Datum: 03.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:48 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:49 Uhr bis 19:57 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Errichtung eines Mobilfunkmastens, Fl.Nr. 58, 59 Gmk Weißensee
2 Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
3 Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
4 Verkehrsangelegenheiten
4.1 Technische Verkehrsüberwachung; Einsatz einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage im Rahmen kommunaler Verkehrsüberwachung in der Tiroler Straße
4.2 Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zeichen 274) in der von-Freyberg-Straße und Herkomerstraße
5 Bauleitplanung
5.1 Bebauungsplan N 19 - Schulen, Einleitung einer vierten Änderung zur Erweiterung des Gymnasiums; Aufstellungsbeschluss
5.2 Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West; Einleitung einer siebten Änderung für den Teilbereich Hiebelerstr. 19, 23a und 23b; Aufstellungsbeschluss
5.3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 45 - Kemptener Straße; Einleitung einer ersten Änderung zur Erweiterung des Betriebs; Aufstellungsbeschluss
5.4 Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße, vorhabenbezogene zweite Änderung; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Satzungsbeschluss
5.5 Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 5, 4. Änderung im Bereich Uferstraße; Billigung des Entwurfs für ein ergänzendes Verfahren
5.6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 16 – Uferstraße 10;
5.7 Bebauungsplan Wörther Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Verfahrens- bzw. Satzungsbeschluss
5.8 49. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Wörther Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Verfahrens- bzw. Feststellungsbeschluss
6 Bauangelegenheiten
6.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
6.2 Bauvoranfragen
6.2.1 Naschgartenprojekt in Füssen, Nähe Augsburger Straße, Fl.Nr. 3049/3 Gmk. Füssen
6.3 Bauanträge
6.3.1 Erweiterung des Hotel am Hopfensee, Einbau von zwei Suiten in das Dachgeschoss, Einbau von Gaupen in das Dach auf der Süd- und Nordseite, Einbau eines Fitnessraumes in das 3. Obergeschoss, Energetische Sanierung des Satteldaches., Uferstr. 10, Fl.Nr. 215/5 Gmk. Hopfen am See
6.3.2 Nutzungsänderung Verkaufs- u. Büroräume z. Flüchtlingswohnheim (29a/b), nachtrgl. Genehmigung Einbau einer Zwischendecke, Räumen in das DG, (29a), NÄ Betriebswhg. im 1.OG zu Büro, Anbau Abstellraum im OG (31), Hiebelerstr. 29a, 29b, 31, Fl.Nr. 1070/12, /5 Gmk. Füssen
6.3.3 Nutzungsänderung: 1. OG Anwendungsräume in 4 Hotelsuiten Anbau von vier neuen Balkonen Neubau Aussenpool Nutzungsänderung: Wohnzimmer in Fahrradverleih, Weidachstr. 74, Fl.Nr. 2833/3, 2833/4, 2833/5 Gmk. Füssen
6.3.4 Einbau einer Betriebsleiterwohnung in bestehendes Gebäude, Anbau eines Abstellraumes, Abt-Hafner-Str. 6, Fl.Nr. 1429/1 Gmk. Füssen
6.3.5 Errichtung eines teilweise unterkellerten zweigeschossigen Satteldachbaus mit ausgebauten Dachgeschoss, Wolkensteinweg 14, Fl.Nrn. 421/54, 421/55 Gmk. Füssen
6.3.6 Wohnraumerweiterung, Ringweg 18 ½ , Fl.Nr. 199/3 Gmk. Hopfen am See
6.3.7 Tektur zur Baugenehmigung vom 13.01.2022, Az: 6024.01-1581/21, Umbau zum altersgerechten barrierefreien Wohnen, Höhenstr. 67, Fl.Nr. 168/16 Gmk. Hopfen am See
6.3.8 Umbauarbeiten in bestehendem Zweifamilienhaus; Errichtung einer Dachterrasse, Ritterstr. 13, Fl.Nr. 24 Gmk. Füssen
6.3.9 Abbruch und Wiederaufbau Werkstatt mit Aufstockung von vier WE und Anbau Wagenpflege, Umbau 1.OG von einer zu drei WE und Ausbau DG mit Teildachanhebung zu einer WE, Kemptener Straße 26, Fl.Nr. 760/9 Gmk. Füssen
7 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 05.11.2024

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1. Errichtung eines Mobilfunkmastens, Fl.Nr. 58, 59 Gmk Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Bauantrag

Mit Schreiben vom 19.11.2024 informierte das Landratsamt Ostallgäu die Stadt Füssen über den dort eingegangenen Bauantrag und beteiligte die Stadt Füssen zur Entscheidung über das kommunale Einvernehmen mit Fristsetzung bis zum 20.01.2025. 

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 21.11.2024 für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 


Bauplanungsrechtliche Einstufung

Die Anlage ist ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Die geplante Höhe der Stahlgitterkonstruktion beträgt 40,56 m. Der Mastbetreiber stellt die Anlage zur Nutzung durch die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, aber bei Bedarf auch für weitere Mobilfunknetzbetreiber zur Verfügung. 

Ein konkretisierter Widerspruch zu öffentlichen Belangen i. S. v. § 35 BauGB ist nicht erkennbar. Die Beurteilung der naturschutzfachlichen Verträglichkeit obliegt der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ostallgäu. Der Standort befindet sich weder im Landschaftsschutzgebiet noch in der Nähe eines Biotops. 

Der Mast ist von Westen her und dem dort gelegenen Stadtteil See durch das vorgelagerte Waldstück zu einem wesentlichen Teil im unteren Bereich optisch abgeschirmt. 

Die aus der Bevölkerung z. T. vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Strahlenbelastung stellen im baurechtlichen Sinn keinen Ablehnungsgrund dar. Diese Frage ist durch die derzeit bundesweit festgelegten Grenzwerte und die dahingehend notwendigen Standortbescheinigungen geregelt. 

Aus Sicht des Stadtbauamtes liegt aus diesen Gründen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vor und eine rechtlich durchsetzbare Nichterteilung des kommunalen Einvernehmens ist nicht ersichtlich. Bei Nichterteilung ist damit zu rechnen, dass der Vorgang nach Prüfung durch das Landratsamt Ostallgäu der Stadt Füssen mit Fristsetzung wieder zur erneuten Entscheidung vorgelegt wird (Anhörung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens).  


Beschlusslage Stadtrat

In Anbetracht der sich abzeichnenden Einreichung einer Planung zur Errichtung eines Mobilfunkmastens östlich von Weißensee See befasste sich der Stadtrat am 22.10.2024 mit der Thematik und fasste folgenden Beschluss:

1. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert die Mobilfunkunternehmen zu einem Ausbau-Moratorium auf, das heißt bis auf Weiteres sollen keine neuen Mobilfunkmasten im Gebiet der Stadt Füssen installiert werden. Dieses soll solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist. 

2. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert die bayerische Landesregierung (hier: bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) im Rahmen der Mobilfunkinitiative Bayern die derzeitig gültigen Mobilfunkgrenzwerte im Sinne des Bevölkerungsschutzes kritisch zu hinterfragen und ggf. einem Ausbau-Moratorium für den Mobilfunk anzustreben. Dieses Moratorium könnte solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist. 

3. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert das staatliche Bauamt im Landratsamt Ostallgäu zu einem Ausbau-Moratorium auf, das heißt bis auf Weiteres sollen keine Bauanträge zu neuen Mobilfunkmasten im Gebiet der Stadt Füssen genehmigt werden. Dieses soll solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist. 

4. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert den für das Ostallgäu zuständigen Bundestagsabgeordneten Stephan Stracke sowie die für den Regierungsbezirk Schwaben zuständigen Bundestagsabgeordnete Ulrike Bahr und Susanne Ferschl auf, die derzeitig gültigen Mobilfunkgrenzwerte im Sinne des Bevölkerungsschutzes kritisch zu hinterfragen und ggf. auf ein Ausbau-Moratorium für den Mobilfunk zu drängen. Dieses Moratorium könnte solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist. 


Schreiben der Fraktion Freie Wähler Füssen vom 27.11. 2024 (Auszug):

Gem. §35 (3) Satz 1 Ziff. 3 liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. 

Aktuell liegt das Vorhaben zwar innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Strahlungsgrenzwerte, die jedoch aufgrund zahlreicher Studien den Verdacht nahelegen, dass bei der Nutzung des Mobilfunks sowohl Nutzer als auch die Umwelt nicht ausreichend vor Gesundheitsschäden geschützt sind. In einem Urteil des OVG Koblenz vom 04.04.2024 wird die Überprüfung der derzeitigen Grenzwerte (Sachverhaltsaufklärung) für den Mobilfunk angeordnet. Bis zu einer abschließenden Beurteilung bzw. eventueller neuer festgesetzter Grenzwerte kann nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass o.g. Vorhaben gem. § 35 (3) Satz 1 Ziff. 3 schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Bis zur Klärung des Sachverhalts ist deshalb das Baugesuch abzulehnen. 

Darüberhinaus wird die Stadt Füssen im Zuge des angestrebten Mobilfunkdialogs gem. §7a der 26. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) die Ergebnisse eines in Auftrag gegebenen Alternativstandortgutachtens abwarten.


LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.11.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Die Stellungnahmen der weiteren Fachbehörden liegen noch nicht vollständig vor. 
Für das geforderte Moratorium besteht für das LRA keine gesetzliche Grundlage. 
Von schädlichen Umwelteinwirkungen ist im baurechtlichen Sinn nicht auszugehen, wenn die Standortbescheinigung mit Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vorgelegt wird. 
Unter diesen Voraussetzungen ist die Ablehnung des kommunalen Einvernehmens nicht rechtmäßig, da keine ausreichenden bauplanungsrechtlichen Gründe vorliegen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, unter Bezug auf den Beschluss des Stadtrates vom 22.10.2024 das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer abschließenden Beurteilung bzw. eventueller neuer festgesetzter Grenzwerte nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.2024 nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. 

Zudem beschließt der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, bei Androhung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das LRA OAL wird die Stadtverwaltung ermächtigt, ohne weitere Behandlung eine erneute Ablehnung zu erteilen.

Diskussionsverlauf:


Vorsitzender Maximilian Eichstetter bittet per Beschluss den Tagesordnungspunkt 5.3.8 zu Beginn der Tagesordnung zu behandeln.

Christine Fröhlich bedankt sich, dass die Anregungen mit in den Beschlussvorschlag aufgenommen wurden und regt an im Beschlussvorschlag das Gerichtsurteil vom Oberverwaltungsgericht Koblenz zu zitieren. Ferner die Entscheidung zu verschieben, bis die Grenzwerte geklärt sind. Weiter bringt Sie hervor, dass das Moratorium einstimmig beschlossen wurde. Infolgedessen kritisiert Christine Fröhlich, dass die Beschlussvorlage alle Mittel der Rechtslage aufzeigt, jedoch nicht über die Anwendbarkeit des § 15 BauGB der Zurückstellung von Anträgen, sowie der Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zum Ändern eines Teiles des Flächennutzungsplanes. Dabei gibt sie die Befürchtung wieder, dass Standorte nicht abgeklärt sind.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter zeigt auf, anstatt einer Flächennutzungsplanänderung soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

Armin Angeringer lässt wissen mit dem Flächennutzungsplan müssen sogenannte Konzentrationszonen ausgewiesen werden, jedoch finden diese keine abschließende Wirkung. Der § 15 BauGB setzt die Aufstellung eines Bebauungsplanes voraus. Gleichzeitig ist hier zu beachten, dass keine Negativplanung möglich ist. Im Umkehrschluss heißt das, dass wir im Bebauungsplan definierte Maststandorte als für die Versorgung geeignet nachweisen müssen. Im Außenbereich liegende Flächen müssen zumindest ausreichend erschlossen sein und falls sie sich nicht im städtischen Eigentum befinden muss eine Zustimmung der Eigentümer erreicht werden. Schlussendlich bringt das mehrere Risiken hervor.

Christine Fröhlich stimmt dem zu; die Entscheidung soll so lange verschoben werden, bis die Grenzwerte vorliegen und aufgrund dessen können wir so argumentieren.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, im ersten Punkt gewinnen wir Zeit bis Ende Januar, wenn wir das versagte Einvernehmen an das Landratsamt weiterleiten. Ende Februar erhalten wir die Androhung der Ersetzung des Einvernehmens mit einer Frist bis März. Im Anschluss stellt Vorsitzender Maximilian Eichstetter dar, dass die geschilderte Planung auch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes eine Verhinderungsplanung sein wird. Die Aussicht auf Erfolg ist gering.

Christine Fröhlich führt aus, es besteht eine Diskussion über den Standort, deswegen soll eine Untersuchung für alternative Standorte durchgeführt werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, wenn das Gutachten vorliegt, haben wir noch Zeit einen Bebauungsplan aufzustellen.

Dr. Martin Metzger stellt dar, das ist nicht einfach und appelliert keinen Schnellschuss durchzuführen. Weiter erläutert Dr. Martin Metzger, dass die Grundvoraussetzung ist, die Standorte zu definieren, um eine positive Grundlage zu schaffen. Schlussendlich ist die Stellungnahme des staatlichen Bauamtes ziemlich einfach, ohne handfeste Argumente gibt es keine Möglichkeiten.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmt der Aussage von Herrn Dr. Martin Metzger zu und erwähnt vor dem Verwaltungsgericht haben wir ohne diese Grundlage keine Möglichkeit.

Ilona Deckwerth regt an, die Überlegungen von Christine Fröhlich zu vertiefen und die Alternativen mit einzuarbeiten. Schließlich sei dies ein effektiver Weg die Augenhöhe zwischen Bauträger und Kommune einzufordern, um die Auswirkungen des Urteils mitaufzunehmen. Daraufhin bittet Ilona Deckwerth Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen.

Andreas Eggensberger teilt mit, eine Verhinderungsplanung ist keine Alternative. Zusätzlich sind die falsche Institution, das Landratsamt kann jederzeit das Einvernehmen ersetzen. Bezüglich des Beschlussvorschlages kann Andreas Eggensberger vollumfänglich zustimmen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt an wir haben den Beschlussvorschlag wie von Frau Christine Fröhlich vorgeschlagen ergänzt sowie, dass bei Androhung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das Landratsamt Ostallgäu eine erneute Ablehnung als laufende Verwaltung weitergeleitet werden kann.




Beschluss 1:


Vorsitzender Maximilian Eichstetter bittet den Tagesordnungspunkt 5.3.8 zu Beginn der Tagesordnung der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusssitzung zu behandeln. 


Abstimmung: 11:0



Beschluss 2:


Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, unter Bezug auf den Beschluss des Stadtrates vom 22.10.2024 das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer abschließenden Beurteilung bzw. eventueller neuer festgesetzter Grenzwerte nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.2024 nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. 

Zudem beschließt der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, bei Androhung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das LRA OAL wird die Stadtverwaltung ermächtigt, ohne weitere Behandlung eine erneute Ablehnung zu erteilen.

Diskussionsverlauf

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bittet per Beschluss den Tagesordnungspunkt 5.3.8 zu Beginn der Tagesordnung zu behandeln.

Christine Fröhlich bedankt sich, dass die Anregungen mit in den Beschlussvorschlag aufgenommen wurden und regt an im Beschlussvorschlag das Gerichtsurteil vom Oberverwaltungsgericht Koblenz zu zitieren. Ferner die Entscheidung zu verschieben, bis die Grenzwerte geklärt sind. Weiter bringt Sie hervor, dass das Moratorium einstimmig beschlossen wurde. Infolgedessen kritisiert Christine Fröhlich, dass die Beschlussvorlage alle Mittel der Rechtslage aufzeigt, jedoch nicht über die Anwendbarkeit des § 15 BauGB der Zurückstellung von Anträgen, sowie der Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zum Ändern eines Teiles des Flächennutzungsplanes. Dabei gibt sie die Befürchtung wieder, dass Standorte nicht abgeklärt sind.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter zeigt auf, anstatt einer Flächennutzungsplanänderung soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

Armin Angeringer lässt wissen mit dem Flächennutzungsplan müssen sogenannte Konzentrationszonen ausgewiesen werden, jedoch finden diese keine abschließende Wirkung. Der § 15 BauGB setzt die Aufstellung eines Bebauungsplanes voraus. Gleichzeitig ist hier zu beachten, dass keine Negativplanung möglich ist. Im Umkehrschluss heißt das, dass wir im Bebauungsplan definierte Maststandorte als für die Versorgung geeignet nachweisen müssen. Im Außenbereich liegende Flächen müssen zumindest ausreichend erschlossen sein und falls sie sich nicht im städtischen Eigentum befinden muss eine Zustimmung der Eigentümer erreicht werden. Schlussendlich bringt das mehrere Risiken hervor.

Christine Fröhlich stimmt dem zu; die Entscheidung soll so lange verschoben werden, bis die Grenzwerte vorliegen und aufgrund dessen können wir so argumentieren.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, im ersten Punkt gewinnen wir Zeit bis Ende Januar, wenn wir das versagte Einvernehmen an das Landratsamt weiterleiten. Ende Februar erhalten wir die Androhung der Ersetzung des Einvernehmens mit einer Frist bis März. Im Anschluss stellt Vorsitzender Maximilian Eichstetter dar, dass die geschilderte Planung auch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes eine Verhinderungsplanung sein wird. Die Aussicht auf Erfolg ist gering.

Christine Fröhlich führt aus, es besteht eine Diskussion über den Standort, deswegen soll eine Untersuchung für alternative Standorte durchgeführt werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, wenn das Gutachten vorliegt, haben wir noch Zeit einen Bebauungsplan aufzustellen.

Dr. Martin Metzger stellt dar, das ist nicht einfach und appelliert keinen Schnellschuss durchzuführen. Weiter erläutert Dr. Martin Metzger, dass die Grundvoraussetzung ist, die Standorte zu definieren, um eine positive Grundlage zu schaffen. Schlussendlich ist die Stellungnahme des staatlichen Bauamtes ziemlich einfach, ohne handfeste Argumente gibt es keine Möglichkeiten.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmt der Aussage von Herrn Dr. Martin Metzger zu und erwähnt vor dem Verwaltungsgericht haben wir ohne diese Grundlage keine Möglichkeit.

Ilona Deckwerth regt an, die Überlegungen von Christine Fröhlich zu vertiefen und die Alternativen mit einzuarbeiten. Schließlich sei dies ein effektiver Weg die Augenhöhe zwischen Bauträger und Kommune einzufordern, um die Auswirkungen des Urteils mitaufzunehmen. Daraufhin bittet Ilona Deckwerth Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen.

Andreas Eggensberger teilt mit, eine Verhinderungsplanung ist keine Alternative. Zusätzlich sind die falsche Institution, das Landratsamt kann jederzeit das Einvernehmen ersetzen. Bezüglich des Beschlussvorschlages kann Andreas Eggensberger vollumfänglich zustimmen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt an wir haben den Beschlussvorschlag wie von Frau Christine Fröhlich vorgeschlagen ergänzt sowie, dass bei Androhung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das Landratsamt Ostallgäu eine erneute Ablehnung als laufende Verwaltung weitergeleitet werden kann.

Beschluss 1

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bittet den Tagesordnungspunkt 5.3.8 zu Beginn der Tagesordnung der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusssitzung zu behandeln. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, unter Bezug auf den Beschluss des Stadtrates vom 22.10.2024 das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer abschließenden Beurteilung bzw. eventueller neuer festgesetzter Grenzwerte nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.2024 nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. 

Zudem beschließt der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, bei Androhung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das LRA OAL wird die Stadtverwaltung ermächtigt, ohne weitere Behandlung eine erneute Ablehnung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 2

Sachverhalt

-

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3. Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Antrag Freie Wähler Fahrradabstellplätze

Christine Fröhlich erkundigt sich zu dem Antrag der Freien Wähler nach der Beschlussfassung des Tagesordnungspunktes 4.2 bezüglich des Fahrradweges an der inneren Kemptener Straße explizit, ob ein Beschluss dazu gefasst wurde.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, das Thema wurde in der letzten Sitzung diskutiert. Ferner wird sich die Verkehrsbehörde/Kommunaler Ordnungsdienst mit dem Thema weiter beschäftigten. Die Einrichtung zusätzlicher Parkflächen wäre denkbar. 

Andreas Eggensberger regt an einen Antrag zur Geschäftsordnung zu stellen, da der Punkt nicht auf der Tagesordnung steht. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter begrüßt, das Thema in einem extra Termin zu besprechen. 

Böllerfreie Zone

Thomas Scheibel möchte wissen, ob auch in diesem Jahr wieder eine böllerfreie Zone geschaffen wird. 

Markus Gmeiner teilt mit, das wurde von der Verwaltung entsprechend geregelt.

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4. Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 4
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4.1. Technische Verkehrsüberwachung; Einsatz einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage im Rahmen kommunaler Verkehrsüberwachung in der Tiroler Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt

Anstelle der seit Jahren schon im Einsatz befindlichen Semistation in der Tiroler Straße Höhe zwischen Hausnummer 5 und den Parkbuchten soll diese 2025 durch eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage ersetzt werden (so wie bereits in der Uferstraße in Hopfen am See der Fall). 

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat den Spielraum der Gemeinden bei der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen gemäß § 88 Abs. 3 Nr. 2 Zuständigkeitsverordnung erweitert. Mit Wirkung zum 1. Mai 2020 wurden die Maßgaben für den Einsatz stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen durch Gemeinden, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen weitgehend flexibilisiert. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, entsprechend den örtlichen Verhältnissen, sich sowohl mobiler, teilstationärer als auch erstmals stationärer Einrichtungen der Geschwindigkeitsüberwachung zu bedienen. Soweit eine mobile oder teilstationäre Geschwindigkeitsüberwachung zur Verringerung des Geschwindigkeitsniveaus nicht ausreichend ist, dürfen – in Abstimmung mit der Polizei – jetzt auch stationäre Messanlagen errichtet werden. Voraussetzung ist, dass signifikante Geschwindigkeitsüberschreitungen vorliegen (Beanstandungsquote um ca. 10 % oder mehr). Zu beachten ist, dass die Befugnis nur innerorts gilt, nicht aber für die Überwachung von Kraftfahrstraßen.

Die vom Innenministerium geforderten 10 % Beanstandungsquote sind bereits durch die teilstationären Messungen in den Jahren 2022 und 2023 erfüllt. Somit ist eine separate Verkehrszählung nicht mehr nötig.

Im Weiteren wird auf die Ausführungen des als Anlage beigefügten Schreibens des BayStMI vom 15.04.2020 und der Voraussetzungen verwiesen.

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage in diesem Bereich sind demnach gegeben.

In seiner verkehrsrechtlichen Anordnung vom 19.11.2018 (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h)  hat das Landratsamt Ostallgäu (Straßenverkehrsbehörde) schon damals in der Begründung aufgeführt, dass in der Nähe der Schiffwirtschaft die Verkehrsteilnehmer in beiden Fahrtrichtungen zu schnell vor der Kurve und auch noch zu schnell in der unübersichtlichen Kurve fahren.

Da die Polizei im Jahr 2018 eine auffällige Häufung von Unfällen in dem genannten Bereich registriert hat und dazu noch andere gefährliche Situationen bei ihr gemeldet wurden, hat die Unfallkommission in einer Verkehrsbewertung beschlossen, dass der Verkehr aufgrund der Problematik (Unfälle, gefährliche Situationen) in diesem benannten Bereich beidseitig auf 30 km/h begrenzt wird.

Die Geschwindigkeit wird dort seit diesem Zeitpunkt in unregelmäßigen Abständen mittels einer Semistation durch den für die Überwachung des fließenden Verkehrs in Füssen zuständigen Zweckverband Kommunale Dienste Oberland, Bad Tölz, jeweils für die Dauer von 7 Tagen 24/7 gemessen. Die letzten Messungen im Zeitraum vom 24.09. – 30.09.2024 haben 1.849 Überschreitungen in 7 Tagen ergeben = 264 Überschreitungen pro Tag bzw. 11 pro Stunde.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss stimmt der Errichtung einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage mit zwei Messtechniken für beide Fahrtrichtungen in der Tiroler Straße Höhe zwischen Hausnummer 3 und 5 zu. Die Integration des Mini-Towers auf der Südseite am Magnusblick wird dem Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses nach Planung erneut vorgelegt.

Die Verwaltung wird beauftragt, im Benehmen mit dem Zweckverband Kommunale Dienste Oberland weitere Schritte für die Ausschreibung, Vergabe und Umsetzung für 2025 einzuleiten und die hierfür benötigten Haushaltsmittel in den Haushalt 2025 einzustellen.

Diskussionsverlauf:


Christine Fröhlich möchte wissen, ob die gleiche Anlage wie in Hopfen am See entsteht. Zusätzlich regt Christine Fröhlich an, eine Darstellung mit den EDV-Kosten für die Anlage in Hopfen am See aufzuzeigen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bestätigt die Kosten sind gedeckt und die Zahlen werden dem Ausschuss noch vorgelegt.

Martin Dopfer erkundigt sich nach der Größe des Mini-Towers im Vergleich zu dem bestehenden in Hopfen am See.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt wissen, der Mini-Tower ist nur halb so groß.

Martin Dopfer stellt den Standort der Mini-Tower infrage. Weiter ob ein großer Tower für beide Seiten ebenfalls ausreicht.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt wissen, der Mini-Tower soll neben dem Stromkasten eingefügt werden. Der genaue Standort muss jedoch noch definiert werden. Bei nur einem Tower kann das nur ein großer sein.

Thomas Scheibel nimmt Bezug auf den bestehenden Stromkasten und möchte wissen, ob die darauf bestehende Werbung entfernt wurde.

Martin Dopfer stellt dar, eine große Säule auf der gegenüberliegenden Seite ist optisch ansprechender.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, das ist nicht zulässig aufgrund der Sichtachsenwahrung.
Martin Dopfer gibt wieder bergab werden im Vergleich zu Bergauf mehr Verstöße bestehen und empfindet den Tower als sehr störend auf der Seite des Magnusblickes.

Markus Gmeiner zeigt auf, wird nur ein Mini-Tower errichtet, kann nur auf einer Seite gemessen werden. Schlussendlich ist das Ziel eine beidseitige Messung.

Thomas Meiler bemängelt den Standort auf der Seite des Magnusblickes und unterstreicht, dass ein großer Tower auf der gegenüberliegenden Seite möglich sein sollte.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter zeigt auf, dass die Entfernung auf der gegenüberliegenden Seite für eine beidseitige Messung zu kurz ist. Weiter regt rer an, den Mini-Tower zuerst auf der eine Seite und danach erst auf der anderen Seite zu integrieren.

Magnus Peresson teilt mit, durchschnittlich wird an dieser Stelle langsamer gefahren wie an den weiter oben liegenden Kaminkurven. Nach den Kurven wird beschleunigt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bezieht sich auf die vorliegende Auswertungen, mit dem Ergebnis an dieser Stelle wird eine Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h gefahren. Vergleichend zeigt die Geschwindigkeitsmessanlage in Hopfen eine deutliche Reduzierung.

Andreas Eggensberger erkundigt sich, ob eine Verbauung möglich ist.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter verneint das.

Markus Gmeiner schildert die vorliegenden Messergebnisse aus dem September 2024.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erwähnt, der mobile Kasten kann nur für sieben Tage mit einem Abstand von sechs Wochen aufgestellt werden.



Beschluss 1:


Der Ausschuss stimmt der Errichtung einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage mit zwei Messtechniken für beide Fahrtrichtungen in der Tiroler Straße Höhe zwischen Hausnummer 3 und 5 zu. Die Integration des Mini-Towers auf der Südseite am Magnusblick wird dem Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses nach Planung erneut vorgelegt.

Die Verwaltung wird beauftragt, im Benehmen mit dem Zweckverband Kommunale Dienste Oberland weitere Schritte für die Ausschreibung, Vergabe und Umsetzung für 2025 einzuleiten und die hierfür benötigten Haushaltsmittel in den Haushalt 2025 einzustellen.

Diskussionsverlauf

Christine Fröhlich möchte wissen, ob die gleiche Anlage wie in Hopfen am See entsteht. Zusätzlich regt Christine Fröhlich an, eine Darstellung mit den EDV-Kosten für die Anlage in Hopfen am See aufzuzeigen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bestätigt die Kosten sind gedeckt und die Zahlen werden dem Ausschuss noch vorgelegt.

Martin Dopfer erkundigt sich nach der Größe des Mini-Towers im Vergleich zu dem bestehenden in Hopfen am See.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt wissen, der Mini-Tower ist nur halb so groß.

Martin Dopfer stellt den Standort der Mini-Tower infrage. Weiter ob ein großer Tower für beide Seiten ebenfalls ausreicht.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt wissen, der Mini-Tower soll neben dem Stromkasten eingefügt werden. Der genaue Standort muss jedoch noch definiert werden. Bei nur einem Tower kann das nur ein großer sein.

Thomas Scheibel nimmt Bezug auf den bestehenden Stromkasten und möchte wissen, ob die darauf bestehende Werbung entfernt wurde.

Martin Dopfer stellt dar, eine große Säule auf der gegenüberliegenden Seite ist optisch ansprechender.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, das ist nicht zulässig aufgrund der Sichtachsenwahrung.
Martin Dopfer gibt wieder bergab werden im Vergleich zu Bergauf mehr Verstöße bestehen und empfindet den Tower als sehr störend auf der Seite des Magnusblickes.

Markus Gmeiner zeigt auf, wird nur ein Mini-Tower errichtet, kann nur auf einer Seite gemessen werden. Schlussendlich ist das Ziel eine beidseitige Messung.

Thomas Meiler bemängelt den Standort auf der Seite des Magnusblickes und unterstreicht, dass ein großer Tower auf der gegenüberliegenden Seite möglich sein sollte.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter zeigt auf, dass die Entfernung auf der gegenüberliegenden Seite für eine beidseitige Messung zu kurz ist. Weiter regt rer an, den Mini-Tower zuerst auf der eine Seite und danach erst auf der anderen Seite zu integrieren.

Magnus Peresson teilt mit, durchschnittlich wird an dieser Stelle langsamer gefahren wie an den weiter oben liegenden Kaminkurven. Nach den Kurven wird beschleunigt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bezieht sich auf die vorliegende Auswertungen, mit dem Ergebnis an dieser Stelle wird eine Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h gefahren. Vergleichend zeigt die Geschwindigkeitsmessanlage in Hopfen eine deutliche Reduzierung.

Andreas Eggensberger erkundigt sich, ob eine Verbauung möglich ist.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter verneint das.

Markus Gmeiner schildert die vorliegenden Messergebnisse aus dem September 2024.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erwähnt, der mobile Kasten kann nur für sieben Tage mit einem Abstand von sechs Wochen aufgestellt werden.

Beschluss

Der Ausschuss stimmt der Errichtung einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage mit zwei Messtechniken für beide Fahrtrichtungen in der Tiroler Straße Höhe zwischen Hausnummer 3 und 5 zu. Die Integration des Mini-Towers auf der Südseite am Magnusblick wird dem Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses nach Planung erneut vorgelegt.

Die Verwaltung wird beauftragt, im Benehmen mit dem Zweckverband Kommunale Dienste Oberland weitere Schritte für die Ausschreibung, Vergabe und Umsetzung für 2025 einzuleiten und die hierfür benötigten Haushaltsmittel in den Haushalt 2025 einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.2. Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zeichen 274) in der von-Freyberg-Straße und Herkomerstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 4.2

Sachverhalt

Mit Mail vom 10.08.2024 und auch zuletzt in der Bürgerversammlung am 07.11.2024 hat eine Bürgerin beantragt, neben der Welfenstraße auch in der von-Freyberg-Straße die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu beschränken, so dass dann vom Ottokreisel bis zur Froschenseestraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h gilt. 

Da der Gehweg von Schülern, Personengruppen, die zur Jugendherberge gehen, Müttern mit Kinderwägen sowie Senioren stark benutzt wird, wäre eine Beschränkung auf 30 km/h in diesem Bereich sehr sinnvoll.

Darüber hinaus wurde auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich vor dem Altenheim St. Michael (Herkomerstraße) beantragt.

Diesen Anträgen kann sich die Verwaltung anschließen.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss beschließt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zeichen 274) in der von-Freyberg-Straße ab Ottokreisel bis zur Welfenstraße sowie in der Herkomerstraße. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt.

Diskussionsverlauf

Thomas Scheibel möchte wissen, ob dadurch automatisch rechts vor links gilt.

Markus Gmeiner zeigt näher dazu auf.

Dr. Martin Metzger legt das Problem nahe, dass  die  Von-Freyberg-Straße sich durch die Breite und Übersichtlichkeit nicht für eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anbietet. Schlussendlich besteht kein Verständnis der Verkehrsteilnehmer.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt an, wir fassen zwei Beschlüsse. Weiterer Vorschlag wäre, die Geschwindigkeitsmessstation auf Höhe der VR-Bank wieder zu aktivieren. Eventuell kann zusätzlich wieder ein mobiler Blitzer eingerichtet werden.

Christine Fröhlich betont, wir entscheiden nicht nach Akzeptanz, sondern nachdem, ob wir an dieser Stelle eine Beschränkung auf 30 km/h haben möchten.

Dr. Martin Metzger hebt hervor, es muss schlüssig für den Autofahrer sein und regt an eine Akzeptanz von 30 km/h könnte durch Verengungen, zum Beispiel durch Ausweisung von Parkflächen erreicht werden.

Ilona Deckwerth erörtert der gesamte Bereich vom Ottokreisel bis zum Rewe soll auf 30 km/h beschränkt werden und spricht eine Einrichtung einer 30-Zone an.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter hält dies für eine gute Idee, jedoch werden dafür zu viele 30-Zonen Schilder benötigt. Die Umsetzung ist nicht möglich.

Christoph Weisenbach informiert, dass eine Akzeptanz wichtig ist. Weiter hat Christoph Weisenbach bei mehreren Anwohnern und dem Verkehrsbeauftragten der Füssener Polizei sich bezüglich einer Notwendigkeit erkundigt. Das Resultat war, dass von beiden Seiten keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h notwendig gesehen wird.

Thomas Scheibel schließt sich der Aussage von Christoph Weisenbach an. Ihm seien keine Unfälle bekannt in der von-Freyberg-Straße. Vor dem Altenheim kann er eine Geschwindigkeitsbegrenzung noch nachvollziehen.

Martin Dopfer erkundigt sich, ob in der Rudolf-, Knöringen- oder Gossenbrodstraße eine Beschränkung besteht. Schlussendlich befürchtet Martin Dopfer die Entstehung von einer 30-Zone durch die teilweisen Beschränkungen. Ferner kann Martin Dopfer in der von-Freyberg-Straße 30 km/h nicht nachvollziehen.

Thomas Meiler gibt zu bedenken, eine Geschwindigkeitsbeschränkung sollte der Verkehrssicherheit dienen.

Dr. Martin Metzger befürwortet zwei Beschlüsse sowie 30 km/h im Bereich des Seniorenheimes an der Herkomerstraße.

Martin Dopfer hakt an, ob die gesamte Herkomerstraße oder nur ein Teil gemeint ist.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erwähnt, die Beschränkung bezieht sich auf die gesamte Herkomerstraße von der von-Freyberg-Straße bis zur Kemptener Straße.

Beschluss 1

Der Ausschuss beschließt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zeichen 274) in der Herkomerstraße. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

Beschluss 2

Der Ausschuss beschließt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zeichen 274) in der von-Freyberg-Straße. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 10

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5. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 5
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5.1. Bebauungsplan N 19 - Schulen, Einleitung einer vierten Änderung zur Erweiterung des Gymnasiums; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 5.1

Sachverhalt

Ziele und Zwecke der Planung

Die Stadt Füssen plant gemeinsam mit dem Landkreis Ostallgäu die Gesamtsanierung und bauliche Erweiterung des staatlichen Gymnasiums in der Dr.-Enzinger-Straße auf dem Grundstück Fl. Nr. 1339.

Das Gymnasium, bestehend aus dem Hauptgebäude, dem Verwaltungstrakt, sechs Klassentrakten und Dreifachsporthalle soll im Rahmen der Maßnahme einerseits energetisch saniert und andererseits erweitert werden, um langfristig den gestiegenen Raumbedarf decken zu können.

Das Gebäude wurde Anfang der 1980er Jahre ursprünglich als 2-zügiges Gymnasium konzipiert. Über die Jahrzehnte war ein starker Anstieg der Schülerzahlen zu verzeichnen, sodass die Schule aktuell als 3-zügig definiert ist. Seit der Errichtung wurden aus diesem Grund immer wieder Räume umfunktioniert, optimiert und Flächen für den Unterricht verdichtet. Trotz dieser Maßnahmen ist das Raumangebot auch heute wieder sehr angespannt. 

Mit der Wiedereinführung des G9 soll das Gymnasium dauerhaft als 4-zügige Schule ausgelegt werden. Zusätzlich ist anhand der statistischen Bevölkerungswanderungen für die Stadt Füssen sowie dem Landkreis Ostallgäu künftig mit einem weiteren Anstieg der Schülerzahlen zu rechnen. Um diesen Raumbedarf abzubilden, wurde ein Raumprogramm von der Regierung von Schwaben anhand künftiger Schülerentwicklungszahlen erstellt und ein zusätzlicher Flächenbedarf von ca. 40 – 70% gegenüber Bestand ermittelt, welcher dann nach konkreter Erfordernis auch in mehreren Bauabschnitten erstellt werden kann.

Als Ergebnis der baulichen und städtebaulichen Voruntersuchungen wurde dabei eine Erweiterung in Form Aufstockung des Bestandsgebäudes um ein weiteres Geschoss als wirtschaftlichste und flächenschonendste Lösung favorisiert. Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 19 „Schulen“ der Stadt Füssen vom 20.10.1977 erlaubt für diesen Bereich jedoch maximal drei Vollgeschosse mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von höchstens 0,7. Das bestehende, teilweise freigelegte Untergeschoss ist dabei bereits als Vollgeschoss zu bewerten.

Ziel der vierten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans ist daher die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Gebäudeentwurfs. Dies beinhaltet u.a. die Erhöhung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse sowie der Geschossflächenzahl (GFZ) auf dem Grundstück Fl. Nr. 1339, sodass insgesamt vier Vollgeschosse möglich und zulässig sind.
Die nach Art. 6 BayBO (neu) erforderlichen Abstandsflächen können weitgehend eingehalten werden, mit Ausnahme der Abstandsfläche nach Westen zum Grundstück Fl. Nr. 1338/1 der Berufsschule Ostallgäu. Hier ist eine vollständige Einhaltung der Abstandsfläche aufgrund der Teilung des ehemaligen Gesamtgrundstücks Fl. Nr. 1339 nicht möglich. Die Belange der Belichtung und Belüftung sowie des Brandschutzes wurden in der städtebaulichen Voruntersuchung jedoch sorgfältig geprüft und werden auch bei einer Überschreitung der Abstandsfläche nach Westen als vertretbar eingestuft.
Geplanter Beginn der Baumaßnahmen ist Juni 2026 – die Maßnahmen sollen bis zum September 2030 abgeschlossen sein. Vorbereitende Maßnahmen, wie das Aufstellen von Containerprovisorien, sind bereits ab Juli 2025 vorgesehen.


Lage und Größe des Plangebiets

Das Plangebiet befindet sich im Norden der Stadt Füssen, westlich der Augsburger Straße (Bundesstraße B 16), und ist über die Dr.-Enzinger-Straße von Norden und den Taxisweg von Süden erschlossen. Der Geltungsbereich der vierten Änderung des Bebauungsplans umfasst das gesamte Grundstück Fl. Nr. 1339 mit dem bestehenden Gymnasium, dem Verwaltungstrakt und der Turnhalle sowie einen Teilbereich der Dr.-Enzinger-Straße auf Fl. Nr. 1343. Die Gesamtfläche beträgt etwa 1,35 ha. Das Plangebiet ist im beigefügten Lageplan (unmaßstäblich) mit einer schwarzen, unterbrochenen Linie markiert.


Verfahren nach § 13a BauGB

Die vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 „Schulen“ soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt werden. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bestehenden Siedlungskörpers und die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO liegt unter 20.000 m². Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB sind somit erfüllt.

Aufgrund des vereinfachten Verfahrens wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, vom Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen. Eine überschlägige Betrachtung der Umweltbelange soll jedoch in der Planbegründung erfolgen. Ebenso ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgesehen.


Aufstellungsbeschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt auf Grundlage des § 1 BauGB die Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 „Schulen“ im Verfahren nach § 13a BauGB.

Die Festsetzungen des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 19 „Schulen“ vom 20.10.1977 werden nach Inkrafttreten der Änderung im gekennzeichneten Bereich vollständig durch die neuen Festsetzungen ersetzt. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des vorliegenden Gebäudeentwurfs von F64 Architekten aus Kempten einen Vorentwurf zur Änderung des Bebauungsplans (durch das Büro Raumsequenz aus Memmingen) ausarbeiten zu lassen und nach weiterer Billigung im Gremium die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Lageplan mit Geltungsbereich zur vierten Änderung

































Lageplan - unmaßstäblich

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung einer vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 - Schulen im Verfahren nach § 13a BauGB. Ziel ist die Erweiterung des Gymnasiums in Form einer Aufstockung. Der Geltungsbereich der Änderung umfasst die Grundstücke Flur Nr. 1339 Gmkg. Füssen, sowie den nördlich angrenzenden Abschnitt der Dr.-Enzinger-Straße (Fl.Nr. 1343/T).

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung einer vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 - Schulen im Verfahren nach § 13a BauGB. Ziel ist die Erweiterung des Gymnasiums in Form einer Aufstockung. Der Geltungsbereich der Änderung umfasst die Grundstücke Flur Nr. 1339 Gmkg. Füssen, sowie den nördlich angrenzenden Abschnitt der Dr.-Enzinger-Straße (Fl.Nr. 1343/T).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage zum Bebauungsplan N 19.pdf

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5.2. Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West; Einleitung einer siebten Änderung für den Teilbereich Hiebelerstr. 19, 23a und 23b; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 5.2

Sachverhalt

An der Ostseite der Fa. Zetka wurden vor einigen Jahren zwei Doppelhaushälften offensichtlich für die Betriebsinhaber genehmigt. Der dortige Bebauungsplan W 20 mit seiner Festsetzung als Gewerbegebiet trat erst etwas später in Kraft. Die Betriebsleiternutzung besteht aktuell nicht mehr. Um zu verhindern, dass das Wohngebäude für längere Zeit leer stehen muss, ist es naheliegend, den Bebauungsplan zu ändern. Eine nicht betriebsbezogene Nutzung ist z. B. in einem Mischgebiet möglich. Als Übergang von der Gemeinbedarfsfläche bei den Wertachtalwerkstätten muss dazu den dazwischenliegende Wäschereibetrieb einbezogen werden. Dies ist möglich, wenn die dortigen Emissionen als nur mischgebietstypisch bestätigt werden.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung einer siebten Änderung des Bebauungsplans W 20 – Gewerbegebiet West für den Teilbereich der Hiebelerstr. 19, 23a und 23b (Geltungsbereich gemäß dem beigefügten Lageplan). Ziel ist die Festsetzung als Mischgebiet um die Folgenutzung der dort genehmigten Wohngebäude auch für betriebsfremde Personen zu sichern. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Antragsteller bzw. Grundstückseigentümer zu tragen. 

Diskussionsverlauf

Matthias Friedl möchte Auskunft darüber, ob die Betriebsleiterwohnungen als reine Wohngebäude geplant sind.

Armin Angeringer lässt wissen, die Wohnungen sind als Betriebsleiterwohnung genehmigt. Um einen Leerstand zu vermeiden, muss die Nutzung sich ändern.

Matthias Friedl erkundigt sich über möglichen Einschränkungen des Gewerbebetriebs, sowie die Entstehung von Mitarbeiterwohnungen.
Armin Angeringer erklärt, Mitarbeiterwohnungen werden nach jetzigem Planstand durch das Landratsamt Ostallgäu abgelehnt.

Dr. Christoph Böhm teilt mit, in der Nähe besteht ein großes Grundstück mit Gewerbebebauung und erkundigt sich nach möglichen Auswirkungen dafür.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt an, das ist ein anderer Bebauungsplan und hat mit diesem nichts zu tun.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung einer siebten Änderung des Bebauungsplans W 20 – Gewerbegebiet West für den Teilbereich der Hiebelerstr. 19, 23a und 23b (Geltungsbereich gemäß dem beigefügten Lageplan). Ziel ist die Festsetzung als Mischgebiet um die Folgenutzung der dort genehmigten Wohngebäude auch für betriebsfremde Personen zu sichern. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Antragsteller bzw. Grundstückseigentümer zu tragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download BPlan W 20 derzeitiger Stand.pdf

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5.3. Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 45 - Kemptener Straße; Einleitung einer ersten Änderung zur Erweiterung des Betriebs; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 5.3

Sachverhalt

Das Mercedes-Autohaus an der Kemptener Straße 131 plant eine Erweiterung. Das Konzept wird wie folgt beschrieben:

• Erhalt des bestehenden Gebäudes und dieses erweitern und modernisieren
• Erweiterung der Werkstatt- und Sozialraumflächen
• Erweiterung ist notwendig für elektrische Busse > Reichweiteproblematik

• CO²-neutrales Gebäude durch:
• Grundwasserwärmepumpe & modernste Technik
• PV-Anlage auf Bestandsdach
• Begrünte Dächer für den Neubau

• großzügiger Grüngürtel mit Baumpflanzungen an den Grundstücksgrenzen
• größtmögliche versickerungsfähige Flächen auf dem Gelände
• mehr Bäume und Sträucher als vor der Erweiterung

Die Erweiterung ist nur nach Westen möglich. 

Um die entsprechende planungsrechtliche Grundlage zu schaffen ist der Bebauungsplan zu erweitern. Voraussetzung hierfür ist die Änderung des Flächennutzungsplans. Anders als in allen übrigen Fällen forderte das Landratsamt Ostallgäu hier im Vorfeld nicht nur ein bereichsspezifische Teiländerung, sondern die Gesamtüberarbeitung, da hier in das Landschaftsschutzgebiet eingegriffen wird und aller Voraussicht nach die Schutzgebietsverordnung mit geändert werden muss. 

Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans ist aufgrund seines Alters ohnehin für die Jahre 2025 ff. angesetzt. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung einer ersten Änderung des Bebauungsplans W 45 – Kemptener Straße (Geltungsbereich gemäß dem beigefügten Lageplan). Ziel ist die Erweiterung des dortigen Betriebes in insbesondere westlicher Richtung. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Antragsteller bzw. Grundstückseigentümer zu tragen.

Diskussionsverlauf

Ilona Deckwerth möchte wissen, welcher Abstand zum Landschaftsschutzgebiet besteht.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt wissen im Zuge der anstehenden Flächennutzungsplanänderung wird das angepasst.

Ilona Deckwerth erkundigt sich, ob die betroffene Fläche aktuell im Landschaftsschutzgebiet liegt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, laut Kartierung ist die Fläche derzeit im Landschaftsschutzgebiet.

Ilona Deckwerth betont, die Erweiterung des Betriebes hat seine Gründe und erwähnt es ist wichtig sorgfältig mit den Flächen umzugehen sowie diese zu schützen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bringt vor, die Flächen müssen entsprechend ausgeglichen werden.

Dr. Martin Metzger bringt ein, wir haben schon einmal darüber gesprochen und bittet um Auskunft, ob dies das letzte Grundstück ist, welches noch bebaut werden kann.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bejaht, das ist das letzte Grundstück, was noch bebaut werden darf. Ferner ist zu überlegen im Zuge der Flächennutzungsplanänderung die weiter angrenzenden Flächen für PV-Anlagen zu definieren.

Dr. Christoph Böhm wendet ein, er könne sich anders besinnen, da das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt.

Armin Angeringer blendet die Flächen in der Bildschirmpräsentation ein.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter legt nahe, die Flächen wurden mit der Auflage verkauft, dass das Grundstück noch bebaut werden kann.

Dr. Christoph Böhm ist der Auffassung, eine Umstrukturierung auf dem bestehenden Grundstück sei ausreichend.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmt dem nicht zu.

Andreas Eggensberger informiert über die damalige Diskussion der privilegierten Bauvorhaben, welche mit dem Abstand von 200 m zu Autobahn entstehen können.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erwähnt die Entwicklung von Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen ist zu befürworten. 

Dr. Martin Metzger bittet um Auskunft, ob bei der Änderung des Flächennutzungsplanes die PV-Anlagen ausgeschlossen werden können.

Armin Angeringer führt aus, das ist näher zu überprüfen.

Christine Fröhlich erinnert ebenfalls an die vergangene Diskussion, dass die ansässigen Unternehmen ganz bewusst unterstützt werden müssen.

Christoph Weisenbach zeigt kein Verständnis für die Diskussion, da im Jahr 2020 bereits darüber beschlossen wurde.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung einer ersten Änderung des Bebauungsplans W 45 – Kemptener Straße (Geltungsbereich gemäß dem beigefügten Lageplan). Ziel ist die Erweiterung des dortigen Betriebes in insbesondere westlicher Richtung. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Antragsteller bzw. Grundstückseigentümer zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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5.4. Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße, vorhabenbezogene zweite Änderung; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 5.4

Sachverhalt

  1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Diese erfolgte mit Schreiben vom 18.09.2024 und Termin zum 24.10.2024.

    1. Stellungnahmen ohne Einwände
  • Amprion GmbH, Vorgang Nr. 201226, Dortmund, mit E-Mail vom 30.09.2024
  • Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 15.10.2024
  • IHK Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 18.10.2024
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, mit E-Mail vom 20.10.2024
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Baudenkmal, mit Schreiben vom 05.10.2024
  • Regierung von Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 10.10.2024/Gz.: 24-4622.8095-1/4
  • Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 11.10.2024
  • Vodafone GmbH, Dortmund, S01407273 Vf + VDG, mit E-Mail vom 11.10.2024

    1. Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 22.10.2024

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – „Bebele nördl. Ringstraße“, 2. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“

      1. Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit Schreiben vom 25.09.2024/2-4622-OAL 129-21789/2024

Stellungnahme:
„die o. g. zweite Änderung betrifft keine wasserwirtschaftlichen Belange.
Hinweis: Die Hinweiskarte Oberflächenabfluss und Sturzflut enthält Fließwege im Vorhabenbereich (vgl. UmweltAtlas).
Im Zuge der Klimaanpassung regen wir an auch im Bestand Maßnahmen zur wassersensiblen Siedlungsentwicklung umzusetzen.
https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm
Das Landratsamt Ostallgäu erhält einen digitalen Abdruck dieses Schreibens.“

      1. Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 3.09.2024

Stellungnahme:
„in Beantwortung Ihres oben genannten Schreibens teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände erheben.
Um entsprechende Hinweise im weiteren Planungsverfahren dürfen wir ebenso bitten, wie um rechtzeitige Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten im Planungsbereich.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Planungsbereich bereits Gasleitungen von uns betrieben werden, deren Bestand und Betrieb zu sichern ist.
Aktuelle Bestandspläne könne auf der Homepage der schwaben netz gmbh unter folgender Adresse angefordert werden: „http://planauskunft.schwaben-netz.de/
„Unsere Stellungnahme vom 06.05.2022 hat weiterhin Gültigkeit!“

Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.

    1. Stellungnahmen mit Einwendungen

      1. Landratsamt Ostallgäu, Staatl. Bauamt / Bauleitplanung, mit Schreiben vom 04.10.2024

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Da für das Betriebsleiterwohnhaus ein Walmdach vorgesehen ist, sollten die Regelungen in § 8 Nr. 2 und § 8 Nr. 4 der textlichen Festsetzungen entsprechend angepasst werden.
Es sollen in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur einzelne Änderungen vorgenommen werden. Es handelt sich um eine Planänderung und nicht um einen Änderungsplan. Es wird empfohlen, die textlichen Änderungen entsprechend der Richtlinien für die Redaktion von Rechtsvorschriften (Redaktionsrichtlinien – RedR) zu gestalten, da damit eindeutig zum Ausdruck kommt, dass es sich nur um ein Planänderung handelt.“

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die RedR erfasst die kommunalen Satzungen nur eingeschränkt (1. Geltungsbereich: „Diese Richtlinien sind maßgeblich für die Formulierung der Gesetze, Verordnungen und Satzungen des Landes. Für veröffentlichte Verwaltungsvorschriften gilt Nr. 8.“). Die Richtlinie ist damit nicht zutreffend. Die Natur der Änderung wurde im § 2 der Satzung ausgeführt. Klarstellend können die Formulierungen jedoch angepasst werden, dass die Natur der Änderung stärker hervortritt. Redaktionell werden zudem die Formulierungen so ergänzt, dass für die Walmdächer die selben Rahmenbedingungen, wie auch für Satteldächer gelten.

Abstimmungsergebnis: 11:0

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 22.10.2024

Stellungnahme:
(Einwendungen)
Begründung
Ziff. 3.1 . Schutzgut Landschaftsbild
Das neue Gebäude soll an der höchsten Stelle in diesem Ortsteil mit einer Höhe von 11,8 m errichtet werden. Somit überragt es die umgebenden Gebäude. Dadurch ist es nicht in das Ortsbild eingebunden, sondern tritt exponiert hervor. Dies hat durchaus negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild.
Deshalb ist hierfür eine zusätzliche Eingrünung durch Großbäume erforderlich. Ansonsten ist das Gebäude auf die unterhalb gelegenen Bestandshöhen anzupassen.“

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Ausführungen wird jedoch nicht gefolgt, denn der Gebäudeteil 9 bleibt von der Höhenentwicklung gegenüber gegenüber Gebäudeteil 1 um 4,6 m, gegenüber Gebäudeteil 4 um 2 m und gegenüber Gebäudeteil 7 um 5,4 m zurück. Hier wird von der Behörde nicht vom korrekten, vorliegenden Ausgangszustand ausgegangen. Der Argumentation und den Forderungen wird daher nicht gefolgt und die Planung nicht angepasst.

Abstimmungsergebnis: 11:0

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 21.10.2024

Stellungnahme:
Rechtsgrundlagen: § 50 BImSchG
(fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Im Zuge der ersten Planänderung des gegenständlichen Bebauungsplanes wurde eine Schalltechnische Untersuchung (Bericht Nr.: 19.036-1 vom 20.12.2019 der Fa. Tecum GmbH) vorgelegt, welche aus immissionsschutzfachlicher Sicht der Überarbeitung bedurfte (vgl. SN der UIB vom 07.06.2022).
In der nun im Rahmen des parallel angestoßenen Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten Schalltechnischen Stellungnahme der Fa. Wölfel Engineering GmbH (Bericht Nr.: 2254/001) vom 15.10.2024 wird auf die Punkte aus der o.g. Stellungnahme Bezug genommen. Die nun der Stellungnahme zugrundeliegende Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an insgesamt 3 Immissionsorten in der Nachbarschaft zur Nachtzeit überschritten werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass kurzzeitige Geräuschspitzen beim nächtlichen Ein- und Ausparken die Immissionswerte im Nachtzeitraum um deutlich mehr als 20 dB(A) überschreiten (Spitzenpegelkriterium).
Es sind daher Maßnahmen zum Schallschutz (z.B. organisatorische Maßnahmen) vorzuschlagen und in den Satzungsentwurf zu übernehmen.
Darüber hinaus fehlt aus fachlicher Sicht eine Aussage zur Vorbelastung. Sofern, wie im gegenständlichen Fall, die ermittelten Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten, ist die Ermittlung der Vorbelastung i.d.R. notwendig.“

Abwägung:
Die Festsetzungen zum Immissionsschutz sind nicht Bestandteil der Änderung gewesen. Unabhängig von der Änderungssatzung gilt auch weiterhin auf Eingabeebene, dass die immissionstechnische Verträglichkeit des Vorhabens ggf. durch ergänzende Gutachten oder z.B. organisatorische Anpassungen zu erreichen bzw. nachzuweisen ist. Eine direkte Auswirkung der kleinräumigen Änderung in dem der Bestandslage abgewandten, rückwärtigen Anlagenbereich wird hier keine ausschlaggebenden, gewichtigen Änderungen mit sich bringen. Die Planung wird nicht geändert.

Abstimmungsergebnis: 11:0

  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der zur Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB vorgetragenen Stellungnahmen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 24.09.2024 bis 24.10.2024.

    1. Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.

  1. Satzungsbeschluss (s.u.)

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung mit Einzelbeschlüssen s. o..
  2. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur Veröffentlichung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße, vorhabenbezogene zweite Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 03.12.2024, als Satzung.

Diskussionsverlauf

Andreas Eggensberger nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Beschluss 1

Zu  Abwägung 1.3.1.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zu  Abwägung 1.3.2.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Zu  Abwägung 1.3.3.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur Veröffentlichung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße, vorhabenbezogene zweite Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 03.12.2024, als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5.5. Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 5, 4. Änderung im Bereich Uferstraße; Billigung des Entwurfs für ein ergänzendes Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 5.5

Sachverhalt

Nachdem gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22 § 13 b BauGB wegen der Unvereinbarkeit mit EU-Recht für unwirksam erklärt wurde hat der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 07.05.2024 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB beschlossen. 

Folge war u. a. eine erweiterte Prüfung und Behandlung umweltrelevanter Fragen.

Die damals bereits als Satzung beschlossene Planfassung wurde dahingehend überarbeitet. 
Hinweis: die abschließende Einarbeitung der an der Nordwestseite auf dem Privatgrundstück liegende Ausgleichsfläche steht noch aus und folgt bis zur Sitzung. 

Entwurf siehe Anlagen im Ratsinformationssystem.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Billigung des vorgelegten Entwurfs für das ergänzende Verfahren und beauftragt die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Billigung des vorgelegten Entwurfs für das ergänzende Verfahren und beauftragt die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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5.6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 16 – Uferstraße 10;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 5.6

Sachverhalt

In der Sitzung vom 08.10.2024 hat der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 „Uferstraße 10“ in der Fassung vom 08.10.2024 gebilligt und beauftragte die Verwaltung mit der Veröffentlichung des Entwurfs und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. 
Die Beteiligung erfolgte in der Zeit von Montag, 28.10.2024 bis einschließlich Mittwoch, 27.11.2024.
Zu den eingegangenen Stellungnahmen hat das beauftragte Büro OPLA Abwägungsvorschläge erarbeitet, die im Ratsinformationssystem einsehbar sind.

Diskussionsverlauf

Magnus Peresson erkundigt sich zu den Abstandsflächen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter hebt hervor, das Gebäude besteht schon und erläutert die Planungen im Dachbereich.

Armin Angeringer erläutert, die Abstandsflächen werden im Zuge der Vorlage beim Landratsamt Ostallgäu geprüft.

Dr. Christoph Böhm möchte wissen, wie sich die Abstandsflächen berechnen.

Armin Angeringer betont, die Prüfung der Abstandsflächen erfolgt nicht durch uns und erklärt die Beurteilung der Abstandsflächen.

Armin Angeringer ergänzt, die Abhandlung ist wesentlich umfassender und zeigt auf, dass in den letzten Beratungen keine wesentlichen Änderungen hervorgebracht wurden.

Ilona Deckwerth nimmt erneut Bezug auf die Stellungnahme.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter weist darauf hin, das staatliche Bauamt bringt dies immer hervor. Leider ist in diesem Bereich die städtebauliche Entwicklung aus dem Ruder gelaufen.

Dr. Martin Metzger zeigt auf, dass die rechte Ecke stört und ein Großteil das nicht möchte.

Magnus Peresson erinnert, dass bereits vor 15 Jahren Hopfen am See beispielhaft als verschandeltes Ortsbild aufgeführt wurde und das staatliche Bauamt ohne eine ordentliche Bauleitplanung keine Genehmigung mehr erteilt. Schlussendlich wird die Attraktivität weniger.

Dr. Christoph Böhm schildert, mit dem damaligen Bebauungsplan war das Ziel eine einheitliche Höhenlinie.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, der Bebauungsplan ist mit Ablehnung der Abwägung nicht gebilligt und stellt infrage, ob der Bebauungsplan überarbeitet werden muss.

Armin Angeringer erläutert, die reine Ablehnungbeinhaltet keine Entscheidung, in welcher Form .Aussicht auf eine Weiterführung besteht.

Magnus Peresson erwähnt, das wird das staatliche Bauamt entscheiden.

Armin Angeringer bringt vor im Endeffekt nicht, da wir eine Entscheidung inhaltlicher Art müssen selbst treffen müssen oder zumindest eine Aussage, wie mit dem Bebauungsplan weitergemacht werden soll. Über mögliche zusätzliche Regelungen müsste der Verwaltung oder dem Planer eine Vorgabe geliefert werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter veranschaulicht, die Dachaufbauhöhen stellen kein Problem dar.

Martin Dopfer legt nahe, es geht ihm nicht um die 30 cm höheres Dach, sondern um die massive Gestaltung am Eck. Gestalterisch sieht er ebenfalls keine Änderungsmöglichkeiten.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter regt an, den Balkon zu reduzieren, um den Ausbau der Zimmer zu ermöglichen. Schließlich ist diese Seite von der Straße nicht mehr so massiv.

Ilona Deckwerth nimmt Bezug auf die Hinweise des staatlichen Bauamtes und rät dazu, diese in den Bebauungsplan mit einzubauen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, die 5-Geschossigkeit ist bereits gegeben und veranschaulicht den baulichen Bestand am Bildschirm.

Magnus Peresson führt aus, die Bezugslinien beziehen sich nicht auf die Straße und kritisiert die Pläne als schwer lesbar.

Dr. Martin Metzger glaubt, dass die Ecke das Problem ist und ist der Ansicht, die Planung sei geschickt gemacht. Ebenfalls lässt Dr. Martin Metzger wissen, dass das Gremium dem nicht mitgehen kann.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bittet das Gremium um Angaben zur Verbesserung.

Dr. Martin Metzger stellt dar, dass die Dachterrasse so reduziert werden muss, dass die Gestaltung an die umliegenden Gebäude angepasst ist und keine massive Ecke besteht.
Armin Angeringer bemängelt an der Lösung, dass der Dacheinschnitt erst nach einer rudimentären Scheindachfläche folgt. Die Dachlandschaft wird folglich in der Seitenansicht weit verändert und die gesamte Planung nicht möglich sein.

Christine Fröhlich bittet um Auskunft, ob die Gestaltungsentscheidungen Aufgaben eines Ausschusses sind.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert über die bereits vorgelegten Planungen und bemängelt die vorliegende Stellungnahme des staatlichen Bauamtes. Zusätzlich veranschaulicht Vorsitzender Maximilian Eichstetter den Planungsverlauf.

Andreas Eggensberger führt an, dass genau diese Bedingungen zur Voraussetzung macht, dass die Qualität angepasst wird. Ein Vergleich dieses Hauses besteht in der Uferstraße nicht. Zugleich dieser geplante Erker mehrfach bei anderen Objekten abgelehnt wurde.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erörtert am Bildschirm die Idee, damit die Frontansicht anschaulicher wird.

Dr. Martin Metzger zeigt auf, die Ecke ist das Problem.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter fasst zusammen, dass kein Lösungsvorschlag besteht und regt an, der Planer muss eine geänderte Planung dem Ausschuss vorlegen.

Dr. Christoph Böhm erkundigt sich nach den Seitenansichten und Dachflächen. Mit dem Vorzug des Daches kann Dr. Christoph Böhm der Kritik des Landratsamtes folgen.

Martin Dopfer protestiert, der Vorzug des Daches ist nicht die überwiegende Meinung des Ausschusses.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter kommt zum Schluss, das Dach und die Dachterrasse mit dem Fitnessstudio ist städtebaulich nicht gewünscht. Der Planer muss hierfür eine geänderte Planung des vorderen Bereiches vorlegen.

Beschluss zur Zustimmung zu der bislang vorliegenden Lösung:

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12

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5.7. Bebauungsplan Wörther Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Verfahrens- bzw. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 5.7

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigte in öffentlicher Sitzung am 10.09.2024 den Entwurf des Bebauungsplans sowie den Entwurf der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich dieses Bebauungsplanes und beauftragte die Verwaltung mit der Veröffentlichung des Entwurfs und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
Die Bauleitplanung Wörther Straße, bestehend aus der 49. Flächennutzungsplanänderung und dem Bebauungsplan, sowie die bereits vorliegenden, umweltrelevanten Stellungnahmen wurden in der Zeit vom Montag, 14.10.2024 bis Freitag, 15.11.2024 im Internet veröffentlicht.
Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lagen die Entwürfe in derselben Zeit im Rathaus der Stadt Füssen im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Die Abwägungsvorschläge befinden sich noch in der Bearbeitung und konnten aufgrund der Fristverlängerung für die Untere Naturschutzbehörde nicht mehr fertiggestellt werden.

Eine Behandlung erfolgt in der nächsten Sitzung.

Beschlussvorschlag

-

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5.8. 49. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Wörther Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Verfahrens- bzw. Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 5.8

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigte in öffentlicher Sitzung am 10.09.2024 den Entwurf des Bebauungsplans sowie den Entwurf der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich dieses Bebauungsplanes und beauftragte die Verwaltung mit der Veröffentlichung des Entwurfs und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
Die Bauleitplanung Wörther Straße, bestehend aus der 49. Flächennutzungsplanänderung und dem Bebauungsplan, sowie die bereits vorliegenden, umweltrelevanten Stellungnahmen wurden in der Zeit vom Montag, 14.10.2024 bis Freitag, 15.11.2024 im Internet veröffentlicht.
Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lagen die Entwürfe in derselben Zeit im Rathaus der Stadt Füssen im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Die Abwägungsvorschläge befinden sich noch in der Bearbeitung und konnten aufgrund der Fristverlängerung für die Untere Naturschutzbehörde nicht mehr fertiggestellt werden.

Eine Behandlung erfolgt in der nächsten Sitzung.

Beschlussvorschlag

-

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6. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6
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6.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.1

Sachverhalt

5.1.1        Einbau Wohnung im DG mit 2 Dachgaupen und Balkon, Nutzungsänderung EG, Wohnung in Büro, Keltensteinstr. 5, Fl.Nr. 761/7 Gmk. Füssen (Weiterleitung noch ausstehend)
5.1.2        Errichtung einer Garage, Errichtung einer Garage, Steigmühlenweg 17, Fl.Nr. 319/38 Gmk. Weißensee (Weiterleitung noch ausstehend)
5.1.3        Verschiebung Stellplatz, Kenzenweg 3, Fl.Nr. 3056/1 Gmk. Füssen (Bescheid in Bearbeitung)
5.1.4        Stellplatznachweis, Reichenstr. 37, Fl.Nr. 58 Gmk. Füssen (Weiterleitung noch ausstehend)
5.1.5        Neubau Carport an bestehende Garage, Pilgerschrofenweg 12, Fl.Nr. 1656/12 Gmk. Füssen (Weiterleitung noch ausstehend)

Diskussionsverlauf

Matthias Friedl möchte wissen, wie sich die Garage bei Punkt 5.1.2 einfügt.

Armin Angeringer führt dazu aus.

Matthias Friedl teilt mit, Diverses auf dem Grundstück sei aber nicht genehmigt. 

Armin Angeringer bringt vor, wir werden in der nächsten Sitzung über die bestehende Situation berichten.

Dr. Christoph Böhm erkundigt sich zu 5.1.4. 

Armin Angeringer führt zu der Planung aus.

Dr. Christoph Böhm möchte die Ablösesumme beim Hotel Sonne erfahren.

Armin Angeringer teilt mit, die Ablösesumme für einen Stellplatz beträgt 10.000 Euro, insgesamt werden vier Stellplätze abgelöst.

Dr. Christoph Böhm spricht an, ob noch Duplexparker bestehen.

Andreas Eggensberger ergänzt, die Stellplatzsatzung ist dazu geändert worden.

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6.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.2
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6.2.1. Naschgartenprojekt in Füssen, Nähe Augsburger Straße, Fl.Nr. 3049/3 Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.2.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Beschreibung: Der Bund Naturschutz „möchte mit dem Naschgartenprojekt einen Ort schaffen, an dem man unmittelbar erfahren kann, wie Beeren und Obst in unserer Region heranreifen, und diese dann im reifen Zustand schmecken. Es soll ein öffentlich allen zugänglicher Ort werden, aber insbesondere planen wir in Zusammenarbeit mit den Füssener Schulen. Die Kinder und Jugendlichen sollen in allen Stadien eingebunden und mitwirken können: beim Planen, Wünschen (Obstsorten), Pflanzen, Pflegen und schließlich Ernten.“

Das Grundstück befindet sich nördlich des Waldfriedhofs. Planungsrechtlich handelt es sich um Außenbereich. Lt. vorliegender Information ist der BN dabei, eine Bestätigung der Privilegierung zu erhalten. 

Die Bepflanzung, Anlegung eines Weges, Sitzbänke, Fahrradständer und Hinweisschilder stehen aus Sicht des Stadtbauamtes nicht im Widerspruch zu öffentlichen Belangen. Bei einem Bauwagen mit Materialschuppen ist dies kritischer zu beurteilen. Wenn allerdings die Privilegierung bestätigt wird liegt auch dafür kein Widerspruch vor. Es ist dann davon auszugehen, dass dies der sachgerechten Bewirtschaftung der Fläche dient. 

Zwischen dem in Privateigentum stehenden Grundstück für das Gartenprojekt und der Straße nördlich des Waldfriedhofs befindet sich ein ca. 8 bis 9 m breiter Wiesenstreifen, der sich im Eigentum der Stadt Füssen befindet. Über diesen muss eine Wegeverbindung erstellt werden. Dies bedarf der näheren privatrechtlichen Regelung und Sicherung (Kosten der Herstellung des Weges, Unterhalt und Verkehrssicherung durch den BN, ggf. Rückbau, falls das Gartenprojekt nicht fortgeführt wird). 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.11.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der beantragten Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Anzudenken wäre, statt eines Bauwagens einen Stadel zu errichten. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss befürwortet das geplante Projekt in grundsätzlicher Form. 

Hinsichtlich der notwendigen Anlegung eines Weges auf dem städtischen Grundstück Fl.Nr. 11565 Gmkg. Füssen, dem baulichen Unterhalt, der Verkehrssicherung und dem möglichen Rückbau im Fall der Einstellung des Projekts sind nähere privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen (Beratung im Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss des Stadtrates). 

Diskussionsverlauf

Ilona Deckwerth bedankt sich für die Offenheit und informiert über die bestehenden Ideen.

Dr. Martin Metzger findet das eine gute Idee.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss befürwortet das geplante Projekt in grundsätzlicher Form. 

Hinsichtlich der notwendigen Anlegung eines Weges auf dem städtischen Grundstück Fl.Nr. 11565 Gmkg. Füssen, dem baulichen Unterhalt, der Verkehrssicherung und dem möglichen Rückbau im Fall der Einstellung des Projekts sind nähere privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen (Beratung im Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss des Stadtrates). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.3
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6.3.1. Erweiterung des Hotel am Hopfensee, Einbau von zwei Suiten in das Dachgeschoss, Einbau von Gaupen in das Dach auf der Süd- und Nordseite, Einbau eines Fitnessraumes in das 3. Obergeschoss, Energetische Sanierung des Satteldaches., Uferstr. 10, Fl.Nr. 215/5 Gmk. Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.3.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 21.10.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Für das Vorhaben wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Aufstellung beschlossen.
Der Bauantrag entspricht der Vorhabenplanung des Bebauungsplans. 

Stellplätze werden in rechtlich ausreichender Form nachgewiesen. Die beiden Abweichungsanträge bzgl. brandschutztechnischer Belange (teilweise Holzverschalungen und Teile der Decken gemäß Bestand in Holz, aber mit einer Tragfähigkeit im Brandfall von 90 Minuten) liegen im Beurteilungs- und Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde. 

Zum Stand des Verfahrens wird auf die vorangegangene Behandlung in derselben Sitzung verwiesen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12

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6.3.2. Nutzungsänderung Verkaufs- u. Büroräume z. Flüchtlingswohnheim (29a/b), nachtrgl. Genehmigung Einbau einer Zwischendecke, Räumen in das DG, (29a), NÄ Betriebswhg. im 1.OG zu Büro, Anbau Abstellraum im OG (31), Hiebelerstr. 29a, 29b, 31, Fl.Nr. 1070/12, /5 Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.3.2

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 18.11.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Anwesen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 20, der die betroffenen Flächen als Gewerbegebiet festsetzt. In § 246 des Baugesetzbuches wurde zur Zulassung eine entsprechende Ausnahme- bzw. Befreiungsmöglichkeit aufgenommen. 

Entsprechend der vorhandenen Räumlichkeiten sollen Schlafräume mit folgenden Größen bzw. Belegungen entstehen:

  2 Räume für 2 Personen (13 und 15 qm);         Summe:   4 Personen
12 Räume für 4 Personen (14 bis 21 qm);         Summe: 48 Personen
  3 Räume für 8 Personen (32 bis 48 qm);         Summe: 24 Personen
  1 Raum für 24 Personen (185 qm) und
  1 Raum für 34 Personen (178 qm)

Gesamtsumme: 134 Personen

Die geplante Personenzahl ist in der dezentralen Lage städtebaulich nachteilig. Die im Stadtgebiet zu wenig vorhandenen Flächen für gewerbliche Nutzungen werden hierdurch weiter reduziert. 

Ob sich diese Fehlentwicklung über Maßnahmen der Bauleitplanung steuern lässt wäre ggf. zu prüfen. Zur zumindest vorläufigen Absicherung müsste ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans gefasst und eine Veränderungssperre beschlossen werden. 

Aufgrund der gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 07.01.2025 müsste dies ggf. in der Stadtratssitzung am 17.12.2024 beschlossen werden, alternativ nach Eingang der Anhörung durch das Landratsamt Ostallgäu, wenn die Nichterteilung des kommunalen Einvernehmens als nicht ausreichend begründet eingestuft werden sollte. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.11.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der erforderlichen Befreiung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1: Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Zur Sicherung der gewerblichen Nutzung wird eine achte Änderung des Bebauungsplans W 20 beschlossen (Geltungsbereich siehe Anlage im RIS: Geltungsbereich des ergänzenden Verfahrens zur zweiten Änderung, ausgenommen die Bereiche der fünften und siebten Änderung).
Beschluss 2: Zur Sicherung der Planung wird die beigefügte Veränderungssperre erlassen und der Entwurf als Satzung beschlossen. 

Diskussionsverlauf

Christine Fröhlich erkundigt sich nach dem Bestehen von Richtzahlen für die Aufnahmekapazitäten.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, es bestehen Statistiken für jeden einzelnen Ort im Ostallgäu mit aufgenommenen Flüchtlingen.

Christine Fröhlich möchte letztendlich wissen, wie hoch die Aufnahmekapazitäten sind, nicht wie viele Flüchtlinge bereits untergebracht wurden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert ein Vergleich mit anderen Städten ist, durch unterschiedliche Infrastruktur, Gewerbeorientierungen, Tourismus nicht möglich. Dennoch ist die Aufnahmeanzahl der Flüchtlinge im Ostallgäu vergleichbar, bei dieser Füssen ganz vorne mit dabei ist. Als Nächstes schildert Vorsitzender Maximilian Eichstetter, das Leid ist uns bekannt. Bereits 400 Flüchtlinge hat Füssen erfolgreich mit viel ehrenamtlichen Engagement in dezentralen Unterkünften aufgenommen. Daraufhin dankt Vorsitzender Maximilian Eichstetter den ehrenamtlichen Helfern und der Stadtverwaltung für die tatkräftige Unterstützung. Letztendlich zeigt Vorsitzender Maximilian Eichstetter auf, dass die Aufnahmegrenze erreicht ist und die Flüchtlingsunterkunft in der Hiebelerstraße mit allen Mitteln verhindert, werden soll, wenn auch notwendig mit rechtlichen Mitteln.

Christine Fröhlich kritisiert die Planung mit 34 Personen in einem Raum.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter schildert, die Konsequenz durch das Landratsamt wird sein, das die Turnhallen dicht gemacht werden und zeigt vergleiche mit der Stadt Marktoberdorf auf. Ferner hebt Vorsitzender Maximilian Eichstetter hervor, es bestehe im Moment kein so großer Druck. Darüber hinaus ist eine zentrale Unterbringung höchst schwierig.

Ilona Deckwerth bringt vor eine dezentrale Unterbringung ist wünschenswert und gibt wieder, den Bedarf mit dem Beigeschmack eines Geschäftsmodells zu decken kann nicht unterstützt werden.

Beschluss

Beschluss 1: Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Zur Sicherung der gewerblichen Nutzung wird eine achte Änderung des Bebauungsplans W 20 beschlossen (Geltungsbereich siehe Anlage im RIS: Geltungsbereich des ergänzenden Verfahrens zur zweiten Änderung, ausgenommen die Bereiche der fünften und siebten Änderung).

Beschluss 2: Zur Sicherung der Planung wird die beigefügte Veränderungssperre erlassen und der Entwurf als Satzung beschlossen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Dokumente
Download BPlan W 20, Geltungsbereich achte Änderung.pdf
Download Satzung Veränderungssperre zur achten Änderung des B-Plans W 20.pdf

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6.3.3. Nutzungsänderung: 1. OG Anwendungsräume in 4 Hotelsuiten Anbau von vier neuen Balkonen Neubau Aussenpool Nutzungsänderung: Wohnzimmer in Fahrradverleih, Weidachstr. 74, Fl.Nr. 2833/3, 2833/4, 2833/5 Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.3.3

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 21.11.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Vorhaben ist nach derzeitigem Stand der Prüfung bis auf den Fahrradverleih gemäß Bebauungsplan zulässig. 

Der Fahrradverleih dient offensichtlich der Nutzung für die Öffentlichkeit. Es handelt sich hierbei weder um einen Kioskbetrieb noch um eine Kureinrichtung. Allerdings deuten diese beiden als zulässig eingestuften Nutzungen darauf hin, dass in einem gewissen Umfang auch weitere begleitende gewerbliche Nutzungen vertretbar sind. Insoweit ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB städtebaulich vertretbar.

Stellplätze werden in einer formal ausreichenden Form nachgewiesen. 

Aufgrund der neuen Balkone wird eine Abstandsflächenübernahme auf das nördliche Wegegrundstück im Eigentum der Stadt Füssen notwendig. Der Weg hat zwar bereits eine faktisch öffentliche Zweckbestimmung, ist aber bislang nicht öffentlich gewidmet. Nach einer Widmung dürfen sich die Abstandsflächen nach BayBO ohne Übernahme bis zur Straßenmitte erstrecken. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.11.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der erforderlichen Befreiung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Diskussionsverlauf

Dr. Martin Metzger stellt in Frage, dass das Wohnzimmer zu einem Fahrradverleih wird.

Armin Angeringer zeigt auf, die Nutzung besteht bereits, jedoch nicht genehmigt.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6.3.4. Einbau einer Betriebsleiterwohnung in bestehendes Gebäude, Anbau eines Abstellraumes, Abt-Hafner-Str. 6, Fl.Nr. 1429/1 Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.3.4

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 21.11.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Der Einbau einer Betriebsleiterwohnung in das bestehende Gebäude kann nach § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein. 

Die notwendige Ausnahme wurde mit nachgereichtem Schreiben vom 22.11.2024 beantragt und begründet: 

Die betriebliche Notwendigkeit kann damit als belegt eingestuft werden. 

Der Nachweis der für die Wohnung zusätzlich notwendigen Stellplätze wurde rechnerisch und planerisch ebenfalls nachreicht und ist erbracht. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.11.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der beantragten Ausnahme grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Die Wohnung bestehe bereits.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Diskussionsverlauf

Mattthias Friedl möchte wissen, ob der Betrieb eine Schreinerei sei, sowie die Betriebsleiterwohnung für einen Arbeiter des Betriebs geplant wird. 

Armin Angeringer zeigt die Planung auf. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6.3.5. Errichtung eines teilweise unterkellerten zweigeschossigen Satteldachbaus mit ausgebauten Dachgeschoss, Wolkensteinweg 14, Fl.Nrn. 421/54, 421/55 Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.3.5

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 20.11.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

In einer zurückliegenden Entscheidung zur Bauvoranfrage stellte der Ausschuss wegen Abweichungen von Bebauungsplan und Stellplatzsatzung am 02.07.2024 zunächst keine Zustimmung in Aussicht. In der näheren Umgebung befinden sich in ähnlichem Umfang Abweichungen, wenngleich diese überwiegend nicht genehmigt sind. 

Ergebnis der Beratung vom 10.09.2024:


Die Planung wurde überarbeitet. Geplant sind weiterhin drei Wohnungen. 

Die dafür notwendigen sechs Stellplätze führen zu größeren Zufahrtsbreiten auf das Grundstück als die Vorgabe mit max. 6 m (Schwedenweg ca. 8,6 m und Wolkensteinweg ca. 9 m). Die 6 m gelten dabei lt. Stellplatzsatzung für das Grundstück insgesamt und nicht wie vom Planer angegeben wegen der Lage an zwei Straßen zweifach. 

Die Versiegelung im nordöstlichen Eckbereich wurde bis auf notwendige, aber nur gepflasterte Zuwegungen reduziert. 

Die Ausführung der Flachdachbegrünung bei den Carports ist zeichnerisch angedeutet, aber nicht konkret beschrieben. Dies ist noch nachzuholen. Die Baugrenze wird nun aber eingehalten.

Im Ergebnis kann die Änderung so eingestuft werden, dass sie dem Beschluss vom 10.09.2024 entspricht. Lediglich die Abweichung von der Höhenlage ist neu: Die Fußbodenhöhe des Gebäudes soll um 22 cm tiefer liegen als die Vorgabe im Bebauungsplan. Begründung: barrierefreie Erreichbarkeit der EG-Wohnung. Dies ist vertretbar.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.11.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der beantragten Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Beschlussvorschlag

Unter Berücksichtigung der Bezugsfälle in der näheren Umgebung beschließt der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Diskussionsverlauf

Dr. Martin Metzger legt nahe, dass er einem nicht genehmigten Präzedenzfall nicht zustimmen kann. 

Beschluss

Unter Berücksichtigung der Bezugsfälle in der näheren Umgebung beschließt der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

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6.3.6. Wohnraumerweiterung, Ringweg 18 ½ , Fl.Nr. 199/3 Gmk. Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.3.6

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die zur Erweiterung vorgesehene Ebene ist als UG bezeichnet. Sie liegt straßenseitig über dem Gelände. Die dortige Wohnung war bisher als Ferienwohnung genehmigt und soll nun für Familienangehörige als Dauerwohnung genutzt werden. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. 

Zwei zusätzliche Stellplätze sollen auf der Nordseite (straßenabgewandte Rückseite) neu nachgewiesen werden. 

Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen; es fügt sich in die umliegende Bebauung ein.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.11.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Diskussionsverlauf

Dr. Martin Metzger führt aus, es besteht eine lange Diskussion über das Grundstück daneben. 

Armin Angeringer stimmt dem zu.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6.3.7. Tektur zur Baugenehmigung vom 13.01.2022, Az: 6024.01-1581/21, Umbau zum altersgerechten barrierefreien Wohnen, Höhenstr. 67, Fl.Nr. 168/16 Gmk. Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.3.7

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 20.11.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Der ostseitige Anbau wurde 2022 unter Ersetzung des Einvernehmens zur Nutzung als Ferienwohnung genehmigt. Mit dem aktuellen Antrag ist ein altersgerechtes Dauerwohnen vorgesehen. Da das Haus innen von Altbestand eine Split-Level-Anordnung der Ebenen hat soll zur Verbesserung der barrierefreien Erreichbarkeit eine Außenerschließung über Wege erfolgen. Dazu soll der östliche Kellerraum freigelegt werden. Die Freilegung ist südseitig lt. Angabe ca. ein Drittel der Wandfläche. Es besteht ein genehmigter Bezugsfall von der maximalen Wandhöhe von 6,5 m, bei welchem ca. zwei Drittel für dortige Garagen freigelegt wurden. 

Abgrabungen sind lt. Bebauungsplan auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Gestaltung wurde insoweit im Vorfeld mit dem Planer besprochen. Die daraus entwickelte Lösung ist aus Sicht der Verwaltung vertretbar. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.11.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der beantragten Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6.3.8. Umbauarbeiten in bestehendem Zweifamilienhaus; Errichtung einer Dachterrasse, Ritterstr. 13, Fl.Nr. 24 Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.3.8

Sachverhalt

Im Rahmen der letzten Beratung in der Sitzung am 08.10.2024 wurde seitens der Verwaltung dargelegt, dass trotz der vielen Zimmer im Gebäude die Pläne zum Altbestand nicht von zwei Bädern und zwei Küchen ausgehen lassen. 

Ein räumlicher Stellplatznachweis ist im Gebäude nicht sinnvoll, auch wenn sich vor der ehemaligen Werkstatt bereits ein Garagentor befindet. Eine Ausfahrt zur Ritterstraße an dieser Stelle wäre wegen der fehlenden Einsehbarkeit in den öffentlichen Verkehrsraum, der zeitweise erheblich frequentiert ist und dem zeitweisen Ausschluss der Anfahrbarkeit nicht wünschenswert.

Mit Schreiben des Planers vom 14.11.2024 wurde daher nun ein Antrag auf Ablösung der beiden Stellplätze für die rechtlich entstehende zweite Wohnung gestellt. 

Dies ist als Lösung zu befürworten. 

Auszug Stellplatzsatzung (§ 8):

(4) Der Ablösungsbetrag wird für Vorhaben je oberirdischem Stellplatz pauschal festgesetzt auf
  1. 10.000 Euro, soweit nicht nach Bst. b anders geregelt;
  2.  1.000 Euro in einem Sanierungsgebiet 
    • im Falle des nachträglichen Umbaus eines Gebäudes im Bestand 
    • oder Dachgeschossausbaus,
soweit durch den Um- oder Ausbau zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

Der Antrag legt dar, dass die Voraussetzungen der Stellplatzsatzung für den reduzierten Betrag in Höhe von 1.000 Euro je Stellplatz erfüllt sind:

  • Lage im Sanierungsgebiet: hier Altstadt

  • Schaffung von zusätzlichem Wohnraum 

Im Antrag sind dazu zwei Innenräume angegeben:
a) ein Abstellraum nach Plänen von 1962 wird Büro
b) ein ehemaliger Luftraum über der Treppe nach Plänen von 1962 dient der Erweiterung 
    des Wohn-/Schlafraums im 1. OG
  1. auf dem Flachdach des westlichen Anbaus entsteht eine Dachterrasse.

Nicht stichhaltig ist a), weil auch ein Abstellraum notwendiger Bestandteil eine Wohnung ist. Zu c) könnte die Auffassung vertreten werden, dass der Begriff des Wohnraums nach Satzung eng auszulegen ist und mit „Raum“ nur innerhalb des Gebäudes liegende Bereiche gemeint sein sollen. Für eine andere Auslegung spricht, dass Terrassen wie Balkone offiziell als Wohnflächen gelten und angerechnet werden. Zudem ist Ziel der Satzung hier die Förderung von Wohnraum in der Altstadt einschließlich ihrer Attraktivität. Dem entspricht eine Terrasse in eindeutiger Form.
Letztlich kann dies kann aber dahingestellt bleiben, da mit dem zusätzlichen Raumbereich im bisherigen Luftraumbereich der Treppe zusätzlicher Wohnraum innerhalb des Gebäudes geschaffen wird. Auf eine Mindestgröße im qm stellt die Satzung insoweit nicht ab. 
Zusammenfassend werden damit aus Sicht der Verwaltung die Anforderungen erfüllt.

Die Bauherren weisen noch ergänzend darauf hin, dass „beiden Wohnungen ein Abstellraum/Kellerraum zugeordnet wird und innerhalb des Gebäudes vorhanden sein wird. Die jeweiligen Abstellräume/Kellerräume werden in der Werkstatt untergebracht“.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.11.2024:
Das Vorhaben wird damit nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, der beantragten Ablösung von zwei Stellplätzen zu je 1.000 Euro = Gesamtbetrag 2.000 Euro zuzustimmen. Die Verwaltung wird mit dem Vertragsabschluss beauftragt.

Diskussionsverlauf

Christoph Weisenbach nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Beschlussfassung teil.

Dr. Christoph Böhm erkundigt sich, ob bereits ein Zweifamilienhaus besteht.

Armin Angeringer informiert, rechtlich nicht und erklärt nach den neuen Plandarstellungen ergibt sich einen Mehrbedarf an Stellplätzen sowie Wohnraum. Der Mehrbedarf an Stellplätzen wird mit  dem reduzierten Betrag abgelöst, da neuer Wohnraum geschaffen wird. 

Dr. Christoph Böhm betont, dass keine Sprossenfenster im Gebäude eingebaut sind und möchte wissen, ob diese Fenster neu sind. 

Armin Angeringer teilt mit, Informationen über einen Einbau von neuen Fenstern liegen nicht vor. Ebenfalls seien keine Änderungen bekannt. 

Magnus Peresson gibt wieder, der Bauherr sei Opfer der Bürokratie.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, der beantragten Ablösung von zwei Stellplätzen zu je 1.000 Euro = Gesamtbetrag 2.000 Euro zuzustimmen. Die Verwaltung wird mit dem Vertragsabschluss beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6.3.9. Abbruch und Wiederaufbau Werkstatt mit Aufstockung von vier WE und Anbau Wagenpflege, Umbau 1.OG von einer zu drei WE und Ausbau DG mit Teildachanhebung zu einer WE, Kemptener Straße 26, Fl.Nr. 760/9 Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 6.3.9

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 14.11.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Der Antrag wurde auf Behandlung im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Im Augenblick liegen dazu die formalen Voraussetzungen noch nicht vor, da der Bebauungsplan zwar als Satzung beschlossen wurde, aber noch keine Rechtskraft erlangt hat. Hintergrund ist eine noch nicht abgeschlossene Klärung in Zusammenhang mit dem Durchführungsvertrag (Konsequenz: Überleitung in das Genehmigungsverfahren).

Unabhängig davon hat das Landratsamt Ostallgäu empfohlen, die Emissionssituation im Baugenehmigungsverfahren prüfen zu lassen und im Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss wurde bei der Beratung über den Bebauungsplan der Wunsch geäußert, die Außenanlagengestaltung noch einmal vorgelegt zu bekommen. 

Bei der Geschoßigkeit des Mittelbaus scheint der Bebauungsplaner angenommen zu haben, dass nur zwei rechnerische Vollgeschoße vorliegen. Der Antrag entspricht aber insoweit dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der wiederum die explizite Grundlage für den Bebauungsplan bildet. Insofern ist der Antrag als plankonform einzustufen.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.11.2024:
Die bauaufsichtliche Prüfung des Vorhabens erscheint nach wie vor geboten. Hinsichtlich der Emissionen ist noch eine Betriebsbeschreibung der gewerblichen Anlagen und Tätigkeiten notwendig. Nach vorläufiger Einschätzung wird das Vorhaben aber ggf. unter Auflagen grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 05.11.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die öffentliche Niederschrift vom 05.11.2024 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.11.2024 wird genehmigt.

Diskussionsverlauf

Die Niederschrift befindet sich noch in der Bearbeitung. Eine Behandlung erfolgt in der nächsten Sitzung.

Datenstand vom 14.03.2025 08:50 Uhr