Datum: 29.04.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Bekanntgaben
2.1 Revitalisierung des Lorch-Hauses Information zur Vergabe von Planungsleistungen
3 Antrag Hans-Jörg Adam (Freie Wähler) - Mobilfunkmast Weißensee - Aufstellung Teilflächennutzungsplan
4 Bebauungsplan S 55 - Mühlbachgasse; Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss
5 Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Füssen; Aufstellungsbeschluss
6 Gestaltung Ritterplatz
7 Vorstellung der Auswertung der stationären Messstation in der Uferstraße in Hopfen am See für den Zeitraum vom 2. April 2024 bis 31. März 2025
8 Jahresrechnung 2024 Stadt Füssen - Feststellung des Ergebnisses
9 Jahresrechnung 2024 Heilig-Geist-Spitalsstiftung Füssen Feststellung des Ergebnisses
10 Jahresrechnung 2024 Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen - Feststellung des Ergebnisses
11 Vollzug der Geschäftsordnung - Genehmigung der Niederschrift vom 25.03.2025
12 Anträge, Anfragen

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö Bekanntgabe 1
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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö beschliessend 2

Sachverhalt

  1. Sachstand Grund-/Mittelschulsanierung
Sachstand Grund-/Mittelschulsanierung: Außen Anlagenplanung siehe Anhang. 
Kostenreduzierung von 5,5 Millionen auf rund 4,8 Millionen Euro. 


  1. Bauzeitenplan: Sanierung Dach Kita Schatztruhe
Siehe Anhang. 
KW22/23 Gerüstbau
KW35 (29.08.) Geplante Fertigstellung

  1. Förderbescheid Drehleiter 
Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens;
Zuwendungsantrag der Stadt Füssen vom 30.01.2025 für die Beschaffung
einer Drehleiter DLAK 23/12 für die Freiwillige Feuerwehr Füssen

Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 292.500,00 €.


  1. Bekanntgabe Vergaben: Sanierung Rathaus                                                        
                                                       
Maßnahme:         Voruntersuchung Nationales Kulturdenkmal "Ehemalige Klosteranlage St. Mang"                                                
                               
Gewerke




€ Brutto






Bauaufmaß
IBV Ing. Büro f. Vermessung GmbH, 01067 Dresden
90.440,00 €






Gerüstbau
Eugen Wahner GmbH, 97320 Sulzfeld
11.106,46 €






Entschuttung
ebis GmbH, 06295 Luterstadt Eisleben
76.618,15 €






Entwässerung
ISAS GmbH, 87629 Füssen

36.533,00 €











214.697,61 €
                                               




  1. Revitalisierung des Lorchhauses; Vergabe von Planungsleistungen
Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 wurde die Verwaltung durch den Stadtrat ermächtigt, in entsprechendes Ausschreibungsverfahren für die erforderlichen Ingenieurleistungen durchzuführen. Im Rahmen eines EU-weiten VgV-Verfahrens wurden daher durch die Zentrale Beschaffungsstelle Oberland in Zusammenarbeit mit dem Technischen Bauamt
eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe für n. s. Leistungen aufgefordert.

Erforderliche Planungs- und Beratungsleistungen:
Für die anstehenden Planungsphasen sind neben der bereits beauftragten Objektplanung parallel folgende Leistungen zu vergeben;

- Fachplanung Technische Ausrüstung – Heizung, Lüftung, Sanitär
- Fachplanung Technische Ausrüstung – Elektrotechnik
- Bauphysik
- Restauratorische Baubetreuung
Fachdisziplin
Beauftragtes Ing.-Büro
Honorare (gerundet)
Heizung, Lüftung & Sanitär
Güttinger Ingenieure PartmbB
8.500,00 €
Elektrotechnik
Lippert Elektrotechnik GmbH
7.000,00 €
Bauphysik
BZS-Bauphysik GmbH
2.000,00 €
Summe inkl. 19% MwSt. der Leistungsphasen 1-3
17.500,00 €

Dokumente
Download Aussenanlagenplanung GMS 2025.pdf
Download Fachtechnische Auflage DLK.pdf
Download Kita Schatztruhe Dachsanierung_Bauzeitenplan_Stand 25.03.2025.pdf

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2.1. Revitalisierung des Lorch-Hauses Information zur Vergabe von Planungsleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö Bekanntgabe 2.1

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 wurde die Verwaltung durch den Stadtrat ermächtigt, ent-sprechendes Ausschreibungsverfahren für die erforderlichen Ingenieurleistungen durchzuführen. 

Erforderliche Planungs- und Beratungsleistungen
Für die anstehenden Planungsphasen sind neben der bereits beauftragten Objektplanung parallel folgende Leistungen zu vergeben;

- Fachplanung Technische Ausrüstung – Heizung, Lüftung, Sanitär
- Fachplanung Technische Ausrüstung – Elektrotechnik
- Bauphysik
- Restauratorische Baubetreuung

Die Vergaben dieser Fachplaner- und Beratungsleistungen liegen im Zuständigkeitsbereich des Ersten Bürgermeisters und ergeben sich wie folgt:

Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär (VgV-Verfahren)
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 17. März 2025 um 11:00 Uhr habe 2 Bieter ein Angebot abgegeben. Nach Prüfung und Auswertung der Angebote wurde die Fachplanung für Heizung, Lüftung und Sanitär an das Ingenieurbüro Güttinger Ingenieure PartmbB aus 87439 Kempten vergeben. Laut vorliegendem Angebot ergeben sich für die LPH 1 bis 9 vs. Honorarkosten in Höhe von rd. 37 T€ / brutto. 

Fachplanung Elektrotechnik (VgV-Verfahren und EU-Unterschwellenverfahren)
Die Vergabeunterlagen wurden von 6 Büros angefordert. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am ging für die TGA-Elektroplanung leider kein Angebot ein. Somit ergibt sich nach Angebotseröffnung, dass kein geeignetes Büro aus dem VgV-Verfahren hervorgegangen ist und das Vergabeverfahren gem. § 63 VgV aufgehoben wurde. Zur Vergabe der benötigten Fachplanung an einen geeigneten Bewerber, wurde nach Aufhebung ein Verhandlungsverfahren gem. § 31KommHV-Kameralistik (BayWiVG) durchgeführt. Nach Prüfung und Auswertung der Angebote wurde die Fachplanung für Elektrotechnik an das Ingenieurbüro Lippert Elektrotechnik aus 87437 Kempten vergeben. Laut vorliegendem Angebot ergeben sich für die LPH 1 bis 9 vs. Honorarkosten in Höhe von rd. 34 T€ / brutto. 

Beratungsleistung Bauphysik (VgV-Verfahren und EU-Unterschwellenverfahren)
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 17. März 2025 um 14:00 Uhr habe 2 Bieter fristgerecht ein Angebot abgegeben. Im Ergebnis der Bewertung der beiden Büros musste das Vergabeverfahren nach § 63 VgV aufgehoben werden, da kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Zur Vergabe der benötigten Fachplanung an einen geeigneten Bewerber, wurde nach Aufhebung ein Verhandlungsverfahren gem. § 31KommHV-Kameralistik (BayWiVG) durchgeführt. Nach Prüfung und Auswertung der Angebote wurde die Beratungsleistung für Bauphysik an das Ingenieurbüro BZS-Bauphysik GmbH aus 86153 Augsburg vergeben. Laut vorliegendem Angebot ergeben sich für die LPH 1 bis 9 vs. Honorarkosten in Höhe von rd. 20 T€ / brutto.



Beratungsleistung Restauratorische Baubetreuung (VgV-Verfahren)
Im Rahmen der durchgeführten Ausschreibung haben 3 Büros die Ausschreibungsunterlagen angefordert. Bis Ende der Angebotsfrist am 17. März 2025 um 13:00 Uhr ging lediglich ein Angebot fristgerecht ein. Nach Wertung handelt es sich dabei um ein Angebot, das einen unangemessen hohen Angebotspreis darstellt, somit wurde gem. § 63 VgV kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt. Das Ergebnis des vorhergehenden Wettbewerbs wird daher aufgehoben. Ziel ist, eine wiederholte nationale Ausschreibung der benötigten Ingenieursleistung zu einem späteren Zeitpunkt.

Kosten
Mit der Beauftragung der zum jetzigen Stand notwendigen Planungs- und Beratungsleistungen werden folgende Honorarkosten in den Leistungsphasen 1-3 HOAI anfallen:

Fachdisziplin
Beauftragtes Ing.-Büro
Honorare (gerundet)
Heizung, Lüftung & Sanitär
Güttinger Ingenieure PartmbB
8.500,00 €
Elektrotechnik
Lippert Elektrotechnik GmbH
7.000,00 €
Bauphysik
BZS-Bauphysik GmbH
2.000,00 €
Summe inkl. 19% MwSt. der Leistungsphasen 1-3
17.500,00 €

Planerauswahlverfahren
Im Übrigen wird auf das ausführliche Vergabe- und Bewertungsprotokoll im Rats-informationssystem (RIS) verwiesen.

Weiteres Vorgehen
Zunächst wurden nur die Planungsleistungen bis zum Abschluss der Entwurfsplanung (LPH 3 nach HOAI) in Auftrag gegeben. Erst nach Vorliegen der Projektgenehmigung werden die bereits mit abgefragten Leistungen nach HOAI abgerufen. Mit Abschluss der Entwurfsplanung der jeweiligen Fachdisziplinen wird die Kostenermittlung in Qualität einer Kostenberechnung nach DIN 276 vorliegen. Die Vorlage der qualifizierten Kostenberechnung nach Erstellung der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) ist Voraussetzung zur Antragstellung auf Förderung
gemäß der Förderrichtlinien.

Beschlussvorschlag

Die Vergaben der in der Sitzungsvorlage genannten Fachplanerleistungen in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeister werden zur Kenntnis genommen.



Anlage
Vergabedokumentation

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3. Antrag Hans-Jörg Adam (Freie Wähler) - Mobilfunkmast Weißensee - Aufstellung Teilflächennutzungsplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Antrag vom 17.04.2025 (Eingang am Donnerstag, 17.04.2025, 15:35 Uhr):


Begründung siehe Anlage im Ratsinformationssystem.


Stellungnahme:

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2b des Baugesetzbuches (BauGB):
„Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.“

Der sachliche Teilflächennutzungsplan ist darauf ausgerichtet, dass er für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 aufgestellt wird. Verlangt werden somit Darstellungen von Flächen für bestimmte Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, worunter Telekommunikationsanlagen fallen. 
Aus dieser Zweckbestimmung des sachlichen Teilflächennutzungsplans folgt weiter, dass er in räumlicher Hinsicht nur für den Außenbereich in Betracht kommt (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 157. EL November 2024, Kommentar zum BauGB § 5 Rn. 61c, beck-online). 

Er kann nach der Rechtsprechung Gegenstand von Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO sein.

Die Planung muss danach darauf gerichtet sein, Flächen im Außenbereich für wenigstens eine der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgezählten Vorhabensarten mit dem Ziel darzustellen, sie an anderen Stellen im Außenbereich auszuschließen. Die Zurückstellung von Baugesuchen setzt im Einzelfall deshalb den Nachweis voraus, dass die Gemeinde diese verlangten Planungsziele verfolgt. 
(VG München Beschl. v. 26.3.2012 – M 11 S 12.739, BeckRS 2012, 49549, beck-online).

Demzufolge genügt – wie allgemein bei der Bauleitplanung – eine reine Negativplanung zur Verhinderung eines Vorhabens nicht, sondern es muss ein positives Planungsziel vorhanden sein
Dies ist möglich durch 

  • eine konkrete Standortvorgabe, wobei diese auch dem Grunde nach für den Zweck zulässig und geeignet sein muss, oder durch 
  • Vorrangflächen, wobei diese zu keiner konkreten Standortzuweisung führen. 
Im Augenblick liegen für beide Varianten keine ausreichenden Grundlagen vor; dies wäre zu erarbeiten. 

Eine Planung, die die Sicherstellung des Versorgungsauftrages der Mobilfunkbetreiber verhindern würde, stünde dabei in Widerspruch zu § 1 Abs. 4 BauGB. 

Für einen Aufstellungsbeschluss ist der räumliche Geltungsbereich zu bestimmen! 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausschlusswirkung des Teilflächennutzungsplans dazu führen kann, dass der oder die Mobilfunkbetreiber stattdessen einen Standort innerhalb (!) der Bebauung suchen. Wenn dies in der weiteren Folge ebenfalls auszuschließen sein soll müssen trotzdem ausreichende mögliche Standorte verfügbar sein. 

Aus Sicht des Stadtbauamtes wird insgesamt nicht empfohlen, die Steuerung über einen Teilflächennutzungsplan weiterzuverfolgen. 

Beschlussvorschlag

Bei Annahme des Antrags: 


  Der Teilflächennutzungsplan soll für folgenden Geltungsbereich aufgestellt werden: … 

Dokumente
Download 2025-01-23_Mobilfunkausbau-Weissensee_Voruntersuchung_EMF-Institut.pdf
Download 20250413_ZusammenfassungVeranstwortungvoller MobilfunkausbauWeißensee_2-1.pdf
Download Mobilfunk: 09.04.2025 Elfter Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse.pdf
Download NaWo Weißensee Antrag.pdf
Download StMB-24-4107-9-81-1_Römer_Regierung von Schwaben.pdf

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4. Bebauungsplan S 55 - Mühlbachgasse; Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö beschliessend 4

Sachverhalt

In der Sitzung vom 28.01.2025 hat der Stadtrat den weiter geänderten Entwurf zum Bebauungsplan S 55 - Mühlbachgasse gebilligt.

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans bestehend aus den textlichen Festsetzungen (Teil A), der Planzeichnung (Teil B), der Begründung (Teil C) und der Vorprüfung des Einzelfalls (Teil D) sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen konnte gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom Mittwoch, 12.02.2025 bis Montag, 17.03.2025 im Internet auf der Homepage der Stadt Füssen unter https://www.stadt-fuessen.de/Bebauungsplan-S-55-Muehlbachgasse eingesehen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet lagen die voran genannten Unterlagen im Rathaus der Stadt Füssen (Flur des ersten Obergeschosses, Lechhalde 3, 87629 Füssen) während der allgemeinen Öffnungszeiten aus. 

Da der Ort der Auslegung nicht barrierefrei erreichbar ist, bestand die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Papierunterlagen oder zur eventuellen Niederschrift einer Stellungnahme unter Telefon 08362/903-151 einen Termin zu vereinbaren. Der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausliegenden Unterlagen waren auch über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ bzw. https://v.bayern.de/LTMqh) zugänglich gemacht.

Parallel mit der Veröffentlichung fand die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB statt. 

Die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen wird auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränkt.

Ergebnisse und Planentwurf siehe Anlagen im Ratsinformationssystem. 


Zusammenfassung der Abwägungen für den Stadtrat Füssen
(Bebauungsplan S 55 – Mühlbachgasse, Sitzung am 29.04.2025)
1. Verfahrensart:
  • Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ("Bebauungsplan der Innenentwicklung").
  • Keine Pflicht zur Umweltprüfung; jedoch freiwillige umfassende frühzeitige Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange (TÖB).
2. Ziel der Planung:
  • Revitalisierung der ehemaligen Industriebrache "Magnus Park" unter Berücksichtigung von Denkmalschutz, Artenschutz, Natur- und Hochwasserschutz.
  • Schaffung eines nachhaltigen, urbanen Stadtquartiers mit gemischter Nutzung.
3. Beteiligungsergebnisse und Abwägung:
  • BUND Naturschutz:
    • Anregungen zur stärkeren Berücksichtigung des ehemaligen Mühlbachs sowie zur Artenschutzsicherung (Fledermäuse, Amphibien) wurden aufgenommen.
    • Die Stadt sichert Artenschutzmaßnahmen vertraglich im Städtebaulichen Vertrag (§5).
    • Vorschläge zur Wiederaufnahme von Bußgeldregelungen werden geprüft, jedoch kein direkter Änderungsbedarf des Bebauungsplans.
  • Landratsamt Ostallgäu (Bodenschutz / Altlasten):
    • Hinweise auf mögliche Altlasten werden beachtet.
    • Orientierende Untersuchungen bleiben dem Grundstückseigentümer vorbehalten, solange kein konkreter Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung besteht.
  • Wasserwirtschaft (WWA und LRA Wasserrecht):
    • Teilbereiche des Plangebiets liegen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
    • Ein Retentionsraumausgleich ist erstellt und wird verbindlich im Bebauungsplan (§6 Abs. 3 Textteil) festgesetzt, um Wasserrechtskonflikte zu vermeiden.
    • Keine unzulässigen Eingriffe; Hochwasserschutz wird durch Entsiegelung und Ausgleichsmaßnahmen gestärkt.
  • Untere Naturschutzbehörde (uNB):
    • Forderung nach Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen; Stadt weist nach, dass keine erheblichen Auswirkungen bestehen (§ 13a BauGB anwendbar).
    • Zusätzliche Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen (z.B. Habitatstrukturen für geschützte Arten) sind vertraglich geregelt.
  • Denkmalpflege und Städtebau:
    • Schutz historischer Gebäude und Dachstrukturen wird beachtet.
    • Detaillierte architektonische Ausgestaltung erfolgt über einen Architektenwettbewerb.
  • Regionaler Planungsverband Allgäu:
    • Berücksichtigung der neuen Regionalplanziele (Stand 01.05.2024) hinsichtlich Wasserwirtschaft und Naturgefahren sichergestellt.
    • Keine wesentlichen Änderungen der Planinhalte erforderlich.

4. Ergebnis der Abwägung:
  • Die eingebrachten Stellungnahmen wurden inhaltlich geprüft, gewürdigt und soweit erforderlich im Bebauungsplan und den Begründungen berücksichtigt.
  • Keine wesentlichen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich.
  • Klarstellende Ergänzungen (insbesondere bezüglich Hochwasserschutz und Retentionsraumausgleich) erfolgen in der Planbegründung und im Textteil.

  • Der Satzungsbeschluss kann in der Mai Sitzung gefasst werden, nachdem der Städtebauliche Vertrag finalisiert und beschlossen wurde.



Rubrik Künstler & Kultur: Erläuterung im Detail

Im Bebauungsplan S 55 – Mühlbachgasse ist das Gebiet als „Urbanes Gebiet (MU)“ nach § 6a BauNVO festgesetzt​. Im Urbanen Gebiet sind grundsätzlich folgende Nutzungen zulässig:
  • Wohnen,
  • Gewerbebetriebe (nicht erheblich belästigend),
  • Dienstleistungsbetriebe,
  • Einzelhandelsbetriebe,
  • Büros,
  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes (nur ausnahmsweise und genehmigungspflichtig​),
  • sowie Anlagen für kulturelle Zwecke (z.B. Ateliers, Ausstellungen, kleine Veranstaltungsräume).

Wichtig:
Künstlerische und kulturelle Nutzungen sind in diesem Typ von Baugebiet explizit zulässig, weil sie zu den sogenannten „Anlagen für kulturelle Zwecke“ gehören. 
Eine ausdrückliche Festschreibung von Atelierflächen oder eine Quotenregelung für Kultur gibt es aber nicht. 

Das heißt: Die kulturellen Nutzungen sind zwar rechtlich möglich, sie müssen aber in der praktischen Entwicklung (z.B. durch Mietverträge oder Vermarktung) aktiv berücksichtigt und eingefordert werden.

Zusätzlich wird in der Begründung des Bebauungsplans klar gesagt, dass Künstler Teil der gewünschten „vitalen Mischung an Nutzungen“ sind​. Diese städtebauliche Zielsetzung gibt einen wichtigen politischen Rückhalt für den Erhalt von Künstlerflächen.
Derzeit läuft noch parallel eine Prüfung/Verhandlungen, inwieweit kulturelle Bestandteile in den Städtebaulichen Vertrag „verpflichtend“ integriert werden können.

Städtebaulicher Vertrag – Integration Kunst & Kultur: 

Entwurf einer Regelung für den Städtebaulichen Vertrag
§ X Kulturelle Nutzungssicherung
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 55 - Mühlbachgasse auf einer Mindestfläche von mindestens 800 m² Bruttogeschossfläche (BGF) Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke im Sinne von Ateliers, Ausstellungsflächen, Kunstwerkstätten oder ähnlicher kultureller oder kreativer Nutzungen dauerhaft vorzuhalten.

(2) Die Flächen gemäß Absatz 1 sind vorrangig an bildende Künstler, Kulturschaffende oder kulturelle Einrichtungen zu vermieten. Sollte innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Fertigstellung der Flächen kein entsprechender Nutzer gefunden werden, ist eine anderweitige Nutzung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Füssen zulässig.

(3) Die kulturelle Nutzung im Sinne von Absatz 1 ist mindestens für die Dauer von (mindestens) zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit der jeweiligen Fläche zu sichern.

(4) Sollte der Vorhabenträger oder ein Rechtsnachfolger die Verpflichtungen aus diesem § nicht einhalten, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR je nicht bereitgestellter oder nicht kulturell genutzter 100 m²-Fläche fällig. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt der Stadt Füssen vorbehalten.

 

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß den zuvor gefassten Einzelentscheidungen. 

  1.   Satzungsbeschluss erfolgt in der Mai-Sitzung: (Der Stadtrat beschließt den vom Büro OPLA ausgearbeiteten Bebauungsplan S 55 - Mühlbachgasse in der Fassung vom 29.04.2025 mit den heute beschlossenen klarstellenden Änderungen als Satzung. Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.)

Dokumente
Download 2024-06-25_Vorprüfung_Einzelfall_22047_MG.pdf
Download 2025-04-16_BV_22047_MG.pdf
Download 2025-04-16_BV_Zusammenfassung_22047_MG.pdf
Download VA2025-04-11_B_Änderungsmodus_22047_MG.pdf
Download VA2025-04-11_TF_Änderungsmodus_22047_MG.pdf
Download VA2025-04-16_P_22047_MG.pdf

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5. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Füssen; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Der aktuell wirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Füssen der seit dem 02. Januar 1989 rechtswirksam ist, ist umfassend zu überarbeiten und neu aufstellen. Seit 1989 wurde der Flächennutzungsplan in über 40 Änderungs- und Berichtigungsverfahren bearbeitet. Ein Teil dieser Verfahren wurde nicht weiterverfolgt, i. d. R. aus projektspezifischen Gründen. 30 Änderungen wurden aber abgeschlossen. 

Die Darstellungen im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind teilweise überholt und entsprechen nicht mehr den aktuellen demografischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen. Der Flächennutzungsplan ist langfristig angelegt und soll in der Regel eine Planungsperspektive für einen Zeitraum von ca. 15 - 20 Jahren in den Blick nehmen, um dann die städtebauliche Ausrichtung zu überprüfen und neu zu setzen. Hierbei sollen insbesondere folgende Punkte in die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit integrierter Landschaftsplanung einfließen: 

- Wohnen und Infrastrukturentwicklung, 
- Gewerbeflächenentwicklung, 
- Mobilität, 
- Klimaschutz und Energiewirtschaft, 
- Integration der Wärmeplanung mit Nutzung regenerativer Energien, 
- Starkregen und Überschwemmungsflächen, 
- Wirtschaft und Tourismus, 
- Natur, Freiraum und Naherholung, 
- Innenentwicklungspotenziale, 
- Land- und Forstwirtschaft etc. 

Auf den Prüfstand zu stellen sind dabei die Flächen, die seit über 35 Jahren als Bauflächen dargestellt sind, ohne dass aber eine tatsächliche Entwicklung realisiert wurde. 

 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan für die Stadt Füssen. 

Dokumente
Download Flächennutzungsplan.pdf

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6. Gestaltung Ritterplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Umgestaltung des Ritterplatzes in der Innenstadt Füssen

  1. Historie und Bedeutung des Ritterplatzes

Der Ritterplatz in der Innenstadt von Füssen hat eine lange und bedeutende Geschichte. 
Einst befand sich dort das Rathaus der Stadt, ein historisches Gebäude, das durch den Umbau und die Entwicklung der Innenstadt in der Vergangenheit verloren ging. Früher war der Platz vor allem als grüner Bereich bekannt, der den Bürgern als Erholungsort diente und das Stadtbild prägte. Heute ist der Platz eher von Betonflächen und modernen Elementen geprägt, was einen Verlust des historischen Charakters zur Folge hat.

Bild von 1910, fotografiert vom ehemaligen Bürgermeister Wallner. Im Jahr 1910 war Georg Wallner (*1843; †1916) der Bürgermeister der Stadt Füssen. Er bekleidete dieses Amt von 1900 bis 1912.






  1. Vision einer Neugestaltung des Ritterplatzes

Im Rahmen der geplanten Neugestaltung des Ritterplatzes könnte der historische Charakter des Platzes wieder aufgegriffen und gleichzeitig eine moderne Nutzung geschaffen werden. 

Die Idee ist, den Platz durch gezielte Bepflanzungen und kreative Gestaltung zu einem attraktiven Treffpunkt für Einwohner und Besucher zu machen, ohne die bestehenden Sichtachsen und die Nutzung des Umfeldes zu beeinträchtigen.


  1. Vorschläge zur Umgestaltung

  • Bepflanzung mit Platanen: 
Ähnlich wie in Kaufbeuren könnte der Platz mit Platanen bepflanzt werden, die nicht nur ästhetisch ansprechend sind, sondern auch eine natürliche Beschattung für die Terrasse der Kaffeerösterei bieten. Dies würde die Aufenthaltsqualität und die Attraktivität des Platzes steigern.


Der Obstmarkt in Kaufbeuren: 


 



  • Freie Sichtachsen: 
Es ist wichtig, die bestehenden Sichtachsen, auch zu den Schaufenstern des Sport Keller, zu erhalten. 

Der Platz sollte so gestaltet werden, dass diese Sichtachsen nicht blockiert werden und die Ladenfronten weiterhin gut sichtbar sind.

  • Platz für saisonale Bewirtung: 
Am Eck des Ritterplatzes könnte ein freier Bereich für Veranstaltungen wie "Toni's Weihnachtsstand" geschaffen werden. 
Hierbei ist darauf zu achten, dass die Platzierung keine Beeinträchtigung der Sichtachsen oder der bestehenden Gebäude und Einzelhändler verursacht. Diese Flexibilität würde den Platz zu einem attraktiven Ort für saisonale Märkte und Veranstaltungen machen.

  • Historische Tafel: 
Ein weiteres Element der Neugestaltung könnte eine historische Tafel mit einem Bild des alten Platzes und des ehemaligen Rathauses sein. Diese Tafel würde nicht nur als Erinnerung an die Geschichte des Platzes dienen, sondern auch für Besucher und Anwohner als Informationsquelle über die Entwicklung des Stadtbildes.


  1. Umsetzung und Finanzierung

Die Umsetzung der Neugestaltung des Ritterplatzes könnte schrittweise erfolgen, um die Belastung für den öffentlichen Raum zu minimieren. 

Mögliche Förderungen und Zuschüsse für historische und städtebauliche Projekte könnten in die Finanzierung einfließen. Eine detaillierte Kostenschätzung sowie eine genaue Planung der baulichen Maßnahmen sind im weiteren Verlauf der Diskussion vorzunehmen.


  1. Fazit

Die Neugestaltung des Ritterplatzes bietet eine großartige Gelegenheit, das historische Erbe der Stadt Füssen zu bewahren und gleichzeitig einen modernen und funktionalen Platz für die Zukunft zu schaffen. 

Die vorgeschlagenen Maßnahmen fördern nicht nur die Aufenthaltsqualität, sondern bieten auch eine gute Basis für Veranstaltungen und Aktivitäten, die das Stadtleben bereichern.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat befürwortet grundsätzlich die Entwicklung des historischen Ritterplatzes. Die Verwaltung wird beauftragt, folgende Punkte näher zu untersuchen:
 
  1. die Prüfung geeigneter Baumarten (z. B. Platanen) hinsichtlich Standortverträglichkeit und Wurzelwachstum,
  2. die Sicherstellung der Sichtachsen zu bestehenden Einzelhandelsflächen (insbesondere Sport Keller),
  3. die Einbindung saisonaler Nutzungsmöglichkeiten (z. B. „Toni’s Weihnachtsstand“) in die Gestaltung,
  4. die Prüfung eines geeigneten Standorts für eine historische Tafel mit Abbildung des ehemaligen Rathauses und Beschreibung der Platzgeschichte,
  5. die Einschätzung möglicher Förderprogramme zur Finanzierung der Maßnahme,
  6. die Erstellung eines ersten groben Zeit- und Kostenplans zur weiteren Beratung im Stadtrat.

Dokumente
Download Gestaltung Ritterplatz.pdf
Download Ritterplatz 1910.pdf

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7. Vorstellung der Auswertung der stationären Messstation in der Uferstraße in Hopfen am See für den Zeitraum vom 2. April 2024 bis 31. März 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Der Zweckverband Kommunale Dienste Oberland in Bad Tölz, der für die Überwachung des fließenden Verkehrs in Füssen verantwortlich ist, hat die ersten 12 Monate der stationären Messstation in der Uferstraße in Hopfen am See ausgewertet (2. April 2024 bis 31. März 2025).

Zusammenfassung:

Verfolgbare Verfahren:        13.164 (= 39,06 pro Tag)
Nicht verfolgbare Verfahren:             307
Anzahl aller Verfahren:        13.471

Überschreitungen nach Toleranzabzug:

06 – 10 km/h                9.995
11 – 15 km/h                2.429
16 – 20 km/h                533
21 – 25 km/h                133
26 – 30 km/h                38
31 – 40 km/h                27
41 – 50 km/h                7
51 – 60 km/h                2
> 60 km/h                0

Die regelmäßige Auswertung unserer stationären Messstationen ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Engagements für die Sicherheit und Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger in Füssen. Durch die kontinuierliche Erhebung von Messdaten können wir gezielt auf Veränderungen in der Umwelt und in sicherheitsrelevanten Bereichen reagieren.

Es ist uns bewusst, dass Sicherheitsmaßnahmen mit Kosten verbunden sind. Doch diese Investitionen in Technologie und Infrastruktur tragen maßgeblich dazu bei, Risiken frühzeitig zu erkennen und präventiv zu handeln. Der Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung hat höchste Priorität, und die Mittel, die in solche Maßnahmen fließen, sind eine langfristige Investition in ein sicheres und lebensfreundliches Umfeld.

Wir werden auch weiterhin darauf achten, dass die eingesetzten Mittel effizient und verantwortungsvoll verwendet werden, um die bestmöglichen Ergebnisse für die Allgemeinheit zu erzielen.
Ausgaben:                         138.134,00 Euro 
Verwarnungsgelder:                382.039,87 Euro
Bußgelder:                         63.418,50 Euro

Der erzielte Überschuss geht in die Finanzierung des Spielplatzkonzeptes mit rein. Somit können die kommenden Spielplätze wie Weissensee, Füssen-West, Hopfen am See und Freybergpark mit den Deckungsbeiträgen der stationären Messstation umgesetzt werden.

Im weiteren Anhang sind die wichtigen Kennzahlen 2024 im gesamten Stadtgebiet für die Verkehrsüberwachung im fließenden Verkehr (mobile Geschwindigkeitsmessungen) ersichtlich. 

Beschlussvorschlag

Bekanntgabe

Dokumente
Download Kennzahlen_2024_Fuessen.pdf
Download Kopie von 20242025_Hopfen_Stationär.pdf

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8. Jahresrechnung 2024 Stadt Füssen - Feststellung des Ergebnisses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Gemäß § 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist die Jahresrechnung  innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss  des  Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. Die Aufstellung der Jahresrechnung durch die Stadtkasse am 07.04.2025 und führten beim städtischen Kernhaushalt zu nachstehenden Ergebnissen. Zudem wird auf den Rechenschaftsbericht und die weiteren Anlagen zur Jahresrechnung in der Anlage verwiesen.

Trendwende zeichnet sich ab: Zweites Jahr in Folge:
 
Zur Erinnerung: 2023 
Freie Finanzspanne 2023 = 5.201.626,07 Euro 
Zuführung zum Vermögenshaushalt 2023 = 9.395.324,22 Euro

2024:
Freie Finanzspanne 2024 = EUR 5.228.073
Zuführung zum Vermögenshaushalt 2024 = 7.513.918,40 Euro 

Aufgrund des Ergebnisses konnten EUR 1.940.412,90 der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden.




Ansatz
Jahresrechnungsergebnis
Verwaltungshaushalt
EUR 46.526.700
EUR 49.987.673,52
Vermögenshaushalt
EUR 34.267.300
EUR 34.620.720,51
Gesamthaushalt
EUR 80.794.000
EUR 84.608.394,03
Höhe der Zuführung
EUR 2.769.950
EUR 7.513.918,40
Höhe der freien Finanzspanne
EUR 319.950
EUR 5.228.073

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung wie in der Anlage zur Niederschrift zur öffentlichen Sitzung ersichtlich zur Kenntnis und weist diese gemäß § 102 Abs. 3  dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung zu.

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9. Jahresrechnung 2024 Heilig-Geist-Spitalsstiftung Füssen Feststellung des Ergebnisses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Gemäß § 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist die Jahresrechnung  innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss  des  Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. Die Aufstellung der Jahresrechnung durch die Stadtkasse erfolgte am 07.04.2025 und führte bei der Heilig-Geist-Spitalstiftung zu nachstehenden Ergebnissen. Zudem wird auf den Rechenschaftsbericht und die weiteren Anlagen zur Jahresrechnung in der Anlage verwiesen. Im Haushaltsplan eine Zuführung vom Vermögens- an den Verwaltungshaushaushalt geplant gewesen (EUR 44.700).



Ansatz
Jahresrechnungsergebnis
Verwaltungshaushalt
EUR 154.800
EUR 152.680,62
Vermögenshaushalt
EUR 244.700
EUR 162.379,75
Gesamthaushalt
EUR 399.500
EUR 315.060,37
Höhe der Zuführung
EUR 0,00
EUR 991,16

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung wie in der Anlage zur Niederschrift zur öffentlichen Sitzung ersichtlich zur Kenntnis und weist diese gemäß § 102 Abs. 3  dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung zu.

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10. Jahresrechnung 2024 Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen - Feststellung des Ergebnisses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö 10

Sachverhalt

Gemäß § 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist die Jahresrechnung  innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss  des  Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. Die Aufstellung der Jahresrechnung erfolgte durch die Stadtkasse am 07.04.2025 und führte im bei der Heilig-Geist-Spitalstiftung zu nachstehenden Ergebnissen. Zudem wird auf den Rechenschaftsbericht und die weiteren Anlagen zur Jahresrechnung in der Anlage verwiesen. Ein Vermögenshaushalt wurde nicht geführt. 


Ansatz
Jahresrechnungsergebnis
Verwaltungshaushalt
EUR 123.500
EUR 184.358,81
Gesamthaushalt
EUR 123.500
EUR 184.358,81

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung wie in der Anlage zur Niederschrift zur öffentlichen Sitzung ersichtlich zur Kenntnis und weist diese gemäß § 102 Abs. 3  dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung zu.

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11. Vollzug der Geschäftsordnung - Genehmigung der Niederschrift vom 25.03.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö beschliessend 11
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12. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.04.2025 ö beschliessend 12
Datenstand vom 29.04.2025 16:50 Uhr