Datum: 27.05.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Verleihung Ehrenbrief der Stadt Füssen an Herrn Hubert Kotte
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Sachverhalt
Nach der Satzung über Auszeichnungen und Ehrungen durch die Stadt Füssen ist es möglich, an Persönlichkeiten, die sich um das Wohl der Stadt Füssen verdient gemacht haben, u.a. den Ehrenbrief der Stadt Füssen zu verleihen.
Nach § 5 der Satzung kann der Ehrenbrief der Stadt Füssen für eine besonders anerkennenswerte Tat oder Leistung, die das Wohl der Stadt und ihrer Bürger gefördert hat oder ihr Ansehen gemehrt hat, verliehen werden. Der Ehrenbrief wird als Urkunde ausgefertigt, die den Verleihungsgrund zum Ausdruck bringt.
Der Stadtrat der Stadt Füssen hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 29. April 2025 einstimmig beschlossen, aufgrund seines jahrzehntelangen außergewöhnlichen ehrenamtlichen Engagements und seiner herausragenden Verdienste um den Schwimmsport in Füssen, die Kinder- und Jugendarbeit sowie die Sicherheit im und am Wasser, Herrn Hubert Kotte den Ehrenbrief der Stadt Füssen zu verleihen.
Begründung für die Auszeichnung:
Herr Hubert Kotte, der mit inzwischen 84 Jahren weiterhin mit großer Leidenschaft und Energie die Schwimmabteilung der Turn- und Sportgemeinde Füssen e.V. leitet, prägt seit über fünf Jahrzehnten Generationen von Kindern, Jugendlichen und Sportlerinnen und Sportlern in Füssen. Für seine 50-jährige Trainertätigkeit wurde er bereits geehrt.
In dieser Zeit hat er nicht nur unzählige Kinder in Füssen und Umgebung sicher an das Element Wasser herangeführt, sondern auch zahlreiche Talente gefördert und auf Wettbewerbe bis hin zur Landes- und Bundesebene begleitet.
Der sportliche Höhepunkt seiner Trainerlaufbahn war die Teilnahme eines seiner Schützlinge bei den Schwimm-Weltmeisterschaften in Perth/Australien, was seine außergewöhnlichen Fähigkeiten als Förderer des Nachwuchssports eindrucksvoll unter Beweis stellt.
Sein ganz besonderer Verdienst, der auch in Zukunft in Erinnerung bleiben wird, ist jedoch die Tatsache, dass er tausenden Füssener Kindern das Schwimmen beigebracht hat – und dies bis heute mit bemerkenswerter Konstanz und Hingabe fortsetzt.
Damit hat er nicht nur zur sportlichen Entwicklung, sondern vor allem auch zur Sicherheit an unseren Gewässern beigetragen und dem Gemeinwohl in außergewöhnlicher Weise gedient.
Sein Lebenswerk ist geprägt von uneigennützigem Einsatz, pädagogischem Feingefühl und dem festen Glauben an die Bedeutung von Bildung durch Bewegung.
Er ist ein Vorbild für das Ehrenamt und ein fester Bestandteil der sozialen und sportlichen Identität unserer Stadt.
Laudatio des Ersten Bürgermeisters Maximilian Eichstetter:
Sehr geehrter Herr Kotte,liebe Stadträtinnen und Stadträte,
es ist mir eine große Ehre und eine besondere Freude, heute eine Persönlichkeit auszeichnen zu dürfen, deren Wirken und Engagement über Jahrzehnte hinweg Generationen in Füssen geprägt hat – im Wasser, am Beckenrand, und weit darüber hinaus.
Der Stadtrat der Stadt Füssen hat aufgrund meines Vorschlags in seiner Sitzung vom 29. April 2025 einstimmig beschlossen, Herrn Hubert Kotte den Ehrenbrief der Stadt Füssen zu verleihen – eine Auszeichnung, die gemäß unserer Satzung an Persönlichkeiten verliehen wird, die sich in herausragender Weise um das Wohl unserer Stadt und ihrer Bürger verdient gemacht haben.
Und wer könnte diese Kriterien besser erfüllen als Sie, lieber Herr Kotte?
Sie sind nicht nur ein leidenschaftlicher Schwimmtrainer, Sie sind eine Institution. Seit über fünf Jahrzehnten – ja, über ein halbes Jahrhundert – stehen Sie unermüdlich im Dienst des Sports, der Sicherheit und der Gemeinschaft. Bereits mit Ihrer 50-jährigen Trainertätigkeit, für die Sie bereits geehrt wurden, haben Sie etwas vollbracht, was in seiner Kontinuität und Bedeutung kaum in Worte zu fassen ist.
Mit inzwischen 84 Jahren leiten Sie bis heute mit großem Einsatz und Herzblut die Schwimmabteilung der Turn- und Sportgemeinde Füssen e.V. – mit derselben Begeisterung, mit der Sie unzählige Kinder und Jugendliche an das Wasser, an den Sport, und an den Teamgeist herangeführt haben. Sie haben Generationen das Schwimmen beigebracht (auch mir!) – und damit nicht nur sportliche Erfolge ermöglicht, sondern vor allem auch Leben gerettet.
Tausende Füssener Kinder verdanken Ihnen ihre Schwimmfähigkeit. Sie haben Mut gemacht, Vertrauen aufgebaut und das Wasser zu einem Ort der Sicherheit und Freude gemacht. Damit haben Sie nicht nur zur Gesundheitsförderung beigetragen, sondern auch zur ganz konkreten Sicherheit an unseren Seen und Flüssen – ein unbezahlbarer Dienst am Gemeinwohl.
Doch Ihr Wirken ging weit über das rein Pädagogische hinaus: Sie haben Talente entdeckt, aufgebaut und gefördert – bis hin zu nationalen und internationalen Wettkämpfen. Ein Höhepunkt: die Teilnahme eines Ihrer Schützlinge an den Schwimmweltmeisterschaften in Perth, Australien – ein Beleg für Ihre außerordentliche Fähigkeit, junge Menschen zu inspirieren und zu formen. Und dabei blieben Sie immer, was Sie heute noch sind: bescheiden, menschlich, zugewandt – ein echtes Vorbild.
Ihr Leben ist ein Beweis dafür, was ehrenamtliches Engagement bewirken kann.
Sie sind ein Fels in der Brandung, ein Gesicht des Ehrenamts, wie wir es uns nur wünschen können: uneigennützig, verlässlich und getragen von echtem Herzensantrieb.
Lieber Herr Kotte,
Sie haben Füssen geprägt – im Wasser und im Herzen dieser Stadt. Für Ihre außergewöhnlichen Verdienste verleiht Ihnen die Stadt Füssen heute voller Dankbarkeit und Respekt den Ehrenbrief der Stadt Füssen.
Im Namen des Stadtrats, der Verwaltung und aller Bürgerinnen und Bürger: Danke für alles, was Sie für Füssen geleistet haben – und weiterhin leisten.
Herzlichen Glückwunsch!
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2. Bürgerfragestunde
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3. Bekanntgaben
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3.1. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
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Sachverhalt
Der Stadtrat hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 29.04.2025 bei folgenden Tagesordnungspunkten den Wegfall der Geheimhaltung beschlossen:
TOP Vergabe Planungsleistungen, Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Füssen
Der Stadtrat vergibt die Planungsleistungen für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans zu einer Auftragssumme von 173.882,31 Euro (brutto) an das Büro abtplan architektur & stadtplanung (Kaufbeuren). Im Vertrag ist die stufenweise Beauftragung getrennt nach den Leistungsphasen 1 bis 3 zu regeln. Die Verwaltung wird mit der Freigabe der jeweils nächsten Stufe ermächtigt, es sei denn, es liegen konkrete Gründe gegen die Folgebeauftragung vor.
TOP Vergabe Sanierung Elektrotechnik und Leitsystem Trinkwasserversorgung der Stadt Füssen
Die Vergabe der Leistungen für die Generalsanierung der Elektrotechnik und des Leitsystems für die Trinkwasserversorgung – Bauabschnitt I – an den günstigsten Anbieter, der Firma tronikDsign GmbH, 87488 Betzigau, zum Angebotspreis von 575.749,22 € brutto (483.822,87 € netto) wird zugestimmt.
TOP Auszeichnung Ehrenbrief der Stadt Füssen an Herrn Hubert Kotte
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, aufgrund seines jahrzehntelangen außergewöhnlichen ehrenamtlichen Engagements und seiner herausragenden Verdienste um den Schwimmsport in Füssen, die Kinder- und Jugendarbeit sowie die Sicherheit im und am Wasser, Herrn Hubert Kotte den Ehrenbrief der Stadt Füssen zu verleihen.
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4. Zwischenstand Kommunale Wärmeplanung (KWP) Füssen
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Im Rahmen der Kommunalrichtlinie des Bundes (Punkt 4.1.11) hat die Stadt Füssen durch Antragstellung im Herbst 2023 die Möglichkeit genutzt, sich eine 100%-ige Förderung für die Ausarbeitung des kommunalen Wärmeplans zu sichern. Nach Vorliegen des Zuwendungsbescheides Ende Oktober 2024 konnte daraufhin das Institut für Energietechnik aus Amberg mit der Ausarbeitung des Wärmeplans für das Stadtgebiet beauftragt werden. Auf Planungsebene ist die kommunale Wärmeplanung zwischen dem Instrument eines Flächennutzungsplans und dem Bebauungsplan einzuordnen. Die Wärmeplanung ist rechtlich unverbindlich, d.h. sie begründet für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen keine Rechte oder Pflichten. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) die als Bundesgesetze seit dem 01.01.2024 gelten. Die Fertigstellung des kommunalen Wärmeplans löst somit kein früheres Inkrafttreten der Fristen des Gebäudeenergiegesetztes (§ 71 GEG) aus.
Kommunale Wärmeplanung in Bayern
Gemäß der bayerischen Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung
energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn), das am 02.01.2025 in Kraft getreten ist, sind Städte und Gemeinden planungsverantwortliche Stellen im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes. Somit ist die Stadt Füssen nun auch auf Landesebene verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2028 einen Wärmeplan zu erstellen.
Bisherige Aktivitäten
- Bestandsanalyse zum Wärmebedarf im Stadtgebiet – abgeschlossen
Potentialanalyse zu Wärmequellen im Stadtgebiet – abgeschlossen
Weiteres Vorgehen und Zeitplan
- Aufstellung und Definition von Zielszenarien und Entwicklungspfaden – 2.Quartal 2025
- Aufstellung einer Strategie und eines Maßnahmenkatalogs - 2. – 3.Quartal 2025
- Abschlussbericht zur kommunalen Wärmeplanung Füssen vs. im Herbst 2025
Vertreter vom Institut für Energietechnik werden in der heutigen Sitzung den aktuellen Sachstand zur kommunalen Wärmeplanung sowie die Herleitung der Auswahl der Fokusgebiete anhand der als Anlage beigefügten Präsentation vorstellen und für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt den Sachstand zur kommunalen Wärmeplanung zur Kenntnis
Anlage
Präsentation Zwischenstand KWP-Stadt Füssen
Dokumente
Download Zwischenstand_kWP_Füssen_05_2025.pdf
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5. Mobilfunk Weißensee;
Festlegung des Geltungsbereichs des aufzustellenden Teilflächennutzungsplans
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Sachverhalt
Der in der letzten Sitzung am 29.04.2025 beschlossene Zurückstellungsantrag wurde am 30.04.2025 beim Landratsamt Ostallgäu gestellt. Der Eingang wurde bestätigt.
In jedem Fall muss der Geltungsbereich für den zur Aufstellung beschlossenen Teil-Flächennutzungsplan festgelegt werden. Eine positive Standortbestimmung, wo Mobilfunkanlagen zulässig sein sollen, ist während des Verfahrens zu entwickeln.
Seitens der Fraktion Freie Wähler wurde vorgeschlagen, als Geltungsbereich den Außenbereich der Gemarkung Weißensee festzulegen. Eine planerische Darstellung ist erforderlich.
Schreiben des Landratsamts Ostallgäu vom 22.05.2025:
Die Stadt Füssen hat mit Schreiben vom 20.01.2025 mitgeteilt, dass das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben nicht erteilt wird.
Der Bauantrag wurde von uns eingehend geprüft. Wir können aus nachstehenden Gründen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für das Bauvorhaben nicht stützen. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen (planungsrechtliche Gründe) versagt werden.
Das Baugrundstück liegt weder im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Stadt Füssen und ist demnach baupla-nungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) zuzuordnen. Es wird hier zwischen privilegierten (§ 35 Abs. 1 BauGB) und sonstigen Bauvorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) unterschieden. Im Außenbereich ist ein privilegiertes Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Be-lange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich ist privilegiert zulässig, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB – Anlagen, die der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen.
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlangt über den Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hinaus für alle Vorhaben einen spezifischen Standortbezug. Dieser entfällt, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Standorten zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt (BVerwG Urteil v. 20.06.2013 – 4 C 2/12). Für Mobilfunkanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht das Kriterium der Ortsgebundenheit auf eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit erweitert.
Um dem Willen des Bundesgesetzgebers, den Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, auch bei dieser Erweiterung des Standortsbezugs gerecht zu werden, fordert das Bundesverwaltungsgericht ein Korrektiv bei der Standortwahl für Mobilfunkanlagen (BVerwG Urteil v. 20.06.2013 – 4 C 2/12; vgl. VGH München Beschluss v. 04.03.2015 – 15 CS 15.361). Danach steht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Standorts im Außenbereich unter dem Vorbehalt, das dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen Standort im Innenbereich nicht zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen (z. B. der Grundstückseigentümer lässt die Errichtung der Anlage nicht zu) oder rechtlichen (z. B. die Errichtung einer Mobilfunksende-anlage an einem geeigneten Standort ist bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig) Gründen nicht zur Verfügung stehen.
Die vorgenannte Einschränkung gilt jedoch ausweislich der Begründung des Baulandmobilisierungsgesetzes (BT-Drs. 19/24838 S. 20) nicht, wenn die Mobilfunkanlage gerade oder zumindest auch der Herstellung eines stabilen Mobilfunknetzes im Außenbereich z.B. mit Blick auf die Versorgung von Verkehrswegen (Straßen und Bahnstrecken) dienen soll und insoweit schon aus technischen Gründen ein geeigneter Standort im Innenbereich nicht in Betracht kommt. Diese technischen Gründe sind vom Mobilfunkbetreiber im Einzelfall zu belegen. Für den Beleg wird es im Regelfall ausreichen, dass der Bauherr nachweist, dass es sich bei dem gewählten Standort um einen sog. „White-Spot-Standort“ handelt und/oder es sich um einen nach dem Bayerischen Mobilfunkförderprogramm geförderten Mobilfunkmasten handelt.
Die Alternativprüfung für geeignete Standorte im Innenbereich entfällt, wenn die Mobilfunkanlage zumindest auch der Versorgung des Außenbereichs dient (Vgl. VG München, Beschluss vom 24.08.2022 – M 1 SN 22.2804 Rn. 36 ff.). Die Mobilfunkanlage dient gemäß den vorgelegten und nachgereichten Unterlagen des Antragsstellers schwerpunktmäßig der Versorgung des Außenbe-reichs und der Verkehrswege, als auch der Versorgung des Innenbereichs. Eine Prüfung eines Alternativstandorts im Innenbereich ist daher nicht erforderlich.
Dem privilegierten Vorhaben stehen auch keine öffentlichen Belange entgegen. Die am Verfahren beteiligten Träger der öffentlichen Belange haben dem Vorhaben zugestimmt. Die Erschließung ist gesichert.
Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus planungsrechtlichen Gründen (siehe § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) versagt werden. Der Erteilung einer Baugenehmigung stehen aus den oben genannten Gründen jedoch keine Versagungsgründe nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen.
Mit E-Mail vom 30.04.2025 beantragte die Stadt Füssen die Zurückstellung des Bauantrags da der Stadtrat beschlossen hat, einen Teilflächennutzungsplan für den betroffenen Bereich aufzustellen.
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung kann nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht mehr völlig offen sind; absolutes Mindestmaß ist, dass sich die Planung nicht als bloße (verbotene) Negativ- oder Alibiplanung darstellt.
Vorliegend handelt es sich um eine bloße und damit verbotene Negativplanung der Stadt Füssen. Die Unterlagen (hier Antrag der Fraktion Freie Wähler Füssen vom 17.04.2025) die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegen, lassen darauf schließen, dass lediglich der Standort für die Mobilfunkanlage verhindert werden soll. Eine Positivplanung, insbesondere eine Aussage an welcher Stelle Konzentrationsflächen für Mobilfunkanlagen ausgewiesen werden, ist nicht vorhanden.
Solange die Planung nicht über die Angabe des gesetzlich vorgezeichneten Planungsziels hinausgeht, insbesondere solange die räumliche Dimension der Planung noch völlig offen ist, weil Lage und Umfang der beabsichtigten Konzentrationszonen noch nicht einmal in einem Mindestmaß konkretisiert worden ist, kommt eine Zurückstellung nicht in Betracht (OVG Münster Beschl. v. 17.12.2020 – 8 B 1317/20, NVwZ-RR 2021, 289 Rn. 12 ff.; VGH München Beschl. v. 20.3.2015 – 22 CS 15.58, BeckRS 2015, 54529 Rn. 33 ff.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 1.2.2017 – OVG 11 S 31.16, BeckRS 2017, 101585 Rn. 15 ff.). (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 157. EL November 2024, BauGB § 15 Rn. 85, BAYERN.RECHT)
Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 BauGB liegen somit nicht vor.
Gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzt werden. Nach Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO ist die Gemeinde vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Dieses Schreiben dient gemäß Art. 28 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gleichzeitig der Anhörung vor Erlass des Bescheides unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.
Sollte die Stadt Füssen das gemeindliche Einvernehmen nicht bis zum 25.06.2025 erteilen, beab-sichtigt das Landratsamt Ostallgäu, das rechtswidrig versagte Einvernehmen zu ersetzen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 67 BayBO).
Stellungnahme
Die Einleitung einer Teiländerung des Flächennutzungsplans ist eine gesetzlich vorgesehene Lösung und auch im vorliegenden Fall dem Grunde nach zulässig.
Zum Aufstellungsbeschluss führt die Kommentierung zum Baugesetzbuch aus:
„An die Beschlussfassung und die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Flächennutzungsplan werden dieselben Anforderungen wie bei der Bebauungsplanung gestellt. Das zuständige Gemeindeorgan muss einen ausdrücklichen oder Beschluss mit dem Inhalt gefasst haben, einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Um wirksam zu werden, bedarf der Planaufstellungsbeschluss zusätzlich der ortsüblichen Bekanntmachung (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Die Bekanntmachung sollte vor Stellung des Aussetzungsantrages erfolgt sein. Der Wortlaut des Satzes 1 schließt einen Aussetzungsantrag vor Bekanntmachung indes nicht aus. Ist der Beschluss aber zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde immer noch nicht bekannt gemacht, fehlen ein rechtswirksamer Aufstellungsbeschluss und damit eine Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens.
Der Planaufstellungsbeschluss muss den räumlichen Geltungsbereich der künftigen Planung bezeichnen. Der Planbereich muss zumindest Flächen im Außenbereich erfassen. Die zusätzliche Einbeziehung von Flächen nach den §§ 30 und 34 ist unschädlich, denn die Planung braucht sich nicht auf das eine, für § 15 Abs. 3 bedeutsame Ziel zu beschränken. Liegt der Planbereich jedoch nur in Gebieten mit Bebauungsplänen oder im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich, kann die von § 15 Abs. 3 Satz 1 als Planungsziel genannte Herbeiführung der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 nicht erreicht werden.
Der Planaufstellungsbeschluss muss klar zu erkennen geben, dass mit der Änderung etc. des Flächennutzungsplans die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen (OVG Münster Beschl. v. 5.5.2022 – 7 B 1783/21.AK, BauR 2022, 1166 = BeckRS 2022, 10171 Rn. 8; siehe aber → Rn. 72a). Inhaltliche Aussagen zu der Richtung der Planung sind im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses noch nicht erforderlich (so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 15 Rn. 18; Schiller in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 21.161; aA Hinsch NVwZ 2007, 770 (773)). Sie müssen jedoch zur Entscheidung über einen Zurückstellungsantrag vorliegen und nachgewiesen werden können.“
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 157. EL November 2024, BauGB § 15 Rn. 79-79a, beck-online).
Dies spricht dafür, dass mit planlicher Bestimmung des Geltungsbereichs und dem (nochmaligen) Verweis auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Mindestanforderungen an einen wirksamen Aufstellungsbeschluss erfüllt werden. Erhöht würde die Sicherheit der Wirksamkeit, wenn bereits erste Aussagen zu räumlichen Lösungen getroffen werden könnten.
Es ist dabei gerade die Aufgabe eines Aufstellungsverfahrens, in diesem Zusammenhang die näheren Inhalte auszuarbeiten. Hierzu gehört auch die Prüfung, welche Standorte zur Erfüllung des Versorgungsauftrags in Frage kommen und die Bewertung, ob es bessere Standorte gibt als der bisher beantragte. Mögliches Ergebnis ist dabei, dass keine besseren Standortalternativen vorhanden sind und doch der beantragte Standort realisiert wird.
Insoweit ist der Zurückstellungsantrag als vorrangig gegenüber der Nichterteilung des Einvernehmens zu sehen.
Sollte sich das Landratsamt Ostallgäu dem nicht anschließen wird dies dazu führen, dass mit der beschlossenen Bauleitplanung das angedachte Ziel nicht zu erreichen ist.
Hinweis auf die Entscheidung bei Suchkreisanfragen 2021 und Haftungsrisiko
In diesem Zusammenhang hat der Stadtrat am 29.06.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen:
„Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, dass die Stadt im Rahmen des Kommunalen Beteiligungsverfahrens die Standortalternative „5B“ auf einem der Privatgrundstücke Fl.Nrn. 57, 59, 56, 57/1 der Gemarkung Weißensee dem Netzbetreiber Telefonica (O2) vorschlägt, sofern die Stadt die Vermietungsbereitschaft der Eigentümer für den Maststandort inkl. der Gestattungen für die Zuwegung geklärt hat.
Nach positiver funktechnischer und wirtschaftlicher Prüfung durch die Telefonica (O2) soll die Standortalternative „5B“ realisiert werden.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechenden Verhandlungen zu führen und ggf. entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.“
Abstimmungsergebnis 21 : 1
Es ist davon auszugehen, dass sich die Antragsteller des Bauvorhabens bei der Ausarbeitung ihrer Planung auf diesen Beschluss berufen. Wenn der Standort nun aber nachträglich wieder verhindert werden soll, ist dies in sich widersprüchlich bzw. bedarf es einer stichhaltigen Argumentation, warum das nicht der Fall ist.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass es ein nicht auszuschließendes Haftungsrisiko im Hinblick auf evtl. Schadensersatzforderungen (insbesondere Planungskosten, Einnahmeausfall und entgangener Gewinn) darstellen kann, wenn der auf Fl.Nr. 59 beantragte Standort aufgrund aktiver Planungen der Stadt Füssen nachträglich ausgeschlossen wird!
Beschlussvorschlag
Alternative 1:
Der Stadtrat beschließt, als Geltungsbereich für den zur Aufstellung beschlossenen Teil-Flächennutzungsplan zur Steuerung der zulässigen Mobilfunkstandorte im Weißensee den gesamten Außenbereich der Gemarkung Weißensee festzulegen (Umgriff der Gemarkung Weißensee siehe Anlage im Ratsinformationssystem). Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss umgehend bekannt zu machen.
Alternative 2:
Der Stadtrat beschließt, vor dem Hintergrund des Schreibens des Landratsamts Ostallgäu und des Beschlusses vom 29.06.2021 die zur Aufstellung beschlossene Teilflächennutzungsplanänderung nicht weiterzuverfolgen und das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Dokumente
Download 2021-09-06 Beschluss StR zu Suchkreisanfragen.pdf
Download FW_Begruendung 22.05.2025.pdf
Download Plan Gemarkung Weißensee M 1-35000.pdf
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6. Stadtwerke Füssen - Betriebsgebäude in der Hiebelerstraße 47; Umbau und Erweiterung
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Sachverhalt
Die Stadtwerke Füssen betreiben im Auftrag der Stadt Füssen die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung). Kanalisation, Regenwasser- und Schmutzwasserbehandlungsanlagen benötigen zum Erhalt und Betrieb der Funktionsfähigkeit eine regelmäßige Überprüfung, Wartung und Instandhaltung. Bei Arbeiten in und auf abwassertechnischen Anlagen ist mit vielfältigen Gefahren zu rechnen (z.B. Keimbelastung, Infektionsgefahr). Der Arbeits- und Gesundheitsschutz gehört zur gesetzlichen Führsorgepflicht des Arbeitgebers für das Betriebspersonal. Der hohe Wert dieser technischen Anlagen erfordert ausreichend fachlich qualifiziertes Personal. Bei der letzten Organisationsuntersuchung 2021 konnte ein Personalminderstand festgestellt werden. Dieser ist mittlerweile ausgeglichen.
Durch kurzfristige Planungsänderungen im Jahr 2013 entsprechen die Werkstätten, die Umkleide- und Sozialräume für die Abwasserabteilung nur bedingt den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung sowie den technischen Regeln, der sog. „Schwarz-Weiß-Trennung“ für Arbeitsstätten. (Beispiel: Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen bzw. sind die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt, muss eine räumliche Trennung der Arbeits-, Schutzkleidung und persönlichen Kleidung vorhanden sein). Eine nach den Vorschriften/DIN-Normen entsprechende räumliche Trennung des Umkleidebereichs, wie sie für Arbeitgeber verpflichtend ist, liegt derzeit nicht vor. Die „Schwarz-Weiß-Trennung“ ist bei den Stadtwerken Füssen nicht vorhanden und wird somit als gesetzliche Mindestanforderung nicht eingehalten.
Für die nutzbare und praktikable Integration dieses S/W-Bereichs müssen Flächen der Wasserversorgung weichen. Mit der Änderung wird gleichzeitig die Anpassung des Sozialraumes und angemessene Büroarbeitsplätze für das technische Betriebspersonal (Mehrung, s.o.) nach den Maßgaben der Arbeitsstättenverordnung erzielt.
Grundriss: oben der S/W Bereich Abwasser, unten die Erweiterung der Lagerhalle Wasser
Ein weiterer Vorteil dieser Planung ist die Verlagerung des Archivs, so dass im 2 OG ein wertvoller Büroraum für die bereits ausgeschriebene Personalstelle, die im Rahmen der KU-Umstellung erforderlich ist, geschaffen wird.
Bei der Planung wurde bereits berücksichtigt, dass zukünftigen Erweiterungen „Konzept SWF 2030“, die durch die Gründung neuer Sparten (Wärme, Energie) erforderlich werden, integriert werden können, z.B. durch eine Erweiterung in den östlichen Bereich (rechts im Grundriss) mit einer Aufstockung der bestehenden Lagerhalle.
Ebenso wurden Gespräche mit einem Statiker geführt mit dem Ergebnis, dass Fundamente entsprechend zukünftigen Belastungen ausgelegt werden. Für die Ver- und Entsorgung werden entsprechende Leitungen, wie z.B. ein Kanalanschluss vorgesehen.
Weiterhin ist im Planungskonzept eine Photovoltaik Anlage enthalten, die einen Autarkiegrad von 83,8 % erreicht. Vorteilhaft ist der durch die Nutzung des Gebäudes bedingte Hauptstromverbrauch zu den Tagesstunden. Über eine Batterie werden während der Nacht die ständigen Verbraucher, wie Server, Heizung, Kühlschränke usw. gespeist. Laut Berechnung beträgt die Amortisationszeit 10 Jahre, bei einer Kapitalrendite von 9,3 %.
In diesem Zusammenhang und auf zukünftige Entwicklungen vorbereitet zu sein, enthält das Konzept eine Ladeinfrastruktur mit 2 Ladesäulen mit je zwei Ladepunkten im Außenbereich und zwei weiteren Steckdosen im Hallenbereich. Dadurch wird die Möglichkeit einer Elektrifizierung des Fuhrparkes der Stadtwerke geschaffen, teilweise geladen durch den selbst erzeugten Strom.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung der geplanten Umbau- und Erweiterungsmaßnahme. Die entsprechenden Ausschreibungen sollen erfolgen. Die erforderlichen Mittel der Mehrkosten werden im Wirtschaftsplan 2026 eingestellt und zur Verfügung gestellt.
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7. Vollzug der Geschäftsordnung - Genehmigung der Niederschrift vom 29.04.2025
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8. Anträge, Anfragen
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Datenstand vom 27.05.2025 15:09 Uhr