Hundesteuersatzung - Neuerlass


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 19.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 19.10.2021 ö beschließend 2

Diskussionsverlauf

Die Hundesteuersatzung des Marktes Geisenhausen wurde zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2013 geändert. Am 28.07.2020 wurde vom Bayerischen Innenministerium eine neue Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer veröffentlicht. Die Verwaltung schlägt vor, diese inhaltlich zu übernehmen und gleichzeitig die Steuersätze anzupassen.
Hervorzuheben sind folgende wesentliche Änderungen in dem vorbereiteten Entwurf der neuen Satzung im Vergleich zur bisherigen Satzung:
§ 5 Steuersätze:
für den ersten Hund:                  30,00 €         (bisher: 20,00 €)
für den zweiten Hund:          60,00 €         (bisher: 40,00 €)
für jeden weiteren Hund:        100,00 €         (bisher: 60,00 €)
für jeden Kampfhund:                500,00 €         (unverändert)
§ 6 Steuerermäßigungen:
Bisherige Regelung: „Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die in Einöden oder Weilern gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.“ Eine Ermäßigung für das Halten in Weilern ist in der neuen Mustersatzung nicht mehr vorgesehen. Dies wird folgendermaßen begründet: „Letztlich erfasst der Begriff „Weiler“ auch größere Ortsteile mit dichterer Besiedlung, bei denen das auf Einöden zutreffende besondere Schutzbedürfnis der Menschen nicht in gleicher Weise besteht.“ Aus diesem Grund ist auch im neuen Satzungsentwurf für Geisenhausen die Ermäßigung für das Halten in Weilern entfallen.
Die bisherige Satzung sah vor, dass die Steuer für jeden Kampfhund mit positivem Wesenstest (Negativzeugnis) auf Antrag auf den Steuersatz für einen normalen Hund reduziert wird. Diese Steuerermäßigung ist im neuen Satzungsentwurf – entsprechend der Mustersatzung – nicht mehr vorgesehen.
In der Beratung zeigt sich zunächst GRin Graf erfreut darüber, dass für Hunde, die aus einem inländischen Tierheim übernommen werden, künftig für bis zu zwölf Monate Steuerfreiheit gewährt wird. Ferner regt sie an, die aus der vorgeschlagenen Erhöhung erzielten Mehreinnahmen in zusätzliche Hundekotbeutelspender und zusätzliche Abfalleimer zu investieren.
GR Dr. Köppen zweifelt die Notwendigkeit an, die Steuersätze überhaupt anzuheben. Diesbezüglich verweist Bgm. Reff auf einen Vergleich mit den Hundesteuersätzen umliegender Gemeinden und Städte mit vielfach höheren Sätzen als Geisenhausen sie bislang erhebt und gestiegenen Aufwand der Gemeinde im Zusammenhang mit der Hundehaltung. 
Ferner kritisiert Dr. Köppen den geplanten Wegfall der Steuerermäßigung für Hunde, die in Weilern gehalten werden, weil er zumindest auch in kleineren Weilern mit nur wenigen Anwesen ein besonderes Schutzbedürfnis der Einwohner sieht. Angesichts der neuen Mustersatzung und aufgrund der Tatsache, dass der Begriff Weiler auch die größeren Ortsteile einschließt, für die eine Steuerermäßigung auch im Vergleich zu Hundehaltern im Ort Geisenhausen nicht nachvollziehbar wäre, sprechen sich sowohl der Vorsitzende, wie auch weitere Gemeinderatsmitglieder dafür aus, der Mustersatzung zu folgen. Dr. Köppen schlägt weiterhin vor, für Kampfhunde mit Negativzeugnis, zumindest solche, die derzeit schon in Geisenhausen gehalten werden, nicht die Kampfhundesteuer von 500,00 € anzuwenden. Er befürchtet, dass in Einzelfällen die Steigerung der Steuer von 20,00 € auf 500,00 € jährlich, die Halter solcher Hunde finanziell überfordern und zur Abgabe in ein Tierheim oder gar zum Aussetzen veranlassen könnte. Nach umfassender Beratung des Für und Wider und der rechtlichen Aspekte einigt sich das Gremium, für Kampfhunde mit Negativzeugnis die Hundesteuer künftig auf 250,00 € festzusetzen.

Beschluss

Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer wird in der vorgelegten Fassung neu erlassen. Abweichend vom Entwurf wird die Hundesteuer für Kampfhunde mit einer sogenannten Negativbescheinigung auf 250,00 € festgesetzt. Die Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 13.06.2006 i. d. F. vom 26.10.2012 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Datenstand vom 25.11.2021 16:08 Uhr