Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 14.11.2023
Beratungsreihenfolge
Diskussionsverlauf
Die Entwässerungssatzung des Marktes Geisenhausen hat in § 1 Abs. 1 derzeit folgende Formulierung: „Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung)“. In Geisenhausen umfasst die Entwässerungseinrichtung nicht das ganze Gemeindegebiet, sondern grundsätzlich nur die an die Kläranlage angeschlossenen Bereiche. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist der Einzugsbereich bzw. das Entsorgungsgebiet der öffentlichen Einrichtung festzulegen. Dies kann entweder durch eine namentliche Bezeichnung des Gebiets oder durch Bezugnahme auf einen Plan geschehen. Die Verwaltung schlägt vor, dies durch den Übersichtsplan zu tun, der im RIS bereitgestellt war.
Beschluss
§ 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung (EWS) wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Der räumliche Umfang ergibt sich aus dem Übersichtslageplan zur Entwässerungseinrichtung“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.01.2024 10:54 Uhr