Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde
Laut der Änderung des Deckblattes sollen zukünftig Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig werden. Es sollen Betriebsleiterwohnhäuser zulässig werden. Dadurch kann eine schutzbedürftige Wohnnutzung innerhalb des Gewerbegebietes entstehen. Eine solche Nutzung muss ausreichend vor den bestehenden Gewerbebetrieben geschützt werden und schränkt gleichzeitig die Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden und zukünftigen gewerblichen Nutzungen des lokalen sowie der angrenzenden Gewerbeflächen erheblich ein. Durch die geplante Änderung entsteht ein erhebliches Konfliktpotenzial. Dem Deckblatt kann unter Beachtung des folgenden Hinweises zugestimmt werden. Bei Neuvorhaben oder wesentlichen Nutzungsänderungen muss ein schalltechnisches Gutachten nach TA-Lärm vorgelegt werden.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweistext wird in den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplandeckblatt ergänzt. 9 : 0
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 9 : 0
Bayernwerk AG
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSVVerlagwww.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Das beiliegende "Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen" ist zu beachten. Die beiliegenden "Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen" sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. 9 : 0
Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Landshut, der Bund Naturschutz in Bayern e.V. – Kreisgruppe Landshut, die Deutsche Telekom AG, die M-Net Telekommunikations GmbH und die ESB - Energie Südbayern GmbH wurden am Verfahren beteiligt und gaben keine Stellungnahme ab. Die Technische Bauabteilung - Sachgebiet 44, die Untere Naturschutzbehörde, die Kreisbrandinspektion des Landratsamtes Landshut, die Höhere Landesplanungsbehörde sowie das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern, der Regionale Planungsverband Landshut, das Amt für Landwirtschaft und Forsten – Landshut und Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – Landshut wurden am Verfahren beteiligt und erklärten ihr Einverständnis, erhoben keine Einwände, Bedenken, Erinnerungen, Anmerkungen, gaben keine Äußerung ab. Bedenken und Anregungen von Privatpersonen sind nicht eingegangen. Somit kann das Deckblatt in der nächsten Gemeinderatssitzung als Satzung beschlossen werden.