Der Markt Geisenhausen hat den Feststellungsbeschluss vom 16.04.2024 aufgrund eines formellen Fehlers im Verfahren in seiner Sitzung vom 18.06.2024 aufgehoben. Der Entwurf in der Fassung vom 15.01.2024 zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde erneut gebilligt. Zur Heilung des formellen Fehlers wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 20.06.2024 bis einschließlich 22.07.2024. wiederholt. Die dazu eingegangenen Stellungnahmen sowie die im durchgeführten Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB vom 27.06.2024 bis 27.07.2024 eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 1 Abs. 6 und § 1a Abs. 2 BauGB wie folgt abgewägt:
Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde
Im Umweltbericht bzw. der Begründung sollten alle bestehenden Emissionen für den Flächennutzungsplan bewertet werden. Im Umweltbericht sollten alle vorhandenen Emissionen und Immissionen unter dem Unterpunkt Schutzgut Mensch benannt werden. In diesem Falle insbesondere Gewerbelärm, Verkehrslärm (auch die zukünftig erhöhten Werte durch das WA) und Emissionen die während des Baus entstehen. Andere Emissionen (z.B. Geruch, Staub, Blendung etc.) sollten zumindest erwähnt werden. In der Begründung sollen die vorhandenen Emissionen zusammengefasst und bewertet werden. Unmittelbar Nordöstlich grenzt ein Gewerbegebiet an das Planungsgelände an. Von den Gewerbebetrieben können umweltschädliche Lärmemissionen auf das geplante WA erwartet werden, auch andere Immissionen wie Staub sind denkbar. Das geplante Wohngebiet könnte die bestehenden Betriebe in ihrem Betrieb einschränken. Die Orientierungswerte der DIN 18005 müssen an der zukünftigen Wohnbebauung an jedem Ort und zu jeder Zeit eingehalten werden. Daher ist für die Beurteilung eine schalltechnische Untersuchung notwendig. Hinweis: Bei der Planung sollte der Trennungsgrundsatz nach § 50 BlmSchG beachtet werden. Somit sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen u. a. auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienende Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dies ist am ehesten mit Abstandsflächen zu realisieren.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Norden grenzen Grundstücke an, die gewerblich genutzt werden bzw. wurden. Auf FI.-Nr. 287 der Gemarkung Geisenhausen handelt es sich um ein ehemaliges Außenlager einer Firma die bereits im Jahr 2017 abgemeldet wurde. Mit dem aktiven Gewerbebetrieb auf FI.-Nr. 290 der Gemarkung Geisenhausen steht der Markt Geisenhausen im engen Kontakt zur Umsiedlung in das Gewerbegebiet, sodass die Orientierungswerte der DIN 18005 an der zukünftigen Wohnbebauung eingehalten werden können. 9 : 0
Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung
Der Markt Geisenhausen beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 13 um neue Wohn-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen am südlichen Rand des Hauptortes darzustellen. Hierzu hat die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 17.07.2020, 18.09.2020, 02.11.2023 sowie 28.02.2024 bereits Stellung genommen: Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen. Hinweis: Wir bitten darum, uns zur Pflege der PIanzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen" vom 08.12.2021.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. 9 : 0
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landshut
Das AELF Abensberg-Landshut hält die Stellungnahme vom 19.01.2024 aufrecht.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landshut liegt eine Stellungnahme vom 23.10.2023 vor (keine Äußerung). 9 : 0
Vodafone GmbH
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht. In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. 9 : 0
Bayernwerk Netz GmbH
Gegen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Schreiben vom 27.10.2023 TOAP Fe 9774, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Stellungnahme vom 27.10.2023:
Gegen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. 20-kV-Freileitung: Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Wir weisen darauf hin, dass nach der Vorschrift DIN VDE 0210-10 Beiblatt1 "Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich AC 45 kV" bei Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrsflächen und Badeweihern größere Leiterseil-Bodenabstände gefordert werden als in freiem Gelände. Im Falle des ungünstigsten Leiterseildurchhanges sind hier folgende lotrechte Mindestabstände zum Leiterseil einzuhalten. Bei Spiel-, Sport und Freizeitanlagen mindestens 7,6 m, bei Verkehrsflächen mindestens 7,0 m, bei Badeweihern mindestens 8,6 m.
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen. Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berücksichtigen ist. Wir streben jedoch entschieden an, diese im Rahmen der Erschließung dieser Fläche zu verkabeln. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. 9 : 0
Energienetze Bayern GmbH & Co KG
Das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Prinzipiell wäre es möglich Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei Wirtschaftlichkeit und ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen. Bitte beziehen Sie uns schon bei Beginn der Planungen in die Koordinationsgespräche mit ein. Einen Plan über bereits bestehende Gasleitungen legen wir als Anlage zu diesem Schreiben bei.
Zusätzlich ist zu beachten: Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumbepflanzungen freizuhalten. Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. 9 : 0
M-Net Telekommunikations GmbH
Bezüglich Ihrer Spartenanfrage teilen wir Ihnen hiermit mit, dass M-net KEINE Versorgungsleitungen im betroffenen Bereich verlegt hat und derzeit KEINE Baumaßnahmen in diesem Gebiet plant. Falls Sie diesbezüglich noch Rückfragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 9 : 0
Die Untere Bauaufsichtsbehörde und die Technische Bauabteilung - Sachgebiet 44 des Landratsamtes Landshut, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern, der Regionale Planungsverband Landshut das Wasserwirtschaftsamt Landshut, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, der Bund Naturschutz in Bayern e.V., der Bayerischer Bauernverband und die Deutsche Telekom AG wurden am Verfahren beteiligt und gaben keine Stellungnahme ab. Die Untere Naturschutzbehörde sowie die Kreisbrandinspektion des Landratsamtes Landshut wurden am Verfahren beteiligt und erklärten ihr Einverständnis, erhoben keine Einwände, Bedenken, Erinnerungen, Anmerkungen.
Bedenken und Anregungen von einer Privatperson
Schreiben vom 22.07.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum FNP Irlach, dessen Auslegung gerade läuft, gebe ich folgende Stellungnahme ab. Der FNP ist fehlerhaft, ich bitte dieses zu berichtigen.
1. Der durch die Fläche laufende Irlacher Bach ist kein "nur zeitweise wasserführender Graben", sondern ein dauernd wasserführendes Fließgewässer. Dies muss zu einer anderen Bewertung im Umgang damit führen, als es geplant ist. Es handelt es sich um ein geschütztes Biotop. Dieses muss nicht nur erhalten werden, sondern auch wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht werden. (Renaturierung, Randstreifenschutz beidseitig mind. fünf Meter, Wiederherstellung der ursprünglichen bachbegleitenden Hochstaudenflur usw.). Dieses ist besonders dringlich, da dieser Bach sein wenige hundert Meter entferntes Quellgebiet mit der Kleinen Vils im Ortsbereich verbindet. Der gesetzlich geforderte Biotopverbund würde durch die geplante teilweise Überbauung sowie die nicht vorgesehene Verbesserung nicht mehr möglich sein.
2. Im FNP wird im Absatz "Schutzgut Tiere und Pflanzen" behauptet, auf dem Gebiet befänden sich keine gesetzlich geschützten Biotope. Das ist falsch. Es sind mit dem oben genannten Bereich des Fließgewässers gesamt drei Biotope sowie eine Baumgruppe in der Mitte der Fläche, die als geschützer Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden sollte. Dass die Biotope noch nicht kartiert sind, ist für die gesetzliche Erhaltungspflicht nicht von Bedeutung.
3. Am südlichen Rand ist ein wärmeliebender Saum geschützt und zu erhalten.
4. Ein besonders wichtiges Gebiet ist die im Osten, am höchsten Punkt liegende Fläche. Hier soll ein gemeindlicher Lagerplatz entstehen. Der Bewuchs besteht aus fünfzigjährigen Laubbäumen besonders vieler Arten. Die Bedeutung für Natur- und auch Landschaftsschutz wird nicht ausreichend gewürdigt. Zitat aus dem Absatz "Schutzgut Tiere und Pflanzen" im FNP:
Im Zuge der Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans sind die jeweiligen Gehölzbestände in die Planung zu integrieren und weitestmöglich zu erhalten. Dies gilt auch für die Bereiche des Sondergebiets im Südosten. Gemeint ist der Nordosten, Fehler des "Planungsbüros". Es erscheint mir unmöglich, auf einem gemeindlichen Lagerplatz einen einmaligen Laubwald zu erhalten. Die vielen besonders geschützten Tierarten, die gerade diese lichten Baumgruppen mit vielfältiger Strauch- und Krautschicht bewohnen, wären hier verloren.
Das Gebiet wäre auch für die zukünftigen Bewohner eine wertvolle nahe Erholungsfläche.
5. Das Landschaftsbild wird zu wenig gewürdigt. Die Erhaltung der Schönheiten der Natur und Landschaft ist verpflichtend. Alle aufgeführten Bereiche, besonders Punkt 4, sind hier bedeutend.
6. Die Baugrundstücke sollten zu den geschützten Flächen großzügig Abstand einhalten, sodass der freie Zugang und die Erhohlungsmöglichkeit nicht durch Einfriedungen behindert wird. So könnten sich auch die geschützten Lebensräume natürlicher fortentwickeln.
Alle Grundlagen für diese Anregungen sind in den Bundes- und den Bayerischen Naturschutzgesetzen nachzulesen. Für anfallende Nachfragen kontaktieren Sie mich gerne per E-mail.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Gestaltung der Flächen um den Irlacher Bach erfolgt auf Ebene des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Stockberg I“ in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut sowie der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Landshut. Von beiden genannten Behörden wurden keine Einwände gegen die vorliegende Flächennutzungsplanänderung erhoben, so dass für die Marktgemeinde hier keine Änderung der Planung geboten ist. Alle naturschutzfachlichen Themen gegebenenfalls schützenswerter Flora und Fauna werden auf Ebene des Bebauungs- und Grünordnungsplans berücksichtigt. 9 : 0