In der Sitzung am 14.05.2024 wurde vom Wasserwirtschaftsamt und den beauftragten Büros die Entwurfsplanung für den Hochwasserschutz der Kleinen Vils mit einer Kostenberechnung in Höhe von 16,5 Mio. € brutto bei einer Kostenbeteiligung des Marktes von 50 % vorgestellt. Neben den hohen Kosten wurde vom Marktgemeinderat unter anderem auch kritisiert, dass der Volksfestplatz vom geplanten Schutzbereich ausgenommen ist.
Eine Entscheidung über die Zustimmung oder Ablehnung der Entwurfsplanung wurde deshalb vertagt.
Der Vorsitzende berichtet über den aktuellen Stand und zeigt anhand einer Grafik den weiteren Ablauf und die weiteren Entscheidungsphasen beim Hochwasserschutz auf:
Zwischenzeitlich haben weitere Gespräche mit dem WWA und eine nochmalige Prüfung stattgefunden mit dem Ergebnis, dass die vom Markt gewünschte Schutzlinie um den Volksfestplatz herum nicht genehmigungsfähig ist, weil damit in die natürlichen Rückhalteflächen im Außenbereich eingegriffen würde. Mobile Elemente statt einer Mauer als Abgrenzung zum Volksfestplatz bieten laut Stellungnahme des Ingenieurbüros keinen gleichwertigen Hochwasserschutz und wären laut WWA auch nicht geeignet, weil die Hochwasser der Kleinen Vils nur eine extrem kurze Vorwarnzeit haben.
Das WWA empfiehlt, den inhaltlich fertigen Planungsprozess der Entwurfsphase durch die Antragstellung für das Wasserrechtsverfahren (Planfeststellung) nun zum Abschluss bringen. Bisher sind hierfür Planungskosten i.H.v. ca. 700.000 € (von denen der Markt 50 % trägt), angefallen. Jetzt sollte mit der vorliegenden Planung angestrebt werden, die wasserrechtliche Genehmigung zu bekommen, weil bei längerem Zuwarten auch drohe, dass die Planung veraltet. Für das Wasserrechtsverfahren ist – je nachdem, ob es zu Widersprüchen und Klagen dagegen kommt – eine Dauer von bis zu einigen Jahren zu kalkulieren.
Vor der Umsetzung der Planung hat der (neue) Marktgemeinderat dann erneut die Möglichkeit, zu entscheiden, ob er den Hochwasserschutz generell haben möchte und was konkret umgesetzt werden soll. Erläuterung: Die Planung hat unabdingbare Bestandteile, z.B., dass die Schutzmaßnahmen für HQ100 + Klimazuschlag ausgelegt sein müssen. Dafür sind zum Teil massive Bauwerke und Geländeabtragungen wie auch ökologische Ausgleichsmaßnahmen zwingend erforderlich. Andere Teilbereiche aus der vorgestellten Entwurfsplanung hingegen sind für den Hochwasserschutz nicht zwingend erforderlich, sondern dienen vielmehr der Umsetzung des ISEK des Marktes Geisenhausen und erfüllen Sozialfunktionen. Beispiele sind die innenstadtgestalterischen Teile einschließlich der dritten (Fußgänger-)brücke über die Kleine Vils. Diese würden bei Realisierung im Rahmen des Hochwasserschutzes mitfinanziert, könnten aber auch davon getrennt werden (z.B. in der Hoffnung auf eine Förderung im Rahmen der Städtebauförderung). Vor einer Umsetzung wäre auch noch zu trennen, welche Maßnahmen am Gewässer selbst dem Hochwasserschutz und welche dem Gewässerunterhalt zuzurechnen sind. Gleiches gilt für die Frage, welche Maßnahmen als ökologische Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind und welche als ökologische Aufwertung zu sehen sind. Entsprechend ergibt sich auch die Kostenzuordnung.
Vor dem Einstieg in die Umsetzungsphase muss dann auch eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen werden, der der Gemeinderat erst zustimmen muss. Das bedeutet, der Gemeinderat hat es weiterhin in der Hand, ob er nach wasserrechtlicher Genehmigung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen auch deren tatsächliche Umsetzung überhaupt möchte (bzw. diese dann finanzierbar sind) und ob dann neben den zwingenden Schutzmaßnahmen auch die ortsbildgestaltenden Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
In der Beratung wird die Forderung formuliert, das WWA solle die Maßnahmen und die Kosten darstellen und aufgliedern nach der Frage, was für den Hochwasserschutz notwendig ist und was davon anderweitig (z.B. städtebaulich) veranlasst ist. Dazu erklärt der Vorsitzende, dass eine entsprechende Aufgliederung bereits angefordert wurde, aber bislang noch nicht vorliegt. Es wird gewünscht, diesbezüglich konkrete Termine für die Antwort einzufordern. Mehrfach wird die grundsätzliche Zustimmung zu Hochwasserschutzmaßnahmen formuliert, aber bemängelt, dass auf der Planungsseite keinerlei Bereitschaft bestehe, von der vorgelegten Planung abzuweichen und auf Wünsche des Gemeinderats einzugehen. Hinsichtlich der vertraglichen Situation soll geklärt werden, ob die Gemeinde die Planungskosten zu 100 % tragen muss, falls der Gemeinderat der Entwurfsplanung nicht zustimmen würde.
Die Abstimmung wird vertagt, bis die gewünschten Kosteninformationen vorliegen. o. A.