Abwägung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Der Marktgemeinderat hat am 23.03.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes "SO Solarpark Ödgarten" beschlossen. Das Ingenieurbüro PLANTEAM aus Landshut, erstellte einen Vorentwurf von der Fassung vom 21.04.2021. Der Vorentwurf mit Begründung war in der Zeit von 21.05.2021 bis 22.06.2021 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Die dazu eingegangenen Einwendungen sowie die im gleichzeitig durchgeführten Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden gem. § 1 Abs. 6 und § 1 a Abs. 2 BauGB wie folgt abgewägt.
Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde
2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage) Von einer PV-Anlage geht eine Blendwirkung aus. lmmissionsorte, die vornehmlich nördlich von einer Photovoltaikanlage gelegen sind, sind meist unproblematisch. Eine genauere Betrachtung ist im Wesentlichen nur dann erforderlich, wenn der Immissionsort vergleichsweise hoch liegt und/oder die Photovoltaikmodule besonders flach angeordnet sind. Kritische Immissionsorte liegen meist westlich oder östlich einer PV-Anlage und sind weniger als ca. 100 m von dieser entfernt. Da der nächstgelegene Immissionsort nur in einer östlichen Entfernung von ca. 50 bzw. 55 m liegt, sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen. Zur abschließenden Beurteilung werden Informationen zur Anordnung der Module und ggf. ein Blendgutachten benötigt. Hierzu sollte mit der unteren Immissionsschutzbehörde Rücksprache gehalten werden. Eine abschließende Beurteilung durch die untere Immissionsschutzbehörde ist aus den o.g. Gründen nicht möglich.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das geforderte Blendschutzgutachten wird erstellt und zur Verfügung gestellt. Die Anlieger werden vor einer Blendung geschützt. 9 : 0
Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde
2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (mit Rechtsgrundlage und Möglichkeit der Überwindung). Um Verstöße gegen §44 BNatschG zu vermeiden ist der Zeitpunkt der Baufeldfreimachung und des Oberbodenabtrags außerhalb der Vogelbrutzeit (1.3. -30.09.) zu wählen. 2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage) Die Beweidung von Solarparks wird aus naturschutzfachlicher Sicht befürwortet. Um sowohl den Anforderungen an die Wolfssicherheit der Zäunung einerseits als auch die Durchlässigkeit der Zäunung für kleine und mittelgroße Säugetiere andererseits zu gewährleisten, zeigt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Lösungswege vor: • Untergrabschutz über Elektrolitze in max. 20 cm Bodenhöhe außen am Zaun, max. 20 cm Abstand vom Zaun, zusätzlich Überkletterungsschutz mit einer Elektrolitze oben am Zaun.
• Baustahlmatte mit Maschenweite 1 Ox1 0 cm als Sicherung einer bestehenden Bodenfreiheit, zusätzlich horizontal vor dem Zaun ausgelegter Untergrabschutz (z. B. Maschendraht, mind. 60 cm breit); es kann hierfür z. B. auch eine 1 m breite Baustahlmatte längs abgewinkelt werden und gleichzeitig dem Schutz in vertikaler sowie horizontaler Richtung dienen;-eine sichere Verankerung im Boden und am Zaun muss gewährleistet sein; durch die 10x10 cm-Maschen kommen kleine und mittelgroße Säugetiere wie Igel, Marder und Feldhasen sowie Hühnervögel noch durch, der Wolf nicht; zusätzlich Überkletterungsschutz mit einer Elektrolitze oben am Zaun. Eingriffsminimierende Maßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Anlage können den Kompensationsfaktor um bis zu 50 % verringern, sofern ein umfassendes Minimierungskonzept vorliegt. Nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde würde dieses Konzept vorliegen, wenn, die jetzt noch offene Seiten der Solaranlage durch eine einreihige Hecke eingegrünt werden, würden.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu 2.4. Eine entsprechende Festsetzung zum Zeitpunkt der Baufeldfreimachung wird in den Bebauungs- und Grünordnungsplan aufgenommen.
Zu 2.5.Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen zur Zaungestaltung werden nach den aktuellen Empfehlungen angepasst. Infolgedessen wird künftig neben einem Bodenabstand von 15 cm auch die Möglichkeit eines Zauns ohne Bodenabstand mit größerer Maschenweite eingeräumt, um die Freizügigkeit für kleine und mittelgroße Säuger zu gewährleisten. Für den Fall der Beweidung wird die Anlage eines Wolfsschutzzauns empfohlen. Die gegebenen Empfehlungen zur Ausführung des Wolfsschutzzauns werden in die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen. An den freien Seiten wird wie vorgeschlagen eine einreihige Hecke zur Eingrünung gepflanzt. Der Kompensationsfaktor kann nach Absprache mit der UNB auf 0,1 verringert werden. Eine Kopie des Schreibens wird an den Antragsteller weitergeleitet. 9 : 0
Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen gegen das oben genannte Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken. Folgende Hinweise bitte ich jedoch zu beachten: Zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist eine Feuerwehrzufahrt erforderlich. Bei Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind auch auf Privatgrundstücken entsprechend der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) Ausgabe Oktober 2018 (vgl. AllMBl Nr. 12/2018 Lfd. Nr. A 2.2.1.1) die Vorgaben der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ einzuhalten. Etwaige Sperrvorrichtungen zum Gelände sind zulässig, wenn die Feuerwehr diese öffnen kann. Dies ist vom Betreiber mit der Brandschutzdienststelle und der örtl. zuständigen Feuerwehr im Vorfeld abzustimmen. Die Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners ist der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen. Weitere Forderungen, die anhand der mir vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sind, bleiben vorbehalten.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der Objektplanung zu beachten. Der Antragsteller erhält eine Kopie dieses Schreibens. 9 : 0
Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind: Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 Z). Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 G). Die charakteristischen Landschaften der Region sind zu bewahren und weiterzuentwickeln (RP 13 B I 1.2 G). Bewertung:
Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien – Windkraft, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie – dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung und dem Klimaschutz (LEP 6.2.1 Z). Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage kann ein Beitrag zum Bayerischen Energiekonzept „Energie Innovativ“ geleistet werden, wonach die Anteile der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Bayern gesteigert werden sollen. Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung.
Nach LEP 6.2.3 G sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. Der für die Errichtung einer neuen Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehene Standort grenzt im Norden an die Bahnstrecke 945 Landshut – Neumarkt-St. Veit. Diese ist im betroffenen Bereich jedoch nur eingleisig ausgebaut und wird zwischen Geisenhausen und Vilsbiburg noch von keiner Freiflächen-Photovoltaikanlage flankiert. Außerdem weist die überplante Fläche eine Exposition nach Norden bzw. Nordosten auf. Die Wahl des Standorts sowie dessen angebliche Vorbelastung kann deshalb nur bedingt nachvollzogen werden. Schließlich sollen Siedlungstätigkeit, Verkehrswege und Energieleitungen so schonend wie möglich in die Landschaft eingebunden werden (RP 13 B I 1.2 (B)). Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage hat eine Größe von rund 13,2 ha und dürfte aufgrund ihrer Lage am Nordhang deutlich von den Weilern Wies, Unterrettenbach und Aign aus sichtbar sein. Um diese Sichtbarkeit zu Reduzieren und den Übergang in die freie Landschaft zu verbessern, sollte auf eine großzügige Eingrünung des Plangebietes geachtet werden. Die zeitlich befristete Nutzungsdauer und die sich daran anschließende Rückbauverpflichtung wird ausdrücklich begrüßt.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An den freien Seiten wird wie einreihige Hecke zur Eingrünung gepflanzt, dadurch wird die Einbindung in das Landschaftsbild verbessert. 9 : 0
Regionaler Planungsverband
Sehr geehrte Damen und Herren, der Markt Geisenhausen beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 14 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Solarpark Ödgarten“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind: Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 Z). Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 G). Die charakteristischen Landschaften der Region sind zu bewahren und weiterzuentwickeln (RP 13 B I 1.2 G). Bewertung: Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien – Windkraft, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie – dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung und dem Klimaschutz (LEP 6.2.1 Z). Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage kann ein Beitrag zum Bayerischen Energiekonzept „Energie Innovativ“ geleistet werden, wonach die Anteile der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Bayern gesteigert werden sollen. Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung. Nach LEP 6.2.3 G sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. Der für die Errichtung einer neuen Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehene Standort grenzt im Norden an die Bahnstrecke 945 Landshut – Neumarkt-St. Veit. Diese ist im betroffenen Bereich jedoch nur eingleisig ausgebaut und wird zwischen Geisenhausen und Vilsbiburg noch von keiner Freiflächen-Photovoltaikanlage flankiert. Außerdem weist die überplante Fläche eine Exposition nach Norden bzw. Nordosten auf. Die Wahl des Standorts sowie dessen angebliche Vorbelastung kann deshalb nur bedingt nachvollzogen werden. Schließlich sollen Siedlungstätigkeit, Verkehrswege und Energieleitungen so schonend wie möglich in die Landschaft eingebunden werden (RP 13 B I 1.2 (B)). Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage hat eine Größe von rund 13,2 ha und dürfte aufgrund ihrer Lage am Nordhang deutlich von den Weilern Wies, Unterrettenbach und Aign aus sichtbar sein. Um diese Sichtbarkeit zu Reduzieren und den Übergang in die freie Landschaft zu verbessern, sollte auf eine großzügige Eingrünung des Plangebietes geachtet werden. Die zeitlich befristete Nutzungsdauer und die sich daran anschließende Rückbauverpflichtung wird ausdrücklich begrüßt.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An den freien Seiten wird wie einreihige Hecke zur Eingrünung gepflanzt, dadurch wird die Einbindung in das Landschaftsbild verbessert. 9 : 0
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Sehr geehrte Damen und Herren, die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zu o. g. Bauleitplanung.
Gegen die vorgelegte Planung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Infrastrukturelle Belange: Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren. Der Bebauungsplan "Solarpark Ödgarten" sieht vor, dass der bestehende Wirtschaftsweg, der durch das Planungsgebiet führt, verlegt und begradigt werden soll, um sowohl die Durchfahrt als auch die Anlagenpositionierung zu erleichtern. Der Wirtschaftsweg befindet sich am Bahnübergang BÜ-Schlachthaus Bahn-km 22,131, der ausschließlich für landwirtschaftlichen Verkehr ausgelegt ist.
Die vorgesehene Umverlegung der Straße bedarf einer fachgerechten/LST-technischen Planung. Da der Kreuzungswinkel der Straße geändert wird, muss der BÜ umgeplant werden. Da aus Sicht der DB AG keine Notwendigkeit für den BÜ 22,131 weiterhin besteht, fordern wir den Rückbau des BÜ’s, da die Erschließung des Solarparks von östlicher Seite über den BÜ km 21,831 erfolgen kann. Dem Bebauungsplan "Solarpark Ödgarten" wird daher unter folgenden Auflagen zugestimmt: - Ersatzlose Beseitigung des BÜ km 22,131 - Bei Bedarf der Erschließung: vom BÜ km 21,831 mit Einbindung außerhalb der Räumstrecke (30 m von der Gleismitte) Als Ansprechpartner fungiert die DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn, Herr Mario Willsch, Tel.: 08631609337, E-Mail: bauen.sob@deutschebahn.com.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflexionseffekte erhöht werden. Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können. Baumaßnahmen in Nähe von Bahnbetriebsanlagen erfordern umfangreiche Vorarbeiten und Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Kabel, Leitungen und Anlagen der DB AG. Im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften muss jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet werden. Eine Beteiligung der DB Kommunikationstechnik GmbH hat ergeben, dass im betroffenen Bereich ein Streckenfernmelde- und ein Lwl-Kabel der DB Netz AG liegen. Die Kabelanlage/der Kabeltrog der DB Netz AG darf nicht überbaut, überschüttet freigegraben oder beschädigt werden. Kabelmerkzeichen dürfen nicht entfernt werden. Es ist ein Sicherheitsabstand zum Kabel von mind. 2,0 m einzuhalten. Die Kabelschächte müssen zum Zwecke der Instandhaltung/Entstörung jederzeit zugänglich bleiben. Die Lage der Systeme kann den beigefügten Kabellageplänen entnommen werden. Vor Baubeginn ist zwingend eine Kabeleinweisung durch die DB Kommunikationstechnik GmbH erforderlich. Kontakt: DB.KT.Trassenauskunft-TK@deutschebahn.com. Aus organisatorischen Gründen wird der Antragsteller gebeten, einen Termin für die örtliche Kabeleinweisung schriftlich (mindestens 10 Arbeitstage vorher und unter Angabe Streckennummer km von - bis) anzumelden. Die erfolgte Einweisung ist zu protokollieren. Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft "Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel" sind strikt einzuhalten. Die Merkblätter und eine Verpflichtungserklärung werden bei der örtlichen Einweisung übergeben. Die Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung ist rechtzeitig vor Baubeginn und von der bauausführenden Firma unterzeichnet an uns zurückzusenden. Ohne Vorliegen der unterzeichneten Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Die Gültigkeit der Betreiberauskunft bezieht sich ausschließlich für den Zeitraum von 6 Monaten. Für Vorhaben außerhalb dieses Zeitraumes ist die Betreiberauskunft erneut einzuholen. Dies gilt ebenso für Maßnahmen außerhalb des in der Zeichnung genau abgegrenzten Bereiches. Im Auftrag der Vodafone GmbH wird mitgeteilt, dass der angefragte Bereich das Lwl-Kabel F 7110 der Vodafone GmbH enthält. Abstimmgen zu Schutzabständen und einer ggf. notwendigen Kabeleinweisung sind direkt an die Vodafone GmbH, Herrn Ernst Storath Tel.: 0911/6423-133, E-Mail: ernst.storath@vodafone.com, zu richten. Der Antragsteller ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen. Grenzsteine, Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine dürfen nicht beschädigt, verändert, verschüttet oder überdeckt werden. Grundsätzlich dürfen Oberflächen- und sonstige Abwässer nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Durch die Maßnahme darf dem Bahngelände kein zusätzliches Oberflächenwasser zugeführt werden. Die Vorflutverhältnisse dürfen nicht zum Nachteil der Bahnanlagen verändert werden sowie die Bahnkörperentwässerungsanlagen (Durchlässe, Bahngräben, etc.) in ihrer Funktion keinesfalls beeinträchtigt werden. Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Der Bereich ist von Bäumen, Hecken usw. freizuhalten. Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Für das Anpflanzen von Bäumen gilt es den Mindestabstand von 10 m (Freischnittbereich künftige Oberleitungsanlage) einzuhalten. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. Das Vorhaben befindet sich an der zur Elektrifizierung vorgesehenen Bahnstrecke 5720 Neumarkt St. Veit – Landshut. Wir machen darauf aufmerksam, dass durch die geplante Elektrifizierung der Strecke mit dadurch bedingter Ausgestaltung (Oberleitung und deren Elemente) es künftig zu Einschränkungen kommen kann. Durch das Aufstellen von Oberleitungsmasten kann es beispielsweise zu Abschattungen kommen. Im Rahmen der Vorplanung muss mit dem Betreiber überprüft werden, ob ggf. Teile der Anlage bauzeitlich zurückgebaut, bzw. umgesetzt werden müssen. Als Ansprechpartner fungiert die DB Netz AG, Projekte Ausbau Südostbayern, Herr Falko Haase (I.NI-S-A-S), E-Mail: Falko.F.Haase@deutschebahn.com. Immobilienrelevante Belange: Bahneigener Grundbesitz innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist nicht vorhanden.
Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass ohne vertragliche Vereinbarung Bahngelände weder im noch über dem Erdboden überbaut werden darf. Werden Kreuzungen von Bahnstrecken mit Wasser-, Gas- und Stromleitungen sowie Kanälen und Durchlässen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei der DB Immobilien, Liegenschaftsmanagement, zu stellen. Hinweise für Bauten nahe der Bahn: Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen. Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis: Der Eisenbahnverkehr darf – bereits während der Baumaßnahme – weder beeinträchtigt noch gefährdet werden. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit. Auch das Überschreiten der Bahnanlagen ist grundsätzlich untersagt! Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe oder Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Der Deutschen Bahn AG dürfen durch das Vorhaben keine Nachteile und keine Kosten entstehen. Anfallende Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben. Schlussbemerkungen: Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. Für Rückfragen zu diesem Schreiben bitten wir Sie sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, Frau Fischer, zu wenden.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Kopie des Schreibens wird an den Antragsteller weitergeleitet. Zu infrastrukturelle Belange: Der Kreuzungswinkel des Wirtschaftswegs zur Bahnlinie wird nicht geändert, im Bereich des Bahnübergangs ist keine Änderung vorgesehen. Da der Wirtschaftsweg in seiner Funktion weiterhin benötigt wird, soll kein Rückbau des Bahnübergangs erfolgen. Vom Antragsteller ist durch ein Blendgutachten nachzuweisen, dass von der Anlage keine Blendwirkung auf die Bahnlinie ausgeht. Die übrigen Hinweise zu infrastrukturellen Belangen sowie die Hinweise zu immobilienrelevanten Belangen und die Hinweise für Bauten nahe der Bahn werden in die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen. 9 : 0
Eisenbahn-Bundesamt
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben ist am 20.05.2021 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von dem vorhabensbezogenen Bebauungsplan Solarpark Ödgarten in Verbindung mit der Änderung des Flächennutzungsplanes berührt. Blendwirkung.
Trotz der nördlichen Lage der Eisenbahnstrecke Neumarkt-St. Veit – Landshut ist eine Verhinderung einer Blendwirkung von bewegten Schienenfahrzeugen durch die Solarpanelle nicht gänzlich auszuschließen. Dies sollte im Rahmen des Verfahrens untersucht werden. Ferner sollte dem Vorhabenträger auferlegt werden, falls eine Blendwirkung nicht ausgeschlossen werden kann, dass er entsprechende Schutzvorkehrungen auf eigene Kosten zu errichten hat. Grundsätzlich bestehen ansonsten keine Einwände bzw. Bedenken gegen die Maßnahme. Hinweis: Im Rahmen der Maßnahme ABS Regensburg-Landshut-Mühldorf des Bundesverkehrswegeplan 2030 soll die Strecke zwischen Landshut und Mühldorf am Inn elektrifiziert werden. Im Übrigen ist sicherzustellen, dass bei der Realisierung des Vorhabens weder die Substanz der benachbarten Eisenbahnbetriebsanlagen noch der darauf stattfindende Eisenbahnverkehr gefährdet wird.
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstücksnachbarin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 Mühldorf am Inn empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Vom Antragsteller ist durch ein Blendgutachten nachzuweisen, dass von der Anlage keine Blendwirkung auf die Bahnlinie ausgeht. Die DB wurde im Verfahren beteiligt. Eine Kopie des Schreibens wird an den Antragsteller weitergeleitet. 9 : 0
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Landwirtschaft
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g.
Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage. Landwirtschaft: Aus angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind Emissionen, Steinschlag und Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B. Staub) entschädigungslos hinzunehmen. Eine Haftung der angrenzenden Landbewirtschafter ist ausgeschlossen. Grundsätzlich ist eine ordnungsgemäße Landwirtschaft auf den der Photovoltaikanlage benachbarten Flächen von Seiten des Betreibers zu dulden. Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der Nutzungsdauer durch die Photovoltaikanlage ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden. Die vereinbarte Rückbaupflicht und die Wiederherstellung als landwirtschaftlich genutzte Fläche müssen auch bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers gewährleistet sein. Um die Fläche für die anvisierte Folgenutzung in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu erhalten, sollten die Module und der Zaun betonfrei verankert werden. Beschädigte Module (z. B. aufgrund von Hagel oder Brand) sollten aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah von der Fläche entfernt werden da hier eine Auslaugung von Blei oder Cadmium nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Bezüglich der vorgesehenen Vorschrift von 15 cm Bodenabstand des Zaunes geben wir zu Bedenken, dass dadurch eine landwirtschaftliche Nutzung z. B. durch Schafbeweidung oder Hühnerhaltung unterhalb der Module ausgeschlossen wird. Ggf. kann bei Vorlage eines entsprechenden Nutzungskonzepts auf diese Auflage verzichtet werden. Im Falle einer geplanten extensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche durch Schafe, sollten gewisse haltungsrelevante Besonderheiten bereits in der frühen Planung berücksichtigt werden. Hierzu sollte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten frühzeitig mit in die Planungen einbezogen werden. Ein Zaun mit 15 cm Durchgangshöhe stellt aber eine Verletzungsgefahr für das heimische Wild dar und verstößt hiesigen Erachtens gegen das Tierschutzgesetz. Die einzig sinnvolle Möglichkeit, den Zugang für Kleinsäuger zu erhalten ist, den Zaun bodeneben mit Durchlässen (verbaute Röhren) zu gestalten. Hinweis „Vorbelastete Fläche“ (§ 51 Abs. (1), S. 3 lit. C sublit cc, EEG 2017). Mehr als 50% der Fläche, die tatsächlich durch die Photovoltaikanlage genutzt werden soll, muss ökologisch beeinträchtigt sein, um als vorbelastete Fläche zu gelten. Ökologisch beeinträchtigt ist die Fläche dann, wenn Bodenveränderungen durch beispielsweise Ausbeutung von Bodenschätzen vorgenommen wurden und diese Bodenveränderung immer noch nachweisbar sind.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die erforderliche Duldung von Immissionen aus der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist bereits im Bebauungsplan enthalten. Die erforderliche Pflege der extensiven Grünflächen im Bereich der Module ist im Bebauungs- und Grünordnungsplan festgesetzt. Die Festsetzungen werden in fachlicher Hinsicht nochmals geprüft und gegebenenfalls angepasst. Eine vorsorgliche Regelung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Betreibers zum Zeitpunkt des Rückbaus kann nur auf privatrechtlicher Ebene getroffen werden, ist also nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Die betonfreie Verankerung der Module wird zusätzlich im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festsetzungen zur Zaungestaltung werden nach Abstimmung mit der UNB nach den aktuellen Empfehlungen angepasst. Infolgedessen wird künftig neben einem Bodenabstand von 15 cm auch die Möglichkeit eines Zauns ohne Bodenabstand mit größerer Maschenweite eingeräumt, um die Freizügigkeit für kleine und mittelgroße Säuger zu gewährleisten. Für den Fall der Beweidung wird die Anlage eines Wolfsschutzzauns empfohlen. Die Hinweise zu vorbelasteten Flächen in Begründung und Umweltbericht werden angepasst. Eine Kopie des Schreibens wird an den Antragsteller weitergeleitet. 9 : 0
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Bereich Forsten
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage. Forstwirtschaft: Das vorgesehene Bebauungsplangebiet „Solarpark Ödgarten“ grenzt auf der südwestlichen Seite mit einem erheblichen Teil an Wald i.S. des § 2 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) an. Somit ist Wald mittelbar, bzw. indirekt betroffen. Die betroffenen Waldflächen setzen sich aus Mischbeständen mit bis zu rund 120 Jahren zusammen. Die Bestände setzen sich vor allem aus den Baumarten Fichte und Birke zusammen. Die Bäume erreichen eine Höhe von bis zu rund 35 Meter. Dies entspricht auch dem Baumfallbereich. In den Waldbeständen befinden sich in den älteren Beständen beschädigte Fichten. Von diesen Bäumen geht eine konkrete drohende Gefahr aus. Auch bereits bei Stürmen mit geringer Windstärke oder bei geringen Schneelasten können sie, oder Teile davon, auf die Fläche des vorgesehenen Bebauungsplangebietes stürzen. Unabhängig davon ist nicht auszuschließen, dass durch Sturm oder Schnee auch gesunde Bäume umstürzen oder Baumkronen oder Kronenteile abbrechen. Damit kein Sachschaden entsteht sollte die Baugrenze durchgängig außerhalb des Fallbereiches der Bäume liegen. Dies ist bei der aktuellen Planung nicht gegeben. Mit dem genannten Abstand zwischen der Baugrenze und den Waldflächen treten auch keine zusätzlichen Bewirtschaftungserschwernisse für die benachbarten Waldbesitzer ein. Bewirtschaftungserschwernisse können durch einen zusätzlichen Aufwand für Verkehrssicherungskontrollen und ggf. Verkehrssicherungsmaßnahmen und zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Holzernte entstehen. Die Bewirtschaftungserschwernisse und die Gefahr von Sachschäden werden ebenfalls minimiert, wenn im Fallbereich der Bäume keine Einfriedungen erstellt werden. Der genannte Abstand reduziert auch eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Solarmodule im Schattenband des Waldes. Somit sind gleichzeitig für die Zukunft Konflikte zwischen Betreiber und Waldbesitzer in diesem Punkt entschärft.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der geplante Waldabstand von 20 m soll beibehalten werden und wird als ausreichend erachtet. 9 : 0
Bayerischer Bauernverband – Geschäftsstelle Landshut-Abensberg
Sehr geehrte Damen und Herren, zu der im Betreff genannten Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Der Bayerische Bauernverband setzt sich dafür ein, dass die Politik auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene den Ausbau der Photovoltaik durch geeignete Rahmenbedingungen weiter unterstützt. Dabei sollten PV-Anlagen vorrangig auf Dachflächen installiert werden. Dennoch können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten. Das Planungsgebiet wird derzeit als Ackerfläche genutzt. Für die Landwirtschaft sind Acker- und Grünlandflächen die wichtigsten Produktionsfaktoren. Bei Ausweisung eines Sondergebietes mit Freiflächenphotovoltaikanlage wird diese Fläche der landwirtschaftlichen Produktion entzogen. Das alleinige Vorhandensein einer Bahnlinie rechtfertigt in unseren Augen nicht den immensen Entzug landwirtschaftlicher Nutzflächen. Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es aber auch, den Ausbau der Photovoltaik durch dezentrale, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten, wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden. Die Anwohner und anliegenden Landwirte sollten deshalb in solche Planungen frühzeitig eingebunden werden. Für den Fall, dass diese Planung weiter verfolgt wird, sollten folgende Punkte beachtet werden: Der Geltungsbereich grenzt nordwestlich und südöstlich an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Sollten durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung eventuelle Schäden (Staub, Steinschlag) auftreten, dürfen keine Schadensersatzansprüche gegen den Bewirtschafter gestellt werden. Hinweise dazu sind lobenswerter Weise bereits in den Textlichen Hinweisen vorhanden. Zur Abgrenzung des Planungsgebietes ist ein 3 m breiter Pufferstreifen zwischen der Zaunanlage und der landwirtschaftlichen Nutzfläche geplant. Ein grenznaher Zaun würde für die angrenzende Ackerfläche Bewirtschaftungserschwernisse entlang der Grenze hervorrufen. Der Grünstreifen muss regelmäßig vom Anlagenbetreiber gepflegt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Ausbreitung von Problemunkräutern (z.B. Ampfer oder Disteln) unterbunden wird. Falls grenznahe Gehölzgruppen, Bäume oder Sträucher geplant sind, sollten diese so gepflanzt werden, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt wird. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt muss sichergestellt werden. Aufgrund der Größe des Planungsgebietes und der Einzäunung der Anlage ist durchaus auch mit Folgen für die Jagd zu rechnen. Die Jagdgenossenschaft Bergham sowie ihr Jagdpächter sollte vorab in die Planung mit einbezogen werden. Der Zaun entlang der Bahnlinie sollte bis an die Bebauungsplangrenze hinausgerückt werden, damit Äsungsflächen entlang der Bahnlinie vermieden werden. Die Mahd und Pflege der Grünflächen im Anlagenbereich sollten immer nach der Brut- und Setzzeit durchgeführt werden.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Dem Marktgemeinderat ist bewusst, dass hier ertragsmäßig wertvolle Flächen für einen längeren Zeitraum der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Gleichzeitig entstehen durch die Umnutzung aus Sicht des Natur- und Artenschutzes wertvolle Flächen sowohl im Bereich der Modulflächen (extensive Grünflächen) als auch im Bereich der anzulegenden Ausgleichsflächen. Hinzu kommt die Erhöhung des Anteils regenerativ erzeugter Energien, die einen wichtigen Beitrag zur globalen Zielsetzung der Verlangsamung des Klimawandels leisten soll. Den daraus entstehenden Zielkonflikt hat die Marktgemeinde zugunsten der Freiflächen-Photovoltaikanlage entschieden, natürlich unter der Voraussetzung, dass es sich um Flächen an Bahnlinien oder Autobahnen handelt, die entsprechend der bundespolitischen Intention gemäß EEG bevorzugt zur Umsetzung der Klimaziele mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen überplant werden sollen, dass die Anlagen rückstandsfrei zurückgebaut werden können und damit nicht dauerhaft der Landwirtschaft entzogen werden. Die Wertschöpfung für die Landwirtschaft ist insoweit gegeben, als es sich bei dem Antragsteller und Betreiber der Anlage um den Eigentümer und Landwirt handelt. Die geforderte Akzeptanz seitens der Landwirtschaft müsste daher auch gegeben sein. Der Zaun zur Bahnlinie hin wird bis an die Grundstücksgrenze hinausgerückt, damit Äsungsflächen entlang der Bahnlinie vermieden werden. Die Eingrünungshecke wird in diesem Bereich innerhalb des Zauns vorgesehen. 9 : 0
BUND Naturschutz
Sehr geehrte Damen und Herren, zur Begründung und Umweltbericht nach § 2a BauGB
Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan je Stand: 21.04.2021 – Entwurf
nehmen wir wie folgt Stellung: 1) Allgemein: Die alarmierenden Bestandsrückgänge unserer Tier- und Pflanzenarten zwingen uns dazu, deren Lebensraum zu fördern und nachhaltig zu schützen. Ausgleichsflächen können dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Wir müssen insgesamt eine hohe Diversität der Tier- und Pflanzenarten erhalten, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den Erhalt natürlicher Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zu gewährleisten. Eine entsprechend bewirtschaftete Solaranlage mit Ausgleichsflächen wird diesen Zielen dienen. Die geplante Photovoltaikanlage wird auf einer zuvor intensiv bewirtschafteten Acker und Grünlandfläche aufgestellt. Dies ist aus naturschutzfachlicher Sicht sinnvoll. 2) Lage der Ausgleichsfläche: Die geplanten Ausgleichsflächen liegen direkt bei der Photovoltaikanlage, was zu begrüßen ist. Durch eine optimal angepasste Gestaltung der Ausgleichsfläche kann ein positiver Effekt auf die Vielfalt von Pflanzen und Tieren und die Anzahl an Individuen sein. 3) Grünflächen innerhalb der Einfriedung: Aufgrund der vormals intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche als Acker wird durch die bloße Ansaat von autochthonem Saatgut bestenfalls eine artenarme Wiese entstehen. Das Mähgut sollte nicht sofort nach der Mahd abtransportiert werden, um Insekten die Flucht in ungemähte Bereiche zu ermöglichen. Darum wird empfohlen, die Mahd nicht flächendeckend in einem Arbeitsgang durchzuführen, sondern in abwechselnden Streifen. 4) Gestaltung der ökologischen Ausgleichsflächen: a) Ausgleichsfläche AF 1a und AF 1b
Wie im Umweltbericht unter 4.2.5. aufgeführt, soll auf diesen Flächen ein Waldsaum gestaltet werden, was wir sehr begrüßen. Waldränder oder auch Waldsäume genannt sind in unserer Kulturlandschaft so gut wie ausgestorben. Waldränder haben einen hohen ökologischen Wert da sie Lebensräume verbinden. Sie stellen einen natürlichen Übergang vom Kulturland zum Krautsaum, Strauchgürtel, Waldmantel zum Wald selbst dar. Waldsäume sollen auf über ihre Länge immer wieder unterbrochen sein, um einen freien Zugang zum Wald zu ermöglichen. So gibt es Schmetterlingsarten, die den artenreichen Waldsaum und diese freien Zugänge zum Wald benötigen. Krautsaum, Strauchgürtel und Waldmantel wechseln in Wellen ihre Breite, dadurch wird die Länge der Übergangszone deutlich vergrößert. Vielfalt schafft Diversität. Diese Vielfalt schafft der Waldsaum. Durch diese Struktur kann eine hohe Diversität an Insekten entstehen, welche in unserer ausgeräumten mittlerweile weitgehend Kulturlandschaft. Siehe dazu auch 2). Deshalb wird die Anpflanzung von Faulbäumen dringend empfohlen, die Lebensgrundlage vieler Insekten, z. B. auch des Zitronenfalters, sind.

Grafik siehe 1
Quellen1) https://www.researchgate.net/publication/320844911_Okologische_Bewertung_von_Waldrandern_e
in_Methodenvergleich
2) https://www.dbu.de/OPAC/ab/DBU-Abschlussbericht-AZ-30641.pdf
b) Ausgleichsfläche AF 2: Das geforderte Entwicklungsziel finden wir sehr gut, wir empfehlen die Pflanzung von autochthonen hochstämmigen Obstsorten. Da auf dieser Fläche eine Aushagerung gewünscht wird, sollte auch an einen inselartigen Bodenaustausch gedacht werden (Abtragen der oberen Humusschicht, Volumenausgleich und Durchmischung mit Sand, Kies oder Kalkschotter). Durch die Ansaat entsprechenden Blumensaatguts kann auf dieser sonnigen Fläche sogar ein artenreiche extensive (Obst-)Wiese entstehen. Die Ansaat von Klappertopf auf der nicht ausgemagerten Flächen ist zur Erreichung dieses Ziels hilfreich. c) Ausgleichsfläche AF 4 und AF 5: Das geforderte Entwicklungsziel finden wir sehr gut. Detaillierte Vorgaben für das auszubringendes Saatgut fehlen noch. Da die Flächen aktuell als Lagerplätze verwendet werden, sollt auf das mögliche Vorhandensein von Umweltbelastungen geachtet werden. Ansonsten empfehlen wir auch hier einen inselartigen Bodenaustausch zur effektiven Aushagerung des Bodens (Abtragen der oberen Humusschicht, Volumenausgleich und Durchmischung mit Sand, Kies oder Kalkschotter). Zusätzlich muss eine Anlage von Sonderstrukturen wie Totholzhaufen, Wurzelstöcken und Steinschüttungen vorgenommen werden. d) Ausgleichsfläche AF 6: Das geforderte Entwicklungsziel finden wir sehr gut. Detaillierte Vorgaben für das zu verwendende Saatgut sind gegeben. Auf diesen Flächen sollte daran gedacht werden, den Rettenbach selbst mit in die Ausgleichsfläche einzubeziehen. Der Flächenbedarf für den Ausgleich der PV-Freiflächenanlage ist laut Bericht jetzt schon übererfüllt. Trotzdem sollte die Möglichkeit genutzt werden, das Ausgleichspotential durch weitere Maßnahmen zu erhöhen. Wir schlagen vor, den Rettenbach in ein natürlich mäandrierendes Bachbett (zurück-) zu verlegen. Die gesamte Fläche könnte so möglicherweise in einen Retentionsraum umgestaltet werden. Inwiefern die Ausgleichsflächen AF 4 und AF 5 einbezogen werden könnten oder sollten, muss im Zuge einer weiteren Planung entschieden werden. 5) Pflege der ökologischen Ausgleichsfläche: Besonders wegen extremer Bestandsrückgänge bei Insekten kommt der Pflege der Ausgleichsflächen heute und morgen eine besondere Bedeutung zu, die sich auch in den Anforderungen an die Pflegemaßnahmen widerspiegeln muss. Wir weisen darauf hin, dass viele Insektenarten zur Reproduktion lange Zeiträume benötigen, oft mehrere Monate. Die Überwinterung findet in Stauden, an Stängeln und in Totholz statt. Der BUND Naturschutz fordert für Ausgleichsflächen daher grundsätzlich: • Insekten schonende Mähverfahren mittels Messerbalken (Balkenmäher).
Keinesfalls zu verwenden sind Rotationsmäher oder Schlegelmulcher! • angepasste Mähzeiten und Mähwege (von innen nach außen). Optimal ist eine Mahd an bedeckten Tagen mit kühleren Temperaturen vor 9 Uhr oder nach 18 Uhr. • Abtransport des Mähgutes nicht unmittelbar nach der Mahd, sondern erst an einem darauffolgenden Tag. Schmetterlingsraupen können so zu ungemähten Flächen flüchten und werden nicht abtransportiert. • Anwendung eines differenzierten Mähkonzeptes: Belassung von ca. einem Drittel (nicht wie auf S. 36 der Begründung zum Bebauungsplan als anzustrebend genannt 10%) unbearbeiteter Fläche bei jeder Mahd, auch über den Winter; Mahd in Streifen, nicht in Vollfläche, Stichwort: „Mosaik“. Anmerkung: im Rahmen eines differenzierten Mähkonzepts kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend sein (Ausmagerung!) Hierzu verweise ich auf die Broschüre “Landshuter Leitfaden“, der vom Landesbund für Vogelschutz Landshut herausgebracht wurde und qualifizierte Pflegehinweise gibt. Zum Download:https://landshut.lbv.de/fileadmin/Unterseiten/lands hut.lbv.de/pdf/Landshuter-Leitfaden-Internetversion.pdf. 6) Pflege der Grünfläche zwischen den Modulen: Die Pflege dieser Flächen kann, wie geplant, durch Beweidung oder durch Mähen stattfinden. Es ist darauf zu achten, dass auch über den Winter zum Schutz von überwinternden Insekten unbearbeitete Bereiche erhalten bleiben. Sinnvoll wäre auch hier die Pflege nach dem „Landshuter Leitfaden“. 7) Monitoring der Ausgleichsflächen: Eine Überprüfung der Ausgleichsflächen erst nach ca. 5 Jahren wie unter Punkt 7 im Umweltbericht vorgeschlagen finden wir nicht Zielführend. Wir regen daher an, dass der Betreiber der Anlage oder besser: ein fachlich geeigneter Beauftragter die Ausgleichsflächen jährlich einmal während der Vegetationsperiode zu begehen und die hierbei getroffenen Feststellungen in einem Protokoll festzuhalten hat. Bei der Begehung sind Veränderungen, die dem Entwicklungszielen zuwiderlaufen, festzustellen. Ein besonderes Augenmerk muss dabei der Verbuschung und einer eventuellen Überwucherung durch Neophyten gelten. Die Feststellungen sind der Naturschutzbehörde und der Gemeinde Geisenhausen ebenfalls jährlich zugänglich zu machen. Zur Beseitigung zielwidriger Veränderungen sind Korrekturmaßnahmen durch den Betreiber einzuleiten. Die Ausgleichsfläche AF3 und AF 6 grenzen unmittelbar an Landwirtschaftlich genutzt Flächen an. Nur durch jährlich stattfindende Überprüfungen kann z.B. eine unabsichtliche Ausdehnung der bewirtschaftetet Flächen auf die Ausgleichsflächen verhindert werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Ausgleichsfläche einen Beitrag zum Artenschutz leistet und somit tatsächlich ein Ausgleich für den erfolgten Eingriff hergestellt wird. 8) Artenschutzkartierung:
Unter 2.4. des Umweltberichts wird darauf hingewiesen, dass durch die Errichtung der PV-Freiflächenanlage eine Verbesserung der Flora und Fauna zu erwarten ist. Da eine Aktualität der Artenschutzkartierung bekanntermaßen mangelhaft ist, würden wir es sehr begrüßen, wenn eine Überprüfung des Gebietes auf z.B. Feldlerche und Goldammer kurzfristig durchgeführt wird. Dementsprechend sollen auf angrenzenden Ackerflächen z.B. Lerchenfenster angelegt werden. Hinweise: - Ökologische Ausgleichsflächen sind nach Art. 9 BayNatSchG an das Ökoflächenkataster zu melden. - Ökologische Ausgleichsflächen sind der UNB zu melden.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu 4. Gestaltung der ökologischen Ausgleichsflächen: Die Festsetzungen zur extensiven Grünfläche werden in fachlicher Hinsicht nochmals geprüft und gegebenenfalls angepasst. Auf die Aussaat von Klappertopf soll wegen der Giftigkeit verzichtet werden, zumal die Flächen ja auch als Schafweiden genutzt werden sollen.
Zu 5. Und 6. Die Hinweise zum Mähverfahren und zur Pflege werden als Empfehlung in den Umweltbericht übernommen. Zu 7. Monitoring: Die Beschreibung im Umweltbericht wird entsprechend angepasst. Zu 8. Artenschutzkartierung: Eine Kartierung wurde von amtlicher Seite nicht gefordert, daher soll darauf verzichtet werden. Eine Kopie des Schreibens wird an den Antragsteller weitergeleitet. 9 : 0
Bedenken und Anregungen von Privatpersonen
Eibl Josef, Aign 21, 84144 Geisenhausen
Der Betreiber der Anlage hat unter allen Mitteln dafür zu sorgen, dass sich Ampfer, Disteln und andere Unkräuter nicht auf andere landwirtschaftliche Flächen ausbreiten können. Auf der Ausgleichsfläche mit der Bezeichnung AF 3 darf zu der Grenze mit der Flurnummer 790/3 und 793 darf kein Zaun gebaut werden.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die erforderliche Pflege der Randstreifen wird in den Bebauungs- und Grünordnungsplan aufgenommen. Eine Einzäunung der Ausgleichsflächen ist nicht vorgesehen. 9 : 0
Jagdgenossenschaft Bergham
1. Vorstand Eibl Josef, Aign 21, 84144 Geisenhausen
- Erste Mahd nach Ende der Brut- und Setzzeit; - Zaun auf beiden Bahnseiten, dass es dem Wild nicht ermöglicht das Bahngleis von der Ausgleichsfläche aus zu betreten. - anlagenseitiger Zaun entlang der Bahnlinie ist an der Bebauungsplangrenze zu errichten, um Äsungsflächen entlang der Bahnlinie zu vermeiden.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Mahdzeiten wurden bereits Hinweise in die Planung aufgenommen. Eine Einzäunung der Ausgleichsflächen ist nicht vorgesehen, somit ist nördlich der Bahnlinie kein Zaun geplant. Der Zaun der Anlage zur Bahnlinie hin wird bis an die Grundstücksgrenze hinausgerückt, damit Äsungsflächen entlang der Bahnlinie vermieden werden. Die Eingrünungshecke wird in diesem Bereich innerhalb des Zauns vorgesehen. 9 : 0
Bioland-Gärtnerei Daniel Eibl, Kieblberg 19, 84144 Geisenhausen
Sehr geehrter Herr Mayerhofer, ich darf mich im Namen der Anwohner von Kieblberg 19 und Kieblberg 19 ½ an sie wenden. Wir haben den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhalten und angesehen. Grundsätzlich haben wir nichts gegen einen Solarpark auf dem angezeichneten Flächen, jedoch möchten wir einige Punkte ansprechen. Um den erzeugten Strom ins Netz einzuspeisen wird es sicher Baggerarbeiten geben (eventuell zum nächsten Umspannwerk). Unsere bitte ist es ein für einen Glasfaseranschluss geeignetes Lehrrohr mit zu verlegen. Wir versprechen uns dadurch größere Chancen irgendwann mal einen vernünftigen Internetanschluss zu erhalten. Auf den umliegenden Höfen sind beispielsweise keine störungsfreien Videokonferenzen möglich. Die Photovoltaik Anlage auf Blendung der Anliegenden Anwesen prüfen und gegebenenfalls Hecken oder Bäume pflanzen. Auch südlich des Zaunes einige niedrige Hecken Pflanzen damit der Zaun nicht die ganze Landschaft einnimmt, in diesem Zuge könnte etwas für Insekten und andere Wildtiere gemacht werden. Es gibt ein traumhaft schönes Solarfeld in Oberndorf bei Bodenkirchen. Bei dem Betreiber dieses Solarfeldes (Engel Andreas Telefon: 08745/964921-2) könnte man sich gute Tipps abholen. Ein Jägerstand in der Nähe von Kieblberg 19 würde mir persönlich helfen. Mir wäre es recht wenn die Wildtiere bevorzugt in den Ausgleichsflächen des Solarfeldes äsen und dort nicht dauernd bejagt werden. Wenn bei mir an oder in der Gärtnerei ein Jägerstand stünde wäre mir geholfen. So könnte eine Wildlenkung bewirkt werden die meine Sonderkulturen schont. Wir sind sehr froh dass hier kein Windrad und keine B 15 neu gebaut wird. Niemand hier auf dem Hof hat etwas gegen ein blökendes Schaf wenn uns dafür der Verkehrslärm erspart bleibt. Wir freuen uns wenn sie sich die Wünsche der Anwohner zu Herzen nehmen und uns mit unseren Sorgen und Bitten abholen.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die technische Ausführung (inkl. Leerrohrverlegung) ist nicht Sache der Bauleitplanung. Dies sollte im direkten Kontakt im Zuge der Objektplanung geklärt werden. Ein Blendschutzgutachten wird erstellt und zur Verfügung gestellt. Die Anlieger werden vor einer Blendung geschützt. An den freien Seiten wird wie einreihige Hecke zur Eingrünung gepflanzt, dadurch wird die Einbindung in das Landschaftsbild verbessert. Die Platzierung der Jägerstände ist nicht Sache der Bauleitplanung und sollte mit der zuständigen Jagdgenossenschaft abgestimmt werden. 9 : 0
Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Landshut, die Abteilung Wasserrecht des Landratsamtes Landshut, das Tiefbauamt des Landratsamtes Landshut, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern, das Wasserwirtschaftsamt Landshut, das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, das Staatliche Bauamt Landshut, die DB Immobilien AG, der Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., die Stadt Vilsbiburg wurden am Verfahren beteiligt und gaben keine Stellungnahme ab. Die Technische Bauabteilung, die Bayernwerk Netz GmbH, die Deutsche Flugsicherung GmbH und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wurden am Verfahren beteiligt und erklärten ihr Einverständnis, erhoben keine Einwände, Bedenken, Erinnerungen, Anmerkungen, gaben keine Äußerung ab. Bedenken und Anregungen von Privatpersonen gingen keine ein. Der Entwurf und die Begründung sind nach der Einarbeitung der Änderungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. 9 : 0