Datum: 19.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 21.09.2021
2 Hundesteuersatzung - Neuerlass
3 Breitbandausbau - Kooperation mit der VG Altfraunhofen
4 Sanierung Schlammsilo Kläranlage - Nachtrag technische Ausrüstung
5 Bürgerantrag gegen den Weiterbau der B 15 neu – Entscheidung über die Zulässigkeit
6 Informationen
7 Wünsche und Anfragen

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 21.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 19.10.2021 ö 1

Beschluss

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Markgemeinderats vom 21.09.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Hundesteuersatzung - Neuerlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 19.10.2021 ö beschließend 2

Diskussionsverlauf

Die Hundesteuersatzung des Marktes Geisenhausen wurde zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2013 geändert. Am 28.07.2020 wurde vom Bayerischen Innenministerium eine neue Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer veröffentlicht. Die Verwaltung schlägt vor, diese inhaltlich zu übernehmen und gleichzeitig die Steuersätze anzupassen.
Hervorzuheben sind folgende wesentliche Änderungen in dem vorbereiteten Entwurf der neuen Satzung im Vergleich zur bisherigen Satzung:
§ 5 Steuersätze:
für den ersten Hund:                  30,00 €         (bisher: 20,00 €)
für den zweiten Hund:          60,00 €         (bisher: 40,00 €)
für jeden weiteren Hund:        100,00 €         (bisher: 60,00 €)
für jeden Kampfhund:                500,00 €         (unverändert)
§ 6 Steuerermäßigungen:
Bisherige Regelung: „Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die in Einöden oder Weilern gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.“ Eine Ermäßigung für das Halten in Weilern ist in der neuen Mustersatzung nicht mehr vorgesehen. Dies wird folgendermaßen begründet: „Letztlich erfasst der Begriff „Weiler“ auch größere Ortsteile mit dichterer Besiedlung, bei denen das auf Einöden zutreffende besondere Schutzbedürfnis der Menschen nicht in gleicher Weise besteht.“ Aus diesem Grund ist auch im neuen Satzungsentwurf für Geisenhausen die Ermäßigung für das Halten in Weilern entfallen.
Die bisherige Satzung sah vor, dass die Steuer für jeden Kampfhund mit positivem Wesenstest (Negativzeugnis) auf Antrag auf den Steuersatz für einen normalen Hund reduziert wird. Diese Steuerermäßigung ist im neuen Satzungsentwurf – entsprechend der Mustersatzung – nicht mehr vorgesehen.
In der Beratung zeigt sich zunächst GRin Graf erfreut darüber, dass für Hunde, die aus einem inländischen Tierheim übernommen werden, künftig für bis zu zwölf Monate Steuerfreiheit gewährt wird. Ferner regt sie an, die aus der vorgeschlagenen Erhöhung erzielten Mehreinnahmen in zusätzliche Hundekotbeutelspender und zusätzliche Abfalleimer zu investieren.
GR Dr. Köppen zweifelt die Notwendigkeit an, die Steuersätze überhaupt anzuheben. Diesbezüglich verweist Bgm. Reff auf einen Vergleich mit den Hundesteuersätzen umliegender Gemeinden und Städte mit vielfach höheren Sätzen als Geisenhausen sie bislang erhebt und gestiegenen Aufwand der Gemeinde im Zusammenhang mit der Hundehaltung. 
Ferner kritisiert Dr. Köppen den geplanten Wegfall der Steuerermäßigung für Hunde, die in Weilern gehalten werden, weil er zumindest auch in kleineren Weilern mit nur wenigen Anwesen ein besonderes Schutzbedürfnis der Einwohner sieht. Angesichts der neuen Mustersatzung und aufgrund der Tatsache, dass der Begriff Weiler auch die größeren Ortsteile einschließt, für die eine Steuerermäßigung auch im Vergleich zu Hundehaltern im Ort Geisenhausen nicht nachvollziehbar wäre, sprechen sich sowohl der Vorsitzende, wie auch weitere Gemeinderatsmitglieder dafür aus, der Mustersatzung zu folgen. Dr. Köppen schlägt weiterhin vor, für Kampfhunde mit Negativzeugnis, zumindest solche, die derzeit schon in Geisenhausen gehalten werden, nicht die Kampfhundesteuer von 500,00 € anzuwenden. Er befürchtet, dass in Einzelfällen die Steigerung der Steuer von 20,00 € auf 500,00 € jährlich, die Halter solcher Hunde finanziell überfordern und zur Abgabe in ein Tierheim oder gar zum Aussetzen veranlassen könnte. Nach umfassender Beratung des Für und Wider und der rechtlichen Aspekte einigt sich das Gremium, für Kampfhunde mit Negativzeugnis die Hundesteuer künftig auf 250,00 € festzusetzen.

Beschluss

Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer wird in der vorgelegten Fassung neu erlassen. Abweichend vom Entwurf wird die Hundesteuer für Kampfhunde mit einer sogenannten Negativbescheinigung auf 250,00 € festgesetzt. Die Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 13.06.2006 i. d. F. vom 26.10.2012 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3. Breitbandausbau - Kooperation mit der VG Altfraunhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 19.10.2021 ö 3

Diskussionsverlauf

Die Verwaltungsgemeinschaft Altfraunhofen hat sich bereit erklärt, einzelne Ortsteile von Geisenhausen an der Gemeindegrenze im Zuge des dortigen Internetausbaus mit zu erschließen. Dies betrifft konkret die Haushalte in den Ortsteilen Öd, Unterschneitberg und Perlkam, sowie Teile von Lampeln, Kaindl und Oberhaselbach, bei denen nach dem Ergebnis einer sog. Markterkundung kein Telekommunikationsanbieter einen eigenwirtschaftlichen Ausbau plant und bei denen außerdem derzeit eine Internetgeschwindigkeit von weniger als 30 Mbit im Download verfügbar ist.
Die Förderstelle des Bundesprogramms, über das Altfraunhofen den Ausbau betreibt, die atene KOM GmbH, hat Zustimmung signalisiert, sofern bzw. weil es sich um eine nur geringfügige Erweiterung des Erschließungsgebietes von Altfraunhofen und Baierbach handelt. Der Fördersatz beträgt 92,8 %. Antragstellung und Abwicklung der gesamten Maßnahme muss durch die VG Altfraunhofen erfolgen. Die nicht geförderten Kosten trägt der Markt Geisenhausen.
Am Ende werden die einbezogenen 19 Adressen schnelles Internet mit Glasfaser bis ins Haus (FttB) bekommen.
Bevor Altfraunhofen den Mehrbedarf im Rahmen seines Förderverfahrens anmelden kann, muss eine Vereinbarung zwischen der VG und dem Markt geschlossen werden. Dazu wurde eine Zweckvereinbarung nach dem KommZG (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit) ausgearbeitet, deren Entwurf sich in den Sitzungsunterlagen befand.

Beschluss

Der interkommunalen Zusammenarbeit mit der Verwaltungsgemeinschaft Altfraunhofen zum Zwecke des Breitbandausbaus der genannten nicht- oder unterversorgten Ortsteile an der gemeinsamen Gemeindegrenze wird zugestimmt. Der erste Bürgermeister wird ermächtigt, die der Beschlussvorlage im Entwurf beigefügte Zweckvereinbarung mit der VG Altfraunhofen abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Sanierung Schlammsilo Kläranlage - Nachtrag technische Ausrüstung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 19.10.2021 ö beschließend 4

Diskussionsverlauf

Der Auftrag für die maschinelle Ausrüstung des Schlammsilos wurde in der Sitzung vom 18.05.2021 an die Fa. ScharrTec vergeben. Der nun vorliegende Nachtrag über 9.049,95 € brutto beinhaltet die Einbindung des Spaltsiebrohres in die Schaltanlage inkl. Kabelverbindungen für den Anschluss sowie eine Vor-Ort-Steuerstelle und eine Not-Aus-Steuerstelle um eine bedienungsfreundliche und sichere Steuerung zu gewährleisten.

Beschluss

Der Nachtrag Nr. 01 der Firma ScharrTec zum Preis von 9.049,95 € brutto wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bürgerantrag gegen den Weiterbau der B 15 neu – Entscheidung über die Zulässigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 19.10.2021 ö 5

Diskussionsverlauf

Am 15.10.2021 wurde vom BUND Naturschutz Ortsgruppe Geisenhausen ein Bürgerantrag gemäß Art. 18 b der Gemeindeordnung (GO) eingereicht, der 128 Unterschriften aufweist, wovon zwei ungültig sind.
Im Antrag ist nebst der Begründung folgende Forderung formuliert:
„In Anbetracht der veränderten Situation fordern viele Bürger*Innen von Geisenhausen eine Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses von 2013.“ Ferner ist formuliert: „Im Interesse der Bürger*Innen von Geisenhausen sollte daher auf einen geplanten Neubau der B 15 neu südlich der A 92 verzichtet werden. Ein starkes Votum des Marktgemeinderates sollte dies unterstreichen.“
Gemäß Art. 18 b GO sind an einen Bürgerantrag im Wesentlichen folgende Zulässigkeits-voraussetzungen gestellt:
    • Es muss sich um eine gemeindliche Angelegenheit handeln,
    • er muss eine Begründung enthalten,
    • bis zu drei vertretungsberechtigte Personen sind zu benennen,
    • er muss von mindestens 1 % der (wahlberechtigten) Gemeindebürger unterschrieben sein.
Gemäß Prüfung des Bürgerantrags durch die Verwaltung sind die Zulässigkeits-voraussetzungen erfüllt.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Bürgerantrags gegen den Weiterbau der B 15 neu fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 19.10.2021 ö 6

Diskussionsverlauf

zum Seitenanfang

7. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 19.10.2021 ö 7

Diskussionsverlauf

Datenstand vom 25.11.2021 16:08 Uhr