Datum: 15.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 17.09.2024
2 Beitrags- und Gebührenkalkulation für die Wasserversorgungseinrichtung und Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) sowie der Wasserabgabesatzung (WAS)
3 Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)
4 Aktionsplan Projektmanagement für 2025
5 Flächennutzungsplanänderung durch Deckblatt Nr. 13 - Feststellungsbeschluss
6 Informationen
7 Wünsche und Anfragen

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1. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 17.09.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2024 ö 1

Beschluss

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Markgemeinderates vom 17.09.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Beitrags- und Gebührenkalkulation für die Wasserversorgungseinrichtung und Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) sowie der Wasserabgabesatzung (WAS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2024 ö beschließend 2

Diskussionsverlauf

Kämmerer Beresowski gibt ausführliche Erläuterungen und beantwortet die Fragen aus dem Gremium zu den nachfolgenden Themenbereichen:

a) Verbrauchs- und Grundgebühren
Die aktuellen Gebühren gelten bis zum 30.11.2024. Die neue Kalkulation wurde durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) in enger Abstimmung mit der Kämmerei erstellt, sie umfasst den maximal möglichen Zeitraum von vier Jahren, d. h. vom 01.12.2024 bis 30.11.2028. 
Wesentlich geprägt wird die Berechnung einerseits durch stark gestiegene kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) aus Investitionen in die Wasserversorgung in Höhe von rd. 4,5 Mio. €. Darin enthalten sind u. a. 2,8 Mio. € für die 39%ige Beteiligung der Gemeinde an den beiden neuen Brunnen des Zweckverbandes Isar-Vils in Kröning. Hinzu kommen die allgemeinen Kostensteigerungen, insbesondere für Personal, Energie und beim Bauunterhalt. Insgesamt ergibt sich ein jährlicher Gebührenbedarf von rd. 750.000 € und damit um etwa ein Drittel höher als in der Vergangenheit. Bei einem gleichzeitigen leichten Rückgang der abgegebenen Wassermengen (rd. 355.000 m³ im künftigen Kalkulationszeitraum gegenüber rd. 369.000 m³ im abgelaufenen Kalkulationszeitraum) ergibt sich per Saldo eine deutlich erhöhte Verbrauchsgebühr. 
Neben der Verbrauchsgebühr trägt die Grundgebühr zur Finanzierung bei. Die bisherigen Grundgebühren beim Markt Geisenhausen sind im Vergleich zu anderen Wasserversorgern sehr niedrig. In der vorliegenden Gebührenkalkulation wurden deshalb Varianten mit erhöhten Grundgebühren berechnet (nachfolgend alle Beträge netto, d. h. zzgl. 7 % MwSt.):

                               bisher                                     neu ab 01.12.2024
                                                       V 1                   V 2                      V 3

Verbrauchsgebühr                 1,38 €/m³                1,96 €/m³           1,86 €/m³              1,79 €/m³

Grundgebühr jährlich                                        unverändert        (+ rd. 63 %)   (+ rd. 100*/200*² %)
- Zähler bis 4 QN                24,60 €                24,60 €             40,00 €              49,00 €*
- Zähler bis 10 QN                36,60 €                36,60 €             60,00 €              73,00 €*
- Zähler bis 16 QN                49,20 €                49,20 €             80,00 €            148,00 €*²
- Zähler über 16 QN                97,80 €                97,80 €           160,00 €             296,00 €*²

Bauwasserpauschalen
umbauter Raum
- bis 1.200 m³                        40,90 €                58,00 €             58,00 €              58,00 €
- je weitere angef. 600 m³         20,45 €                29,00 €             29,00 €              29,00 €

Die Verwaltung empfiehlt die Variante drei.

b) Herstellungsbeiträge
Neben den Gebühren wurden auch die Herstellungsbeiträge neu kalkuliert. Im Gegensatz zu den Gebühren gelten diese für einen deutlich längeren Zeitraum. Bedingt durch die Investitionen in der Vergangenheit und zukünftig ergeben sich folgende Herstellungsbeiträge (nachfolgend alle Beträge netto, d. h. zzgl. 7 % MwSt.):


                                                       bisher                        neu ab 01.12.2024

Herstellungsbeitrag für Grundstücksflächen                0,90 €/ m²                1,20 €/m²
                                                       (seit 2002)

Herstellungsbeitrag für Geschoßflächen                6,96 €/m²                9,75 €/m²
                                                       (seit 2004)

c) Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS)
Die ursprüngliche Satzung des Marktes Geisenhausen stammt aus dem Jahr 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.10.2020.

Auszug aus dem Gutachten zur Kalkulation des Bay. Komm. Prüfungsverbandes: „Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BayVGH empfehlen wir den Neuerlass der BGS-WAS unter Bezugnahme auf unser Gutachten. Den Unterlagen zur Beschlussfassung sollte hierfür das Gutachten einschließlich Anlagen beigefügt werden.“
Die neue BGS-WAS (auf Basis der Mustersatzung das Bay. Innenministeriums) enthält neben den künftigen Gebühren und Herstellungsbeiträgen vor allem rechtliche Definitionen und Klarstellungen, inhaltlich aber keine wesentlichen Änderungen.

d) Wasserabgabesatzung (WAS)
Die ursprüngliche Satzung des Marktes Geisenhausen stammt aus dem Jahr 1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.11.2016.

Die neue WAS entspricht der Mustersatzung des Bayer. Gemeindetages, die wiederum auf der Mustersatzung des Bay. Innenministeriums basiert. Neben rechtlichen Definitionen und Klarstellungen sind folgende relevante Änderungen hervorzuheben:

- Darstellung des räumlichen Umfangs der gemeindlichen Wasserversorgung durch einen Übersichtslageplan (Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 2 der WAS)

- Das Anschluss- und Benutzungsrecht für Brauchwasser kann durch die Gemeinde künftig nicht mehr nur in „begründeten Einzelfällen“ ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, sondern für bestimmte Benutzergruppen oder Benutzungszwecke (§ 4 Abs. 4 WAS). Dies könnte in künftigen Dürresommern wichtig werden.

- Für Beauftragte der Gemeinde wurde das Betretungsrecht auf den angeschlossenen Grundstücken definiert und insbesondere erweitert zum Wechseln von Wasserzählern (bisher nur für das Ablesen) und das Erstellen von Grundstücks- und Geschoßflächenaufmaßen (§ 13 Abs. 1 WAS).

Beschluss 1

Für die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung werden mit Wirkung ab 01.12.2024 folgende Gebühren festgesetzt:
- die Verbrauchsgebühr auf 1,79 €/m³ netto
- die jährlichen Grundgebühren für Zähler bis 4 QN auf 49,00 € netto, für Zähler bis 10 QN auf 73,00 € netto, für Zähler bis 16 QN auf 148,00 € netto, für Zähler größer als 16 QN auf 296,00 € netto
- die Bauwasserpauschalen auf 58,00 € netto bis 1.200 m³ umbauter Raum und 29,00 € netto je weitere angefangene 600 m³ umbauter Raum.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Für die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung werden mit Wirkung ab 01.12.2024 die Herstellungsbeiträge für die Grundstücksflächen in Höhe von 1,20 €/m² netto und für die Geschoßflächen in Höhe von 9,75 €/m² netto festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) wird mit Wirkung ab 01.12.2024 gemäß dem vorliegenden Entwurf inkl. den vorstehend beschlossen Gebühren und Herstellungsbeiträgen neu erlassen. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige BGS-WAS vom 01.10.1996 i. d. F. vom 28.10.2020 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Wasserabgabesatzung (WAS) wird mit Wirkung ab 01.12.2024 gemäß dem vorliegenden Entwurf neu erlassen. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige WAS vom 12.03.1991 i. d. F. vom 14.11.2016 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2024 ö beschließend 3

Diskussionsverlauf

Kämmerer Beresowski erläutert dem Gremium die Thematik und die erstellten Berechnungsmodelle detailliert:
Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte. Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG), welches am 01.01.2022 in Kraft trat. Demnach erfolgt in Bayern die Berechnung der Messbeträge bei der Grundsteuer A nach dem sog. Ertragswertverfahren, bei der Grundsteuer B nach dem sog. Flächenmodell.

Die Reform der Grundsteuer läuft in einem zweistufigen Verfahren ab:
In der ersten Stufe wurden bzw. werden von den Finanzämtern für sämtliche Grundstücke die neuen Grundsteuer-Messbeträge ermittelt und den Steuerpflichtigen und den Kommunen übermittelt. 
In der zweiten Stufe sind von den Kommunen auf Basis dieser neuen Grundsteuer-Messbeträge die Hebesätze festzusetzen, um die Grundsteuerschuld zu berechnen und die neuen Grundsteuerbescheide erstellen zu können.
Klargestellt wird, dass der gelegentlich verwendete Begriff der Aufkommensneutralität nicht bedeutet, dass der einzelne Grundstückseigentümer auch künftig Grundsteuer in gleicher Höhe wie bisher zahlen muss.

Die bisherigen Hebesätze (Grundsteuer A und B mit jeweils 350 v. H.) verlieren automatisch mit Ablauf des 31.12.2024 ihre Geltung, so dass zwingend der Erlass einer Hebesatzsatzung mit Wirkung ab dem 01.01.2025 erforderlich ist.

Derzeit liegen beim Markt Geisenhausen für knapp über 90 % aller Grundstücke die neuen Grundsteuermessbeträge vor. Um auf dieser Basis vergleichbare Grundsteuereinnahmen zu erzielen wie 2024, d.h. nach dem alten Berechnungssystem, müsste demnach bei der Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) der neue Hebesatz deutlich angehoben, bei der Grundsteuer B (für Grundstücke) hingegen deutlich abgesenkt werden. Ein Grund für diese unterschiedliche Entwicklung ist, dass die landwirtschaftlichen Wohnhäuser bisher bei der Grundsteuer A veranlagt wurden, im neuen System jedoch in der Grundsteuer B enthalten sind. Um unterschiedliche Hebesätze zu vermeiden, sollte das Grundsteueraufkommen A und B gemeinsam betrachtet werden mit der Folge, dass die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B gleich hoch sind.

Die Verwaltung empfiehlt, die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B von bisher jeweils 350 v. H. künftig auf jeweils 270 v. H. abzusenken.
Darin enthalten ist eine Steigerung des Grundsteueraufkommens von geschätzt 10 %. Diese Anhebung wird als angemessen gesehen, weil das Grundsteueraufkommen damit einen Teil zur Finanzierung der ständig wachsenden kommunalen Aufgaben und Ausgaben beiträgt. Die Hebesätze sind beim Markt Geisenhausen seit 1978, d. h. seit über 46 Jahren, unverändert.

Aus verschiedenen Gründen ist schon jetzt nicht auszuschließen, dass in den kommenden Kalenderjahren ein Nachjustieren hinsichtlich der Höhe der kommunalen Hebesätze notwendig wird.

Beschluss

Die Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze wird mit Wirkung zum 01.01.2025 mit folgenden Hebesätzen beschlossen:
Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe):          270 v. H.
Grundsteuer B (für Grundstücke):                                        270 v. H.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Aktionsplan Projektmanagement für 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2024 ö 4

Diskussionsverlauf

Gemäß Beschluss des Marktgemeinderates vom 18.10.2022 wurde das Projektmanagement für die Jahre 2023 bis 2025 an das Büro Identität & Image Coaching AG, Eggenfelden, vergeben. Die Projektmanagerin S. Pettrich hat in Abstimmung mit der Regierung von Niederbayern und Bürgermeister Reff den Aktionsplan für das Jahr 2025 erstellt. Angenommen wird ein Zeitaufwand von 42 Beratungstagen, das voraussichtliche Gesamthonorar inkl. Nebenkosten beträgt 35.086 € brutto (Aktionsplan für 2024: 58 Beratungstage, 48.452 € Gesamthonorar). Die Regierung von Niederbayern fördert das Projektmanagement im Rahmen der Städtebauförderung mit 60 %.

Beschluss

Dem Aktionsplan des Projektmanagements für das Jahr 2025 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Flächennutzungsplanänderung durch Deckblatt Nr. 13 - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2024 ö 5

Diskussionsverlauf

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 23.09.2024 wurden die Abwägungsbeschlüsse zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Fachstellenanhörung vorgebrachten Bedenken und Anregungen gefasst. Das Büro Planteam hat die daraus resultierende Endfassung der Änderung des Flächennutzungsplanes erstellt.

Beschluss

Die Änderung des Flächennutzungsplanes Geisenhausen durch Deckblatt Nr. 13 wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2024 ö 6

Diskussionsverlauf

Die sieben gemeindlichen Abnahmestellen werden in den kommenden drei Jahren zu einem Arbeitspreis von netto 4,36 ct/kWh (2025), 4,08 ct/kWh (2026) und 3,76 ct/kWh (2027) beliefert – bisheriger Arbeitspreis: 1,9076 ct/kWh. Bei einem Gesamtverbrauch von rd. 900.000 kWh p. a. ergeben sich 2025 Mehrkosten von ca. 26.000 € brutto.
  • Freibadstatistik 2024:
Wesentliches:
Saison 2024
Saison 2023
Saison 2022
Öffnungstage
121
89
110
Eintritte
41.755
31.235
39.514
Einnahmen (brutto)
88.120 €
50.962 €
70.391 €

  • Termine:
    • Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am Dienstag, 22.10.2024, 19:00 Uhr
    • Nächste Gemeinderatssitzung am 12.11.2024, 19:30 Uhr

  • Radweg Isar-Vils: Das erste Teilstück wurde wie ursprünglich geplant asphaltiert, u.a. weil es beim letzten Hochwasser keinerlei Probleme mit der Uferstabilität gab.
  • Das an der Landshuter Straße neu aufgestellte Tiny-Haus ist ein Musterhaus. Die Verwaltung hat auf die baurechtlichen Vorschriften hingewiesen.

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7. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 15.10.2024 ö 7

Diskussionsverlauf

GR Sellmeier: Wie lange ist die Straße bei Rampoldsdorf noch gesperrt?

GR Fischer: Beleuchtung des Wegs von der Hauptstraße zur Stockschützenhalle.

Datenstand vom 13.11.2024 11:10 Uhr