Bauantrag zur Errichtung einer Terrassenüberdachung - Riedgasse 2, Fl.Nr. 140/2, Gemarkung Geltendorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss-Sitzung, 18.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss-Sitzung 18.04.2023 ö beschließend 5.5

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück in der Riedgasse 2, Fl.Nr. 140/2, Gemarkung Geltendorf liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Geltendorf – Riedgasse Verz.-Nr. 1.21 mit seinen vier Änderungen.
Für die Errichtung der beantragten Terrassenüberdachung werden die folgenden zwei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans benötigt:
Beantragt wird eine Terrassenüberdachung mit transparentem Echt-Glasdach. Unter Punkt 5.5.10 Deckungsmaterial werden hingegen naturrote Ziegel oder ziegelrote Dachsteine festgesetzt.
Die Terrassenüberdachung steht 2 m über die westliche Baugrenze (Festsetzung 4.1.1) hinaus. Die Überschreitung der Baugrenze erfolgt auf einer Länge von 5 m.
Für die aufgeführten beiden Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB beantragt. Ein Befreiungstatbestand liegt vor, wenn
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde 
Darüber hinaus dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt sein. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption (allg. A., BVerwG Beschl. v. 20.11.1989 – 4 B 163.89, vor Rn. 1). Anhaltspunkte ergeben sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (siehe den folgenden Auszug):
Ein wesentlicher Schwerpunkt wurde demnach durch Baugrenzen auf die Einhaltung von städtebaulich wichtigen Raumkanten gesetzt – so auch beim vorliegenden Grundstück. An der Stelle der geplanten Terrassenüberdachung wurde im Bebauungsplan gar ein vormals hier befindlicher Gebäudeteil als abzubrechen festgesetzt, da eben genau dieser Bereich von einer Bebauung gänzlich freigehalten werden soll. Bei einer so deutlichen Überschreitung der Baugrenze um gesamt 10 m² (5x2 m) sind folglich insbesondere aufgrund der konzeptionellen städtebaulichen Überlegungen, die dem Bebauungsplan zugrunde liegen, die Grundzüge der Planung berührt. Eine Befreiung ist aus Sicht der Verwaltung nicht möglich. Dies wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die Überdachung in filigraner Form geplant ist mit zwei 8x8 cm dicken Stahlstützen und 6x8 cm hohen Sparren ohne Seitenverblendung. Auch die geplante Dacheindeckung in Glas mit einer Gesamtfläche von 22,50 m² im Gegensatz zur festgesetzten Dacheindeckung führt dazu, dass die Grundzüge der Planung berührt sind. 
Aus Sicht der Verwaltung ist das gemeindliche Einvernehmen daher zu versagen. Es wird vorgeschlagen, dass die geplante Terrassenüberdachung im Rahmen der aktuell laufenden Gesamtüberarbeitung des Bebauungsplans hinsichtlich der städtebaulichen Verträglichkeit geprüft wird und ggf. hierbei Berücksichtigung findet.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Bauantrag zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf Fl.Nr. 140/2, Gemarkung Geltendorf, Riedgasse 2 gemäß Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.07.2023 11:01 Uhr