Datum: 26.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgerhaus Geltendorf
Gremium: Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Geltendorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bericht des Bürgermeisters
2 Verkehrsberuhigter Bereich Ulmen-, Erlen- und Weiherstraße, Geltendorf - Antrag von Anliegern der Erlen- und Weiherstraße
3 Bebauungspläne
3.1 Bebauungsplan Kaltenberg Dürnaststraße - Antrag auf Änderung
4 Bauanträge
4.1 Bauantrag Alter Wirt, Flurnummern 19 und 20, Gemarkung Geltendorf, Moorenweiser Straße 5 - Erweiterung Küche, Einbau Aufzug und Neubau Pelletlager - Erneute Behandlung: Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen und Ergänzung Brandschutzkonzept
4.2 Neubau eines Einfamilienhauses auf Fl.-Nr. 222/30 Gemarkung Geltendorf, Erlenstr. 4
4.3 Neubau eines Zweifamilienhauses in Holzbauweise mit Garagen auf Fl.-Nr. 1293/4 Gemarkung Walleshausen, Quellenweg 1
4.4 Antrag auf Vorbescheid: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage, Fl.-Nr. 1184/6 Gemarkung Kaltenberg, Dürnaststr. 12
4.5 Isolierte Befreiung vom Bebauungsplan "Geltendorf - Riedgasse", Verz.-Nr. 1.21 zur Errichtung eines Carports auf bereits bestehenden Stellplätzen auf Fl.-Nr. 101/2 Gemarkung Geltendorf, Riedgasse 5a
5 Streusalzbestellung Winter 2021
6 Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
7 Verschiedenes

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1. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö informativ 1
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2. Verkehrsberuhigter Bereich Ulmen-, Erlen- und Weiherstraße, Geltendorf - Antrag von Anliegern der Erlen- und Weiherstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö beratend 2
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 04.11.2021 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Sachverhalt vom 02.02.2021 im Bauausschuss:

Ende September 2020 erhielt die Verwaltung ein Schreiben mit Bitte um Verbesserung der Verkehrssituation der Ulmenstraße. Diesem wurde eine Unterschriftenliste mit 40 Unterschriften von Anwohnern der umliegenden Straßen beigelegt.

Grund des Schreibens ist es, den fließenden Verkehr in der Ulmenstraße, welche in einer 30er Zone liegt, weiter zu beschränken. Lt. Antragsteller wird die Straße vor allem vom Pendlerverkehr in der Früh genutzt, um von der Moorenweiser Straße über die Neuenstraße zur Bahnhofstraße zu gelangen. Zudem wird schneller als 30 km/h gefahren, so der Antragsteller.

Folgende Vorschläge wurden im Schreiben genannt:
  1. Ausweisung der Straße als Anlieger-Straße
  2. Errichtung von Verkehrshindernissen
  3. Errichtung eines Gehweges sowie Ausweisung als Einbahnstraße
  4. Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich

Aus Sicht des Antragstellers ist Variante 4 mit Ausweisung als Spielstraße am wirkungsvollsten.

Ende Oktober wurde zusammen mit der Polizeiinspektion Landsberg eine Verkehrsschau durchgeführt. Hier wurden obenstehende Punkte wie folgt besprochen:
  1. Ein Anliegen, die Straße zu durchfahren, ist auch beispielsweise die Durchfahrt, um von der Moorenweiser Straße zur Bahnhofstraße zu gelangen. Somit macht das aus Sicht der Polizei keinen Sinn.
  2. Der fließende Verkehr wird so zwar bei Gegenverkehr ausgebremst bzw. kurzzeitig gestoppt, jedoch ist eine Slalom-Durchfahrt nicht ausgeschlossen, da die Straße relativ gerade ist und man sehen kann, ob ein Fahrzeug entgegen kommt. Somit erscheint die Maßnahme ebenfalls nur bedingt sinnvoll.
  3. Eine Ausweisung als Einbahnstraße ist möglich.
  4. Eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich ist möglich.

Derzeit werden an der Straße Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt.

Eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich stellt zu der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Schrittgeschwindigkeit auch ein Parkverbot in dessen Bereich für Kraftfahrzeuge dar. Es darf dann nur auf dafür ausgewiesenen Plätzen geparkt werden.
Somit könnte in den Straßen Ulmenstraße, Weiherstraße und Erlenstraße nicht mehr auf der Fahrbahn geparkt werden. Von den Anwohnern der Weiher- und Erlenstraße wurden keine Unterschriften eingeholt. Aus einem zeitlich begrenzten Parkverbot im Jahr 2020 wegen eines Neubaus in der Erlenstraße wurde von den Anwohnern oft berichtet, dass hier geparkt werden muss, da zu wenige Stellplätze im eigenen Grundstück vorhanden sind.

Sachverhalt vom 06.05.2021 im Gemeinderat:

Mit dem Bauausschuss fand vor dessen Sitzung am 16.03.2021 ein Ortstermin mit den Antragstellern und Anwohnern der Ulmenstraße statt. Hier wurden die Ergebnisse des Geschwindigkeitsmessers vorgelegt (Messungsdaten in beide Fahrtrichtungen, Messungszeitraum 10.02.2021 bis 09.03.2021):

Viele Verkehrsteilnehmer fahren schneller als die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (insgesamt 24 %; 29 % in Fahrtrichtung Neuenstraße und 19 % in Fahrtrichtung Moorenweiser Straße).

Nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion Landsberg am Lech kann und sollte nach diesen Messergebnissen eine Überwachung des fließenden Verkehrs durchgeführt werden.

Von einer Ausweisung als Anlieger-Straße und als Einbahnstraße wird von der Verwaltung abgeraten, ebenso von einer Errichtung von Hindernissen auf Straßengrund.

Beim Ortstermin mit dem Bauausschuss und den Antragstellern wurde die Variante „Verkehrsberuhigter Bereich“ eindeutig als deren favorisierte Lösung diskutiert. Zu beachten ist: Bei einer Ausweisung der Ulmenstraße als verkehrsberuhigter Bereich sind die hinterliegenden Straßen Weiherstraße und die Erlenstraße auch als verkehrsberuhigter Bereich auszuweisen. Hier ist anzumerken, dass in der Folge in diesen Bereichen „wilde“ Abstellmöglichkeiten für KFZ auf den drei Straßen wegfallen und ggf. auf den Straßen gekennzeichnete Parkflächen erstellt werden sollen.

Nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion Landsberg am Lech ist nach einer Ausweisung zur Spielstraße die Aufstellung eines Verkehrsüberwachungsgerätes noch schwieriger auszuführen.

Derzeitige Situation:
Am 06.05.2021 wurde vom Gemeinderat beschlossen, dass die drei Straßen Ulmenstraße, Erlenstraße und Weiherstraße als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden.
Hierhingehend wurden bereits Beschilderungsbestellungen, Planung für Parkplätze und Angebotseinholung für Parkplatzmarkierungen durchgeführt. Weiter wurde die Genehmigung eines Eigentümers eingeholt, sodass eines der zwei Schilder „verkehrsberuhigter Bereich“ (VZ 325) auf Privatgrund aufgestellt werden darf.

Im entwickelten Parkkonzept (Plan siehe anbei) können insgesamt 18 Parkplätze auf Straßengrund ausgewiesen werden, 12 davon im Bereich Weiherstraße / Erlenstraße.

Am 16.08.2021 wurde uns eine Unterschriftenliste von Personen gesendet (s. Anlage), welche gegen die Ausweisung zum verkehrsberuhigten Bereich der Erlen- und Weiherstraße stehen:
Insgesamt 81 Personen (davon 67 Bürger aus unserem Gemeindegebiet und davon 46 Bürger aus der Erlen- oder Weiherstraße) haben ihre Unterschrift abgegeben.
Diese Personen sind für die Ausweisung der Ulmenstraße als verkehrsberuhigten Bereich, die Erlen- und Weiherstraße sollen jedoch weiterhin Zone 30 bleiben.

Auf der Unterschriftenliste steht folgende Begründung:


Eine Stellungnahme zum Antrag wurde bei der Polizeiinspektion Landsberg eingeholt:
„Die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich macht nur dann einen Sinn, wenn es in diesem Bereich einheitlich ist. Somit kann ein Schilderwald verhindert werden; es ist ein doppelseitiges Schild (Anfang/Ende) Richtung Moorenweiser Straße und eines Richtung Neuenstraße aufzustellen. Es wären vier weitere Schilder notwendig, um die Erlen- und Weiherstraße aus dem verkehrsberuhigten Bereich auszuschließen, nämlich ein doppelseitiges Schild Anfang Ende verkehrsberuhigter Bereich und ein doppelseitiges Schild Anfang/Ende Zone 30. Das beantragte ‚Hin und her‘ ist für einen ortsfremden Verkehrsteilnehmer verwirrend.“
Zusammenfassend nach Prinzip „Ganz oder gar nicht“.

Zusätzliche Infos aus der Verwaltung bzgl. des Themas:
  • Das Parkplatzkonzept wurde für Winterdienst und Müllabfuhr angepasst, es soll möglichst auf einer Seite geparkt werden, damit auch große Fahrzeuge durch die Straßen fahren können. Derzeit ist teilweise ein Durchfahren im Zick-Zack- bzw. Slalom-Muster erforderlich.
  • Der Zweckverband Kommunales Dienstleistungszentrum Oberland wird die Ulmenstraße erst nach Fertigstellung der Verkehrsumstellung begutachten und prüfen können.
  • Durch die zu schaffenden 18 Parkplätze stehen weiterhin zahlreiche Parkplätze auf öffentlichen Straßengrund zur Verfügung.

Die Verwaltung schlägt vor, den Beschluss vom 06.05.2021 bzgl. der Ausweisung der Ulmenstraße, Erlenstraße und Weiherstraße als verkehrsberuhigten Bereich nicht zu ändern, die Umsetzung des verkehrsberuhigten Bereichs sollte fortgesetzt und das Angebot der Straßenmarkierungsarbeiten angenommen werden.

Beschluss

Am Beschluss vom 06.05.2021 wird festgehalten. Der Bereich Ulmenstraße, Erlenstraße und Weiherstraße wird als verkehrsberuhigter Bereich mit öffentlichen Parkflächen entsprechend des vorgestellten Konzepts ausgewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

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3. Bebauungspläne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö 3

Sach- und Rechtslage

       

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3.1. Bebauungsplan Kaltenberg Dürnaststraße - Antrag auf Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö beratend 3.1
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 04.11.2021 ö beschließend 5.3

Sach- und Rechtslage

Von insgesamt 15 Bewohnern / Eigentümern von Grundstücken im Bebauungsplangebiet wurde mit Schreiben vom 30.08.2021 eine Änderung des Bebauungsplans beantragt (Antragsschreiben siehe anbei). Der aktuell gültige Bebauungsplan Kaltenberg „Dürnaststraße“, Verzeichnis-Nr. 3.04 mit dem Stand der zweiten Änderung (26.07.2012, Ergänzung Zulässigkeit Schallschutzanlagen) stammt aus dem Jahr 1986.

Im Bebauungsplan enthalten ist unter Nr. 2 folgende textliche Festsetzung:

„Wohngebäude, Nebengebäude und Garagen gemäß § 14 (1) BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.“        

Von den Antragsstellern wird gebeten, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass Nebengebäude auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen sind. Somit sollen z.B. Gartengerätehäuser, Carports, Saunen oder Holzunterstände ermöglicht werden.

Aus Verwaltungssicht kann einer Änderung des Bebauungsplans dahingehend zugestimmt werden. Aufgrund der aktuell laufenden Bauleitplanverfahren wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Änderung des Bebauungsplans erst im Laufe des Jahres 2022 begonnen werden kann.

Bei Zustimmung zur Änderung wird verwaltungsseits vorgeschlagen, ein Planungsbüro damit zu beauftragen, den in die Jahre gekommenen Bebauungsplan (Aufstellung 1986) generell zu prüfen und sinnvolle Anpassungen vorzuschlagen.

Bei Zustimmung zur Änderung wird bei einem geeigneten Planungsbüro ein entsprechendes Angebot eingeholt.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss empfiehlt folgenden Beschluss: 

Der Gemeinderat stimmt einer Gesamtüberarbeitung als 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kaltenberg – Dürnaststraße“, Verz.-Nr. 3.04 zu. Die Verwaltung wird ermächtigt, ein geeignetes Planungsbüro mit der Durchführung dieser Bauleitplanung zu beauftragen.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö 4

Sach- und Rechtslage

       

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4.1. Bauantrag Alter Wirt, Flurnummern 19 und 20, Gemarkung Geltendorf, Moorenweiser Straße 5 - Erweiterung Küche, Einbau Aufzug und Neubau Pelletlager - Erneute Behandlung: Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen und Ergänzung Brandschutzkonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 04.03.2021 ö beschließend 8
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö beratend 4.1
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 04.11.2021 ö beschließend 9
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 16.12.2021 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 03.02.2022 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 24.02.2022 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 17.03.2022 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 07.04.2022 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 05.05.2022 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 02.06.2022 ö beschließend 11
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 30.06.2022 ö beratend 11
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 21.07.2022 ö beschließend 8
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 11.08.2022 ö informativ 6
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 15.09.2022 ö informativ 10

Sach- und Rechtslage

Mit Mail vom 19.10.2021 hat das Landratsamt informiert, dass bezüglich der Abstandsflächen ein Antrag auf Abweichung von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung undvon den örtlichen Bauvorschriften (hier: Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe) im Sinne von Art. 63 BayBO gestellt werden muss. Aufgrund von Fragen zum Brandschutz seitens des Landratsamtes wird darüber hinaus eine Ergänzung des Brandschutznachweises vorgeschlagen.

Der entsprechende Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen wie auch die Ergänzung des Brandschutznachweises sind dem Tagesordnungspunkt beigefügt.

 

Sachverhalt 04.03.2021

Am 21.01.2021 wurde in der Gemeinderatssitzung u.a. beschlossen, beim Alten Wirt die Küche zu erweitern, einen Aufzug anzubauen und eine Pelletheizung inkl. Pelletlager neu zu bauen. Für diese drei Maßnahmen ist ein Bauantrag erforderlich. Dieser wurde vom beauftragten Architekturbüro Reitberger erstellt.

Das Bauvorhaben unterliegt keinem rechtskräftigen Bebauungsplan. Folglich ist es dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Aus Sicht der Verwaltung liegen keine Versagungsgründe vor.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss: 

Der Gemeinderat hat bezüglich der Abstandsflächen den Antrag auf Abweichung von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung und von der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe bezogen auf den Bauantrag für Erweiterung der Küche, den Einbau eines Aufzugs und den Neubau eines Pelletlagers auf dem Grundstück „Moorenweiser Straße 5“, Fl.-Nrn. 19 und 20, Gemarkung Geltendorf nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Der Ergänzung des Brandschutznachweises wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4.2. Neubau eines Einfamilienhauses auf Fl.-Nr. 222/30 Gemarkung Geltendorf, Erlenstr. 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö beschließend 4.2

Sach- und Rechtslage

Vorliegend wird der Neubau eines Einfamilienhauses in der Erlenstraße 4 in Geltendorf, Fl.-Nr. 222/30 Gemarkung Geltendorf beantragt.

Das Grundstück unterliegt keinem Bebauungsplan. Das Bauvorhaben wird daher bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Hiernach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Begehrt wird ein Gebäude, das in seiner Formensprache von Funktionalität und Klarheit geprägt ist. 

Das Haus mißt eine Grundfläche von 180,58 m². Es weist zwei Vollgeschosse auf.  Mit seiner Zufahrtsfläche, Garage, Nebenanlagen und baulichen Anlage unter Oberkante Gelände wird eine Gesamtgrundfläche von 260,61 m² erzielt. Das Grundstück selbst ist  888 m² groß. Mit der Bebauung ergibt sich eine GRZ von  0,29. Die GFZ  liegt bei  0,31.

An der Ost- als auch Westseite des Hauses wird jeweils ein Carport errichtet. Die Zufahrtsflächen sind im Durchschnitt etwa 7,8m lang und ca. 3,2m breit. Somit können insgesamt 4 Stellplätze nachgewiesen werden. 

Der Neubau soll – in Anlehnung an den Purismus – ein Flachdach erhalten. Gemäß eines Urteils vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18.07.2013 werden Dachformen und sonstige gestalterische Merkmale vom Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nicht erfasst, weil sie weder die Art oder das Maß, noch die Bauweise oder die überbaubaren Grundstücksflächen betreffen.

Die Abstandsflächen werden eingehalten.

Aus Sicht der Verwaltung kann diesem Bauvorhaben mit seiner stilsicheren und klaren Architektur das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Versagungsgründe sind nicht erkennbar. 

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Bauantrag „Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Carports in der Erlenstraße 4 in Geltendorf, Fl.-Nr. 222/30 Gemarkung Geltendorf nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4.3. Neubau eines Zweifamilienhauses in Holzbauweise mit Garagen auf Fl.-Nr. 1293/4 Gemarkung Walleshausen, Quellenweg 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö beschließend 4.3

Sach- und Rechtslage

Beantragt wird die Errichtung eines Zweifamilienhauses in Holzbauweise mit Garagen auf Fl.-Nr. 1293/4 Gemarkung Walleshausen, Quellenweg 1.

Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB, wonach ein Bauvorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Grundfläche des Hauses mißt 18,25m x 12,50m. Es erhält zwei Vollgeschoße und ein ausgebautes Dachgeschoß. Letzteres scheint kein Vollgeschoß darzustellen. Die beiden Schleppgauben (West- und Ostseite) sollen den Wohnraum im Dachgeschoss erweitern. Beide Gauben haben eine Dachneigung von 5,8°.
Das Gebäude erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 26°. Die Firsthöhe liegt bei 10,429m. 

Insgesamt werden 4 Stellplätze nachgewiesen: 2 Garagenstellplätze und 2 offene. 
Die Abstandsflächen werden eingehalten.

Aus Sicht der Verwaltung liegen keine Gründe vor, die eine Versagung rechtfertigen würden.        

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Bauantrag „Neubau eines Zweifamilienhauses in Holzbauweise mit Garagen auf Fl.-Nr. 1293/4 Gemarkung Walleshausen, Quellenweg 1 nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4.4. Antrag auf Vorbescheid: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage, Fl.-Nr. 1184/6 Gemarkung Kaltenberg, Dürnaststr. 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö beschließend 4.4
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 25.01.2022 ö beschließend 4.3

Sach- und Rechtslage

Beantragt wird ein Vorbescheid für einen Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage in der Dürnaststr. 12, Fl.-Nr. 1184/6 Gemarkung Kaltenberg.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kaltenberg – Dürnaststraße“, Verz.Nr. 3.04. 

Folgende im Rahmen des Antrags gestellten Fragen sind zu beantworten:

Nr. 1: Ist das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung (GRZ. GFZ) zulässig?

Das betroffene Grundstück ist gekennzeichnet mit einer max. GRZ von 0,2 und einer max. GFZ von 0,3.
Vorliegend hält das Bauvorhaben gem. Angaben des Planers die GRZ mit 0,19 zwar ein. Jedoch wird eine GFZ von 0,54 erzielt. Das berührt die Grundzüge der Planung. Für diese massive Überschreitung der GFZ ist keine Befreiung möglich.

Nr. 2: Kann einer Befreiung vom Bebauungsplan in folgenden Punkten zugestimmt werden:

2.1 Überschreitung der Baugrenze mit dem Hauptgebäude im Süden um 1,13m im Westen um 0,88m. (Darstellung in Plan BA05)

Die Überschreitung im Westen bewirkt, dass die Abstandsfläche minimal auf dem Nachbargrundstück zum Liegen kommt. Hierfür – so gibt der Bauherr an – wird eine Abstandsflächenübernahme vom Nachbarn unterzeichnet. Aus Sicht der Verwaltung kann dieser Befreiung zugestimmt werden.

Die Überschreitung Richtung Süden um 1,13m kann nicht befreit werden. Das Baufenster ist definiert. Die Nordseite des Gebäudes misst einen Abstand zur Baugrenze von etwa 2m. Es gilt zu beachten, dass an der Südseite außerdem ein Wintergarten errichtet werden soll (s. Befreiungsanträge unter Punkt 2.8). Aufgrund der freien Baufläche an der Nordseite, die genutzt werden kann, ist eine Überschreitung im Süden nicht notwendig. Dem Plan „BA05“ ist nicht zu entnehmen, dass der dritte Stellplatz an dieser Stelle geplant ist. Es sind 3 Stellplätze erforderlich, wovon sich 2 in der Doppelgarage befinden. Der dritte ist an der westlichen Grundstücksgrenze vorgesehen.

2.2 Dachform der Nebengebäude als Flachdach (Darstellung Plan 06)

Unter Ziffer 3 wird festgesetzt, dass Nebengebäude und Garagen entlang der Grundstücksgrenze mit Satteldach auszuführen sind. Begehrt wird ein Flachdach. Dieser Befreiung kann zugestimmt werden, da bereits der östlich angrenzende Nachbar anstelle eines Satteldachs auf seiner Garage den Dachüberstand des Haupthauses erweiterte. Ein Satteldach mit Firstrichtung Ost-West ist aus gestalterischen Gründen städtebaulich nicht mehr vertretbar. 



2.3 Dachfarbe anthrazit 

Unter Ziffer 5 werden hinsichtlich der Farbe der Dacheindeckung naturrote oder braune Ziegel festgesetzt. Begehrt werden anthrazitfarbene. Im Gesamtbild sollen die Dachziegel farblich mit den Fenstern abgestimmt sein. Aus Sicht der Verwaltung sprechen keine Gründe gegen eine Befreiung. Die Dachfarben in der Nachbarschaft weisen bereits eine Farbmischung auf. 

2.4 Herstellung der Fenster ohne Sprossen (Darstellung Plan BA06 / BA07)

Gemäß Ziffer 6 sind Fenster mit mehr als 1m² mit Sprossen zu teilen. Der Antragsteller wünscht im Rahmen der modernen Gebäudegestaltung und im Hinblick auf die mit den Dachziegeln farbliche Abstimmung sprossenlose Fenster.

Aus Sicht der Verwaltung sprechen keine Gründe dagegen. Sprossenlose Gestaltungsformen sind bereits in der Nachbarschaft vorhanden.

2.5 Kniestockerhöhung von 1,50m auf 1,80m 

Ziffer 7 der Festsetzungen des Bebauungsplanes legt fest, dass Gebäude bei der Geschoßzahl von I+D einen max. Kniestock von 1,5m betragen dürfen. Auch hierfür wird eine Befreiung beantragt. Begehrt wird mit dem Bauvorhaben ein Kniestock von 1,80m. 

Aus Sicht der Verwaltung sprechen Gründe gegen die Kniestockerhöhung. Bei Durchsicht der Planzeichnung BA08 wurde festgestellt, dass aus dem festgesetzten Dachgeschoss hierdurch ein zweites Vollgeschoß entsteht. Damit wären die Grundzüge der Planung berührt. 

2.6 Dachüberstand reduzieren von 75cm auf 25cm

Unter Ziffer 8 wird ein Dachüberstand von mindestens(!) 75cm an der Giebel- und Längsseite festgesetzt. Die Reduzierung des Dachüberstandes von einem halbem Meter ist nicht nachvollziehbar, da hierfür auch keine plausible Begründung vorgelegt wurde.

2.7 Erhöhung Traufpunkt um 60cm (von 4,50m auf 5,15m)

Die Erhöhung des Traufpunktes erfolgt durch die Kniestockerhöhung.
Siehe Begründung aus 2.5: Mit der Realisierung sind sodann vorliegend die Grundzüge der Planung berührt. 

2.8 Realisierungen für den Wintergarten in folgenden Punkten: Baugrenze, Dacheindeckung               Glas, Dachneigung Pultdach (Traufe im Süden), Sprossenlose Fenster, kein Dachüberstand

  1. Baugrenze:
Eine Überschreitung der Baugrenze in diesem Ausmaß ist nicht erforderlich, wenn die noch freie Baufläche im Norden genutzt werden kann.

  1. Dacheindeckung Glas:
Es spricht nichts gegen ein Glasdach bei einem Wintergarten. Ausreichend Sonnenlicht ist für Pflanzen grundsätzlich wichtig. 

  1. Dachneigung Pultdach: 
Gegen eine Pultdachausführung spricht nichts.

  1. Sprossenlose Fenster:
Es spricht nichts gegen eine sprossenlose Ausführung aus Glas bei einem Wintergarten.

  1. Kein Dachüberstand:
Es spricht nichts dagegen, auf den Dachüberstand bei einem Wintergarten zu verzichten.


Aus Sicht der Verwaltung wäre das beantragte Vorhaben nur im Rahmen einer Bebauungsplanänderung möglich. Eine entsprechende Überarbeitung des Bebauungsplans wurde unter TOP 3.1 in dieser Sitzung behandelt.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf Vorbescheid zum Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage“ in der Dürnaststr. 12, Fl.-Nr. 1184/6 Gemarkung Kaltenberg gemäß Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Begründet wird dies damit, dass zwar einzelnen Überschreitungen, welche nicht die Grundzüge der Planung berühren, zugestimmt werden kann. Jedoch sind diese Grundzüge berührt, sobald mit der Realisierung des Bauvorhabens zahlreiche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind. 

Außerdem berühren die geplanten Ausführungen unter Punkt 1 (GFZ),  Punkt 2.1 (Überschreitung Baugrenze Hauptgebäude im Süden), Punkt 2.5 (Kniestockerhöhung und damit zusätzliches Vollgeschoss), Punkt 2.6 (Reduzierung Dachüberstand) und 2.7 (Erhöhung Traufpunkt) jeweils einzeln betrachtet die Grundzüge der Planung, sodass das gemeindliche Einvernehmen versagt werden muss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4.5. Isolierte Befreiung vom Bebauungsplan "Geltendorf - Riedgasse", Verz.-Nr. 1.21 zur Errichtung eines Carports auf bereits bestehenden Stellplätzen auf Fl.-Nr. 101/2 Gemarkung Geltendorf, Riedgasse 5a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö beschließend 4.5

Sach- und Rechtslage

Für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Flurstück Nr. 101/2 Gemarkung Geltendorf erteilte der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf mit Beschluss vom 25.04.2019 sein gemeindliches Einvernehmen. 
Das Landratsamt erteilte zu diesem Bauvorhaben seinen Genehmigungsbescheid mit Datum vom 03.06.2019.

Auf den mit den Buchstaben gekennzeichneten Stellplatzflächen „A“ und „B“ soll nun ein Carport errichtet werden. Der Carport ist nach Angaben des Antragstellers statisch-konstruktiv selbständig. 

Das Grundstück liegt nach wie vor teilweise im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Die betroffenen Stellplätze jedoch kommen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Riedgasse“, Band II, Verz.-Nr. 1.21. zum Liegen: „A“ im Ganzen, „B“ nur hälftig.

Unter Ziffer 6.2 werden die Flächen für Garagen in geschlossener oder offener Form durch rote Markierung im Bebauungsplan definiert. Hierunter fallen jedoch nicht die beiden Stellplatzflächen. 

Folglich benötigt der Antragsteller die Zustimmung zu einer isolierten Befreiung für die Errichtung eines Carports auf eben diesen beiden Stellflächen. Bei Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes wäre die Errichtung des Carports im unbeplanten Innenbereich nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BayBO (Bayerische Bauordnung) verfahrensfrei.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag zugestimmt werden. Das Carport wirkt aus städtebaulicher Sicht nicht verunstaltend.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Geltendorf – Riedgasse“, Verz.Nr. 1.21 für die Errichtung eines Carports auf Fl.-Nr. 101/2 Gemarkung Geltendorf nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Streusalzbestellung Winter 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Für den Winterdienst wurden 125to. Streusalz geordert. Es wurde bei 7 Firmen angefragt, 3 Firmen haben offiziell abgegeben. 

Die Angebote (brutto) waren wie folgt:
13.759,38€              =        100% wirtschaftlichster Bieter
13.982,50€              =        102% 
20.081,25€                =        146%

Aufgrund der deutlich kürzeren Lieferzeit wurde der Auftrag an den zweiten Bieter erteilt.

Der Auftrag wurde an die Südwestdeutsche Salzwerke AG zum Angebotspreis von brutto 13.982,50€ vergeben.

Bereits im Februar/ März wurde Salz für 11.145,27€/ 130to. geordert.
Da im Haushalt 2021 unter Haushaltsstelle 6750.63200 nur 15.000,00€ angesetzt wurden, kommt es jetzt zu einer überplanmäßigen Ausgabe von 10.127,77€.

Laut der Geschäftsordnung (Fassung 05.06.2020) trifft gem. §13 Abs. 1 Nr. 2 lit. C der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 7.500€.

In Wintermonaten ist Streusalz zur Gefahrenabwehr unabdingbar und somit sind diese Ausgaben unabwendbar.

Beschluss

Den überplanmäßigen Ausgaben auf der Haushaltsstelle 6750.63200 in Höhe von 10.127,77€ wird zugestimmt.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö beschließend 6

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.10.2021 ö informativ 7
Datenstand vom 17.01.2022 16:29 Uhr