Datum: 12.07.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgerhaus Geltendorf
Gremium: Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Geltendorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bericht des Bürgermeisters
2 Betreuungsplätze Nachmittagsbetreuung Grundschulkinder - Vorplanung Neubau Kinderhort
3 Erweiterung Bauhof mit Errichtung von zwei Salzsilos - Zustimmung des Bauantrags (Genehmigungsfreistellung), Fl.-Nr. 1037/1 Gemarkung Geltendorf
4 Bebauungspläne
4.1 Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am Bebauungsplan "Saliterstraße Nord" der Gemeinde Türkenfeld
4.2 BP Walleshausen - Wabern II (Schmitterberg); Beratung über die 3. Änderung
4.3 Antrag auf Änderung des Bebauungsplans "Geltendorf - Schulstraße III", Verz.-Nr. 1.14
5 Bauanträge
5.1 Bauvoranfrage: Neubau eines Wohnhauses, Fl.-Nr. 109 Gemarkung Geltendorf, Riedgasse 16
5.2 Anbau Kaltwintergarten an bestehendes Wohnhaus, Fl.-Nr. 103, Gemarkung Hausen, Hauptstraße 19a
5.3 Umbau- & Instandsetzungsmaßnahmen, Fl.-Nr. 15/5 Gemarkung Walleshausen, Paarstr. 7
5.4 Isolierte Befreiung: Errichtung einer Natursteinmauer, Fl.-Nr. 1309/2 Gemarkung Walleshausen, Paartalstr. 2b
6 Neubau Haus für Kinder: Bauheizung Kostenfreigabe
7 Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
8 Verschiedenes
9 TEKTUR: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten, Fl.-Nr. 40 Gemarkung Hausen, "St.-Nikolaus-Ring" - Erneute Behandlung Abstandsflächen
10 Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, Fl.-Nr. 1184/6, Gemarkung Kaltenberg, Dürnaststraße 12 - Erneute Behandlung Befreiungsanträge

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1. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö informativ 1
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2. Betreuungsplätze Nachmittagsbetreuung Grundschulkinder - Vorplanung Neubau Kinderhort

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 07.12.2021 ö beschließend 5
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 25.01.2022 ö beratend 5
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 03.02.2022 ö beschließend 7.3
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beratend 2
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 08.11.2022 ö beratend 5
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss-Sitzung 18.04.2023 ö informativ 8
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss-Sitzung 04.07.2023 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Das beauftragte Architekturbüro stellt im Rahmen der Sitzung die Ergebnisse der Vorplanung vor.

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3. Erweiterung Bauhof mit Errichtung von zwei Salzsilos - Zustimmung des Bauantrags (Genehmigungsfreistellung), Fl.-Nr. 1037/1 Gemarkung Geltendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beratend 3
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 21.07.2022 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Am 22.06.2022 sind die Baumappen hinsichtlich Bauvorhabens: Erweiterung des Bauhofs mit Errichtung zweier Salzsilos auf Fl.Nr. 1037/1 Gemarkung Geltendorf fertiggestellt worden. Es handelt sich vorliegend um ein Genehmigungsfreistellungsverfahren.

Um Zustimmung zur weiteren Bearbeitung wird gebeten.        

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf erteilt die Zustimmung zur Bearbeitung des Antrags auf Genehmigungsfreistelllung zur Erweiterung des Bauhofs mit Errichtung zweier Salzsilos auf Fl.-Nr. 1037/1 Gemarkung Geltendorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Bebauungspläne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö 4

Sach- und Rechtslage

       

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4.1. Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am Bebauungsplan "Saliterstraße Nord" der Gemeinde Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beschließend 4.1

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 19.05.2021 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Saliterstraße Nord“ im nordöstlichen Teil der Gemeinde durchzuführen. 
Mit der Ausarbeitung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum beauftragt. Ziel ist es, durch die erforderliche Schaffung von Wohnraum den Bedarf der Gemeinde in den nächsten Jahren zu bedienen. In der Gemeinderatssitzung vom 19.05.2021 wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst. Am 20.05.2021 erfolgte die Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses. 
Das Baugebiet soll in den nächsten Jahren Wohnraum insbesondere für Familien schaffen. Es ist beabsichtigt eine Mischung aus Einzel- und Doppelhäusern zu realisieren, die sich in die vorhandene umliegende Bebauungsstruktur einfügen sollen. Mit der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes inkl. Grünordnung soll die gewünschte Entwicklung planungsrechtlich gesichert und benötigter Wohnraum geschaffen werden. Zu beachten ist dabei die Ortsrandlage der Fläche sowie die Lage im Umgriff des Höllbachs. Derzeit ist das zu entwickelnde Gebiet als ackerbauliche Fläche dem Außenbereich zugeordnet. Nach Norden soll der Ortsrand neu gestaltet werden, im Osten ist bereits ein Gehölzsaum vorhanden, der als Ortsrandeingrünung wirkt und erhalten bleiben soll. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Türkenfeld nordöstlich der Saliterstraße und nördlich des Höllbachs:


Die Planunterlagen können auch unter folgender Adresse zum Download
www.pv-muenchen.de/aktuelle-bauleitplanverfahren

oder

www.pv-muenchen.de/aktuelle-bauleitplanverfahren/verfahren/news/bp-saliterstrasse-nord-gemeinde-tuerkenfeld 
eingesehen werden.

Die Gemeinde Geltendorf wird gebeten hierzu bis zum 21.07.2022 Stellung zu beziehen.

Beschluss

Die Gemeinde Geltendorf hat weder Bedenken noch Einwände gegen den Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“ der Gemeinde Türkenfeld hervorzubringen. Auf eine weitere Beteiligung in diesem Verfahren wird verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4.2. BP Walleshausen - Wabern II (Schmitterberg); Beratung über die 3. Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beratend 4.2
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 08.12.2022 ö beschließend 8.1
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss-Sitzung 18.04.2023 ö beratend 4.3
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 20.04.2023 ö beschließend 8.1
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.07.2023 ö beschließend 5.3
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.07.2023 ö beschließend 5.4

Sach- und Rechtslage

In der Gemeinderatssitzung am 03.02.2022 wurde die Änderung des Bebauungsplans beschlossen.
Das Büro Arnold Consult hat hierfür Varianten skizziert. Im Rahmen der Sitzung sollen diese Varianten diskutiert werden.         

Beschluss

Der Grundstücks- Verkehrs- und Bauausschluss beauftragt die Verwaltung, den Bebauungsplanentwurf auf Grundlage der Variante 2 ausarbeiten zu lassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4.3. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans "Geltendorf - Schulstraße III", Verz.-Nr. 1.14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 24.05.2022 ö beratend 2.1
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 15.06.2022 ö beschließend 5
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beratend 4.3
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 06.09.2022 ö beratend 4.1
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 15.09.2022 ö beschließend 8.1
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 14.03.2023 ö beratend 2.3
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 23.03.2023 ö beschließend 5
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss-Sitzung 04.07.2023 ö beratend 2.3
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss-Sitzung 04.07.2023 ö beratend 2.2
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.07.2023 ö beschließend 5.1
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.07.2023 ö beschließend 5.2

Sach- und Rechtslage

Nachdem mit Gemeinderats-Beschluss vom 15.06.2022 die Aufhebung des o.g. Bebauungsplanes abgelehnt wurde, beantragt der Eigentümer von Flurnummer 1689/10, Gemarkung Geltendorf die Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich seines Grundstücks (Schulstraße 36).  Ziel ist „ein Anbau an das bestehende Haus um ca. 6-9 Meter mit integrierter Garage, in westlicher Richtung (zur Schulstraße). Ziel dahinter ist es zwei getrennte Wohneinheiten zur Familiengründung zu schaffen und so den vorhandenen Platz optimal zu nutzen.“
Grundsätzlich ist eine sinnvolle Nachverdichtung positiv zu bewerten, gerade vor dem Hintergrund, dass dadurch keine Außenbereichsflächen entwickelt / versiegelt werden müssen (§ 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)).
Allerdings stellt die Änderung eines Bebauungsplanes wegen eines einzelnen Vorhabens / Grundstücks in der Regel eine unzulässige „Briefmarkenplanung“ dar (§ 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 5 Satz 1 BauGB). 
Es sollte daher bei einer Änderung des Bebauungsplanes der gesamte Geltungsbereich hinsichtlich sinnvoller Nachverdichtungsmöglichkeiten überprüft werden. Sollte eine Nachverdichtung lediglich für das Grundstück des Antragstellers möglich sein, sind die Kosten des Verfahrens durch den Antragsteller zu tragen und im Vorfeld der Änderung in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wird vertragt bis vollständige Unterlagen vorliegen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö 5

Sach- und Rechtslage

       

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5.1. Bauvoranfrage: Neubau eines Wohnhauses, Fl.-Nr. 109 Gemarkung Geltendorf, Riedgasse 16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beschließend 5.1

Sach- und Rechtslage

Für das Grundstück Fl.-Nr. 109 Gemarkung Geltendorf stellen die Eigentümer für den Neubau eines Wohnhauses mit 3 behindertenfreundlichen und altersgerechten Wohnungen unterschiedlicher Größe eine Bauvoranfrage.

Das bestehende, alte Bauernhaus und seine Anbauten/Scheunen können aufgrund der schlechten Bausubstanz nach langer Nutzung und tiefgreifenden Umbauten nicht erhalten werden.

Das Grundstück hat eine Größe von 648 m² und liegt im Umgriff des Bebauungsplanes „Geltendorf – Riedgasse“, Verz.-Nr. 2.34.

Im Umgriff eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Die Erschließung ist gesichert.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden bei folgenden Punkten nicht eingehalten:

Festsetzung
B-Plan
Beantragt
4.6 Zahl der Wohneinheiten
0 (Begründung B-Plan 4.4, da Grundstücksfläche < 700 m²) bzw. 2 (Begründung B-Plan 4.4, da Kubatur ca. 1.600 m³)
3
4.1 Überbaubare Grundstücksfläche / 4.1.1 Baugrenze und 4.1.2 Baulinie

Überschreitung Baulinie/Baugrenze im Nordosten mit dem
erdgeschossigen Garagen-, Eingangs- und Vordachbereich um ca. 1,525m, auf einer Länge von ca. 18,49m und im Südosten mit dem Baukörper des Haupthauses um ca. 1,975m auf einer Länge
von ca. 8,75m.
5.5 Dächer - 5.5.2
Es sind nur Satteldächer mit mittigem First zulässig. Für untergeordnete Nebengebäude und
erdgeschossige Anbauten sind Pultdächer (bei Anbauten ansteigend zum Hauptgebäude)
zulässig.
Der erdgeschossige Garagen-, Eingangs- und Vordachbereich wird ebenso wie der Carport mit einem begrünten Flachdach vorgesehen
5.5 Dächer - 5.5.5
Dacheinschnitte und Balkone in und an Dachflächen sind unzulässig.
Auf der von der Riedgasse abgewandten, südwestlichen Seite soll eine nach oben offene Loggia vorgesehen werden, welche einen einzelnen Dacheinschnitt in die Dachfläche erforderlich macht.
5.4 Fassaden
5.4.1 Fassaden von Wohngebäuden sind auszubilden als verputzte, gestrichene Wandflächen oder
stockwerksweise ganzflächige senkrechte Holzverschalungen mit einzeln angeordneten
Wandöffnungen (Lochfassade). …
Zwischen der Brüstung im Obergeschoss und dem langen Satteldach ist die Fassade aus eventuell
horizontal holzverschalten, geschlossenen Flächen und einzelnen Fensteröffnungen, jedoch nicht als klassische „Lochfassade“ geplant. An der Südostseite und im Bereich der Südwestterrasse sind
die Fensterflächen im Zusammenhang mit den Freibereichen größer und offener geplant und treten dort in Teilbereichen nicht als einzeln angeordnete Wandöffnungen in Erscheinung. Ansonsten ist das Langhaus bis hinauf zur Brüstung im Obergeschoss zum Großteil mit massiven und
verputzen Mauerwerkswänden und einzeln angeordneten Fensteröffnungen vorgesehen. Je nach Raumnutzung können diese entsprechend etwas größer (z.B. bodentief) oder kleiner ausfallen. Durch dieses Konzept wird der Charakter der verputzten Langhäuser in der Umgebung grundsätzlich für den Hauptbaukörper aufgenommen und zeitgemäß fortgeführt.
5.4 Fassaden
5.4.3 … Fenster sind mit Klappläden zu versehen. …
Klassische Klappläden/ Fensterläden sind für die Fenster- und Glasflächen nicht vorgesehen.
5.4 Fassaden
5.4.2 … Fenster mit einer lichten Glasfläche über 1,2m² sind durch Streben oder Sprossen zu teilen.
Streben oder Sprossen sind in den Fenster- und Glasflächen nicht vorgesehen.

Für die aufgeführten sieben Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB beantragt. Ein Befreiungstatbestand liegt vor, wenn
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

Darüber hinaus dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt sein. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption (allg. A., BVerwG Beschl. v. 20.11.1989 – 4 B 163.89, vor Rn. 1). Anhaltspunkte ergeben sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (siehe den folgenden Auszug):

Ziel des Bebauungsplans aus dem Jahr 1998 ist es, die „…verbleibende Landwirtschaft zu schützen, das Ortsbild in verträglicher Form zu bewahren und den Wünschen der Anwohner gerecht zu werden.“

„Damit soll eine orts- und landschaftsverträgliche Entwicklung in einem wichtigen Bereich des Hauptortes sichergestellt werden, welche unter Rücksichtnahme auf den Charakter dieses Ortsteils, mit der typischen Mischung von Wohnen und Arbeiten und der vorhandenen ortsbildprägenden Baustruktur, eine ausgewogene und auch wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Gebäude ermöglicht.“

„4.1 Planungskonzept

Hauptziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung der weitgehend durch die Landwirtschaft geprägten dörflichen Nutzungsmischung.“

Je tiefer die Abweichung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Weg der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG Urt. v. 9.6.1978 – 4 C 54.75; Beschl. v. 5.3.1999 – 4 B 5.99, vor Rn. 1).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Summe an benötigten Befreiungen in Kombination, wie auch einzeln betrachtet beispielsweise die nicht nur geringfügige Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen die Grundzüge der Planung berührt. Eine Umsetzung des Vorhabens auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplans ist daher nicht möglich. 

Da das gemeindliche Einvernehmen aus Sicht der Verwaltung zu versagen ist, sollte im Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss diskutiert werden, inwiefern einer Bebauungsplanänderung zugestimmt werden könnte. Allerdings stellt die Änderung eines Bebauungsplanes wegen eines einzelnen Vorhabens / Grundstücks in der Regel eine unzulässige „Briefmarkenplanung“ dar (§ 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 5 Satz 1 BauGB).
Es sollte daher bei einer Änderung des Bebauungsplanes der gesamte Geltungsbereich hinsichtlich sinnvoller Nachverdichtungs- / Anpassungsmöglichkeiten unter Beibehaltung der Grundkonzeption des Bebauungsplans überprüft werden. Sollte eine Nachverdichtung lediglich für das Grundstück des Antragstellers möglich sein, sind die Kosten des Verfahrens durch den Antragsteller zu tragen und im Vorfeld der Änderung in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.

Daher sollten folgende vom Antragssteller gestellten Fragen diskutiert werden:
Die Begründungen wurden seitens des Antragstellers mit dem Fragenkatalog abgegeben und werden seitens der Verwaltung im Folgenden Text nicht bewertet.
Im Gremium sollte dabei immer beachtet werden, inwiefern eine Änderung des Bebauungsplans in den einzelnen Punkten den Gebietscharakter verändert und ob dies vor dem Hintergrund der ursprünglichen Konzeption gewollt ist.

  1. Darf auf dem Grundstück ein Gebäude mit 3 Wohneinheiten errichtet werden?

Die Anzahl der Wohneinheiten wird für das neu geplante Gebäude mit 3 Einheiten angesetzt, obwohl diese Anzahl im Bebauungsplan auch den im Nordosten anschließenden Gebäudeteil mit betrifft, der sich nach der inzwischen vollzogenen Grundstücksteilung auf einem separaten Grundstück befindet. 
Gemäß Begründung des Bebauungsplanes wird folgender Verteilerschlüssel angegeben:
Gemäß Berechnungsgrundlage fällt das neue Gebäude mit einer Kubatur von ca. 1.600 m³ unter die Anzahl von 2 Wohneinheiten: 
„…Hauptgebäude: Wandhöhe 6m, gemessen vom höchsten Geländepunkt am Gebäude bis Dachhaut mit deiner Dachneigung von 40°:

  1. Verteilerschlüssel nach Kubatur der Hauptgebäude:
    1. m³ - 2.500 m³ = 2 Wohneinheiten
Darüber hinaus entsteht eine Differenz zur Berechnungsgrundlage für den Verteilerschlüssel Punkt 4.4 (2), wonach das neue Gebäude mit einer Restgrundstücksfläche von ca. 450 m² unter die Anzahl von 0 Wohneinheiten fällt.
„…Restgrundstücksfläche: Gesamtgrundstücksfläche abzüglich der Grundfläche der Gebäude, die in der Kubaturberechnung berücksichtigt werden:

  1. Verteilerschlüssel nach Restgrundstücksflächen:
0 m² - 700 m² = 0 Wohneinheiten

Begründung:

Es wird für das geplante Wohnhaus
- 1 kleine
- 1 mittlere
- 1 große
Wohneinheit vorgesehen. Diese erscheinen im vorgesehenen Gebäudevolumen als angemessen und ortsverträglich.
Der Grundsatz des Baugesetzbuches lautet, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Anstelle der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzung (also Erweiterung von Wohnbaufläche) sollte vielmehr die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung praktiziert werden. 

  1. Ist die Errichtung des Hauptbaukörpers für das neue Wohnhaus mit einer Breite von ca. 8,75m und einer Länge von ca. 23m möglich?

Siehe Präsentation Seite 1

Der Neubau würde die Baulinie/Baugrenze überschreiten im 
  • Nordosten mit dem erdgeschossigen Garagen-, Eingangs- und Vordachbereich um ca. 1,525 m auf einer Länge von ca. 18,49 m

  • Im Südosten mit dem Baukörper des Haupthauses um ca. 1,975 m auf einer Länge von ca. 8,75 m

Die Überschreitung betrifft entlang der Nordostseite nur einen erdgeschossigen, relativ kleinen Gebäudeteil, welcher sich von der Riedgasse entfernt im hinteren Grundstücksbereich befindet. Er beeinträchtigt somit die giebelständische, städtebauliche Hauptwirkung des Langhauses nicht.
Die Überschreitung an der Südostseite verbessert sogar die städtebauliche Situation im Zusammenhang mit dem Straßenraum. Sie nimmt prinzipiell die Gebäudeflucht der benachbarten Riedgasse Nr. 18 wieder auf.

  1. Kann im Bereich des Erdgeschosses entlang der Nordostseite der Hauptbaukörper für die Erschließung und für eine ausreichende Tiefe der integrierten Garagen mit einem niedrigeren Bauteil ergänzt werden?

Siehe Präsentation Seite 1

Die Überschreitung erstreckt sich im Nordosten um ca. 1,525 m auf einer Länge von ca. 18,49 m und bezieht sich nur auf einen erdgeschossigen, relativ kleinen Gebäudeteil, welcher sich im hinteren Bereich befindet. Die giebelständische, städtebauliche Hauptwirkung wird nicht beeinträchtigt.

  1. Darf an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ein 8,75 m langer und 3 m breiter Carport inkl. Unterstand für Mülltonnen (Müllbox) mit einer Höhe von max. 3 m errichtet werden?


  1. Kann der 1,26 m breite Durchgang zwischen Carport und Hauptbaukörper an der Nordwestseite mit einer Überdachung auf Höhe der EG-Decke überdacht werden?


  1. Ist es möglich, die niedrigen, 1-geschossigen Baukörper und Vordächer (Punkte 2, 3 und 4) mit einem begrünten Flachdach herzustellen?


Siehe Präsentation Seite 2

Hierzu ist eine Befreiung von Ziffer 5.5.2 des Bebauungsplanes erforderlich. Dieser setzt fest, dass nur Satteldächer mit mittigem First zulässig sind. Für untergeordnete Nebengebäude und erdgeschossige Anbauten sind Pultdächer (bei Anbauten ansteigend zum Hauptgebäude) zulässig.

Durch das verbindende Flachdach werden die einzelnen Bauteile schlicht und unauffällig zusammengeführt. Ein Sattel- oder Pultdach mit entsprechender Deckung würde einer zurückhaltenden Gestaltung dieser insgesamt untergeordneten Elemente widersprechen. 
 
Das Dach dient nicht nur der Regenrückhaltung, sondern soll mit intensiver Begrünung inkl. ortstypischer Pflanzen Lebensraum für Insekten und andere Kleintierarten bieten.

Belange von Belichtung, Belüftung sowie Nutzbarkeiten sind im Sinne der Erhaltung des nachbarlichen Wohnfriedens nicht betroffen.

Beim Haus in der Riedgasse 5a wurde ebenfalls von den Vorgaben des Bebauungsplans
abgewichen: Dort ist entgegen der Vorschrift ein Garagengebäude mit 2 Garagen ebenfalls mit
Flachdach vorhanden.

Direkt gegenüber den geplanten Bauteilen mit Flachdach befindet sich in der Riedgasse 10
ebenfalls im hinteren Grundstücksteil ein flach gedecktes Nebengebäude Flach gedeckte,
niedrige Nebengebäude gehören also durchaus zum gewachsenen und vertrauten Ortsbild im
Bereich des Bebauungsplans. Die Planung der Riedgasse 16 fügt sich auch vor diesem Hintergrund harmonisch in die Umgebung ein.

  1. Kann im Obergeschoss an der Südwestseite für einen in den Baukörper integrierten und ausreichend großen Freibereich ein ca. 4,785 m breiter und ca. 2,275 m tiefer Dacheinschnitt ausgeführt werden, um wenigstens einen Teil der erforderlichen Loggia nach oben offen und dennoch sehr zurückhaltend auszubilden?

Siehe Präsentation Seite 3

Der Baukörper soll als ortstypisches Langhaus ohne zusätzliche Dachaufbauten eine insgesamt schlichte und ruhige Gestaltung in Anlehnung an die alten Bauernhäuser mit ihren direkt angegliederten Scheunen wie auch im Bestand erhalten. Es will hier bewusst auf Querbauten verzichtet werden.

Für die angestrebte Wohnqualität im Obergeschoß ist auch eine für Licht und Luft offene Terrasse mit freiem Ausblick an der Südwestseite erforderlich.

  1. Ist es möglich, in einzelnen Bereichen der Hausfassaden auch größere, zusammenhängende Fensterflächen und horizontale Holzverschalungen vorzusehen anstelle von nur einzeln angeordneten Wandöffnungen in Form einer Lochfassade?

Siehe Präsentation Seite 4

Laut Ziffer 5.4.1 des Bebauungsplanes sind Fassaden von Wohngebäuden als verputzte, gestrichene Wandflächen oder stockwerksweise ganzflächige senkrechte Holzverschalungen mit einzeln angeordneten Wandöffnungen (Lochfassade) auszuführen.

Zwischen der Brüstung im Obergeschoss und dem langen Satteldach ist die Fassade aus eventuell horizontal holzverschalten, geschlossenen Flächen und einzelnen Fensteröffnungen, jedoch nicht als klassische Lochfassade geplant. Die Fensterflächen an der Südostseite und im Bereich der Südwestterrasse sind im Zusammenhang mit den Freibereichen größer und offener geplant und treten dort in Teilbereichen nicht als einzeln angeordnete Wandöffnungen in Erscheinung.

Ansonsten ist das Langhaus bis hinauf zur Brüstung im Obergeschoss zum Großteil mit massiven und verputzen Mauerwerkswänden und einzeln angeordneten Fensteröffnungen vorgesehen. Je nach Raumnutzung können diese entsprechend etwas größer (z.B. bodentief) oder kleiner ausfallen. Durch dieses Konzept wird der Charakter der verputzten Langhäuser in der Umgebung
grundsätzlich für den Hauptbaukörper aufgenommen und zeitgemäß fortgeführt. Durch die großflächigeren verglasten Fassaden wird auch kein übermäßiger Beleuchtungseinfluss für die Nachbarschaft entstehen. Die größeren Fensterflächen im Bereich der Terrassen sind zurückgesetzt und schützen bei Nacht auch von Einblicken von außen.

Beim Haus in der Riedgasse 1 wurde ebenfalls von den gestalterischen Vorgaben des
Bebauungsplans abgewichen: Hier wurden anstelle der vorgegebenen „stockwerksweise
ganzflächige, senkrechte Holzverschalungen“ großflächig horizontale zeitgenössische Holzleisten
als gestalterische Elemente verwendet

In der Riedgasse 7 und Riedgasse 1 wurden von den gestalterischen Vorgaben des
Bebauungsplans abweichend anstelle der „einzeln angeordneten Wandöffnungen
(Lochfassade)“ großflächige Fensterflächen eingesetzt


  1. Darf bei den Fenstern auf Klappläden verzichtet werden?

Siehe Präsentation Seite 5

Das Gebäude fügt sich städtebaulich harmonisch und ortstypisch in seine Umgebung ein. Es soll
mit Einhaltung grundsätzlicher Material- und Farbvorgaben mit seinen Fassaden und dem
Erscheinungsbild insgesamt modern und entsprechend zeitgemäß gestaltet werden.

Eine historisch angelehnte Gestaltung mit Klappläden widerspricht der geplanten Gestaltung des
neuen Hauses. Die Vorschriften des vor 23 Jahren aufgestellten Bebauungsplans bezüglich der
Gebäude- und Fassadengestaltung berücksichtigen heutige Belange einer zeitgemäßen
Architekturplanung in einigen Bereichen naturgemäß nicht mehr.

Die städtebaulichen Grundzüge des Bebauungsplans für das Gesamtgefüge des Dorfbereichs
sowie Nachbarbelange werden durch den Verzicht auf Klappläden nicht berührt.


  1. Kann bei den Fenstern mit Glasflächen von über 1,2 m² auf Streben oder Fenstersprossen verzichtet werden?

Siehe Präsentation Seite 6

Eine Unterteilung dieser Fensterflächen mit Sprossen und Streben würde der beabsichtigten, zeitgemäßen Gestaltung des neuen Wohnhauses grundlegend widersprechen. Zudem würde die gestalterische „Vergitterung“ von Fensteröffnungen die architektonische Qualität der zurückhaltenden, aber modernen Gestaltung enorm verschlechtern.

Die Vorschriften des vor 23 Jahren aufgestellten Bebauungsplans bezüglich der Gebäude- und
Fassadengestaltung berücksichtigen heutige Belange einer zeitgemäßen Architekturplanung in
einigen Bereichen naturgemäß nicht mehr.

Eine unauffällige und dennoch zeitgemäße Gestaltung von neuen Gebäuden sollte auch in
innerdörflichen Bereichen möglich sein.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat die Bauvoranfrage für den Neubau eines Wohnhauses, Fl.-Nr. 109 Gemarkung Geltendorf, Riedgasse 16 gemäß Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. Durch die Summe an benötigten Befreiungen in Kombination, wie auch einzeln betrachtet beispielsweise durch die nicht nur geringfügige Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen sind die Grundzüge der Planung berührt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5.2. Anbau Kaltwintergarten an bestehendes Wohnhaus, Fl.-Nr. 103, Gemarkung Hausen, Hauptstraße 19a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beschließend 5.2

Sach- und Rechtslage

Beantragt wird der Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Wohngebäude auf dem Flurstück 103 Gemarkung Hausen, Hauptort. 19a in Hausen bei Geltendorf.

Vorliegend greift kein Bebauungsplan, wodurch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt wird. Demnach soll sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen hier gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Errichtung des Wintergartens setzt der Antragsteller auf transparentes Baumaterial, um das Ortsbild nicht zu beeinträchtigen. Der Wintergarten soll als Schutz dienen, da der Balkon im gegenwärtigen Zustand durch seine exponierte Lage starken Witterungen ausgesetzt ist (Wind, Schlagregen, etc.) und hierdurch die Wohnqualität beeinträchtigt wird. Eine Ortsbegehung bestätigte dies. 

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Entscheidend sind grundsätzlich nur die nach außen wahrnehmbaren Maßstäbe, insbesondere die Kubatur. Durch die Verwendung transparenter Materialien (Glas/Aluminium) entsteht keine Massivität durch das Bauvorhaben. Nachbarschaftliche Interessen werden hierdurch nicht tangiert und die Einleitung einer Verfremdung des Gebietes ist nicht zu befürchten. 

Die Abstandsflächen fallen auf das südlich angrenzende Nachbargrundstück. Eine ausreichende Abstandsflächenübernahmeerklärung wurde bereits für die Errichtung des Wohngebäudes vorgelegt. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Grundstück wird nicht erst durch die Errichtung des Wintergartens in derartigem Maße verstärkt, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird.

Der Wintergarten kann auch als bioklimatische Pergola in Betracht gezogen werden. Pergolen können im Übrigen als unbedeutende Teile von Anlagen gem. Bayerischer Bauordnung verfahrensfrei errichtet werden.        

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag für den Anbau eines Kaltwintergartens an das bestehende Wohnhaus auf Fl.-Nr. 103 Gemarkung Hausen, Hauptstraße 19a nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5.3. Umbau- & Instandsetzungsmaßnahmen, Fl.-Nr. 15/5 Gemarkung Walleshausen, Paarstr. 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beschließend 5.3
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 11.08.2022 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Auf dem Flurstück 15/5 Gemarkung Walleshausen, Paarstr. 7 werden Umbau- & Instandsetzungsmaßnahmen beantragt:

  • Dachfirstanhebung bei Bestandsgebäude mit Wohnungseinbau; angepasst an Neubaudachfirste (+9,53 m)
  • Ecktreppenaufgang zum 1. OG
  • Treppenhausbereich mit nördl. Dachverlängerung überdeckt für ausreichende Durchgangshöhe
  • EG-Grünflächenplan mit Begrünung, Grundstückseinfahrt und KFZ-Stellplatzanordnung

Vorliegend greift kein Bebauungsplan, weshalb die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach§ 34 BauGB durch das zuständige Landratsamt erfolgt.

Wasserversorgung als auch Abwasserbeseitigung sind gesichert.

         

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss vertagt den Tagesordnungspunkt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5.4. Isolierte Befreiung: Errichtung einer Natursteinmauer, Fl.-Nr. 1309/2 Gemarkung Walleshausen, Paartalstr. 2b

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beschließend 5.4
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 27.09.2022 ö beschließend 3.2

Sach- und Rechtslage

Auf dem Flurstück 1309/2 Gemarkung Walleshausen, Paartalstr. 2b wird die Errichtung einer Natursteinmauer begehrt. 

Vorliegend greift der Bebauungsplan “Walleshausen Schmitterberg (2. Änderung)”, Verz.Nr. 2.12. Unter Ziffer 2 werden Einfriedungen definiert:
Einfriedungen sind offen ohne Sockelmauern herzustellen. Geschlossene Einfriedungen sind unzulässig. Die Einfriedungen sind als Maschendraht- oder Holzzäune mit einer max. Höhe von 1,00 m zur Straßenfront bzw. 1,50 m im Übrigen zu errichten. Die Höhe der Einfriedungen darf dabei den Anforderungen an das Sichtfeld nicht entgegenwirken. (…) 

Die begehrte Mauer soll an der Nordwestseite, entlang der Straße und angrenzend an das benachbarte landwirtschaftliche Feld auf der Südwestseite mit einer Höhe von 1,50 m errichtet werden. 

Mit den Jahren entwickelte sich ein hohes Verkehrsaufkommen, bei dem allzu oft Verkehrsteilnehmer mit hoher Geschwindigkeit in aber auch aus dem Ort herausfahren. Das Wohngebäude liegt direkt am Ortsrand und ist dadurch der täglichen Lärmbelästigung ausgesetzt, was den Wohnfrieden im Allgemeinen erheblich einschränkt.

Entlang der Südwestseite bietet die Mauer auch Schutz vor Wassermassen, die in das Grundstück einfließen und Schaden verursachen können (Bsp. Unwetter 06/2021).  Ebenso bietet sie im Winter vor Streusalz den entlang der Straßenseite errichteten Pflanzen Schutz. 

Die Antragstellerin wünscht den zunehmenden Verkehrslärm durch eine erforderliche Einfriedung einzudämmen als auch ihre Pflanzen zu schützen, ohne dabei das Ortsbild aus gestalterischen Aspekten zu beeinträchtigen. Eine Natursteinmauer bietet nicht nur Schutz, sondern auch Lebensraum für Kleintiere, Vögel, Insekten und Reptilien. 

Bei der Errichtung der Natursteinmauer wird berücksichtigt, dass die Vorgaben der jeweiligen Sichtfelder eingehalten werden.

Für die Realisierung der Natursteinmauer wird die isolierte Befreiung beantragt.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag entsprochen werden.         

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Walleshausen Schmitterberg (2. Änderung)“, Verz.-Nr. 2.12 für die Errichtung einer Natursteinmauer auf Fl.-Nr. 1309/2 Gemarkung Walleshausen, Paartalstr. 2b nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird unter der Voraussetzung erteilt, dass das Staatliche Bauamt Weilheim der Errichtung der Mauer innerhalb der Anbauverbotszone zustimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 4

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6. Neubau Haus für Kinder: Bauheizung Kostenfreigabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung am 07.12.2021 wurde vom Ausschuss die Firma ICS Cool Energy GmbH aus 86167 Augsburg mit der Lieferung und Unterhaltung einer Bauheizung beauftragt.

Die Laufzeit war auf 16 Wochen geplant.
Brutto 16.267,30€

Die Heizung wurde am 17.05.2022 abgebaut. 
Die Laufzeit betrug 24 Wochen.
Ab Februar 2022 kam noch die Miete für den Plattenwärmetauscher (261,80€ brutto pro Monat) hinzu.
Die gesamte Rechnungssumme beläuft sich auf 28.522,90€ (inkl. Auf-Abbau- und Umbaukosten)

Für das Heizöl wurden 18.192,42€ ausgegeben.
Dies wurde am 07.12.2021 nicht Beschlossen, da diese Kosten nicht absehbar waren.
Die lange Nutzzeit der Heizung ist dem Rohstoffmangel (Chipsatz für die Wärmepumpen) geschuldet.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt der Rechnungssumme der Bauheizung vom Unternehmen ICS Cool Energy GmbH aus 86167 Augsburg von brutto 28.522,90 € zu.
Der Bauausschuss stimmt der Rechnungssumme des Heizöls in Höhe von brutto 18.192,42 € zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 3

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7. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beschließend 7

Beschluss

Die Niederschrift vom 21.06.2022 wird ohne Einwände genehmigt.
Die Niederschrift vom 24.05.2022 wird mit Anmerkung Herr Mastaller genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö informativ 8
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9. TEKTUR: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten, Fl.-Nr. 40 Gemarkung Hausen, "St.-Nikolaus-Ring" - Erneute Behandlung Abstandsflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 05.11.2019 ö beratend 3.1
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 14.09.2021 ö beschließend 2.13
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben wurde in der Sitzung des Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschusses am 14.09.2021 erteilt.
Mit Mail vom 20.06.2022 wurde hinsichtlich der Abstandsflächen folgender Antrag gestellt:
Der Tektur-Antrag wurde bisher vom Landratsamt noch nicht verbeschieden. Aufgrund geänderter Besitzverhältnisse bittet das Landratsamt um eine Anpassung der Tektur. Da es im Juni letzten Jahres eine Änderung der Bayerischen Bauordnung gab, möchte die Behörde die aktuelle Fassung mit den neuen Berechnungen der Abstandsflächen berücksichtigt haben.
Bei der jetzigen neuen Bewertung der Abstandsflächen gibt es eine Überlappung in den Abstandflächen mit den Abstandsflächen der Alten Schule Hausen (Flurnummer 42, Gemarkung Hausen). Die Abstandsflächen befinden sich alle auf dem Grundstück des Antragsstellers. Seinerzeit hat der Antragssteller einer Übernahme der Abstandsflächen für die Alte Schule Hausen zugestimmt.
Daher ist diese Fläche auf seinem Grundstück für Abstandsflächen des beantragten Hauses blockiert. Es ist insofern eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen notwendig.


Seitens der Verwaltung sind keine Versagungsgründe ersichtlich.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat die Überlappung der Abstandsflächen (Abweichung von der bauordnungsrechtlichen Vorschrift, Art. 6 Abs. 3 BayBO) für das Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten am St.-Nikolaus-Ring, Fl.-Nr. 40 Gemarkung Hausen nach Art. 65 BayBO behandelt. Der Überlappung wird zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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10. Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, Fl.-Nr. 1184/6, Gemarkung Kaltenberg, Dürnaststraße 12 - Erneute Behandlung Befreiungsanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 24.05.2022 ö beschließend 3.7
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.07.2022 ö beschließend 10
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss-Sitzung 23.05.2023 ö beschließend 2.6

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschusses am 25.01.2022 wurde zur Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen erteilt, in der Sitzung am 24.05.2022 wurde zum Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Der Antrag wurde nunmehr vom Landratsamt zur erneuten Behandlung zurückgegeben, da die zum Bauantrag gehörenden Befreiungsanträge noch behandelt werden müssen. Das Grundstück unterliegt dem Bebauungsplan „Kaltenberg – Dürnaststraße“, Verz.-Nr. 3.04.
Konkret werden folgende Befreiungen beantragt:
Festsetzung
B-Plan
beantragt
2. überbaubare  Grundstücksflächen (Baugrenze)
Auf  dem Grundstück liegt rundum eine Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Mit der Neubaumaßnahme wird die Baugrenze nach Westen um 0,60 m bzw. 1,60 m überschritten. Die Garage überschreitet die Fläche für Garagen und Nebengebäude um 0,88 m im Süden.
3. Dachform
Nebengebäude und  Garagen  entlang der Grundstücksgrenze sind mit Satteldach auszuführen und giebelseitig zusammenzubauen.
Die Neubaumaßnahme sieht erdgeschossig eine Garage mit Flachdach vor.
5. Farbton Dacheindeckung
Für Dacheindeckungen sind naturrote oder braune Ziegel  zu verwenden.
Die Neubaumaßnahme sieht eine Dacheindeckung in dunklerem Grauton vor.
8. maximale Traufhöhe und Dachüberstand
Die maximale Traufhöhe beträgt bei einer Geschosszahl von I + D 4,50, bei II 5,75 m. Der Dachüberstand soll an den Giebel- und Längsseiten mindestens 75 cm betragen,
Die Neubaumaßnahme sieht eine Traufhöhe von 4,84 m über OK Fertigfußboden vor. Die Traufhöhe ab natürlichem Gelände variiert leicht und überschreitet die festgesetzte Traufhöhe um bis zu 66 cm. Der Dachüberstand des modern gestalteten Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung beträgt 50 cm an der Giebel- und 50 cm an der Traufseite und unterschreitet die geforderten 75 cm um 25 cm.
6. Fassadenverkleidung und Fenster
Fassadenverkleidungen sind nur in Holz zulässig. Fenster mit mehr als 1 m² Rohbauöffnung sind mit Sprossen zu teilen.
Die Neubaumaßnahme sieht sprossenlose Fenster vor. Große Elemente sind nach Gestaltungsabsicht des Bebauungsplanes in Teilelemente unterteilt. Um den straßenseitigen Anbaukörper hervorzuheben sollen eventuell Holzoptiklamellen angebracht werden.
Geschossflächenzahl
Max. 0,3
Das Bauvorhaben kommt auf eine Geschossflächenzahl von 0,39 und überschreitet die festgelegte Höchstgrenze um 0,09.

Für die aufgeführten sechs Anträge auf Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB beantragt. Ein Befreiungstatbestand liegt vor, wenn
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde 
Darüber hinaus dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt sein. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption (allg. A., BVerwG Beschl. v. 20.11.1989 – 4 B 163.89, vor Rn. 1).

Da bereits zur Bauvoranfrage, wie auch zum Bauantrag das  gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde, sollte den Befreiungen  zugestimmt werden.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Bauantrag inklusive der im Sachverhalt genannten Befreiungsanträge für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage bei Dürnaststraße 12 in Kaltenberg, Fl.-Nr. 1184/6 Gemarkung Kaltenberg nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.07.2023 10:32 Uhr