Datum: 27.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Geltendorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Anregungen der Bürger
2 Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen
3 Bericht des Bürgermeisters
4 Sanierung und Erweiterung Schulcampus - Vorstellung des Leitfadens für das Nutzungskonzept und der Ergebnisse der funktionalen Machbarkeitsstudie
5 Bebauungsplan Geltendorf - Riedgasse - Verz-.Nr. 1.21 - 5. Änderung
5.1 Bebauungsplan Geltendorf - Riedgasse - Verz-.Nr. 1.21 - 5. Änderung - Abwägungsbeschluss
5.2 Bebauungsplan Geltendorf - Riedgasse - Verz-.Nr. 1.21 - 5. Änderung - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 Erlass einer Satzung über die Benutzung gemeindlicher Gebäude
7 Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung gemeindlicher Gebäude
8 Antrag auf Verlängerung für den Kiesabbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 846 Gemarkung Geltendorf
9 Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
10 Verschiedenes

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1. Anregungen der Bürger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö informativ 1

Sach- und Rechtslage

Keine Anregungen

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2. Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö informativ 2

Sach- und Rechtslage

Keine Bekanntgaben

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3. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö informativ 3

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat wurde von folgenden Schreiben bzw. Vorgängen in Kenntnis gesetzt:
Bürgerinformationsveranstaltung Aufbereitungszentrum Walleshausen Mittwoch, 19.03.2025 um 19:30 Uhr in der Paartalhalle
Kindertagesbetreuung: Aktueller Stand zur Anmeldesituation zum September 2025

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4. Sanierung und Erweiterung Schulcampus - Vorstellung des Leitfadens für das Nutzungskonzept und der Ergebnisse der funktionalen Machbarkeitsstudie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der Sitzung stellt das Büro LernLandSchaft den gemeinsam mit den Nutzern erarbeiteten Leitfaden für das Nutzungskonzept und die Ergebnisse der funktionalen Machbarkeitsstudie vor. Auf dieser Grundlage sollen die Architektenleistungen ausgeschrieben werden.
Dem Tagesordnungspunkt ist im RIS nochmals die Präsentation der Betreuungsplatzsituation zum September 2025 und den Folgejahren beigefügt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den dem Tagesordnungspunkt beigefügten und im Rahmen der Sitzung vorgestellten Leitfaden für das Nutzungskonzept des Schulcampus sowie die Ergebnisse der funktionalen Machbarkeitsstudie zur Kenntnis.
Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, auf dieser Grundlage die Architektenleistungen (Leistungsphase 1 – 9, stufenweise Beauftragung) auszuschreiben. Im Rahmen der Ausschreibung sollen die Bieter aufgefordert werden, als Besondere Leistung und gegen Vergütung Lösungsansätze vorzulegen.
Für das Projekt wird ein Kostenrichtwert von 14 Millionen € brutto (Kostengruppen 200 – 700) beschlossen.
Folgende Punkte sind für die Ausschreibung zu beachten:
  • Das beschlossene pädagogische Raumfunktionsbuch, der entwickelte Leitfaden der Nutzer/innen und die funktionale Machbarkeitsstudie bilden die Grundlage der Ausschreibung.
  • Es erfolgt zum derzeitigen Zeitpunkt keine Festlegung auf eine der vorgestellten Varianten. Die Architekturbüros sollen in Ihrer Lösungsmöglichkeit dahingehend nicht eingeschränkt werden.
  • Der Bestand soll soweit möglich (insbesondere neuerer Gebäudeteil) genutzt werden. Eingriffe sind dabei auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Räumlichkeiten sollen maximal mehrfach genutzt werden (möglichst viele Synergien).
  • Der Gemeindekindergarten verbleibt im Gebäude in den derzeitigen Räumlichkeiten.
  • Die benötigte Interimslösung soll vom Aufwand her so klein wie möglich gehalten werden (Umbau im Betrieb).

Darüber hinaus werden Bürgermeister und Verwaltung ermächtigt, ein entsprechendes Baugrundgutachten zu beauftragen. Dieses soll im Ausschreibungsverfahren beigefügt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan Geltendorf - Riedgasse - Verz-.Nr. 1.21 - 5. Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö 5
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5.1. Bebauungsplan Geltendorf - Riedgasse - Verz-.Nr. 1.21 - 5. Änderung - Abwägungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 14.05.2024 ö beratend 2.1
Nicht sichtbar
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 18.02.2025 ö beratend 2.1
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 18.02.2025 ö beratend 2.2
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö beschließend 5.1
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö beschließend 5.2

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 06.09.2022 den Beschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz. Nr. 1.21 für den bereits größtenteils baulich genutzten Bereich südwestlich der Landsberger Straße und Bahnhofstraße sowie nördlich und südlich der Riedgasse im nordwestlichen Randbereich der Ortslage Geltendorf gefasst und das Verfahren hierfür eingeleitet. Dieses Änderungsverfahren erfolgt im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. In diesem Verfahren wird u. a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen.
Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 sollen die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes einschließlich der hierzu zwischenzeitlich bereits rechtskräftigen Änderungen auf eine angemessene, zeitgemäße bauliche Nachverdichtung und verträgliche Entwicklung von innerörtlichen Flächenpotenzialen abgestellt werden. Letztendlich sollen mit der 5. Änderung des Bebauungsplans mehr Möglichkeiten zu einer wohnbaulichen und sonstigen baulichen Nutzung (Nachverdichtung) der bereits bestehenden Siedlungsflächen (Nutzung vorhandener Potentiale) im Nordwesten der Ortslage Geltendorf generiert werden und somit den landes- und regionalplanerischen Vorgaben (Innen- vor Außenentwicklung, Nachverdichtung im Innenbereich) entsprechend Rechnung getragen werden. Das gesamte Änderungsgebiet hat eine Größe von etwa 3,37 ha. Die Erschließung erfolgt auch weiterhin über die bereits bestehenden Erschließungsanlagen der Riedgasse bzw. Landsberger Straße / Bahnhofstraße.
Der vom Planungsbüro ausgearbeitete Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 09.04.2024, wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 06.06.2024 gebilligt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB erfolgte in der Zeit vom 23. August 2024 bis einschließlich 23. September 2024. Parallel hierzu wurden die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 21.08.2024 frühzeitig an der Planung beteiligt (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB) und um Stellungnahme gebeten. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden. 
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 18.02.2025 behandelt.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen bzw. Hinweisen zum Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 ein:
01        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde; E-Mail vom 21.08.2024
05        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; Schreiben vom 09.09.2024 (Az.: 1711.4/154-24/61.10)
05        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall- / Bodenschutzbehörde; Schreiben vom 04.09.2025 (Az.: 11783.4/199-24/61.6)
15         Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 27.09.2024 (Vorgang 2024548, PN 238228)
18        Handwerkskammer für Oberbayern; Schreiben vom 01.10.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21:
02        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; E-Mail vom 01.10.2024
03        Landratsamt Landsberg am Lech, Gesundheitsamt; E-Mail vom 28.08.2024
06        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 28.08.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-9-16-3)
07        Wasserwirtschaftsamt Weilheim; E-Mail vom 02.09.2024
08        Staatliches Bauamt Weilheim; E-Mail vom 21.08.2024
09        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 16.10.2024 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-49-16-2)
13        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 09.09.2024
14        LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Netzbetrieb Zentral; E-Mail vom 23.09.2024 (Az.: LEW-VGNR 5765)
16        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 (TÖB); Schreiben vom 11.09.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-1314-24-BBP)
17        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 18.09.2024
21        Gemeinde Türkenfeld; E-Mail vom 21.08.2024
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 11.09.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 ein:
04        Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisbauamt Tiefbau
10        Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem
11        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat G 23
12        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
19        Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
20        Gemeinde Egling a. d. Paar
23        Gemeinde Moorenweis
24        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
5.1.1.        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde 
E-Mail vom 21.08.2024 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Mit der vorgenannten Bebauungsplanänderung besteht aus Sicht des Landratsamts als untere Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Einverständnis. Zum Entwurf selbst geben wir folgende Anregungen und Hinweise:  
Die Lage der Baugrenzen in der Planzeichnung sollte bemaßt werden.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die positive Ausführung der Unteren Bauaufsichtsbehörde wird zur Kenntnis genommen. Unabhängig davon, dass der X-Planung-Standard diese eigentlich nicht mehr erforderlich macht, werden die Baugrenzen in der Planzeichnung zum Entwurf des Bebauungsplanes soweit möglich und sinnvoll vermasst. 

Abstimmungsergebnis 

Ja 14        
Nein 0
Markus Schäffler, Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.2.        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde 
Schreiben vom 09.09.2024 (Az.: 1711.4/154-24/61.10)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
       Keine Einwände gegen die Planung
       Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit  zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage 
Aus fachlicher Sicht sollten noch folgende Hinweise in den Textteil mit aufgenommen werden: 
Aufgrund möglicher, bestehender Tierhaltungen im MDW können sich bei Neubebauungen im WA, insbesondere entlang der Gebietsgrenze, erforderliche Abstände zwischen Wohnbebauung und Tierhaltung ergeben. Dies ist im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. 
Als Ersatz für Hinweis Nr. 6: 
Bei der Aufstellung von Wärmepumpen im Freien ist sicherzustellen, dass die durch die Wärmepumpe verursachte Zusatzbelastung am nächstgelegenen Immissionsort in der Nachbarschaft den jeweiligen Immissions-Richtwert der TA Lärm für die Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (s. Tabelle). Damit soll gewährleistet werden, dass noch Emissionskontingente für weitere Anlagen bestehen und der Immissionsrichtwert nicht bereits durch eine Anlage ausgeschöpft wird. Bei der Prüfung sind ggf. auch Zuschläge für die Tonhaltigkeit und Reflexionen an Fassaden zu berücksichtigen.
Tabelle:

Reine Wohngebiete
Allg. Wohngebiete
Misch-/Dorf-/ Urbane Gebiete
Gewerbegebiete
um 6 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert der TA Lärm für die Nachtzeit (22:00 - 6:00 Uhr)
29 dB(A)

34 dB(A)
39 dB(A)

44 dB(A)
Zur Vermeidung von Lärmkonflikten wird empfohlen, vor dem Kauf der Wärmepumpe von einem unabhängigen Sachverständigen eine detaillierte Prognose der Lärmimmissionen erstellen zu lassen. 
Weitergehende Informationen mit Berechnungshilfen gibt es im Internet: 
- LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen (Kurzfassung für Luftwärmepumpen, Stand 28.08.2023): 
https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/leitfaden-laerm-bei-stationaeren-geraeten-kurzfassung_1698053205.pdf
- Schallrechner für Wärmepumpen im Internet (interaktiver Assistent zum LAI-Leitfaden): 
https://lwpapp.webyte.de/
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der Unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Der Gemeinde sind im Bereich MDW keine Tierhaltungen bekannt, die sich nachteilig auf mögliche Neubebauungen im Bereich WA auswirken könnten. Konkrete Aussagen bzw. Prüfungen hierzu können im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Ein entsprechender textlicher Hinweis hierzu wird im Textteil zum Entwurf des Bebauungsplanes redaktionell ergänzt.
Der textliche Hinweis Nr. 6 wird im Textteil zum Entwurf des Bebauungsplanes durch den Vorschlag der Unteren Immissionsschutzbehörde ersetzt.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.3.        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall- / Bodenschutzbehörde 
Schreiben vom 04.09.2024 (Az.: 11783.4/199-24/61.6)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
       Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen zu dem o.g. Plan
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Dateninformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf das Schutzgut Boden-Mensch und Boden- Grundwasser im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Anmerkung: Im nordwestlichen Bereich von Flurstück Nr. 135 der Gmkg. Geltendorf ist bei Ansicht des Schräglicht-Geländereliefs und des digitalen Orthophotos 2022 (Geoservices Bayern) eine in Nordwest-Südost-Richtung verlaufende, durch eine Hecke abgegrenzte Böschungskante zu erkennen. Diese stellt vermutlich eine ältere Abgrabung an dem in Richtung Südwesten zum Moränenhügel Riedberg ansteigenden Hang dar. Der nördliche Bereich dieser Böschung befindet sich im Bereich einer privaten Grünfläche, der südliche Bereich hingegen im Nutzungsbereich „Allgemeines Wohngebiet“. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Baumaßnahmen in diesem Bereich anthropogene Auffüllungen auftreten, Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bestehen aber nicht.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Der textliche Hinweis Nr. 3 wird im Textteil zum Entwurf des Bebauungsplanes mit den Ausführungen der Unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde abgeglichen und redaktionell an diese angepasst. 
Die Ausführungen zu der vermuteten Abgrabung im nordwestlichen Bereich von Flurstück Nr. 135, Gemarkung Geltendorf, werden als Information für künftige Bauherrn unter dem textlichen Hinweis Nr. 3 im Textteil zum Entwurf des Bebauungsplanes redaktionell ergänzt. Auch der Gemeinde sind für diesen Bereich aber bislang noch keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bekannt. 

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.4.        Deutsche Telekom Technik GmbH 
Schreiben vom 27.09.2024 (Vorgang 2024548, PN 238228)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:  
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2016144 vom 2.03.2016 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter: Die Inhalte der 5. Änderung haben wir dem Begründungsteil zufolge registriert und zur Kenntnis genommen.
Für die Beteiligung danken wir Ihnen.  
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen der Deutschen Telekom aus dem Schreiben vom 02.03.2016 wurden bereits im letzten Änderungsverfahren (4. Änderung) berücksichtigt. Auch bei der aktuellen 5. Änderung des Bebauungsplanes sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die innerhalb von öffentlichen Verkehrswegen bestehenden Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom zu erwarten.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.5.        Handwerkskammer für München und Oberbayern 
Schreiben vom 01.10.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Beteiligung an o.a. Bebauungsplanänderungsverfahren der Gemeinde Geltendorf. Mit dem planerischen Ziel den Charakter des über Jahrzehnte gewachsenen Quartiers auch künftig weitestgehend wahren zu können, andererseits aber auch eine maßvolle bauliche Nachverdichtung / Neuordnung für die einzelnen Grundeigentümer zu ermöglichen, soll der seit 1998 rechtskräftige Bebauungsplan für den zum großen Teil bebauten 3,27 ha großen Bereich südwestlich der Landsberger Straße und Bahnhofstraße sowie nördlich und südlich der Riedgasse am nordwestlichen Ortsrand von Geltendorf geändert werden. 
Im Flächennutzungsplan stellt den der Plangeltungsbereich sowie die südlich und nördlich angrenzenden Bereiche sowie auch die Flächen nordöstlich der Landsberger Straße mit Ausnahme von kleinen Grünflächen vollständig als gemischte Bauflächen dar.  
Die Abweichung von der bisherigen Festsetzung als Dorfgebiet nach §5 BauNVO und Umwidmung zu einem Allgemeinen Wohngebiet von 1,46 ha im nordwestlichen Bereich sowie einem 1,41 ha umfassenden dörflichen Wohngebiet MDW nach § 5a BauNVO im südlichen Anschluss wird mit den einigen wenigen Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieben im Geltungsbereich begründet.  
Im Zuge der Neuplanung sind die gewachsenen Strukturen in der baulichen Umgebung des Planvorhabens zu berücksichtigen, die auch gewerblich geprägt ist und in die sich die Planung einzufügen hat: 
Zwar gibt die Planung zumindest im nördlichen (WA-) Teilbereich die tatsächliche Struktur wohl zum großen Teil wider; allerdings stehen wir der Herabstufung des Geltungsbereichs von dörflicher Misch-zur Wohnbaufläche bzw. Dörflicher Wohnbaufläche prinzipiell sehr kritisch gegenüber- nicht zuletzt ist dabei auch der Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückeigentümer im Plangebiet anzuführen. Da aus der Kategorisierung als (dörfliches)Wohngebiet ein erhöhter Anspruch von schützenswerten Nutzungen auf Immissionsschutz resultiert, verändern sich die Standortbedingungen für die bestehenden Gewerbebetriebe in der baulichen Umgebung, insbesondere hinsichtlich zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten gravierend, weshalb diese Änderung aus unserer Sicht nicht zu akzeptieren ist. 
Die sich in räumlicher Umgebung zum Änderungsgebiet, aber auch in räumlicher Nachbarschaft dazu befindenden Handwerks- und Gewerbeunternehmen haben sich auch im Vertrauen darauf angesiedelt, dass der Betriebsstandort eine angemessene gewerbliche Nutzung möglich macht: 
Um die insbesondere im ländlichen Raum überwiegend vertretenen kleinen und mittelständischen Handwerksbetriebe in ihrem Wirken zu unterstützen und um die Leistungsfähigkeit des Handwerks und seinen vielen Funktionen vor Ort zu bewahren, kommt der Standortsicherung gerade für langjährig ansässige Unternehmen eine besondere Bedeutung zu. 
Insofern ist sicherzustellen, dass den vorhandenen, bestandskräftig genehmigten gewerblichen Nutzungen, durch die Herabstufung des Gebietstyps keine Nachteile entstehen.  
Vielmehr ist sicherzustellen, dass für diese die mit dem Bestandsschutz garantierte, notwendige Flexibilität vor Ort gewahrt bleibt, die nicht nur einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf gewährleistet, sondern auch angemessene betriebliche Weiterentwicklungen oder ggf. Nutzungsänderungen umfasst. 
Gerade letzteres ist eine wichtige Voraussetzung für kleinere und mittlere Unternehmen des Handwerks, um sich flexibel an Marktbedingungen anpassen zu können und damit auch im langfristigen Interesse der Standortsicherung der ansässigen Handwerksunternehmen.
Neben der Veränderung der immissionsschutzrechtlichen Situation für im baulichen Umfeld bestehende Gewerbenutzungen bedeutet die Umwidmung den Verlust wichtiger Ansiedlungsflächen: Gerade jene Flächen in Dorf- und Mischgebieten stellen für kleine und mittlere, nicht wesentlich störende Handwerks- und Gewerbebetriebe wichtige Standorte dar – und damit auch Möglichkeiten, durch kleinteilige Nutzungsmischungen einen lebendigen Ortsteil mitzugestalten – von denen auch neu entstehende Wohnbebauung profitiert.  
Fachliche Würdigung und Abwägung
Wie von der Handwerkskammer angemerkt, sind die überplanten Flächen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Riedgasse“ bislang durchwegs als „Dorfgebiet (MD)“ planungsrechtlich gesichert. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Geltendorf sind diese Flächen als „gemischte Bauflächen (M)“ dargestellt. Nach den Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben, wobei auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Nachdem in den letzten Jahren / Jahrzehnten immer mehr land- und forstwirtschaftliche Betriebe ihren Betrieb aufgegeben haben, ist diese Grundvoraussetzung für eine Einstufung als „Dorfgebiet“ vor allem in den historischen Ortskernen immer stärker weggebrochen. Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber demzufolge bereits im Juni 2021 die neue Baugebietskategorie eines sogenannten „dörflichen Wohngebietes (MDW)“ eingeführt. Diese neue Baugebietskategorie wurde zur Erleichterung des Ziels der Mobilisierung von Bauland eingeführt, um das Zusammenleben auf dem Land weiter erleichtern zu können. Neben dem Wohnen und der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen sind im „MDW“ anlog zum „MD“ auch wiederum nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe generell zulässig. Zudem stellt die DIN 18005 („Schallschutz im Städtebau“) das Schutzbedürfnis des „MDW“ dem eines „MD“ gleich.  
Innerhalb des Plangebietes des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Riedgasse“ hat sich in den letzten Jahrzehnten insbesondere für die Flächen im südwestlichen Teil der Riedgasse eine immer stärkere wohnbauliche Prägung eingestellt. Diese Bereiche werden nahezu ausschließlich durch wohngenutzte Einzelhäuser geprägt. Für den östlichen Abschnitt der Riedgasse und die Flächen entlang der Landsberger Straße und der Bahnhofstraße ist hingegen noch immer eine Durchmischung aus verschiedenartigen Nutzungen (Wohnen, land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe, Gewerbe- und Handwerksbetriebe) gegeben, deren Fortbestand auch weiterhin gesichert werden soll. In Abstimmung mit einigen Grundstückseigentümern in diesen Bereichen wird die Nutzungsart „dörfliches Wohngebiet (MDW)“ demzufolge im Entwurf des Bebauungsplanes weiter nach Westen ausgedehnt, so dass auch die Bereiche Riedgasse 10, 12 und 14 noch unter diese Kategorie fallen. Mit dieser Anpassung kann aus Sicht der Gemeinde nicht nur der Bestandsschutz für hier ansässige Betriebe sichergestellt werden, sondern es bleibt auch noch die notwendige Flexibilität für eine angemessene betriebliche Weiterentwicklung und / oder Nutzungsänderung. 
Unabhängig von der plangegenständlichen Bebauungsplanänderung müssen von ansässigen Betrieben bei betrieblichen Erweiterungen oder Änderungen auch die maßgebenden schutzbedürftigen Bestandsnutzungen außerhalb des Bebauungsplanumgriffs berücksichtigt werden, die infolge fehlender planungsrechtlicher Vorgaben (Bebauungsplan) regelmäßig entsprechend ihrer faktischen Nutzung mit dem Schutzstatus eines „Allgemeinen Wohngebietes“ berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
Von der Öffentlichkeit gingen während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB folgende Stellungnahmen zum Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 ein:
5.1.6.        Bürger 1 
Aktenvermerk vom 28.08.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Der Bürger hat Beschwerde gegen den Punkt 10.6 des Textteils eingelegt. Er möchte keine „Müllhäuschen“ oder ähnliches Müllgebäude errichten. Er gibt an, dass ein Häuschen von mindestens 4 bis 6 Mülltonen platztechnisch nicht möglich sei.   
Fachliche Würdigung und Abwägung
Von der Vorgabe zur Einhausung von Abfall- und/oder Wertstoffbehältern unter Punkt 10.6 des Textteils wird im Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ Abstand genommen.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.7.        Bürger 2 
E-Mail vom 08.09.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Gemäß der Begründung für die 5. Änderung des Bebauungsplanes Riedgasse wird meine Flurnummer 112, Riedgasse 14 künftig als WA (Allgemeines Wohngebiet) geführt. 
Seit gut 20 Jahren betreibe ich dort eine kleine Reparaturwerkstatt für Gartengeräte und kleinere Motorgeräte neben meinem Hauptbetrieb in München (auch der Bauhof Geltendorf ist hier Kunde). 
Meine Frage nun, ist die Weiterführung dieses „Kleingewerbes“ auch noch nach der Inkrafttretung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Riedgasse möglich, oder muss ich Einspruch einlegen und beantragen, dass mein Grundstück als MDW (Dörfliches Wohngebiet) eingestuft wird?
Darüber hinaus hat der Bürger der Verwaltung mitgeteilt, dass sein Anwesen auch als forstwirtschaftlicher Betrieb angemeldet ist. Deshalb sollte folgende Ergänzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
„Im dörflichen Wohngebiet können ausnahmsweise zugelassen werden:
  • Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude.“  
Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Nutzungsart „dörfliches Wohngebiet (MDW)“ wird im Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ weiter nach Westen ausgedehnt, so dass auch die Anwesen Riedgasse 10, 12 und 14 noch unter diese Kategorie fallen. Mit dieser Anpassung kann aus Sicht der Gemeinde nicht nur der Bestandsschutz für hier ansässige Betriebe sichergestellt werden, sondern es bleibt für diese auch noch eine notwendige Flexibilität für eine angemessene betriebliche Weiterentwicklung und / oder Nutzungsänderung.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.8.        Bürger 3 
E-Mail vom 13.09.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Vorab nochmals vielen Dank für den freundlichen und zielführenden Termin heute im Rathaus. 
Wie im Termin gemeinsam besprochen, sende ich Ihnen die benötigte Anpassung für die 5. Änderung des Bebauungsplans Riedgasse für mein Grundstück Fl-Nr. 140/2. 
Zur Ermöglichung einer eventuellen Überdachung der geparkten Fahrzeuge, bitte ich Sie die Baugrenze in der Flucht der eingezeichneten Baugrenze von Fl.Nr. 137 auf meinem Grundstück 140/2 zu verlängern. Wie gewünscht anbei die entsprechende Skizze (neue Baugrenze in „hellblau“). 
Mir ist, wie heute ja bereits von Ihnen angemerkt, bewusst, dass damit die wichtige Baulinie ebenfalls vom Gebäude weggerückt werden müsste, was vermutlich schwer durchsetzbar ist. Da dieser Bereich für eine Überdachung o.ä. nur bedingt geeignet ist, bin ich offen für eine entsprechende Kennzeichnung, dass der mittige Bereich vor dem Haus freigehalten werden muss. Hier ist allerdings bitte darauf zu achten, den mittigen Bereich möglichst klein zu wählen, so dass sowohl links als auch rechts davon (da unterschiedliche WE) die Möglichkeit für die angesprochene eventuelle Überdachung sinnvoll geschaffen wird. 
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Fachliche Würdigung und Abwägung
In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer wird in der Planzeichnung zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ vor dem östlichen Teil des Gebäudes Riedgasse 2 eine Fläche für einen Carport planungsrechtlich gesichert. Mit dieser Darstellung kann in diesem Bereich künftig eine Überdachung der hier bereits vorhandenen oberirdischen Stellplätze ermöglicht werden.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.9.        Bürger 4 
E-Mail vom 15.09.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Bezugnehmend auf unser Gespräch vom 13.09.24 nachfolgend nochmal der festgestellte Sachverhalt erläutert sowie der entsprechende Bedarf zu Anpassung skizziert anbei. 
Die ursprüngliche und aktuell gültige Fassung des Bebauungsplans Riedgasse sieht auf meinem Grundstück FlNr. 139/140 im Bereich Ecke Bahnhofstraße-Riedgasse ein Baufenster für ein Wohngebäude vor. 
Im Vorentwurf zur 5. Bebauungsplanänderung ist dieses Baufenster nicht mehr ausgewiesen. Gemeinsamer Konsens im Termin vom 13.09.24 war, dass die zukünftige Baugrenze das aktuell vorhandene Baufenster beinhalten muss. 
Hierzu, wie vereinbart, anbei die Skizze mit der erforderlichen Anpassung der Baugrenze mit der Bitte dies entsprechend in der 5. Änderung zu übernehmen. 
Der Abstand zur öffentlichen Straße wurde analog den vorhandenen Baugrenzen im Bereich Landsberger- und Bahnhofstraße übertragen. 
Vielen Dank für Ihre Unterstützung. 
Fachliche Würdigung und Abwägung

In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer wird in der Planzeichnung zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ im Eckbereich des Grundstückes Flur Nr. 140 eine überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) planungsrechtlich gesichert. Mit dieser Ergänzung kann in diesem Bereich künftig eine bauliche Nutzung ermöglicht werden, die sich angemessen in die umgebenden Gebäudestrukturen einpflegen lässt.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.10.        Bürger 5 
E-Mail vom 19.09.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Grundstück Riedgasse 8 und 8a ist im neuen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Da wir aktiv noch Landwirtschaft betreiben (zwar ohne Viehhaltung ), wir bewirtschaften unseren Wald z.B. beantragen wir für unseren Bereich als Festsetzung im Bebauungsplan Dorfgebiet oder Mischgebiet, da wir ansonsten befürchten massive Einschränkungen in dem Betreiben unseres landwirtschaftlichen Betriebes erdulden zu müssen. Wir bitten um Änderung der Bebauungsplan-Festsetzung. Hoffe auf eine positive Entscheidung, bitte um Empfangsbestätigung und Info wie der weitere Verlauf des Bebauungsplanes sein wird, z.B. Termin im Gemeinderat oder Gespräch mit dem Planer, Gemeinde etc. Ich würde nämlich gerne beteiligt werden wollen. Vielen Dank.  
Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Nutzungsart „dörfliches Wohngebiet (MDW)“ wird im Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ weiter nach Westen ausgedehnt, so dass auch die Anwesen Riedgasse 8, 10, 12 und 14 noch unter diese Kategorie fallen. Mit dieser Anpassung kann aus Sicht der Gemeinde nicht nur der Bestandsschutz für hier ansässige Betriebe sichergestellt werden, sondern es bleibt für diese auch noch eine notwendige Flexibilität für eine angemessene betriebliche Weiterentwicklung und / oder Nutzungsänderung.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.11.        Bürger 6 
E-Mail vom 19.09.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Der Bürger möchte in den bestehenden Stadel in der Riedgasse 10 eine zweite Wohneinheit für die Familie des Sohnes einbauen. Der entsprechende Vorentwurf des Eingabeplanes und der Bestandplan sind beigefügt.
Wir möchten Sie bitten folgende Punkte im Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Punkt 4.3 Baulinien und Baugrenzen
Damit man unabhängig vom Bestand in die geplante Wohnung im ersten Stock gelangen kann, ist im Nordwesten eine Außentreppe mit Balkon geplant. Dazu möchten wir sie bitten die Baugrenze entsprechend unserer Eingabeplanung zu ändern. D. h. die Baugrenze Richtung Nordwest um ca. 4 m zu verlängern. Da ansonsten der geplante Zugang außerhalb des Baufensters liegt. 
Punkt 4.4 Gebäudetypen
Das Dach des Stadels wird erneuert und an das bestehende Wohnhausdach profilgleich angebaut. Die bestehende Dachneigung hat ca. 44°, d. h. es handelt sich um ein Haus des Typs C. (siehe Schnitt Bestandsplan) 
Punkt 7. Abstandsflächen
Da der Giebel an der Grenze zur Straße liegt und die Abstandsfläche geringfügig über die Straßenmitte hinausragt, ist hier eine Abweichung von den Abstandsflächen notwendig.
Wir bitten Sie den Bebauungsplanentwurf entsprechend anzupassen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Zu Punkt 4.3 Baulinien und Baugrenzen
In der Planzeichnung zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ wird die Baugrenze nördlich des Gebäudes Riedgasse 10 etwas großzügiger gefasst, so dass der Anbau der Außentreppe mit Balkon in diesem Bereich künftig planungsrechtlich möglich ist.
Zu Punkt 4.4 Gebäudetypen

Nachdem die Nutzungsart „dörfliches Wohngebiet (MDW)“ im Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ weiter nach Westen ausgedehnt wird, so dass auch die Anwesen Riedgasse 8, 10, 12 und 14 noch unter diese Kategorie fallen, gilt für diese Anwesen künftig auch die Nutzungsschablone für das „MDW“. Nach dieser sind im „MDW“ grundsätzlich die Gebäudetypen „A“ und „C“ möglich. Der seitens der Bürger geplante Haustyp ist demzufolge im Bereich des Gebäudes Riedgasse 10 künftig planungsrechtlich gesichert.

Zu Punkt 7. Abstandsflächen

Punkt 7 der textlichen Festsetzungen im Textteil zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ wird dahingehend redaktionell klargestellt, dass der bislang im rechtverbindlichen Bebauungsplan enthaltene Passus zur Zulässigkeit von Abweichungen von den Abstandsflächen, bei Um- und Ausbauten, die der Erhaltung des Bestandes dienen und zu seiner Eigenart beitragen, wieder im Punkt 7 ergänzt wird. Mit diesem Passus kann eine Ausnahme von den Abstandsflächen für umzubauende Bestandsgebäude in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        

Beschluss 1

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB zum Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 5.1.1. bis 5.1.11.). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.2. Bebauungsplan Geltendorf - Riedgasse - Verz-.Nr. 1.21 - 5. Änderung - Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 14.05.2024 ö beratend 2.1
Nicht sichtbar
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 18.02.2025 ö beratend 2.1
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 18.02.2025 ö beratend 2.2
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö beschließend 5.1
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö beschließend 5.2

Sach- und Rechtslage

Die Ergebnisse der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 5.1.1. bis 5.1.11.) wurden bei der Ausarbeitung der Unterlagen (Planzeichnung, Textteil, Begründung) zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz. Nr. 1.21 entsprechend berücksichtigt. Nach dessen Billigung durch den Gemeinderat muss anschließend das Verfahren zur öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB) sowie zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB) nach den Vorgaben des geltenden Baugesetzbuches (BauGB) zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz. Nr. 1.21 durchgeführt werden.
Die im Rahmen dieser Verfahren eingehenden Stellungnahmen müssen dann vom Gemeinderat wieder entsprechend behandelt und gewürdigt werden.
Die Entwurfsunterlagen stehen im RIS beim Tagesordnungspunkt zur Verfügung.

Beschluss 1

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz. Nr. 1.21, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 27.02.2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die erneute Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Erlass einer Satzung über die Benutzung gemeindlicher Gebäude

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Finanzausschuss (Gemeinde Geltendorf) Finanzausschuss-Sitzung 10.12.2024 ö beratend 3
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Die Verwaltung schlägt für die gemeindlichen Liegenschaften Bürgerhaus Geltendorf, Schulturnahlle Geltendorf und Paartalhalle Walleshausen vor, eine Benutzungsatzung zu beschließen, die anstelle der derzeitigen Nutzungs- und Entgeltvereinbarung den Rahmen für die Nutzung regelt. 
Der im Vergleich zur Beratung im Finanzausschuss am 10.12.2024 auch aufgrund der Anregungen aus dem Gemeinderat, der Verwaltung und den Vereinen weiterentwickelte Entwurf der Benutzungssatzung ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.
Ergänzung vom 27.02.2025:
Von allen angeschriebenen Vereinen haben sechs eine Rückmeldung zum Satzungsentwurf gegeben. Folgende Punkte, die Benutzungssatzung betreffend, wurden angesprochen:
  • Zu § 1: Geltungsbereich: Paartalhalle komplett oder nur Turnhalle (gilt auch für Benutzungsgebühr)
  • Zu § 2 Nr. 9: Abnahme durch Hausmeister nicht umsetzbar: teilweise überschneidende Belegung von Veranstaltungen und anderen Nutzungen am Wochenende zwischen den Abnahmen, Schwierigkeit für Vereine werktags während der Arbeitszeiten der Hausmeister eine Übergabe zu ermöglichen.
  • Zu § 3 Nr. 7: Reduzierung der Lautstärke - ab 24Uhr oder bis zum genehmigten Veranstaltungsende?

  • Zu § 5: Haftung bei Schaden / Mangel: nicht möglich, weil zu viele Nutzer einen Schlüssel besitzen und an einem Wochenende teilweise überschneidende Belegung von Veranstaltungen und anderen Nutzungen; Geräteraum Paartalhalle (Aus- und Einräumen); Verein nicht in der Lage, die komplette Haftung für das gesamte Gebäude samt Außenanlagen oder gemeindlicher Straße als Zuwegung zu übernehmen. Mängel bei Wegen (z.B. Beleuchtung).
  • Zu § 6: Verkehrssicherungspflicht der Vereine

Aufgrund der Anregungen wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
§ 1:
Klarstellung, dass es sich bei der Paartalhalle ausschließlich um die Halle handelt und beim Bürgerhaus um den großen Saal. Andere Nutzungen in weiteren Räumlichkeiten der Gebäude sind hierbei nicht betroffen.
§ 2 Nr. 9:
Abnahmen sind zwingend zumal die Satzungen nicht nur Vereinsnutzungen betreffen. Der Passus wurde dahingehend gelockert, dass seitens der Gemeinde eine entsprechende Abnahme und Übergabe zu Beginn und am Ende gefordert werden kann. Die genaue Abstimmung erfolgt dann mit dem jeweiligen Antragsteller.
§ 3 Nr. 7:
Dieser Passus wird wie folgt angepasst: Um Ruhestörungen zu vermeiden, sind die Auflagen des Genehmigungsbescheids einzuhalten. Ist ein solcher nicht erforderlich oder fehlen in diesem entsprechende Regelungen gilt die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
§ 5:
Keine Änderung erforderlich. Eine Haftung liegt immer beim Veranstalter. Hierfür ist eine entsprechende Versicherung des Veranstalters bereits jetzt Voraussetzung für jede Veranstaltung. Innerhalb der gebuchten Zeiten (Pauschalblöcke) ist grundsätzlich keine andere Nutzung des Raumes möglich, außer der Nutzer lässt diese zu.
§ 6:
Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf Wege und Treppen, nicht auf öffentliche Straßen oder Parkplätze. Eine Änderung ist daher nicht erforderlich. Mängel, die bereits bei Übergabe an den Nutzer bestehen, können nicht zulasten des Nutzers gehen (z.B. defekte Beleuchtung, Schlaglöcher, Beschilderung…). Auch dazu ist die in § 3 geregelte Abnahme wichtig.
 

Beschluss 1

Das Mindestalter in § 3 Nr. 5 wird auf 18 Jahre festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 7

Beschluss 2

Der Gemeinderat erlässt folgende 
Satzung 
über die Benutzung gemeindlicher Gebäude
Die Gemeinde Geltendorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das Bürgerhaus Geltendorf (Saal), die Turnhalle Geltendorf und die Paartalhalle Walleshausen (Halle). 
§ 2 Benutzungserlaubnis
  1. Die Erlaubnis zur Benutzung der unter § 1 genannten Gebäude kann erteilt werden für
  1. die Schule
  2. die örtlichen Kinderbetreuungseinrichtungen
  3. die örtlichen Vereine oder vereinsähnlichen Organisationen
  4. die VHS Kaufering
  5. private Personen und Organisationen

  1. Jede Veranstaltung ist schriftlich, in der Regel spätestens vier Wochen vorher, bei der Verwaltung anzuzeigen. Der Antrag kann als PDF-Formular auf der Homepage unter www.geltendorf.de heruntergeladen werden.

  1. Montag bis Freitag jeweils von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr soll in der Schulturnhalle Geltendorf der Sportunterricht der Schule und der Kinderbetreuungseinrichtungen stattfinden. Der Übungsbetrieb der Vereine und vereinsähnlichen Organisationen ist hier möglichst von Montag bis Freitag, jeweils von 13.00 Uhr bis 22.00 Uhr oder am Wochenende durchzuführen. Die festgelegten Übungs- und Benutzungszeiten sind einzuhalten. Das Bürgerhaus steht aufgrund von Reinigungsarbeiten und Abnahmebegehungen nach Veranstaltungen montags erst ab 10.00 Uhr zur Verfügung. Ausnahmen müssen von der Verwaltung genehmigt werden. Die Paartalhalle in Walleshausen kann zusätzlich Montag bis Freitag am Vormittag durch Vereine genutzt werden, sofern in dieser Zeit keine Belegung durch eine Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehen ist.

  1. Samstag und Sonntag stehen die Gebäude bevorzugt für Veranstaltungen zur Verfügung. Ausnahmen müssen von der Verwaltung genehmigt werden.

  1. Die Verwaltung entscheidet über die Belegung, wenn mehrere Anträge für den gleichen Zeitraum vorliegen, oder wenn durch einen solchen Antrag eine bereits feststehende Belegung berührt wird. Der Belegungsplan der Gebäude kann auch kurzfristig wegen einer Veranstaltung geändert werden. Der betroffene Nutzer (1. Vorstand, Leitung der VHS, 1. Ansprechpartner bei vereinsähnlichen Organisationen) wird entsprechend unterrichtet.

  1. Es können nicht mehrere Veranstaltungen zeitgleich pro Gebäude stattfinden.

  1. Vor und nach Veranstaltungen in der Schulturnhalle muss der Sportunterricht der Schule und Kinderbetreuungseinrichtungen reibungslos stattfinden können. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Schule möglich und müssen von der Verwaltung genehmigt werden. 

  1. Für den Sport- und Übungsbetrieb wird für jedes Gebäude zum Schuljahresanfang ein Belegungsplan pro Schuljahr von der Verwaltung erstellt. Die unter 1a) bis 1c) genannten Nutzer haben der Verwaltung ihre gewünschten Zeiten zur Durchführung des Sportunterrichtes/des Übungsbetriebes als Plan im Gesamten vorzulegen. Aus dem Plan muss jede Einzelstunde / jeder einzelne Kurs ersichtlich werden. Für das Frühjahrssemester hat die VHS Kaufering die geplanten Kurse bei der Verwaltung bis spätestens 30.11. des Vorjahres, für das Herbstsemester bis spätestens 30.06. einzureichen. Diese werden dann entsprechend in den bestehenden Belegungsplan eingearbeitet.

  1. Für jede Veranstaltung ist eine Kaution in Höhe von 150,00 Euro zu hinterlegen. Diese ist spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung an die Gemeinde zu überweisen. Vor und nach jeder Veranstaltung kann die Gemeinde eine Begehung mit dem Hausmeister einfordern. Sollten keine Schäden o. dgl. vermerkt sein, wird die Kaution ausbezahlt. Diese Regelung betrifft nicht den Sportunterricht, die Übungsstunden und die Kurse der unter 1a) bis 1d) genannten Nutzer.
       
  1. Nach Entrichtung der Nutzungsgebühr und ggf. der Kaution erhält der Veranstalter den Schlüssel der angemieteten Räumlichkeit. Dieser ist nach der Veranstaltung wieder abzugeben. 

§ 3 Benutzungsauflagen
  1. Die genehmigten Benutzungszeiten sind einzuhalten.
               
  1. Bänke und Tische sind so aufzustellen, dass keine Schäden am Fußboden entstehen. Ggf. sind Teppiche auszulegen. Bei Tanzveranstaltungen ist darauf zu achten, dass keine Schuhe mit sog. „Pfennigabsätzen“ getragen werden.

  1. Dekorationen u. ä. sind so anzubringen, dass am Gebäude oder dessen Ausstattung keine Schäden entstehen.

  1. Sollten die vorhandenen sanitären Anlagen nicht ausreichen, hat sich der Veranstalter selbst um die Aufstellung eines Toilettenwagens zu bemühen.

  1. Bei Privatveranstaltungen (§ 1 Nr. 1 d) wird für den Nutzungsberechtigten ein Mindestalter von 18 Jahren festgelegt. 

  1. Es besteht für alle Räumlichkeiten ein absolutes Rauchverbot.

  1. Um Ruhestörungen zu vermeiden, sind die Auflagen des Genehmigungsbescheids einzuhalten. Ist ein solcher nicht erforderlich oder fehlen in diesem entsprechende Regelungen gilt die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

  1. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft entstehen.

  1. Der Veranstalter muss selbst evtl. erforderliche Genehmigungen (z.B. gaststättenrechtliche Erlaubnis, GEMA, etc.) einholen.

  1. Auflagen anderer Behörden (Ordnungsamt bei öffentlichen Veranstaltungen, bei Gaststättenbetrieb etc.) oder einer weiteren Genehmigungsbehörde (Landratsamt etc.) sind einzuhalten.

§ 4 Reinigung
Der Veranstalter verpflichtet sich, die Räumlichkeiten in dem Zustand zu hinterlassen, indem er sie übernommen hat. Die Räumlichkeiten müssen besenrein übergeben werden. Die Grundreinigung nach der Veranstaltung wird seitens der Gemeinde durchgeführt und ist im Nutzungsentgelt enthalten. Übermäßige zu beseitigende Verschmutzungen werden dem Veranstalter nach Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 5 Schadenersatz / Haftung
  1. Sollte trotz der Einhaltung aller Auflagen ein Schaden entstehen, ist dieser unverzüglich bei der Gemeinde Geltendorf anzuzeigen.

  1. Für die Zeit, in der die Gemeinde Geltendorf dem Veranstalter die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, wird sie vom Veranstalter von jeglichen Haftungsansprüchen freigestellt. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden die bei Benutzung der Einrichtungen nach der Überlassung an ihn entstehen (einschließlich Nebenräume, Außenanlagen, Zufahrten, Parkplätze und Fußwege). Unabhängig davon, ob er selbst oder ein Dritter diese verursacht haben, ob sie verschuldet oder unverschuldet sind. Ausgenommen sind Schäden aufgrund höherer Gewalt. 

  1. Die Gemeinde ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Veranstalters selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

  1. Ist durch Einwirkung höherer Gewalt die bereits genehmigte Benutzung der Räumlichkeiten unmöglich geworden, so ist die Gemeinde Geltendorf von jeder Haftung freigestellt.

§ 6 Sicherheit der Veranstaltung
  1. Die Verkehrssicherung von Wegen und Treppen obliegt dem Veranstalter, dieser haftet bei Unglücksfällen. 

  1. Für die Sicherheit der Besucher muss der Veranstalter Sorge tragen. Notausgänge müssen unverschlossen und frei zugänglich sein. 

  1. Der Veranstalter ist insbesondere für ausreichendes Ordnungspersonal, Sanitätsdienst und Feuerschutz verantwortlich.

  1. Eine ausreichende Versicherung ist seitens des Veranstalters abzuschließen.

§ 7 Verstoß gegen die Benutzungssatzung
Bei Verstößen gegen diese Benutzungssatzung kann die Gemeinde Geltendorf die Benutzung, auch während der Veranstaltung, untersagen.

§ 8 Gebührenerhebung
Für die Überlassung der Räumlichkeiten werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung gemeindlicher Gebäude vom 27.02.2025.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.

Geltendorf, den 27.02.2025

Robert Sedlmayr 
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung gemeindlicher Gebäude

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Ist-Situation:
Aktuell gelten für die Nutzung von Bürgerhaus und Paartalhalle folgende Entgeltsätze:
Die Grundschulturnhalle in Geltendorf wird derzeit außerhalb der schulischen Nutzungszeiten und Nutzung durch Kinderbetreuungseinrichtungen entgeltfrei fast ausschließlich den Geltendorfer Vereinen für Übungsbetrieb und Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. 
Die o.g. Sätze für Privatveranstaltungen sind seit einigen Jahren unverändert. 
Die Verwaltung schlägt für die gemeindlichen Liegenschaften Bürgerhaus Geltendorf, Schulturnahlle Geltendorf und Paartalhalle Walleshausen vor, eine Gebührensatzung zu beschließen, die die derzeitige Nutzungs- und Entgeltvereinbarung ersetzt. Im Zuge der Einführung der Gebührensatzung kann die derzeitige unübersichtliche Regelung vereinfacht und auf alle drei Liegenschaften ausgeweitet werden. Außerdem sollten die Sätze entsprechend der deutlichen Kostensteigerungen in den letzten Jahren angehoben werden.
Die Gebührensatzung umfasst grundsätzlich alle Nutzer und somit auch die Vereine. Gerade für die Vereine soll durch diese Regelung nachhaltig sichergestellt werden, das die Nutzung der gemeindlichen Räumlichkeiten überwiegend kostenfrei im Rahmen einer Vereinsförderung erfolgt und lediglich ab der zweiten Veranstaltung im Jahr, die auf Gewinnerzielungsabsicht ausgelegt ist, Gebühren anfallen.
Konkret sind hierfür folgende Regelungen für die Vereine enthalten:
  • Grundsätzliche Gebührenfreiheit für alle Nutzungszeiten bei der Ausübung der Übungsstunden bzw. Veranstaltungen ohne Eintrittsgelder und ohne Gewinnerzielungsabsicht (§ 7d)
  • Grundsätzlicher Erlass von 50% der Gebühr für alle darüberhinausgehenden Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern und/oder Gewinnerzielungsabsicht (§ 6 Nr. 1.)
  • Gebührenfreiheit für die erste Veranstaltung im Jahr i.S.v. § 6 Nr.  1 (§ 6 Nr. 2)
Mit den vorgeschlagenen Sätzen sind sowohl die Betriebskosten, als auch die abschließende Reinigung durch das gemeindliche Reinigungsteam abgegolten. Es soll sich um Netto-Sätze handeln, auf die – sofern in späteren Jahren umsatzsteuerpflichtig werdend – die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden muss.
Der im Vergleich zur Beratung im Finanzausschuss am 10.12.2024 auch aufgrund der Anregungen aus dem Gemeinderat, der Verwaltung und den Vereinen weiterentwickelte Entwurf der Gebührensatzung ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.

Ergänzung vom 27.02.2025:
Von allen angeschriebenen Vereinen haben sechs eine Rückmeldung zum Satzungsentwurf gegeben. Folgende Punkte, die Gebührensatzung betreffend, wurden angesprochen:
  • Zu § 2: Geltungsbereich – Klarstellung, dass es sich bei der Paartalhalle ausschließlich um die Halle handelt und beim Bürgerhaus um den großen Saal. Andere Nutzungen in weiteren Räumlichkeiten der Gebäude sind hierbei nicht betroffen.
  • Zu § 5: Weshalb werden für alle Gebäude, die Turnhalle Geltendorf, das Bürgerhaus und die Paartalhalle dieselben Gebührensätze erhoben? Hier ist keine Änderung geboten. Es kommt nicht auf den Zustand an, vielmehr werden die Betriebskosten (u.a. Reinigung, Heizung, Wasser, Kanal, Versicherung usw.) anteilig umgelegt.

Zu § 6: Anzahl der gebührenfreien Events erhöhen. Keine Änderung geboten. Zur Förderung der Vereine wurden bereits umfangreiche Regelungen getroffen.

Beschluss

Der Gemeinderat erlässt folgende 
Satzung 
über die Erhebung von Gebühren 
für die Nutzung gemeindlicher Gebäude
Die Gemeinde Geltendorf erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
        1. Es werden Gebühren für die Nutzung der unter § 2 genannten Gebäude erhoben. 
        2. Es muss für jede Veranstaltung gemäß der Benutzungssatzung vom 27.02.2025 § 2 Nr. 9 eine Kaution hinterlegt werden.
        3. Die Kosten für die Grundreinigung sind in der Nutzungsgebühr enthalten.
        4. Zusätzliche Hausmeister- oder Reinigungskosten werden dem Schuldner in Rechnung gestellt.

§ 2 Geltungsbereich
Diese Gebührensatzung gilt für das Bürgerhaus Geltendorf (Saal), die Turnhalle Geltendorf und die Paartalhalle Walleshausen (Halle).

§ 3 Fälligkeit der Gebühren 
  1. Die Gebühr ist spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung an die Gemeinde zu überweisen.
  2. Die Kaution i. H. v. 150,00 Euro ist spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung an die Gemeinde zu überweisen.
  3. Zusätzliche Hausmeister- oder Reinigungskosten werden dem Schuldner in Rechnung gestellt.

§ 4 Gebührenschuldner
  1. Schuldner ist 
  1. die private Person oder Organisation
  2. der örtliche Verein oder die vereinsähnliche Organisation
  3. die VHS Kaufering

  1. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Benutzungsgebühren
  1. Für das Bürgerhaus wird die Gebühr zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer wie folgt gestaffelt:
Mo - Fr
Stundensatz bis 3 Stunden
28,00 €
Mo - Fr
Stundensatz bis 6 Stunden
25,00 €
Mo - Fr
Stundensatz über 6 Stunden
22,00 €
Mo - Do
Pauschale 08:00 – 22:00 Uhr
180,00 €
Fr
Pauschale 08:00 – 24.00 Uhr
200,00 €
Sa
Pauschale 08:00 – 24:00 Uhr
200,00 € 
So
Pauschale 08:00 – 22:00 Uhr
180,00 €
Fr + Sa
Pauschale Fr 14:00 Uhr bis Sa 24:00 Uhr
300,00 €
Sa + So
Pauschale Sa 08:00 Uhr bis So 22:00 Uhr
300,00 €
Fr – So
Pauschale Fr 14:00 Uhr bis So 22:00 Uhr
350,00 €
       
  1. Für die Turnhalle Geltendorf wird die Gebühr zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer wie folgt gestaffelt:
Mo - Fr
Stundensatz bis 3 Stunden
28,00 €
Mo - Fr
Stundensatz bis 6 Stunden
25,00 €
Mo - Fr
Stundensatz über 6 Stunden
22,00 €
Mo - Do
Pausachle 08:00 – 22:00 Uhr
180,00 €
Fr
Pauschale 08:00 – 24.00 Uhr
200,00 €
Sa
Pauschale 08:00 – 24:00 Uhr
200,00 € 
So
Pauschale 08:00 – 22:00 Uhr
180,00 €
Fr + Sa
Pauschale Fr 14:00 Uhr bis Sa 24:00 Uhr
300,00 €
Sa + So
Pauschale Sa 08:00 Uhr bis So 22:00 Uhr
300,00 €
Fr – So
Pauschale Fr 14:00 Uhr bis So 22:00 Uhr
350,00 €

  1. Für die Paartalhalle Walleshausen wird die Gebühr zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer wie folgt gestaffelt:        
Mo - Fr
Stundensatz bis 3 Stunden
28,00 €
Mo - Fr
Stundensatz bis 6 Stunden
25,00 €
Mo - Fr
Stundensatz über 6 Stunden
22,00 €
Mo - Do
Pausachle 08:00 – 22:00 Uhr
180,00 €
Fr
Pauschale 08:00 – 24.00 Uhr
200,00 €
Sa
Pauschale 08:00 – 24:00 Uhr
200,00 € 
So
Pauschale 08:00 – 22:00 Uhr
180,00 €
Fr + Sa
Pauschale Fr 14:00 Uhr bis Sa 24:00 Uhr
300,00 €
Sa + So
Pauschale Sa 08:00 Uhr bis So 22:00 Uhr
300,00 €
Fr – So
Pauschale Fr 14:00 Uhr bis So 22:00 Uhr
350,00 €

§ 6 Gebührenermäßigung
  1. Den örtlichen Vereinen oder vereinsähnlichen Organisationen wird die Hälfte der Gebühr erlassen. 
  2. Örtliche Vereine oder vereinsähnliche Organisationen können ein Gebäude für die erste Veranstaltung im Jahr gebührenfrei nutzen. Jede weitere Nutzung wird gemäß Nummer 1 abgerechnet.

§ 7 Gebührenfreiheit
Befreit von der Entrichtung der Benutzungsgebühr sind
  1. Veranstaltungen der Schule
  2. Veranstaltungen der örtlichen Kinderbetreuungseinrichtungen
  3. Veranstaltungen für caritative, gemeinnützige Zwecke
  4. Nutzungszeiten der örtlichen Vereine und vereinsähnlichen Organisationen bei der Ausübung der Übungsstunden bzw. deren Veranstaltungen ohne Eintrittsgelder und ohne Gewinnerzielungsabsicht
  5. die VHS Kaufering bei der Ausübung ihrer Kurse.

§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.

Geltendorf, den 27.02.2025

Robert Sedlmayr 
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Verlängerung für den Kiesabbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 846 Gemarkung Geltendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 18.02.2025 ö beratend 3
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Beantragt wird die Tektur des Antrags auf Abbaugenehmigung für den Kiesabbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 846 Gemarkung Geltendorf.
Laut der Firma Greif folgt der Antrag auf Fristverlängerung, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage, den gestiegenen Baukosten und der stark gesunkenen Nachfrage.
Aus dem oben genannten Grund beantragt die Firma eine Tektur der bestehenden Genehmigung bezüglich folgenden Punkt:
Für die Weiterführung und das Abschließen der gesamten Maßnahme, einschließlich der erforderlichen Rekultivierungsarbeiten, wird eine Fristverlängerung um weitere 5 Jahre beantragt, der Fertigstellungstermin wäre somit der 30.04.2030.
Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen die Verlängerung, daher sollte das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss hat den Tagesordnungspunkt in der Sitzung vom 18.02.2025 vorberaten.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf hat den Tekturantrag auf Verlängerung für den Kiesabbau auf dem Grundstück Fl. Nr. 846 Gemarkung Geltendorf nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö beschließend 9

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13.02.2025 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 27.02.2025 ö informativ 10
Datenstand vom 25.03.2025 10:55 Uhr