Datum: 09.07.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Geltendorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Bericht des Bürgermeisters
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2 |
Neubau Feuerwehrhaus Hausen - Beauftragung Architekt in Anlehnung an Leistungsphase 2 nach HOAI
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3 |
Antrag auf Fußgängerüberweg Geltendorf, Bahnhofstraße Höhe Riedgasse
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4 |
Bebauungspläne
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4.1 |
Gemeinde Türkenfeld, Aufstellung Bebauungsplan "An der Kälberweide II" - Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
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4.2 |
Bebauungsplan „Neuenstraße I“, Verz.-Nr. 1.15 - Aufhebung - Abwägungsbeschluss
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4.3 |
Bebauungsplan „Neuenstraße I“, Verz.-Nr. 1.15 - Aufhebung - Satzungsbeschluss
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4.4 |
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 - 4. Änderung - Abwägungsbeschluss
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4.5 |
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 - 4. Änderung - Satzungsbeschluss
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5 |
Bauanträge
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5.1 |
Antrag auf Baugenehmigung - Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle
auf Fl.Nr. 527, Gemarkung Hausen (Kragenwiesen)
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5.2 |
Antrag auf Baugenehmigung - Tektur: Terrassenüberdachung an bestehenden Haus - Am Beerenmoosgraben 13, Ortsteil Walleshausen (Fl.Nr. 1705/54, Gemarkung Walleshausen)
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5.3 |
Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Terrassenüberdachung - Rosenstraße 39, Ortsteil Walleshausen (Fl.Nr. 1852/3, Gemarkung Walleshausen)
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6 |
Trinkwasserhausanschluss Riedberg 4 Geltendorf
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7 |
Trinkwasserhausanschluss Lindenstraße 11 a Kaltenberg
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8 |
Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
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9 |
Verschiedenes
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1. Bericht des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
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Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
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informativ
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1 |
zum Seitenanfang
2. Neubau Feuerwehrhaus Hausen - Beauftragung Architekt in Anlehnung an Leistungsphase 2 nach HOAI
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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|
Nicht sichtbar
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|
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|
|
Nicht sichtbar
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|
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|
|
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
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Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
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beschließend
|
2 |
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf)
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Gemeinderatssitzung
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27.11.2024
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ö
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beschließend
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4 |
Sach- und Rechtslage
Nachdem in der Gemeinderatssitzung am 06.06.2024 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Hausen - Feuerwehrgerätehaus“ – Verz.Nr. 4.04 gefasst wurde, soll nunmehr in Anlehnung an Leistungsphase 2 nach § 34 HOAI ein geeignetes Architekturbüro mit der Vorplanung beauftragt werden. Die Abrechnung erfolgt nach Stundenbasis.
Auf Grundlage des vom Architekturbüro Wagner Architekten aus Landsberg am Lech erstellten Grundrisskonzeptes soll nunmehr dieses Büro mit den Leistungen entsprechend der Leistungsphase 2 nach § 34 HOAI beauftragt werden. Für die Überarbeitung des Grundrisskonzeptes, Erarbeitung eines Baukörper- und Ansichtenkonzeptes und Ausarbeitung einer Kostengrobschätzung werden gesamt 50 Stunden Zeitaufwand und somit ein voraussichtliches Auftragsvolumen von 6.800,- € brutto geschätzt.
Aktualisiert am 09.07.:
Untersuchung am derzeitigen Standort des Feuerwehrhauses 5.950,- € brutto
Bisherige Planung am Standort jetziger Spielplatz 10.692,15 € brutto
LP 2 (Auftrag jetzt) 6.800,- €
Gesamt: ca. 24.000,- € brutto
Beschluss
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss beschließt die Vergabe der im Sachverhalt beschriebenen Leistungen an das Büro Wagner Architekten aus Landsberg am Lech. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag zu voraussichtlichen Gesamtkosten von 24.000,- € brutto (zuzüglich max. 10%) zu vergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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3. Antrag auf Fußgängerüberweg Geltendorf, Bahnhofstraße Höhe Riedgasse
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
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Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
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beratend
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3 |
Sach- und Rechtslage
Es wurde ein Antrag auf Erstellung eines Fußgängerüberwegs (Zebra-Streifen) von der Riedgasse über die Bahnhofstraße gestellt; ein solcher wäre für Schulkinder, aber auch für Erwachsene zur Überquerung der Straße aufgrund der Unübersichtlichkeit hilfreich.
Die Autos, welche von der Landsberger Straße kommen, kann man sehr spät wahrnehmen.
Ein Spiegel befindet sich nur auf der Seite der Riedgasse. Gegenüber gab es mal einen, aber dieser wurde abmontiert.
Derzeit gibt es auch keine Fahrbahnmarkierung, wann die Riedgasse endet und die Bahnhofstraße beginnt. Diese könnte erneuert werden.
Da die Straße in der Straßenbaulast des Landkreises liegt, ist von diesem die Entscheidung zu treffen. Vom Landratsam Landsberg wurde mitgeteilt, dass zuerst eine Stellungnahme durch die Gemeinde Geltendorf abgeben sein soll, bevor der Antrag bearbeitet wird. Laut Auskunft Landratsamt wird hier wohl aber ein Fußgängerüberweg nur schwer zu ermöglichen sein, da dieser keine zwei Fußwege miteinander verbinden würde (nur die Bahnhofstraße hat einen Fußweg).
Aus Sicht der Verwaltung sollte eine negative Stellungnahme erfolgen, da die baulichen Anlagen (Gehweg in der Riedgasse) nicht vorhanden sind. Vielmehr sollte auf die betroffenen Eltern eingegangen werden, um so ggf. eine eigene Aufsicht für die Schulkinder zu organisieren.
Beschluss
Der Antrag auf Fußgängerüberweg wird an das Landratsamt weitergeleitet mit der Bitte um Verkehrsschau. Danach kann eine Stellungnahme der Gemeinde erstellt werden, hierfür würde das Thema nochmals im Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss behandelt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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4. Bebauungspläne
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
|
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
|
|
4 |
Sach- und Rechtslage
zum Seitenanfang
4.1. Gemeinde Türkenfeld, Aufstellung Bebauungsplan "An der Kälberweide II" - Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
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Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
|
09.07.2024
|
ö
|
beschließend
|
4.1 |
Sach- und Rechtslage
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide II“.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes der Gemeinde Türkenfeld.
Die Entwurfsunterlagen stehen im RIS beim Tagesordnungspunkt zur Verfügung.
Beschluss
Die Gemeinde Geltendorf hat keine Bedenken oder Einwendungen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide II“ der Gemeinde Türkenfeld im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Auf eine weitere Beteiligung in diesem Verfahren wird verzichtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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4.2. Bebauungsplan „Neuenstraße I“, Verz.-Nr. 1.15 - Aufhebung - Abwägungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
|
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
|
beratend
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4.2 |
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf)
|
Gemeinderatssitzung
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18.07.2024
|
ö
|
beschließend
|
4.2 |
Sach- und Rechtslage
Nachdem sämtliche Grundstücke im Geltungsbereich des seit 19.04.1991 rechtskräftigen Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 in den letzten Jahren / Jahrzehnten bereits baulich genutzt wurden, die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 nicht mehr zeitgemäß bzw. teilweise veraltet sind, so dass diese bei angestrebten Modernisierungen bzw. baulichen Nachverdichtungen ohnehin nicht mehr erfüllt werden können, hat der Gemeinderat am 16.11.2023 beschlossen den Bebauungsplan „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 aufzuheben und das Verfahren hierzu einzuleiten. Das Aufhebungsverfahren kann gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.
Mit der Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 kann den Grundstückseigentümern künftig planerisch etwas mehr Flexibilität eingeräumt werden. Künftige bauliche Nachverdichtungen bzw. Sanierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen können dann im Wohngebiet ausschließlich nach § 34 BauGB als Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils umgesetzt und beurteilt werden. Der gesamte Aufhebungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 1,6 ha.
Der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 21.03.2024, wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 07.05.2024 gebilligt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB erfolgte in der Zeit vom 27. Mai 2024 bis einschließlich 28. Juni 2024 durch Offenlage der Entwurfsunterlagen in der Gemeindeverwaltung Geltendorf und einer Veröffentlichung auf der gemeindlichen Homepage. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 23.05.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 13a BauGB an der Planung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 09.07.2024 behandelt.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen bzw. Hinweisen zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 ein:
12 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 06.06.2024 (Az.: P-2024-2429-1_S2)
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15:
01 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde; E-Mail vom 05.06.2024
02 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 17.06.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur)
03 Landratsamt Landsberg am Lech, Gesundheitsamt; E-Mail vom 24.05.2024
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; E-Mail vom 28.05.2024
06 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 27.05.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-9-14-3)
07 Wasserwirtschaftsamt Weilheim; E-Mail vom 19.06.2024
08 Staatliches Bauamt Weilheim; E-Mail vom 23.05.2024
14 Regionaler Planungsverband; E-Mail vom 28.06.2024
15 LEW Verteilnetz GmbH (LVN); E-Mail vom 28.06.2024
16 Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 10.06.2024 (Vorgang 2024342)
17 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 (TÖB); Schreiben vom 05.06.2024 (Az.: 45-60-00 VI-0713-24-BBP)
18 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 27.05.2024
19 Handwerkskammer für Oberbayern; Schreiben vom 28.06.2024
22 Gemeinde Türkenfeld; E-Mail vom 27.05.2024
23 Gemeinde Eresing; Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 05.06.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 ein:
04 Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisbauamt Tiefbau
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/Bodenschutzbehörde
09 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
10 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
11 Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem
13 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
20 Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
21 Gemeinde Egling a. d. Paar
24 Gemeinde Moorenweis
25 Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
...1.1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 06.06.2024 (Az.: P-2024-2429-1_S2)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen. Nach Rechtskraft der Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine bauliche Entwicklung bzw. Neuordnung im Bereich des bestehenden Wohngebietes grundsätzlich auf Grundlage von § 34 BauGB beurteilt werden. Mögliche denkmalrechtliche Belange werden dann eigenverantwortlich von den jeweiligen Bauherren im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren in direkter Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege thematisiert und abgehandelt.
Abstimmungsergebnis
Ja 8
Nein 0
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO) 0
Anwesend 8
Von der Öffentlichkeit gingen während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz. Nr. 1.15 ein.
Beschluss
- Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. …1.1.).
Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 vorgebracht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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4.3. Bebauungsplan „Neuenstraße I“, Verz.-Nr. 1.15 - Aufhebung - Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
|
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
|
09.07.2024
|
ö
|
beratend
|
4.3 |
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf)
|
Gemeinderatssitzung
|
18.07.2024
|
ö
|
beschließend
|
4.3 |
Sach- und Rechtslage
Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägung Pkt. …1.1.) keine inhaltlichen Änderungen oder Anpassungen an den Unterlagen zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 erforderlich werden, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren mehr durchgeführt werden.
Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 kann demnach mit dem Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Mit dessen ortsüblicher Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 in der Folge in Kraft.
Beschluss
- Die Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz. Nr. 1.15, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) in der Fassung vom 18.07.2024 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Begründung (Teil B) in der Fassung vom 18.07.2024 wird als Bestandteil der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 gebilligt.
Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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4.4. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 - 4. Änderung - Abwägungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
|
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
|
09.07.2024
|
ö
|
beratend
|
4.4 |
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf)
|
Gemeinderatssitzung
|
18.07.2024
|
ö
|
beschließend
|
4.4 |
Sach- und Rechtslage
Mit dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 (rechtsverbindlich seit 04.10.2001) hat die Gemeinde Geltendorf bereits vor Jahren Planungsrecht für eine gewerbliche Entwicklung auf Flächen entlang der Bahnlinie Mering - Weilheim im Süden der Ortslage Kaltenberg geschaffen. Basierend auf den Vorgaben dieses rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und der zwischenzeitlich ebenfalls bereits rechtsverbindlichen Änderungen (1. bis 3. Änderung) hierzu, wurden in den letzten Jahren bereits die gesamten Erschließungsanlagen (Straße, Kanal, Wasser etc.) realisiert. Zudem haben sich bereits mehrere gewerbliche Betriebe auf den gewerblichen Nutzflächen angesiedelt.
Der Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstückes Flur Nr. 1038/11, Gemarkung Kaltenberg strebt nun eine Überdachung einer bestehenden Freilagerfläche auf seinem Betriebsgelände an. Da dieses Vorhaben aber nicht mehr in vollem Umfang den zeichnerischen und textlichen Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 entspricht, hat der Eigentümer mit Schreiben vom 14.03.2023 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes an die Gemeinde gerichtet. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante bauliche Nachverdichtung / Erweiterung hat der Gemeinderat Geltendorf demnach in der öffentlichen Sitzung am 26.10.2023 den Beschluss zur 4. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 gefasst und das Verfahren hierfür eingeleitet. Das Änderungsverfahren kann im sog. beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.
Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 26.10.2023, wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 26.10.2023 gebilligt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB erfolgte in der Zeit vom 21. Mai 2024 bis einschließlich 21. Juni 2024 durch Offenlage der Entwurfsunterlagen in der Gemeindeverwaltung Geltendorf und einer Veröffentlichung auf der gemeindlichen Homepage. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 16.05.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 13a BauGB an der Planung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 09.07.2024 behandelt.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen bzw. Hinweisen zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 ein:
02 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 10.06.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur)
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/Bodenschutzbehörde; Schreiben vom 23.05.2024 (Az.: 1783.4/113-24/41.6)
12 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 20.06.2024 (Az.: P-2024-2329-1_S2)
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05:
01 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde; E-Mail vom 05.06.2024
03 Landratsamt Landsberg am Lech, Gesundheitsamt; E-Mail vom 24.05.2024
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; E-Mail vom 16.05.2024
06 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 16.05.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-9-13-3)
08 Staatliches Bauamt Weilheim; E-Mail vom 16.05.2024
10 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 12.06.2024
11 Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem; E-Mail vom 24.05.2024
14 Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 20.06.2024
15 LEW Verteilnetz GmbH; E-Mail vom 21.06.2024
16 Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 07.06.2024 (Vorgang 2024337)
17 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 (TÖB); Schreiben vom 19.06.2024 (Az.: 45-60-00 VI-0701-24-BBP)
18 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 07.06.2024
19 Handwerkskammer für Oberbayern; Schreiben vom 28.06.2024
22 Gemeinde Türkenfeld; E-Mail vom 16.05.2024
23 Gemeinde Eresing; Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 05.06.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 ein:
04 Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisbauamt Tiefbau
07 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
09 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
13 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
20 Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
21 Gemeinde Egling a. d. Paar
24 Gemeinde Moorenweis
25 Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
...1.1. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 10.06.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Realisierung des Bauvorhabens verursacht einen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Auf eine angemessene Grünordnung unter der Verwendung von einheimischen Arten ist daher zu achten. Bestehende Bäume sind zu erhalten. Beides ist in der Planzeichnung und in der Satzung zu integrieren.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der vorgebrachten Forderungen ist festzustellen, dass die grünordnerischen Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes auch für die 4. Änderung weiterhin gültig sind und keiner Ergänzung bedürfen.
Abstimmungsergebnis
Ja 8
Nein 0
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO) 0
Anwesend 8
...1.2. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/Bodenschutzbehörde
Schreiben vom 23.05.2024 (Az.: 1783.4/113-24/41.6)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Für den Änderungsbereich gelten die altlastenfachtechnischen Festsetzungen und Hinweise gemäß Stand zur 1. Änderung Nrn. A.11, B.1.3 und B.6.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführung der Unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Mit der plangegenständlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich hinsichtlich der altlastenfachtechnischen Festsetzungen und Hinweise mit Stand 1. Änderung keine neuen Erkenntnisse, so dass diese auch weiterhin gültig sind.
Abstimmungsergebnis
Ja 8
Nein 0
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO) 0
Anwesend 8
...1.3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 20.06.2024 (Az.: P-2024-2329-1_S2)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen. Bei künftigen Baumaßnahmen innerhalb des Änderungsgebietes eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen gemäß den allgemein gültigen Vorgaben des BayDSchG (§ 8 Abs. 1 und 2) auch im Änderungsbereich grundsätzlich der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder an die Untere Denkmalschutzbehörde.
Abstimmungsergebnis
Ja 8
Nein 0
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO) 0
Anwesend 8
Von der Öffentlichkeit gingen während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 ein.
Beschluss
- Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägungen Pkt. …1.1., Pkt. …1.2. und Pkt. …1.3.).
Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 vorgebracht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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4.5. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 - 4. Änderung - Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
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Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
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beratend
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4.5 |
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf)
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Gemeinderatssitzung
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18.07.2024
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ö
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beschließend
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4.5 |
Sach- und Rechtslage
Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen Pkt. …1.1., Punkt …1.2. und Pkt. …1.3.) keine inhaltlichen Änderungen oder Anpassungen an den Unterlagen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 erforderlich werden, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren mehr durchgeführt werden.
Das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 kann demnach mit dem Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Mit dessen ortsüblicher Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 in der Folge in Kraft.
Beschluss
- Die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) in der Fassung vom 18.07.2024 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Begründung (Teil B) in der Fassung vom 18.07.2024 wird als Bestandteil der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 gebilligt.
Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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5. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
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Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
|
|
5 |
Sach- und Rechtslage
zum Seitenanfang
5.1. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle
auf Fl.Nr. 527, Gemarkung Hausen (Kragenwiesen)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
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Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
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beschließend
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5.1 |
Sach- und Rechtslage
Auf der Flurnummer 527, Gemarkung Hausen soll im Nordosten des 34.073 m² großen Grundstücks eine landwirtschaftliche Lager- und Maschinehalle errichtet werden.
Das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Bauen im Außenbereich ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es privilegiert ist. Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB und wird vom zuständigen Landratsamt durchgeführt.
Die Halle samt Vordach soll eine Grundfläche von 1.200 m² (48 x 25 m) erhalten und an der Giebelspitze 9,54 m hoch sein. Für die Halle wird kein Wasser- oder Kanalanschluss benötigt. Die Versickerung des Oberflächenwassers soll über entsprechende Rigolen direkt auf dem Grundstück erfolgen. Die Halle soll unmittelbar angrenzend an den gemeindlichen Feldweg mit der Fl.Nr. 513, Gemarkung Hausen errichtet werden. Die Erschließung ist somit gesichert. Die Abstandsflächen liegen auf dem Baugrundstück bzw. anteilig auf dem gemeindlichen Feldweg.
Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Beschluss
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss erteilt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB i.V.m. Art. 65 BayBO das Einvernehmen zum Bauvorhaben „Neubau einer landwirtschaftliche Lager- und Maschinehalle“ auf dem Flurstück 527 Gemarkung Hausen, sofern das Vorhaben privilegiert ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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5.2. Antrag auf Baugenehmigung - Tektur: Terrassenüberdachung an bestehenden Haus - Am Beerenmoosgraben 13, Ortsteil Walleshausen (Fl.Nr. 1705/54, Gemarkung Walleshausen)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
|
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
|
beschließend
|
5.2 |
Sach- und Rechtslage
Beantragt wird im Rahmen der Tektur der Anbau einer Terrassenüberdachung an das bestehende Haus, Fl.Nr. 1705/54 Gemarkung Geltendorf, „Am Beerenmoosgraben 13“.
Das Grundstück unterliegt dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Walleshausen – Beerenmoosgraben“, Verz.-Nr. 2.04.
Für die Terrassenüberdachung werden folgende Befreiungen erforderlich und beantragt:
Festsetzungen/Daten/Fakten:
Pos.
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Beschreibung
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Festsetzungen BP
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Bauvorhaben
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1
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§ 9 Dachform der Gebäude
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1) Die Dächer sind ausschließlich als Satteldächer auszuführen. …
2) Dachneigungen der Garagen und Nebengebäude müssen der Dachneigung der Hauptgebäude entsprechen.
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Flachdach mit einer Dachneigung von 5° (im Vergleich zum Ziegeldach des Hauses mit 38°)
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2
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§ 12 Dachfarben und Dachdeckung
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1) Die Dächer sind einheitlich in den Farben naturrot bis kupferbraun zu gestalten. Eindeckungmaterial Dachziegel
2) Zusammengebaute Haupt- und Nebengebäude sind zwingend in der gleichen Dachflächenfarbe auszuführen.
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Glasdach
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Die Befreiungen werden wie folgt begründet:
„Die Terrassenüberdachung soll mit einem Glasdach errichtet werden, damit die Verschattung im Gebäude verringert wird. Die Terrassenüberdachung soll durch das Glasdach und die geringe Dachneigung von 5 Grad, unscheinbarer erscheinen. Durch ein Ziegeldach mit einer Dachneigung von 26 Grad würde die Überdachung mächtiger (weniger filigran) erscheinen und dir Innenräume mehr verdunkeln. Die Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange werden nicht verletzt und sind vereinbar. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Dir Grundzüge der Planung werden nicht berührt.“
Die Terrassenüberdachung hat Abmessungen von 6,97 m x 3,50 m, somit eine Fläche von 24,40 m². Die Abstandsflächen liegen vollständig auf dem Grundstück. Die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ von 0,25 wird eingehalten.
Im Bebauungsplangebiet gibt es entsprechende Präzedenzfälle (z.B. Am Beerenmoosgraben 8, Fl.Nr. 1705/50 Gemarkung Walleshausen oder Am Beerenmoosgraben 9, Fl. Nr. 1705/64, Gemarkung Walleshausen).
Aus Sicht der Verwaltung kann dem vorliegenden Antrag zugestimmt werden. Die Abweichungen des Bauvorhabens berühren die Grundzüge der Planung nicht und sind städtebaulich vertretbar.
Beschluss
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Tekturantrag zum Anbau einer Terrassenüberdachung an das bestehende Haus, Fl.Nr. 1705/54 Gemarkung Walleshausen, „Am Beerenmoosgraben 13“ und die damit verbundenen Anträge auf Befreiungen nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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5.3. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Terrassenüberdachung - Rosenstraße 39, Ortsteil Walleshausen (Fl.Nr. 1852/3, Gemarkung Walleshausen)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
|
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.04.2024
|
ö
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beschließend
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3.6 |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
|
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
|
09.07.2024
|
ö
|
beschließend
|
5.3 |
Sach- und Rechtslage
Beantragt wird der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Terrassenüberdachung in der Rosenstraße 39 auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1852/3, Gemarkung Walleshausen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Walleshausen – Beerenmoosgraben“, Verzeichnis Nummer 2.04 aus dem Jahre 1987 mit seinen zwei Änderungen.
Die GRZ für das Grundstück liegt mit dem vorliegenden Bauantrag und dem Bestandsgebäude bei 0,25. Diese entspricht der Festsetzung im Bebauungsplan unter § 3 Abs. 1. Die ebenfalls in § 3 Abs. 1 festgesetzte maximale GRZ von 0,40 wird mit hier 0,33 unterschritten.
Für das Bauvorhaben werden Befreiungen beantragt. Befreiungen können nach § 31 Abs. 2 BauGB nur gewährt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Befreiung städtebaulich vertretbar sowie mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Konkret werden folgende Befreiungen beantragt:
1. § 8: Höhe der Gebäude
Nach § 8 Abs. 1 ist ein Kniestock von max. 1,00m ab Oberkante Obergeschossrohdecke bis U Sparren festgesetzt. Diesbezüglich wurde aufgrund einer Bauvoranfrage in der Sitzung des Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschusses am 09.04.2024 einer Befreiung bezüglich der Anhebung des Kniestocks auf 120 cm zugestimmt. Beantragt wird nunmehr eine Erhöhung auf 142,5 cm. Eine Überschreitung der Festsetzung von über 40 % ist so massiv, dass die Grundzüge der Planung berührt sind.
2. Baugrenze
Die geplante Doppelgarage mit einer Grundfläche von 38,88 m² (5,99 m x 6,49 m) liegt vollständig außerhalb der festgesetzten Baugrenze. Bei einer so massiven Überschreitung der Baugrenze, sind die Grundzüge der Planung berührt.
3. § 9: Dachform der Gebäude
Die Dachneigung der Garage beträgt 20°, die des Hauptgebäudes 38°. Entsprechend der Festsetzung in § 9 Abs. 2 des Bebauungsplanes muss die Dachneigung der Garage der des Hauptgebäudes entsprechen.
Im Bebauungsplangebiet gibt es entsprechende Präzedenzfälle (z.B. Am Beerenmoosgraben 8, Fl.Nr. 1705/50 Gemarkung Walleshausen oder Am Beerenmoosgraben 9, Fl. Nr. 1705/64, Gemarkung Walleshausen). Daher kann aus Verwaltungssicht dieser Befreiung zugestimmt werden.
4. § 3: Maß der baulichen Nutzung
Außerdem wäre eine Befreiung von der in § 3 Abs. 2 festgesetzten Mindestgrundstücksgröße (für Einzelhäuser 600 m²) erforderlich. Das Grundstück hat eine Größe von 1.161 m². Da sich auf dem Grundstück bereits ein Einzelhaus befindet, fehlen zur Einhaltung der Festsetzung 39 m². Einer hierfür erforderlichen Befreiung kann aufgrund der Geringfügigkeit aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden.
Aufgrund der notwendigen zu massiven Befreiungen ist aus Verwaltungssicht das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Auf eine genaue Prüfung der Erschließung (fehlender Wasser- und Entwässerungsplan) sowie der Klärung bezüglich des Bestandsgebäudes inwiefern ggf. eine Realtrennung des Grundstücks geplant ist, wurde daher verzichtet.
Beschluss
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Terrassenüberdachung in der Rosenstraße 39 auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1852/3, Gemarkung Walleshausen und die damit verbundenen Anträge auf Befreiungen nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2
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6. Trinkwasserhausanschluss Riedberg 4 Geltendorf
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
|
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sach- und Rechtslage
Am Riedberg 4 in Geltendorf wird für einen Neubau ein neuer Trinkwasseranschluss auf dem Grundstück benötigt. Zu der Maßnahme sind folgende Angebote der Firma Gistl eingegangen:
Trinkwasseranschluss Summe netto Summe brutto
TW Neuanschluss Gemeinde-Anteil 5.694,25 € 6.776,16 €
TW Neuanschluss Privat-Anteil 11.961,48 € 14.234,16 €
GESAMT Trinkwasser 17.655,73 € 21.010,32 €
Beschluss
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss stimmt der Vergabe des Auftrags an die Firma Gistl in Höhe von 21.010,32 € brutto aufgeteilt auf die im Sachverhalt beschriebenen Angebote für den Hausanschluss Riedberg 4 in Geltendorf zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
7. Trinkwasserhausanschluss Lindenstraße 11 a Kaltenberg
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
|
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
|
09.07.2024
|
ö
|
|
7 |
Sach- und Rechtslage
Für die Lindenstraße 11 a in Kaltenberg wurde ein neuer Trinkwasserhausanschluss auf dem Grundstück benötigt zudem wurden Suchgräben für den Trassenverlauf der bereits bestehenden Trinkwasserhauptleitung gelegt. Der Auftrag wurde an die Firma Gistl übergeben mit folgenden Kosten:
Trinkwasseranschluss Summe netto Summe brutto
TW Privat-Anteil 4.989,82 € 5.937,89 €
TW Gemeinde-Anteil 13.433,71 € 15.986,11 €
GESAMT TW 18.423,53 € 21.924,00 €
Beschluss
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss stimmt der Begleichung der Rechnung an die Firma Gistl in Höhe von 21.924,00€ brutto Lindenstraße 11 a in Kaltenberg zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1
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8. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
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Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
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beschließend
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8 |
zum Seitenanfang
9. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf)
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Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung
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09.07.2024
|
ö
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informativ
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9 |
Datenstand vom 21.01.2025 15:00 Uhr