Datum: 13.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Geltendorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Anregungen der Bürger
2 Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen
3 Bericht des Bürgermeisters
4 Sicherung der gemeindlichen Trinkwasserversorgung - Vorstellung und Freigabe der Entwurfsplanung Sanierung/Rückbau des Brunnen I und Neubau des Brunnen III Walleshausen sowie die Beauftragung der weiteren Leistungsphasen
5 Bedarfsplanung und Betreuungsplatzsituation Kindertagesbetreuung / Schule - Vorstellung der Ergebnisse und Information über die aktuelle Betreuungsplatzsituation
6 Bauleitplanung
6.1 Flächennutzungsplan - 3. Änderung - Abwägungsbeschluss
6.2 Flächennutzungsplan - 3. Änderung - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6.3 Bebauungsplan Geltendorf - Mitte Sportplatz - Verz.-Nr. 1.04 - 2. Änderung - Abwägungsbeschluss
6.4 Bebauungsplan Geltendorf - Mitte Sportplatz - Verz.-Nr. 1.04 - 2. Änderung - Satzungsbeschluss
7 Richtlinie zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant
8 Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
9 Verschiedenes

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1. Anregungen der Bürger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö informativ 1

Sach- und Rechtslage

Keine Anregungen

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2. Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö informativ 2

Sach- und Rechtslage

Aus der Sitzung vom 19.12.2024:
Neubau Haus für Kinder und Gemeindekindergarten -Freianlagen- Schlussrechnung:
Der Gemeinderat nimmt den Bericht zur Kenntnis und stimmt einer Gesamtrechnungssumme von 445.535,80 € brutto zu.
Aus der Sitzung vom 27.11.2024:
Neubau Wohngebäude Am Bahnhof 33a
Der Gemeinderat beschließt die Vergabe der Fachplanerleistungen „Planung der Technischen Ausrüstung Anlagengruppe 4, 5, 8 (Elektroplanung) gemäß §§ 53 ff HOAI“ der Leistungsphasen 1 – 9 für den Sozialen Wohnungsbau auf Grundstück Flurnummer 1609/11, Gemarkung Geltendorf an das Büro ADS plan GmbH, Meichelbeckstr. 1, 87616 Marktoberdorf zu vergeben.

Der Gemeinderat beschließt die Vergabe der Fachplanerleistungen Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff HOAI der Leistungsphasen 1 – 6 für den Sozialen Wohnungsbau auf Grundstück Flurnummer 1609/11, Gemarkung Geltendorf an das Büro Mögele Besenius Beratende Ingenieure, Damenstiftstr. 14, 80331 München zu vergeben. 

Der Gemeinderat beschließt die Vergabe der Fachplanerleistungen Planung der Technischen Ausrüstung Anlagengruppe 1, 2, 3 (HLS-Planung) gemäß §§ 53 ff HOAI der Leistungsphasen 1 – 9 für den Sozialen Wohnungsbau auf Grundstück Flurnummer 1609/11, Gemarkung Geltendorf an das Büro hls.plan - IB Füssinger, Marktstr. 18, 87746 Erkheim zu vergeben. 

Aus der Sitzung vom 07.11.2024:
Der Gemeinderat beschließt die Vergabe der Architektenleistungen der Leistungsphasen 3 – 9 für den Sozialen Wohnungsbau auf Grundstück Flurnummer 1609/11, Gemarkung Geltendorf an das Architekturbüro rdk Architekten aus 86947 Weil und ermächtigt den Bürgermeister einen entsprechenden Architektenvertrag abzuschließen.

Betriebskostenabrechnung gemeindlicher Gebäude (Nicht-Wohngebäude):
Der Gemeinderat beschließt den Verzicht einer rückwirkenden Abrechnung der Betriebskosten für die Jahre 2020 – 2023 und den Verzicht für die Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2024. Ab 2025 wird nach noch zu definierenden Kriterien abgerechnet.

Vergabe gemeindlicher Grundstücke:
Der Beschluss vom 16.11.2023 wird aufgehoben und folgender neuer Beschluss gefasst:
Die gemeindlichen Grundstücke
FlNr. 566/37, Gemarkung Walleshausen (Doppelhaushälfte mit 337 m²) und FlNr. 566/16, Gemarkung Walleshausen (Doppelhaushälfte mit 349 m²) im Paket
FlNr. 566/36 + 566/35, Gemarkung Walleshausen (Doppelhaushälfte 388 m²)
FlNr. 566/28, Gemarkung Walleshausen (Doppelhaushälfte mit 316 m²)
FlNr. 743/16, Gemarkung Geltendorf (Doppelhaushälfte mit 277 m²)
FlNr. 744/14 + 743/15, Gemarkung Geltendorf (Doppelhaushälfte mit 274 m²)
werden zum Marktwert angeboten (ohne weitere Vergabekriterien). Der Marktwert wird für die beiden Grundstücke im Baugebiet Hausener Feld in Geltendorf auf 800,- € / m² und für die vier Grundstücke im Baugebiet Grübelanger in Walleshausen auf 650,- € / m² festgesetzt. Es entscheidet das Los. Die Verwaltung wird beauftragt, das Vergabeverfahren durchzuführen.

Temporäre Funkstation
Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung einer temporären Funkstation und dem Abschluss eines Mietvertrages mit der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 50, 80992 München zu den im Sachverhalt beschriebenen Konditionen für das Grundstück Fl.Nr. 1710, Gemarkung Geltendorf zu. Der Bürgermeister wird ermächtigt den Vertrag abzuschließen.

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3. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö informativ 3

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat wurde von folgenden Schreiben bzw. Vorgängen in Kenntnis gesetzt:
  • Nächste Sitzung wie geplant am Donnerstag, 27.02.2025

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4. Sicherung der gemeindlichen Trinkwasserversorgung - Vorstellung und Freigabe der Entwurfsplanung Sanierung/Rückbau des Brunnen I und Neubau des Brunnen III Walleshausen sowie die Beauftragung der weiteren Leistungsphasen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 30.04.2025 ö beschließend 10

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der Sitzung wird durch das Ingenieurbüro für Grundwasser und Umweltfragen GmbH (IGWU GmbH), Markt Schwaben die Entwurfsplanung zur Errichtung (Neubohrung) des neuen Brunnens III in Walleshausen vorgestellt. Die Entwurfsplanung ist mit dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim abgestimmt. Die vorgestellte Entwurfsplanung samt Kostenberechnung und der vorläufige Zeitplan sollen freigegeben werden. Darüber hinaus sollen die nächsten Schritte (Leistungsphasen 4 (= Genehmigungsplanung), 5 (= Ausführungsplanung), 6 (= Vorbereiten der Vergabe), 7 (= Mitwirken bei der Vergabe) beauftragt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Entwurfsplanung samt Kostenberechnung zu. Die Leistungsphasen 4 – 7 entsprechend der bestehenden Ingenieurverträge mit dem Ingenieurbüro für Grundwasser und Umweltfragen GmbH (IGWU GmbH) werden freigegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Bedarfsplanung und Betreuungsplatzsituation Kindertagesbetreuung / Schule - Vorstellung der Ergebnisse und Information über die aktuelle Betreuungsplatzsituation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Die Ergebnisse der Bedarfsplanung für die kommenden Jahre liegen nunmehr vor und sollen im Rahmen der Sitzung präsentiert werden.        
Außerdem wird im Rahmen der Sitzung über die Betreuungsplatzsituation zum September 2025 informiert. Das Anmeldeverfahren lief bis 31.01.2025.


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6. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö 6
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6.1. Flächennutzungsplan - 3. Änderung - Abwägungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö beschließend 6.1

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 25.03.2021 den Beschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf gefasst und das Verfahren hierzu eingeleitet. Diese 3. Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 1169, 1170/1 und 1171 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 1164, 1169/1, 1173 und 1412/1, jeweils Gemarkung Kaltenberg, westlich des Schönauer Ringes im Südwesten der Ortslage Kaltenberg („Änderungsbereich in Kaltenberg“) und den Bereich der Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 80/1 und 614, jeweils Gemarkung Hausen, am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteiles Hausen („Änderungsbereich in Hausen“). Das Änderungsverfahren wird im Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt. Ziel der Änderungsplanung ist die planungsrechtliche Sicherung neuer gewerblicher Nutzflächen (ca. 2,49 ha) im Ortsteil Kaltenberg und der Errichtung eines neuen Feuerwehrgebäudes (ca. 0,3 ha) im Ortsteil Hausen. Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,52 ha.
Der vom Planungsbüro ausgearbeitete Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil B), jeweils in der Fassung vom 06.06.2024, wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 06.06.2024 gebilligt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 09. September 2024 bis einschließlich 11. Oktober 2024 durch Offenlage der Vorentwurfsunterlagen in der Gemeindeverwaltung Geltendorf und einer Veröffentlichung auf der gemeindlichen Homepage. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.09.2024 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen bzw. Hinweisen zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf ein:
02        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 11.10.2024 (Az.: 1734-62.2/Wo-Natur)
05        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; Schreiben vom 06.09.2024 (Az.: 1711.4/152-24/61.5)
05        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall- / Bodenschutzbehörde; Schreiben vom 25.09.2025 (Az.: 1783.4/207-24/61.14)
06        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 08.10.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-9-17-2)
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf:
01        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde; E-Mail vom 11.09.2024
03        Landratsamt Landsberg am Lech, Gesundheitsamt; E-Mail vom 11.09.2024
08        Staatliches Bauamt Weilheim; E-Mail vom 17.09.2024
09        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 10.10.2024
13        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 08.10.2024
14        LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Netzbetrieb Zentral; E-Mail vom 02.10.2024
16        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 (TÖB); Schreiben vom 05.09.2024 (Az.: 45-60-00 VI-1261-24-FNP)
17        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 11.10.2024
18        Handwerkskammer für Oberbayern; Schreiben vom 11.10.2024
21        Gemeinde Türkenfeld; E-Mail vom 04.09.2024
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 02.10.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf ein:
04        Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisbauamt Tiefbau
07        Wasserwirtschaftsamt Weilheim
10        Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem
11        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat G 23
12        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
15        Deutsche Telekom Technik GmbH
19        Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
20        Gemeinde Egling a. d. Paar
23        Gemeinde Moorenweis
24        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
6.1.1.        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde 
Schreiben vom 11.10.2024 (Az.: 1734-62.2/Wo-Natur)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Flächennutzungsplan 
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung befindet sich ein amtlich kartiertes Biotop (Hecken westlich von Hausen), das dem gesetzlichen Schutz nach Art. 16 BayNatSchG unterliegt. Eine Rodung oder erhebliche Beeinträchtigung ist verboten. Ausnahmen sind nach Art. 23 Abs. 3 zu beantragen. 
Im Norden der Vorhabensfläche in Hausen befindet sich nach aktuellem Flächennutzungsplan eine Fläche mit besonderer ökologischer Bedeutung.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die im nördlichen Randbereich des Änderungsbereiches in Hausen vorhandene Biotopstruktur („Hecken westlich von Hausen“, Biotopteilflächen-Nr. 7832-0057-003) wird durch die Änderungsplanung nicht nachteilig beeinträchtigt. Die hier vorhandenen, gesetzlich geschützten Gehölze bleiben auch bei Umsetzung des neuen Feuerwehrgebäudes weiterhin erhalten. In der Planzeichnung zum Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dies auch nochmals grafisch verdeutlich und diese Thematik in der Begründung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung auch entsprechend dargelegt. In der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung bzw. konkreten Objektplanung werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechende Maßnahmen zum Schutz der vorhandenen Biotopstruktur festgelegt.
Auf die im wirksamen Flächennutzungsplan nördlich des Siedlungsgebietes der Ortslage Hausen dargestellte Fläche mit besonderer ökologischer Bedeutung hat die aktuelle Änderungsplan keine nachhaltigen Auswirkungen. 

Abstimmungsergebnis 

Ja 17        
Nein 0
Franz Schröttle abwesend.        
6.1.2.        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde 
Schreiben vom 06.09.2024 (Az.: 1711.4/152-24/61.5)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Änderungsbereich Kaltenberg 
Seitens des Immissionsschutzes wird auf die Stellungnahme vom 06.09.2024 zum Bebauungsplan „Kaltenberg-Gewerbegebiet-Süd“ verwiesen. 
Änderungsbereich Hausen 
Eine schalltechnische Untersuchung soll die Lärmimmissionen durch Normalbetrieb der Feuerwehr (insbesondere Feuerwehrübungen) verursacht durch das geplante Feuerwehrgerätehaus auf das Wohngebiet südlich und südöstlich der Feuerwehrbedarfsfläche ermitteln und beurteilen. 
Hierzu ist eine schalltechnische Untersuchung durch einen anerkannten, unabhängigen Gutachter erforderlich. Das Gutachten ist spätestens zum Bebauungsplan vorzulegen. 
Dies ist verbindlich in der Begründung des Flächennutzungsplanes (z.B. Punkt „5.4 Immissionsschutz“) festzuhalten.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Änderungsbereich Kaltenberg 
Die seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde zum parallel im Verfahren befindlichen Bebauungsplan „Kaltenberg - Gewerbegebiet Süd“ vorgebrachten Anregungen werden im Rahmen dieses Verfahrens behandelt und gewürdigt. In diesem Zusammenhang wird eine schalltechnische Untersuchung zur Geräuschkontingentierung der neuen gewerblichen Bauflächen von einem anerkannten, unabhängigen Gutachterbüro durchgeführt. Hierbei werden auch die geltenden Rechtsprechungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gliederung von Gewerbegebieten etc. berücksichtigt. In der Begründung zum Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dieser Sachverhalt entsprechend dargelegt. 
Änderungsbereich Hausen 
Die an den maßgebenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen in Nachbarschaft des geplanten Feuerwehrgerätehauses durch den Normalbetrieb der Feuerwehr (insbesondere Feuerwehrübungen) verursachten Lärmimmissionen, werden im nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan) im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung eines anerkannten, unabhängigen Gutachterbüros ermittelt und beurteilt. In der Begründung zum Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dieses Vorgehen entsprechend dargelegt. 

Abstimmungsergebnis 

Ja 18        
Nein 0        
6.1.3.        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall- / Bodenschutzbehörde 
Schreiben vom 06.09.2024 (Az.: 1711.4/152-24/61.5)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Bauvorhaben befindet sich westlich und südlich einer gefahrenverdächtigen Altablagerung, die mit ABuDIS-Nr. 1810088 im „Altlastenkataster“ erfasst ist. 
Das nordöstliche Eck des Plangebiets (Flst. 1169 und 1170/1, siehe Anlage) befindet sich noch innerhalb eines 70 m-Sicherheitsradius zur Deponiegrenze am Flurstück Nr. 1175 Gmk. Kaltenberg. Hierfür wird die mindestens 10-fache Deponietiefe als Abstand für ein worst-case-Szenario der Freisetzung von Deponiegasen verwendet. Der südliche Teil des Plangebiets liegt dagegen knapp außerhalb des Sicherheitsradius zum ehemaligen südlichen Deponiebereich auf Fl. Nr. 1065 Gmk. Kaltenberg. 
Die für den Planbereich maßgeblichen Untersuchungen sind in den Gutachten Dr. Blasy-Busse „Boden-, Bodenluftuntersuchungen im Bereich der Bauschuttdeponie und Verdachtsfläche Dürnast“ vom 05.04.93 und BMG, Projekt-Nr.1161 vom 27.06.97 dokumentiert.  
Nordöstlich und südöstlich des Planbereichs fanden sich Auffüllungen aus Erdaushub, Bauschutt und z.T. Holzabfällen bis in Tiefen von max. 6,5 m. An zwei Sondierpunkten wurden Methangehalte von 6,0 Vol-% an BG 24 und 12 Vol-% an BG 27 festgestellt. Die Messergebnisse zeigen eine signifikante Beeinflussung der Bodenluft durch Deponiegase im Bereich von Flst. 1175 und nördlich davon an. 
Der Nutzung der im Sicherheitsradius liegenden baulichen Ablagen kann grundsätzlich aus altlasten- und abfallfachtechnischer Sicht bei Einhaltung von Anforderungen der Sicherung der Wirkungsbereiche Boden-Mensch und Ausführung vorsorgender Maßnahmen zur Deponiegassicherung zugestimmt werden. Hierzu wird gebeten ein Deponiegassicherungskonzept in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde vorzulegen.
Alternativ ist der in der Anlage noch im Radius befindliche nordöstlichste Teil des Plangebiets von jeglicher Bebauung, welche die Akkumulation, Freisetzung und den Transport migrierender Gase ermöglicht (Hochbau, Leitungsbau, Schächte etc.), freizuhalten.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der Unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde zu einer benachbarten, im Altlastenkataster erfassten Altablagerung (ABuDIS-Nr. 1810088) werden zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des von der Fachdienststelle angeführten 70 m-Sicherheitsradius zur Deponiegrenze befinden sich im Bestand sowohl nördlich als auch östlich des aktuellen Änderungsbereichs bereits mehrere gewerbliche Nutzflächen, deren planungsrechtliche Sicherung über den seit 21.02.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Kaltenberg - Gewerbegebiet Süd“, Verz.-Nr. 3.01 und die ebenfalls bereits rechtsverbindlichen Änderungen (1. bis 8. Änderung) hierzu erfolgt ist. Zudem wurden im Bereich der hier existierenden öffentlichen Verkehrsflächen (Schönauer Ring etc.) auch bereits zahlreiche Ver- und Entsorgungsleitungen etc. (Kanäle, Schächte etc.) umgesetzt. Aus den genannten Gründen sind auch die überplanten Flächen aus Sicht der Gemeinde für eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich geeignet.
Anforderungen zur Sicherung des Wirkungsbereiches Boden-Mensch sowie vorsorgende Maßnahmen zur Deponiegassicherung werden für den innerhalb des 70 m-Sicherheitsradius befindlichen nordöstlichen Teil des Änderungsgebietes bei Bedarf im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes „Kaltenberg - Gewerbegebiet Süd II“ in Abstimmung mit der Unteren Abfall-/ Bodenschutzbehörde festgelegt.   

Abstimmungsergebnis 

Ja 18        
Nein 0        
6.1.4.        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde 
Schreiben vom 08.10.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-9-17-2)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.  
Planung 
Die Gemeinde Geltendorf plant die dritte Änderung ihres Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans vorzunehmen. 
Die Planung besteht aus zwei Änderungsbereichen. 
Ersterer befindet sich im Ortsteil Kaltenberg. Hier sollen in einem ca. 2,5 ha großen Planbereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines weiteren Gewerbegebiets geschaffen werden. 
Der zweite Änderungsbereich umfasst eine ca. 0,3 ha große Teilfläche der Fl.-Nrn. 80/1 und 614, die für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgebäudes genutzt werden soll. Bisher sind beide Geltungsbereiche im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, sollen im Zuge der vorliegenden Änderung jedoch zum einen eine Darstellung als gewerbliche Baufläche zum anderen als Fläche für den Gemeinbedarf erhalten. 
Bewertung 
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel  
Laut Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 1.3.1 G soll bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf die Klimaneutralität in Bayern hingewirkt werden. Des Weiteren sollen die räumlichen Auswirkungen von Klimaänderungen und von klimabedingten Naturgefahren bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden (LEP 1.3.2 G). 
Innen- vor Außenentwicklung  
Gemäß LEP sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung begründet nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z). Als Potentialflächen kommen grundsätzlich die im Flächennutzungsplan dargestellten oder im Bebauungsplan festgesetzten Misch-, Gewerbe und Industrieflächen bzw. -gebiete sowie freie, unbebaute Flächen im gesamten Stadt- und Gemeindegebiet, für die Baurecht besteht, in Betracht.  
In der Begründung zur Planung wird erläutert, dass sich im Gemeindegebiet keine geeigneten Flächen für weitere gewerbliche Ansiedlung vorhanden seien und deshalb eine Neuinanspruchnahme von Flächen nötig sei. 
Flächensparen  
Gemäß Art. 6 (2) des BayLplG soll bei der der erstmaligen planerischen Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke angestrebt werden, dass eine Begrenzung auf eine Richtgröße von 5 ha pro Tag landesweit bis spätestens zum Jahr 2030 erreicht wird. 6Auch kommt dem Umstand, wofür und wie die betroffenen Flächen genutzt werden sollen, maßgeblich Bedeutung zu. 7Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß es bei der Inanspruchnahme der Flächen zu einer Bodenversiegelung kommt und welche Maßnahmen für den Umwelt-, Klima- und Artenschutz getroffen werden. 8Insbesondere sollen die Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen ausgeschöpft werden. 9Geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme sollen unterstützt werden.  
Grund und Boden sind ein nicht vermehrbares Gut und haben auch eine wichtige Funktion für den Naturhaushalt (LEP B 3.1.1).  
Im Zuge der Flächensparoffensive des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (vgl. Schreiben StMWi vom 08.05.2019) wird deshalb gefordert, dass die Flächeninanspruchnahme reduziert und vorhandene Flächenpotentiale effizient genutzt werden sollen. Zudem sollen flächen- und energiesparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (vgl. LEP 3.1 G). 
Die Belange des Flächensparens gilt es entsprechend zu berücksichtigen. 
Bedarf  
Grundsätzlich muss bei der Neuausweisung von Neubauflächen der entsprechende Bedarf nachgewiesen werden. Dies gilt auch für die Ausweisung von gewerblichen Flächen.
Der Bedarf an gewerblichen Bauflächen ergibt sich entweder durch zusätzlichen Flächenbedarf ortsansässiger Unternehmen oder durch Neuansiedlungen. Diese Bedarfe sind zu prüfen und vor dem Hintergrund flächensparender Erschließungs- und Bauformen zu bewerten (Auslegungshilfe, Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen).  
In der Begründung wird beschrieben, dass derzeit verstärkt Anfragen von einheimischen Unternehmen sowie Existenzgründenden unterschiedlichster Größenordnung eingegangen seien. 
Die konkreten Flächenbedarfe, der anfragenden Betriebe, ist bisher nicht dargestellt. Diese Information sollte im weiteren Verfahren ergänzt und die Planung auf den konkreten Bedarf der Anfragen beschränkt werden. 
Ergebnis 
Die Pläne zur Errichtung des neuen Feuerwehrhauses stehen den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. 
Die Erweiterung des Gewerbegebiets steht den Erfordernissen der Raumordnung bei Berücksichtigung bzw. Beachtung der genannten Grundsätze und Ziele sowie der Hinweise zum Nachweis des Flächenbedarfs grundsätzlich ebenfalls nicht entgegen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde zu den Inhalten der aktuellen Änderungsplanung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Ausführung zur raumordnerischen Vereinbarkeit der Änderungsplanung im Ortsteil Hausen (neues Feuerwehrhaus) wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes im Süden des Ortsteils Kaltenberg hat sich die Gemeinde Geltendorf im Vorfeld der aktuellen Planung bereits mit den bestehenden Flächenpotenzialen in den einzelnen Ortsteilen auseinandergesetzt. Infolge der Lage im unmittelbaren Umfeld von München, dem vorhandenen S-Bahn-Anschluss und der trotzdem noch eher ländlich geprägten Umgebung und Siedlungsstruktur fungiert die Gemeinde Geltendorf grundsätzlich als sehr beliebter Wohnort. Aufgrund der allgemein sehr angespannten Wohnungsmarktsituation wird sich künftig diesbezüglich ein zunehmend hoher Druck auf die vorhandenen innerörtlichen Entwicklungspotenziale einstellen. Zudem ist ein gemeindlicher Zugriff auf die vorhandenen Potenziale und damit eine Revitalisierung dieser Flächen oftmals auch gar nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich. 
Ausschließlich gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Strukturen sind innerhalb der einzelnen gewachsenen Ortsteile eher nicht bzw. nur sehr zurückhaltend zu finden. Die nicht bereits durch einen Bebauungsplan überplanten Siedlungsstrukturen sind aktuell bereits als Wohngebiete bzw. Dorf-/ Mischgebiete zu beurteilen, deren Veränderung in Richtung Wohnstandorte aber immer weiter voranschreitet. Aufgrund der vorhandenen Art und Maß der baulichen Nutzungen wird die Ansiedlung von neuen gewerblichen Strukturen innerhalb der gewachsenen Ortslagen seitens der Gemeinde als ortsplanerisch nicht besonders sinnvoll angesehen. Die innerorts vorhandenen Baulücken, geringfügig bebauten Grundstücke, Brachen mit Restnutzung etc. liegen vorwiegend in unmittelbarer Nachbarschaft von bereits zu Wohnzwecken genutzten Gebäudestrukturen, so dass das mit einer gewerblichen Nutzung verbundene Emissionspotential (Gewerbelärm, Fahrverkehr etc.) mit dieser schutzbedürftigen Nachbarschaft nicht vereinbar ist. Zudem weisen insbesondere die klassischen Baulücken auch nicht die Dimension auf, die für eine zeitgemäße gewerbliche Betriebsform erforderlich ist. Zu guter Letzt erschwert auch die in den einzelnen Ortslagen vorhandene Topographie oftmals eine gewerbliche Nutzung der wenigen zur Verfügung stehenden Flächen. Aus den genannten Gründen sind in den einzelnen Ortsteilen keine für eine Ansiedlung von neuen gewerblichen Nutzflächen geeigneten Innenentwickungspotenziale vorhanden.
Diese Erfahrungen haben auch bereits einige örtliche Gewerbetreibende gemacht, bevor diese mit dem Wunsch zur Entwicklung neuer gewerblicher Nutzflächen im südlichen Bereich von Kaltenberg an die Gemeinde herangetreten sind. Infolge unpassender Größenverhältnisse bzw. unmittelbarer Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Wohnnutzungen haben deren Bemühungen zu einer gewerblichen Aktivierung von Innenentwicklungspotenzialen in den letzten Jahren zu keinem positiven Ergebnis geführt.
Nach Abwägung aller Belange hält die Gemeinde Geltendorf zur Sicherung einer angemessenen wirtschaftlichen Entwicklung innerhalb des Gemeindegebietes an der Ausweisung der gewerblichen Entwicklungsflächen im südlichen Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet „Kaltenberg Süd“ auch weiterhin fest. Die vorgenommene Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten der Innenentwicklung (Innenentwicklungspotenziale) sowie der Nachweis des Flächenbedarfs werden in der Begründung zum Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend dargelegt und redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis 

Ja 18        
Nein 0        
Von der Öffentlichkeit gingen während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf ein.

Die Entwurfsunterlagen stehen im RIS beim Tagesordnungspunkt zur Verfügung.

Beschluss 1

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 6.1.1. bis 6.1.4.). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.2. Flächennutzungsplan - 3. Änderung - Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö beschließend 6.2

Sach- und Rechtslage

Die Ergebnisse der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 6.1.1. bis 6.1.4.) wurden bei der Ausarbeitung der Unterlagen (Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht) zum Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf entsprechend berücksichtigt. Zudem wurde der Änderungsbereich in Hausen nach zwischenzeitlich erfolgter Weiterentwicklung der Objektplanung geringfügig in westliche Richtung erweitert. Nach Billigung des Entwurfs der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf durch den Gemeinderat muss anschließend das Verfahren zur öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) nach den Vorgaben des geltenden Baugesetzbuches (BauGB) zu diesem durchgeführt werden.
Die im Rahmen dieser Verfahren eingehenden Stellungnahmen müssen dann vom Gemeinderat wieder entsprechend behandelt und gewürdigt werden.
Die Entwurfsunterlagen bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil B) stehen im RIS beim Tagesordnungspunkt zur Verfügung gestellt.

Beschluss 1

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil B), jeweils in der Fassung vom 13.02.2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die erneute Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.3. Bebauungsplan Geltendorf - Mitte Sportplatz - Verz.-Nr. 1.04 - 2. Änderung - Abwägungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö beschließend 6.3

Sach- und Rechtslage

Formelle Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 in der Zeit vom 20.12.2024 bis 07.02.2025 und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.12.2024 bis 31.01.2025.


  1. Eingegangene Stellungnahmen 

Verfasser
Datum
Art
1
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
10.01.2025
Hinweise
2
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
22.01.2025
Hinweise
3
Kreisheimatpflege
23.01.2025
Nicht berührt
4
Landratsamt Landsberg am Lech
Bauordnung, Bauleitplanung
07.01.2025
Hinweise
5
Landratsamt Landsberg am Lech
Gesundheit
07.01.2025
Keine Bedenken
6
Landratsamt Landsberg am Lech
Immissionsschutz
02.01.2025
Nicht berührt
7
Landratsamt Landsberg am Lech
Untere Naturschutzbehörde
05.02.2025
Keine Äußerung
8
LEW Verteilnetz GmbH
27.01.2025
Keine Einwände
9
Regierung von Oberbayern, Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
30.01.2025
Nicht berührt
10
Staatliches Bauamt Weilheim
30.12.2024
Nicht betroffen
11
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
27.12.2024
Nur Eingangsbestätigung
12
Gemeinde Türkenfeld
09.01.2025
Keine Einwände
13
Wasserwirtschaftsamt München
02.01.2025
Hinweise
14
Gemeinde Weil
07.01.2025
Keine Einwände
15
Telekom
06.02.2025
Keine Einwände

  1. Stellungnahmen mit Anregungen, Bedenken, Einwendungen oder Hinweise

6.3.1         Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Stellungnahme
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen keine Einwände gegen die
o. g. Planung.

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der
Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen. 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der
Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere
Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.

Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur
Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den
Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so
wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere
Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der
Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g.
Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).

Abwägung
Die Hinweise sind allgemeiner Art. Auch ohne dass der Bebauungsplan auf die Verpflichtungen hinweist, sind diese nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz zu beachten. Da die bisherigen Planfassungen keine derartigen Hinweise enthalten, könnte nunmehr ein Hinweis aufgenommen werden.

Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. 

Abstimmungsergebnis 

Ja 18        
Nein 0        

6.3.2        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

Stellungnahme
Das AELF nimmt wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft:
Es bestehen keine Einwände.

Bereich Forst:
Im Süden der Sportanlagen grenzt Wald an. Wir verweisen auf die Stellungnahme des AELF vom 17.02.2010 (BPlan Geltendorf Mitte Sportplatz) und 23.03.2010 (FNP) im Zuge der damaligen Bauleitplanung. Die Waldgrenze bildet eine Linie quer durch die Flurnummer 1633/0. Der Wald erstreckt sich etwa auf der Südhälfte der Flurnummer und unterliegt keinen forstlich relevanten Beschränkungen. Entsprechend sollten Bauvorhaben so geplant werden, dass keine Gefahr für Sachschäden und besonders Personenschäden bestehen. In der Nähe des Waldes ist mit Baumsturz (infolge höherer Gewalt), Astabfall, Reisig, Laubfall und Schattenwurf zu rechnen. Die Einschränkungen sind hinzunehmen. Besonders der im Ostteil der Flurnummer 1633/0 heranwachsende Wald wird auf die nördlich angrenzende Freifläche zunehmend einwirken. Eingriffe in den Wald sind nicht zulässig.

Abwägung
Die Hinweise auf die Nähe des Waldes und der damit verbundenen möglichen Einwirkungen und die Unzulässigkeit von Eingriffen ist berechtigt, ist aber wohl den betroffenen Sportvereinen und der Gemeinde bewusst. Eine Änderung der Planung ist nicht notwendig.

Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis 

Ja 18        
Nein 0        

6.3.4        Landratsamt Landsberg am Lech, Bauordnung, Bauleitplanung

Stellungnahme
Mit der vorgenannten Bebauungsplanänderung besteht aus Sicht des Landratsamtes als untere Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Einverständnis.
Nach den im Landratsamt vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei diesem Verfahren um die dritte Änderung des Bebauungsplans. Die zweite Änderung in der Fassung vom 24.03.2010 wurde von der Gemeinde Geltendorf am 22.07.2010 bekanntgemacht. Das Verfahren zur ersten Änderung wurde jedoch offenbar bis heute nicht abgeschlossen. Hierzu liegen uns nur ein Schreiben der Gemeinde Geltendorf vom 02.10.2009 zwecks Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die Stellungnahme des LRA vom 12.10.2009 vor.

Abwägungsvorschlag
Das Landratsamt geht fehl, die genannten Daten im Oktober 2010 hingen mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und TÖB zusammen im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes. Das Verfahren wurde zu Ende geführt und der Plan am 21.07.20210 bekannt gemacht.
Der Ursprungsplan von 1972 ist 1976/1977 in einer vereinfachten Änderung geändert worden. Streng genommen ist dies die 1. Änderung gewesen. Da es sich um eine geringfügige Erweiterung der Baugrenze um einen Garagenstandort handelt, die lange zurückliegt, wird ihr nicht solches ein Gewicht zugemessen, deshalb nun die nachfolgenden Planänderungen anders zu bezeichnen. 

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt wird zur Kenntnis genommen. Die Planbezeichnung als „2. Änderung“ wird beibehalten.

Abstimmungsergebnis 

Ja 18        
Nein 0        

6.3.8        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Abteilungsleitung Landkreise Starnberg und Landsberg am Lech übermittelt seine kurze Einschätzung / Stellungnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht:
Gemäß unseren Informationen ist das Planungsgebiet im Starkregenfall von beträchtlichen Ausuferungen betroffen.
Problematisch dürfte neben der topographischen Situation auch die ggf. unzureichende hydraulische Leistungsfähigkeit des nördlich verlaufenden Grabens und der dazugehörigen Verrohrungen sein.
Da uns keine genaueren Kenntnisse über die Lage vor Ort vorliegen, würden wir der Gemeinde empfehlen, unsere Hinweise kurz zu überprüfen bzw. zu plausibilisieren und ggf. eine angepasste Bauweise der geplanten Objekte vorzusehen.
Weitere Hinweise werden nicht vorgetragen.

Abwägung
Im Jahr 2007 ist nördlich des Metzengrabens und der Sportflächen ein Regenrückhaltebecken gebaut worden. Seit Inbetriebnahme tritt das Wasser nach Auskunft der 2. Bürgermeisterin nur noch im näheren Umfeld des Metzengrasgrabens über. Die Sportflächen sind somit nur am Rande betroffen.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde sieht keinen Handlungsbedarf.

Abstimmungsergebnis 

Ja 18        
Nein 0        

Beschluss 1

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Mitte Sportplatz“, Verz.-Nr. 1.04 eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 6.3.1., Pkt. 6.3.2., Pkt. 6.3.4 und Pkt. 6.3.8.).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Mitte Sportplatz“, Verz.-Nr. 1.04 vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.4. Bebauungsplan Geltendorf - Mitte Sportplatz - Verz.-Nr. 1.04 - 2. Änderung - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö beschließend 6.4

Sach- und Rechtslage

Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 6.3.1, 6.3.2, 6.3.4 und 6.3.8) keine inhaltlichen Änderungen oder Anpassungen an den Unterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf – Mitte Sportplatz“, Verz.-Nr. 1.04 erforderlich werden, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren mehr durchgeführt werden. 
Das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf – Mitte Sportplatz“, Verz.-Nr. 1.04 kann demnach mit dem Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Mit dessen ortsüblicher Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf – Mitte Sportplatz“, Verz.-Nr. 1.04 in der Folge in Kraft.
Die Planzeichnung mit Satzungstext und die Begründung stehen im RIS beim Tagesordnungspunkt zur Verfügung.

Beschluss 1

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf – Mitte Sportplatz“, Verz.-Nr. 1.04, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) in der Fassung vom 13.02.2025 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Begründung (Teil B) in der Fassung vom 13.02.2025 wird als Bestandteil der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf – Mitte Sportplatz“, Verz.-Nr. 1.04 gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Richtlinie zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der Kommandantenbesprechung wurde angeregt, verdiente Kommandanten als Ehrenkommandanten auszuzeichnen. 
Eine gesetzliche Regelung im Feuerwehrgesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen gibt es hierzu nicht. Die Gemeinde kann diesen Titel jedoch verleihen. In Bayern wurde bereits mehrfach der Ehrentitel verliehen. 
Nach Rücksprache mit der Kreisbrandinspektion Landsberg am Lech gibt es den Ehrentitel auch für den Kreisbrandrat, den Kreisbrandinspektor und den Kreisbrandmeister; eine Richtlinie liegt vor. 
Der zuständige Sachbearbeiter im Landratsamt teilte mit, dass es sich hierbei um eine gemeindliche Angelegenheit handelt und damit die Kreisbrandinspektion nicht eingebunden werden muss. Er empfiehlt aber, ebenfalls Richtlinien hierfür festzulegen.
Die Verwaltung hat einen entsprechenden Entwurf vorbereitet. Der Gemeinderat legt die Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrentitels fest. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Richtlinie: 
Richtlinien zur 
Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant
  1. Ehrenkommandant

Der Gemeinderat Geltendorf kann bewährten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Kommandant die Eigenschaft eines Ehrenkommandanten verleihen. 
Ehrenkommandant kann werden wer Erster Feuerwehrkommandant einer Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Geltendorf war und in dieser Eigenschaft besondere Verdienste um das örtliche Feuerwehrwesen erbracht hat. 
  1. Vorschlagsberechtigung

Vorschlagsberechtigt zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant sind der Bürgermeister bzw. der Gemeinderat und der Erste Kommandant der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr. 
  1. Verleihung

Nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat wird die Urkunde von der Verwaltung ausgefertigt, die vom Bürgermeister und vom Ersten Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr unterschrieben wird. 
Die Verleihung erfolgt im würdigen Rahmen, nach Möglichkeit im Rahmen einer Jahreshauptversammlung. Der Termin wird im Benehmen mit dem Bürgermeister und dem Ersten Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr festgelegt. 

  1. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01.03.2025 in Kraft.

Geltendorf, den 13.02.2025


Robert Sedlmayr 
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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8. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö beschließend 8

Beschluss 1

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23.01.2025 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.05.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.04.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.02.2025 ö informativ 9
Datenstand vom 10.03.2025 16:17 Uhr