Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 25.03.2021 den Beschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf gefasst und das Verfahren hierzu eingeleitet. Diese 3. Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 1169, 1170/1 und 1171 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 1164, 1169/1, 1173 und 1412/1, jeweils Gemarkung Kaltenberg, westlich des Schönauer Ringes im Südwesten der Ortslage Kaltenberg („Änderungsbereich in Kaltenberg“) und den Bereich der Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 80/1 und 614, jeweils Gemarkung Hausen, am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteiles Hausen („Änderungsbereich in Hausen“). Das Änderungsverfahren wird im Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt. Ziel der Änderungsplanung ist die planungsrechtliche Sicherung neuer gewerblicher Nutzflächen (ca. 2,49 ha) im Ortsteil Kaltenberg und der Errichtung eines neuen Feuerwehrgebäudes (ca. 0,3 ha) im Ortsteil Hausen. Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,52 ha.
Der vom Planungsbüro ausgearbeitete Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil B), jeweils in der Fassung vom 06.06.2024, wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 06.06.2024 gebilligt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 09. September 2024 bis einschließlich 11. Oktober 2024 durch Offenlage der Vorentwurfsunterlagen in der Gemeindeverwaltung Geltendorf und einer Veröffentlichung auf der gemeindlichen Homepage. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.09.2024 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen bzw. Hinweisen zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf ein:
02 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 11.10.2024 (Az.: 1734-62.2/Wo-Natur)
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; Schreiben vom 06.09.2024 (Az.: 1711.4/152-24/61.5)
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall- / Bodenschutzbehörde; Schreiben vom 25.09.2025 (Az.: 1783.4/207-24/61.14)
06 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 08.10.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-9-17-2)
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf:
01 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde; E-Mail vom 11.09.2024
03 Landratsamt Landsberg am Lech, Gesundheitsamt; E-Mail vom 11.09.2024
08 Staatliches Bauamt Weilheim; E-Mail vom 17.09.2024
09 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 10.10.2024
13 Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 08.10.2024
14 LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Netzbetrieb Zentral; E-Mail vom 02.10.2024
16 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 (TÖB); Schreiben vom 05.09.2024 (Az.: 45-60-00 VI-1261-24-FNP)
17 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 11.10.2024
18 Handwerkskammer für Oberbayern; Schreiben vom 11.10.2024
21 Gemeinde Türkenfeld; E-Mail vom 04.09.2024
22 Gemeinde Eresing; Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 02.10.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf ein:
04 Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisbauamt Tiefbau
07 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
10 Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem
11 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat G 23
12 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
15 Deutsche Telekom Technik GmbH
19 Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
20 Gemeinde Egling a. d. Paar
23 Gemeinde Moorenweis
24 Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
6.1.1. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 11.10.2024 (Az.: 1734-62.2/Wo-Natur)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Flächennutzungsplan
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung befindet sich ein amtlich kartiertes Biotop (Hecken westlich von Hausen), das dem gesetzlichen Schutz nach Art. 16 BayNatSchG unterliegt. Eine Rodung oder erhebliche Beeinträchtigung ist verboten. Ausnahmen sind nach Art. 23 Abs. 3 zu beantragen.
Im Norden der Vorhabensfläche in Hausen befindet sich nach aktuellem Flächennutzungsplan eine Fläche mit besonderer ökologischer Bedeutung.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die im nördlichen Randbereich des Änderungsbereiches in Hausen vorhandene Biotopstruktur („Hecken westlich von Hausen“, Biotopteilflächen-Nr. 7832-0057-003) wird durch die Änderungsplanung nicht nachteilig beeinträchtigt. Die hier vorhandenen, gesetzlich geschützten Gehölze bleiben auch bei Umsetzung des neuen Feuerwehrgebäudes weiterhin erhalten. In der Planzeichnung zum Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dies auch nochmals grafisch verdeutlich und diese Thematik in der Begründung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung auch entsprechend dargelegt. In der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung bzw. konkreten Objektplanung werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechende Maßnahmen zum Schutz der vorhandenen Biotopstruktur festgelegt.
Auf die im wirksamen Flächennutzungsplan nördlich des Siedlungsgebietes der Ortslage Hausen dargestellte Fläche mit besonderer ökologischer Bedeutung hat die aktuelle Änderungsplan keine nachhaltigen Auswirkungen.
Abstimmungsergebnis
Ja 17
Nein 0
Franz Schröttle abwesend.
6.1.2. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde
Schreiben vom 06.09.2024 (Az.: 1711.4/152-24/61.5)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Änderungsbereich Kaltenberg
Seitens des Immissionsschutzes wird auf die Stellungnahme vom 06.09.2024 zum Bebauungsplan „Kaltenberg-Gewerbegebiet-Süd“ verwiesen.
Änderungsbereich Hausen
Eine schalltechnische Untersuchung soll die Lärmimmissionen durch Normalbetrieb der Feuerwehr (insbesondere Feuerwehrübungen) verursacht durch das geplante Feuerwehrgerätehaus auf das Wohngebiet südlich und südöstlich der Feuerwehrbedarfsfläche ermitteln und beurteilen.
Hierzu ist eine schalltechnische Untersuchung durch einen anerkannten, unabhängigen Gutachter erforderlich. Das Gutachten ist spätestens zum Bebauungsplan vorzulegen.
Dies ist verbindlich in der Begründung des Flächennutzungsplanes (z.B. Punkt „5.4 Immissionsschutz“) festzuhalten.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Änderungsbereich Kaltenberg
Die seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde zum parallel im Verfahren befindlichen Bebauungsplan „Kaltenberg - Gewerbegebiet Süd“ vorgebrachten Anregungen werden im Rahmen dieses Verfahrens behandelt und gewürdigt. In diesem Zusammenhang wird eine schalltechnische Untersuchung zur Geräuschkontingentierung der neuen gewerblichen Bauflächen von einem anerkannten, unabhängigen Gutachterbüro durchgeführt. Hierbei werden auch die geltenden Rechtsprechungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gliederung von Gewerbegebieten etc. berücksichtigt. In der Begründung zum Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dieser Sachverhalt entsprechend dargelegt.
Änderungsbereich Hausen
Die an den maßgebenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen in Nachbarschaft des geplanten Feuerwehrgerätehauses durch den Normalbetrieb der Feuerwehr (insbesondere Feuerwehrübungen) verursachten Lärmimmissionen, werden im nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan) im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung eines anerkannten, unabhängigen Gutachterbüros ermittelt und beurteilt. In der Begründung zum Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dieses Vorgehen entsprechend dargelegt.
Abstimmungsergebnis
Ja 18
Nein 0
6.1.3. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall- / Bodenschutzbehörde
Schreiben vom 06.09.2024 (Az.: 1711.4/152-24/61.5)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Bauvorhaben befindet sich westlich und südlich einer gefahrenverdächtigen Altablagerung, die mit ABuDIS-Nr. 1810088 im „Altlastenkataster“ erfasst ist.
Das nordöstliche Eck des Plangebiets (Flst. 1169 und 1170/1, siehe Anlage) befindet sich noch innerhalb eines 70 m-Sicherheitsradius zur Deponiegrenze am Flurstück Nr. 1175 Gmk. Kaltenberg. Hierfür wird die mindestens 10-fache Deponietiefe als Abstand für ein worst-case-Szenario der Freisetzung von Deponiegasen verwendet. Der südliche Teil des Plangebiets liegt dagegen knapp außerhalb des Sicherheitsradius zum ehemaligen südlichen Deponiebereich auf Fl. Nr. 1065 Gmk. Kaltenberg.
Die für den Planbereich maßgeblichen Untersuchungen sind in den Gutachten Dr. Blasy-Busse „Boden-, Bodenluftuntersuchungen im Bereich der Bauschuttdeponie und Verdachtsfläche Dürnast“ vom 05.04.93 und BMG, Projekt-Nr.1161 vom 27.06.97 dokumentiert.
Nordöstlich und südöstlich des Planbereichs fanden sich Auffüllungen aus Erdaushub, Bauschutt und z.T. Holzabfällen bis in Tiefen von max. 6,5 m. An zwei Sondierpunkten wurden Methangehalte von 6,0 Vol-% an BG 24 und 12 Vol-% an BG 27 festgestellt. Die Messergebnisse zeigen eine signifikante Beeinflussung der Bodenluft durch Deponiegase im Bereich von Flst. 1175 und nördlich davon an.
Der Nutzung der im Sicherheitsradius liegenden baulichen Ablagen kann grundsätzlich aus altlasten- und abfallfachtechnischer Sicht bei Einhaltung von Anforderungen der Sicherung der Wirkungsbereiche Boden-Mensch und Ausführung vorsorgender Maßnahmen zur Deponiegassicherung zugestimmt werden. Hierzu wird gebeten ein Deponiegassicherungskonzept in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde vorzulegen.
Alternativ ist der in der Anlage noch im Radius befindliche nordöstlichste Teil des Plangebiets von jeglicher Bebauung, welche die Akkumulation, Freisetzung und den Transport migrierender Gase ermöglicht (Hochbau, Leitungsbau, Schächte etc.), freizuhalten.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der Unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde zu einer benachbarten, im Altlastenkataster erfassten Altablagerung (ABuDIS-Nr. 1810088) werden zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des von der Fachdienststelle angeführten 70 m-Sicherheitsradius zur Deponiegrenze befinden sich im Bestand sowohl nördlich als auch östlich des aktuellen Änderungsbereichs bereits mehrere gewerbliche Nutzflächen, deren planungsrechtliche Sicherung über den seit 21.02.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Kaltenberg - Gewerbegebiet Süd“, Verz.-Nr. 3.01 und die ebenfalls bereits rechtsverbindlichen Änderungen (1. bis 8. Änderung) hierzu erfolgt ist. Zudem wurden im Bereich der hier existierenden öffentlichen Verkehrsflächen (Schönauer Ring etc.) auch bereits zahlreiche Ver- und Entsorgungsleitungen etc. (Kanäle, Schächte etc.) umgesetzt. Aus den genannten Gründen sind auch die überplanten Flächen aus Sicht der Gemeinde für eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich geeignet.
Anforderungen zur Sicherung des Wirkungsbereiches Boden-Mensch sowie vorsorgende Maßnahmen zur Deponiegassicherung werden für den innerhalb des 70 m-Sicherheitsradius befindlichen nordöstlichen Teil des Änderungsgebietes bei Bedarf im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes „Kaltenberg - Gewerbegebiet Süd II“ in Abstimmung mit der Unteren Abfall-/ Bodenschutzbehörde festgelegt.
Abstimmungsergebnis
Ja 18
Nein 0
6.1.4. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
Schreiben vom 08.10.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-9-17-2)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Planung
Die Gemeinde Geltendorf plant die dritte Änderung ihres Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans vorzunehmen.
Die Planung besteht aus zwei Änderungsbereichen.
Ersterer befindet sich im Ortsteil Kaltenberg. Hier sollen in einem ca. 2,5 ha großen Planbereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines weiteren Gewerbegebiets geschaffen werden.
Der zweite Änderungsbereich umfasst eine ca. 0,3 ha große Teilfläche der Fl.-Nrn. 80/1 und 614, die für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgebäudes genutzt werden soll. Bisher sind beide Geltungsbereiche im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, sollen im Zuge der vorliegenden Änderung jedoch zum einen eine Darstellung als gewerbliche Baufläche zum anderen als Fläche für den Gemeinbedarf erhalten.
Bewertung
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Laut Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 1.3.1 G soll bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf die Klimaneutralität in Bayern hingewirkt werden. Des Weiteren sollen die räumlichen Auswirkungen von Klimaänderungen und von klimabedingten Naturgefahren bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden (LEP 1.3.2 G).
Innen- vor Außenentwicklung
Gemäß LEP sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung begründet nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z). Als Potentialflächen kommen grundsätzlich die im Flächennutzungsplan dargestellten oder im Bebauungsplan festgesetzten Misch-, Gewerbe und Industrieflächen bzw. -gebiete sowie freie, unbebaute Flächen im gesamten Stadt- und Gemeindegebiet, für die Baurecht besteht, in Betracht.
In der Begründung zur Planung wird erläutert, dass sich im Gemeindegebiet keine geeigneten Flächen für weitere gewerbliche Ansiedlung vorhanden seien und deshalb eine Neuinanspruchnahme von Flächen nötig sei.
Flächensparen
Gemäß Art. 6 (2) des BayLplG soll bei der der erstmaligen planerischen Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke angestrebt werden, dass eine Begrenzung auf eine Richtgröße von 5 ha pro Tag landesweit bis spätestens zum Jahr 2030 erreicht wird. 6Auch kommt dem Umstand, wofür und wie die betroffenen Flächen genutzt werden sollen, maßgeblich Bedeutung zu. 7Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß es bei der Inanspruchnahme der Flächen zu einer Bodenversiegelung kommt und welche Maßnahmen für den Umwelt-, Klima- und Artenschutz getroffen werden. 8Insbesondere sollen die Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen ausgeschöpft werden. 9Geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme sollen unterstützt werden.
Grund und Boden sind ein nicht vermehrbares Gut und haben auch eine wichtige Funktion für den Naturhaushalt (LEP B 3.1.1).
Im Zuge der Flächensparoffensive des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (vgl. Schreiben StMWi vom 08.05.2019) wird deshalb gefordert, dass die Flächeninanspruchnahme reduziert und vorhandene Flächenpotentiale effizient genutzt werden sollen. Zudem sollen flächen- und energiesparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (vgl. LEP 3.1 G).
Die Belange des Flächensparens gilt es entsprechend zu berücksichtigen.
Bedarf
Grundsätzlich muss bei der Neuausweisung von Neubauflächen der entsprechende Bedarf nachgewiesen werden. Dies gilt auch für die Ausweisung von gewerblichen Flächen.
Der Bedarf an gewerblichen Bauflächen ergibt sich entweder durch zusätzlichen Flächenbedarf ortsansässiger Unternehmen oder durch Neuansiedlungen. Diese Bedarfe sind zu prüfen und vor dem Hintergrund flächensparender Erschließungs- und Bauformen zu bewerten (Auslegungshilfe, Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen).
In der Begründung wird beschrieben, dass derzeit verstärkt Anfragen von einheimischen Unternehmen sowie Existenzgründenden unterschiedlichster Größenordnung eingegangen seien.
Die konkreten Flächenbedarfe, der anfragenden Betriebe, ist bisher nicht dargestellt. Diese Information sollte im weiteren Verfahren ergänzt und die Planung auf den konkreten Bedarf der Anfragen beschränkt werden.
Ergebnis
Die Pläne zur Errichtung des neuen Feuerwehrhauses stehen den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Die Erweiterung des Gewerbegebiets steht den Erfordernissen der Raumordnung bei Berücksichtigung bzw. Beachtung der genannten Grundsätze und Ziele sowie der Hinweise zum Nachweis des Flächenbedarfs grundsätzlich ebenfalls nicht entgegen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde zu den Inhalten der aktuellen Änderungsplanung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Ausführung zur raumordnerischen Vereinbarkeit der Änderungsplanung im Ortsteil Hausen (neues Feuerwehrhaus) wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes im Süden des Ortsteils Kaltenberg hat sich die Gemeinde Geltendorf im Vorfeld der aktuellen Planung bereits mit den bestehenden Flächenpotenzialen in den einzelnen Ortsteilen auseinandergesetzt. Infolge der Lage im unmittelbaren Umfeld von München, dem vorhandenen S-Bahn-Anschluss und der trotzdem noch eher ländlich geprägten Umgebung und Siedlungsstruktur fungiert die Gemeinde Geltendorf grundsätzlich als sehr beliebter Wohnort. Aufgrund der allgemein sehr angespannten Wohnungsmarktsituation wird sich künftig diesbezüglich ein zunehmend hoher Druck auf die vorhandenen innerörtlichen Entwicklungspotenziale einstellen. Zudem ist ein gemeindlicher Zugriff auf die vorhandenen Potenziale und damit eine Revitalisierung dieser Flächen oftmals auch gar nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich.
Ausschließlich gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Strukturen sind innerhalb der einzelnen gewachsenen Ortsteile eher nicht bzw. nur sehr zurückhaltend zu finden. Die nicht bereits durch einen Bebauungsplan überplanten Siedlungsstrukturen sind aktuell bereits als Wohngebiete bzw. Dorf-/ Mischgebiete zu beurteilen, deren Veränderung in Richtung Wohnstandorte aber immer weiter voranschreitet. Aufgrund der vorhandenen Art und Maß der baulichen Nutzungen wird die Ansiedlung von neuen gewerblichen Strukturen innerhalb der gewachsenen Ortslagen seitens der Gemeinde als ortsplanerisch nicht besonders sinnvoll angesehen. Die innerorts vorhandenen Baulücken, geringfügig bebauten Grundstücke, Brachen mit Restnutzung etc. liegen vorwiegend in unmittelbarer Nachbarschaft von bereits zu Wohnzwecken genutzten Gebäudestrukturen, so dass das mit einer gewerblichen Nutzung verbundene Emissionspotential (Gewerbelärm, Fahrverkehr etc.) mit dieser schutzbedürftigen Nachbarschaft nicht vereinbar ist. Zudem weisen insbesondere die klassischen Baulücken auch nicht die Dimension auf, die für eine zeitgemäße gewerbliche Betriebsform erforderlich ist. Zu guter Letzt erschwert auch die in den einzelnen Ortslagen vorhandene Topographie oftmals eine gewerbliche Nutzung der wenigen zur Verfügung stehenden Flächen. Aus den genannten Gründen sind in den einzelnen Ortsteilen keine für eine Ansiedlung von neuen gewerblichen Nutzflächen geeigneten Innenentwickungspotenziale vorhanden.
Diese Erfahrungen haben auch bereits einige örtliche Gewerbetreibende gemacht, bevor diese mit dem Wunsch zur Entwicklung neuer gewerblicher Nutzflächen im südlichen Bereich von Kaltenberg an die Gemeinde herangetreten sind. Infolge unpassender Größenverhältnisse bzw. unmittelbarer Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Wohnnutzungen haben deren Bemühungen zu einer gewerblichen Aktivierung von Innenentwicklungspotenzialen in den letzten Jahren zu keinem positiven Ergebnis geführt.
Nach Abwägung aller Belange hält die Gemeinde Geltendorf zur Sicherung einer angemessenen wirtschaftlichen Entwicklung innerhalb des Gemeindegebietes an der Ausweisung der gewerblichen Entwicklungsflächen im südlichen Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet „Kaltenberg Süd“ auch weiterhin fest. Die vorgenommene Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten der Innenentwicklung (Innenentwicklungspotenziale) sowie der Nachweis des Flächenbedarfs werden in der Begründung zum Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend dargelegt und redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Ja 18
Nein 0
Von der Öffentlichkeit gingen während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Geltendorf ein.
Die Entwurfsunterlagen stehen im RIS beim Tagesordnungspunkt zur Verfügung.