Datum: 23.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgerhaus Geltendorf
Gremium: Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Geltendorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bericht des Bürgermeisters
2 Bauanträge
2.1 Erneute Behandlung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garagen, Fl.-Nr. 1604/6 Gemarkung Geltendorf, Am Bahnhof 27
2.2 TEKTUR: Neubau eines Mehrfamilienhauses (5 Wohneinheiten) mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück "Schlossstraße 9", Fl. Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg / BA-Verz.-Nr.: T-1378-2020-3 (Haus 1)
2.3 TEKTUR: Neubau eines Mehrfamilienhauses (5 Wohneinheiten) mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück "Schlossstraße 9", Fl. Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg / BA-Verz.-Nr.: T-1377-2020-3 (Haus 2)
2.4 Neubau von 3 Reihenhäusern mit FT-Garagen und Stellplätze auf Fl.-Nr. 1179/1 + 1179/2 Gemarkung Kaltenberg, Schwabhauser Str. 12 + 12a
2.5 Grundschule Geltendorf, Schulstraße 16, 82269 Geltendorf, Flurnummer 1679/1680 Gemarkung Geltendorf - Bauantrag Einbau Aufzug und Nutzungsänderung Kindergartenräume
3 Neubau Haus für Kinder - Übernahme Kosten der Prüfstatik
4 Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
5 Verschiedenes

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1. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 23.02.2021 ö informativ 1
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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 23.02.2021 ö 2

Sach- und Rechtslage

       

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2.1. Erneute Behandlung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garagen, Fl.-Nr. 1604/6 Gemarkung Geltendorf, Am Bahnhof 27

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 23.02.2021 ö beschließend 2.1

Sach- und Rechtslage

Beantragt wird ein Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garagen auf dem Flurstück 1604/6 Gemarkung Geltendorf, Am Bahnhof 27.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Geltendorf Süd, südlicher Teil“, Verz.-Nr. 1.02, 3.  Änderung (maßgebend). 

Daten & Fakten des Neubaus:

Vorhaben:
Neubau eines Einzelhauses mit Einliegerwohnung und Garagen
Bauort:
Am Bahnhof 27, 82269 Geltendorf
Fl.-Nr./Gemarkung:
1604/6 Gemarkung Geltendorf
Grundstücksfläche:
1.125,23 m²

Geltungsbereich:
Bebauungsplan „Geltendorf Süd, südlicher Teil“, Verz.-Nr. 1.02,
3.  Änderung (maßgebend)
Gebietsart nach BauNVO
MI (Mischgebiet)

Grundfläche:
215,51 m²
Terrassenflächen
43,37 m²
Garagen
3 Stk. (1 Doppelgarage = 47,02 m²  & Garage = 20,33 m²) = 67,35 m²
Stellplätze
3 Stk.:  2 x (2,5m x 6,25m) + 2,5m x 6,00m = 46,25m²

GRZ:
0,192
GFZ:
0,333
Wandhöhe:
Nordseite: 3,455 m / Südseite: 6,495 m
Zahl der Vollgeschosse
2
Dachneigung:
22°
Dachform:
Zeltdach



Das Bauvorhaben weicht von folgenden Punkten des gültigen Bebauungsplanes ab:

Festsetzung des BP
Abweichung
Ziffer  5.7
Dachform, Dachneigung
  • Satteldach
  • DN: 30° - 40°
  • Zeltdach
  • DN: 22°
Ziffer  5.8
Hauptfirstrichtung
Ost-West-Verlauf
entfällt, da Zeltdach
Ziffer  5.9
Deckungsmaterial / Farbe
  • naturrote Ziegel
  • ziegelrote Dachsteine
anthrazit oder schwarz

Diese Abweichungen werden wie folgt begründet:

Aufgrund des architektonischen Anspruches der Bauherrin und der geringen gewünschten Bebauungsdichte des Gebäudes wird ein Zeltdach gewünscht. Der zu errichtende Bungalow wird zudem auf altengerechtes Wohnen abgestimmt (Einliegerwohnung für mögliche Pflegekraft). 

Zudem teilt der Bauplaner mit, dass bereits im Umkreis Gebäude mit Zeltdach und - vom Bebauungsplan abweichend – mit anderem Deckungsmaterial & Farbe errichtet wurden.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden, da die vorliegenden Abweichungen nicht die Grundzüge der Planung berühren. 
Außerdem sind für diesen Geltungsbereich bereits 11 Änderungen des Bebauungsplanes vorgenommen worden, welche massive Abweichungen zum Inhalt haben, mitunter auch Dachgestaltung (z.B. Flachdach). 
Eine Überarbeitung des Bebauungsplans ist bereits zugange.        


Nachtrag:
Eine Überprüfung durch das LRA hat ergeben, dass für das Bauvorhaben neben den bereits beantragten Befreiungen/Abweichungen noch weitere nötig sind. Folgende Festsetzungen sind betroffen:


Festsetzung des BP
Abweichung
Ziffer  5.2
Geländeveränderungen
Abgrabungen sind unzulässig
Im Rahmen der Einliegerwohnung sollen Abgrabungen stattfinden
Ziffer 5.3
Fassadengestaltung
Verputzte, gestrichene Mauerflächen und/oder Holzverschalung
Möglicherweise Klinkerverkleidung im Sockelbereich des Gebäudes
Ziffer  5.4
Bauliche Gestaltung: Fenster
Unterteilung lichter Glasflächen über 1,20 m²
Keine Unterteilung



Diese Abweichungen begründet die Antragstellerin bzw. ihr Planer wie folgt:

  • Zu Ziffer 5.2: 
Im Rahmen des Hanggrundstückes ist es unumgänglich, um grundsätzlich überhaupt eine Bebauung durchführen zu können, Abgrabungen bzw. Geländeveränderungen vorzunehmen. Die Abgrabung soll und muss nur im Mindestmaß im Bereich der Garagenzufahrt und dem Zugang der Einliegerwohnung durchgeführt werden.

  • Zu Ziffer 5.3:
Im Rahmen einer zeitgemäßen und energetisch sinnvollen Fassadengestaltung soll auch von diesem Punkt abgewichen werden. Im Rahmen der fortführenden Werkplanung wird noch entschieden, ob im Sockelbereich des Gebäudes eine Klinkerverkleidung durchgeführt werden wird. Sollte dies nicht ausgeführt werden, wird auch hier gem. Bebauungsplan verputzt.

  • Zu Ziffer 5.4
Im Rahmen einer zeitgemäßen und energetisch sinnvollen Fassadengestaltung muss von diesem Punkt der Unterteilung der Fensterflächen größer als 1,2m² abgewichen werden.


Aus Sicht der Verwaltung kann diesen Befreiungsanträgen zugestimmt werden. Diese Abweichungen berühren die Grundzüge der Planung nicht mehr, als schon die eigens für Fl.-Nr. 1603/5  aufgestellte 11. Änderung des Bebauungsplanes (2. Nachbar östlich).

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf hat die weiteren Befreiungsanträge zum Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garagen auf dem Flurstück 1604/6 Gemarkung Geltendorf, Am Bahnhof 27 gemäß Art. 65 BauGB erneut behandelt.  Das gemeindliche Einvernehmen  gem. § 36 BauGB wird erteilt.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.2. TEKTUR: Neubau eines Mehrfamilienhauses (5 Wohneinheiten) mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück "Schlossstraße 9", Fl. Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg / BA-Verz.-Nr.: T-1378-2020-3 (Haus 1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 23.02.2021 ö beschließend 2.2
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 29.06.2021 ö beschließend 2.1
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 31.01.2023 ö beschließend 3.1

Sach- und Rechtslage

Beantragt wird eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten, drei Garagen (Doppelgarage und Einfachgarage) sowie fünf Stellplätzen. Das Baugrundstück hat eine Größe von 1.910 m². Das geplante Mehrfamilienhaus hat eine Grundfläche von 11,40 m x 15,99 m sowie östlich und westlich je einen Erker mit 5,00 m x 2,25 m. 
Die Wandhöhe beträgt 5,9 m. Das Gebäude ist mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 37° geplant. Im Obergeschoss werden an der Südseite zwei Balkons errichtet.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das verfahrensbetroffene Grundstück Fl.Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB. 

Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Als Art der baulichen Nutzung sieht der Flächennutzungsplan nur im vorderen Bereich gemischte Baufläche vor. Im hinteren Teil des Grundstücks, der von der Bebauung betroffene wäre, ist Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen. 
Die Erschließung des Gebäudes kann über die Schlossstraße gesichert werden.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da der größte Teil des Gebäudes in der Fläche für die Landwirtschaft liegen würde. Eine Privilegierung des Vorhabens ist nicht ersichtlich. 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Dies prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Die Bauaufsichtsbehörde hört nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO diejenigen Stellen, deren Beteiligung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Die Beteiligung ergibt sich aus § 36 BauGB, wonach über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 und § 35 im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. 
Das Einvernehmen darf nur aus einem Grund, welcher sich aus § 34/ § 35 BauGB ergibt, versagt werden. Da dies bei der Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg der Fall ist, empfiehlt die Verwaltung, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Die Verwaltung möchte darauf hinweisen, dass keine bauordnungsrechtliche Beurteilung durch die Gemeinde stattfindet. 


In seiner Sitzung am 13.09.2018 erteilte der Gemeinderat sein Einvernehmen zum o.g. Bauvorhaben aus genannten Gründen nicht.

Der Vorgang wurde am 26.09.2018 mit einer entsprechenden Stellungnahme an das zuständige Landratsamt weitergeleitet. 

Im Februar 2019 hielt die Gemeindeverwaltung Rücksprache mit dem Landratsamt. Dieses teilte mit, dass der Genehmigung nichts entgegenstünde, da die Außenbereichsregelung vorliegend nicht zuträfe. Folglich könne das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Außerdem teilte das LRA mit, dass das gemeindliche Einvernehmen im Zweifelsfall von diesem ersetzt werden könnte.

In seiner Sitzung am 14.02.2019 wurde nichtsdestotrotz das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Begründet wurde dies damit, dass sich der Baukörper teilweise im Außenbereich befände.

Mit Schreiben vom 28.11.2019 teilt nunmehr das Landratsamt nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie einer Ortseinsicht folgendes mit:

Das Bauvorhaben liegt in dem Bereich, auf welchem zuvor die Hofgebäude standen bzw. im Innenhof des Anwesens und führt die einzeilige Bebauung westlich der Schlossstraße fort. Die Lage des MFH ist dabei fast vollständig dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. Lediglich der Erker auf der Westseite sowie die nordwestliche Gebäudeecke ragen in den Außenbereich hinein. Dies ist allerdings unschädlich, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht erkennbar ist (§ 35 Abs. 2 BauGB).

Die geplante Höhenentwicklung ist nach den Feststellungen des Landratsamtes bei einer Ortseinsicht westlich der Schlossstraße vorhanden. Insofern ist eine Einfügung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegeben. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB sind erfüllt, sodass das Vorhaben zugelassen werden kann.

In Anbetracht dieser Rechtslage wird nunmehr der Sachverhalt dem Gemeinderat erneut vorgelegt mit der Bitte um Erteilung des Einvernehmens. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass das Einvernehmen nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt werden darf (§ 36 Abs. 2 S. 1 BauGB) und bei rechtswidriger Versagung ersetzt werden kann (§ 36 Abs. 2 S. 3 BauGB, Art. 67 Abs. 2 BayBO). Das Schreiben gilt gem. Art. 67 Abs. 4 S. 1 BayBO als Anhörung.

Im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB i.V.m. Art. 65 BayBO zum Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg“ erteilte der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf sodann sein Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag (BA-Verz.-Nr. B-1179-2018-3).


Nunmehr reicht der Bauherr einen Tekturantrag ein und gibt hierbei folgende Änderungen an:

  • Der Hobbyraum im Kellergeschoss wird umgenutzt zur Wohnung (Nr. 6) mit dem Einbau von zusätzlichen Fenstern sowie für die 6. Wohneinheit ein Abstellraum im Kellergeschoss.

  • Anstelle der 2 Garagen, Errichtung von 3 Garagen sowie Änderung der Dachform der Garagen

  • Bei der Einzelgarage an der südlichen Grenze wird die Länge der Garage verkürzt von 6m auf 5,50m sowie die Dachform geändert

Aus Sicht der Verwaltung liegen keine Versagungsgründe vor. Auch die erforderlichen Stellplätze für die 6. Wohnung sind nachgewiesen.  Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Tekturantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück „Schlossstraße 9“, Fl.-Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg / T-1378-2020-3 nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.


Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bauherr und die Bewohner die Immissionen vom benachbarten Grundstück und des Eigentümers des Veranstaltungsgeländes im Rahmen des Bebauungsplanes Schlossgelände zu dulden haben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.3. TEKTUR: Neubau eines Mehrfamilienhauses (5 Wohneinheiten) mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück "Schlossstraße 9", Fl. Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg / BA-Verz.-Nr.: T-1377-2020-3 (Haus 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 23.02.2021 ö beschließend 2.3

Sach- und Rechtslage

Beantragt wird eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten, drei Garagen (Doppelgarage und Einfachgarage) sowie fünf Stellplätzen. Das Baugrundstück hat eine Größe von 1.910 m². Das geplante Mehrfamilienhaus hat eine Grundfläche von 11,36 m x 15,99 m sowie östlich und westlich je einen Erker mit 4,99 m x 1,88 m. 
Die Wandhöhe beträgt 6,55 m. Das Gebäude ist mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 35° geplant. Im Obergeschoss werden an der Südseite zwei Balkons errichtet.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das verfahrensbetroffene Grundstück Fl. Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB. 

Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Als Art der baulichen Nutzung sieht der Flächennutzungsplan nur im vorderen Bereich gemischte Baufläche vor. Im hinteren Teil des Grundstücks, der von der Bebauung nicht betroffen wäre, ist Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen. Die Erschließung des Gebäudes kann über die Schlossstraße gesichert werden.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, da der größte Teil des Gebäudes in der bebaubaren Fläche liegen würde. 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Dies prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Die Bauaufsichtsbehörde hört nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO diejenigen Stellen, deren Beteiligung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Die Beteiligung ergibt sich aus § 36 BauGB, wonach über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 und § 35 im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. 
Das Einvernehmen darf nur aus einem Grund, welcher sich aus § 34/ § 35 BauGB ergibt, versagt werden. Da dies bei der Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg nicht der Fall ist, empfiehlt die Verwaltung, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Die Verwaltung möchte darauf hinweisen, dass keine bauordnungsrechtliche Beurteilung durch die Gemeinde stattfindet. 

In seiner Sitzung am 14.02.2019 erteilte der Gemeinderat sein Einvernehmen zum o.g. Bauvorhaben nicht. Begründet wurde dies damit, dass sich der Baukörper teilweise im Außenbereich befindet.

Der Vorgang wurde am 20.02.2019 mit einer entsprechenden Stellungnahme an das zuständige Landratsamt weitergeleitet.


Mit Schreiben vom 28.11.2019 teilt nunmehr das Landratsamt nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie einer Ortseinsicht folgendes mit:

Das betroffene Grundstück war bisher mit einer aufgegebenen landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut. Das Hauptgebäude wies die Geschossigkeit E+1 auf. Anstelle dieser Hofgebäude soll nun ein Mehrfamilienhaus mit der Geschossigkeit E+1+D entstehen. Das Mehrfamilienhaus liegt in dem Bereich, auf welchem bisher die Hofgebäude standen bzw. im Innenhof des Anwesens und führt die einzeilige Bebauung westlich der Schlossstraße fort. Die Lage des Mehrfamilienhauses ist dabei fast vollständig dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. Lediglich der Erker auf der Westseite ragt in den Außenbereich hinein. Dies ist allerdings unschädlich, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht erkennbar ist (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB). 

Aus diesen Gründen hat die Gemeinde Geltendorf mit Beschluss vom 11.01.2018 das Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage betreffend die Errichtung eines Dreispänners auf dem Baugrundstück erteilt, wobei die Westwand dieses Gebäudes dieselbe Lage aufweist wie die Westwand des nunmehr beantragten Bauvorhabens.

Die geplante Höhenentwicklung ist nach den Feststellungen des Landratsamtes bei einer Ortseinsicht westlich der Schlossstraße vorhanden. Insofern ist eine Einfügung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegeben. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB sind erfüllt, sodass das Vorhaben zugelassen werden kann.

In Anbetracht dieser Rechtslage wird nunmehr der Sachverhalt dem Gemeinderat erneut vorgelegt mit der Bitte um Erteilung des Einvernehmens. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass das Einvernehmen nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt werden darf (§ 36 Abs. 2 S. 1 BauGB) und bei rechtswidriger Versagung ersetzt werden kann (§ 36 Abs. 2 S. 3 BauGB, Art. 67 Abs. 2 BayBO). Das Schreiben gilt gem. Art. 67 Abs. 4 S. 1 BayBO als Anhörung.

Im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB i.V.m. Art. 65 BayBO zum Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg“ erteilte der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf sein Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag (BA-Verz.-Nr. B-25-2019-3).


Nunmehr reicht der Bauherr einen Tekturantrag ein und gibt hierbei folgende Änderungen an:

  • Der Hobbyraum im Kellergeschoss wird umgenutzt zur Wohnung (Nr. 6) mit dem Einbau von zusätzlichen Fenstern sowie für die 6. Wohneinheit ein Abstellraum im Kellergeschoss.

  • Anstelle 3 Stellplätze, Errichtung von 3 Garagen, sowie Änderung der Dachform der Garagen

  • Ergänzung bzw. Nachtrag zur Nord/Ostseite Grenze:
Im genehmigten Plan falsches Maß, nicht 5,50m sondern 5,25m (wie dargestellt im genehmigten Lageplan)

Aus Sicht der Verwaltung liegen keine Versagungsgründe vor. Auch die erforderlichen Stellplätze für die 6. Wohnung sind nachgewiesen.  Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Tekturantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück „Schlossstraße 9“, Fl.-Nr. 963 Gemarkung Kaltenberg / T-1377-2020-3 (Haus 2) nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bauherr und die Bewohner der Wohneinheiten die Immissionen vom benachbarten Grundstück und des Eigentümers des Veranstaltungsgeländes im Rahmen des Bebauungsplanes Schlossgelände zu dulden haben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.4. Neubau von 3 Reihenhäusern mit FT-Garagen und Stellplätze auf Fl.-Nr. 1179/1 + 1179/2 Gemarkung Kaltenberg, Schwabhauser Str. 12 + 12a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 23.02.2021 ö beschließend 2.4

Sach- und Rechtslage

Was bisher geschah:

Auf den Flurstücken 1179/1 + 1179/2 Gemarkung Kaltenberg, in der Schwabhauser Straße 12 + 12a wurde der Neubau von 3 Reihenhäusern mit FT-Garagen und Stellplätzen begehrt. Das Grundstück unterliegt dem Bebauungsplan „Kaltenberg – Schwabhauser Straße“, Verz.-Nr. 3.06.

Der Bauherr reichte seine Baumappe zur Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren am
22.10.2019 ein und gab an, dass das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält. Nach Durchsicht und Überprüfung der Unterlagen erteilte die Gemeinde einen Bescheid über die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 2 BayBO.

Am 16.12.2020 stellte der Bauherr einen Vermessungsantrag, da das Grundstück zu teilen beabsichtigte. Im Hinblick auf  § 19 Abs. 2 BauGB  fragte das Vermessungsamt die Gemeinde, ob diese Teilung mit dem vorliegenden Bebauungsplan konform geht.

Nach Durchsicht der Unterlagen in Verbindung mit dem Bebauungsplan musste ich die Gemeinde feststellen, dass die beabsichtigte Teilung Verhältnisse entstehen lässt, die der Festsetzung unter Ziffer 3.1 (max. Grundflächenzahl) wiedersprechen.

Der Bebauungsplan erlaubt eine maximale GRZ von 0,2. Mit der Teilung erzielt der Bauherr eine GRZ von 0,35. 

So teilte die Gemeinde dem Bauherrn per E-Mail am 21.01.2021 mit, dass der Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 II BayBO nicht mehr zulässig und er verpflichtet sei, einen Bauantrag im Genehmigungsverfahren einzureichen. Dies gelte auch, wenn er unlängst das Bauvorhaben fertiggestellt und beim zuständigen Landratsamt angezeigt habe.

Gegenwärtig:

Nunmehr reicht der Bauherr einen Bauantrag ein. An der Planung selbst wurden keine Änderungen vorgenommen.

Aufgrund der beabsichtigten Teilung des Grundstücks  und der damit ergebenden Überschreitung der GRZ beantragt der Bauherr die Befreiung von dieser Festsetzung.

Aus Sicht der Verwaltung liegen keine Versagungsgründe vor.  Die Rahmenbedingungen der Umgebung sind weiterhin erfüllt und die Teilung lässt auch keine Missverhältnisse entstehen. 

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von 3 Reihenhäusern mit FT-Garagen und Stellplätzen in der Schwabhauser Str. 12 + 12a in Kaltenberg nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 BauGB nicht erteilt.
Nach einer Teilung würden die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht mehr eingehalten.

Hinweis:
Der Bauherr kann jederzeit eine Aufteilung nach WEG durchführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.5. Grundschule Geltendorf, Schulstraße 16, 82269 Geltendorf, Flurnummer 1679/1680 Gemarkung Geltendorf - Bauantrag Einbau Aufzug und Nutzungsänderung Kindergartenräume

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 23.02.2021 ö beratend 2.5
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 04.03.2021 ö beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Auf Grundlage der Beschlussfassung im Gemeinderat am 16.01.2020 und 21.01.2021 wurde vom Architekturbüro Reitberger in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und den Nutzern der Bauantrag erarbeitet. Das Bauvorhaben entspricht vollständig den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplans „Geltendorf – Mitte- Sportplatz“, Verz. Nr. 1.04.

Die genauen Inhalte des Bauantrags wurden im Rahmen der Sitzung am 21.01.2021 vorgestellt.

Es werden folgende Änderungen am Bestand vorgenommen.
  • Nutzungsänderungen / Umbau im Untergeschoss (Kindergartenbereich):
Neben-/Werkraum Umbau zu Küche und Abstellraum
Küche Umbau zu Therapieraum
Lager Umbau zu Personalraum/Büro
Büro Umbau zu Personalraum/Büro

  • Einbau von zwei größeren Fenstern (Richtung Westen) für die neu genutzten Räume zur Herstellung aufenthaltsraumkonformer Belichtung

  • Verlängern (ca. 8m) der bestehenden Abgrabung (im Westen) für die Vergrößerung der Fenster 

  • Errichtung einer Schleppgaube auf dem Nordöstlichen Treppenhaus für den Aufzug, damit dieser bis ins Dachgeschoss fahren kann.
 
Aus Sicht der Verwaltung gibt es keine Gründe für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens. Dieses sollte daher erteilt werden.        

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf Baugenehmigung für die Umbauarbeiten an der Grundschule Geltendorf, Schulstraße 16, 82269 Geltendorf, Fl.-Nr. 1679/1680 Gemarkung Geltendorf nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Neubau Haus für Kinder - Übernahme Kosten der Prüfstatik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 23.02.2021 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Sofern bei einem Bauvorhaben ein öffentliches Interesse an dessen Standsicherheit besteht, erteilt die für die Baugenehmigung zuständige „Untere Bauaufsichtsbehörde“ an einen Prüfingenieur für Standsicherheit den Auftrag zur Prüfung der Standsicherheitsnachweise.

Das Landratsamt Landsberg hat gem. Art. 62a Abs. 2 Nr. 2 BayBO das Büro 

Dr.-Ing. Rainer Grimm
Geisenhausener Straße 11 a
81379 München 

beauftragt. Die Kosten für die Prüfung der Standsicherheit belaufen sich laut Auskunft des Büros, zurzeit auf brutto 20.351,32€.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und beschließt die Kosten in Höhe von brutto 20.351,32 Euro für die Erstellung der Prüfstatik für den Neubau Haus für Kinder in Geltendorf zu übernehmen (Auftragnehmer: Büro Dr.-Ing. Rainer Grimm, Geisenhausener Straße 11 a, 81379  München, Auftraggeber: Landkreis Landsberg am Lech).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 23.02.2021 ö beschließend 4

Beschluss 1

Die Niederschrift 24.11.2020        wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Niederschrift vom 12.01.2021 wird genehmigt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 23.02.2021 ö informativ 5

Sach- und Rechtslage

Frau Hiller trägt die aktuelle Problematik unserer neuen Satzung zur Regelung von Abstandsflächen vor.

Giebelseiten bisher eine Wandhöhe und Giebel nur 1/3 angerechnet.
Jetzt Gesetzgeber Wandhöhe zu 0,4. Gemeinden Satzung erlassen bis 31.01.2021
Jetzt Landratsamt, 1 H wird behalten, bei der Berechnung wird die Giebelhöhe im Ganzen dazu berechnet, dadurch mehr Abstandsflächen.
Bauanträge, die bereits von uns behandelt jetzt erneut behandelt, da Abstandsflächen drüber liegen. Sie müssten nun einen Antrag zur Befreiung von der Satzung zu stellen.

Robert Sedlmayr:
Inwieweit Präzedenzfälle behandelt werden, wird noch abgeklärt.

Michael Veneris:
Wenn uns das früher bewusst gewesen wäre, hätten wir die Möglichkeit gehabt, das mit einzubinden oder wäre diese Regelung nicht über die Satzung möglich?

Robert Sedlmayr:
Die Mustersatzung vom Bayerischen Gemeindetag ist nur auf die 1 H Regelung eingegangen.

Indra Hiller:
Das stand unter der Fristsetzung bis 31.01.2021. 

Michael Veneris:
Könnte diese Satzung noch geändert werden?

Robert Sedlmayr: 
Das müssen wir noch abklären.

Josef Weiß:
Wir müssen schauen und klären, wie wir es für die Bauwerber einfach machen können.

Johanna Rill:
Es gibt keine Übergangsregelung. Ich sehe kein Problem, die Satzung noch zu ergänzen.
Es wird eine Zeit geben, wo wir Ausnahmen genehmigen müssen.

Indra Hiller:
Wir haben Bauherren, die den Antrag bereits im Juni abgegeben haben. Wir haben beim Landratsamt nachgefragt, wie man das lösen kann, damit die Bauherren nicht die Leittragenden sind. Herr Naumann vorgeschlagen, dass man für Bauanträge, die bereits behandelt wurden bis 31.01.2021, eine Regelung über die Verwaltung treffen könnte.

Robert Sedlmayr:
Das wird sicher auf der nächsten Sitzung nochmal behandelt werden.

Josef Weiß:
Bei der Spielplatzverlegung ist kein Zaun zum Graben geplant worden. Nun gibt es Aufruhr von der Elternschaft. Wenn etwas passiert, sind wir in der Verantwortung. Ich würde diese Verantwortung nicht übernehmen. Dann müssten wir den Zaun beauftragen.

Robert Sedlmayr:
Dann müssten wir den Zaun von beiden Seiten bauen. Nutzer des Spielplatzes sind kleinere Kinder mit ihren Eltern und die größeren Kinder können schwimmen.
Nach Nachfrage beim Kommunalen Unfallverband, wird auf die Aufsichtspflicht verweisen, ein Zaun wird nicht zwingend vorgeschrieben.

Josef Weiß:
Ich würde den Zaun hinbauen.

Robert Sedlmayr:
Wir können den Spielplatz nicht vollständig einbauen. Die Spur für die Bachpflege muss auch freigehalten werden.

Josef Weiß:
Wir geben 160.000,00 € für die Verrohrung aus und hier geht es um ein paar Euro. Ich würde es tun.
Am Hausener Feld müssen neue Anschlüsse gelegt werden, wenn die Teilung der Grundstücke, wie von uns beschlossen, umgesetzt wird. Das ist Sache vom Abwasserzweckverband.

Robert Sedlmayr:
Herr Naumann ist gerade dabei, die Kosten zu ermitteln. Das müssen wir sicher nochmal vorberaten.

Sandra Reinprecht.
Um nochmal auf die Sorgfaltspflicht beim Spielplatz zurückzukommen, wenn ich mit mehreren Kinder am Spielplatz bin, ist das zweite Kind sehr schnell am Graben.

Michael Veneris:
Ich würde es nicht machen, da die Einzäunung nicht nur in diesem Bereich machbar ist. Durch einen Zaun würde die Reaktionszeit auch verlangsamt werden, bis ich am Graben bin.

Egon Grandl:
Wir sollten nicht suggerieren, dass nichts mehr passieren kann. In Walleshausen haben wir wesentlich schlimmere Verhältnisse am Dorfgraben.

Josef Weiß:
Es ist ein Unterschied, ob ich ein offenes Gewässer habe. Hier habe ich eine Einrichtung von der Gemeinde. Ich würde es nochmal im Gemeinderat besprechen.

Datenstand vom 03.07.2023 09:49 Uhr