Datum: 11.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Geltendorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bericht des Bürgermeisters
2 Bebauungsplan "Walleshausen - Mitte (Pfarrpfründe)", Verz.-Nr. 2.01 - Aufhebung - Billigungs-/Auslegungsbeschluss
3 Einbeziehungssatzung "Kaltenberg - Lange Gräben" - Billigungs-/Auslegungsbeschluss
4 Bauanträge
4.1 Bauantrag: Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung mit Doppel- und Einzelgarage und Stellplatz auf Fl.-Nrn. 110/1 und 110/3, Gemarkung Hausen - Höfer Straße 9 + 9a
4.2 Errichtung eines Einzelhauses, Fl.-Nr. 82/3 Gemarkung Walleshausen, Dr.-Hundt-Straße
4.3 Bauvoranfrage: Errichtung eines Doppelhauses mit 4 Stellplätzen, Fl.-Nr. 32 Gemarkung Geltendorf, Untere Dorfstraße 22
4.4 Ersatzbau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle, Fl.-Nr. 1748 Gemarkung Walleshausen, Petzenhofen 6a
4.5 Nutzungsänderung eines Dachbodens zur Wohnfläche und Errichtung zweier Gauben, Fl.-Nr. 1629/8 Gemarkung Geltendorf, Finkenweg 2
4.6 Neubau eines Nebengebäudes mit Büro und Wäschekammer, Fl.-Nr. 822 TF Gemarkung Geltendorf, Dorfstraße 29
4.7 Neubau einer Doppelgarage in Hausen bei Geltendorf, Hauptstr. 10 - Fl.-Nr. 17
4.8 Errichtung von 2 Terrassen, Buchenstr. 6, Fl.-Nr. 1621/15 Gemarkung Geltendorf
5 Erste Satzung zur Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a BayBO
6 Neubau Heuweg 3, 3a Trinkwasseranschlüsse
7 Baumaßnahme Neuenstr. 9, 10, 10a, Trinkwasser Hausanschlüsse / Rückbau/Neubau Hydrant
8 Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
9 Verschiedenes

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1. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö informativ 1
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2. Bebauungsplan "Walleshausen - Mitte (Pfarrpfründe)", Verz.-Nr. 2.01 - Aufhebung - Billigungs-/Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beratend 2

Sach- und Rechtslage

In seiner Sitzung am 11.02.2021stimmte der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf aufgrund des § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1 S. 1, § 9 und § 10 BauGB der Aufhebung des Bebauungsplanes „Walleshausen – Mitte (Pfarrpfründe)“, Verz.-Nr. 2.01 inkl. seiner 7 Änderungen zu. Die angestrebten baulichen Nutzungen sollen zukünftig unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung realisiert werden. Die Verwaltung wurde ermächtigt, für das Aufhebungsverfahren ein geeignetes Planungsbüro zu beauftragen.

Der Entwurf mit Datum vom 11.05.2021 liegt nun vor.         

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss billigt den Entwurf über die Aufhebung des Bebauungsplanes „Walleshausen – Mitte (Pfarrpfründe)“, Verz.-Nr. 2.01 in der Fassung vom 11.05.2021, bestehend aus Planzeichnung und Begründung.

Zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Walleshausen – Mitte (Pfarrpfründe)“, Verz.-Nr. 2.01 ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Einbeziehungssatzung "Kaltenberg - Lange Gräben" - Billigungs-/Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beratend 3

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf hat am 12.11.2021 in seiner Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für das Grundstück Fl.-Nr. 1064 und einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 1065/3 Gemarkung Kaltenberg eine Einbeziehungssatzung aufzustellen. Mit der Planung wurde das Planungsbüro Arnold Consult AG in Kissing beauftragt.

Ziel und Zweck dieser Planung war eine planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung eines Einfamilienhauses je Grundstück zu schaffen. 

Nun liegt ein Entwurf mit Datum vom 11.05.2021 vor.        

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss billigt den Entwurf über die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Kaltenberg – Lange Gräben“ in der Fassung vom 11.05.2021, bestehend aus Planzeichnung und Begründung.

Zum Entwurf der Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Kaltenberg – Lange Gräben“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö informativ 4

Sach- und Rechtslage

       

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4.1. Bauantrag: Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung mit Doppel- und Einzelgarage und Stellplatz auf Fl.-Nrn. 110/1 und 110/3, Gemarkung Hausen - Höfer Straße 9 + 9a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.01.2021 ö 2.1
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beschließend 4.1

Sach- und Rechtslage

Für die Errichtung eines Neubaus stellen die Bauherren eine Bauvoranfrage:

Daten & Fakten

Vorhaben:
Errichtung eines Doppelhauses (oder Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung) mit Doppel- und Einzelgarage
Bauort:
Höfer Straße 9 + 9a, 82269 Geltendorf OT Hausen
Fl.-Nr./Gemarkung:
110/1 + 110/3 Gemarkung Hausen bei Geltendorf
Grundstücksfläche:
110/1 = 421 m²   ./.   110/3 = 431 m²
→ nach Verschmelzung: ∑ = 852 m²

Geltungsbereich:
Bebauungsplan „Hausen - Höfen“, Verz.-Nr. 4.01
4. Änderung 
Gebietsart nach BauNVO
MD (Dorfgebiet)
  • § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO: nur sonstige Wohngebäude

Gebäudefläche
177,98 m²  (15,49m x 11,49m)
Zahl der Wohneinheiten
2
Terrassenflächen
Terrasse West:        14,63 m² (3,25m x 4,50m)
Terrasse Ost:        13,50 m² (3,00m x 4,50m)
Garagen
Doppelgarage = 38,88 m²  &  Einzelgarage = 26,89 m²
∑ = 65,77 m²
Stellplatz (1x)
2,5m x 5,00m = 12,5 m²
Zufahrten
68 m²

GRZ:
0,21
Wandhöhe:
6,50 m
Zahl der Vollgeschosse
2   (Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss)
Dachneigung:
30°
Dachform:
Walmdach


Sachvortrag vom 12.01.2021:

Im Bebauungsplan ist für die betroffenen Grundstücke als Bauweise Doppelhaus vorgegeben (§ 22 BauNVO). Gemäß der Auslegung zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, wird Doppelhaus als eine bauliche Anlage definiert, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Dies ist gegenwärtig nicht der Fall, da das Aneinanderbauen nicht auf der Grundstücksgrenze erfolgen soll. Selbst wenn bei der vorgelegten Planung eine neue Vermessung der Grundstücke durchgeführt würde, ist eine Zustimmung ohne Bebauungsplanänderung nicht möglich. Das Grundstück auf der Ostseite wäre dann noch ca. 300m² groß. Damit wäre die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße für ein Doppelhaus (hier: 400m²) unterschritten. Mit diesem Bauvorhaben sind durch die Nichteinhaltung dieser Vorgabe die Grundzüge der Planung berührt. Eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ist nicht möglich. Zur Verwirklichung ist formaljuristisch – auch nach Nachfrage beim Gemeindetag – eine Bebauungsplanänderung erforderlich. Diese könnte im Rahmen der ohnehin beabsichtigten Bebauungsplanänderung für „Hausen – Höfen“ integriert werden.

Alternativ wird der Bau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung beantragt. Im Bebauungsplan ist für die betroffenen Grundstücke ausschließlich eine Bebauung mit Doppelhaus zulässig. Eventuell ist das der Tatsache geschuldet, dass die einzelnen Grundstücke nicht die Mindestgrundstücksgröße für die Errichtung eines Einzelhauses (hier: mind. 500 m²) gemäß Bebauungsplan einhalten. Bei einer Verschmelzung beider Grundstücke betrüge die Grundstücksfläche 852 m². Aus Sicht der Verwaltung wurde ggf. die Möglichkeit der Grundstücksverschmelzung bei der Bauleitplanung nicht berücksichtigt. Auch bei dieser Alternative soll abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans (zulässig Doppelhaus) gebaut werden. Damit sind auch hier die Grundzüge der Planung berührt. Eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ist daher nicht möglich. Es wäre eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Hierbei liegt die Planungshoheit bei der Gemeinde. Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund des Einzelvorhabens („Briefmarkenplanung“) ist nicht zulässig. Allerdings könnte im Rahmen der generellen Überarbeitung des Bebauungsplans unter städtebaulichen Gesichtspunkten geprüft werden, inwiefern die Wünsche des Antragsstellers Berücksichtigung finden können.

Unabhängig davon, ob Doppel- oder Einzelhaus befindet sich das Bauvorhaben im vorgegebenen Baufenster.

Beantragt wird außerdem eine Befreiung hinsichtlich der
  • Dachform: Walmdach statt Satteldach
  • GRZ: 0,21 statt 0,2.

Versagungsgründe für das Einvernehmen zur Befreiung hinsichtlich der Dachform und der minimalen Überschreitung der GRZ sind nicht ersichtlich. Die Grundzüge der Planung sind bezogen auf diese beiden beantragten Befreiungen nicht berührt, zumal beispielsweise auf Fl.-Nr. 114/1 Gemarkung Hausen bereits ein Wohnhaus mit Walmdach errichtet wurde.

Aus Sicht der Verwaltung muss das gemeindliche Einvernehmen versagt werden. Für die Antragssteller wäre eine Tendenz wichtig, inwiefern der Gemeinderat dem Vorhaben positiv gegenübersteht. Dies könnte im Rahmen der generellen Bebauungsplanänderung Berücksichtigung finden. Andernfalls müsste die Antragssteller die Planung anpassen.        


Seinerzeit wurde das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage erteilt.
Nunmehr reicht der Bauherr einen Bauantrag für o.g. Vorhaben ein. An der Planung selbst wurden keine Änderungen/Anpassungen vorgenommen. Eine Rücksprache beim zuständigen Landratsamt hat ergeben, dass mit der Realisierung des Bauvorhabens die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Das Bauvorhaben ist mit entsprechenden Befreiungsanträgen genehmigungsfähig.
Folgende Befreiungen werden beantragt:

  • Ziffer 3: Maß der baulichen Nutzung: GRZ von 0,23 statt 0,2
  • 0,21 beim Wohnhaus: für die barrierefreie Einliegerwohnung 
  • 0,23 durch die Terrassenüberdachung.


  • Ziffer 4: Bauweise und Grundstücksgröße: Nur DHH mit 400 m² Mindestgrundstücksgröße

  • Ziffer 5.6: Dachform: Walmdach statt Satteldach

Auch aus Sicht der Verwaltung sind nach wie vor die Grundzüge der Planung nicht berührt. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung mit Doppel- und Einzelgarage und Stellplatz“ in der Höfer Straße 9, 82269 Geltendorf, Flurnummern 110/1 + 110/3 Gemarkung Hausen bei Geltendorf gemäß Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4.2. Errichtung eines Einzelhauses, Fl.-Nr. 82/3 Gemarkung Walleshausen, Dr.-Hundt-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beschließend 4.2

Sach- und Rechtslage

In der Dr.-Hundt-Straße in Walleshausen wird auf dem Flurstück 82/3 Gemarkung Walleshausen die Errichtung eines kleinen Einzelhauses begehrt.

Das Grundstück unterliegt keinem rechtskräftigen Bebauungsplan. Folglich ist es dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Grundstücksfläche misst 121 m². Die Grundfläche des Einzelhauses liegt bei 41.02 m². Hieraus ergibt sich eine GRZ von 0,34. Die Geschossfläche weißt 78,78 m² auf, wodurch sich eine GFZ von 0,65 ergibt. Das Haus erhält ein abgewalmtes Satteldach. 

Hinsichtlich der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung beantragt. Die Abstandsfläche im Gemeindegebiet beträgt mind. 3m. Vorliegend beträgt die Abstandsfläche vor zwei Außenwänden des Gebäudes weniger als 3m.

Aus Sicht der Verwaltung kann dieser Abweichung von der gemeindlichen Satzung zugestimmt werden.

Eine Beeinträchtigung ist weder hinsichtlich der Belichtung, Belüftung noch der Besonnung zu erwarten. Auch vom Brandschutz her besteht keine Beeinträchtigung oder Sicherheitsgefahr. 

Die östlich angrenzende freiwillige Feuerwehr wird durch den Abstand zwischen den Gebäuden von mind. 15m bzgl. Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht beeinträchtigt. Die  Abstandsfläche des geplanten Gebäudes erreicht nicht einmal die Mitte des an der Ostgrenze verlaufenden Fahrweges. Eine Überlappung mit Abstandsflächen der östlichen Nachbarbebauung kann somit ausgeschlossen werden.

An der Südseite beträgt der Abstand der Außenwand zur Grundstücksgrenze nur 2,50 m. Hier allerdings verläuft eine Wasserfläche auf Gemeindegrund, sodass der Abstand bis zum dahinterliegenden Nachbargrundstück doch wieder 3m beträgt. Somit ist auch dort keine Beeinträchtigung  (Belichtung, Belüftung, Besonnung und Brandschutz) zu erwarten. 

Auch der soziale Frieden bezogen auf das Zusammenleben mit den Nachbarn bleibt bewahrt. 

Die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat das Bauvorhaben „Errichtung eines Einzelhauses“ auf dem Flurstück 82/3 Gemarkung Walleshausen, Dr.-Hundt-Straße gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt. Begründung: Die Bebauung fügt sich nach § 34 BGB  in Form und Maß nicht in die Umgebung ein.  Die Befreiung von der geltenden Satzung über das Maß der Abstandsflächentiefe wird nicht erteilt. Desweiteren wird auf die unmittelbare Nähe zum Feuerwehrhaus und den damit zusammenhängenden Einschränkungen verwiesen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4.3. Bauvoranfrage: Errichtung eines Doppelhauses mit 4 Stellplätzen, Fl.-Nr. 32 Gemarkung Geltendorf, Untere Dorfstraße 22

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beschließend 4.3

Sach- und Rechtslage

Begehrt wird die Errichtung eines Doppelhauses mit 4 Stellplätzen in der Unteren Dorfstraße 22, Fl.-Nr. 32 Gemarkung Geltendorf. Hierfür stellt der Bauherr eine Bauvoranfrage.

Das Grundstück liegt nicht im Umgriff eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, weshalb sich folglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Hiernach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.        

Vorliegend wünscht der Bauherr ein 2-geschossiges Haus mit ausgebautem Dachgeschoss, in dem er ein Arbeitszimmer oder ein 3. Kinderzimmer unterbringen kann.
Die Grundfläche des Gebäudes misst 165,18 m². Die Firsthöhe liegt bei 9,22 m. 

Hinsichtlich der Kriterien des Einfügungsgebotes kann aus Sicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Jedoch stellt gegenwärtig die gemeindliche Satzung über das Maß der Abstandsflächentiefe ein Hindernis dar. Würde der Bauherr dieser Regelung nachkommen mit 1H, wäre nur die Errichtung des Gebäudes mit einem Walmdach möglich. Das hat zur Folge, dass Raumvolumen verloren geht. Um den Wohnraum optimal nutzen zu können, ist die Errichtung eines klassischen Satteldaches sinniger. Mit diesem jedoch fiele jedoch die Abstandsflächentiefe teilweise auf das östliche Nachbargrundstück.

Daher möchte der Bauherr vorab erfahren, ob der Abweichung von der Abstandsflächensatzung zugestimmt wird. 
Unter Berücksichtigung der beabsichtigten Satzungsänderung von 1H auf 0,8H (siehe TOP 5 dieser Sitzung) kann aus Sicht der Verwaltung dieser Abweichung zugestimmt werden.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat die Bauvoranfrage  „Errichtung eines Doppelhauses mit 4 Stellplätzen“ auf Fl.-Nr. 32 Gemarkung Geltendorf, Untere Dorfstraße 22 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.  Dem Antrag auf Abweichung  der Abstandsflächen wird zugestimmt. Da die Gemeinde ohnehin die Änderung der Satzung beabsichtigt, wird mit dieser Ausnahme kein Präzedenzfall geschaffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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4.4. Ersatzbau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle, Fl.-Nr. 1748 Gemarkung Walleshausen, Petzenhofen 6a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beschließend 4.4
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 08.12.2022 ö beschließend 8.2
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 14.03.2023 ö beratend 3
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 23.03.2023 ö beschließend 6
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 05.09.2023 ö beratend 2.1
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 05.09.2023 ö beratend 2.2
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.09.2023 ö beschließend 6.2
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 13.09.2023 ö beschließend 6.1
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 26.09.2023 ö beschließend 2.3

Sach- und Rechtslage

Auf dem Flurstück Nr. 1748 Gemarkung Walleshausen – Petzenhofen 6a –  soll die landwirtschaftliche Maschinen- und Lagerhalle ersetzt werden.

Das Gebäude soll nahe der östlichen Grundstücksgrenze auf mittlerer Höhe errichtet werden. Es mißt 196,8 m² in seiner Grundfläche und der First weist eine Höhe von 6,99m. Die Dachneigung liegt bei 20°. Die erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Der Teilbereich des Grundstücks, auf dem dieser Ersatzbau errichtet werden soll, ist weder einem Gebiet mit Bebauungsplan noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Das Vorhaben liegt im Außenbereich, wodurch sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB beurteilt. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Letzteres wird durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Baugenehmigungsverfahren festgestellt. Die betroffene Fläche ist im Flächennutzungsplan noch als Mischgebiet dargestellt, was die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB ausschließt. Die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, sofern es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. 

Das Einvernehmen darf nur aus einem Grund, welcher sich aus § 35 BauGB ergibt, versagt werden. Versagungsgründe sind gegenwärtig nicht ersichtlich. Daher empfiehlt die Verwaltung, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.  

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat das Bauvorhaben „Ersatzbau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle“ auf dem Flurstück 1748 Gemarkung Walleshausen, Petzenhofen 6a gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt, sofern die Priviliegerung vorliegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4.5. Nutzungsänderung eines Dachbodens zur Wohnfläche und Errichtung zweier Gauben, Fl.-Nr. 1629/8 Gemarkung Geltendorf, Finkenweg 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beschließend 4.5

Sach- und Rechtslage

Auf dem Flurstück 1629/8 Gemarkung Geltendorf, Finkenweg 2, soll eine Nutzungsänderung des Dachbodens zur Wohnfläche, die Errichtung zweier Gauben und eines Balkons an der Ostfassade entstehen. 

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 34 BauGB. 

Die Grundfläche des Bestandsgebäudes wird nicht verändert. Lediglich das Volumen wird durch die beiden neuen Gauben etwas vergrößert.

Gegenwärtig dient das Dachbeschoss als Lagerfläche. Durch den Umbau soll es mit der Wohnung im 1. OG durch eine interne Treppe verbunden werden, um adäquaten Wohnraum für eine Familie zu schaffen. Die neuen Gauben werden an selber Stelle errichtet und erstrecken sich über die obersten Geschosse. Die Notwendigkeit der Dachgauben resultiert aus dem sehr steilen Hausdach. 
Um die Giebelseiten des Hauses gleich aussehen zu lassen, soll im Schlafzimmer an der Ostseite  des Hauses ein weiterer Balkon angebracht werden. Dieser soll den beiden Balkonen auf der Westseite gleichen.

Da das Dach des Gebäudes momentan nicht gedämmt ist, wird es mit einer Aufsparrendämmung ergänzt. Der Aufbau des Daches mit der Dämmung und dem restlichen Dachaufbau beträgt max. 30cm. 

Alle Abstandsflächen erstrecken sich auf dem eigenen Grundstück. Die über die Straßenmitte hinausragende Abstandsfläche an der Nordwest-Seite des Gebäudes ist bereits in der Bauausschusssitzung am 13.04.2021 unter TOP 3.3 behandelt worden; dieser Abweichung wurde zugestimmt.

Die Regenentwässerung bleibt unverändert. Entwässerung und Beheizung des obersten Geschosses erfolgt über den Bestand. 

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Die Hülle des Gebäudes wird nicht derart verändert, dass den Kriterien des Einfügungsgebotes Einhalt geboten werden kann. 

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat das Bauvorhaben „Nutzungsänderung eines Dachbodens zur Wohnfläche und Errichtung zweier Gauben“ auf dem Flurstück 1629/8 Gemarkung Geltendorf, Finkenweg 2, gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4.6. Neubau eines Nebengebäudes mit Büro und Wäschekammer, Fl.-Nr. 822 TF Gemarkung Geltendorf, Dorfstraße 29

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beschließend 4.6
Nicht sichtbar

Sach- und Rechtslage

Auf einer Teilfläche des Flurstücks 822 Gemarkung Geltendorf begehrt der Antragsteller den Neubau eines Nebengebäudes. Die Räumlichkeiten sollen als Büro und Wäschekammer genutzt werden. 

Das Grundstück liegt nicht im Umgriff eines Bebauungsplans. Das Gebäude weist Grundfläche von 48,6m² (5,40m x 9,00m) auf. Es soll ein Satteldach mit einer Dachneigung von 45° erhalten. Die Firsthöhe liegt bei 5,70 m.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens kann noch nach § 34 BauGB beurteilt werden. 

Aus Sicht der Verwaltung sind keine Versagungsgründe ersichtlich. Daher wird empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat das Bauvorhaben „Neubau eines Nebengebäudes mit Büro und Wäschekammer“ auf dem Flurstück 822 Gemarkung Geltendorf, Dorfstraße 29 gem. Art. 65 BayBO behandelt. Die Gemeinde vertritt die Auffassung, dass sich das Bauvorhaben im Außenbereich befindet.  Das gemeindliche Einvernehmen nach
 § 36 BauGB wird erteilt, sofern die Privilegierung vom Landwirtschaftsamt erteilt weird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4.7. Neubau einer Doppelgarage in Hausen bei Geltendorf, Hauptstr. 10 - Fl.-Nr. 17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beschließend 4.7

Sach- und Rechtslage

Begehrt wird die Errichtung einer Doppelgarage auf Fl.-Nr. 17 Gemarkung Hausen, Hauptstraße 10. 

Das Garagengebäude misst in seiner Grundfläche 48m² (6 x 8m). Die Wandhöhe mißt 3m, der First 1,38m. Das ergibt eine mittlere Wandhöhe von 3,69m. Folglich fällt die Doppelgarage nicht mehr unter die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BayBO. Aus diesem Grund reicht der Bauherr einen Bauantrag ein.

Das Grundstück liegt nicht im Umgriff eines Bebauungsplanes. Daher beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB (Innenbereich). Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Das Bauvorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. 

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat das Bauvorhaben „Neubau einer Doppelgarage“ auf Fl.-Nr. 17 Gemarkung Hausen, Hauptstr. 10 gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4.8. Errichtung von 2 Terrassen, Buchenstr. 6, Fl.-Nr. 1621/15 Gemarkung Geltendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beschließend 4.8

Sach- und Rechtslage

Für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Buchenstraße 6 in Geltendorf, Fl.-Nr. 1621/15 Gemarkung Geltendorf  wurde im Mai 2019 ein Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren gestellt. Diesem wurde seinerzeit zugestimmt. Das Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplanes „Geltendorf Süd – nördlicher Teil“.

Die Errichtung des Neubaus ist nun fertiggestellt. Die Übergabe der jeweiligen Wohnungen hat bereits stattgefunden.

Nunmehr beantragen die Eigentümer der EG-Wohnungen Nr. 1 & 2 an der Südseite jeweils die Errichtung einer Terrasse: 

  • Terrasse Whg 1:   21,8 m²
  • Terrasse Whg 2:   35,79 m²

Mit der Errichtung beider Terrassen (insges. 57,59 m²) wird die zulässige Gesamt-GRZ von 0,4 um 0,06 überschritten. Hierfür stellen die Bauherren einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Ziffer 3.4 des Bebauungsplanes „Geltendorf Süd – nördlicher Teil“.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Befreiungsantrag zugestimmt werden. Mit der Errichtung der Terrassen entstehen keine Nachteile hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Verschattung oder Lärm. Die Terrassen werten lediglich die Wohnqualität auf.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat das Bauvorhaben „Errichtung von 2 Terrassen“ auf dem Flurstück 1621/15 Gemarkung Geltendorf in der Buchenstraße 6 gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Erste Satzung zur Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a BayBO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beratend 5

Sach- und Rechtslage

Aufgrund der Änderung der Bayerischen Bauordnung zum 01.02.2021 bei der insbesondere die bisher geltende Abstandsflächentiefe verringert wurde, hat der Gemeinderat am 21.01.2021 die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a BayBO beschlossen.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Abstandsflächen in Art. 6 Abs. 5 BayBO die Untergrenze des zulässigen Gebäudeabstands festgelegt und in Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a BayBO eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um davon abweichende größere Abstandsflächentiefen festzusetzen. 

Die Bearbeitung der seitdem eingegangenen Bauanträge hat deutlich gemacht, dass die in der Satzung festgesetzten Abstandsflächen teilweise zu größeren Abstandsflächen führen, als dies in der Bayerischen Bauordnung bis 31.01.2021 definiert war. Ziel der Satzung war es jedoch, die Nachverdichtung einerseits zu ermöglichen, andererseits aus ortsgestalterischen Gründen und zur Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität gegenüber der am 01.02.2021 in Kraft getretenen neuen Abstandsflächentiefe größere Abstände zwischen den Gebäuden zu erhalten, nicht aber die vorher geltenden gesetzlichen Vorgaben noch zu überbieten. Im Gemeindegebiet Geltendorf sind nicht überplante Gebiete vorhanden, in denen die Steuerung der Gebäudeabstände zueinander ausschließlich über das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht erfolgt. Dies gilt insbesondere für Bereiche, die sich bauplanungsrechtlich nach dem § 34 BauGB beurteilen. Darüber hinaus sind in Bebauungsplänen zum Teil großzügige Bauräume festgelegt. In diesen Bereichen wird der Abstand von Baukörpern zueinander im Wesentlichen durch das Abstandsflächenrecht geregelt. 

Die Gemeinde Geltendorf ist von einem starken Siedlungsdruck geprägt. Ohne eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung sind die städtebaulichen Ziele wie „Erhaltung des Ortsbildes, des traditionellen Siedlungscharakters und der Wohnqualität“ gefährdet.

Die Gemeinde Geltendorf bezieht in seine Überlegungen ein, dass der Gesetzgeber mit der Abstandsflächenverkürzung eine Innenverdichtung und eine Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen beabsichtigt. Um einen Ausgleich zwischen dem gesetzgeberischen Ziel der Innenentwicklung einerseits und der Wohnqualität andererseits sicherzustellen, wird vorgeschlagen, die Satzung dahingehend zu ändern, dass das Maß der Abstandsflächentiefe mit 0,8 festgeschrieben wird und nicht wie bisher mit dem Maximalwert von 1,0.

Die Verwaltung hat an Beispielen eine Gegenüberstellung der verschiedenen Abstandflächenregelungen (Variante a) nach BayBO bis 31.01.2021; b) nach aktueller Satzung mit 1,0 H; c) nach vorgeschlagener Satzungsvariante mit 0,8 H) ausgearbeitet und grafisch dargestellt. Die Ergebnisse werden in der Sitzung vorgestellt.

Mit der vorgeschlagenen Variante 0,8 H orientiert sich die Satzung am Ergebnis des bis 31.01.2021 geltenden Abstandsflächenrechts. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Satzung entsprechend abzuändern.
Weiterhin wird vorgeschlagen zur Klarstellung der Satzungsregelung § 3 dahingehend zu ergänzen, dass das Satzungsrecht dieser Satzung auch Anwendung findet für das Plangebiet von Bebauungsplänen, die vor dem 01.02.2021 in Kraft getreten sind und bezüglich der Abstandsflächen die Geltung der Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO anordnen.

Die Satzungsregelung soll ab dem 01.06.2021 gelten.

Beschluss

Die beiliegende erste Satzung zur Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe in der Fassung vom 04.05.2021 wird beschlossen. 
Die Änderung tritt zum 01.06.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Neubau Heuweg 3, 3a Trinkwasseranschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö 6

Sach- und Rechtslage

Für den Neubau Heuweg 3 und 3a werden Trinkwasseranschlüsse benötigt. Die bestehende TW-Leitung endet im Süd-Osten gerade unter dem Gehweg/Grundstücksgrenze. Diese Leitung ist veraltet und muß erneuert werden. Die 2 neuen Hausanschlüsse werden im Norden des Gebäudes mittels 2 Schiebern errichtet. 
Einzelnen besteht die Gesamtmaßnahme aus folgenden Einzelaufträgen:

                     Summe netto        Summe brutto
Erneuerung Trinkwasser-Leitung            Gemeindeanteil           8.354,60 €        9.941,98 €
Verlegung Leerrohre, Installationen        Privatanteil           3.894,22 €        4.634,12 €
TW-Neuanschlüsse                        Privatanteil           6.613,97 €        7.870,62 €
GESAMT                 18.862,79 €        22.446,72 €

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Vergabe des Auftrags an die Fa. Gistl, 86931 Winkl in Höhe von gesamt 22.445,72 € brutto aufgeteilt auf die im Sachverhalt beschriebenen 3 Angebote für den Trinkwasserhausanschluss Heuweg 3, 3a zu.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Baumaßnahme Neuenstr. 9, 10, 10a, Trinkwasser Hausanschlüsse / Rückbau/Neubau Hydrant

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Für den Neubau Neuenstr. 10a ist ein Trinkwasseranschluß zu errichten. In diesem Zusammenhang soll der bestehende Hydrant gegenüber am alten Feuerwehrhaus (Nr.9) zurückgebaut  und ein neuer UFH installiert werden. Der bestehende TW-Anschluß Nr. 10 wird ebenfalls zurückgebaut. Bei der Leitungssuche Ende 2020 waren bereits Erdarbeiten erfolgt, die nun in die Baumaßnahme mit aufgenommen werden.
Einzelnen besteht die Gesamtmaßnahme aus folgenden Einzelaufträgen:

                     Summe netto        Summe brutto
Rückbau und Neubau Hydranten            Gemeindeanteil           9.995,73 €        11.894,92 €
Erneuerung bestehender TW-Anschluß  Privatanteil           2.826,51 €        3.363,55 €
Erneuerung bestehender TW-Anschluß  Gemeindeanteil           6.613,97 €        7.870,62 €
Stilllegung bestehender TW Anschluß    Gemeindeanteil           4.181,00 €        4.975,39 €
Erstellung TW-Zuleitung für Nr.10,10a    Privatanteil           2.841,96 €        3.381,93 €
GESAMT                 26.459,17 €        31.486,41 €

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Vergabe des Auftrags an die Fa. Gistl, 86931 Winkl ohne den Rückbau und Neubau des Hydranten  in Höhe von 19.591,49 €  brutto für den Trinkwasserhausanschluss Neuenstr. 10, 10a zu.
.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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8. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beschließend 8

Sach- und Rechtslage

       

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö informativ 9
Datenstand vom 26.10.2021 10:51 Uhr