Neuerungen im Kommunalverfassungsrecht, Kommunalrecht inkl. mandatbezogene Änderungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Gemeinderates, 22.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2023 ö 4

Sachverhalt

  1. Änderungen im Kommunalwahlrecht und mandatsträgerbezogene Neuregelungen

  • Verwendung Geschlechtsneutraler Formulierungen 
  • Verdoppelungsmöglichkeit für Gemeinden bis zu 3.000 Einwohner entfällt (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 / Art. 31 Satz 4 / Art. 34 Nr. 1 Satz 2 GLKrWG)
  • Abschaffung der Höchstaltersgrenze für berufsmäßige Bürgermeister und Landräte (Art. 39 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG)
  • Erweiterte Wählbarkeitshindernisse für das Bürgermeisteramt [Beamte dessen Beamtenverhältnis wg. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe  beendet wurde oder dies unabhängig vom Beamtenstatus](Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 und 6 GLKrWG)
  • Nachweis der Wählbarkeit; betrifft berufsmäßige Bürgermeister die außerhalb Bayerns oder im Ausland Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben 
  • Vorverlegung der Fristen und Termine, betrifft u.a. die Einreichung der Wahlvorschläge 
  • Angleichung der Mehrheits- an die Verhältniswahlen (Art. 38 GLKrWG)

  • Nach Art. 34 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) ist bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 5.000 die Ersten Bürgermeister Kraft Gesetzt berufsmäßig tätig, bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl ab 2.500 bis 5.000 sind  die Ersten Bürgermeister grundsätzlich berufsmäßig tätig, bei Gemeinden bis zu 2.500 Einwohner sind die Ersten Bürgermeister grundsätzlich Ehrenbeamte. 
In beiden Größenklassen (bis 5.000 Einwohner) besteht die Option, durch Erlass oder Aufhebung einer entsprechenden Satzung den Status abweichend zu bestimmten (Art. 34 Abs. 2 Sätze 2,3 und Abs. 4 GO)

Nach Art. 120 Abs. 1 GO bleibt die Rechtsstellung der bis zum Inkrafttreten der Regelung am 01.01.2024 gewählten Bürgermeister bis zum Ende Ihrer laufenden Amtszeit unberührt. 
  • Erweiterung der Inkompatibilitätsvorschriften (=Ausfluss Gewaltenteilung)  (u.a. Art. 31 Abs. 3 GO)
  • Erstattung von Mandatsbedingter Betreuungskosten (Art. 20a Abs. 2 Nr. 4 GO)


  1. Kommunalverfassungsrecht

  • Digitale amtliche Bekanntmachung (Art.  26 Abs. 2 GO)
  • Regelungen zu Live-Streams und Mediatheken, u.a. ist ein 2/3 Beschluss für eine Einführung eines Live-Streams nötig (Art. 52 Abs. 4 GO)
  • Klarstellung zu Hybridsitzungen (Art. 47 a Abs. 4 Satz 5 GO)
  • Hybride Bürgerversammlungen, muss vorab per Satzung geregelt werden (Art. 18 Abs. 4 GO)
  • Klarstellungen zu Bürgerentscheiden (Art. 18a GO)
  • Erleichterte Befugnisübertragungen auf Bedienstete (Art. 39 Abs. 2 GO)
  • Organkompetenzen bei Personalentscheidungen (Art. 43 Abs. 1 GO)
  • Einheitliche Firsten für Konstituierende Sitzungen, vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit (Art. 46 Abs. 2 GO) 
  • Abwesenheitsgrund in der Sitzungsniederschrift  muss nicht mehr angegeben werden (Art. 54 Abs. 1 GO) 
  • Mögliche Erteilung von gebührenpflichtigen Kopien der genehmigten Niederschriften  (Art. 54 Abs. 3 GO)
  • Erleichterte Durchführung von Ortssprecherwahlen (Art. 60a Abs. 1 GO)

Die aufgeführten Änderungen treten voraussichtlich im Wesentlichen zum 01. Januar 2024 in Kraft. 

Zur Kenntnisnahme

Datenstand vom 24.01.2024 12:17 Uhr