Wie bereits in der Gemeinderatssitzung vom 09.09.2020 angekündigt soll eine neue Hundesteuersatzung (in Anlehnung der neuen Mustersatzung) erlassen werden (Unterlagen wurden versandt). Im Vorfeld haben die verschiedenen Fraktionen/Gruppierungen Vorschläge zur Ausgestaltung übersandt:
Bündnis 90/die Grünen (Mail vom 28.09.2020):
40,- € (für den ersten Hund)
55,- € (für den zweiten Hund)
55,- € (für jeden weiteren Hund)
20,- € (Züchterhunde / 25,- € weitere Züchterhunde)
650,- € (für Kampfhunde)
Die Hundesteuersätze sollen alle 2 Jahre auf dem Prüfstand und im Gemeinderat behandelt werden, so dass die Aufwendungen durch die Hundesteuereinnahmen neutralisiert werden.
UB-Gruppierung (Mail vom 04.10.2020):
Es wird kein Handlungsbedarf für eine Erhöhung der Hundesteuersätze gesehen.
Die Personalkosten für die Leerung der Hundetoiletten wird als zu hoch eingeschätzt. Es wird vorgeschlagen einen geringfügig Beschäftigten für die Entleerungsintervalle einzustellen. Weiter wird eine detailliertere Kostenaufschlüsselung, wie bis dato vorgelegte, gefordert.
Nach Recherche in der Gemeindeverwaltung könnten Personalkosten bei Einstellung eines geringfügig Beschäftigten für die Entleerungsintervalle der Hunde-WC in Höhe von 3.000 bis 4.000 € eingespart werden.
Im Vorfeld wurde von GRM Oliver Eisert ein Antrag auf Aufstellung zweier weiterer Hundetoiletten (Erste Einfahrt Riederner Äcker / Höhe Riedern) gestellt.
CSU-Fraktion (Mail vom 09.10.2020)
50,- € (für den ersten Hund)
60,- € (für den zweiten Hund)
60,- € (für jeden weiteren Hund)
Keine Angaben (Züchterhunde / keine Angaben weitere Züchterhunde)
650,- € (für Kampfhunde)
Die Hundesteuer soll jährlich Anhand eines Index (z.B. Inflationsausgleich oder Lohngleitindex) angepasst werden. Die Verwaltung soll hierbei einen praktikablen und umsetzbaren Vorschlag erarbeiten
Anmerkung Gemeindeverwaltung: Eine Indexgestaltung bei einer Aufwandssteuer ist nicht möglich.
(Begründung: Dies betrifft die Grundprinzipien des Steuerrechts. Die Hundesteuer ist eine zulässige örtliche „Jahres-Aufwandssteuer“. D. h. bei der Festsetzung der Hundesteuer kann zwar von Art. 12 KAG Gebrauch gemacht werden, wonach in Bescheiden über Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, bestimmt werden kann, dass sie auch für folgende Zeitabschnitte gelten sollen, jedoch würde eine Regelung wie vorgeschlagen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Danach müssen Eingriffe in die Rechte des Bürgers genau vorhersehbar und berechenbar sein; wobei die Berechenbarkeit im vorliegenden Fall bedeutet, dass sich der exakte Steuersatz unmittelbar aus der Satzung ergeben muss.)
Die aktuell laufenden Kosten belaufen sich auf ca. 13.700 Euro/ Jahr verteilt auf 260 Hunde im Gemeindegebiet. Das entspricht aktuellen laufenden Kosten von ca. 53 Euro pro Hund und Jahr.
Das Aufstellen von Hundetoiletten ist ein Service der Gemeinde an die Hundebesitzer um ihren Pflichten besser nachkommen zu können. Sie entbinden die Hundebesitzer jedoch nicht von Ihrer Pflicht.
FW-Fraktion (Mail vom 03.11.2020)
45,- € (für den ersten Hund)
50,- € (für den zweiten Hund)
50,- € (für jeden weiteren Hund)
25 € (Züchterhunde / keine Angaben weitere Züchterhunde)
750,- € (für Kampfhunde)
Neben der Änderung der Hundesteuersätze soll die Satzung inhaltlich gleichbleiben. Die Hundesteuersätze sollen alle sechs Jahre überarbeitet werden (sprich in jeder neuen Wahlperiode).
(Allgemeine Anmerkung Gemeindeverwaltung: (Hunde-)Steuer = ist eine Geldleistung die ohne Gegenleistung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden die den gesetzlichen Besteuerungstatbestand erfüllen (hier Art. 3 KAG). Im Gegensatz zu Beiträgen/Gebühren muss bei Steuern keine Kostendeckung erfolgen.)
Satzungstext:
In der neuen Mustersatzung sind verschiedene Kriterien für Steuerermäßigungen (Hunde auf Einöden / Berufsjägern / etc. – Gelb hinterlegt) aufgeführt. Steuerermäßigungen waren in dieser Form in der aktuell gültigen Satzung nicht aufgeführt. Weiter soll zukünftig kein Steuersatz für Züchterhunde mit aufgenommen werden (Züchterhunde obliegen in der neuen Satzung, den allgemeinen Steuersätzen)