Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
- STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:
- LRA Pfaffenhofen - Abfallwirtschaft, Stellungnahme vom 28.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Gesundheitsamt, Stellungnahme vom 05.07.2018
- LRA Pfaffenhofen – Kommunale Angelegenheiten, Stellungnahme vom 18.07.2018
- LRA Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter, Stellungnahme vom 03.07.2018
- LRA Pfaffenhofen – Tiefbau, Stellungnahme vom 28.06.2018
- LRA Pfaffenhofen – Verkehr, ÖPNV, Stellungnahme vom 03.07.2018
- LRA Pfaffenhofen – Wirtschaftsentwicklung KUS, Stellungnahme vom 17.07.2018
- Amt für Ländliche Entwicklung, Stellungnahme vom 27.06.2018
- Regionaler Planungsverband, Stellungnahme vom 02.07.2018
- Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 28.06.2018
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 26.07.2018
- Markt Hohenwart, Stellungnahme vom 29.06.2018
- Gemeinde Aresing, Stellungnahme vom 19.07.2018
- Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 10.07.2018
- Gemeinde Schiltberg, Stellungnahme vom 28.06.2018
Kein Beschluss erforderlich
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:
- LRA Pfaffenhofen - Bauleitplanung, Stellungnahme vom 24.07.2018
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
- Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Die vorhandenen Potenziale der lnnenentwicklung in den Siedlungsgebieten [...] sind dabei möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. 3.2 (Z) Landesentwicklungsprogramm).
Erläuterung:
Die Gemeinde hat gemäß § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, „[...] sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung [...] erforderlich ist. Gleichzeitig ist in der Region Ingolstadt eine dynamische Entwicklung vorhanden (siehe Regionalplan 10, B Ill, 1.1 (G)). Zudem sind gemäß 3.2 (Z) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) dabei „in den Siedlungsgebieten [...] die vorhandenen Potenziale der lnnenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der lnnenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.“ Auch soll gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Grundsätzlich wird in diesem Zusammenhang angeregt, die gewerbliche Entwicklung vor allem in den Hauptorten -der Gemeinden zu fördern.
Daneben wird aus ortsplanerischer Sicht eine weit über den Bestand hinausgehende Erweiterung- insbesondere bei Standort 1 - kritisch gesehen. Darüber hinaus ist bei der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen in der Begründung darzulegen, dass eine städtebauliche Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt wurde und keine Potentiale der lnnenentwicklung bestehen. Hinsichtlich der Gewerbeentwicklung wird angeregt, die Begründung durch Aussagen zur Erforderlichkeit (z. B. zur Nachfrage nach Gewerbegrundstücken, etc.) zu ergänzen.
- Gemäß §1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 ~(G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf ist [...] die Gestaltung des Orts- und' Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B Ill 1.5 (Z)).
Erläuterung:
Insbesondere an den Ortsrändern ist die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten. Ziel der Planung für den Änderungsbereich 1 ist es, die gewerbliche Entwicklung an den bestehenden Gewerbebetrieb anzugliedern. Dieser liegt im Bereich einer Kuppe. Die Kuppe fällt dabei nach Nord- und Südosten unmittelbar hinter den Betriebsflächen ab und bildet dabei eine nach Westen leicht ansteigende Talsenke aus. Derzeit ist geplant, die gewerbliche Entwicklung nach Osten und Süden weit in die Bereiche mit Gefälle hinein auszudehnen. Im Süden sind dabei auch Teile der Senke betroffen.
Der Ortsteil Alberzell wirkt in seiner Struktur derzeit noch relativ kompakt. Eine derartige bauliche Entwicklung würde ortsplanerisch eine fingerartige Entwicklung in den Außenbereich hinein bedeuten. Aufgrund des Geländegefälles bei den betroffenen Flächen wäre wohl auch von stärkeren Abböschungen bzw. Aufschüttungen auszugehen. Derartige Geländeveränderungen wären ein deutlicher Eingriff in das Landschaftsbild und würden die Gesamtstruktur und das Ortsbild negativ beeinträchtigen.
Es wird daher angeregt, die gewerbliche Entwicklung hier stärker entlang der Höhenlinien zu orientieren und die Darstellung der Flächen insbesondere nach Süden nicht derart weit auszudehnen. Die Flächenentwicklung sollte sich dabei auch stärker an die Ortslage anlehnen. Die Flächenausdehnung der gewerblichen Fläche soll daher im Südteil um mindestens 50 m zurückgenommen werden. In diesem Zusammenhang wird angeregt zu prüfen, ob Teile der geplanten Nutzungen z. B. auch auf der benachbarten Flurnummer 355 der Gemarkung Alberzell in unmittelbarer Nachbarschaft vorgesehen werden können.
- Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B Ill 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Erläuterung:
Die derzeit vorgesehenen Randeingrünungen werden grundsätzlich begrüßt. Um eine ausreichende Eingrünung und Abschirmung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand zu erreichen, wird angeregt, diese in der Planzeichnung an allen Seiten der gewerblichen Bauflächen in ausreichender Breite (in Abhängigkeit von den Höhen möglicher Gebäude) darzustellen. Es wird darüber hinaus im Zusammenhang mit Nr. 2 (oben) angeregt, die Eingrünungen insbesondere im Änderungsbereich 1 sanft und nicht spitz zulaufen zu lassen.
- Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend.
Erläuterung:
Die Begründung sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung ausreichend dargelegt werden.
Es wird angeregt, die Begründung hinsichtlich der Belange der Erschließung zu ergänzen, z. B. sollten Angaben zur verkehrlichen Erschließung, Angaben zu Wasserversorgung und Entwässerung sowie bezüglich Elektrizität bzw. sonstigen Leitungen getroffen werden.
Redaktionelle Anregungen:
Zeichenerklärung
Es wird angeregt, statt „Legende“ den Begriff „Zeichenerklärung“ zu verwenden.
Begründung
Unter Kapitel 4.2 Geltungsbereich 2 - Singenbach müsste es im dritten Absatz wohl „Dorfgebietsausweisung“ heißen.
Unter Kapitel 6. Belange des Denkmalschutzes wird Bezug zu Art 8. DSchG genommen. Es wird angeregt, z. B. auch in den Hinweisen durch Text auf Art. 8 Abs. 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes zu verweisen.
Verfahrensvermerke
Die Verfahrensvermerke sollten noch unter Punkt 1. nach „in der Sitzung vom folgendermaßen ergänzt werden: „gemäß § 2 Abs. 1 BauGB“
Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.
Abwägung
Zu 1. Die Gemeinde Gerolsbach ist bestrebt, die gewerbliche Entwicklung vor allem im Hauptort der Gemeinde Gerolsbach zu konzentrieren und hat zu diesem Zweck ihr dort bestehende Gewerbegebiet erweitert (Bebauungsplan Nr. 42 „Straßäcker III“). Die vorliegende 19. Änderung des Flächennutzungsplans dient dazu, bereits bestehenden und langjährig etablierten Gewerbebetrieben in den Ortsteilen Alberzell und Singenbach dringend benötigte Erweiterungsmöglichkeiten vor Ort zu geben.
Daher erscheint auch die Prüfung von Innerortspotenzialen (für eine Gewerbebebauung) obsolet, da nur die Erweiterung der bestehenden Betriebsstandorte Ziel der Neuausweisungen ist. Dies sollte in der Begründung zur FNP-Änderung, zusammen mit einer Darlegung des Erweiterungsbedarfs noch einmal deutlich dargelegt werden.
Zu 2. Nachdem es nunmehr zu einem Flächentausch zwischen den Eigentümern der Fl.Nrn. 358/4 und 358, Gemarkung Alberzell, kommen wird, kann die Gewerbegebietsfläche kompakter und dem Geländeprofil folgend zugeschnitten werden. Ca. 3.500 qm Gewerbe- und Eingrünungsflächen können somit aus den Bereichen südlich des bestehenden Betriebs an dessen Nordostseite verlagert werden. So dass den genannten Belangen der städtebaulichen und landschaftlichen Einbindung Rechnung getragen werden kann. Die Gewerbe- und Grünflächen sollten entsprechend angepasst werden. Eine Verlagerung der Betriebserweiterung auf die Fl.Nr. 355 ist nicht möglich.
Zu 3. Entsprechend der zu Punkt 2 genannten Verlagerung der Gewerbe- und Eingrünungsflächen im Änderungsbereich 1 kann hier nunmehr eine umlaufende Eingrünung, auch an der Nordseite realisiert werden. Somit kann gerade an der Eingangssituation des Ortsteils Alberzell eine qualitätvolle Ortsrandeingrünung der gewerblichen Bauflächen bewerkstelligt werden. Entstehende spitze Ecken sollten – soweit möglich – vermieden werden. Die Eingrünung und die Bauflächen sollten, wie unter Punkt 2 genannt, auch den Höhenlinien angepasst und sinnvoll ausgerundet werden.
Im Änderungsbereich 2 ist eine umlaufende Eingrünung aufgrund der betrieblichen Erfordernisse und der bestehenden Erschließungssituation nur bedingt möglich. Nach Süden hin werden die Bauflächen jedoch durch die bestehenden Gehölzstrukturen im Bereich der Fl.Nr. 56/1, Gemarkung Singenbach, eingegrünt, so dass hier auf eine Ortsrandeingrünung verzichtet wird.
Zu 4. Die Belange der Erschließung der Baugebiete sollten, wie vorgeschlagen in der Begründung ergänzt und deutlicher dargestellt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachte Stellungnahme des Landratsamtes – Abteilung Bauleitplanung – zur Kenntnis.
Entsprechend der vorgeschlagenen Abwägung ist die Begründung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Bauflächenausweisungen für die Erweiterung der bestehenden Betriebe und den Belangen der Erschließung der jeweiligen Bauflächen zu ergänzen.
Im Änderungsbereich 1 sind in der Planzeichnung die Bau- und Eingrünungsflächen, entsprechend dem Grundstückstausch anzupassen. Dabei ist insbesondere auf eine Anpassung der Bau- und Grünflächen an die Topographie und eine Ausrundung der Eingrünung zu achten.
Begründung und Umweltbericht sind entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 1
Anmerkung: GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.
Anmerkung: BGM Martin Seitz hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO)
- LRA Pfaffenhofen -
Behindertenbeauftragte, Stellungnahme vom 25.07.2018
Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO und Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG baten Sie mich als Behindertenbeauftragte des Landkreises Pfaffenhofen a .d. lIm zu dem oben genannten Bauvorhaben Stellung, hinsichtlich der Barrierefreiheit, zu nehmen.
[…]
Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast - behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Um einen barrierefreien Zugang. im Plangebiet zu schaffen, ist deshalb bei der Planung folgendes besonders zu beachten:
Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung
Wegeketten im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein. Dies wird erreicht durch:
- Stufenlose Wegeverbindungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer,
- Sichere, taktil und visuell gut wahrnehmbare Abgrenzungen verschiedener Funktionsbereiche (z.B. niveaugleicher Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr), insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
- Erschütterungsarm berollbare, ebene und rutschhemmende Bodenbeläge,
- eine taktil wahrnehmbare und visuell stark kontrastierende Gestaltung von Hindernissen und Gefahrenstellen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
- die Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips und
- eine einheitliche Gestaltung von Leitsystemen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen.
Oberflächengestaltung
Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein. Dies wird erreicht durch:
- bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen, die diese Anforderungen im Allgemeinen erfüllen;
- Pflaster- und Plattenbeläge, die mindestens nach DIN 18318 ausgeführt werden.
Pflaster- und Plattenbeläge können in Abhängigkeit ihres Materials und ihrer Behandlung große Unterschiede hinsichtlich ihrer erschütterungsarmen Berollbarkeit aufweisen. Die Verwendung von Natursteinpflaster ist im Bereich von Bewegungsflächen, nutzbaren Gehwegbreiten und auf Fahrbahnen im Bereich von Überquerungsstellen auf Steine mit gut begeh- und berollbarer Oberfläche zu beschränken. Dies gilt auch für Anschlüsse an Randeinfassungen, Einbauten und Rinnen, die Teile der Bewegungsflächen und/oder der nutzbaren Gehwegbreiten sind. Bei Natursteinen bieten sich in diesen Bereichen vor allem geschnittene Steine oder Steine mit gleichartiger Oberflächenqualität an. Fasen sollten vermieden werden. Fugen: sollten in Abhängigkeit des Materials so schmal wie möglich ausgebildet werden. Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für eine barrierefreie Nutzung rutschhemmend sein. Muldenrinnen dürfen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein.
Geh- und Radwege
Geh- und Radwege müssen eine ausreichende Breite von mindestens 165 cm, besser 200 cm vorweisen. Ablaufrinnen sind so flach zu gestalten, dass sie ohne Probleme mit dem Rollstuhl überquert werden können. Gehwegbegrenzungen sind so zu gestalten, dass sie mit dem Blindenstock leicht und sicher wahrgenommen werden können. Die Gehwege selbst dürfen eine Querneigung von max. 2,5 %, vor Grundstückszufahrten 6 % aufweisen. Sollte die Maximale Querneigung zur Abführung von Oberflächenwasser bzw. im Rahmen von Grundstückszufahrten notwendig sein, wird dies toleriert. Grundsätzlich gilt bei den Neigungen von Gehwegen eine max. 3 % Längsneigung bzw. dürfen Teile von Gehwegen auch eine Längsneigung von max. 6 % bei einer Länge von max. 10 m aufweisen. Bei Gehwegen mit Steigungen sind Ruhezonen mit Sitzgelegenheiten einzurichten.
Aus meiner Sicht bestehen keine Bedenken für die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes.
Abwägung
Die vorgebrachten Anregungen der Behindertenbeauftragten des Landkreises Pfaffenhofen sind zur Kenntnis zu nehmen, sie sind im Rahmen der weiterführenden verbindlichen Bauleitplanung und der baulichen Umsetzung der Betriebserweiterungen zu beachten.
Beschluss
Die vorgebrachten Anregungen der Behindertenbeauftragten des Landkreises Pfaffenhofen werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Anmerkung: BGM Martin Seitz hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO)
- LRA Pfaffenhofen - Bodenschutz, Stellungnahme vom 20.07.2018
Aus Sicht des Bodenschutzes wird wie folgt Stellung genommen.
Geltungsbereich 1 (Alberzell)
lm Geltungsbereich 1 der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gerolsbach sind nach derzeitiger Aktenlage des Landratsamtes Pfaffenhofen keine Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Der Geltungsbereich 1 wird aktuell teils ackerbaulich genutzt. Ggf. entstandene Bodenbelastungen aus der landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir, bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.
Geltungsbereich 2 (Singenbach)
lm Geltungsbereich 2 der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gerolsbach sind nach derzeitiger Aktenlage des Landratsamtes Pfaffenhofen keine Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Sollten im weiteren Verfahren Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.
Abwägung
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde sind zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen zu beachten.
Beschluss
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Anmerkung: BGM Martin Seitz hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO)
- LRA Pfaffenhofen – Denkmalschutz, Stellungnahme vom 03.07.2018
Das überplante Gebiet befindet sich in der Nähe zu einem kartierten Bodendenkmal. Das BLfD ist zu beteiligen.
Außerdem befindet sich in der Nähe folgendes Baudenkmal:
Baudenkmal
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Nummer
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307994
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Verfahrensstand
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Benehmen hergestellt, nachqualifiziert
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Traditionelle Objektbezeichnung
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St. Stephan
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Funktion
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Katholische Kirche, Filialkirche, Saalkirche
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Adresse
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Kapellenweg 6
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Beschreibung
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Kath. Filialkirche St. Stephan, verputzte Saalkirche mit halbrundem Chorschluss und schlankem Westturm mit Treppengiebel, Innenraum mit erneuerter Holzfelderdecke, im Kern 15. Jh., Umgestaltung 18. Jh.; mit Ausstattung
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Aktennummer
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D-1-86-125-39
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Die Sichtbeziehung zur
Kath. Filialkirche St. Stephan könnte durch die vorliegende Planung beeinträchtigt werden. Das BLfD ist zu beteiligen.
Abwägung
Die vorgebrachten Hinweise der Unteren Denkmalschutzbehörde sind zur Kenntnis zu nehmen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde im Verfahren beteiligt und hat keine Stellungnahme abgegeben. Eine grundsätzliche Störung der Sichtbeziehungen zur Kath. Filialkirche St. Stephan wird nicht gesehen, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dies jedoch noch explizit zu prüfen.
Beschluss
Die Hinweise der Unteren Denkmalschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Anmerkung: BGM Martin Seitz hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO)
- LRA Pfaffenhofen - Immissionsschutz, Stellungnahme vom 06.07.2018
Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus zwei Geltungsbereichen. Geltungsbereich 1 umfasst-die FlNr. 350, 354, 355, 357 sowie 358/4 der Gemarkung Alberzell. Der Geltungsbereich 2 umfasst die FlNr. 53, 55, 91/3 sowie 182 der Gemarkung Singenbach.
lm rechtskräftigen FNP sind die Flächen als Fläche für die Landwirtschaft und Dorfgebietsfläche dargestellt. Zukünftig sollen die Flächen als Gewerbe- und Mischgebiet ausgewiesen werden.
Geltungsbereich 1 - Alberzell
Der Änderungsbereich im Ortsteil Alberzell umfasst im Wesentlichen die bestehende Betriebsfläche der Firma lrrenhauser & Seitz mit der angrenzenden geplanten Erweiterungsfläche. Auf dem bestehenden Betriebsgelände sind neben einem Verwaltungsgebäude, Wasch- und Lagerhalle, sowie offene Lagerflächen vorhanden.
Der weitere dringende Bedarf an Lagerflächen kann auf der vorhandenen Betriebsfläche nicht mehr gedeckt werden. Um den zum Erhalt und zur Entwicklung des Betriebes notwendigen Anforderungen gerecht werden zu können, ist die Erweiterung der Betriebsflächen am vorhandenen Standort notwendig.
Mit der vorliegenden 19. Flächennutzungsplanänderung soll die Grundlage für die notwendige Bebauungsplanung zur Erweiterung des Betriebes geschaffen werden. Die dargestellte Dorfgebietsfläche dient der weiteren Anbindung der geplanten Bauflächen an die bereits im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellten Dorfgebietsausweisung.
Geltungsbereich 2 - Singenbach
Der Geltungsbereich in Ortsteil Singenbach umfasst im Wesentlichen das bestehende Betriebsgelände der Firma Riedlberger. Unter anderem entwickelt die Firma Riedlberger passgenaue Schachtabdeckungen im Straßenraum. Hierfür soll am Betriebsgelände eine Versuchsstrecke errichtet werden. Zudem wird eine weitere Lagerhalle benötigt. Diese Erweiterungsfläche grenzt unmittelbar an die bestehende Betriebsfläche mit Lagerflächen, Bürogebäude und Betriebsleiterwohnhaus an.
lm Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Gutachten vorzulegen, das die Verträglichkeit der gewerblichen Nutzung der Betriebe mit der umliegenden Wohnbebauung nachweist.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gerolsbach. Mögliche Auflagen werden zur Aufstellung der Bebauungspläne gestellt.
Abwägung
Die Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zur Kenntnis zu nehmen, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sollte für beide Standorte eine schalltechnische Untersuchung angefertigt werden, welche die Verträglichkeit mit den angrenzenden Wohnnutzungen nachweist.
Beschluss
Die Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für beide Standorte eine schalltechnische Untersuchung anzufertigen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Anmerkung: BGM Martin Seitz hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO)
- LRA Pfaffenhofen – Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 26.07.2018
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das geplanteVorhaben.
Die Gemeinde Gerolsbach plant die 19. Änderung des Flächennutzungsplans in den Ortsteilen Alberzell und Singenbach. Der Geltungsbereich Alberzell umfasst dabei die Flurnrn. 357, 358/4 und Teilflächen der Flurnrn. 350, 354 und 355, jeweils Gemarkung Alberzell. Der Geltungsbereich Singenbach umfasst die Flurnrn. 55, 91/3 und 182 sowie eine Teilfläche der Flurnr. 53, jeweils Gemarkung Singenbach. Der rechtkräftige Flächennutzungsplan vom 14.11.1983 weist in den beiden Geltungsbereich überwiegend „Flächen für die Landwirtschaft“ und zu geringen Teilen „Dorfgebiet“ aus. Mit der vorliegenden 19. Flächennutzungsplanänderung soll die planungsrechtliche Grundlage für die weitere Bebauungsplanung zur Erweiterung eines ortsansässigen Betriebs geschaffen werden. Die dargestellte Dorfgebietsfläche soll der weiteren Anbindung der geplanten Bauflächen an die bereits im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellten Dorfgebietsausweisung dienen.
Folgendes wird angeregt:
- Geltungsbereich Singenbach:
Es wird angeregt den vorhandenen Gehölzbestand weitestgehend zu erhalten und insbesondere die mit Gehölzen bestandene Böschungskante in Nord-Süd Richtung (im Zentrum der geplanten Gewerbefläche) als öffentliche Grünfläche bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans zeichnerisch festzusetzen.
Aufgrund der Tatsache, dass keine Kartierung zur Vogelbrutzeit erfolgt ist und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG' kommt, sind bei Wegfall des Gehölzbestandes unter Annahme des „Worst-case“ Szenarios vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) zu treffen. Auf Ebene der Bebauungsplanung wären diese artspezifisch zu konkretisieren.
Bei Wegfall des Gehölzbestandes ist dieser Bereich zudem entsprechend dem Leitfaden zur Bauleitplanung flächengleich zu ersetzen.
Ein Erhalt dieser Strukturen sichert zum einen Lebensraum für Flora und Fauna (Vermeidungsmaßnahme gem. § 15 Abs. 1 BNatSchG) und stellt zum anderen eine geeignete Durchgrünungsmaßnahme zur Aufwertung des Ortsbildes dar, was eine Reduzierung des Ausgleichsbedarfs zur Folge hätte (bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs Tendenz zum unteren Wert der jeweiligen Spanne).
- Geltungsbereich Alberzell:
Es wird angeregt im Gegensatz zum Planungsstand die Gehölze am östlichen Rand des Geltungsbereichs in die geplante Eingrünung zu integrieren anstatt diese zu beseitigen und anschließend neu zu pflanzen.
Auf folgendes wird hingewiesen:
Auf Ebene der Bebauungsplanung sind folgende Angaben nach zu reichen:
- Ermittlung des Ausgleichsbedarfs gem. Leitfaden
- Darstellung der Ausgleichsflächen und -Maßnahmen inkl. Angaben zum Herstellungs- und Entwicklungspflegekonzept
- Konkretisierung der Eingrünungspflanzungen (Pflanzlisten, Pflanzqualitäten, Pflanzabstände etc.)
- Nachweis der Rechtlichen Sicherung der Ausgleichsflächen (sofern diese außerhalb des Geltungsbereichs liegen) durch Übersendung von Dienstbarkeit und Reallast
- Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung für den Geltungsbereich Singenbach
- Ggf. Angaben zu CEF-Maßnahmen bei Wegfall der genannten Gehölzstrukturen im Geltungsbereich Singenbach
Abwägung
Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde sind zur Kenntnis zu nehmen und insbesondere im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten.
Zu 1. Die vorhandenen Gehölzstrukturen können hinsichtlich einer optimalen Ausnutzung des Baugrundstücks im Änderungsbereich 2 in Singenbach vermutlich nicht erhalten werden. Diese sind, wie vorgebracht in diesem Falle zu ersetzen und es sind CEF-Maßnahmen zu veranlassen. Der Umweltbericht ist dahingehend zu ergänzen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dies entsprechend zu ermitteln, zu berücksichtigen und festzusetzen, bei Wegfall dieser Gehölze ist eine Kartierung der Vögel nach den Standardmethoden nach Südbeck et al. (2005) durchzuführen.
Zu 2. Am östlichen Rand des Geltungsbereichs wachsen bis dato noch keine nennenswerten Gehölze. Durch einen Flächentausch kann nun umlaufend ein 10 m breiter Grünstreifen dargestellt werden, wodurch eine qualitätvolle Eingrünung entwickelt werden kann.
Beschluss
Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung beachtet, der Umweltbericht ist anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 1
Anmerkung: GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.
Anmerkung: BGM Martin Seitz hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO)
- Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 26.07.2018
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt zu o.g. Vorhaben folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben
Die Gemeinde Gerolsbach plant die Darstellung weiterer Bauflächen in zwei Geltungsbereichen. Geltungsbereich 1 umfasst ca. 4 ha gewerblicher Bauflächen und 0,1 ha Dorfgebiet und liegt im Osten des Ortsteils Alberzell, südlich der Singenbacher Straße. Der Bereich schließt im Norden an bestehende gewerbliche Bebauung an, ist im Übrigen von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben und unterliegt selbst landwirtschaftlicher Nutzung. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich überwiegend als landwirtschaftliche Nutzfläche und im nordwestlichen Bereich als Dorfgebietsfläche dargestellt. Geltungsbereich 2 umfasst ca. 1,5 ha gewerblicher Bauflächen und liegt am südwestlichen Rand des Ortsteils Singenbach, westlich der Eulenthaler Straße. Der Bereich wird derzeit als Lagerfläche bzw. betrieblich genutzt. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan weist den Bereich überwiegend als landwirtschaftliche Nutzfläche und im östlichen Teil als Dorfgebietsfläche aus.
Bewertung
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Hinweise
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist (vgl. LEP-Ziel 5.3.1.).
Abwägung
Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen der Regierung von Oberbayern sind zur Kenntnis zu nehmen, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sollten Einzelhandelsnutzungen in den Gewerbegebieten ausgeschlossen werden.
Beschluss
Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen der Regierung von Oberbayern werden zur Kenntnis genommen, im Rahmen der folgenden verbindlichen Bauleitplanung sind Einzelhandelsnutzungen in den Gewerbegebieten auszuschließen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 1
Anmerkung: GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.
Anmerkung: BGM Martin Seitz hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 26.07.2018
Nachfolgend wird zu o.g. Bebauungsplan als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen.
- Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Geltungsbereich 1 „Alberzell“
In diesem Geltungsbereich sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Bekannt ist eine stillgelegte Eigenverbrauchstankstelle auf der Fl.Nr. 357/0 'der Gemarkung Alberzell.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt sind diese Flächen mit geeigneten Methoden zu erkunden und zu untersuchen und für die weitere Bauabwicklung geeignete Maßnahmen festzulegen.
Das geplante Baugebiet befindet sich um Bereich eines von NO nach SW ansteigenden Hanges, der von ca. 510 auf ca. 521 m ü. NN ansteigt. lm-südlichen Bereich befindet sich eine Geländemulde. Das tertiäre Grundwasser ist gem. Umweltbericht vom 19.09.2017 auf einer Höhe von ca. 460-465 m ü. NN zu erwarten und damit mehr als 45 m von der GOK entfernt. Jedoch können aufgrund der Hanglage kleinräumige Schichtwasservorkommen nicht ausgeschlossen werden. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen evtl. Bauwasserhaltungen erforderlich werden, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.
Bei Einbinden von Baukörpern in Schichtwasservorkommen wird empfohlen, die Keller wasserdicht auszubilden und die Öltanks gegen Auftrieb zu sichern.
Geltungsbereich 2 „Singenbach“
In diesem Geltungsbereich sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt sind diese Flächen mit geeigneten Methoden zu erkunden und zu untersuchen und für die weitere Bauabwicklung geeignete Maßnahmen festzulegen.
Das geplante Baugebiet fällt von NW nach SO von ca. 480 auf ca. 473 m ü. NN ab. Das tertiäre Grundwasser ist gem. Umweltbericht 'vom 19.09.2017 auf einer Höhe von ca. 450 m ü. NN zu erwarten und damit mehr als 23 m» von der GOK entfernt. Jedoch können aufgrund der Hanglage kleinräumige Schichtwasservorkommen sind nicht ausgeschlossen werden. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen evtl. Bauwasserhaltungen erforderlich werden, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.
Bei Einbinden von Baukörpern in Schichtwasservorkommen wird empfohlen, die Keller wasserdicht auszubilden und die Öltanks gegen Auftrieb zu sichern.
Für beide FNP-Änderungen gilt:
Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/entsorgen sind.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge von ggf. erforderlichen Verfahren festgesetzt.
Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten.
- Abwasserbeseitigung
lm Zuge der weiteren Bauleitplanung ist die bzgl. der Niederschlagswasserbeseitigung ein Entwässerungskonzept aufzuplanen, das in den wesentlichen Grundzügen mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abzustimmen ist. Der Bebauungsplan ist dann daran anzupassen.
3. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
„Geltungsbereich 1 „Alberzell“
lm Geltungsbereich1 befinden sich keine Oberflächengewässer. Er liegt in keinem festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiet.
Das angrenzende Gelände fällt von Süden und Osten in Richtung des Planungsraumes ab.
lm Geltungsbereich befindet sich eine Geländesenke.
Bedingt durch diese Topografischen Verhältnisse könnte bei Starkregenereignissen I Sturzflut und/oder Schneeschmelze ein Eindringen von wild abfließendem Oberflächenwasser aus dem umliegenden Einzugsgebiet möglich sein. Dies sollte in der weiteren Planung berücksichtigt werden.
Diesbezüglich verweisen wir auf den § 37 WHG, wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf.
Geltungsbereich 2 „Singenbach“
Im Geltungsbereich 2 befinden sich keine Oberflächengewässer. Er liegt in keinem festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiet.
Das angrenzende Gelände fällt von Südwesten nach Nordosten hin ab. Bedingt durch diese Hanglage könnte bei Starkregenereignissen I Sturzflut und/oder Schneeschmelze ein Eindringen von wild abfließendem Oberflächenwasser aus dem umliegenden Einzugsgebiet möglich sein. Dies sollte in der weiteren Planung berücksichtigt werden.
Diesbezüglich verweisen wir auf den § 37 WHG, wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf.
4. Zusammenfassung
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes.
lm Rahmen der weiterführenden Bebauungsplanungen ist möglichst frühzeitig ein Entwässerungskonzept aufzustellen und mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abzustimmen.
Abwägung
Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt sind zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind entsprechende Hinweise in die Planung zu übernehmen, Entwässerungskonzepte zu erarbeiten und mit dem WWA abzustimmen.
Beschluss
Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind diese entsprechend zu berücksichtigen und in die Planung zu übernehmen, es Entwässerungskonzepte zu erarbeiten und mit dem WWA abzustimmen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Anmerkung: BGM Martin Seitz hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO)
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 06.08.2018
Geltungsbereich 1 am östlichen Ortseingang des Ortsteils Alberzell südlich der Singenbacher Straße umfasst die bestehende Betriebsfläche der Firma Irrenhauser & Seitz mit der angrenzenden geplanten Erweiterungsfläche für den weiteren dringenden Bedarf an Lagerflächen. Die neben der neuen Gewerbegebietsfläche dargestellte Dorfgebietsfläche dient der weiteren Anbindung der geplanten Bauflächen an die bereits im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellte Dorfgebietsfläche.
Der Geltungsbereich 2 am südwestlichen Rand des Ortsteils Singenbach westlich der Eulenthaler Straße umfasst das bestehende Betriebsgelände der Firma Riedlberger. Um am Betriebsgelände eine Versuchsstrecke sowie eine weitere Lagerhalle errichten zu können soll eine Erweiterungsfläche unmittelbar an die bestehende Betriebsfläche mit Lagerflächen, Bürogebäude und Betriebsleiterwohnhaus angrenzend dargestellt werden; neben einer Gewerbegebietsfläche wird auch hier zur Arrondierung Dorfgebiet neu dargestellt.
Insbesondere im ländlichen Raum ist es von Bedeutung, die vor Ort überwiegend vertretenen kleinen und mittelständischen Betriebe in ihrem Wirken zu unterstützen.
Die Planungsabsichten und das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde Gerolsbach sind daher von unserer Seite ausdrücklich zu unterstützen. Insbesondere möchten wir die Bemühungen der Gemeinde zur Förderung der betrieblichen Standortsicherung zweier langjährig ansässiger Handwerks- und Gewerbebetriebe positiv hervorheben, denen das Planvorhaben eine Möglichkeit zur betrieblichen Erweiterung einräumt.
Eine konsequente auf ein Gleichgewicht aus Wohn- und nicht wesentlich störender Gewerbenutzung ausgerichtete Fortentwicklung der kleinteilig geprägten schon im baulichen Umfeld bestehenden Mischnutzung in den als Arrondierung vorgesehenen Dorfgebieten wäre ausdrücklich zu befürworten, um diese langfristig zu erhalten.
Abwägung
Die Hinweise und Anregungen der Handwerkskammer für München und Oberbayern sind zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Die Hinweise und Anregungen der Handwerkskammer für München und Oberbayern werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Anmerkung: BGM Martin Seitz hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO)
-
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 02.08.2018
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zum o. g. Vorhaben keine grundsätzlichen Anregungen oder Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die betroffenen Flächen sowohl in Alberzell als auch in Singenbach nach der landwirtschaftlichen Standortkartierung überwiegend als Fläche mit günstigen Erzeugungsbedingungen eingestuft sind. Der Wegfall an landwirtschaftlichen Flächen beträgt in Summe rund 5,5 ha. Notwendige Ausgleichsflächen sollten innerhalb der Planungsgebiete vorgesehen werden. Außerdem ist der Faktor zur Berechnung der Ausgleichsflächen so gering wie möglich anzusetzen, um den weiteren Verlust an landwirtschaftlichen Flächen zu minimieren.
Abwägung
Die Hinweise und Anregungen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Die Hinweise und Anregungen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Anmerkung: BGM Martin Seitz hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO)
B. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen. Am Sitzungstag (Nachmittag) wurde eine verfristete Stellungnahme abgegeben.
Antrag zur Geschäftsordnung durch GRM Stefan Maurer:
Die aktuelle Bauleitplanung (19. Änderung des FNP) soll gestoppt werden. Bevor diese weitergeführt wird, muss eine Vereinbarung mit den Grundstückeigentümern über die „Abschöpfung des Planungsgewinns“ erfolgen.
Abstimmungsergebnis: 1 : 14
Anmerkung: BGM Martin Seitz hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO)
Hinweise: Ein Flächennutzungsplan –FNP- (= vorbereitender Bauleitplan) hat grundsätzlich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Einzelnen. Aus dem FNP kann ein Bebauungsplan entwickelt werden (Entwicklungsgebot § 8 Abs.2 Satz 1 BauGB). Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff des „Entwickelns“ nicht bedeutet, dass der nachfolgende Bebauungsplan als bloßer Vollzug oder als Ergänzung des FNP mit genaueren Festsetzungen zu werten ist. Das „Entwickeln“ lässt es nicht nur zu das grobe Raster des FNP mit genaueren Festsetzungen aufzufüllen, sondern es gewährt die gestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten hinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen.
Darüber hinaus muss kritisch erwähnt werden, dass eine Regelung wie von GRM Stefan Maurer vorgeschlagen „Abschöpfen des Plangewinns“, nicht Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages bzw. einer Kostenübernahmevereinbarung sein kann (Kausalität).