Erstellung eines integralen Konzepts zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement - Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn
Daten angezeigt aus Sitzung:
05. Sitzung des Gemeinderates, 18.05.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Wie bereits in der Gemeinderatssitzung am 19.01.2022 beschlossen soll ein Integrale Konzepte zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement für den Gemeindebereich Gerolsbach erstellt werden.
Nach weiterer Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt werden die eingehenden Förderanträge gesammelt und Anfang 2023 ans Staatsministerium Umwelt und Verbraucherschutz eingereicht. Mit einem Zuwendungsbescheid ist daher nicht vor Mitte 2023 zu rechnen. Die Vergabe des Vorhabens darf nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen.
Aufgrund dessen erscheint es sinnvoll einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen.
Für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist zusätzlich zu dem bereits gefassten Beschluss (GRB) eine weitere Beschlussfassung durchzuführen, in der nachfolgendes bestätigt wird.
Die Gemeinde bestätigt, dass
- aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden kann,
- die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt,
- eine etwaige spätere Förderung nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien insbesondere mit dem dann geltenden Zuwendungssatz erfolgen wird,
- der Antragsteller das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen hat und
- die Kosten einer Vorfinanzierung nicht zuwendungsfähig sind.
Beschluss
Die Gemeinde Gerolsbach stellt im Zusammenhang mit der Förderbeantragung zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement (Beschlussfassung vom 19.01.2022) einen Antrag zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Hierbei wird nachfolgendes bestätigt und zur Kenntnis genommen.
- Aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar
Eine etwaige spätere Förderung erfolgt nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien insbesondere mit dem dann geltenden Zuwendungssatz
Der Antragsteller hat das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen
Die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.07.2022 16:28 Uhr