Bebauungsplan Nr. 28 "Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen" - Verwaltungsstreitsache


Daten angezeigt aus Sitzung:  06. Sitzung des Gemeinderates, 21.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 06. Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Bereits im Jahr 2015 trat der Eigentümer des Pferdehofes auf die Gemeinde heran und wollte eine Nutzungsänderung der Reithalle in eine „Eventhalle“. Diese Pläne wurden verworfen.

Im Jahr 2017 trat der Eigentümer erneut an die Gemeinde heran und bat um verschiedene Änderungen des Bebauungsplans (Erweiterung der Bauräume für Nebenanlagen, eine Halle für Reitsport und eine Hackschnitzelanlage und Legitimation der Ansiedlung von nicht störenden Gewerbe und Erweiterung von Wohneinheiten).

Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ wurde gefasst. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Frühjahr 2018 durchgeführt und im September 2018 im Gemeinderat vorgestellt. Aufgrund von zahlreichen Änderungsanträgen des Eigentümers wurden die Pläne überarbeitet und im Dezember 2018 ein Fragenkatalog an den Eigentümer übersandt (Die Fragen blieben bis dato unbeantwortet). 

Stattdessen wurde bereits im Dezember 2017 eine Bauvoranfrage und im Februar 2019 ein Bauantrag auf Teilumbau und Teilnutzungsänderung der bestehenden Reithalle in Gewerbeflächen eingereicht. Im Gemeinderat wurde jeweils das Einvernehmen versagt und auch die Genehmigungsbehörde lehnte die Anträge ab.  Daraufhin reichte der Eigentümer Klage gegen die Ablehnung des Bauantrages ein. Diese Klage wurde nunmehr im Juni 2022 bei einer örtlichen in Augenscheinnahme durch das Gericht erörtert. Das Gericht gab nachfolgenden Hinweis.

„Der erlassene Bebauungsplan Nr. 28 von 1996 sieht ein Sondergebiet für Pferdesport- und Beherberungsanlagen vor. In diesem Bauraum A ist kein Gewerbe vorgesehen. Die Rechtslage ist eindeutig. Eine Nutzung der Reithalle in Gewerbe ist nach dem Bebauungsplan unzulässig. Ohne den Bebauungsplan liegt ein Außenbereich vor. Dort ist ein nicht privilegiertes Gewerbe ebenfalls rechtlich ausgeschlossen. „

Daraufhin wurde die Klage zurückgenommen. 

Beschluss

Das 4. Änderungsverfahren zum Bebauungsplans Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ wird, aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, nicht mehr weiter vorangetrieben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2024 13:15 Uhr