Die Gemeinde Gerolsbach hat sich beim Verkauf von zwei Grundstücken für Wohnbebauung (WA) im Baugebiet „Straßäcker III“ ein sogenanntes Wohnungsbenennungsrecht gesichert. Die Gemeinde ist hierdurch berechtigt auf die Dauer von 20 Jahren (nach Fertigstellung) Mieter für die Wohnungen vorzuschlagen.
Wie vereinbart, kann die Gemeinde innerhalb eines Monats nach Fertigstellungsanzeige der Wohnung (bzw. nach Anzeige von frei stehenden Wohnungen) solche Personen (Mieter) benennen, die Ihre Wohnberechtigung durch einen Wohnungsberechtigungsschein (Art. 14 BayWoFG) nachweisen und grundsätzlich im Gemeindegebiet (ggf. Landkreis PAF) Ihren Wohnsitz aufweisen. Pro Wohneinheit können mindestens drei Mieter benannt und eine Rangfolge festgelegt werden. Der Eigentümer ist berechtigt maximal zwei Personen pro Wohneinheit aus dem benannten Personenkreis der Gemeinde abzulehnen (hierfür muss ein triftiger Grund vorliegen). Nach Auswahl muss der Vermieter einen Mietvertrag abschließen die die ortsübliche Miete nicht übersteigt.
Wird keine Person von der Gemeinde vorgeschlagen bzw. scheiden die oben genannten Kriterien aus, kann der Eigentümer die Wohnungen beliebig vermieten.
Neben den oben genannten Wohnungsbesetzungskriterien werden nachstehende Punkte für eine gemeindliche Vorschlagsreihenfolge festgesetzt:
(Ein Bewerbungsschreiben (per Brief oder E-Mail) an die Gemeinde Gerolsbach muss erfolgen.)
(Wer eine solche Bescheinigung zwar beantragt, aber die schriftliche Bescheinigung noch nicht hat, kann sich auch bewerben. In diesem Fall ist eine Kopie des entsprechenden Antrages beizugeben.)
Berücksichtigt können auch Personen werden, die auf sonstige Hilfeleistungen angewiesen sind. Hierfür ist eine Vorlage eines Bescheides über den Bezug von Sozialhilfeleistungen oder anderer sozialer Leistungen wie Wohngeld, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) notwendig
Es erfolgt eine Gewichtung der eingehenden Bewerbungen. Es werden dabei für folgende Kriterien Zusatzpunkte vergeben (Nachweise müssen entsprechend vorliegen):
Voraussetzung Wohnungsberechtigungsschein
1. Bepunktung, wenn ein Sozialhilfebescheid vorgelegt wird 20 Punkte
2. Bepunktung, wenn ein Wohngeldbescheid bzw. ALGII 10 Punkte
(Hartz IV) vorgelegt wird
3. Bepunktung von minderjährigen Kindern je Kind 3 Punkte
4. Behinderung eines Antragstellers oder Familienmitgliedes ab einem
Behinderungsgrad von 50 2 Punkte
bzw.
Behinderung eines Antragstellers oder Familienmitgliedes ab einem
Behinderungsgrad von 80 3 Punkte
5. Pflegestufe eines Antragstellers oder Familienmitgliedes
a) Pflegegrad 1 - 2 1 Punkt
b) Pflegegrad 3 - 4 2 Punkte
c) Pflegegrad 5 3 Punkte
6. Betreuung eines Elternteils je Person 1 Punkt