Der Betreiber der Autowaschanlage im Gewerbegebiet „Straßäcker III“ stellt mit Schreiben vom 04.09.2023 einen Antrag auf Erlass einer Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen
an Sonn –und Feiertagen.
In der Begründung des Antrags wird folgendes aufgeführt:
„.. der Betrieb meiner Waschanlage wird gegenüber Konkurrenten aus umliegenden Gemeinden erschwert, weil die Gemeinde Gerolsbach keine Verordnung für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen erlassen hat. Meine Waschanlage darf deshalb an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen. ….
Ich stelle hiermit den Antrag, dass die Gemeinde Gerolsbach eine Verordnung für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen von 12.00 bis 22.00 Uhr … erlässt“
Rechtliche Würdigung:
In Art. 140 GG i. V. m Art. 147 BV ist der Schutz der Sonn- und Feiertage aufgeführt. Spezielle Regelungen finden sich für Bayern im Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG).
Art. 1 FTG besagt „An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.“
In Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 FTG ist aufgeführt, dass das Verbot für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag – ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat, nicht gilt.
Das heißt jede Gemeinde in Bayern kann individuell durch Verordnung regeln, ob ein Betrieb einer Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen zulässig ist. Hierbei sind Vorgaben aus dem FTG einzuhalten.
An folgenden Feiertagen darf eine Autowaschanlage nicht betrieben werden:
Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag
Weiter darf ein Betrieb an den sonstigen Sonn- und Feiertagen erst ab 12.00 Uhr aufgenommen werden. Ein Betriebsende kann individuell (unter Beachtung sonstiger Immissionsschutzrechtliche Anforderungen) festgelegt werden. Verwaltungsvorschlag: Betriebsende 20.00 Uhr.