Für die Kommunalwahl können Parteien/Wählervereinigungen grundsätzlich Wahlwerbung im öffentlichen Raum platzieren. Dieser Anspruch auf notwendige und angemessene Wahlwerbemöglichkeiten gilt jedoch nicht unbegrenzt. Werden Informationsstände, Plakattafeln, etc. auf öffentlichen Verkehrsflächen zur Information oder zur Werbung aufgestellt, liegt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vor, da der erlaubnisfreie Gemeingebrauch nur die Inanspruchnahme der Straße zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung, nicht jedoch die Lagerung von Sachen oder das Aufstellen von Gegenständen im Verkehrsraum umfasst.
Regelungen zur Kommunalwahl:
Im Hauptort Gerolsbach dürfen pro Partei/Wählervereinigung bis zu 8 Plakate (bis DINA0) und in den Ortsteilen bis zu 4 Plakate (bis DINA0), unter Beachtung des Merkblattes zur Wahlwerbung, aufgestellt werden. Wobei jede Plakatierung mindestens 3 Arbeitstage vor Aufstellung in der Gemeindeverwaltung angezeigt werden soll. Hierbei müssen folgende Mindestangaben aufgeführt werden:
- Anzahl und Größe der Plakate
- Zeitraum der Aufstellung
(Normalfall: 6 Wochen vor der Wahl bis 1 Woche nach der Wahl)
- Standorte
Für Großflächenplakate, sog. „Wesselmänner“ oder dergleichen (Bauzaunfeld) muss eine extra Anzeige erfolgen. Jede Partei/Wählervereinigung darf maximal 2 Großflächenplakate im Gemeindegebiet aufstellen, wobei insgesamt nur 9 Großflächenplakate zugelassen werden (Die Aufstellungszulassung der Großflächenplakate erfolgt nach Anzeigeneingang). Vorgesehene Standorte:
Kreuzung St.-Andreas-Straße/Pfaffenhofener Straße/AIC-Straße – max. 4 Plakat
Bei ehemaligen Stakelbeck (öffentlicher Grund FlNr. 500/13 oder 500/5) – max. 2 Plakat
Bei Dorfheim (Klenauer Straße 2c) - max. 2 Plakat
Bei Dorfheim (Petershausener Straße 2) - max. 1 Plakat
Bei mobilen Großflächenplakaten ist auf eine ausreichende Standfestigkeit wegen erhöhter Windlast zu achten.