Grundsätzlich:
Die Errichtung von „Tiny“-Häusern (= winzige Häuser zwischen 15 und 45 m²) kann unter verschiedenen Bedingungen verfahrensfrei erfolgen (Gebäude unter 75m³ nicht im Außenbereich - Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a BayBO).
Neben den vorstehenden Kriterien müssen weitere Punkte beachtet werden:
- Stellplatznachweis
- harte Bedachung (Art. 30 BayBO)
- Abstandsflächen (kein Grenzausbau möglich)
- Erschließung muss gesichert sein
(Auflistung ist nicht abschließend)
Angedacht ist die Errichtung auf dem Grundstück mit der Flurnummer 37 Gemarkung Alberzell (Ringstraße). Vorab wurde geprüft, ob eine entsprechend Erschließung (Wasser/Kanal/Straße) ertüchtigt werden muss. Eine Einleitung des Schmutzwassers in den angrenzenden öffentlichen Kanal ist möglich, darüber hinaus ist auch die Zufahrt gesichert.
GRM Oliver Eisert stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung.
Dem Zuhörer Herrn Patrick Gendrisch (Nachbar) soll das Rederecht erteilt werden.
Abstimmungsergebnis: 10 : 7
GRM Franz-Xaver Schaipp, Thomas Koller, Peter Popfinger, Peter Wörle, Dr. Albert Zaindl, Alfred Höpp und BGM Martin Seitz stimmten mit Nein.
Herr Gendrisch erklärt, dass er sich als Nachbar von dem Vorhaben beeinträchtigt fühlt. Er möchte, dass die Gemeinde einschreite. Es wurde nochmals erklärt, dass es sich, bei Einhaltung aller Vorschriften, um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt und die Gemeinde nicht einschreiten kann.
Zur Kenntnisnahme