Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
- STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:
-
LRA Pfaffenhofen – Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Stellungnahme vom 17.01.2019
- LRA Pfaffenhofen – Gesundheitsamt, Stellungnahme vom 09.01.2019
- LRA Pfaffenhofen – Kommunalaufsicht, Stellungnahme vom 16.01.2019
- LRA Pfaffenhofen – Kreisjugendring, Stellungnahme vom 15.01.2019
- LRA Pfaffenhofen – Verkehr, ÖPNV, Stellungnahme vom 02.01.2019
- LRA Pfaffenhofen – KUS Wirtschaftsentwicklung, Stellungnahme vom 15.01.2019
- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Stellungnahme vom 08.01.2019
- IHK für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 28.01.2019
- Planungsverband Region Ingolstadt, Stellungnahme vom 15.01.2019
- Gemeinde Gachenbach, Stellungnahme vom 07.01.2019
-
Gemeinde Jetzendorf, Stellungnahme vom 18.01.2019
- Gemeinde Schiltberg, Stellungnahme vom 28.12.2018
- Gemeinde Waidhofen, Stellungnahme vom 07.01.2019
- Markt Hohenwart, Stellungnahme vom 02.01.2019
Zur Kenntnisnahme
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:
- LRA Pfaffenhofen -
Bauleitplanung, Stellungnahme vom 21.01.2019
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung;
- Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B Ill 1.5 (Z)).
Erläuterung:
Die Fachstelle nimmt die Abwägung des Gemeinderates vom 14.11.2018 zur Kenntnis. Die Anregungen werden aufrechterhalten, auf die Stellungnahme der Fachstelle zur Baukultur vom 11.09.2018 wird verwiesen.
- Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Erläuterung:
Die Abwägung der Gemeinde vom 14.11.2018 wird zur Kenntnis genommen und die Beifügung des Geländeschnittes grundsätzlich begrüßt. Es sind jedoch Regelungen zur eindeutigen und rechtssicheren Umsetzung unabdingbar. Daher wird angeregt, die Gelände- bzw. Gebäudeschnitte in der Planung als Festsetzung zu treffen.
- Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B Ill 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Erläuterung:
Die Fachstelle nimmt die Abwägung des Gemeinderates vom 14.11.2018 zur Kenntnis. Da eine Festlegung des genauen Standortes der Bäume im Straßenraum gemäß der Abwägung vom 14.11.2018 aufgrund u. a. noch unklarer genauer Lage z. B. von Kanal- und Leitungstrassen, etc. noch nicht möglich ist, wird angeregt, die Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen für den gesamten Straßenraum festzusetzen, z B. folgendermaßen: „In den Erschließungs- und Wohnstraßen des Baugebietes sowie an der Pfaffenhofener Straße sind im Bereich des Straßenraums insgesamt mindestens 15 Bäume zu pflanzen.“
Die Stellungnahme der Fachstelle vom 11.09.2018 wird bezüglich der Festsetzung der privaten Grünfläche“ als „öffentliche Grünfläche“ sowie bezüglich Punkt 8.3 der Festsetzungen, für Stellplatzanlagen auch bei weniger als 5 Stellplätzen mindestens 1 Laubbaum verbindlich festzusetzen, aufrechterhalten.
- Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB; etc.). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Erläuterung:
Die Abwägung des Gemeinderates vom 14.11.2018 zur Anpassung der Festsetzung unter Punkt 10 Abs. 3 bzw. Punkt 10. Satz 3 der gegenständlichen Fassung wird begrüßt.
Die Abwägung vom 14.11.2018 zu Punkt 9. und Punkt 12.3 wird zur Kenntnis genommen. Die vorgesehene Festsetzung scheint gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB ggf. wohl möglich zu sein, da sie sich auf Gebäude und andere bauliche Anlagen bezieht, die durch die Maßnahmen vor Hochwasserschäden geschützt werden sollen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB, Randnummer 139c, S. 163a, August 2017).
Die Festsetzung in 12.1 Satz 2 („Ebenso unzulässig ist … die Lagerung von Gegenständen, welche den Wasserabfluss behindern …“) wird von der Fachstelle in dieser Form als nicht möglich erachtet, da Gegenstände z. B. nicht unbedingt bauliche Anlagen sind und Festsetzungen nach BauGB aus städtebaulichen bzw. bodenrechtlichen Gründen getroffen werden müssen. Für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16c BauGB muss z. B. ein Bezug zu baulichen Anlagen gegeben sein. Dieser ist hier nicht vorhanden. Es wird zur Ausräumung von Zweifeln angeregt, ggf. den Bayerischen Gemeindetag in dieser Frage zu Rate zu ziehen.
Die Abwägung des Gemeinderates vom 14.11.2018 zum Retentionsausgleich außerhalb des gegenständlichen Bebauungsplanes bezüglich der Flurnummern
496 und 498 der Gemarkung Gerolsbach (Punkt 12.3, jetzt 12.2 der Festsetzungen) wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs darf nicht widersprüchlich sein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 9 Abs. 7 BauGB, Randnummer 284, S. 318, Söfker, Mai 2016). Daher wird angeregt, die Flurnummern 496 und 498 zur Rechtssicherheit und Klarheit mit in den Umgriff aufzunehmen.
Redaktionelle Anregungen:
Festsetzungen
Unter 3.3. wird angeregt, die Abkürzung „OK“ zu erläutern oder die Abkürzung z. B. in Klammern hinter „Oberkante“ zu ergänzen.
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – SG Bauleitplanung ist zur Kenntnis zu nehmen.
zu 1. Die Stellungnahme der Fachstelle zur Baukultur vom 11.09.2018 wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 14.11.2018 behandelt und abgewogen, an den Festsetzungen zur Gestaltung, zu Einfriedungen und Stützmauern wurde weiter festgehalten.
zu 2. Die Stellungnahme der Fachstelle zur Höhenfestsetzungen und Geländeschnitten vom 11.09.2018 wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 14.11.2018 behandelt und abgewogen, entsprechende Geländeschnitte wurden erarbeitet und dem Bebauungsplan als erläuternde Anlage beigegeben. Die Höhenfestsetzungen sowie die Festsetzungen zu zulässigen Auffüllungen etc. sind nach Auffassung der Gemeinde eindeutig und werden durch die Geländeschnitte lediglich visualisiert. Eine verbindliche Festsetzung der Schnitte wird als nicht erforderlich erachtet.
zu 3. Die Stellungnahme der Fachstelle zur Ein- und Durchgrünung des Baugebiets vom 11.09.2018 wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 14.11.2018 behandelt und abgewogen. Eine verbindliche Festsetzung der Standorte für Straßenbäume wurde hier bereits im Hinblick auf Flexibilität der noch erfolgenden genaueren Erschließungsplanung nicht weiterverfolgt. Auch bezüglich der Anzahl der zu pflanzenden Straßenbäume sollte diese Flexibilität weiter erhalten bleiben und auf eine Festsetzung der Anzahl verzichtet werden. Ebenso sollte auch weiterhin auf eine verbindliche Festsetzung zur Überstellung von weniger als 5 Stellplätzen mit einem Laubbaum verzichtet werden. Die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen werden weiterhin als ausreichend erachtet.
zu 4. Die Stellungnahme der Fachstelle zur Ein- und Durchgrünung des Baugebiets vom 11.09.2018 wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 14.11.2018 behandelt und abgewogen. Hinsichtlich der vermuteten Unzulässigkeit der Festsetzung, dass innerhalb der Überschwemmungsgebietsgrenzen keine Ablagerungen zugelassen werden sei darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Maßnahme des Hochwasserschutzes handelt. Diese Flächen werden u.a. auch aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 10 von Bebauung freigehalten, ihre Nutzung wird geregelt (Anlage von Extensivwiesen – siehe Festsetzung 11.5). Der Ausschluss von Ablagerungen ist also nicht nur aufgrund des Hochwasserschutzes erforderlich, sondern auch zur Realisierung der Nutzung als Extensivwiese. Dies scheint der Gemeinde Gerolsbach durch den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB abgedeckt. Im Übrigen stellt sich die Frage, warum der Ausschluss von Ablagerungen innerhalb von Sichtdreiecken nicht angezweifelt wird. an der getroffenen Festsetzung sollte also weiter festgehalten werden.
Hinsichtlich der Festsetzung des Retentionsraumausgleichs auf den Fl.Nrn. 496 und 498 wird auf die Abwägung dieses Belangs vom 14.11.2018 verwiesen.
Zu redaktionelle Anregungen Unter 3.3. sollt, wie angeregt, die Abkürzung „OK“ in Klammern hinter „Oberkante“ redaktionell ergänzt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des LRA – Abteilung Bauleitplanung zur Kenntnis. An den getroffenen Festsetzungen wird weiterhin festgehalten, unter Festsetzung Punkt 3.3 wird hinter „Oberkante“ die Abkürzung „OK“ in Klammern redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 14 : 2
Anmerkung: Mit Nein stimmten GRM Stefan Mauer und Annette Schütz-Finkenzeller
- LRA Pfaffenhofen - Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 15.01.2019
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan zugestimmt.
Die Abfallbehälter der Parzellen 8, 9 und 10 sind an der geplanten Abstellfläche für Mülltonnen zur Abholung bereitzustellen.
Abwägung
Die Anforderungen der Abfallentsorgung an die Ausgestaltung der Zufahrtswege sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Auf die erforderliche Bereitstellung von Abfallgefäßen der Parzellen 8, 9 und 10 wird bereits im Bebauungsplan hingewiesen, eine entsprechende Fläche hierfür ist im Straßenraum vorgesehen.
Beschluss
Die Stellungnahme des Abfallwirtschaftsbetriebs wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 1
Anmerkung: Mit Nein stimmte GRM Stefan Mauer
- LRA Pfaffenhofen - Seniorenbeauftragter, Stellungnahme vom 28.01.2018
Für den Bereich des Seniorenbeauftragten des Landkreises Pfaffenhofen werden gegen den Bebauungsplan Nr. 44 „Aichmühle“ der Gemeinde Gerolsbach keine Bedenken erhoben.
Eine gut erreichbare Nahversorgungsinfrastruktur ist u.a. mit dem am Ort ansässigen Supermarkt, Bäcker, Metzger und verschiedener Getränkemärkte gegeben. Auch ist die Gemeinde Gerolsbach darauf bedacht, die Umgebung (Straßenverläufe, Gehwege und Fahrradwege) hindernisarm zu gestalten. Hierauf sollte auch in Zukunft bei der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen weiter geachtet werden. Radwege sind ebenfalls vorhanden. Weiter besteht eine Busanbindung (RBA). Zur Busanbindung ist ein barrierefreier Gehweg mit Überquerungshilfe vorhanden.
Für den geplanten Geschoßwohnungsbau (Wohnraum im Segment von kleinen Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern) wird angeregt, diesen barrierefrei und mit senioren- und behindertengerechten Wohnungen auszuführen. Auch bei den Einzelhäusern wird empfohlen, auf die Barrierefreiheit zu achten.
Abwägung
Die Stellungnahme des Seniorenbeauftragten ist zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der Objektplanung zu beachten.
Beschluss
Die Stellungnahme des Seniorenbeauftragten wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Objektplanung zu beachten.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Bodenschutzbehörde, Stellungnahme vom 24.01.2019
Aus Sicht des Bodenschutzes wird wie folgt Stellung genommen:
lm Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 44 „Aichmühle“ der Gemeinde Gerolsbach sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altstandorte oder Altablagerungen), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Gemäß dem vorgelegten Auszug aus der öffentlichen Niederschrift über die 10. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Gerolsbach vom 14.11.2018, Ziffer 4, wurden die Hinweise aus unserer Stellungnahme vom 30.08.2018 zur Kenntnis genommen.
Durch den vorgelegten Bericht zur Bausubstanz- und Altverfüllungsuntersuchung konnte die Gefahr einer erheblichen Grundwasserverunreinigung ausgeräumt werden. Der Gefahrenverdacht gilt damit als ausgeräumt. Weitere Maßnahmen sind somit nicht notwendig.
Aus den vorgelegten Änderungen ergeben sich für die bodenschutzrechtlichen Belange keine Ergänzungen.
Die Stellungnahme des LRA - Untere Bodenschutzbehörde ist zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA - Untere Bodenschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- LRA Pfaffenhofen – Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 08.01.2019
Die Planung betrifft Bereiche mit Verdachtsflächen für Bodendenkmäler. Das BLfD ist zu beteiligen.
Abwägung
Wie bereits zur gleichlautenden Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB vom 24.08.2018 dargelegt, wurde das BLfD wurde beteiligt, im Rahmen eines Ortstermins wurde die weitere Vorgehensweise zum Umgang mit den Verdachtsflächen im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung erläutert. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen, in der Begründung des Bebauungsplans ist dies erläutert.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA – Untere Denkmalschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- LRA Pfaffenhofen – Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 25.01.2019
Immissionsschutzfachliche Stellungnahme
Auf die
Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 28.08.2018 wird verwiesen.
Zur 2. Beteiligung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich Immissionsschutz.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 der Gemeinde Gerolsbach.
Abwägung
Die Stellungnahme vom 28.08.2018 wurde in der Gemeinderatsitzung vom 14.11.2018 behandelt und zur Kenntnis genommen. Der Planung wurde aus Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt.
Die Stellungnahme des LRA – Untere Immissionsschutzbehörde ist zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA – Untere Immissionsschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- LRA Pfaffenhofen – Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 28.01.2019
Die Gemeinde Gerolsbach plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 44 „Aichmühle“ am südöstlichen Stadtrand. Der Geltungsbereich umfasst die Flurnrm. 349/3, 491/10, 492, 494/3, 498/1 sowie Teilflächen der Flurnrn. 175/28, 175/32 und 490/2, jeweils der Gemarkung Gerolsbach. Das Plangebiet befindet sich teilweise im Gerolsbachtal, die südliche Grenze des Plangebiets bildet der Gerolsbach selbst. Eine Teilfläche des Plangebiets liegt zudem im Überschwemmungsgebiet (HQ 100).
Das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) sieht für das Schwerpunktgebiet „Ilmtal und Gerolsbach u. a. folgende Ziele vor:
- Sicherung, Reaktivierung und Optimierung aller Feucht-, Nass- und Streuwiesen
- Entwicklung großflächiger, extensiv genutzter Feuchtgebiete, insbesondere auf den Feuchtwiesenstandorten gemäß Landwirtschaftlicher Standortkartierung (LSK)
- mittelfristig Wiederzulassung einer natürlichen Gewässerdynamik in möglichst großen Teilstücken
Da der Geltungsbereich weitestgehend an bereits bestehende Wohnbebauung anschließt und sich größtenteils außerhalb des eigentlichen Gerolsbachtals bewegt, besteht unter Einhaltung nachfolgender Auflagen naturschutzfachliches Einverständnis.
Um die Planung mit den Vorgaben des ABSP vereinbaren zu können, sind nachfolgende Auflagen zur Vermeidung bzw. Verringerung des Eingriffs auf das Schutzgut Arten und Biotope sowie das Schutzgut Landschaftsbild notwendig:
- Zur Sicherstellung der Vorgaben des ABSP ist der gesamte Überschwemmungsbereich des Gerolsbachs (vgl. Festsetzung Nr. 12.1), sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Grünflächen, als Extensivgrünland zu entwickeln. Die maßgeblichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind der Festsetzung Nr. 11.5 zu entnehmen. Ausgenommen hiervon sind Flächen gem. Festsetzung (bzw. Planzeichen) Nr. 12.2.
- lm dargestellten Überschwemmungsbereich sind (bauliche) Anlagen jeglicher Art (Nebenanlagen, Stellplätze, Einfriedungen etc.) und Geländeauffüllungen unzulässig.
- Beim Abbruch des bestehenden Wohnhauses ist auf das Vermeiden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu achten. Das Gebäude ist vor dem Abriss
von einer fachkundigen Person auf eine Nutzung durch Fledermäuse oder gebäudebrütenden Vogelarten zu untersuchen. Der (schriftliche) Untersuchungsbericht ist der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) vor dem Abriss vorzulegen. Bei positivem (Brut-) Nachweis ist die weitere Vorgehensweise mit der UNB abzustimmen.
- Beim bauzeitlichen Schutz der zu erhaltenden Silberweiden (vgl. Festsetzung bzw. Planzeichen Nr. 11.4) sind folgende Regelwerke zu beachten: DIN 18920, RAS-LP 4.
-
Die Maßnahmen zur Vermeidung/ Verringerung der Eingriffe auf geschützte Arten V1 bis V4 (vgl. Vorabschätzung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, S.12) sind-zu beachten, einzuhalten und umzusetzen. Die UNB empfiehlt aus Gründen der Übersichtlichkeit diese Maßnahmen (bzw. einen Vermerk) in die textlichen Hinweise zu übernehmen.
Abwägung
Die Stellungnahme des LRA -Untere Naturschutzbehörde ist zur Kenntnis zu nehmen. Die unter 1, 2 und 4 genannten Auflagen wurden bereits in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen.
Bezüglich der unter 3. genannten Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen wurde das bestehende, abzubrechende Wohnhaus bereits von einer fachkundigen Person auf eine Nutzung durch Fledermäuse und gebäudebrütende Vogelarten untersucht. Es sind Anhaltspunkte auf Fledermausvorkommen gegeben, der Untersuchungsbericht wird der Unteren Naturschutzbehörde vorgelegt, weiterte Maßnahmen werden mit der UNB abgestimmt.
Somit kann gem. 5. auf einen Hinweis im Bebauungsplan verzichtet werden. Die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des Eingriffs sind zu großen Teilen bereits in den Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten oder werden aktuell umgesetzt.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA -Untere Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 2
Anmerkung: Mit Nein stimmten GRM Stefan Mauer und Annette Schütz-Finkenzeller
- Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 10.01.2019
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt mit Schreiben vom 22.08.2018 zu o.g. Vorhaben eine Stellungnahme ab.
In unserem letzten Schreiben kamen wir zu dem Ergebnis, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. In den Unterlagen sollte dargestellt werden, wie den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzgl. des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Rechnung getragen wird und wie die Funktionen des regionalen Grünzuges aufrechterhalten bleiben. Entsprechende Ergänzungen wurden vorgenommen.
Die Planung steht den Erfordernissen der Regional- und Landesplanung nicht entgegen.
Abwägung
Dies ist zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: 15 : 1
Anmerkung: Mit Nein stimmte GRM Stefan Mauer
- Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 28.12.2018
Die bisherige Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt vom 14.09.2018 hat bis auf den Bereich (Bauverbot) Anbauverbotszone weiterhin Gültigkeit. Durch die Vorliegenden Unterlagen für die Änderungen hinsichtlich des Erschließungsbereich und des Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt Gerolsbach (GR-Beschluss vom 18.10.2018 und Reg-OB Beschluss vom 27.11.2018 hinsichtlich Änderung der OD-E und OD-V) entfällt die Forderung hinsichtlich der Anbauverbotszone von 20,0 m. Ansonsten bestehen von Seiten des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt keine Einwände gegen die Umsetzung des Bebauungsplanes.
Abwägung
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts ist zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 14.09.2018 wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 14.11.2018 behandelt und abgewogen. Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden teilweise in die Festsetzungen des Bebauungsplans eingestellt (z.B. zur Unzulässigkeit direkter Zugänge und Zufahrten zur St2084, Freihaltung von Sichtdreiecken), werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt (Einmündung der neuen Erschließungsstraße). An der Planung wird weiter festgehalten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: 15 : 1
Anmerkung: Mit Nein stimmte GRM Stefan Mauer
- Wasserwirtschaftsamt, Stellungnahme vom 11.01.2019
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken zum Bebauungsplan Nr. 44. Unsere bisherigen Schreiben sind in der Fassung vom 14.11.2018 ausreichend berücksichtigt.
Das Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieses Schreibens
Abwägung
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ist zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 1
Anmerkung: Mit Nein stimmte GRM Stefan Mauer
- Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 10.01.2019
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zum o. g. Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken.
Gemäß dem Hydraulischen Nachweis vom 17.07.2018 ist zum Ausgleich des Retentionsraumverlustes die Schaffung einer Geländemulde auf den Flurnummern 496 und 498, Gemarkung Gerolsbach, vorgesehen. Durch die Geländemulde dürfen die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht beeinträchtigt werden. Es ist sicherzustellen, dass das Wasser nach Hochwasserereignissen wieder vollständig abfließt und sich kein Gewässer bildet.
Forstfachliche Belange sind nicht betroffen.
Abwägung
Die Stellungnahme des AELF ist zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der Herstellung des Retentionsraumausgleichs zu beachten.
Beschluss
Die Stellungnahme des AELF wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Herstellung des Retentionsraumausgleichs zu beachten.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
-
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Stellungnahme vom 03.01.2019
Siehe Stellungnahme vom 04.09.2018
Abwägung
Die Stellungnahme des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 04.09.2018
„Zur Umsetzung des Bebauungsplans ist ein Umlegungsverfahren nach BauGB in Betracht zu ziehen. Hierfür wird vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen eine Übertragung zur Durchführung einer Umlegung angeboten.“
Dies wurde bereits vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 14.11.2018 behandelt und zur Kenntnis genommen. Dies ist nunmehr erneut zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Die Stellungnahme des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 05.02.2019
Wie auch in der vorangegangenen Stellungnahme, die auf die Äußerung im Rahmen der Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 42 „Straßäcker lll" verwies, möchten wir noch einmal gesondert darauf hinweisen, dass gemäß dem Trennungsgrundsatz planungsrechtlich stark divergierende Nutzungen nicht unmittelbar aneinandergrenzen dürfen (§5O BImSchG). Wir stehen der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets, das - in diesem Fall von Süden - an das bestehende Gewerbegebiet heranrückt daher prinzipiell kritisch gegenüber. Um die insbesondere im ländlichen Raum überwiegend vertretenen kleinen und mittelständischen Handwerksbetriebe in ihrem Wirken zu unterstützen und um die Leistungsfähigkeit des Handwerks und seinen vielen Funktionen vor Ort zu bewahren, kommt der Sicherung des Betriebsstandorts eine besondere Bedeutung zu. Dass Weiterentwicklungsmöglichkeiten hierbei ganz wesentlich und auch im langfristigen Interesse der Standortsicherung langjährig ansässiger Unternehmen im Gewerbegebiet an der ST 2084/Pfaffenhofener Straße sind, ist vor dem Hintergrund zu betonen, dass es für das Weiterbestehen von Handwerksbetrieben von entscheidender Bedeutung ist, sich flexibel auf sich ändernde Marktbedingungen einstellen zu können. Daher ist zu begrüßen, dass der Fa. Pastec GmbH laut Auszug aus der Gemeinderatssitzung von 14. November 2018 durch die Übernahme der Räume des mittlerweile eingestellten Unternehmens Stakelbeck Polstermöbel eK die Möglichkeit für eine betriebliche Erweiterung eingeräumt wird. Umso wesentlicher ist es, dass planerisch dafür Sorge getragen wird, dass hierfür die notwendige Flexibilität vor Ort auch langfristig gewahrt bleibt.
Abwägung
Die Stellungnahme der Handwerkskammer ist zur Kenntnis zu nehmen. Dem Trennungsgrundsatz kommt die Gemeinde Gerolsbach grundsätzlich nach, da das nunmehr festgesetzte Wohngebiet deutlich durch die St2084 von der gewerblichen Nutzung getrennt ist. Lediglich die nördliche Ecke des neuen Baugebiets liegt auf der der gewerblichen Nutzung gegenüberliegenden Seite der Kreuzung Pfaffenhofener Str. / Wilhelmstraße. Die nächstgelegene Wohnnutzung ist nicht die Wohnnutzung des gegenständlichen Baugebiets sondern die bestehenden Wohngebäude in der Ludwigstraße und Wilhelmstraße. Von Seiten der zuständigen Fachbehörde, der Unteren Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Pfaffenhofen wurden keine Bedenken hinsichtlich der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets geäußert, so dass an der Festsetzung weiter festgehalten werden kann.
Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Gemeinde Gerolsbach grundsätzlich den Erhalt und die Entwicklung für kleine und mittelständische Gewerbe- und Handwerksbetriebe befürwortet. Aus diesem Grund wurden u.a. Gewerbegebietsflächen im Bereich Straßäcker III entwickelt, sowie weitere Gewerbe- und Mischgebietsflächen auf FNP-Ebene dargestellt.
Beschluss
Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 2
Anmerkung: Mit Nein stimmten GRM Stefan Mauer und Annette Schütz-Finkenzeller
- Gemeinde Scheyern, Stellungnahme vom 29.01.2019
Eventuell negative überschwemmungsgebietsbezogene Auswirkungen der Planung auf die flussabwärts liegende Gemeinde Scheyern sind auszuschließen.
Abwägung
Die Stellungnahme der Gemeinde Scheyern ist zur Kenntnis zu nehmen. Wie im Hydraulischen Nachweis vom 17.07.2018, welcher dem Bebauungsplan beiliegt dargestellt ist, geht durch die Realisierung des Baugebiets Aichmühle ein Retentionsraumvolumen von rund 55 m³ verloren. Dieses Volumen wird durch die Schaffung von 160 m³ neuem Retentionsraumvolumen im Nahbereich mehr als ausgeglichen. Zudem werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Bebauungen, Auffüllungen und abflußhemmende Bepflanzungen und Ablagerungen im Überschwemmungsbereich ausgeschlossen, so dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Flächen kommt.
Beschluss
Die Stellungnahme der Gemeinde Scheyern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 1
Anmerkung: Mit Nein stimmte GRM Stefan Mauer
Mit Mail vom 12.02.2019 wurde von der Bayernwerk Netz GmbH eine verfristete Stellungnahme abgegeben. Im Schreiben ist u. a. aufgeführt, dass es keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung gibt. Im Planungsbereich befinden sich Versorgungseinrichtungen die entsprechend berücksichtigt werden müssen.
Die vorgebrachte Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird bei der laufenden Erschließungsplanung für das Baugebiet beachtet.
Zur Kenntnisname
B. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen -