Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
- STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:
- LRA Pfaffenhofen – Gesundheitsamt, Stellungnahme vom 29.06.2020
- LRA Pfaffenhofen – Kommunalaufsicht, Stellungnahme vom 17.06.2020
- LRA Pfaffenhofen – Verkehr, ÖPNV, Stellungnahme vom 08.06.2020
- LRA Pfaffenhofen – KUS Wirtschaftsentw.; Stellungnahme vom 18.06.2020
- LRA Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter, Stellungnahme vom 23.06.2020
- LRA Pfaffenhofen – Tiefbau, Stellungnahme vom 08.06.2020
- Planungsverband Ingolstadt, Stellungnahme vom 29.05.2020
- Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Verm., Stellungnahme v. 15.06.2020
- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Stellungnahme vom 28.05.2020
- Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 02.06.2020
- Deutsche Post AG, Stellungnahme vom 03.06.2020
- Gemeinde Aresing, Stellungnahme vom 10.06.2020
- Gemeinde Gachenbach, Stellungnahme vom 28.05.2020
- Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 06.06.2020
- Gemeinde Scheyern, Stellungnahme vom 10.07.2020
- Gemeinde Waidhofen, Stellungnahme vom 29.05.2020
- Markt Hohenwart, Stellungnahme vom 02.06.2020
Keine Beschlussfassung erforderlich
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:
- LRA Pfaffenhofen - Bauleitplanung, Stellungnahme vom 24.06.2020
Die Gemeinde Gerolsbach möchte im Ortsteil Singenbach einem bestehenden Unternehmen auf bereits im Flächennutzungsplan gewerblich dargestellten Flächen am vorhandenen Standort und im nahen Umfeld die Sicherung und Erweiterung des Betriebes ermöglichen. Dafür stellt die Gemeinde einen vorhaben bezogenen Bebauungsplan auf. Die Fachstelle regt dazu Folgendes an:
Planunqsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
- Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Erläuterung:
Der planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung (z. B. Dachform, -farbe, etc.) kommt besondere Bedeutung zu. Es ist festzustellen, dass die für unsere Region typische Bebauung u. a. durch ziegelgedeckte, steile Satteldächer geprägt wird. Grundsätzlich sollte auch darauf hingewirkt werden, dass im Bereich des Bauens eine regionale Identität erhalten bleibt.
Im Bebauungsplan werden sowohl rote und rotbraune, braune, aber auch grau und anthrazite Dachfarben. Auch wenn in der Ortschaft einige wenige Gebäude z. B. mit grauer bzw. schwarzer Dacheindeckung vorhanden sind, wird angeregt, für das Baugebiet - insbesondere am Ortsrand - nur rote bzw. rotbraune oder ggf. braune Dächer festzusetzen.
Im Bebauungsplan sind neben Satteldächern Z. T. auch Pultdächer (vgl. Punkt 6.1 Dächer) festgesetzt. Für die in GE 2 geplante Maschinen- und Lagerhalle wird ein Satteldach präferiert.
Ein Pultdach kann an untergeordneten Bauteilen und bei kleineren Nebengebäuden hingenommen werden. Bei einem Hauptgebäude ergäbe sich jedoch die Notwendigkeit nach weiteren Festsetzungen. Deswegen wäre aus Sicht der Fachstelle ein Pultdach nur möglich, sofern die Dachneigung zur West- oder Südseite fällt, nicht jedoch zur Ost- oder Nordseite, um so die Einbindung der Gebäude in die Landschaft zu sichern. Daneben werden auch rechtssichere Festsetzungen zur Firsthöhe" angeregt.
Darüber hinaus wird angeregt, zur Vermeidung von auffälliger Farbgebung der Fassade in den Festsetzungen durch Text z. B. folgende Formulierung ergänzend festzusetzen: "Die Fassaden der Gebäude sind zu verputzen. Zulässig sind weiße und pastellfarbene Anstriche. Grelle und leuchtende Farben werden ausgeschlossen. Zulässig sind zudem Holzverschalungen, naturbelassen oder braun lasiert."
Die Regelungen zu den Werbeanlagen werden grundsätzlich begrüßt. Es wird angeregt, die unter Punkt 7. Werbeanlagen festgesetzte Flächengröße von 10% aufgrund der Lage im kleinteilig strukturierten dörflichen Umfeld aus Orts- und Landschaftsbildgründen auf 5% der jeweiligen Fassadenfläche zu begrenzen.
In der Planung wird eine Lärmschutzwand festgesetzt. Auch wenn derzeit vorgesehen ist, diese mit Vorpflanzungen zu versehen und zu beranken, wird aus Gründen des Ortsbildes angeregt, die Lärmschutzwand wegen ihrer beträchtlichen Gesamtlänge und der Lage am Rande einer Dorfstruktur gestalterisch zu gliedern und sie z. B. als Wall-Wandkombination mit einer Wandhöhe von maximal 2,50 m auszuführen. Dies sollte in der gegenständlichen Bebauungsplanung festgesetzt werden.
Es wird angeregt, im dörflichen Bereich, zumindest an der Eulenrieder Straße, Z. B. nördlich der Lärmschutzwand Einfriedungen aus Holz festzusetzen. Die Festsetzung von Holzzäunen ermöglicht eine orts- und landschaftstypische Umsetzung von - auch regionalen - Baustoffen aus nachwachsenden Rohstoffen. Die Festsetzung könnte Z. B. folgendermaßen lauten:
„Einfriedungen der Baugrundstücke entlang der Eulenrieder Straße sind bis zu einer Höhe von 1,20 m über Gelände und mit einem Abstand zum Boden von mindestens 10 cm zulässig. Als Einfriedungen sind Holzzäune mit senkrecht ausgeführten Elementen (Holzlatten oder Staketen) ohne Sockel zulässig. Darüber hinaus sind zur Einfriedung der Baugrundstücke transparente und sockellose Zäune aus Maschendraht bis zu einer Höhe von 1,20 m über Gelände zulässig.
Vollflächig geschlossene Einfriedungen, wie z.B. Gabionen, Mauern, etc. sind unzulässig."
Punkt 10 der Festsetzungen Geländeveränderungen, Stützmauern ermöglicht derzeit Stützmauern mit bis zu 4 Metern Höhe. Durch die Gebäudehöhen - von der Ostseite betrachtet - von bis zu 6 m können Wirkungen von bis zu 10 m Höhe entstehen. Grundsätzlich begrüßt die Fachstelle, dass dabei Holzverschalung en und Bepflanzungen vor den Stützmauern festgesetzt werden. Dennoch stellt die geplante Bebauung der Lagerhalle sowie das Gebäude in GE 1 (Betriebsinhaber, etc.) einen deutlichen Eingriff in das Geländegepräge dar.
Es wird daher angeregt, die Höhen der Stützmauern, wenn möglich, zu reduzieren.
- Es wird empfohlen, im gegenständlichen Bebauungsplan vollständig auf die Zulässigkeit von neuen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber zu verzichten. Die Zulässigkeit dieser Wohnungen sollte rein auf die gegenständliche Bestandswohnung begrenzt werden.
Erläuterung:
Unter Punkt 2.1 der Festsetzungen durch Text werden gem. § 1 Abs. 6 BauNVO innerhalb des Gewerbegebiets ausnahmsweise zwei Wohnungen für Aufsichts- oder' Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist. Gemäß den Ausführungen der Begründung sollen diese in GE 1 errichtet werden.
Aus den negativen Erfahrungen einer solchen Festsetzung im Zusammenhang mit anderen Bebauungsplanverfahren wird dringend empfohlen, auf die (ausnahmsweise) Zulässigkeit von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber in Gewerbegebieten im Baugebiet GE 1 zu verzichten, da dies für das Gewerbegebiet - insbesondere bei einer Betriebsaufsplittung - z. B. eine Einschränkung der Nutzung, die Störung des Nachbarschaftsfriedens sowie nachträgliche Betriebseinschränkungen Zur Folge haben kann.
Es wird stattdessen angeregt, aufgrund der negativen Erfahrungen die Zulässigkeit dieser Wohnungen rein auf die gegenständliche Bestandswohnung zu begrenzen.
- Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B Ill 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Arbeiten und Wohnen bzw. Landwirtschaft, vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB, § 50 BImSchG).
Erläuterung:
Die überplante Fläche befindet sich am Ortsrand von Singenbach. Die derzeitige Eingrünung wird grundsätzlich begrüßt. Zur schonenden Einbindung in Natur und Landschaft ist eine ausreichend starke Eingrünung erforderlich, die derzeit noch nicht vollständig gegeben ist. Zur schonenden Einbindung in Natur und Landschaft wird angeregt, die Eingrünung insbesondere auf der Südseite - statt mit einer Breite von 5 m - z. B. mit etwa 10 m Breite festzusetzend1
1 Darüber hinaus wäre dann gemäß Art. 47 ff. AGBGB auf ausreichende Abstände der Bepflanzung zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen zu achten, welche in der Regel 4m zwischen Gehölzen von mehr als 2m Höhe und landwirtschaftlichen Flächen bzw. 2m zwischen Gehölzen über 2. Höhe und den benachbarten öffentlichen Flächen betragen müssen. Dabei wird gemäß Art. 49 AGBGB bei Bäumen „von der Mitte des Stammes, an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt“ bzw. „bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe“ gemessen. Auf den Trennungsgrundsatz gemäß §50 BImSchG – z.B. bei einem Nebeneinander von Gewerbegebieten und landwirtschaftlichen Nutzflächen – wird hingewiesen (Bundesverwaltungsgericht)
- Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB, etc.). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Erläuterung:
Durch das Instrument des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB kann eine Gemeinde die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Träger auf der Grundlage eines abgestimmten Plans ermöglichen. Es erschließt sich der Fachstelle bisher nicht, weshalb die Baugrenzen im Bebauungsplan für weit umfangreichere Flächen als für die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgegebenen Gebäude festgesetzt werden. Es wird angeregt, die Baugrenzen an den Bestand bzw. die Planung im VEP anzugleichen.
Es kann festgestellt werden, dass sich der Bebauungsplan Nr. 47 und der zugehörige Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) an der Nordost- und Südostseite unterscheiden und derzeit nicht flächengleich sind. Dies betrifft z. B. das gemäß VEP bereits herausgeteilte und somit außerhalb des Umgriffs befindliche Flurstück Nr. 182/2 der Gemarkung Singenbach, während dieser Flächenteil im gegenständlichen Bebauungsplanvorentwurf innerhalb des Umgriffs zu liegen kommt.
Darüber hinaus ist im Bebauungsplan die Flurnummer 91/3 als Verkehrsfläche, unbefestigter Feldweg Teil des Planungsumgriffs, während sie der VEP nicht berücksichtigt. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass Bebauungsplanteil und VEP nicht deckungsgleich sein müssen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 12 Rn. 122, 10/2016). Es wird dennoch angeregt, zu prüfen, ob diese Abweichungen ggf. angeglichen werden müssen, insbesondere deshalb, da dort auch Festsetzungen (wie z. B. Eingrünung bzw. Leitungen - wie z. B. geplante Ableitung Niederschlagswasser, vgl. VEP) vorgesehen sind und der Vorhabenträger sich wohl verpflichtet, auch diese Maßnahmen umzusetzen.
Grundsätzlich ermöglicht der § 19 Abs. 4 BauNVO die Überschreitung einer festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50%, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8, sofern im Bebauungsplan nichts Anderes geregelt wird.
Gemäß Kapitel 6.2 Maß der baulichen Nutzung Absatz 2 wird die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 Abs. 4 BauNVO auf bis auf 0,8 ermöglicht. Da jedoch für einen Teil des Gewerbegebietes (GE 1) eine GRZ von 0,5 festgesetzt wurde, kann bei einer Überschreitung von 50% der Grundfläche derzeit dafür maximal eine Überschreitung bis 0,75 möglich sein. Dies ist in der Begründung zu ergänzen. Alternativ ist die Überschreitung bis zu 0,8 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ergänzend festzusetzen und in der Begründung zu erläutern.
Gemäß Art 6 Abs. BayBO müssen „[...] Abstandsflächen [...] auf dem Grundstück selbst liegen." Da hier Baugrenzen z. T. über Grundstücksgrenzen hinwegverlaufen, wird angeregt, die Fluren zu verschmelzen, um die Abstandsflächenregelungen einhalten zu können bzw. die Baugrenzen i. d. R. auch ausschöpfen zu können (vgl. auch KapiteI'6.3 der Begründung).
Im VEP und in der Begründung (vgl. Kapitel 7.2 Niederschlagswasser) ist eine Regenrückhaltmaßnahme eingezeichnet bzw. beschrieben. Es wird angeregt, diese Muldenstruktur im Bebauungsplan - z. B. durch Eintragung von Böschungen - in die Planzeichnung zumindest als Hinweis aufzunehmen.
Die beiden Planteile des VEP sind - wie der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag - Bestandteil des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes. Zur Rechtssicherheit und -Klarheit Dies lässt sich den beiden Planteilen derzeit noch nicht eindeutig entnehmen. Es wird daher zur Rechtssicherheit und -Klarheit angeregt, dies bei der Beschriftung auf dem Plankopf zu berücksichtigen, z. B. folgendermaßen:
- Plan 1 - Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West"
- Plan 2 - Geländeschnitte Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West“
- Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind zu berücksichtigen (vgl. § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Erläuterung:
In der Planung sind Regelungen zu den Ausgleichsflächen getroffen worden. Die textlichen Festsetzungen unter Punkt 13. Naturschutzfachliche Ausgleichsflächen werden begrüßt.
Daneben sind die Ausgleichsflächen auch in einem Lageplan Ausgleichsflächen graphisch.
dargelegt worden. Diese Flächen scheinen jedoch lediglich erläuternd dargestellt zu sein. Es wird daher zur Rechtssicherheit und -Klarheit angeregt, diese auch z. B. als Teilgeltungsbereiche des Bebauungsplanes festzusetzen.
- Anforderungen an den Brandschutz, u. a. notwendige Feuerwehrumfahrten, sind sicherzustellen (vgl. z. B. Art 5 BayBO, M Ind Bau RL., RL über Flächen für die Feuerwehr).
Erläuterung:
Es ist für die vorliegende Planung zu prüfen, ob die Anforderungen u. a. zu Feuerwehrumfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen, Kurven und Schwenkbereichen in Zu-, und Umfahrten und zur Löschwasserversorgung gemäß der einschlägigen Richtlinien und Gesetze ausreichend berücksichtigt wurden. Dazu wird dringend angeregt, die örtliche Feuerwehr und die Kreisbrandinspektion zu beteiligen und dabei konkrete Fragen zu stellen, so dass eine ausreichende Ausstattung/Ausrüstung sichergestellt ist.
- Bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Normalverfahren sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung
Erläuterung:
Das Ergebnis in Kapitel 2.3.2 Nutzung natürlicher Ressourcen - Schutzgut biologische Vielfalt kann von der Fachstelle nicht genau nachvollzogen werden. Es wird daher angeregt, Absatz 4 auf seine inhaltliche und semantische Stimmigkeit zu überprüfen.
Es wird angeregt, unter Kapitel 2.4.1 Maßnahmen zur Vermeidung Verhinderung und Verringerung von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen - Schutzgut Wasser Z. B. auch das geplante Regenrückhaltebecken zu ergänzen.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) des BauGB enthält Regelungen zu Inhalt und Struktur des Umweltberichtes. Gemäß Punkt 1 b) ist darin die Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden, zu beschreiben. Es wird zur Rechtssicherheit und -Klarheit angeregt, den Bezug der Gesetze wie z. B. von Baugesetzbuch (BauGB Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) oder Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zu den Zielen des Bebauungsplanes noch auszuführen.
Redaktionelle Anregungen:
Festsetzungen
Begründung
- Unter Kapitel 4 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, letzter Absatz müsste es „Durchführungsvertrag" statt „städtebaulicher Vertrag" heißen, da es sich im vorliegenden Fall um einen vorhaben bezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB handelt.
Umweltbericht
- Unter Kapitel 2.2.1 Schutzgut Lebensräume für Tiere und Pflanzen sollten die im zweiten Absatz aufgeführten Nummerierungen mit den tatsächlichen Nummerierungen im Umweltbericht abgeglichen und diesen angepasst werden (z. B. „Biotope (siehe Pkt. 1.2.2 Schutzgebiete), Fauna (siehe Pkt. 1.2.2 Schutzgebiete, 1.2.3 Arten -und Biotopschutzprogramm, 1.2.4 Artenschutzkartierung Bayern").
- In Kapitel 2.2.8 Schutzgut Landschaftsbild - Bestandsaufnahme der derzeitigen Umwelt, Absatz 4, müsste es wohl „[...] landschaftlicher Vorbehaltsgebiete [...]" heißen.
- In Kapitel 2.4.2 Übersicht über die Eingriffserheblichkeit unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen wäre in der Kreuztabelle die Farbhinterlegung bei Boden und Anlagebedingte Auswirkungen zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
Vorhaben- und Erschließungsplan
- Es wird angeregt, den Maßstab zu den Planwerken kenntlich zu machen.
- Es wird angeregt, die benachbarten Gebäude z. B. gestrichelt mit in die Schnittzeichnung einzutragen.
Sonstiges
- Ein Vorhaben ist planungsrechtlich nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Derzeit wird das Vorhaben von einem einzigen Betreiber zur eigenständigen Nutzung entwickelt bzw. erweitert. In der gegenständlichen Planung könnten im GE ggf. mehrere gewerbliche Vorhaben entstehen und die Fläche jederzeit geteilt werden und dabei auch an unterschiedliche Eigentümer veräußert werden. Das GE bindet jedoch nur über die Flurnummer 55 an die vorgesehene öffentliche Erschließungsstraße an. Sollten Teilflächen des GE im gegenständlichen vorhaben bezogenen Bebauungsplan im Nachgang veräußert werden, wäre die Erschließung für sämtliche Grundstücke sicherzustellen, da Geh-, Fahr- und Leitungsrechte bis zum öffentlichem Grund für alle, auch für im hinteren Gebietsteil liegende Grundstücke gesichert sein müssen.
Abwägung
Zu 1:
Hinsichtlich der Farbe der Dacheindeckung möchte die Gemeinde Gerolsbach generell eine weitere Auswahl an Dachfarben zulassen, welche im Übrigen ja auch bei Vorhaben in der Nachbarschaft im unbeplanten Innenbereich zulässig wären.
Hinsichtlich der Dachform sollte im GE2 das Pultdach als zulässige Dachform gestrichen werden, da der Vorhabenträger generell die Errichtung eines Satteldachs plant. Somit kann eine Einbindung in den Ortsrand und eine dem vorhandenen Bestand angepasste Dachgestaltung gewährleistet werden.
Auf die Festsetzung einer Firsthöhe kann verzichtet werden, da durch Festsetzungen hinsichtlich der Wandhöhen, der Zahl der Vollgeschosse und der Dachneigung die entstehen Baukörper nach Auffassung der Gemeinde Gerolsbach ausreichend in ihrer möglichen Kubatur begrenzt sind.
Auch hinsichtlich der Fassadengestaltung möchte die Gemeinde Gerolsbach dem Bauherrn eine gewisse Variabilität ermöglichen, welche im Übrigen ja auch bei Vorhaben in der Nachbarschaft im unbeplanten Innenbereich zulässig wären. Somit kann auch gestalterische Regelung hinsichtlich der Fassadengestaltung verzichtet werden.
Der Vorschlag zur Regelung zur Begrenzung der Fläche für Werbeanlagen auf max. 5% der jeweiligen Wandfläche wird mit aufgenommen.
Die Ausgestaltung der Lärmschutzwand als Wall-/Wand-Kombination ist aufgrund der begrenzten Flächen nicht möglich. Auch würde ein Wall die Pflanzung von Bäumen, welche den Straßenraum der Eulenthaler Straße prägend begrünen sollen, erschweren. Da eine Verschalung der Lärmschutzwand mit Holz verbindlich festgesetzt wird, sieht die Gemeinde Gerolsbach ein Einfügen in das dörfliche Umfeld als gegeben an.
Vollflächig geschlossene Einfriedungen, wie z.B. Gabionen, Mauern, etc. sind (mit Ausnahme der zu errichtenden Lärmschutzwand) bereits durch Festsetzung Nr. 9 unzulässig. Hier wird zudem festgesetzt, dass Einfriedungen der Baugrundstücke sind nur bis zu einer Höhe von 1,8 m über Gelände, als transparente und sockellose Zäune aus Stabgitter oder Maschendraht zulässig. Auch eine Bodenfreiheit von mindestens 10 cm wird bereits festgesetzt. Dies wird als ausreichend geregelt und angemessen angesehen. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Holzzäune sollte als zulässiges Material noch “Holzstaketen“ ergänzt werden.
Die Reduzierung der Stützwand unter der geplanten Gewerbehalle ist nicht möglich, da die damit einhergehende Geländeterrassierung aufgrund des vorhandenen Urgeländes, der geplanten Baukörperstellung (zur Abschirmung von Lärmimmissionen) und der geplanten Entwässerung und Regenrückhaltung erforderlich ist. Die Stützmauer ist durch die zu errichtende Lärmschutzwand von der Eulenthaler Straße aus zudem kaum einsehbar.
Zu 2:
Betriebliches Konzept der Fa. Riedlberger ist es, im bestehenden Wohnhaus, direkt und leicht zugänglich an der Eulenthaler Straße gelegen, die neue Firmenzentrale mit Büronutzung und entsprechender Kundenzugänglichkeit zu schaffen. Der Betriebsinhaber und Seniorchef planen eine gemeinsames (und barrierefreies) Betriebsleiter-Wohnhaus im Nordosten, in zweiter Reihe mit entsprechend „weichem“ Übergang der Nutzung zur angrenzenden freien Landschaft (Gartenflächen des Wohnhauses nach Norden und Westen). Diese Aufteilung wird auch von der Gemeinde Gerolsbach begrüßt, da hier auch ein baulich höhengestaffelter Übergang zur weiter nördlich gelegenen Bestandbebauung geschaffen wird (Wandhöhe im GE1 4,0 m).
Um die befürchteten Betriebs-Aufsplittungen und daraus resultierende Konflikte zwischen Wohnnutzung und Gewerbe zu vermeiden, wird die Wohnnutzung nur ausnahmsweise zugelassen und eben auf Aufsichts- oder' Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter beschränkt. Ebenso aus diesem Grund, wird der Bebauungsplan als Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, so dass die Gemeinde hier im Durchführungsvertrag die zulässige Nutzung an den Vorhabenträger binden und weitere Regelungen, über die der Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus, treffen kann. Vgl. Festsetzung Nr. 2.2 „Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a BauGB sind innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets GE nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und der Gemeinde Gerolsbach verpflichtet hat.“
Diese Regelung wird von der Gemeinde Gerolsbach als zielführend erachtet.
Zu 3:
Die gewählte Breite der Eingrünung von 5 m nach Süden hin, verbunden mit dem Erhalt der Bestandsbäume, wird von der Gemeinde Gerolsbach als ausreichend und angemessen betrachtet.
Auf die erforderlichen Grenzabstände von Gehölzpflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen und zu Nachbargrundstücken entsprechen Art. 47 und 48 AGBGB wird im Bebauungsplan bereits hingewiesen.
Zu 4:
Die Gemeinde Gerolsbach ist bestrebt, auch eine gewisse Flexibilität im Rahmen der festgesetzten Baugrenzen zu belassen, so dass auch künftige bauliche Erweiterungen ohne weitere Änderung des Bebauungsplans möglich sind. Nähere Regelungen können im Durchführungsvertrag geschlossen werden.
Im nordöstlichen Bereich ist der Umgriff des Bebauungsplans an die mittlerweile neu herausgemessene Fl. Nr. 54 anzupassen, so dass hier Umgriff des Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans deckungsgleich sind. Das Flurstück Nr. 91/3 (unbefestigter Feldweg) befindet sich im Eigentum der Gemeinde Gerolsbach und ist somit nicht im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) durch den Vorhabenträger überplant. Gem. § 13 Abs. 4 BauGB ist es zulässig, dass einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des VEP in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden können. Maßnahmen, wie z.B. die geplante Ableitung Niederschlagswasser, welche außerhalb des Umgriffs des BP und des VEP stattfinden, werden über den Durchführungsvertrag geregelt und bedürfen nach Ansicht der Gemeinde Gerolsbach keiner Festsetzung im Bebauungsplan.
In der Begründung ist anzupassen, dass bei einer gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50%, im Bereich des Gewerbegebietes (GE 1) eine maximale Überschreitung bis 0,75 möglich ist.
Zwischenzeitlich hat eine Grundstücksteilung im Umgriff des Bebauungsplans stattgefunden, die planungsgegenständlichen Grundstücke im Besitz des Vorhabenträgers sind die Fl.Nrn. 55, 55/4, 55/5, 182, 182/1 und 183/1, Gmkg. Singenbach. Die Fl.Nr. 91/3 (Feldweg) befindet sich im Besitz der Gemeinde Gerolsbach und ist im Bebauungsplan enthalten, jedoch nicht Bestandteil des VEP. Um der angesprochenen Abstandsflächenthematik gerecht zu werden, sind die Grundstücksgrenzen der Flächen des Vorhabenträgers aufzuheben, die Grundstücke sind zu verschmelzen. Dies wurde bereits beim Vorhabenträger angeregt. Die betroffenen Grenzen sind im Bebauungsplan als planzeichnerischer Hinweis „aufzuhebende Flurstücksgrenze“ darzustellen.
Das geplante Regenrückhaltebecken und die Entwässerungsmulde sind als planzeichnerischer Hinweis im Bebauungsplan darzustellen.
Die beiden Planteile des VEP sollten, wie angeregt, folgendermaßen beschriftet werden:
- Plan 1 - Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West"
- Plan 2 - Geländeschnitte Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West“
Zu 5:
Zur Rechtssicherheit und -Klarheit sollten die Ausgleichsflächen als Teilgeltungsbereiche des Bebauungsplanes festgesetzt werden. Der Lageplan der Ausgleichsflächen ist entsprechend nach genauer Abstimmung des Umgriffs der Geplanten Ausgleichsmaßnahme mit der UNB entsprechend anzupassen.
Zu 6:
Sämtliche Stellen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, wurden nach dem vorgefertigten Vordruck beteiligt. Von Gemeindeseite ist daher davon auszugehen, dass auch die Kreisbrandinspektion Kenntnis der Planung hat. Durch den Vorhabenträger sind die Anforderungen u. a. zu Feuerwehrumfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen, Kurven und Schwenkbereichen in Zu-, und Umfahrten und zur Löschwasserversorgung, gemäß der einschlägigen Richtlinien und Gesetze zu berücksichtigen. Nähere Reglungen zur Prüfung und Abstimmung mit den entsprechenden Fachstellen können bei Bedarf in den Durchführungsvertrag aufgenommen werden.
Zu 7:
Der Umweltbericht ist hinsichtlich der vorgebrachten Anregungen zu prüfen und - sofern erforderlich - zu ergänzen.
Zu Redaktionelle Anregungen:
Festsetzungen
Unter Festsetzung Punkt 6.3 ist „einzuhaltende Hauptfirstrichtung" zu korrigieren.
Begründung
In der Begründung ist unter Kapitel 4 - Sparsamer Umgang mit Grund und Boden - städtebaulicher Vertrag" in „Durchführungsvertrag" zu korrigieren.
Im Umweltbericht sind die angesprochenen Punkte zu prüfen und – sofern erforderlich – anzupassen.
Im Vorhaben- und Erschließungsplan sollte der Maßstab zu den Planwerken, wie angeregt, kenntlich gemacht werden
Die Darstellung benachbarter Gebäude in der Schnittzeichnung wird nicht als erforderlich erachtet.
Sonstiges
Die planungsgegenständlichen Grundstücke werden künftige verschmolzen, im Durchführungsvertrag werden entsprechende Regelungen aufgenommen, so dass keine eigenständigen Nutzungen über die vertraglich vereinbarten Nutzungen hinaus und keine Aufsplittung in Einzelbetriebe und Eigentümer zulässig sind.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung - wird zur Kenntnis genommen.
Im GE2 wird das Pultdach als zulässige Dachform gestrichen.
Werbeanlagen werden, wie angeregt, auf 5% der Wandfläche begrenzt.
Unter Festsetzung Nr. 9 wird als zulässiges Material für Einfriedungen noch “Holzstaketen“ ergänzt.
Im Nordostbereich wird der Umgriff des Bebauungsplans an die mittlerweile neu herausgemessene Fl. Nr. 54 angepasst (Eingrünung, Baugrenzen).
In der Begründung wird angepasst, dass bei einer gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50%, im Bereich des Gewerbegebietes (GE 1) eine maximale Überschreitung bis zu 0,75 möglich ist.
Die aktuelle digitale Flurkarte ist als Plangrundlage zu verwenden, die Grenzen der planungsgegenständlichen Grundstücke im Besitz des Vorhabenträgers, (Fl.Nrn. 55, 55/4, 55/5, 182, 182/1 und 183/1, Gmkg. Singenbach) im Bebauungsplan sind als planzeichnerischer Hinweis als „aufzuhebende Flurstücksgrenze“ darzustellen. Begründung, Umweltbericht und Eingriffsermittlung sind an die aktuelle Grundstückssituation anzupassen, dies ist auch bei Bekanntmachungen zu beachten.
Das geplante Regenrückhaltebecken und die Entwässerungsmulde sind als planzeichnerischer Hinweis im Bebauungsplan darzustellen.
Die beiden Planteile des VEP sind folgendermaßen zu beschriften:
- Plan 1 - Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West"
- Plan 2 - Geländeschnitte Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West“
Unter Festsetzung Nr. 13 sind die Ausgleichsflächen (nach genauer Abstimmung des Umgriffs der geplanten Ausgleichsmaßnahme mit der UNB) im Lageplan als Teilgeltungsbereiche des Bebauungsplanes festzusetzen. Begründung, Eingriffsermittlung und Umweltbericht sind entsprechend anzupassen.
Der Umweltbericht ist hinsichtlich der vorgebrachten Anregungen zu prüfen und - sofern erforderlich - zu ergänzen.
Unter Festsetzung Punkt 6.3 ist „einzuhaltende Hauptfirstrichtung" zu korrigieren.
In der Begründung ist unter Kapitel 4 - Sparsamer Umgang mit Grund und Boden - städtebaulicher Vertrag" in „Durchführungsvertrag" zu korrigieren.
Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Maßstab zu den Planwerken, wie angeregt, kenntlich zu machen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 24.06.2020
Am 05. Juni 2020 wurden die Planunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 47, „Singenbach Süd-West" der Gemeinde Gerolsbach, dem Abfallwirtschaftsbetrieb (AWP) zur Stellungnahme zugeleitet.
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan zugestimmt.
Die Abfallbehälter des Bauvorhabens sind an der Eulenthaler Straße zur Abholung bereitzustellen.
Die Stellungnahme des Abfallwirtschaftsbetriebs ist zur Kenntnis zu nehmen, die Grundstücksflächen grenzen direkt an die Eulenthaler Straße an, so dass ein Abstellen der Abfallbehälter zur Abholung hier uneingeschränkt möglich ist.
Beschluss
Die Stellungnahme des Abfallwirtschaftsbetriebs wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- LRA Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragter, Stellungnahme vom 01.07.2020
Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO und Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG baten Sie mich als Behindertenbeauftragte des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm zu dem oben genannten Bauvorhaben Stellung, hinsichtlich der Barrierefreiheit, zu nehmen. Es wurden folgende Unterlagen per Mail übersandt: Anschreiben frühzeitige Beteiligung TÖB, Begründungsentwurf BP Nr. 47, Umweltbericht, Schalltechnische Untersuchung, Entwurf Naturschutzrechtlicher Ausgleich, Vorhaben und Erschließungsplan - Geländeschnitt, Entwurf Vorhaben bezogener BP Nr. 47.
Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. .10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast - behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Gerolsbach hat in seiner Sitzung am 18.12.2019, auf Antrag des Vorhabenträgers, der Riedlberger Bau GmbH, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Singenbach Süd-west" beschlossen.
Dieser wird gem. § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich umfasst die FI. Nrn. 55 (Teilfläche), 91/3, 182 sowie 183/1, jeweils Gemarkung Singenbach und hat eine Größe von rund 1,56 ha.
Um einen barrierefreien Zugang für alle Personengruppen zu schaffen, ist deshalb bei der Planung folgendes besonders zu beachten:
Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung
Wegeketten im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein. Dies wird erreicht durch:
- Stufenlose Wegeverbindungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer
- Sichere, taktil und visuell gut wahrnehmbare Abgrenzungen verschiedener Funktionsbereiche (z.B. niveaugleicher Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr), insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
- Erschütterungsarm berollbare, ebene und rutschhemmende Bodenbeläge,
- eine taktil wahrnehmbare und visuell stark kontrastierende Gestaltung von Hindernissen und Gefahrenstellen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen
- die Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips und
- eine einheitliche Gestaltung von Leitsystemen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen
Oberflächengestaltung
Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein. Dies wird erreicht durch:
- bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen, die diese Anforderungen im Allgemeinen erfüllen,
- Pflaster- und Plattenbeläge, die mindestens nach DIN 18318 ausgeführt werden
Pflaster- und Plattenbeläge können in Abhängigkeit ihres Materials und ihrer Behandlung große Unterschiede hinsichtlich ihrer erschütterungsarmen Berollbarkeit aufweisen. Die Verwendung von Natursteinpflaster ist im Bereich von Bewegungsflächen, nutzbaren Gehwegbreiten und auf Fahrbahnen im Bereich von Überquerungsstellen auf Steine mit gut begeh- und berollbarer Oberfläche zu beschränken. Dies gilt auch für Anschlüsse an Randeinfassungen, Einbauten und Rinnen, die Teile der Bewegungsflächen und/oder der nutzbaren Gehwegbreiten sind. Bei Natursteinen bieten sich in diesen Bereichen vor allem geschnittene Steine oder Steine mit gleichartiger Oberflächenqualität an. Fasen sollten vermieden werden Fugen sollten in Abhängigkeit des Materials so schmal Wie möglich ausgebildet werden. Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für eine barrierefreie Nutzung rutschhemmend sein. Muldenrinnen dürfen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein.
Geh- und Radwege
Geh- und Radwege müssen eine ausreichende Breite von mindestens 165 cm, besser 200 cm vorweisen. Barrierefrei sind Gehwege, wenn die nutzbare Gehwegbreite stufenlos und mind. eine Breite von 1,80 m aufweist. Ablaufrinnen sind so nach zu gestalten, dass sie ohne Probleme mit dem Rollstuhl überquert werden können. Gehwegbegrenzungen sind SO zu gestalten, dass sie mit dem Blindenstock leicht und sicher wahrgenommen werden können. Die Gehwege selbst dürfen eine Querneigung von max. 2,5 %, vor Grundstückszufahrten 6 aufweisen. Sollte die Maximale Querneigung zur Abführung von Oberflächenwasser bzw. im Rahmen von Grundstückszufahrten notwendig sein, wird dies toleriert.
Grundsätzlich gilt bei den Neigungen von Gehwegen eine max. 3 % Längsneigung bzw. dürfen Teile von Gehwegen auch eine Längsneigung von max. 6 % bei einer Länge von max. 10 m aufweisen.
Bei Beachtung der o.g. Vorschriften bestehen keine Einwände zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West".
Hinweisen möchte ich auf das Angebot der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer. Nächstgelegener Beratungsstandort ist Ingolstadt. Weitere Infos unter:
https://www.byak.de/planen-und-bauen/beratungsstelle-barrierefreiheit.html.
Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragter - ist zur Kenntnis zu nehmen, öffentliche Verkehrsflächen liegen nicht im Umgriff des Bebauungsplans.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragter - wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Bodenschutz, Stellungnahme vom 30.06.2020
Im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 47 „Singenbach Süd-West" sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Der folgende Hinweis wurde bereits unter Punkt „7.3 Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Altlasten“ in der Begründung und unter Punkt 3 in „3. Hinweise" aufgenommen:
Sollten im weiteren Verfahren oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bekannt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren (siehe auch Planzeichnung „5. Hinweise durch Text").
Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bodenschutz - ist zur Kenntnis zu nehmen, die entsprechenden Hinweise sind im Bebauungsplan bereits enthalten.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bodenschutz - wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Denkmalschutz, Stellungnahme vom 09.06.2020
Das überplante Gebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu kartierten Bodendenkmälern (D-1-7534-0019 Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Stephan in Singenbach).
Das BLFD ist zu beteiligen.
Außerdem befindet sich in der Nähe folgendes Baudenkmal: D-1-86-125-39 Kath. Filialkirche St. Stephan, verputzte Saalkirche mit halbrundem Chorschluss und schlankem Westturm mit Treppengiebel, Innenraum mit erneuerter Holzfelderdecke, im Kern 15. Jh., Umgestaltung 18. Jh.; mit Ausstattung.
Die Sichtbeziehung zur Filialkirche könnt durch die vorliegende Planung beeinträchtigt werden.
Das BLfD ist zu beteiligen.
Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Denkmalschutz - ist zur Kenntnis zu nehmen. Das genannte Bodendenkmal liegt in rund 130 m Entfernung. Ein entsprechender Hinweis auf die Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG ist im Bebauungsplan bereits enthalten. Eine wesentliche Störung der Sichtbeziehungen zum Baudenkmal (rund 150 m Entfernung) wird nicht gesehen. Das BLfD wurde im Verfahren beteiligt.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Denkmalschutz - wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- LRA Pfaffenhofen – Naturschutz, Stellungnahme vom 08.06.2020
Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben.
Folgendes wird angeregt:
- Die Festsetzung Nr. 8.6 (private Grünfläche) sollte dahingehend ergänzt werden, dass neben den Gehölzpflanzungen eine artenreiche Wiese anzulegen ist. Die Wiese sollte max. 2-mal im Jahr gemäht werden. Der erste Mahdzeitpunkt darf nicht vor dem 15.06. eines jeden Jahres erfolgen. Das Mähgut ist abzufahren. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig.
Eine naturschonende Pflege dieser Fläche wird durch den bereits niedrig angesetzten Kompensationsfaktor gerechtfertigt.
- Bei der Wahl der beiden Ausgleichsflächen auf der Flurnummer 120 Gem. Singenbach wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde angezweifelt, ob die Maßnahmen tatsächlich umsetzbar sind. Der nördliche Flächenabschnitt (A1) sieht gemäß Luftbildinterpretation stark beeinträchtigt aus. Bei häufiger Frequentierung dieses Flächenteils kann das Entwicklungsziel der Ausgleichsfläche nicht erreicht werden.
Im südlichen Bereich lassen sich ähnlich starke Beeinträchtigungen im Luftbild nachweisen. Zudem beendet sich eine Art Gewässer innerhalb des betroffenen Bereiches.
Es ist sicherzustellen, dass die Entwicklungsziele der Ausgleichsflächen erreicht werden können.
Bei der Ausgleichsfläche A2 ist zu ergänzen, dass die Strauchpflanzung mind. 3-reihig zu erfolgen ist. Zudem ist alle 10 m je ein Baum 3. Ordnung (z.B. Malus, Prunus padus, Sorbus auccuparia, Pyrus, Prunus, etc.) vorzusehen
- Mit in den Hinweisen aufgenommen werden sollte, dass Gehölzfällungen nur außerhalb der Vogelbrutzeit (01 10 bis 28.02) zulässig sind.
Abwägung
Zu 1.: Es ist geplant, innerhalb der als privaten Grünfläche festgesetzt Fläche, neben den Baum und Strauchpflanzungen ein Regenrückhaltebecken und Mulde zur Sicherung der Flächen vor abfließenden Oberflächenwasser anzulegen, so dass die Wiese mitunter mehr als 2-mal im Jahr gemäht wird. Daher sollte auf die Festsetzung zur Anlage einer artenreichen Wiese mit einer max. 2-maligen Mahd nicht vor dem 15.06. verzichtet werden. Stattdessen sollte der Ausgleichsfaktor um 0,05 (für sonstiges Bauland auf Flächen mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) auf 0,35 erhöht werden. Andernfalls könnte der niedrig angesetzte Kompensationsfaktor nicht rechtgefertigt werden.
Zu 2.: Nach Abstimmung mit der UNB am 07.08.2020 wird die Lage der Ausgleichsfläche angepasst. Der südliche Flächenabschnitt (A2) wird nun nicht mehr als Ausgleichsfläche herangezogen. Der nördliche Flächenabschnitt (A1) wird dahingehend angepasst, dass der frequentierte Bereich ausgespart wird. Als neue Ausgleichsfläche wird entlang des Bachs eine 10 m breite extensiv genutzte, artenreiche Feuchtwiese entwickelt.
Zu 3.: Wie gefordert sollte der Hinweis zur Vogelschutzzeit in die Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen werden.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Naturschutz – wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausgleichsfaktor für sonstiges Bauland auf Flächen mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild wird auf 0,35 erhöht. Die Festsetzungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich zum Eingriff in Natur und Landschaft ist entsprechend anzupassen.
Als Ausgleichsfläche wird auf der Fl. Nr. 120 entlang des Bachs eine 10 m breite extensiv genutzte, artenreiche Feuchtwiese festgesetzt. Die Festsetzungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich zum Eingriff in Natur und Landschaft sind entsprechend anzupassen.
Ein Hinweis zur Vogelschutzzeit wird in die Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen.
Begründung, Umweltbericht und die Anlage zur Begründung (Naturschutzrechtlicher Ausgleich zum Eingriff in Natur und Landschaft sind entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Immissionsschutz, Stellungnahme vom 17.07.2020
Der Geltungsbereich umfasst die Fl. Nrn. 55 Tfl., 91/3, 182 sowie 183/1, jeweils Gemarkung Singenbach.
Das Plangebiet wurde im Rahmen der 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Gerolsbach als Gewerbegebiet mit einer Eingrünung zum Ortsrand nach Westen hin dargestellt. Im Flächennutzungsplan grenzt nordwestlich des (geplanten) Gewerbegebietes ein (geplantes) Dorfgebiet an.
Der vorliegende Bebauungsplan dient dazu, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Erhalt und zur Erweiterung eines bereits bestehenden ortsansässigen Betriebs im Ortsteil Singenbach zu schaffen. Neuausweisungen zur Ansiedelung neuer Betriebe sind hier nicht beabsichtigt, die Ausweisung der Erweiterungsflächen ist an den bestehenden Betrieb gebunden.
Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde die schalltechnische Untersuchung mit der Auftragsnummer 6934.0 / 2019 - TK vom Ingenieurbüro Kottermair GmbH, Altomünster, mit Datum vom 01.04.2020 angefertigt, um für das Gewerbegebietsareal die an der schützenswerten Nachbarschaft zulässigen Lärmimmissionen zu quantifizieren.
Bei der Beurteilung der vom Betrieb Riedlberger Bau ausgehenden Lärmimmissionen auf den bebauten und unbebauten Grundstücken in der Nachbarschaft wird eine Gebietseinstufung als Dorf- bzw. Mischgebiet vorausgesetzt.
Folgende Festsetzungen sind u.a. dem Bebauungsplan zu entnehmen:
Gem. § 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb des Gewerbegebiets ausnahmsweise zwei Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist.
Die Lage und Höhe der aktiven Schallschutzmaßnahme (Koordinaten) ist auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan berechnet und der Planzeichnung zu entnehmen. Abweichungen von den, der schalltechnischen Berechnung zugrundliegenden Daten (Höhe der aktiven Lärmschutzeinrichtung und der geplanten Geländehöhen laut Vermessung bzw. Einmessung) sind erforderlichenfalls zu korrigieren.
Aus Sicht des Immissionsschutzes wird dazu mitgeteilt, dass einer Abweichung (Höhe der aktiven Lärmschutzeinrichtung und der geplanten Geländehöhen) nur zugestimmt werden kann, wenn seitens des Schallschutzgutachters nachgewiesen wurde, dass die Abweichung nicht zu einer Erhöhung der ermittelten Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft führt.
Die schalltechnische Untersuchung ist als Bestandteil in die Satzung aufzunehmen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West“ der Gemeinde Gerolsbach.
Die Geschäftsstelle Bauleitplanung am Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieser Stellungnahme.
Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Immissionsschutz - ist zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Immissionsschutz – wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 21.08.2020
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:
Vorhaben
Die Gemeinde Gerolsbach beabsichtigt mit o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Erweiterung eines bestehenden, ortsansässigen Gewerbebetriebs (Riedlberger Bau GmbH) im Ortsteil Singenbach. Ziel der Planung ist die Errichtung eines neuen Betriebsleiterwohnhauses mit zwei Wohnungen und Umnutzung des bestehenden bisherigen Wohnhauses als zentrales Büro- und Verwaltungsgebäude. Darüber hinaus soll eine neue Maschinen- und Lagerhalle mit Vorplatz entstehen.
Das Planungsgebiet (Größe ca. 1,56 ha) befindet sich am südwestlichen Rand des Ortsteils auf den Flurstücken Nr. 55 TF, 182 und 183/1 (Gemarkung Singenbach) westlich der Eulenthaler Straße.
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Gerolsbach sind die Flächen bereits als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im Bebauungsplan wird ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Dabei werden Einzelhandelbetriebe ausgeschlossen.
Landesplanerische Bewertung
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Abwägung
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern ist zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 06.07.2020
1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich des vorhaben bezogenen Bebauungsplans Nr. 47 „Singenbach Süd-West" der Gemeinde Gerolsbach (Hinweis: Es handelt sich um die Gemarkung Singenbach) und auf den geplanten Ausgleichsflächen auf der Fl. Nr. 120 der Gemarkung Gerolsbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt sind diese Flächen dann mit geeigneten Methoden zu erkunden und zu untersuchen und für die weitere Bauabwicklung geeignete Maßnahmen festzulegen (siehe auch Punkt 3.3 unter Hinweise im Bebauungsplan).
Laut Umweltbericht fällt die Fläche von Nordwesten nach Südosten von 480 m ü. NN auf ca. 473 m ü. NN ab. Bei Baugrunduntersuchungen durch die Kiwa GmbH (siehe S.12, Kapitel 2.2.5 des Umweltberichtes) wurde bei den Rammkernsondierungen RKS1 (talseitig) ein Wasserstand von 0,70 m unter GOK und bei RKS2 ein Wasserstand von 4,10 m unter GOK gemessen. In RKS3 und RKS4 wurde kein Grundwasser festgestellt. Die Lage der RKS ist uns nicht bekannt. Ausgehend von den Feststellungen der Baugrunduntersuchung können im Zuge von Baumaßnahmen Grundwasserabsenkungen erforderlich werden. Diese sind im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen (siehe auch Punkt 3.5 unter Hinweise im Bebauungsplan).
Bei Einbinden von Baukörpern ins Grundwasser wird empfohlen, die Keller wasserdicht auszubilden und die Öltanks gegen Auftrieb zu sichern (siehe auch Punkt 3.4 unter Hinweise im Bebauungsplan).
Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/entsorgen sind.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.
Sollte RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" vom 1506.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.
Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten.
Gemäß den vorliegenden Unterlagen wird und soll das Gelände von der Fa. Riedlberger Bau GmbH genutzt werden. Sollten auf dem Gelände Abfälle (Bauschutt, belasteter Boden o.ä.) zwischengelagert werden, sind alle anfallenden Stoffe ordnungsgemäß und schadlos zwischenzulagern, so dass nachhaltig keine nachteiligen Veränderungen von Boden und Grundwasser entstehen. Ggf. erfordert dies eine wasserundurchlässige Befestigung von Teilflächen mit geeigneter Behandlung des anfallenden Niederschlagswassers.
2. Abwasserbeseitigung
Singenbach wird größtenteils im Mischsystem entwässert und ist an der Zentralkläranlage Gerolsbach angeschlossen, die ausreichend leistungsfähig ist.
Vorgesehen ist, das Betriebsgelände der Fa. Riedlberger zu überplanen und z.T. zusätzliche Gebäude zu errichten. Anfallendes Niederschlagswasser soll über einen bestehenden Regenwasserkanal, an den auch Niederschlagswasser der Eulenthaler Straße und eines Außengebietes angeschlossen ist, in den Singenbach (bzw. einen namenlosen Graben) eingeleitet werden.
Für diese Einleitung liegt allerdings noch keine wasserrechtliche Erlaubnis vor.
Für die Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser an der Einleitungsstelle ist daher eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Gemeinde Gerolsbach (unter Berücksichtigung der Entwässerung des Betriebsgeländes der Fa. Riedlberger) erforderlich. Anfallendes Niederschlagswasser aus dem geplanten Gebiet der Fa. Riedlberger darf jedoch erst dann in den bestehenden Regenwasserkanal eingeleitet werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Unter welchen Voraussetzungen (z.B. Drosselung und Rückhaltung von Niederschlagswasser) in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden kann ist zwischen der Fa. Riedlberger und dem Kanalnetzbetreiber abzustimmen.
Eine separate wasserrechtliche Erlaubnis für das anfallende Niederschlagswasser aus dem Baugebiet, wie unter Punkt 7 der Hinweise im Bebauungsplan aufgeführt, ist allerdings nicht erforderlich und diese Aussage ist auch nicht zutreffend und entsprechend anzupassen.
Das Entwässerungskonzept ist noch über die, bis dato getroffenen Aussagen hinaus mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abzustimmen.
Die Aussagen zur Befestigung bei den Lagerflächen unter Festsetzungen, Punkt 8.7, und unter Begründung, Punkt 6.8 sind zu überarbeiten. Eine Pauschalaussage, dass Lagerflächen versickerungsfähig zu gestalten sind, ist nicht möglich. Vielmehr ist die Art der Befestigung von den gelagerten Materialien abhängig.
Der Bebauungsplan ist entsprechend anzupassen.
Abwägung
Zu 1:
Die Stellungnahme des WWA Ingolstadt ist zur Kenntnis zu nehmen.
Die entsprechenden Hinweise sind teilweise bereits im Bebauungsplan aufgeführt, bzw. generell durch den Vorhabenträger zu beachten.
Zu 2:
Die Stellungnahme des WWA Ingolstadt ist zur Kenntnis zu nehmen.
Ein Entwässerungskonzept wurde zwischenzeitlich erstellt und wird mit dem WWA abgestimmt. U.a. sind ein Regenrückhaltebecken und eine Mulde zur Sammlung und Ableitung von Oberflächenwasser innerhalb der privaten Grünfläche sowie ein neuer Regenwasserkanal geplant. Aufgrund dessen kann anschließend die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten des Niederschlagswassers beantragt werden. Die planzeichnerischen und textlichen Hinweise des Bebauungsplans sind entsprechend zu überarbeiten und der aktuellen Planung anzupassen. Festsetzung 8.7 (Gestaltung von Oberflächen) und die Begründung, der Umweltbericht und die Eingriffsermittlung sind – sofern erforderlich - entsprechend anzupassen.
Beschluss
Die Stellungnahme des WWA Ingolstadt wird zur Kenntnis genommen. Die textlichen Hinweise sowie die Begründung sind entsprechend des abgestimmten Entwässerungskonzepts anzupassen, das geplante Regenrückhaltebecken und die geplante Mulde zur Sammlung und Ableitung von Oberflächenwasser innerhalb der privaten Grünfläche sind als planzeichnerischen Hinweis im Bebauungsplan darzustellen. Die Begründung, der Umweltbericht und die Eingriffsermittlung sind – sofern erforderlich - entsprechend anzupassen
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 10.07.2020
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Beteiligung an o.g. Bebauungsplanaufstellungsverfahren der Gemeinde Gerolsbach. Auf Antrag der Fa. Riedlberger Bau GmbH beabsichtigt die Gemeinde Gerolsbach einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, der die im Rahmen des vorbereitenden, mittlerweile rechtswirksamen 19.Änderungsberfahrens des Flächennutzungsplans geplante Gewerbeflächenausweisung im südlichen Teilbereich, auf den Fl. Nrn. 55 (TF), 91/3, 182 und183/1, Gem. Singenbach konkretisiert. Im Zuge der Planungen soll das bestehende Betriebsgelände im Planbereich von rund 1,56 ha Größe westlich der Eulenthaler Straße in seinen Funktionen neu geordnet, der Gebäudebestand zweckmäßig umgenutzt und baulich ergänzt werden.
Durch die im Entwurf festgesetzte aktive Schallschutzmaßnahme, eine Lärmschutzwand nach Osten und Süden, ist die Verträglichkeit mit der bestehenden Wohnbebauung angrenzend immissionsschutzrechtlich sichergestellt.
Die Ausführungen in unserer vorausgegangenen Stellungnahme von Anfang 2018 und 2019 zum vorbereitenden Flächennutzungsplanänderungsverfahren sind in diesem Zusammenhang als noch einmal angeführt zu betrachten; das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde Gerolsbach zur Standortsicherung und Förderung eines langjährig ansässigen Unternehmens des Handwerks ist unsererseits noch einmal ausdrücklich zu begrüßen.
Die differenzierte Festsetzung der zulässigen Nutzungen unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im geplanten Gewerbegebiet ist ebenso herauszustellen.
Abwägung
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern ist zur Kenntnis zu nehmen. Die genannten Stellungnahmen von Anfang 2018 und 2019 zur vorbereitenden Flächennutzungsplanänderung wurden durch den Gemeinderat im Rahmen des Änderungsverfahrens behandelt und abgewogen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom 18.06.2020
Der Bayerische Bauernverband als Träger öffentlicher Belange und als Interessensvertretung der bayerischen Landwirtschaft nimmt zum oben genannten Projekt wie folgt Stellung:
Aufgrund der Ortsrandlage sind die Bauwerber aber auf ihre Duldungspflicht bzgl. Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen auch nachts und am Wochenende hinzuweisen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der benachbarten landwirtschaftlichen Fläche bei Anpflanzung und Eingrünung die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten sind. Dies bedeutet bei der Anpflanzung von Gehölzen einen Abstand von mindestens 4 Meter.
Abwägung
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands ist zur Kenntnis zu nehmen. Auf die von den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen ausgehenden Immissionen und die erforderlichen Grenzabstände von Gehölzpflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen wird bereits im Bebauungsplan hingewiesen.
Beschluss
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 29.06.2020
Bereich Forsten
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 47 „Singenbach Süd-west" sieht naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen auf zwei Teilflächen der Fl.-Nr. 120/0, Gkg. Singenbach vor. Ziel der Ausgleichsmaßnahme A2 ist der Aufbau eines Waldmantels auf einer Fläche von ca. 0,17 ha. Diese Teilfläche grenzt im Osten an den Wald auf Fl.-Nr. 118/0, Gkg. Singenbach an. Durch die Anpflanzung entsteht auf der Ausgleichsfläche Wald nach Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG).
Der Aufforstung wird unter folgenden Auflagen zugestimmt:
- Die Planung erfolgt in Abstimmung mit dem AELF Pfaffenhofen.
- Der Abschluss der Aufforstung ist der unteren Forstbehörde am AELF Pfaffenhofen anzuzeigen (z. B. durch Übersendung des Lieferscheins).
Wir weisen darauf hin, dass die Vorgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (FOVG) einzuhalten sind.
Bereich Landwirtschaft
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen an der o. g. Planung keine Bedenken oder Anregungen
Abwägung
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zur Kenntnis zu nehmen. Nach Abstimmung mit der UNB am 07.08.2020 wird die Lage der Ausgleichsfläche angepasst. Der südliche Flächenabschnitt (A2 -Aufbau eines Waldmantels) wird nun nicht mehr als Ausgleichsfläche herangezogen. Stattdessen wird auf der Fl.Nr. 120, Gkg. Singenbach, entlang des Bachs eine 10 m breite extensiv genutzte, artenreiche Feuchtwiese entwickelt. Somit entsteht kein Wald nach Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes. Die Vorgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (FOVG) sind grundsätzlich zu beachten.
Beschluss
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
B. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
- Bürger A, Stellungnahme vom 09.07.2020
Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.47 Singenbach „Süd – West“
Anlage 3, Gewerbelärm. Anlage 3.1 Betriebsbeschreibung
Anlage 3.4, Tagesgänge und Teilpegel. Seite 4-7 und 6.3.5. Spitzenpegelbetrachtung B
Fuhrpark: Baumaschinen (z.B. Gabelstapler, Bagger und Radlader) werden mit 40 t-LKW´s täglich durch den Ort „geschippert“ - Schwerlastverkehr nimmt zu. Mit weiterer Ausbreitung des Areals, wird dies natürlich noch mehr und schlimmer. Ortsstraße und Standort deshalb vollkommen ungeeignet. Standortwahl muss überdacht werden!
Anlage 3.4, Seite 4-7 und 6.3.5. Spitzenpegelbetrachtung.
Aufarbeitung: Lkw be- und entladen von Betonschächten, Steinen, Straßenteerentfernung und das Abtragen von Material vom Straßenbau, zerkleinern und schreddern vor Ort. Dies hat zur Folge: tägl. Lärm von mehr als 120 d.B.(A) machen die Menschen krank.
Lösung: Standort für solche Arbeiten ungeeignet. Neue Standortwahl z.B. in einem externen Gewerbegebiet außerhalb.
Anlage 3.4, Seite 4-7 und 6.3.5. Spitzenpegelbetrachtung.
Abrollcont: 7 Stck zum Be- und Entladen im Betriebsgelände Material aus Beton und ähnlichen Baustoffen. Also: Abfallbeseitigung Tag ein Tag aus. Die Art der „Bearbeitung" generiert eine unendlich hohe Lärmbelastung. Standort hierfür ist falsch!
6.3.6.Aktive Lärmschutzmaßnahme
Lärmschutz: Aus welchem Material ist die Lärmschutzwand?
Höhe der Lärmschutzwände: (2,50m -4,0m)
Das obere Betriebsgelände ist laut Bebauungsplan höher gelegen und die Höhe der Lager- und Maschinenhalle 6 Meter plus Dach ca. 2 Meter plus Höhe zur Straße über 5 Meter, ergibt einen maximalen Höhenunterschied von ca. 13 Meter. Somit ist die Lärmschutzwand an der Eulenthaler Str. und der Fl. Nr. 91/3 Feldweg schlicht und einfach zu niedrig. So eine Planung ist die reinste Katastrophe für uns Anwohner.
Begründung Seite 6.6. und 7.2 Niederschlagswasser.
Wasserablauf und Bodenversiegelung:
Die Planung zeigt eine Größe von 1,56 ha und Regenrückhaltebecken, Ableitung Einlaufschacht und Ableitung Niederschlagswasser am obersten Rand an der höchsten Stelle 481 m ü NHN. Fakt ist: Das Betriebsgelände fällt von Westen nach Osten von 481m ü NHN auf 472 m ü NHN abwärts zum Feldweg 91/3 zur Eulenthaler Str. hin. Seit wann läuft Wasser Aufwärts?
Oder wenn das Wasser bei mehr Regenaufkommen jetzt der Schacht schon nicht mehr aufnimmt, was dann bei einer Versiegelung von 1,56 ha? Und das Rückhaltebecken oberhalb der Gebäude festgelegt wird? Steht dann Eulenthaler Str. 20 der ganze Keller unter Wasser. Sind super Aussichten.
Anlage 3.1. Betriebszeiten.
Betriebszeiten: Am besten „gar keine"! Betrieb auslagern!
Wenn sie einen Vorschlag von mir hören wollen, und selbst den finde ich persönlich untragbar, dann wäre es dieser: Montag bis Freitag! Von 10 Uhr bis 16.30h.
Um die negativen Auswirkungen mir die Bevölkerung in Sachen Lärm so gering wie möglich zu halten, sollte die Lärmschutzwand als erste Baumaßnahme in Angriff genommen werden.
Firma Riedlberger hat noch nie auf jemanden Rücksicht genommen.
Für mich, Bürger A als Anlieger, ist der Bebauungsplan und dessen Auswirkungen auf mich eine sehr sehr ernste Sache. Der Bauunternehmer macht mit seinen Planungen alles kaputt und das nur, weil es in deren Köpfe nicht reingeht, dass es auch andere Möglichkeiten gibt weiterzumachen.
In Erwartung einer umfangreichen Berücksichtigung meiner Einlassungen von unseren verantwortlichen Volksvertretern im Gemeinderat.
Abwägung
Die Stellungnahme des Bürgers A ist zur Kenntnis zu nehmen.
Nach Prüfung der Stellungnahme durch das Gutachterbüro Kottermair kann hinsichtlich der vorgebrachten Bedenken zum Immissionsschutz folgendes vorgebracht werden:
Für das auf den öffentlichen Straßen bedingte zusätzliche Fahrzeugaufkommen sind die Voraussetzungen unter Ziffer 7.4 TA Lärm nicht erfüllt, sodass eine de-taillierte Betrachtung nicht vorgenommen werden muss.
Die gewählten Ansätze sind gemäß Betreiberangaben (Betriebsbeschreibung) berücksichtigt und berechnet. Lt. Betreiber sind keine Brechtätigkeiten am Standort Singenbach vorgesehen. Der Ausschluss wird zudem im Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde geregelt werden.
Hinsichtlich der Materialwahl können entsprechende Festsetzungen getroffen werden. Die verwendete Berechnungsnorm setzt ein Flächengewicht von >10kg/m² voraus. Im vorliegenden Fall ist von einer Überschreitung des Gewichts aufgrund der statischen und der gestalterischen Anforderungen auszugehen.
Die Berechnungen der Wandhöhen sind mittels digitalem Geländemodell (Bayerische Vermessungsverwaltung) und der zulässigen, vorgesehenen Geländehöhen gemäß Bebauungsplanfestsetzung durchgeführt. Die entsprechenden Höhen werden so festgesetzt, dass an den benachbarten schützenswerten Wohnnutzungen zu keinen Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte kommt. Darüberhinausgehende Wandhöhen sind aus ortsgestalterischer Sicht nicht gewünscht und nicht erforderlich.
Die Betriebszeiten (Zeitraum: Tagzeit 06-22h) sind gemäß Betreiberangabe in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Die tatsächlichen Einwirk-zeiten der einzelnen Quellen (Gerätschaften/ Tätigkeiten) sind hier maßgebend und entsprechend in den Berechnungen berücksichtigt.
Zum Schutz der umliegenden Wohnnutzungen ist die Lärmschutzwand vor Aufnahme des Betriebes fertigzustellen.
Ein Entwässerungskonzept wurde zwischenzeitlich erstellt und wird mit dem WWA Ingolstadt abgestimmt. Zielsetzung des Entwässerungskonzepts ist es, dass es zu keinen Beeinträchtigungen durch ablaufendes Oberflächenwasser auf Nachbar und Unterlieger kommt. Entsprechende Regelungen können im Durchführungsvertrag getroffen werden.
Beschluss
Die Stellungnahme des Bürgers A wird zur Kenntnis genommen. Ein Mindest-Flächengewicht der Lärmschutzwand von >10kg/m² ist in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufzunehmen, ebenso wie die erforderliche Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme der Nutzung.
Im Durchführungsvertrag sind entsprechende Regelungen zum Betrieb aufzunehmen (z.B. Betriebszeiten, konkrete Nutzungen, Niederschlagswasserbeseitigung).
Die Begründung des Bebauungsplans ist entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- Bürger B, Stellungnahme vom 08.07.2020
1. Natursteine und Lärmbelastung
In der Begründung Punkt 5/6 wird die Tätigkeit der Firma Riedlberger mit „Natursteinen“ beschrieben.
Die Lagerung der „Natursteine" soll auch in Zukunft erfolgen.
Die Firma betreibt jedoch nicht nur Lagerhaltung, sondern auch Aufbereitung und Handel mit Natursteinen.
Diese Aufbereitung verursacht bzw. verursachte eine erhebliche Lärmbelastung.
- Abladen vom LKW
- Sieben der Steine, d.h. Aufladen in Frontlader-Schaufel und Rütteln, um Dreck zu entfernen der unten rausfällt
- Sortieren der Steine, was auch mehrfaches Umlagern der Steine bedeutet
- Säubern der Steine
Diese Tätigkeiten finden je nach Häufigkeit der Anlieferung von gebrauchten Steinen statt. Das hat in der Vergangenheit zeitweise zu erheblicher Lärmbelastung geführt.
Diese Tätigkeiten sind im Lärmgutachten nicht berücksichtigt. Das muss aber unbedingt für die Berechnung der nötigen Lärmschutzwand Berücksichtigung finden. Falls diese Tätigkeiten nicht mehr auf dem Gelände in Singenbach stattfinden sollen, muss dies explizit von der Nutzung auch ausgeschlossen werden, damit dies nicht mehr zu den massiven Lärmbelastungen führen kann.
Das Ziel des Vorhabens soll ja die Sicherung eines verträglichen Nebeneinanders zwischen dem Gewerbegebiet und dem angrenzenden Wohngebiet sein.
2. Betriebszeiten
Die Betriebszeiten für das neu ausgewiesene Gewerbegebiet sind von Mo-Sa 06:00 bis 22:00. Die Zeiten sind für ein verträgliches Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen nicht zumutbar. Die Zeiten sollten an normale Geschäftszeiten angepasst werden. D.h. Mo-Fr 07:00 bis 18:00 und Sa 07:00-13:00
Wenn möglich soll dies in den Durchführungsvertrag aufgenommen werden.
3. Abwassertechnische Planung
Der vorhandene Gully auf Fl. Nr. 91/3 im Süd-östlichen Teil des Firmengeländes war in der Vergangenheit nicht in der Lage das anfallende Regenwasser aus dem oberhalb gelegenen Geländes (Ackerland und die im Bestand der Firma bereits versiegelten Flächen) aufzunehmen. Erst ein nachträglicher zweiter Gully funktioniert jetzt gerade so, dass kein Schlamm mehr auf die Straße gespült wird. Bei einem starken Regenereignis ist jetzt schon zu befürchten, dass der Regenwasserkanal die Mengen nicht aufnehmen kann und der Rest auf die Straße gespült wird.
Wenn nun noch mehr Versieglung auf dem Gelände stattfindet, befürchten wir, dass die geplante Ableitung den bestehenden Regenwasserkanal überlastet, so dass alles bei uns (Eulenthaler Str.x) auf das Grundstück gespült wird.
4. Eingriffe ins Grundwasser
In unserem Haus befindet sich ein Brunnen im Keller der früher für die Wasserversorgung des Hauses verwendet wurde. Zu der Zeit gab es in der Gemeinde noch keine zentrale Wasser- und Abwasserversorgung. Mittlerweile gibt es eine zentrale Wasserversorgung, an die das Haus natürlich auch angeschlossen wurde. Das heißt, der Brunnen wird nicht mehr für die Wasserversorgung verwendet, existiert aber noch.
Bei der Planung zur Erschließung des Geländes der Firma Riedlberger muss darauf geachtet werden, dass uns mit dem Brunnen keine Probleme entstehen.
Falls durch die Bebauung der Grundwasserspiegel abgesenkt oder erhöht wird oder es zu geänderten Grundwasserläufen kommt, muss sichergestellt werden, dass sich für unseren Brunnen nichts verändert.
Falls sich der Grundwasserspiegel erhöht und sich dadurch der Grundwasserspiegel auch im Brunnen erhöht, muss sichergestellt werden, dass der vorhandene Ablauf des Brunnens den Überlauf weiterhin aufnehmen kann. Andernfalls hätte das eine Überflutung des Kellers zur Folge. Das würde zu erheblichen Schäden führen.
5. Durchführungsvertrag der Gemeinde mit der Fa. Riedlberger
Um die Belastung der Anwohner so gering wie möglich zu halten, sollte in dem Vertrag darauf geachtet werden, dass das Errichten der Lärmschutzwand als erste Maßnahme auszuführen ist. Damit wäre gewährleistet, dass die aktuell im Bestand anfallende Lärmbelastung für die Anwohner sofort reduziert wird. Ebenso wären die Anwohner, bedingt durch die weitere Erschließung des Geländes, besser vor Lärmbelastung geschützt.
6. Information der Anlieger
Wir sind direkte Anlieger des Firmengeländes Riedlberger. Unser Grundstück ist lediglich durch die Eulenthalerstr. getrennt. Das führt dazu, dass wir laut Baurecht nicht über geplante Vorhaben informiert werden. Hier werden nur Eigentümer direkt angrenzender Grundstücke informiert. Wir bitten um die Prüfung, ob es zukünftig möglich ist, trotzdem über die geplanten Vorhaben informiert zu werden.
Die Stellungnahme des Bürgers B ist zur Kenntnis zu nehmen.
Nach Prüfung der Stellungnahme durch das Gutachterbüro Kottermair kann hinsichtlich der vorgebrachten Bedenken zum Immissionsschutz folgendes vorgebracht werden:
In der Schalltechnischen Untersuchung ist die Lagerung von Natursteinen mit den notwendigen Vorgängen (Lkw, Radlader bzw. Stapler) berücksichtigt. Eine Reinigung mittels Bagger ist gemäß Betreiberangabe am Standort Singenbach nicht mehr vorgesehen.
Die Betriebszeiten (Zeitraum: Tagzeit 06-22h) sind gemäß Betreiberangabe in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Die tatsächlichen Einwirkzeiten der einzelnen Quellen (Gerätschaften/ Tätigkeiten) sind hier maßgebend und entsprechend in den Berechnungen berücksichtigt.
In die Festsetzung des Bebauungsplans ist aufzunehmen, dass die Aufnahme des Betriebes erst nach Errichtung der Lärmschutzwand zulässig ist und dass ein Mindestgewicht der Lärmschutzwand einzuhalten ist.
Ein Entwässerungskonzept wurde zwischenzeitlich erstellt und wird mit dem WWA Ingolstadt abgestimmt. Zielsetzung des Entwässerungskonzepts ist es, dass es zu keinen Beeinträchtigungen durch ablaufendes Oberflächenwasser auf Nachbar und Unterlieger kommt. Entsprechende Regelungen können im Durchführungsvertrag getroffen werden.
Im Durchführungsvertrag sind entsprechende Regelungen zum Betrieb aufzunehmen (z.B. Betriebszeiten, konkrete Nutzungen, Niederschlagswasserbeseitigung).
Eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren von nichtdirekt angrenzenden Nachbarn ist bauordnungsrechtlich nicht vorgesehen. Allerdings soll der dem Bebauungsplan beiliegende Vorhaben- und Erschließungsplan der Information der Öffentlichkeit dienen.
Beschluss
Die Stellungnahme des Bürgers B wird zur Kenntnis genommen.
Ein Mindest-Flächengewicht der Lärmschutzwand von >10kg/m² wird in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen, ebenso wie die erforderliche Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme der Nutzung.
Im Durchführungsvertrag sind entsprechende Regelungen zum Betrieb aufzunehmen (z.B. Betriebszeiten, konkrete Nutzungen, Niederschlagswasserbeseitigung).
Die Begründung des Bebauungsplans ist entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- Bürger C, Stellungnahme vom 10.07.2020
Zu Beginn will ich hier nur festhalten, dass die einzig vernünftige Lösung für beide Seiten (Einwohner und Unternehmen) eine Auslagerung seiner unternehmerischen Tätigkeiten ist. Nichtsdestotrotz finden Sie anbei meine Einlassungen zum vorgelegten Bebauungsplan:
Lärmschutzwand:
Keine konkreten Angaben über Material o.ä.! Wird offensichtlich im „Gutachten“ als Allheilmittel dargestellt. Die enorme Lärmbelastung kann so keinesfalls gestoppt werden. Höhere Mauer!
Nutzung:
Es geht aus den Unterlagen nicht konkret hervor, was alles genau gemacht wird. Selbst wenn, eine Abweichung der Tätigkeiten hätte doch für den Unternehmer keinerlei folgen, oder?
Naturstein (d.h. Anlieferung / Ablieferung / Aufbereitung)?
Freifläche (unklare Tätigkeiten) z.Z. Zerkleinerung von Straßenmüll. Danach auch erlaubt? Tätigkeitsangabe bedeutet nicht, dass diese auf das angegebene begrenzt ist, korrekt? Das bisherige Verbot der Fahnen(werbung) wird durch die Umwidmung in ein Gewerbegebiet legalisiert?
Flächen:
Fläche ist um ca. 1/3 größer als auf dem Flächennutzungsplan. „Grünflächenabschirmung“ NICHT innerhalb der 19. FNPÄ. Versteckte Ausweitung der Nutzungsfläche? Dieser Bereich muss doch innerhalb sein!
Kann ein verkehrstechnischer Anschluss des Geländes an die obere „Dorfstraße“ bei etwaigen weiteren Erweiterungen ausgeschlossen werden?
Erweiterung des bisher geplanten Geländes ohne weiteres möglich? (sprich normaler nächster Genehmigungsprozess)?
Wasser:
Ablaufbecken ist oberhalb der versiegelten Fläche vermerkt. Ist die mögliche Bodenversiegelung damit überhaupt abgedeckt (Wasserschacht)?
Wer ist verantwortlich für etwaige „Wasserschäden“ bei den direkten Anwohnern, wenn durch die immense Versiegelung, das Wasser zu Tal stürzt?
Wo spiegelt sich das Anbindegebot in der Planung wider?
Arbeitsplätze:
Es können also 10 Arbeitsplätze entstehen?
Zeiten:
Von Mo-Sa von 06-22 Uhr ist lt. Unterlagen offensichtlich alles möglich. Lächerlich. Ideale Einwirkzeit pro Tag 0min!
Einschränkung auf Mo-Fr 10-17h wäre das absolut Mindeste!
Container:
Es wird von 7 Container An-/Ablieferung gesprochen für „Restmüll“. Es können aber auch 14 Container werden, oder? An- und Ablieferung angeblich wöchentlich. Es kann aber auch mehr sein, oder? Wo umfangreiche Materialien „verschrottet“ werden, heißt das im Umkehrschluss, dass entsprechend umfangreiche Materialien anliefert werden, korrekt?
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die exorbitante Lärmentwicklung und der andauernde Schwerlastverkehr eine verhängnisvolle Wirkung auf unser Dorf und deren Einwohner haben. Um ein lebenswertes Dorfumfeld zu erhalten ist eine Auslagerung unumgänglich. Einzig der Glaube an die Einsicht der handelnden Personen lässt mich zweifeln, dass dieser Weg noch beschritten wird.
Die Stellungnahme des Bürger C ist zur Kenntnis zu nehmen.
Nach Prüfung der Stellungnahme durch das Gutachterbüro Kottermair kann hinsichtlich der vorgebrachten Bedenken zum Immissionsschutz folgendes vorgebracht werden:
Gemäß Betreiberangabe sind die aus lärmtechnischer Sicht, maßgeblichen Tätigkeiten auf die Einsätze der Gerätschaften (Radlader, Bagger und Stapler) und den typischen Tätigkeiten (aufladen, transportieren, abladen) zurückzuführen. Zerkleinerung, Brechen etc. sind keine vorgesehenen Tätigkeiten am Standort Singenbach.
Der Umfang der Tätigkeiten wurde durch den Betreiber mitgeteilt (Betriebsbeschreibung) und entsprechend in den Berechnungen berücksichtigt.
Die Betriebszeiten (Zeitraum: Tagzeit 06-22h) sind gemäß Betreiberangabe in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Die tatsächlichen Einwirk-zeiten der einzelnen Quellen (Gerätschaften/ Tätigkeiten) sind hier maßgebend und entsprechend in den Berechnungen berücksichtigt.
In die Festsetzung des Bebauungsplans ist aufzunehmen, dass die Aufnahme des Betriebes erst nach Errichtung der Lärmschutzwand zulässig ist und dass ein Mindestgewicht der Lärmschutzwand einzuhalten ist.
Ein Entwässerungskonzept wurde zwischenzeitlich erstellt und wird mit dem WWA Ingolstadt abgestimmt. Zielsetzung des Entwässerungskonzepts ist es, dass es zu keinen Beeinträchtigungen durch ablaufendes Oberflächenwasser auf Nachbar und Unterlieger kommt. Entsprechende Regelungen können im Durchführungsvertrag getroffen werden.
Im Durchführungsvertrag sind entsprechende Regelungen zum Betrieb aufzunehmen (z.B. Betriebszeiten, konkrete Nutzungen, Niederschlagswasserbeseitigung).
Die 19. Flächennutzungsplanänderung sieht eine Ortsrandeingrünung an der Süd- und Westseite der Bauflächen vor. Durch den Erwerb der angrenzenden Fl.Nr. 183/3 wurde es möglich, hier eine ausreichend breite Ortsrandeingrünung vorzusehen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind grundsätzlich nicht parzellenscharf, die Gemeinde Gerolsbach sieht eine entsprechend breite private Grünfläche auf der Fl.Nr. 183/3 als Umsetzung des gemeindlichen Planungsziels der qualitätvolle Eingrünung an. Eine Entwicklung aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist gegeben.
Ebenso ist das Anbindegebot erfüllt, die Flächen sind teilweise bebaut oder schließen sich unmittelbar an den bebauten Ortsbereich an.
Die Fl.Nr. 183/3 ist als private Grünfläche festgesetzt, ein verkehrlicher Anschluss des Geländes an die obere „Dorfstraße“ (gemeint ist wohl der Kapellenweg) ist nicht vorgesehen.
Erweiterung des bisher geplanten Geländes sind nur durch eine entsprechend Bauleitplanung (Flächennutzungsplanänderung / Bebauungsplan) möglich und nicht vorgesehen.
Entsprechen der Angaben des Vorhabenträgers können ca. 10 neue Arbeitsplätze entstehen. Dies ist aber sicherlich auch von der weiteren betrieblichen und generellen konjunkturellen Entwicklung abhängig.
Beschluss
Die Stellungnahme des Bürgers C wird zur Kenntnis genommen.
Ein Mindest-Flächengewicht der Lärmschutzwand von >10kg/m² wird in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen, ebenso wie die erforderliche Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme der Nutzung.
Im Durchführungsvertrag sind entsprechende Regelungen zum Betrieb aufzunehmen (z.B. Betriebszeiten, konkrete Nutzungen, Niederschlagswasserbeseitigung).
Die Begründung des Bebauungsplans ist entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
- Bürger D, Stellungnahme vom 09.07.2020
1. Natursteine und Lärmbelastung
In der Begründung Punkt 5/6 wird die Tätigkeit der Fa. Riedlberger mit „Natursteinen“ beschrieben. Die Lagerung der Natursteine soll auch in Zukunft erfolgen. Die Firma betreibt jedoch nicht nur Lagerhaltung, sondern auch Aufbereitung und Handel mit Natursteinen.
Diese Aufbereitung verursacht eine erhebliche Lärmbelastung, z.B. durch
- Abladen vom Lkw
- Sieben/Säubern der Steine (d.h. Aufladen in FrontladerSchaufel und Rütteln, um Dreck zu entfernen)
- Sortieren der Steine, d.h. mehrfaches Umlagern
Dies findet je nach Häufigkeit der Anlieferung von gebrauchten Steinen statt und führt zeitweise zu erheblicher Lärmbelastung. Diese Tätigkeiten sind im Lärmgutachten nicht berücksichtigt, müssen aber unbedingt für die Berechnung der nötigen Lärmschutzwand Berücksichtigung finden. Falls diese Tätigkeiten nicht mehr auf dem Gelände in Singenbach stattfinden sollten, muss dies auch explizit von der Nutzung ausgeschlossen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass es in Zukunft nicht mehr zu den massiven Lärmbelastungen kommt und ein verträgliches Nebeneinander von Gewerbegebiet und angrenzendem Wohngebiet gesichert ist.
2. Betriebszeiten
Die Betriebszeiten für das neu ausgewiesene Gewerbegebiet sind jeweils Mo-Sa 6:00 – 22:00 Uhr angegeben. Diese Zeiten sind für ein verträgliches Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen nicht zumutbar. Die Zeiten sollten an normale Geschäftszeiten angepasst werden, d.h. jeweils Mo-Fr 7:00 – 18:00 Uhr und Sa 7:00 – 13:00 Uhr.
Wir bitten darum, dies in den Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Gerolsbach und der Fa. Riedlberger aufzunehmen.
3. Abwassertechnische Planung
Der vorhandene Gully auf Flurnr. 91/3 im südöstlichen Teil des Firmengeländes war in der Vergangenheit nicht in der Lage, das aus dem oberhalb gelegenen Gelände (Ackerland und bereits versiegelte Bestandsflächen der Fa. Riedlberger) anfallende Regenwasser aufzunehmen. Erst eine nachträglich eingebaute, vergrößerte zweite Gullyöffnung funktioniert jetzt gerade so, dass kein Schlamm mehr auf die Straße gespült wird. Bei einem starken Regenereignis ist schon jetzt zu befürchten, dass der Oberflächenwasser-Kanal die Mengen nicht mehr aufnehmen kann und der Rest auf die Straße gespült wird.
Bei weiterer Versiegelung des Geländes befürchten wir, dass die geplante Ableitung den bestehenden Oberflächenwasser-Kanal überlastet und alles auf die angrenzenden Grundstücke der Eulenthaler Straße gespült wird. Es sollte ein separater Oberflächenkanal vorgesehen werden.
4. Straße
Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen, das durch das deutlich vergrößerte Betriebsgelände sowie neue Büroräume entstehen wird, befürchten wir eine rasche Abnutzung der Eulenthaler Straße. Wer trägt die Kosten für eine etwaige Sanierung?
Außerdem ist die Straße relativ schmal und weist zudem auch zwei Verengungen auf. Schon für zwei entgegenkommende Pkws ist es an diesen Stellen schon mehr als eng, von Lkws ganz zu schweigen.
Zudem hat die Eulenthaler Straße keinen Gehweg, Fußgänger müssen auf der Straße gehen. Wir befürchten, dass die Sicherheit für Fußgänger, besonders für Kinder, nicht gewährleistet ist.
5. Durchführungsvertrag der Gemeinde mit der Fa. Riedlberger
Um die Belastung der Anwohner so gering wie möglich zu halten, sollte in diesem Vertrag darauf geachtet werden, dass das Errichten der Lärmschutzwand als erste Maßnahme auszuführen ist. Damit wäre gewährleistet, dass die im aktuellen Bestand anfallende Lärmbelastung für die Anwohner sofort reduziert wird. Ebenso wären die Anwohner vor Lärmbelastung bedingt durch die weitere Erschließung des Geländes geschützt.
6. Geräte und Materialien aus dem aktuellen Firmenbestand
Wir mussten bereits in der Vergangenheit wiederholt erleben, dass diverse Geräte und Materialien der Fa. Riedlberger auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen und Grünstreifen ausgelagert wurden, bzw. das Gelände außerorts damit aufgefüllt wurde. Es muss darauf geachtet werden, schon allein im Sinne des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit, dass im Laufe der Bauarbeiten dies nicht in noch größerem Umfang passiert.
7. Information der Anlieger
Da wir keine direkten Anlieger des Firmengeländes der Fa. Riedlberger sind, müssen wir laut Baurecht nicht über das geplante Vorhaben informiert werden. Da wir aber sehr wohl von den Konsequenzen des Bauvorhabens betroffen sind, speziell bei solch einer Größenordnung, bitten wir um Überprüfung, ob es nicht doch möglich ist, uns ab sofort über die geplanten Vorhaben zu informieren.
8. Sonstiges
Wir bitten um Mitteilung, an wen wir uns mit Fragen zu o.g. Bauvorhaben wenden dürfen. Wer ist unser Ansprechpartner bei Fragen und Problemen, auch während der Baumaßnahmen? Wer überwacht und kontrolliert die getroffenen Vereinbarungen und Vorschriften?
Wie ist das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit?
Abwägung
Die Stellungnahme des Bürgers D ist zur Kenntnis zu nehmen.
Nach Prüfung der Stellungnahme durch das Gutachterbüro Kottermair kann hinsichtlich der vorgebrachten Bedenken zum Immissionsschutz folgendes vorgebracht werden:
In der Schalltechnischen Untersuchung ist die Lagerung von Natursteinen mit den notwendigen Vorgängen (Lkw, Radlader bzw. Stapler) berücksichtigt. Eine Reinigung mittels Bagger ist gemäß Betreiberangabe am Standort Singenbach nicht mehr vorgesehen.
Die Betriebszeiten (Zeitraum: Tagzeit 06-22h) sind gemäß Betreiberangabe in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Die tatsächlichen Einwirkzeiten der einzelnen Quellen (Gerätschaften/ Tätigkeiten) sind hier maßgebend und entsprechend in den Berechnungen berücksichtigt.
In die Festsetzung des Bebauungsplans ist aufzunehmen, dass die Aufnahme des Betriebes erst nach Errichtung der Lärmschutzwand zulässig ist und dass ein Mindestgewicht der Lärmschutzwand einzuhalten ist.
Ein Entwässerungskonzept wurde zwischenzeitlich erstellt und wird mit dem WWA Ingolstadt abgestimmt. Zielsetzung des Entwässerungskonzepts ist es, dass es zu keinen Beeinträchtigungen durch ablaufendes Oberflächenwasser auf Nachbar und Unterlieger kommt. Entsprechende Regelungen können im Durchführungsvertrag getroffen werden.
Im Durchführungsvertrag sind entsprechende Regelungen zum Betrieb aufzunehmen (z.B. Betriebszeiten, konkrete Nutzungen, Niederschlagswasserbeseitigung).
Eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren von nichtdirekt angrenzenden Nachbarn ist bauordnungsrechtlich nicht vorgesehen. Allerdings soll der dem Bebauungsplan beiliegende Vorhaben- und Erschließungsplan der Information der Öffentlichkeit dienen.
Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird der Öffentlichkeit erneut die Möglichkeit gegeben, sich zur Planung zu informieren und zu äußern. Als Ansprechpartner steht hier die Gemeindeverwaltung zu Verfügung. Entsprechende Ansprechpartner sind in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genannt.
Auch ist die Gemeindeverwaltung, bzw. das Landratsamt Ansprechpartner im Rahmen des Bauverfahrens. Durch die Untere Bauaufsichtsbehörde sind entsprechende Prüfungen und Überwachungen veranlasst.
Beschluss
Die Stellungnahme des Bürgers D wird zur Kenntnis genommen.
Ein Mindest-Flächengewicht der Lärmschutzwand von >10kg/m² wird in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen, ebenso wie die erforderliche Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme der Nutzung.
Im Durchführungsvertrag sind entsprechende Regelungen zum Betrieb aufzunehmen (z.B. Betriebszeiten, konkrete Nutzungen, Niederschlagswasserbeseitigung).
Die Begründung des Bebauungsplans ist entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
C. Antrag des Vorhabenträgers
Der Vorhabenträger beantragt, im GE2 für die geplante Gewerbehalle die zulässige Wandhöhe von 6,0 m auf 7,0 m zu erhöhen, da dies aus betrieblicher Sicht erforderlich ist. Aufgrund der erweiterten Wandhöhe ist der Einbau eines elektrischen Hallenkrans möglich. Hierdurch können die Arbeitsabläufe effizienter durchgeführt und Staplereinsätze reduziert (Lärmreduktion) werden.
Beschluss
Dem Antrag des Vorhabenträger wird nachgekommen, die zulässige Wandhöhe im GE2 wird von 6,0 auf 7,0 m erhöht. Festsetzungen und Begründung sind entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0