Datum: 23.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Gerolsbach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung des letzten öffentlichen Protokolls
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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1 |
Sachverhalt
Seitens des Gemeinderates bestehen gegen die oben genannte Niederschrift keine Einwendungen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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2. Bürgerbegehren auf Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18a GO) mit der Fragestellung "Sind Sie dafür, dass die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 47 „Singenbach Süd-West“ gestoppt wird? "; Beschlussfassung über die Zulässigkeit
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Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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Sachverhalt
- Allgemein - Einreichung eines Antrags auf Bürgerentscheids (Bürgerbegehren) mit folgendem Inhalt:
Am 25.01.2021 reichte Herr Stefan Breyer (Vertreter der Unterzeichneten) zum dritten Mal innerhalb eineinhalb Jahren einen Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids (Bürgerbegehren) mit der Fragestellung:
„Sind Sie dafür, dass die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 47 „Singenbach Süd-West“ gestoppt wird?“
ein.
Auf den insgesamt abgegebenen 19 doppelseitigen Unterschriftenlisten sind 341 Eintragungen für die vorgenannte Fragestellung zu finden. Im Anschluss an die Fragestellung ist folgende Begründung abgedruckt:
- Erhalt des Lebensumfelds in unserem Dorf und der Lebensqualität für unsere Kinder und Familien
- Keine weitere Lärm- und Verkehrsbelastung für Singenbach
- Schonung von Natur und Umwelt unseres kleinen Ortes
Wie erkenntlich ist bezieht sich die Fragestellung u.a. wieder auf die bauleitplanerische Tätigkeit in Bezug auf die Erweiterung eines Gewerbebetriebs in Singenbach. Der im Dezember 2019 abgehaltene Bürgerentscheid (vorausgehend waren zwei Anträge auf Bürgerentscheid) bezog sich auf die 19. Änderung des Flächennutzungsplans, aus der aktuell der Bebauungsplan entwickelt wird –Aktueller Verfahrensstand „Öffentlichkeitsbeteiligung“-. Der damalige Bürgerentscheid wurde bei einer Abstimmungsbeteiligung von 48,9 % mit 70,3 % abgelehnt.
- Grundsätzlich - Zulässigkeitsprüfung bzw. -voraussetzungen:
Nach Art. 18 a Abs. 8 Satz 1 GO entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit.
Ein Bürgerbegehren ist zulässig, wenn die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, die Angelegenheit nicht unter den Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO fällt, die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen, die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden ist und die Fragestellung in materiell rechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zu Abstimmung unterbreitet werden kann.
- Eigener Wirkungskreis - Art. 18a Abs. 1 GO:
Darunter sind solche Angelegenheiten zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und die eine Gemeinde im Rahmen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV garantierten Selbstverwaltungsrechts nach eigenen Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO) frei von Zweckmäßigkeitserwägungen anderer Verwaltungsträger und damit selbstständig und eigenverantwortlich regeln kann. Zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört ferner die Bauleitplanung.
- Ausschlusskatalog – Art. 18a Abs. 3 GO
Die aufgeführte Fragestellung beinhaltet keine im „Negativkatalog“ stehende Gegenstände (Art. 18a Abs. 3 GO).
- Gemeindebürger / Unterschriftenzahl - Art. 15 Abs. 2 GO // Art. 18a Abs. 6 GO
Gemeindebürger sind diejenigen Gemeindeangehörigen, die in Ihrer Gemeinde das Recht besitzen, an den Gemeindewahlen teilzunehmen. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrags auf Durchführung eines Bürgerentscheids am 25.01.2021 gab es in Gerolsbach 2.929 Gemeindebürger.
In der Gemeindeverwaltung wurden 19 Seiten abgegeben. Auf diesen Seiten sind 341 Eintragungen (Unterschriften) aufgeführt. Die Unterschriften sind nur gültig, wenn die Unterzeichner identifizierbar und am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. Nach Durchsicht der Unterschriftslisten erfolgen 36 Streichungen (23 nicht lesbar/unvollständige Angaben/nur Angabe des Nachnamen bzw. keine jun./sen. Angabe - kein Zuordnung möglich; 6 nicht im Gemeindegebiet bzw. nicht unter der angegeben Adresse gemeldet; 4 Nebenwohnsitz + 2 keine Deutschen/EU-Bürger somit keine Gemeindebürger, 1 Person vor Abgabe verstorben) Somit liegen 305 gültige Unterschriften vor, das benötigte Zulassungsquorum von 292 Unterschriften wurde erreicht.
- Formerfordernisse – Art. 18a Abs. 4 GO
Zum Gegenstand des Bürgerbegehrens gehören neben dem Antrag und die Fragestellung, auch die Begründung und die Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter. Auf alle vier Elemente muss sich der Wille der Unterzeichnenden nachweislich beziehen.
Fragestellung
Eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des Bürgerbegehrens ist das Vorliegen einer ausreichend bestimmten Fragestellung. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens ist wegen Unbestimmtheit unzulässig. Sie lautet:
„Sind Sie dafür, dass die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 47 Singenbach Süd-West gestoppt wird?“
Aus dem Wortlaut ist nicht ersichtlich, worauf sich das Bürgerbegehren bezieht. Wird eine endgültige oder eine vorläufige Einstellung des gesamten Verfahrens verlangt? Möglich wäre auch ein Verständnis dahingehend, dass die derzeit laufende Öffentlichkeits- / Behördenbeteiligung gestoppt wird und das Vorhaben zu überarbeiten ist.
Unstreitig können Fragestellungen eines Bürgerbegehrens auslegungsfähigen Inhalt haben, wobei eine Auslegung auch tatsächlich möglich sein muss. Maßgeblich für die Auslegung ist allein der objektive Erklärungsinhalt, wie er in Fragestellung und Begründung zum Ausdruck kommt. Im Recht der Bauleitplanung kommt ein „Stop“ des Verfahrens nicht vor; wie bereits beschrieben können einzelne Verfahrensschritte eingestellt werden oder aber das gesamte Bauleitplanverfahren. Die Begründung ist vorliegend bloß schlagwortartig und floskelhaft, sie enthält keine weiteren Hinweise zur Bedeutung der Frage.
Aufgrund der unbestimmten Fragestellung können die unterzeichnenden Bürger die Auswirkungen des Bürgerbegehrens nicht überblicken. Es liegt insoweit eine Irreführung der abstimmungsberechtigten Bürger vor, aus der sich die Unzulässigkeit der konkreten Fragestellung ergibt.
- Materielle Zulässigkeit
Bei der Zulässigkeitsprüfung findet neben der formellen Prüfung (Art. 18a Abs. 1 bis 6 GO) auch eine materielle Prüfung dahingehend statt, ob bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gemeindlichen Verhaltens verstoßen wird. Bei der Zulässigkeitsentscheidung handelt es sich daher um eine rechtlich gebundene Entscheidung, dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 56 Abs. 1 GO).
Wie bereits im Vorfeld zum Bürgerentscheid 2019 aufgeführt, ist grundsätzlich eine abschließende materielle Frage in einem Bauleitplanverfahren, wie im erneut eingereichten Antrag auf Bürgerentscheid aufgeführt, kritisch zu hinterfragen.
Im konkreten gemeindlichen Fall ist der Abwägungsprozess des Bauleitplanverfahrens weit fortgeschritten (2. Auslegung –Öffentlichkeitsbeteiligung-).
Es bestehen daher Bedenken, weil das Bürgerbegehren schlussendlich auf eine Ermessensentscheidung abzielt.
Dies ergibt sich daraus, dass es sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Auf Antrag des Vorhabensträgers gem. § 12 Abs.2 BauGB entscheidet der Gemeinderat über die Einleitung eines solchen Bauleitplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Gemeinderat hat am 18.12.2019 dieses Ermessen dahingehend ausgeübt, die Aufstellung des Bebauungsplans, im Rahmen des Flächennutzungsplans, zu beschließen.
Eine Entscheidung, welche diese zustimmende Ermessensentscheidung aufhebt, ist ebenso als Ermessensentscheidung zu bewerten. Versteht man das Bürgerbegehren so, dass eine komplette Einstellung des Verfahrens gewollt ist, so ist Ziel des späteren Bürgerentscheids die Ersetzung der (dann aufhebenden) Ermessensentscheidung.
Eine Ermessensentscheidung kann jedoch ebenso wenig wie eine bauleitplanerische Abwägung im Rahmen eines Bürgerentscheides durchgeführt werden. Eine uneingeschränkte Bauleitplanung durch Bürgerbegehren ist nicht möglich, da eine solche auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB hinauslaufen würde und Landesrecht mit Bundesrecht vereinbar sein muss.
Wenn aber eine bauleitplanerische Abwägung einem Bürgerentscheid nicht zugänglich ist, so muss dies auch für eine bauleitplanerische Ermessensentscheidung gem. § 12 Abs.2 BauGB gelten. Die Herangehensweise bei einer bauleitplanerischen Abwägung und einer umfassenden Ermessensentscheidung sind ähnlich. Es geht in einem ersten Schritt darum, den kompletten Sachverhalt unter allen Aspekten zu ermitteln (sog. Abwägungsmaterial) und anschließend zu bewerten. Diese Besonderheit liegt darin, dass die unterschiedlichen Belange mit verschiedenen Gewichten zu versehen sind und sich erst in einer Gesamtabwägung ergibt, welche Rechtsfolgen sich als das Ergebnis darstellen.
Bereits systematisch ist daher eine Ermessensentscheidung dem Bürgerentscheid nicht zugänglich. Die Aufhebung des einleitenden Aufstellungsbeschlusses ist hier gem. § 12 Abs.2 BauGB ebenso eine Ermessensentscheidung. Selbst wenn man dies anders sehen würde, so spricht gegen die Durchführung des Bürgerbegehrens die stark einseitige und unvollständige Begründung. Es werden lediglich schlagwortartig drei Aspekte gegen die Bauleitplanung dargestellt, jedoch kein einziges städtebauliches Ziel der Gemeinde entsprechend der Begründung des Bebauungsplans. Damit ist der Sachverhalt unvollständig und einseitig dargestellt. Eine auf dieser Basis getroffenen Ermessensentscheidung ist wegen eines Ermessensdefizits von vornherein ermessensfehlerhaft.
Der Bürgerentscheid darf sich nicht auf ein ermessensfehlerhaftes Ziel richten. Der Vorhabensträger dagegen hat jedoch gerade einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass über einen Antrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entscheiden ist, während das Erfordernis eines Aufstellungsbeschlusses i. S. d. § 2 Abs. 1 BauGB nicht vorgeschrieben ist.
Das vorliegende Bürgerbegehren bezieht sich damit schlussendlich auf eine willkürliche Einstellung des Bauleitplanverfahrens bzw. auf eine ersichtlich ermessensfehlerhafte Handlung. Zwar ist die Gemeinde Inhaberin der Planungshoheit, im Recht des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gilt jedoch:
„Die Gemeinde ist aufgrund ihrer Planungsfreiheit berechtigt, das Projekt nicht weiterzuverfolgen, solange sie sich nur im Rahmen ihres Planungsermessens hält.“
Auch für eine Aufhebung auf Basis der Planungsfreiheit ist demnach eine Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung nötig, welche nicht durch einen Bürgerentscheid ersetzt werden darf.
Das Bürgerbegehren bezweckt darüber hinaus unter Missachtung des Entwicklungsgebotes eine unzulässige Negativ- bzw. Verhinderungsplanung.
Unterstellt man dem Bürgerbegehren, dass es auf eine endgültige Einstellung des Bauleit-planverfahrens gerichtet ist, so stellt es sich als Verhinderungsplanung dar. Das einzige Ziel des Bürgerbegehrens ist es dann, die Festsetzung eines Gewerbegebietes zu verhindern. Positive Planungsansätze werden nicht verfolgt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Bebauungspläne grundsätzlich gem. § 8 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Dieser wurde im Rahmen der 19. Änderung dahingehend angepasst, dass im fraglichen Bereich ein Gewerbegebiet dargestellt wurde. Die genannte Änderung war Gegenstand eines Bürgerentscheids im Jahre 2019. Es sprachen sich dabei über 70% für die Änderung und damit für das Gewerbegebiet aus.
Vor diesem Hintergrund wäre die jetzige Verhinderung der auf dem Flächennutzungsplan aufbauenden Bebauungsplans eine unzulässige Verhinderungsplanung, welche zudem dem im Jahre 2019 eindeutigen Willen der Bevölkerung zuwiderläuft.
h) Begründung – Art. 18a Abs. 4 GO
Das vorliegende Bürgerbegehren stützt seine Begründung schlagwortartig auf die Ziele
- Erhalt des Lebensumfeldes in unserem Dorf und der Lebensqualität für unsere Kinder und Familien
- Keine weitere Lärm- und Verkehrsbelastung für Singenbach
- Schonung von Natur und Umwelt unseres kleinen Ortes.
Die aufgeführte Begründung ist sehr kurz und inhaltsleer gehalten, es bestehen daher Bedenken, ob die Anforderungen an die Begründung des Bürgerbegehrens erfüllt sind.
Nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO muss ein Bürgerbegehren eine (auf allen Unterschriftenlisten gleichlautende) Begründung enthalten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gemeindebürger, wenn sie zur Unterschriftsleistung aufgefordert werden, schon in dieser ersten Phase des direktdemokratischen Verfahrens die Bedeutung und Tragweite der mit Ja oder Nein zu entscheidenden Fragestellung erkennen können. Da bereits mit der Unterzeichnung eines Bürgerbegehrens das Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt in Gestalt der Abstimmungsfreiheit (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 BV) ausgeübt wird, ergeben sich aus der Bayerischen Verfassung auch Mindestanforderungen an die Richtigkeit der Begründung. Die Stimmberechtigten können sowohl bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren unterstützen und diesem zur erforderlichen Mindestunterschriftenzahl verhelfen (Art. 18a Abs. 6 GO), als auch bei der nachfolgenden Abstimmung über den Bürgerentscheid nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird. Das Gleiche muss gelten, wenn die Folgen einer angestrebten Rechtsänderung so lückenhaft oder missverständlich dargestellt werden, dass die Bürger, soweit sie nicht über spezielle Vor-kenntnisse verfügen, den eigentlichen Inhalt des Regelungsvorschlags nicht erfassen können.
Vorliegend beabsichtigt die Gemeinde die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde bereits durchgeführt, derzeit läuft die formale Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3, 4 Abs.2 BauGB. Geplant ist die Festsetzung eines Gewerbegebiets im Ortsteil Singenbach auf Antrag. Dieses dient der Erweiterung des ortsansässigen Gewerbebetriebs und damit der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Die städtebaulichen Ziele sind in der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziff.5 dargestellt. In den öffentlich ausliegenden Bebauungsplanunterlagen werden die Themen Lärm- und Naturschutz umfassend abgehandelt.
Die städtebaulichen Ziele der Gemeinde werden nicht erwähnt. Es findet auch keine Gegenüberstellung oder Abwägung statt, welche Rechtsgüter vorliegend aus welchen Gründen überwiegen. Vielmehr wird suggeriert, dass es sich bei dem Vorhaben um eine reine naturvernichtende, lärmende Planung zum Nachteil von Kindern und Familien handele. Dies ist nicht der Fall. Die stark einseitige Darstellung führt zu einer unvollständigen und völlig einseitigen Darstellung in dem komplexen und von Abwägungsprozessen geprägten Bauleitplanverfahren.
Darüber hinaus ist die Begründung in nahezu allen Teilen unwahr bzw. irreführend. Die drei nur schlagwortartigen Aspekte stellen angebliche Nachteile des Vorhabens unzutref-fend dar.
Aus der Begründung ergibt sich der Eindruck, dass durch das Vorhaben das Lebensumfeld und die Lebensqualität vernichtet würde. Es bleibt offen, warum es hierzu kommen soll. Insbesondere die mit dem Vorhaben verfolgte Sicherung von Arbeitsplätzen dürfte das Lebensumfeld verbessern. Zudem bleibt offen, welche Aspekte des Lebensumfeldes und der Lebensqualität das Bürgerbegehren erhalten will. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass bei Umsetzung des Vorhabens sowohl das Lebensumfeld, als auch die –Qualität vollständig verschwindet.
Ähnlich verhält es sich mit der Lärm- und Verkehrsbelastung. Diese Aspekte wurden in der Planung erkannt und behandelt. Es sind sogar Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Mithin kommt es – was zulässig ist – zwar zu einem erhöhten Verkehr bzw. erhöhten Lärm; dieser bewegt sich indes innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens. Dies geht aus der Begründung nicht hervor.
Eine weitere Motivation ist die Schonung von Natur und Umwelt des Ortes. Auch diesbezüglich bleibt offen, welche Natur und Umwelt hier gemeint ist und welche Beeinträchtigungen gefürchtet werden. Die Begründung zum Bebauungsplan bzw. der Umweltbericht setzen sich mit dem Thema Natur und Umwelt umfassend auseinander und setzen auch die nötigen Ausgleichsmaßnahmen fest. Allerdings ist die Begründung nicht nur unpräzise, sie ist hinsichtlich von Natur und Umwelt auch noch objektiv falsch: Der Bebauungsplan umfasst die Fl.Nrn. 55, 55/4, 55/5, 91/3, 182, 182/1 und 183/1. Von diesen Grundstücken wird bereits ein Großteil gewerblich genutzt. Dort befindet sich schlichtweg keine unberührte Natur mehr, welche man besonders schonen kann. Dies verschweigt die Begründung. Es wird der Eindruck erweckt, dass ohne den Bebauungsplan entweder Flächen renaturiert, jedenfalls aber eine erhebliche Versiegelung und nicht natürliche Nutzung gestoppt wird. Die bisher nicht baulich/gewerblich genutzte Fl.Nr. 183/1 ist dagegen als Grün- und Ausgleichsfläche vorgesehen. Diese wird im Vergleich zur derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung sogar ökologisch aufgewertet. Des Weiteren findet ein ökologischer Ausgleich auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. 120 statt.
Damit sticht die Fehlerhaftigkeit und Irreführung der Begründung mehr als deutlich hervor:
Erzeugt wird das Bedrohungsszenario der Versiegelung von Grünflächen und der Vernichtung von Natur; tatsächlich betrifft der Bebauungsplan weitestgehend bereits entsprechend genutzte Flächen. Eine Fläche Fl.Nr, 183/1 wird im Vergleich zum Istzustand ökologisch aufgewertet. Dies alles verschweigt die Begründung.
Fazit:
Alles in Allem sprechen alternativ voneinander gewichtige Gründe dafür, das Bürgerbegehren als unzulässig abzulehnen. An dem bisherigen Bauleitplanverfahren soll festgehalten werden.
Beschluss
Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides (Bürgerbegehren) vom 25.01.2021 wird abgelehnt. Es wird kein Bürgerentscheid durchgeführt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Isabell Steurer, GRM Wilhelm Reim, GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer.
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3. Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück (FlNr.) 668/1 Gemarkung Gerolsbach (Außenbereich: Sachenbach)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Über folgende Fragen soll entschieden werden:
- Kann auf dem Grundstück ein Betriebsleiterwohnhaus mit Doppelgarage, wie in den Lageplänen dargestellt, errichtet werden?
- Welche der beiden Varianten ist dabei möglich?
- Kann das Betriebsleiterwohnhaus mit einer Geschossentwicklung E+1, Dachneigung 25 Grad, errichtet werden?
- Kann das Dach mit einer Neigung von 25 Grad als Walmdach errichtet werden?
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4. Aufstellung der 4. Einbeziehungssatzung Gerolsbach "Münchner Straße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, sowie Empfehlung des Satzungsbeschlusses
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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4 |
Sachverhalt
Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
- STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:
- LRA Pfaffenhofen – Denkmalschutz, Stellungnahme vom 08.12.2020
- LRA Pfaffenhofen – Kommunalaufsicht, Stellungnahme vom 02.12.2020
Planungsverband Ingolstadt, Stellungnahme vom 16.11.2020
Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Verm., Stellungnahme v. 13.11.2020
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Stellungnahme vom 30.11.2020
Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom 08.12.2020
Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 16.11.2020
Deutsche Post AG, Stellungnahme vom 11.11.2020
Gemeinde Aresing, Stellungnahme vom 12.11.2020
Deutsche Telekom, Stellungnahme vom 11.11.2020
Gemeinde Scheyern, Stellungnahme vom 17.11.2020
Kein Beschluss erforderlich
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:
- LRA Pfaffenhofen - Bauleitplanung, Stellungnahme vom 02.12.2020
Die Gemeinde Gerolsbach möchte auf einer Fläche von 0,16 ha am Ortsrand von Gerolsbach eine Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung zur Schaffung von Wohnen ermöglichen. Es werden dazu folgende Anregungen getroffen:
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
- Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen.
Erläuterung:
Für die Einbeziehungssatzung sind Anforderungen u. a. nach § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB zu erfüllen; u. a. ist die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Auch wäre nachzuweisen, dass die Einbeziehungssatzung mit einer städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Trotz der in der Region Ingolstadt vorhandenen dynamischen Entwicklung (siehe Regionalplan 10, B III, 1.1) ist bei der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen in der Begründung darzulegen, dass eine städtebauliche Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt wurde und keine Potentiale der Innenentwicklung bestehen. Darüber hinaus sollte der tatsächliche Wohnbaubedarf der Gemeinde aufgezeigt und der analysierte Siedlungsdruck dargelegt werden. Es wird dabei im Hinblick auf eine wohl geringe Anzahl an Wohneinheiten an dieser sensiblen Stelle schwierig, mit der „Deckung von Wohnraumbedarf“ zu argumentieren (Es bleibt hier z. B. unklar, ob hier nur ein Einfamilienhaus oder ein Einzelhaus errichtet werden soll, bei letzterem könnten ggf. mehrere Wohneinheiten möglich sein).
Die Potenziale für eine Wohnbebauung müssten dabei immer im Rahmen einer gesamtgemeindlichen Würdigung betrachtet werden. Die vorliegende Erläuterung in der Begründung unter Kapitel 5. Anlass und Ziel der Planung ist daher noch nicht ausreichend und muss ergänzt werden.
- Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Erläuterung:
Zur Ortsabrundung und zur Einbindung des Bauvorhabens in die Landschaft – insbesondere in Siedlungsrandlagen, welche durch ihre Erscheinung das Landschaftsbild prägen und in die Landschaft wirken – wird angeregt, Festsetzungen zur Fassadengestaltung zu treffen. Bei einer Zweigeschossigkeit wird angeregt, die Gebäude in ihrer Wahrnehmung durch eine entsprechende Fassadengestaltung zu gliedern, z. B. „Erdgeschoss: Wandflächen verputzt; weiß oder gebrochen weiß/pastellfarbener Anstrich; 1. Obergeschoss und Giebel in Holzverschalung, naturbelassen oder braun lasiert“.
- Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Erläuterung:
Um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z. B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Aus den negativen Erfahrungen einiger Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte – insbesondere in bewegtem Gelände – wird dringend angeregt, die Planunterlagen durch aussagekräftige Geländeschnitte zu ergänzen, welche für eine einvernehmliche Umsetzung unabdingbar sind, ggf. sind entsprechende Festsetzungen zu treffen.
- Ein Vorhaben ist planungsrechtlich nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB).
Erläuterung:
Derzeit kann nicht erkannt werden, wie das gegenständliche Flurstück erschlossen wird.
Um eine Erschließung des betroffenen Grund- bzw. Flurstücks sicherzustellen, ist neben einer planzeichnerischen (und textlichen) Festsetzung der privaten Anbindungsstraße planungsrechtlich z. B. mindestens die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB bis an die öffentliche Straße erforderlich.
Ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bis zu öffentlichem Grund muss für das gesamte Grundstück – insbesondere auch im Hinblick auf bestehende Nutzungen sowie bei möglichen Grundstücksteilungen – gesichert sein. Eine entsprechende Festsetzung ist in der vorliegenden Planung noch zu ergänzen.
- Die Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 Abs. BauGB, etc.). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Erläuterung:
In der Planung werden unter Punkt 3. zum Maß der baulichen Nutzung neben den Angaben zur maximal zulässigen Grundfläche (unter Punkt 3.1; 200 m²) auch Festsetzungen zu den Überschreitungsmöglichkeiten (hier bis zu einer GRZ von 0,4) getroffen. Diese Festsetzung erscheint hier nicht eindeutig und klar, u. a. da gegenwärtig wohl zwei Flurstücke davon betroffen sind (Flurnummer 53 mit ca. 2.006 m² und Flurnummer 53/3 mit ca. 9.850m², beide Gemarkung Gerolsbach), welche jeweils nur zum Teil Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Es wird angeregt, den Bemessungsbezug daher so zu treffen, dass z. B. der Bezug zu dem konkreten Baugrundstück, hier ggf. des Planungsumgriffes, getroffen wird, z. B. folgendermaßen unter Punkt § 2 Punkt 3.2: „Die zulässige Grundfläche darf gem. § 19 Abs. 4 BauNVO durch die Fläche von Garagen und Stellplätzen und ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Gesamt-Grundfläche von 600m² bebaut werden.“
- Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Wohnen und Landwirtschaft; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB, § 50 BImSchG).
Erläuterung:
Die derzeit vorgesehene Randeingrünung wird grundsätzlich begrüßt. Es wird zur Einbindung in die Landschaft und zur Abschirmung von Immissionen zudem angeregt, z. B. Heckenstrukturen auch auf der Südwestseite festzusetzen.
- Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).
Erläuterung:
Gemäß dem Leitfaden für klimaorientierte Kommunen in Bayern haben schwarze bzw. graue Dachflächen oder dunkle Fassadenanstriche unter dem Aspekt der Klimaveränderung einen negativen Einfluss wegen ihrer überhöhten Wärmeaufnahme. Dies führt insbesondere im Sommer zu zusätzlicher Erwärmung. Ziel einer dem Klimawandel angepassten Bauleitplanung sollte es daher sein, z. B. Materialien bzw. Farben mit hoher Wärmereflektion festzusetzen.
Redaktionelle Anregungen:
Begründung
- Es wird angeregt, auf dem Deckblatt der Begründung wie auf dem Plankopf aus Gründen der Bestimmtheit und Klarheit auf den aktuellen Verfahrensstand (hier: z. B. Entwurf gem. § 34 Abs. 6 i. V. m § 13 i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) zu verweisen.
Hinweise
- Es wird angeregt, die Eingrünung zu bemaßen.
Abwägung
Die Gemeinde Gerolsbach sieht die städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gegeben, da durch die Satzung Baurecht zur Errichtung eines Wohngebäudes für die nachfolgende Generation auf dem elterlichen Grundstück geschaffen werden soll (siehe Begründung). Eine städtebauliche Untersuchung anderer Bauflächenpotenziale im Gemeindegebiet ist somit nach Ansicht der Gemeinde obsolet – zumal die Zielvorstellung der Gemeinde Gerolsbach, in diesem Bereich eine bauliche Entwicklung zuzulassen, ja schon im fast 40 Jahre alten Flächennutzungsplan durch die Darstellung einer Mischbaufläche dargelegt ist.
Es wird die Errichtung eines Wohngebäudes mit max. 2 Wohnungen zugelassen, um damit eine flexible Nutzung und ggf. die Errichtung einer Einliegerwohnung u.ä. zu ermöglichen. Gerade im Hinblick auf den demographischen Wandel und die Schaffung von Wohnraum ist dies positiv zu sehen. Aufgrund der Lage in zweiter Reihe und der topographischen Situation werden jedoch nicht mehr Wohneinheiten zugelassen. Warum es der Fachstelle unklar ist, ob ein Einfamilienhaus oder ein Einzelhaus mit mehreren Wohneinheiten errichtet werden soll, kann nicht nachvollzogen werden. In der Begründung zur Satzung ist dies unter Punkt 7.1 umfassend erläutert.
Zu 2:
Die Gemeinde Gerolsbach erachtetet die getroffenen Festsetzungen zur baulichen Gestaltung als ausreichend, zumal auch im näheren Umfeld kaum Gebäude mit der geforderten Holzverschalung des Obergeschosses vorhanden sind. Die Forderung der Fachstelle kann daher nicht nachvollzogen werden.
Zu 3:
Die Gemeinde Gerolsbach erachtet die vorliegenden Plangrundlagen (Höhenvermessung) verbunden mit den getroffenen Festsetzungen (OK RFB im Erdgeschoss, Wandhöhe 4,50 m) als absolut ausreichend, das mögliche Vorhaben beurteilen zu können. Es handelt sich um eine Einbeziehungssatzung - die Genehmigungsbehörde kann bei Bedarf im Genehmigungsverfahren entsprechende Schnitte einfordern.
Zu 4:
Das gegenständliche Flurstück Fl.Nr. 53 ist direkt an der Münchner Straße anliegend und wird über diese erschlossen. Das Bauvorhaben soll im rückwärtigen Bereich auf der Grenze zur benachbarten Fl.Nr. 53/3 (welche sich ebenfalls im Eigentum des Grundstückseigentümers Fl.Nr. 53 befindet) errichtet werden. Die Grundstücksgrenze ist daher in diesem Bereich aufzulösen. Damit ist das Bauvorhaben grundsätzlich erschlossen, da die Fl.Nr. 53 ja unmittelbar an der Münchner Straße angrenzt. Nur im Falle einer Herausteilung des Baugrundstücks aus der Fl.Nr. 53 wäre die Erschließung über eine entsprechende Dienstbarkeit zu sichern. Die Notwendigkeit der Festsetzung einer privaten Erschließungsstraße wird von der Gemeinde Gerolsbach nicht gesehen. Allenfalls ist die Darstellung einer Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten der Fl.Nr. 53/3 für den Bereich der bereits befestigten Hoffläche der Fl.Nr. 53 zweckmäßig. Somit wäre durch die Eintragung einer Dienstbarkeit auch das Bauvorhaben, sollte das Grundstück herausgeteilt werden, die Erschließung gesichert.
Zu 5:
Die Gemeinde Gerolsbach kann nicht nachvollziehen, warum der Fachbehörde der Bezug der zulässigen GRZ-Überschreitung nicht klar ist. Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung (es handelt sich nicht um einen Bebauungsplan, wie von der Fachbehörde angenommen) ist in der Planzeichnung festgesetzt. Die Größe des Geltungsbereichs, bzw. des für die GRZ-Berechnung maßgeblichen Baugrundstücks, ist in der Begründung angegeben (1011 qm). Für den einbezogenen (Teil-) Geltungsbereich 1 gelten gem. Festsetzung 1.2 die weiteren Festsetzungen der Satzung, u.a. zulässige Überschreitung der festgesetzten GR bis zu einer Gesamt-GRZ von 0,4. Folglich sind (Ortsrandeingrünung als private Grünfläche festgesetzt und somit nicht Baugrundstück) bei einer Größe des Baugrundstücks von 1011 qm rund 404 qm Fläche bebaubar (inkl. 200 qm Grundfläche für das Hauptgebäude).
Zu 6:
Die Pflanzung von Heckenstrukturen an der Südwestseite würde aufgrund des Grundstückszuschnitts zu starken Verschattungen an Südwestseite des Gebäudes und der unmittelbar angrenzenden Freibereiche (Terrasse, Freisitz, u.ä.) führen. Daher wurde auf einer Eingrünung auf dieser Seite verzichtet, zumal sich diese Seite zur bebauten Ortslage und nicht zur Landschaft hin orientiert.
Zu 7:
Als Farbe für Dacheindeckungen aus Dachziegeln oder Betondachsteinen wurden rot bis rotbraun festgesetzt, bzw. ein extensives Gründach. Von daher kann der Bezug der Fachstelle auf graue oder schwarze Dachziegel nicht nachvollzogen werden. Die übrigen Festsetzungen werden als ausreichend empfunden.
Zu Redaktionelle Anregungen:
Die Begründung trägt das Fassungsdatum der Satzung, auf welcher der Verfahrensstand vermerkt ist. Das wird aus ausreichend angesehen. Die Eingrünung ist bemaßt (5 m).
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Bauleitplanung – wird zur Kenntnis genommen. In der Satzung wird redaktionell die bestehende Hoffläche der Fl.Nr. 53 als Fläche mit einzutragendem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Fl.Nrn. 53 und 53/3 festgesetzt. Der Umgriff der Satzung und die Begründung sind entsprechend redaktionell anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 17 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Bodenschutz, Stellungnahme vom 07.12.2020
Aus Sicht des Bodenschutzes wird wie folgt Stellung genommen.
Im Planbereich der Einbeziehungssatzung Gerolsbach Nr. 4 „Münchner Straße", sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich aktuell landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.
Der folgende Hinweis wurde bereits unter Punkt „9.4 Bodenschutz" in der Begründung aufgenommen:
Sollten im weiteren Verfahren oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bekannt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Bodenschutz – ist zur Kenntnis zu nehmen. Abfallrechtliche Belange sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Hinweise der Satzung sollten um folgenden Hinweis ergänzt werden:
„Sollten im Bereich der Satzung Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige Untergrundverunreinigungen bekannt sein bzw. werden, sind diese dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu melden und im Einvernehmen zu erkunden, abzugrenzen und ggf. zu sanieren.“
Die Fläche wird landwirtschaftliche als Grünland genutzt, so dass Bodenbelastungen (wie etwa beim Hopfenanbau) nicht zu erwarten sind.
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Bodenschutz – wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise der Satzung werden redaktionell um den vorgeschlagenen Hinweis ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 17 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Immissionsschutz, Stellungnahme vom 18.12.2020
Der Gemeinderat der Gemeinde Gerolsbach hat in seiner Sitzung am 09.09.2020 die Aufstellung der Einbeziehungssatzung Gerolsbach Nr. 4 „Münchner Straße“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB beschlossen.
Durch die Planung werden Teilflächen der Flurstücke Nr. 53 und 53/3, Gemarkung Gerolsbach, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Gerolsbach einbezogen. Die Gemeinde Gerolsbach möchte mit der Aufstellung der o. g. Satzung die Errichtung eines Wohnhauses am südlichen Ortsrand ermöglichen. Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Gerolsbach (genehmigt am 14.11.1983) stellt den planungsgegenständlichen Bereich als gemischte Baufläche dar. Das Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand von Gerolsbach, zwischen der Münchner Straße (Kreisstraße PAF7) im Osten der Ritter-Gerold-Straße im Westen. Im Westen und Südwesten grenzt die bestehende Zimmerei und Sägewerk Felber an, im Norden der Edeka-Markt Rieß und im Nordosten und Osten bestehende Wohnbebauung.
Eine schalltechnische Untersuchung (Auftragsnummer 6944.0 / 2020 FB, Ingenieurbüro Kottermair, Altomünster, vom 23.03.2020) kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte (IRW) nach TA Lärm für Dorfgebiete (MD) tagsüber sowie nachts um mindestens 5 dB(A) unterschritten werden. Unzulässige Spitzenpegel sind laut Gutachter nicht zu erwarten.
Es wird dennoch empfohlen, für schutzbedürftige Räume an der Südfassade zusätzliche Fenster zur Belüftung an der West- oder Ostfassade vorzusehen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehungssatzung Nr. 4 „Münchner Straße“ der Gemeinde Gerolsbach.
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Immissionsschutz – ist zur Kenntnis zu nehmen. Die Empfehlung, für schutzbedürftige Räume an der Südfassade zusätzliche Fenster zur Belüftung an der West- oder Ostfassade vorzusehen, sollte durch die Verwaltung an den Bauherrn weitergeleitet werden.
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Immissionsschutz – wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 17 : 0
- LRA Pfaffenhofen – Naturschutz, Stellungnahme vom 14.12.2020
Die Gemeinde Gerolsbach beabsichtigt die Aufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 4 „Münchner Straße" am südlichen Ortsrand von Gerolsbach zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für eine künftige Wohnnutzung.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst Teilflächen der Flur-Nr. 53 und 53/3 jeweils Gemarkung Gerolsbach und hat eine Gesamtgröße von ca. 1.613 m² (eine ca. 389 m² große Teilfläche der Fl.Nr. 53/3 ist dabei naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche).
Das Plangebiet wird momentan überwiegend als private Gartenfläche mit Gartenhaus und Obstbäumen sowie als Intensivgrünland genutzt.
Die naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche und das zugehörige Herstellungs- und Entwicklungspflegekonzept wurden im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Folgendes wird gefordert bzw. angeregt:
Gemäß der Planzeichnung sind die beiden Obstbäume in Geltungsbereich 1 als „zu erhalten" festgesetzt. Demgegenüber steht die Aussage unter Punkt 8.3 (Artenschutz) der Begründung zum Bebauungsplan, wonach zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände „die beiden Obstbäume (…) lediglich außerhalb der festgesetzten Schutzzeit, d.h. vom 1.10 bis 28./29.02., gerodet werden" dürfen.
Zur Vermeidung von Unklarheiten ist die Begründung an die planzeichnerischen Vorgaben anzupassen.
Insofern andere Obstbäume als die als „zu erhalten" festgesetzten gemeint sind, so ist die Begründung zum Punkt „Artenschutz" um Aussagen zum pot. Vorhandensein von Höhlen- bzw. Spaltenquartieren zu ergänzen
Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Naturschutz – ist zur Kenntnis zu nehmen. Wie unter Punkt 8.3 „Artenschutz“ der Begründung erläutert, befinden sich momentan 5 Obstbäume auf der Fläche. Drei Bäume (zwei nördlich des Baufensters, einer südlich in der Fläche für Ortsrandeingrünung) können erhalten werden und sind demnach als „zu erhalten“ festgesetzt. Zwei Bäume liegen im Bereich des Baufensters uns sind aller Voraussicht nach für das Bauvorhaben zu entfernen. Es wird daher auch unter den Hinweisen des Bebauungsplans auf die Beachtung des speziellen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG bei der Bauvorbereitung und –durchführung hingewiesen.
Die Begründung sollte daher noch redaktionell auf das pot. Vorhandensein von Höhlen- bzw. Spaltenquartieren ergänzt werden.
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Naturschutz – wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung ist redaktionell noch hinsichtlich des potenziellen Vorhandenseins von Höhlen- bzw. Spaltenquartieren in den beiden bestehenden, jedoch nicht als „zu erhalten“ festgesetzten Obstbäumen zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis: 17 : 0
- LRA Pfaffenhofen – Tiefbau, Stellungnahme vom 02.12.2020
Bei der o. g. Einbeziehungssatzung Nr. 4 "Münchner Straße" ist ein Teil der Kreisstraße PAF-7 betroffen.
Das erforderliche Einvernehmen besteht, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:
- Die bestehende Zufahrt über das Grundstück Flurnr. 53 ist weiterhin zu benutzen. Eine neue Zufahrt zur Kreisstraße PAF-7 darf nicht angelegt werden.
- Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer zugeführt werden.
- Von der Zufahrt und dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Verkehrsflächen abfließen.
- Baustoffe, Arbeitsgeräte, Abbruchmaterial und sonstige Gegenstände dürfen auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf sonstigem Grund des Landkreises weder vorübergehend noch dauernd gelagert werden
- Verschmutzungen und Beschädigungen der Kreisstraße, vor allem während der Bauzeit, sind sofort zu beseitigen.
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Tiefbau – ist zur Kenntnis zu nehmen. Die genannten Auflagen, betreffen die Errichtung des Bauvorhabens und sind durch den Bauherrn zu beachten. Diese sollte durch die Verwaltung an den Bauherrn weitergeleitet werden.
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Tiefbau – wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 17 : 0
- LRA Pfaffenhofen - AWP, Stellungnahme vom 10.12.2020
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form zugestimmt.
Die Abfallsammelbehältnisse sind an der Münchener Straße (Kreisstraße PAF 7) zur Abholung bereitzustellen.
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Abfallwirtschaftsbetrieb– ist zur Kenntnis zu nehmen. Auf die Bereitstellung von Abfallsammelbehältnisse an der Münchener Straße (Kreisstraße PAF 7) zur Abholung wird bereits in der Satzung hingewiesen.
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Abfallwirtschaftsbetrieb – wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 17 : 0
- Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 17.11.2020
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt zum geplanten Vorhaben folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben
Die Gemeinde Gerolsbach plant mit Aufstellung der o.g. Satzung die Teilflächen der Flurstücke Nr. 53 und 53/3 (Gemarkung Gerolsbach) in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Gerolsbach einzubeziehen. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Wohnhauses am südlichen Ortsrand.
Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,12 ha) befindet sich am südlichen Ortsrand von Gerolsbach, zwischen der Kreisstraße PAF 7 im Osten und der Ritter-Gerold-Straße im Westen.
Ergebnis
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Hinweis
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezieht. In Zweifelsfällen sollte eine Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern ist zur Kenntnis zu nehmen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Pfaffenhofen) wurde im Verfahren beteiligt.
Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 17 : 0
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 02.12.2020
- Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung inkl. der Ausgleichsfläche sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt sind diese Flächen mit geeigneten Methoden zu erkunden und zu untersuchen und für die weitere Bauabwicklung geeignete Maßnahmen festzulegen.
Das Gelände steigt von NW nach SO an. Angaben über Grundwasserstände sind nicht vorhanden. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Wegen der Hanglage können Schichtwasseraustritte nicht ausgeschlossen werden.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.
Sollte RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.
Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten.
Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich laut aktuellem Luftbild landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.
- Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Im Plangebiet befinden sich keine oberirdischen Gewässer. Das Gelände fällt in nordwestlicher Richtung zur geplanten Bebauung hin ab. Bedingt durch die Hanglage ist bei Starkregen und/oder der Schneeschmelze, mit einem Eindringen von wild abfließenden Oberflächenwasser aus dem umliegenden Einzugsgebiet zu rechnen. Es wird eine hochwasserangepasste Bauweise für das geplante Gebäude empfohlen. Hierzu verweisen wir auf die Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat:
Zudem verweisen wir auf den §37 WHG, wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zuungunsten umliegender Grundstücke verlagert oder beschleunigt werden darf. Auf die Erhaltung und Verbesserung der Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft ist hinzuwirken.
Abwägung
Die Stellungnahme des Wasserwirtschatsamts ist zur Kenntnis zu nehmen. Gemäß der Abwägung der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde (Landratsamt Pfaffenhofen) wird die Satzung bereits redaktionell um einen Hinweis auf den Umgang mit Bodenverunreinigungen ergänzt. Hinsichtlich möglicher Schichtwasseraustritte und wild abfließendem Oberflächenwasser sollte in die Hinweise der Satzung noch folgender Hinweis redaktionell aufgenommen werden:
„Es ist lokal mit Schichtwasser und wild abfließendem Oberflächenwasser zu rechnen, Ebenerdige Hauszugänge, Kellergeschosse und deren Öffnungen sind wasserdicht auszuführen, Heizölbehälter gegen Auftrieb zu sichern. Es dürfen auf keinen Fall wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen, dies ist besonders im Bauzustand zu beachten.“
Die genannte hochwasserangepasste Bauweise betrifft die Errichtung des Bauvorhabens und ist durch den Bauherrn zu beachten. Der Hinweis darauf und auf die Hochwasserschutzfibel sollte durch die Verwaltung an den Bauherrn weitergeleitet werden.
Beschluss
Die Stellungnahme des Wasserwirtschatsamts wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise der Satzung werden redaktionell um den vorgeschlagenen Hinweis ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 17 : 0
- Handwerkskammer, Stellungnahme vom 05.01.2021
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Beteiligung an o.g. Verfahren der Gemeinde Gerolsbach zum geplanten Erlass einer Einbeziehungssatzung zwischen der Münchner Straße (PAF7) und der Ritter-Gerold-Straße auf im Bereich der Fl.Nrn. 53 TF und 53/3 TF, Gem. Gerolsbach, um die Errichtung eines Wohnhauses am südlichen Ortsrand ermöglichen, das sich in die bestehenden Nutzungsstruktur des Dorfgebiet nach § 5 BauNVO und die bestehende mischbauliche und weiter südlich gewerblich geprägte Struktur einfügen muss.
Es ist darauf zu achten, dass durch das Heranrücken der neu hinzukommenden Wohnbebauung keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte zwischen den unterschiedlich schutzbedürftigen Nutzungen Wohnen und Gewerbe entstehen. Maßnahmen, die zur immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit der vorgesehenen Bebauung erforderlich sind, dürfen ausschließlich zu Lasten der neu hinzukommenden Nutzungen gehen.
Im Rahmen des Untersuchungsberichts des Ingenieurbüros Kottermair "6944.0 / 2020 FB " mit dem Datum 23.03.2020 wurde die schallschutzrechtliche Verträglichkeit der geplanten Wohnnutzung des Einfamilienhauses in der geplanten Ausdehnung mit den nächstgelegenen bestehenden gewerblichen Nutzungen (Sägewerk Felber südlich und EDEKA-Markt nördlich) untersucht und bestätigt. Es werden in diesem Rahmen Maßnahmen für die Belüftung der schutzwürdigen Räume an der Südfassade des geplanten Wohnhauses vorgegeben.
Dennoch möchten wir grundsätzlich noch einmal betonen, dass zu gewährleisten ist, dass die geplante Maßnahme zu keinerlei Beeinträchtigungen der bestehenden Gewerbebetriebe, darunter Sägewerk und Zimmerei, auch hinsichtlich zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten, führt.
Wir bitten Sie deshalb, Ihre Bemühungen um eine vorausschauende, möglichst konfliktfreie Anordnung der Nutzungen, die sich gegenseitig einschränken, weiterzuverfolgen, d.h. ebenso planerisch langfristig sicherzustellen, dass die südliche Teilfläche der Fl.Nr. 53/3 sowie der Teilbereich zwischen EDEKA und Zimmerei/Sägewerk entsprechend von weiterer schutzwürdiger Bebauung freigehalten wird, so dass eine Einschränkung der Gewerbebetriebe ausgeschlossen wird, und um dazu beizutragen. dass der Gebietscharakter des Dorfgebiets nach § 5 BauNVO gewahrt, und für die gewerbliche Nutzung eine für die betriebliche Entwicklung notwendige Flexibilität möglich bleibt.
Die für die im baulichen Umfeld bestehenden Unternehmen mit dem Bestandsschutz garantierte, notwendige Flexibilität vor Ort muss gewahrt bleiben, so dass nicht nur ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf gewährleistet ist, sondern auch angemessene betriebliche Weiterentwicklungen oder ggf. Nutzungsänderungen mitbedacht werden. Gerade letzteres ist eine wichtige Voraussetzung für kleinere und mittlere Unternehmen des Handwerks, um sich flexibel an Marktbedingungen anpassen zu können und damit auch im langfristigen Interesse der Standortsicherung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Betrieben ausgehenden betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch etc.) einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.
Abwägung
Die Stellungnahme der Handwerkskammer ist zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde ermittelt, dass dem Vorhaben zusammenfassend betrachtet, keine immissionsschutzfachlichen Belange entgegenstehen. Im Umkehrschluss werden somit ortsansässige Unternehmen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt.
Eine Überplanung der südlichen Teilflächen der Fl.Nr. 53/3 ist nicht Bestandteil der Satzung, zumal die Zielsetzung des Ausschlusses Bebauung grundsätzlich auch kein städtebauliches Ziel der Gemeinde Gerolsbach sein kann („Verhinderungsplanung“). Gleichwohl ist die Gemeinde Gerolsbach jedoch bemüht, Einschränkungen der bestehenden Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe auszuschließen und wird, sofern konkrete Überlegungen zur Errichtung schutzwürdiger Nutzungen vorliegen, von ihrer gemeindlichen Planungshoheit Gebrauch machen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 17 : 0
- IHK, Stellungnahme vom 30.11.2020
Mit dem dargelegten Planvorhaben besteht aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft Einverständnis. Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen. Gleichwohl geben wir zu bedenken, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen ortsansässige Unternehmen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Die Stellungnahme der IHK ist zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde ermittelt, dass dem Vorhaben zusammenfassend betrachtet, keine immissionsschutzfachlichen Belange entgegenstehen. Im Umkehrschluss werden somit ortsansässige Unternehmen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt.
Beschluss
Die Stellungnahme der IHK wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 17 : 0
B. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen
Beschluss
Der Gemeinderat beließt die Einbeziehungssatzung Gerolsbach Nr. 4 „Münchner Straße“ mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 23.02.2021 als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, wenn die dingliche Sicherung der Ausgleichsflächen durch Eintragung von Dienstbarkeit und Reallast in das Grundbuch nachgewiesen wurde.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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5. Straßensanierung Harreßer Weg Strobenried
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
23.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung wurden 12 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei der Angebotseröffnung lagen 10 Angebote vor.
Nach Überprüfung der Gebote, stellt sich das wirtschaftlichstes Angebot mit einer Angebotssumme über 96.035,77 €, Brutto heraus.
Antrag zur Geschäftsordnung von GRM Stefan Maurer
Der Tagesordnungspunkt soll zurückgestellt werden, bis die gemeindliche Haushaltssatzung 2021 in Kraft gesetzt wurde.
Abstimmungsergebnis: 2 : 15
Mit Ja stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.
Empfehlung:
Der Auftrag für die Straßensanierungsarbeiten im Harreßer Weg, Strobenried werden an den wirtschaftlichsten Bieter zum Angebotspreis über 96.035,77 €, Brutto vergeben.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.
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6. Sanierung Hofmarkstraße - Auftragsvergabe Bepflanzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
23.02.2021
|
ö
|
|
6 |
Sachverhalt
Neben dem Gewerk Straßensanierungsarbeiten (Vergabe: 15.12.2020) wurde eine getrennte Ausschreibung für die Bepflanzung durchgeführt.
Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung wurden 9 Angebotsaufforderungen versandt. Bei der Angebotseröffnung lagen 4 Angebote vor.
Nach Überprüfung der Gebote, stellt sich das wirtschaftlichstes Angebot mit einer Angebotssumme über 22.036,34 €, Brutto heraus.
Antrag zur Geschäftsordnung von GRM Stefan Maurer
Der Tagesordnungspunkt soll zurückgestellt werden, bis die gemeindliche Haushaltssatzung 2021 in Kraft gesetzt wurde.
Abstimmungsergebnis: 2 : 15
Mit Ja stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.
Beschluss
Der Auftrag für die Bepflanzung wird an den wirtschaftlichsten Bieter zum Angebotspreis über 22.036,34 €, Brutto vergeben
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.
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7. Zuschussantrag Restaurierung Marterl Lichthausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
23.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Im Zuge des Geh- und Radwegbaus sowie der Sanierung der PAF 7 muss ein „herrenloses“ Marterl in Lichthausen versetzt werden.
Das Marterl befindet sich in einem schlechten Zustand, weshalb sich der Mitbürger Daniel Schreier, Lichthausen, der Restaurierung und Neuplatzierung des Marterls angenommen hat. Unterstützt wird er dabei durch den Heimat- und Kulturkreis Pfaffenhofen.
Die Kosten für den Ab- und späteren Neuaufbau des Marterls durch einen Restaurator übernimmt der Landkreis Pfaffenhofen. Für die eigentliche Restaurierung fallen laut Kostenschätzung rund 1.380 € an. Da mit Zuschüssen weiterer Ämter nicht zu rechnen ist, muss die Restaurierung über Spendengelder finanziert werden.
Herr Daniel Schreier beantragt deshalb die Bezuschussung der Restaurierung.
Bisher wurde seitens der Gemeinde bei vergleichbaren Maßnahmen i. d. R. kein Zuschuss gewährt.
Beschluss
Es wird eine einmalige Spende in Höhe von 150,- € gewährt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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8. Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
23.02.2021
|
ö
|
|
8 |
Sachverhalt
Aufgrund des Beschlusses vom 17.02.2020 (8 ZB 19.2020) des Bay. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat der Gesetzgeber eine Anpassung des Art. 51 Abs. 5 BayStrWG (Übertragung des Winterdienstes an Gehbahnen auf die Anlieger) beschlossen. Diese Bestimmung trat am 01.01.2021 in Kraft.
Aufgrund dessen ist ein Neuerlass der gemeindlichen „Reinigungs- und Sicherungsverordnung“ sinnvoll. Die neu zu erlassende Verordnung ist an die Mustersatzung des Bay. Gemeindetag angelehnt (Alte Verordnung und neuer Verordnungsentwurf in der Fassung vom 23.02.2021 wurden übersandt – Änderungen sind gelb markiert).
Beschluss
Die in der Anlage zu diesem TOP aufgeführte Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) in der Fassung vom 23.02.2021 wird aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) beschlossen.
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 23.11.2011 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.
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9. Ökologische Umgestaltung des Gerolsbach bis Kohlstatt - Auftragsvergabe
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
23.02.2021
|
ö
|
|
9 |
Sachverhalt
.
zum Seitenanfang
9.1. Erdarbeiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
23.02.2021
|
ö
|
|
9.1 |
Sachverhalt
Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung wurden 21 Angebotsaufforderungen versandt. Bei der Angebotseröffnung lagen 11 Angebote vor.
Nach Überprüfung der Gebote, stellt sich das wirtschaftlichstes Angebot mit einer Angebotssumme über 49.119,63 €, Brutto heraus.
Hinweis:
Das Leistungsverzeichnis wurde in zwei Lose unterteilt Los 1 „Kompensationsmaßnahme westlich von Gerolsbach“ und Los 2 „Ökologischer Umbau Gerolsbach bei Kohlstatt“
Antrag zur Geschäftsordnung von GRM Stefan Maurer
Der Tagesordnungspunkt soll zurückgestellt werden, bis die gemeindliche Haushaltssatzung 2021 in Kraft gesetzt wurde.
Abstimmungsergebnis: 2 : 15
Mit Ja stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.
Beschluss
Der Auftrag für die Erdarbeiten wird an den wirtschaftlichsten Bieter zum Angebotspreis über 49.119,63 €; Brutto vergeben
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.
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9.2. Pflanz- und Saatarbeiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
23.02.2021
|
ö
|
|
9.2 |
Sachverhalt
Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung wurden 16 Angebotsaufforderungen versandt. Bei der Angebotseröffnung lagen 9 Angebote vor.
Nach Überprüfung der Gebote, stellt sich das wirtschaftlichstes Angebot mit einer Angebotssumme über 25.809,28 €, Brutto heraus
Hinweis:
Das Leistungsverzeichnis wurde in zwei Lose unterteilt Los 1 „Kompensationsmaßnahme westlich von Gerolsbach“ und Los 2 „Ökologischer Umbau Gerolsbach bei Kohlstatt“
Antrag zur Geschäftsordnung von GRM Stefan Maurer
Der Tagesordnungspunkt soll zurückgestellt werden, bis die gemeindliche Haushaltssatzung 2021 in Kraft gesetzt wurde.
Abstimmungsergebnis: 2 : 15
Mit Ja stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.
Beschluss
Der Auftrag für die Bepflanzung wird an den wirtschaftlichsten Bieter zum Angebotspreis über 25.809,28 €, Brutto vergeben
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.
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10. Errichtung einer Klärschlammtrocknungsanlage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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10 |
Sachverhalt
Wie in der Gemeinderatssitzung am 13.12.2020 vorgestellt könnte eine Klärschlammtrocknungsanlage in Zusammenarbeit mit dem AZV Oberes Ilmtal auf der Kläranlage errichtet werden. Nachfolgende Informationen liegen nunmehr vor:
Allgemein:
- Ähnliche Anlage werden bereits in Monheim (Klärschlammaufkommen ca. 700 Tonnen), Bissingen, Bad Orb (Hessen) betrieben und wurde in Neustadt/Aisch aufgestellt und geht nunmehr in Betrieb
- Die maximale Leistungskapazität beträgt laut Hersteller 1.400 Tonnen abgepressten Schlamm im Jahr (bei Betrieb in Volllast 24/7). Diese Ausbaugröße ist für die geplante Entsorgung (Kläranlage Reichertshausen ca. 650 bis 750 Tonnen und Gerolsbach ca. 300 Tonnen entwässerter Schlamm) genau richtig
- Eine Entsorgung nach dem Trocknungsprozess (Pellets) wird für mindestens 4 Jahre zugesichert (nach der Trocknung wird das Klärschlammvolumen (Pellets) noch 25% bis 30% betragen)
Übersicht Klärschlammentsorgungskosten 2017 bis 2020
Jahr Menge Kosten
2017 218 Tonnen ca. 14.100 €, Brutto (Kompostierung/landwirtschaftl. Verwertung)
2018 243 Tonnen ca. 18.500 €, Brutto (Kompostierung/landwirtschaftl. Verwertung)
2019 225 Tonnen ca. 27.000 €, Brutto (landwirtschaftl./thermische Verwertung)
2020 315 Tonnen ca. 55.000 €, Brutto (thermische Verwertung)
Investitionskosten
- Trocknungsanlage inkl. Anschlussarbeiten ca. 430.000 €, Brutto
- Jährliche (Mindest-)Kostenersparnis (nach AfA) ca. 8.000 €, Brutto
Kooperation Interkommunale Zusammenarbeit
- Zweckvereinbarungsentwurf wurde übersandt.
Fördermöglichkeiten
- Fördermöglichkeiten im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ und der BAFA „Antrag nach den Förderrichtlinien Modul 4“ wurden abgefragt (Bundesmittel). Aktuell liegen keine positiven Aussagen zu einer möglich sehen diesbezüglich die Fördermöglichkeiten nicht gut aus, so es voraussichtlich keine Förderung gibt.
Die Fördermöglichkeiten im Rahmen der der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaat Bayern zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit (Landesmittel) werden derzeit geprüft
Beschluss
Das Kommunalunternehmen Gerolsbach wird angewiesen eine Trocknungsanlage, in Zusammenarbeit mit dem Abwasserzweckverband Oberes Ilmtal, anzuschaffen und zu Betreiben. Das Kommunalunternehmen wird ermächtigt notwendige zweckdienliche Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.
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11. Strombeschaffung 2023 bis 2025 - Strombündelausschreibung KUBUS
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
In Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag bietet die KUBUS GmbH den bayerischen Kommunen und Zweckverbänden aktuell die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2023 bis 2025 an.
Zur Verfahrenserleichterung und Zeitersparnis bei der Organisation der Strombündelausschreibung wurde mit den Teilnehmern der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2023 bis 2025 unbefristete Dienstleistungsverträge mit der KUBUS GmbH geschlossen (siehe Beschlussfassung vom 20.05.2015 TOP 43.). Dieser Dienstleistungsvertrag kann für die neue Bündelausschreibung herangezogen werden.
Die Teilnehmer der Ausschreibung haben die Wahlmöglichkeit von Normalstrom oder Ökostrom. Der Ökostrom kann wiederum zwischen 100 % Ökostrom mit oder ohne Neuanlagenquote bezogen werden:
„Normalstrom“ (Ökostromanteil je nach Stromlieferant unterschiedlich)
„100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote“ (Mehrkosten gegenüber Normalstrom ca. + 0,0 – 0,5 ct/kWh)
„100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote“ (Mehrkosten gegenüber Normalstrom ca. + 0,5 – 1,2 ct/kWh)
Antrag Gemeinderatsgruppierung Bündnis90/Die Grünen
Für die Gemeinde (inkl. Kommunalunternehmen) soll „100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote“ beschafft werden.
Abstimmungsergebnis: 3 : 14
Mit Ja stimmten GRM Isabell Steurer, GRM Wilhelm Reim und GRM Oliver Eisert
Beschluss
Der bestehende Dienstleistungsvertrag mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH über die Vorbereitung und Durchführung von Bündelausschreibungen für die Lieferung von elektrischer Energie über ein webbasiertes Beschaffungsportal wird für die Ausschreibung 2023 bis 2025 herangezogen.
Die Gemeinde (inkl. Dem Kommunalunternehmen) überträgt die Aufgabe der Ausschreibung von Lieferleistungen für elektrische Energie, die alle verfahrensleitenden Entscheidungen umfasst, auf die genannte ausschreibende Stelle (KUBUS GmbH).
Für die Gemeinde (inkl. Kommunalunternehmen) soll „100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote“ beschafft werden.
Die Gemeindeverwaltung wird gebeten, umgehend die Abnahmestellen im geforderten Datenformat zu erfassen bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen und zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Isabell Steurer, GRM Wilheml Reim und GRM Oliver Eisert.
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12. Ergebnis der Umfrage für eine mögliche Geschwindigkeitsbegrenzung in Singenbach; Beschlussfassung über eine Tempo 30-Zone
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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12 |
Sachverhalt
In der letzten Gemeinderatssitzung wurde der Vorschlag aufgerufen eine Tempo 30 Beschränkung in der Eulenthaler Straße, Alberzeller Straße und den Kappellenweg in Singenbach auszuweisen. Eine Befragung der Anlieger ergab, dass die Mehrheit diesem Vorschlag zustimmen und auch unterstützen (siehe Anlage).
Beschluss
Es wird eine Tempo 30 Beschränkung in der Eulenthaler Straße, Alberzeller Straße und den Kappellenweg in Singenbach eingerichtet. Der gemeindliche Bauhof wird damit beauftragt, die oben genannten Straßen mit den entsprechenden Schildern auszustatten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Johann Hirschberger.
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13. Antrag CSU-Fraktion - Bürgerbefragung im Rahmen einer Studienabschlussarbeit
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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13 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 12.02.2021 stellt die CSU-Fraktion einen Antrag auf eine Bürgerbefragung im Rahmen einer Studienabschlussarbeit (Begründung siehe Anlage)
Beschluss
Die Gemeinde steht einer Bürgerbefragung im Rahmen einer studentischen Arbeit positiv gegenüber und übernimmt die Unkosten einer Befragung. Aus dem Gemeinderat werden
Je zwei Personen aus den CSU- und FW-Fraktionen und je eine Person aus der Bündnis90/Die Grüne- und UB-Gruppierung für die Arbeitsgruppe bestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
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14. Bekanntgaben / Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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14 |
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14.1. Feuer- und Katastrophenschutz Sirenenanlage im Kirchturm der Pfarrkirche Gerolsbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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14.1 |
Sachverhalt
Seit 2012 (vormaliger Standort ehemalige Gemeindekanzlei St.-Andreas-Straße) ist die Feuer- und Katastrophenschutz Sirenenanlage im Kirchturm der Pfarrkirche Gerolsbach untergebracht.
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14.2. Wegweisende Beschilderung im Landkreis Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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14.2 |
Sachverhalt
Wegweisende Beschilderung im Landkreis Pfaffenhofen
Seit Ende November ist es vollbracht: rund 6.600 neue Wegweiser, welche im Rahmen des LEADER-geförderten Projektes „Aktiv durch den Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm“ geplant, produziert und montiert wurden, flankieren die Rad- und Wanderwege im Landkreis Pfaffenhofen. Dabei orientiert sich die Beschilderung an den Grundsätzen und Standards zur wegweisenden Beschilderung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Das für die Planungen zuständige Kommunalunternehmen Strukturentwicklung Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm (KUS) informiert zur Gestaltung der Beschilderung.
Grundsätze der Wegweisung
Der Beschilderung liegt eine eigenständige Netzplanung zugrunde, welche in sich konsistent und unabhängig von anderen Verkehrsmitteln ist. Dabei ist sie sowohl ziel- als auch routenorientiert und gibt Nah- und Fernziele an. Die Freizeit- und touristischen Routen sind durch Zusatzplaketten ausgewiesen. Grüne Schilder mit weißer Schrift oder Symbolen dienen dem Wanderer, weiße Schilder mit grünem Inhalt dem Radfahrer.
Hauptwegweiser
Die Hauptwegweisung unterteilt sich in Pfeil- und Tabellenwegweiser und beinhaltet Informationen zu Zielen und Entfernungen. Dabei steht das Fernziel in der oberen Zeile und das Nahziel darunter. In der Regel beträgt die Distanz zwischen zwei Hauptzielen rund 10 bis 40 Kilometer. Die Konzeption basiert dabei auf dem System der zentralen Orte der Landesplanung. Diese Form der Beschilderung ist meist an sogenannten Knotenpunkten, also Kreuzungen, Einmündungen oder Entscheidungsstellen angebracht.
Zwischenwegweiser
Zwischenwegweiser geben die Fahrtrichtung an und beinhalten lediglich einen Wanderer oder Radfahrer sowie einen richtungsweisenden Pfeil. Sie bestätigen den Wegeverlauf, verdeutlichen eine Verschwenkung der Route und helfen unter anderem an Wegegabelungen bei der Orientierung. Sie werden auf Augenhöhe und im Blickfeld der Nutzer angebracht.
Piktogramme und Zusatzschilder
Zielpiktogramme sind nur auf den Hauptwegweisern zu finden und verweisen beispielsweise auf den Bahnhof oder das Freibad. Streckenpiktogramme treffen Aussagen zur Streckenbeschaffenheit. Eingehängte Routensignets kennzeichnen bestimmte Themenwege oder Freizeitrouten.
„Das Beschilderungssystem aus Haupt- und Zwischenwegweisern hat sich deutschlandweit seit Jahren bewährt und wird vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club empfohlen", erklärt KUS-Vorstand Johannes Hofner.
Derzeit befinde man sich in der Erarbeitung neuer Karten und Tourenbücher, welche voraussichtlich im Mai erhältlich sein werden. Ab Mitte März sollen alle Informationen zu den neuen Rundwegen und Thementouren auf der Webseite www.kus-pfaffenhofen.de veröffentlicht werden.
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14.3. Ressourceneffizienz-Netzwerk im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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14.3 |
Sachverhalt
Im April 2020 haben die 16 Teilnehmer des Ressourceneffizienz-Netzwerkes im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm ihr Interesse an diesem Netzwerk bekundet. Daraufhin hat das Institut für Energietechnik an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden (IfE) als Netzwerkträger den Förderantrag beim Fördermittelgeber PtJ (Projektträger Jülich) gestellt.
Im September 2020 wurde daraufhin dann der offizielle Zuwendungsbescheid mit dem maximalen Fördersatz ausgestellt. So trafen sich nun die 16 Teilnehmer am 10.12.2020 im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Pfaffenhofen an der Ilm, um ihr gemeinsames Netzwerk zu gründen.
Für das IfE war dieser Termin auch etwas Besonderes, denn das Ressourceneffizienz-Netzwerk im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm ist das erste dieser Art, welches über das Institut für Energietechnik betreut wird.
Hauptziel der 3-jährigen Netzwerkarbeit (Laufzeit von 2020 bis 2023) ist das Erreichen definierter Ziele durch die kontinuierliche Begleitung und praxisbezogene Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Ressourceneffizienz.
Die Teilnehmer versprechen sich aus dem 3-jährigen Projekt zum einen konkrete fachlich wichtige Impulse zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Steigerung der Ressourceneffizienz durch die technisch-wissenschaftliche Beratung des IfE. Zum anderen wollen die Partner gegenseitig voneinander lernen und sich über die realisierten Projekte gegenseitig austauschen.
Teilnehmer des Ressourceneffizienz-Netzwerkes im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm:
Abwasserverband Gerolsbach-Ilm
Abwasserzweckverband Mittleres Ilmtal
Abwasserzweckverband Oberes Ilmtal
Gemeine Baar-Ebenhausen
Kommunalunternehmen Gerolsbach
Gemeinde Pörnbach
Gemeinde Schweitenkirchen
Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm
Markt Hohenwart
Markt Manching
Markt Reichertshofen
Markt Wolnzach
Stadt Geisenfeld
Stadt Vohburg
Zweckverband zur Wasserversorgung „Paartalgruppe“
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14.4. 1. LAG Gemeindeinfo (2021)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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14.4 |
Sachverhalt
Das anliegende Dokument „1. LAG-Gemeindeinfo 2021“ gibt eine Übersicht über den aktuellen Stand der LEADER-Projekte der LAG Landkreis Pfaffenhofen. Zudem enthält sie Informationen über die LAG und zum EU-Förderprogramm LEADER.
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14.5. Beitragsersatz aufgrund Corona für Gebühren Kindergarten, Kinderkrippe und Mittagsbetreuung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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14.5 |
Sachverhalt
Wie bereits schon beim 1.Lockdown in den Monaten April, Mai und Juni 2020 praktiziert, hat die Bay. Staatsregierung entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen sowie Mittagsbetreuungen bei den Elternbeiträgen für die Monate Januar und Februar 2021 pauschal zu entlasten.
Analog zum Gemeinderatsbeschluss vom 29.04.2020 wird folgendermaßen vorgegangen:
Die bereits für Januar und Februar erhobenen Elterngebühren (Kindergarten, Krippengeld und Mittagsbetreuung) werden Anfang März rückerstattet. Eltern deren Kinder die Notbetreuung in den Monaten Januar und Februar nicht bzw. nur an max. 5 Tagen pro Monat in Anspruch genommen haben, erhalten eine Rückerstattung in voller Höhe. Eltern, deren Kinder mehr als 5 Tage pro Monat in der Notbetreuung waren, erhalten eine Rückerstattung in vom Nutzungsgrad abhängiger anteiliger Höhe.
Für Kinder, die den ganzen Monat April notbetreut wurden, erfolgt keine Rückerstattung an die Eltern.
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14.6. Aktuelle Coronasituation
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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2. Sitzung des Gemeinderates
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23.02.2021
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ö
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14.6 |
Sachverhalt
Corona-Schnelltestzentren im Landkreis PAF
Für die ehrenamtliche Unterstützung des Schnelltestzentrums in Reichertshausen haben sich aus unserem Gemeindegebiet drei Personen gemeldet. Diese wurden auch bereits alle eingesetzt und sollen auch in naher Zukunft wiedereingesetzt werden.
Datenstand vom 13.01.2022 13:41 Uhr