Datum: 17.03.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Gerolsbach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des letzten öffentlichen Protokolls
2 Bericht des Geschäftsführers der Windkraft Gerolsbach GmbH & Co. KG über das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2020
3 Antrag auf Neubau eines Jauche-Gülle-Silagesickersaft-Erdbeckens auf dem Flurstück (FlNr.) 247 Gemarkung Klenau (Wüstersberg)
4 Antrag auf Abriss und Neubau eines Wohnhauses auf dem Flurstück (FlNr.) 15/4 der Gemarkung Gerolsbach (Hofmarkstraße)
5 Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West“
6 Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 47 „Singenbach Süd-West“; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, sowie Empfehlung Satzungsbeschluss
7 Wartungs- und Servicevertrag für IT
8 Bekanntgaben / Sonstiges
8.1 Kinderbetreuung
8.2 Möglicher Erlass einer Spielplatzsatzung
8.3 Aktuelle Baumaßnahmen

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1. Genehmigung des letzten öffentlichen Protokolls

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö 1

Sachverhalt

Seitens des Gemeinderates bestehen gegen die oben genannte Niederschrift keine Einwendungen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Bericht des Geschäftsführers der Windkraft Gerolsbach GmbH & Co. KG über das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö 2

Sachverhalt

Geschäftsführer Herr Franz Xaver Koller erläutert die Ergebnisse der Windkraft Gerolsbach GmbH & Co. KG aus dem letzten Geschäftsjahr:
(Anlagen: Ertragsberichte und Auszug aus dem Bundesanzeiger) 

Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung
Brutto-Stromerzeugung 2020                17,145 Mio kWh
Planwert                                        16,095 Mio kWh
                       Überschreitung     +  1,050 Mio kWh
                                               +   6,5 %

Vorläufige Bilanz 2020
Umsatzerlöse/Stromertrag                        1.499 T€        (2019        1.581 T€)
Planerlöse                                        1.432 T€        (Überschreitung 67 T€)
Jahresüberschuß                                      61 T€        (2019 174 T€)

Finanzkraft – CashFlow 2020                1.097 T€        (2019         1.219 T€)
daraus zu bedienen:
  • Zins/Tilgung Projektfinanzierung        775 T€
  • Entnahme für Annuität KU                  92 T€
  • Zinszahlung BEG (1.095 T€ - 3%)          33 T€
  •  -dto.-                      (550 T€ - 2,5%)          14 T€

= Liquiditätsüberschuß                183 T€

Die wichtigsten Zahlen aus der GuV zur vorl. Bilanz 2020:                Vorjahr
Abschreibung auf Sachanlagen                844 T€                                844 T€
Vollwartungsvertrag Nordex                207 T€                                186 T€
Zinsaufwand Bankverbindlichkeiten        186 T€                                196 T€
Grundstückskosten                                   45 T€                                   47 T€
Techn. Betriebsführung                           31 T€                                   32 T€
Zuführung Rückstellung Rückbaukosten   26 T€                                   26 T€
Unterhalt Wege/Wiederaufforstung           22 T€                                     2 T€
Strombezug/Eigenverbrauch                   13 T€                                   12 T€
Versicherungen                                   13 T€                                   13 T€
Inspektionen/TÜV Prüfung                           13 T€                                     5 T€
Beratungs-/Abschlusskosten                   10 T€                                   10 T€
Kosten Geschäftsführung                             7 T€                                     7 T€

Entwicklung Darlehensstand Projektfinanzierung (Ursprungs-DA  10,0 Mio €)
31.12.2020                        7.842 T€
31.12.2019                        8.435 T€
Tilgung                           593 T€

Entwicklung flüssige Mittel/Guthabensaldo Bank:
31.12.2020                        1.083 T€        
(darin Rückführung 25 % aus 1.095 T€ an BEG PAF =  274 T€ zum 31.12.2020)

31.12.2019                        1.053 T€

  • zusätzlich Forderungen/ Darlehen an Gesellschafter        483 T€

Darüber hinaus besteht eine Rücklage mit 500 T€ als Kapitaldienstreserve für Windschwankungen bzw. schwächere Windjahre

Kummulierte Planwerte Umsatzerlöse/Stromertrag aus 1. Wirtschaftsplan 2015:

                       2015 – 2020                6.956 T€
Istwerte laut Bilanz        2015 – 2020                7.408 T€
                       Mehrerlös                   452 T€        (in 5 vollen Betriebsjahren)
       
Ab 1.1.2021 neuer Vertrag mit Direktvermarkter Statkraft – Erhöhung mit
0,28 Cent/kWh – bei 17,1 Mio kWh in 2020 = ca. 48 T€ Mehrerlös Stromertrag.

Technische Verfügbarkeit der Anlagen        2020        98,4 %
                                                       2019        98,9 %
                                                       2018        97,5 %

Das Jahr 2020 war bei der erzeugten Strommenge und auch Umsatzerlösen/Jahresergebnis sehr zufriedenstellend. 

Nach 5 vollen Betriebsjahren kann ein Mehrerlös von rd. 450 T€ zu den Planwerten aus dem 1. Wirtschaftsplan 2015 verbucht werden.

Der bisherige Verlauf passt – wir können weiter positiv in die Zukunft blicken ! 

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3. Antrag auf Neubau eines Jauche-Gülle-Silagesickersaft-Erdbeckens auf dem Flurstück (FlNr.) 247 Gemarkung Klenau (Wüstersberg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt


       
Bruttovolumen:        1.831 m³

Nutzvolumen:                1.507 m³
Einzäunung:                 Höhe 1,8 m

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Anmerkung: GRM Franz Xaver Schaipp hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO).

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4. Antrag auf Abriss und Neubau eines Wohnhauses auf dem Flurstück (FlNr.) 15/4 der Gemarkung Gerolsbach (Hofmarkstraße)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt


Abriss und Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten.

Grundfläche: 122 m²
Geschossfläche: 88 m²
Nutzfläche: 65 m²
Wohnfläche: 217 m²

Es werden 8 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö 5

Sachverhalt

Nach Rücksprache mit dem Vorhabensträger wird der Durchführungsvertrag öffentlich behandelt (Der Durchführungsvertag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ist zwar Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, jedoch keine öffentlich zugängliche Planunterlage!)
Der Vertragsentwurf befindet sich im Anhang der Sitzungsvorlage. Es wird gebeten, im Vorfeld der Sitzung entsprechende Anregungen schriftlich an die Gemeindeverwaltung zur richten (15.03.2021). Die eingehenden Anträge müssen rechtlich geprüft und mit dem Bebauungsplanentwurf abgestimmt werden.
Die Gruppierung Bündnis90/Grüne hat mit Mail vom 14.03.2021 Vorschläge unterbreitet (Diese sind in den Anlagen aufgeführt) 

Eine überarbeite Vertragsentwurfsversion (V4) wurde noch einmal ins RIS eingestellt.

Der Vertrag wurde im Vorfeld vom Vorhabensträger/Grundstückseigentümer unterzeichnet. 

Beschluss

Dem vorgestellten Durchführungsvertrag wird zugestimmt. Der Bürgermeister o. V. i. A. wird beauftragt den Vertrag gegenzuzeichnen.  Der Vertrag wird im Nachgang von einem Notar notariell beurkundet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Oliver Eisert stimmte mit Nein.

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6. Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 47 „Singenbach Süd-West“; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, sowie Empfehlung Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö 6

Sachverhalt

Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

  1. STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:

  • LRA Pfaffenhofen - Tiefbau, Stellungnahme vom 04.02.2021
  • LRA Pfaffenhofen - ÖPNV, Stellungnahme vom 05.03.2021
  • LRA Pfaffenhofen - KUS, Stellungnahme vom 18.02.2021
  • LRA Pfaffenhofen - Kommunalaufsicht, Stellungnahme vom 10.02.2021
  • LRA Pfaffenhofen – Gesundheitsamt, keine Stellungnahme eingereicht
  • LRA Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte, keine Stellungnahme eingereicht
  • Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 27.01.2021
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 17.02.2021
  • Deutsche Post AG, Stellungnahme vom 27.01.2021 
  • AltoNetz GmbH, Stellungnahme vom 25.01.2021
  • Gemeinde Aresing, Stellungnahme vom 28.01.2021
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 27.01.2021
  • Gemeinde Scheyern, Stellungnahme vom 29.01.2021
  • Markt Hohenwart, Stellungnahme vom 04.02.2021



  • Kein Beschluss erforderlich

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:


  1. LRA Pfaffenhofen - Bauleitplanung, Stellungnahme vom 25.02.2021
Anbei erhalten Sie die Stellungnahme zu o. g. Bauleitplanverfahren ohne Gewähr bezüglich möglicher Änderungen: 
„Die Gemeinde Gerolsbach möchte im Ortsteil Singenbach einem bestehenden Unternehmen auf bereits im Flächennutzungsplan gewerblich dargestellten Flächen am vorhandenen Standort und im nahen Umfeld die Sicherung und Erweiterung des Betriebes ermöglichen. Dafür stellt die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf, der nun im Verfahrensschritt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorliegt. Die Fachstelle regt dazu Folgendes an:

Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung: 
1. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Erläuterung: 
Die Abwägung des Gemeinderates vom 15.12.2020 wird zur Kenntnis genommen. 
Die Herausnahme der Pultdächer aus den Festsetzungen und die alleinige Festsetzung von Satteldächern sowie die Senkung der Festsetzung der Werbeanlagengröße auf 5% der jeweiligen Wandfläche wird begrüßt. Die Anregungen zu den Dachfarben, zur Firsthöhe, zur Fassadengestaltung, zur Lärmschutzwand und zu den Stützmauern werden zur Schonung des Orts- und Landschaftsbildes aufrechterhalten.
Das Aufgreifen der Holzstaketen als mögliche Einfriedungen wird grundsätzlich begrüßt. Aufgrund der dörflichen Struktur wird weiterhin angeregt, insbesondere an der Eulenrieder Straße den ländlichen Charakter zu sichern. Diesbezüglich wird auf die Anregungen in der Stellungnahme der Fachstelle vom 24.06.2020 verwiesen.

2. Es wird empfohlen, im gegenständlichen Bebauungsplan vollständig auf die Zulässigkeit von neuen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber zu verzichten. Die Zulässigkeit dieser Wohnungen sollte rein auf die gegenständliche Bestandswohnung begrenzt werden.
Erläuterung: 
Die Fachstelle nimmt die Abwägung des Gemeinderates vom 15.12.2020 zu den Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber zur Kenntnis. Aus den negativen Erfahrungen solcher Festsetzungen im Zusammenhang mit anderen Bebauungsplanverfahren wird die Stellungnahme vom 24.06.2020 hierzu aufrechterhalten.

3. Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Arbeiten und Wohnen bzw. Landwirtschaft; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB, § 50 BImSchG).
Erläuterung: 
Die Abwägung des Gemeinderates vom 15.12.2020 zu Ein- und Durchgrünung wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zur Ein- und Durchgrünung wird aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 24.06.2020 wird verwiesen.

4. Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB; etc.). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Erläuterung: 
Die Abwägung des Gemeinderates zu den planungsrechtlichen Anforderungen vom 15.12.2020 wird von der Fachstelle zur Kenntnis genommen. Die Berichtigung bei der Überschreitung der GRZ, die angekündigte Verschmelzung der Flurstücke sowie die Klärung der Bezeichnung des VEP werden begrüßt, wie auch die Angleichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) an der Nordostseite. 
Die Abwägung bezüglich einbeziehbarer Flächen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (hier die Flurnummer 91/3 betreffend) kann hingenommen werden. 
Zu den Baugrenzen wird die Stellungnahme aufrechterhalten. Dabei wird diesbezüglich auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 24.06.2020 verwiesen.

5. Anforderungen an den Brandschutz, u. a. notwendige Feuerwehrumfahrten, sind sicherzustellen (vgl. z. B. Art 5 BayBO, M Ind BauRL., RL über Flächen für die Feuerwehr).
Erläuterung: 
Die Abwägung des Gemeinderates vom 15.12.2020 zum Brandschutz wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 24.06.2020 wird verwiesen.

Redaktionelle Anregungen: 
Vorhaben- und Erschließungsplan 
• Es wird angeregt, die benachbarten Gebäude z. B. gestrichelt mit in die Schnittzeichnung einzutragen.
Sonstiges 
• Ein Vorhaben ist planungsrechtlich nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Derzeit wird das Vorhaben von einem einzigen Betreiber zur eigenständigen Nutzung entwickelt bzw. erweitert. In der gegenständlichen Planung könnten im GE ggf. mehrere gewerbliche Vorhaben entstehen und die Fläche jederzeit geteilt werden und dabei auch an unterschiedliche Eigentümer veräußert werden. Das GE bindet jedoch nur über die Flurnummer 55 an die vorgesehene öffentliche Erschließungsstraße an. Sollten Teilflächen des GE im gegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Nachgang veräußert werden, wäre die Erschließung für sämtliche Grundstücke sicherzustellen, da Geh-, Fahr- und Leitungsrechte bis zum öffentlichem Grund für alle, auch für im hinteren Gebietsteil liegende Grundstücke gesichert sein müssen.“

Abwägung
Zu 1:
Die Stellungnahme der LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung – vom 24.06.2020 wurde durch den Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.12.2020 behandelt und abgewogen. Bezüglich der vorgebrachten Anregungen zu den Dachfarben, zur Firsthöhe, zur Fassadengestaltung, zur Gestaltung der Lärmschutzwand und zu den Stützmauern wird auf die vorgenommene Abwägung hierzu hingewiesen. An dieser Abwägung wird auch weiterhin festgehalten. 
Zu 2:
Die Stellungnahme der LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung – vom 24.06.2020 wurde durch den Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.12.2020 behandelt und abgewogen. 
Bezüglich der vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der zulässigen Betriebsleiter- und Betriebsinhaberwohnungen wird auf die vorgenommene Abwägung hierzu hingewiesen. An dieser Abwägung wird auch weiterhin festgehalten.
Zu 3:
Die Stellungnahme der LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung – vom 24.06.2020 wurde durch den Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.12.2020 behandelt und abgewogen. 
Bezüglich der vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Eingrünung wird auf die vorgenommene Abwägung hierzu hingewiesen. An dieser Abwägung wird auch weiterhin festgehalten.
Zu 4:
Die Stellungnahme der LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung – vom 24.06.2020 wurde durch den Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.12.2020 behandelt und abgewogen. 
Bezüglich der vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen wird auf die vorgenommene Abwägung hierzu hingewiesen. An dieser Abwägung wird auch weiterhin festgehalten.
Zu 5:
Die Stellungnahme der LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung – vom 24.06.2020 wurde durch den Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.12.2020 behandelt und abgewogen. 
Bezüglich der vorgebrachten Anregungen zum Brandschutz wird auf die vorgenommene Abwägung hierzu hingewiesen. An dieser Abwägung wird auch weiterhin festgehalten. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Gerolsbach davon ausgeht, dass im Landratsamt Pfaffenhofen sämtliche Fachstellen nach dem vorgefertigten Vordruck im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange informiert und zur Bauleitplanung gehört wurden, so auch die Kreisbrandinspektion. Von der Kreisbrandinspektion wurde, wie auch im vorausgegangenen Verfahrensschritt, keine Stellungnahme vorgebracht. 
Zu Redaktionelle Anregungen: 
Eine gestrichelte Darstellung benachbarter Gebäude in der Schnittzeichnung des Vorhaben- und Erschließungsplans wird als nicht erforderlich erachtet.
Wie schon in der Abwägung der Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung – vom 24.06.2020 im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 15.12.2020 erläutert, ist eine Verschmelzung der Grundstücke angedacht, so dass die Erschließung zweifelsfrei gesichert ist. Zudem handelt es sich um einen Vorhabensträger, mit welchem die Gemeinde die Durchführungsvertrag schließt, so dass eine von der Fachstelle befürchtetet Aufsplittung in Einzelbetriebe und Veräußerung nicht zulässig ist. 

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung - wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 1
GRM Oliver Eisert stimmte mit Nein.


  1. LRA Pfaffenhofen – Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme von 24.02.2021
Die Gemeinde Gerolsbach beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 „Singenbach Süd-West“ zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für eine künftige Nutzung als Gewerbegebiet des südwestlichen Ortsrands des Ortsteils Singenbach.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 1,83 ha und umfasst die Grundstücke mit Flurnrn. 55, 55/4, 55/5, 91/3, 182, 182/1 und 183/1 (Teilgeltungsbereich 1) sowie Teilflächen der Flurnr. 120 (Teilgeltungsbereich 2), jeweils Gemarkung Singenbach.
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben. Die im Rahmen der ersten Auslegung vorgebrachten Einwendungen (naturschutzfachliche Stellungnahme vom 08.06.2020) wurden größtenteils in der hier vorliegenden Planung berücksichtigt.

Folgendes wird angeregt:
Die (externe) Ausgleichsfläche A1 (Flurnr. 120, Gemarkung Singenbach) wurde entsprechend der Einwendungen der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) umgeplant, indem die frequentierten Bereiche ausgespart wurden, und stattdessen eine zusammenhängende Fläche entlang des Bachs als Ausgleichsfläche gewählt wurde.
Im Herstellungs- und Entwicklungspflegekonzept werden dabei jedoch „Abgrabungen für die Herstellung eines Retentionsraums“ zugelassen.

Um dabei noch immer im Einklang mit den naturschutzfachlichen Zielsetzungen und Funktionen einer Ausgleichsfläche zu stehen, ist die Ausführung und Gestaltung der pot. geplanten Abgrabung maßgeblich. Es wird davon ausgegangen, dass die UNB im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Retentionsraumschaffung in Bezug auf Abgrabungstiefe, Böschungsneigungen, Ansaaten etc. beteiligt wird. Der entsprechende Untersuchungsrahmen ist mit der UNB in diesem Zuge abzustimmen.

Abwägung
Die Untere Naturschutzbehörde wurde im Vorfeld darüber informiert, dass auf der externen Ausgleichsfläche A1 im Zuge der Herstellung eines Retentionsraums Abgrabungen notwendig werden. 
Untere Naturschutzbehörde ist im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu beteiligen, damit die naturschutzfachlichen Zielsetzungen und Funktionen der Ausgleichsfläche trotz Abgrabung erreicht werden können. 

Beschluss
Die Stellungnahme Unteren Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Die Untere Naturschutzbehörde ist im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu beteiligen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0



  1. LRA Pfaffenhofen – Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme von 
24.02.2021
Auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 17.07.2020 zur 1. Beteiligung wird hingewiesen. 
Der Geltungsbereich umfasst die Fl. Nrn. 55 Tfl., 91/3, 182 sowie 183/1, jeweils Gemarkung Singenbach.  Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet GE gem. § 8 BauNVO festgesetzt Gem. § 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb des Gewerbegebiets ausnahmsweise zwei Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist.  

Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde die schalltechnische Untersuchung mit der Auftrags-nummer 6934.0 / 2019 - TK vom Ingenieurbüro Kottermair GmbH, Altomünster, mit Datum vom 01.04.2020 angefertigt, um für das Gewerbegebietsareal die an der schützenswerten Nachbarschaft zulässigen Lärmimmissionen zu quantifizieren.  
Bei der Beurteilung der vom Betrieb Riedlberger Bau ausgehenden Lärmimmissionen auf den bebauten und unbebauten Grundstücken in der Nachbarschaft wird eine Gebietseinstufung als Dorf- bzw. Mischgebiet vorausgesetzt.  
Im Zuge der Berechnungen hat sich herausgestellt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unter Berücksichtigung der betrieblichen Aktivitäten nicht eingehalten werden können. Zur Minderung der Gewerbelärmimmissionen ist daher eine aktive Schallschutzmaßnahme (Lärmschutzwand) vorgesehen. 

Im Bebauungsplan wurde u.a. folgendes festgesetzt: 
Zur Minderung der Gewerbelärmimmissionen ist vor Aufnahme der Nutzung eine aktive Schallschutzmaßnahme (Lärmschutzwand mit einem Mindestflächengewicht von > 10kg/m²) zu errichten. Die Lage und Höhe der aktiven Schallschutzmaßnahme (Koordinaten) ist auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan berechnet und der Planzeichnung zu entnehmen. Abweichungen von den, der schalltechnischen Berechnung zugrundliegenden Daten (Höhe der aktiven Lärmschutzeinrichtung und der geplanten Geländehöhen laut Vermessung bzw. Einmessung) sind erforderlichenfalls zu korrigieren. 
Aus Sicht des Immissionsschutzes wird dazu mitgeteilt, dass einer Abweichung (Höhe der aktiven Lärmschutzeinrichtung und der geplanten Geländehöhen) nur zugestimmt werden kann, wenn seitens des Schallschutzgutachters nachgewiesen wurde, dass die Abweichung nicht zu einer Erhöhung der ermittelten Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft führt.  
Entsprechende Auflagen für den Betrieb Riedlberger Bau zur Nutzung (Betriebszeiten, Betriebs-beschreibung) werden in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren festgesetzt. 
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West“ der Gemeinde Gerolsbach.  

Abwägung
Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde ist zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, sollte es zu Abweichungen der Höhe der aktiven Lärmschutzeinrichtung und der geplanten Geländehöhen kommen, ist seitens des Schallschutzgutachters ein Nachweis zu führen, dass die Abweichungen nicht zu einer Erhöhung der ermittelten Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft führen. Nach Abstimmung mit dem Gutachterbüro Kottermaier ist die Lärmschutzwand mit einem Mindestflächengewicht von > 40kg/m² zu erstellen. Bei der bisherigen Angabe von 10kg/m² handelte es sich um ein Redaktionsversehen. Ein höheres Mindestflächengewicht führt zu einem besseren Lärmschutz. Der Bauherr muss zur Umsetzung des Vorhabens eine Baugenehmigung beim Landratsamt beantragen, dort werden immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen festgesetzt werden; diese sind einzuhalten.

Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist gutachterlich nachzuweisen, dass, sollte es zu Abweichungen der Höhe der aktiven Lärmschutzeinrichtung und der geplanten Geländehöhen kommen, diese nicht zu einer Erhöhung der ermittelten Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft führen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0



  1. LRA Pfaffenhofen – Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 17.02.2021
Das überplante Gebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu kartierten Bodendenkmälern.
Das BLFD ist zu beteiligen. 
Außerdem befindet sich in der Nähe folgendes Baudenkmal: 
D-1-86-125-39, 
Kapellenweg 6 
St. Stephan,
Katholische Kirche, Filialkirche, Saalkirche
Kath. Filialkirche, verputzte Saalkirche mit halbrundem Chorschluss und schlankem Westturm mit Treppengiebel, Innenraum mit erneuerter Holzfelderdecke, im Kern 15. Jh., Umgestaltung 18. Jh.; mit Ausstattung.

Die Sichtbeziehung zur Kirche St. Stephan könnt durch die vorliegende Planung beeinträchtigt werden.
Das BLfD ist zu beteiligen.

Abwägung
Die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde ist zur Kenntnis zu nehmen. Das nächste kartierte Bodendenkmal liegt in rund 130 m Entfernung. Ein entsprechender Hinweis auf die Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG ist im Bebauungsplan bereits enthalten. Eine wesentliche Störung der Sichtbeziehungen zum Baudenkmal (Kirche St. Stephan - in rund 150 m Entfernung) wird nicht gesehen. 
Das BLfD wurde im Verfahren beteiligt. 

Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0



  1. LRA Pfaffenhofen – Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 18.02.2021
Am 04. Februar 2021 wurden die Planunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 47, „Singenbach Süd-West“ der Gemeinde Gerolsbach, dem Abfallwirtschaftsbetrieb (AWP) zur Stellungnahme zugeleitet.
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan zugestimmt.
Die Abfallbehälter des Bauvorhabens sind' an der Eulenthaler Straße zur Abholung bereitzustellen.
Abwägung
Die Stellungnahme des Abfallwirtschaftsbetriebs ist zur Kenntnis zu nehmen, die Betriebsflächen grenzen direkt an die Eulenthaler Straße an, so dass ein Abstellen der Abfallbehälter zur Abholung hier uneingeschränkt möglich ist. 

Beschluss
Die Stellungnahme des Abfallwirtschaftsbetriebs wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0



  1. LRA Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter, Stellungnahme vom 23.02.2021
Für den Bereich des Seniorenbeauftragten des Landkreises Pfaffenhofen werden zum Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West“ keine Bedenken erhoben.
Wie bereits in der Stellungnahme zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Gerolsbach mitgeteilt wurde, dient die Planung ausschließlich der Ausweisung der Erweiterungsflächen eines bestehenden Gewerbebetriebes.
Natürlich ist es auch bei einem Gewerbebetrieb sinnvoll, die Umgebung nach Möglichkeit (Gewerbeflächen) hindernisarm (barrierefrei) zu gestalten. Für den geplanten Büroumbau und das Wohnhaus wird angeregt, diesen barrierefrei und senioren- und behindertengerecht auszuführen. 
Abwägung
Die Stellungnahme des Seniorenbeauftragten ist zur Kenntnis zu nehmen, Hinweise zur barrierefreien, senioren- und behindertengerechten Ausführung der Maßnahmen sollten an den Vorhabenträger zur Beachtung im Rahmen der Planungen und Durchführung des Vorhabens weitergeleitet werden.

Beschluss
Die Stellungnahme des Seniorenbeauftragten wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Hinweise werden an den Vorhabenträger zur Beachtung im Rahmen der Planungen und Durchführung des Vorhabens weitergeleitet.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0



  1. LRA Pfaffenhofen – Bodenschutz, Stellungnahme vom 17.02.2021
Aus Sicht des Bodenschutzes wird wie folgt Stellung genommen:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 30.06.2020.
Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bodenschutz - ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Die genannte Stellungnahme vom 30.06.2020 wurde durch den Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.12.2020 behandelt und abgewogen. Die die vorgebrachten Hinweise bereits im Bebauungsplan enthalten waren, war keine Änderung der Planung veranlasst.

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bodenschutz - wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmungsergebnis: 16 : 0

  1. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 25.01.2021
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt mit Schreiben vom 28.05.2020 eine Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Darin kamen wir zu dem Schluss, dass das Vorhaben (Erweiterung eines bestehenden, ortsansässigen Gewerbebetriebs) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Da sich das Vorhaben (Planfassung vom 15.12.2020) in landesplanerisch relevanten Aspekten nicht geändert hat, ist eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht nicht veranlasst. Die Planung entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägung
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern ist zur Kenntnis zu nehmen. 

Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 1
GRM Oliver Eisert stimmte mit Nein.


  1. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt; Stellungnahme vom 10.02.2021
1. Abwasserbeseitigung 
Vorgesehen ist, das Betriebsgelände der Fa. Riedlberger zu überplanen und z.T. zusätzliche Gebäude zu errichten. Das Firmengelände soll im Trennsystem entwässert werden. Ein Teil des Firmengeländes soll dabei, wie bisher ungedrosselt über einen neuen öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet werden. Der andere Teil des Firmengeländes soll gedrosselt über eine neue Rückhaltung in den neuen Regenwasserkanal und anschließend in den Singenbach bzw. einen namenlosen Graben eingeleitet werden. In den neuen Regenwasserkanal soll auch das Außengebiet, das über eine Mulde abgefangen wird, mit eingeleitet werden. Hinsichtlich der geplanten Entwässerung wurde dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt bereits ein Entwässerungskonzept vorgelegt, das grundsätzlich plausibel ist. Details werden allerdings erst im wasserrechtlichen Verfahren geprüft.
Für das Einleiten des anfallenden Niederschlagswassers ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die wasserrechtlichen Antragsunterlagen sind durch die Gemeinde Gerolsbach so rechtzeitig beim Landratsamt Pfaffenhofen einzureichen, dass vor der geplanten zukünftigen Einleitung das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann. 
Hinweise: 
Die Antragsunterlagen sind gemäß WPBV (Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren) zu erstellen. Das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA-A 117 (Bemessung von Regen-rückhalträumen), in den jeweils aktuellen Versionen, sind zu berücksichtigen. In den wasserrechtlichen Antragsunterlagen ist noch detailliert auf die Flächenverschmutzung auf dem Firmengelände der Fa. Riedlberger einzugehen (dies wurde im Entwässerungskonzept nicht ausreichend aufgezeigt).
In die wasserrechtlichen Antragsunterlagen ist auch die bestehende Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers aus der Straßenentwässerung der Eulenthaler Straße mit aufzunehmen, da hierfür bis dato keine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

2. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 47 „Singenbach Süd-West“, befinden sich keine Oberflächengewässer. Zudem grenzen keine Gewässer direkt an. Das Gelände fällt in östlicher Richtung hin ab. Bedingt durch die Hanglage ist bei Starkregen und/oder Schneeschmelze, mit einem Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umliegenden Einzugsgebiet zu rechnen. Um den Geltungsbereich vor wild abfließenden Oberflächenwasser zu schützen, ist im westlichen Teil des Betriebsgeländes eine Auffangmulde geplant. Diese soll bei Starkregenereignissen, das wild abfließende Oberflächenwasser gesammelt aufnehmen und zunächst nach Süden und dann nach Osten über einen Regenwasserkanal in den Singenbach ableiten. Die Bemessung der Auffangmulde erfolgte für ein hundertjährliches Regenereignis. Die geplanten Maßnahmen sind geeignet, um den Geltungsbereich vor wildabfließendem Oberflächenwasser zu schützen.
3. Zusammenfassung 
Wenn unser Schreiben beachtet wird bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 47.

Abwägung
Zu 1:
Die Anregungen und Hinweise des WWA hinsichtlich der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagwasser sind zur Kenntnis zu nehmen und im wasserrechtlichen Verfahren zu beachten, 
Zu 2 und 3:
Die Erläuterungen des WWA zu wild abfließende Oberflächenwasser sind zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt wird zur Kenntnis genommen. Für die Einleitung des Niederschlagswasser ist rechtzeitig ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen, die vorgebrachten Hinweise sind zu beachten. 
Abstimmungsergebnis: 16 : 0


  1. Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 11.02.2021
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: 
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://meine-planauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag.

Abwägung
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH ist zur Kenntnis zu nehmen, die vorgebrachten Hinweise sind durch den Vorhabenträger im Rahmen der Durchführung der Bau- und Erschließungsmaßnahmen zu beachten. Eine Aufnahme der Hinweise in die Begründung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich. 

Beschluss
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Hinweise sind durch den Vorhabenträger im Rahmen der Durchführung der Bau- und Erschließungsmaßnahmen zu beachten.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0


  1. Bayerische Bauernverband, Stellungnahme vom 15.02.2021
Der Bayerische Bauernverband als Träger öffentlicher Belange und als Interessensvertretung der bayerischen Landwirtschaft nimmt zum oben genannten Projekt wie folgt Stellung:
Aufgrund der Ortsrandlage sind die Bauwerber aber auf ihre Duldungspflicht bzgl. Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen auch nachts und am Wochenende hinzuweisen.

Abwägung
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands ist zur Kenntnis zu nehmen. Unter Hinweis Nr. 11 des Bebauungsplans wird bereits genannt: 
„Bedingt durch die Ortsrandlage ist bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mit den üblichen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen, auch an Sonn- und Feiertagen zu rechnen.“

Beschluss
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0


  1. IHK für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 22.02.2021
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben i. S. d. § 8 BauNVO zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungsflächen geschaffen werden, um den Fortbestand und die Erweiterung des regionalen Gewerbebetriebs zu sichern. Der vorliegenden Planung können wir zustimmen.

Abwägung
Die Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss
Die Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0


  1. Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 08.03.2021
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägung
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH ist zur Kenntnis zu nehmen, die vorgebrachten Hinweise sind durch den Vorhabenträger im Rahmen der Durchführung der Bau- und Erschließungsmaßnahmen zu beachten. Auf das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013“ wird bereits im Bebauungsplan hingewiesen. 

Beschluss
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Hinweise sind durch den Vorhabenträger im Rahmen der Durchführung der Bau- und Erschließungsmaßnahmen zu beachten.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0


  1. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 10.03.2021
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Gelegenheit zur Äußerung zu o.a. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Gerolsbach mit dem Ziel der Fa. Riedlberger Bau GmbH neben einer planungsrechtlichen Sicherung des baulichen Bestands auch eine gewisse Betriebserweiterung zu ermöglichen. Es ist äußert positiv, dass auf betriebliche Anforderungen hinsichtlich der Anpassung der Höhe der Gewerbehalle durch geringfügige Erhöhung im Zuge des Verfahrens reagiert wurde und damit diese Änderung noch Eingang in die Planungen gefunden hat.
Zu den aus dem beigefügten Beschlussbuchauszug der Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2020 hervorgehenden Anpassungen bestehen von unserer Seite keine weiteren Anmerkungen, die über unsere vorausgegangene Stellungnahme von Juli 2020 hinausgehen – die planerische Zielstellung der Gemeinde ist weiterhin ausdrücklich zu befürworten und zu begrüßen.

Abwägung
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmungsergebnis: 16 : 0



  1. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT


  1. Bürger A, Stellungnahme vom 5. März 2021

1.        Antrag des Vorhabenträgers zur Erhöhung der Wandhöhe von 6 auf 7 Meter
 Der Gemeinderat hat hier zugestimmt. 
 Laut LRA Pfaffenhofen Stellungnahme vom 17.7.2020 - Punkt 7‚ kann einer Abweichung nur zugestimmt werden, wenn seitens des Schalschutzgutachtens nachgewiesen wurde, dass die Abweichung nicht zu einer Erhöhung der ermittelten Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft führt. 
 Wurde die erhöhte Wandhöhe nachträglich im Lärmgutachten berücksichtigt? D.h. im Lärmgutachten müsste doch dann die Berechnung des Halleninnenpegels und der zugehörige Schalldämmmaßnahme der Außenhautelemente daraufhin angepasst werden. 
 
2.        Lärmgutachten und Baufenster
Laut LRA Pfaffenhofen Stellungnahme vom 17.7.2020 - Punkt 7 ist die schalltechnische Untersuchung als Bestandteil der Satzung aufzunehmen. 
 Ist dieses in die Satzung aufgenommen worden? Muss das Lärmgutachten bei zukünftigen Erweiterungen angepasst werden? Müssen dann auch ggf. die Lärmschutzmaßnahmen bei erhöhten Geräuschimmission zur Nachbarschaft geändert bzw. erweitert werden? 
 
3.        Flexible Baugrenzen
Es soll dem Vorhabenträger eine gewisse Flexibilität im Rahmen der festgesetzten Baugrenzen ermöglicht werden. Künftige bauliche Erweiterungen, sollen ohne Bebauungsplan durchgeführt werden können. Nähere Regelungen können im Durchführungsvertrag geschlossen werden. 
 Welche weiteren Regelungen sind hierzu vorgesehen? Wie finden diese künftigen Erweiterungen zukünftig Abwägung im Immissionsschutz bzw. zum Schutz der Nachbarschaft? Muss das Lärmgutachten hinsichtlich der geplanten Erweiterungen zukünftig angepasst werden? Durch geplante Erweiterungen können zusätzliche Lärmquellen entstehen, die im nebeneinander mit der schützenswerten Nachbarschaft, zu weiteren Lärmschutzmaßnahmen führen müssen. Insbesondere die Erweiterung im südlichen Teil betrifft die Nachbarschaft direkt. Auch ist zu befürchten, dass Erweiterungen auf der Südwest-Seite ‚Option überdachtes Außenlager‘ direkt mehr Lärm verursachen. Im Süden ist aktuell an der Stelle kein Lärmschutz geplant. Gleiches gilt für die Berücksichtigung für die Option ‚Erweiterung Maschinenhalle‘. Hierzu sollten im Durchführungsvertrag geeignete Regelungen getroffen werden um die Nachbarschaft zu schützen. 
  
4.        Geplante Baufenster
 Im Bebauungsplan wird von entsprechend großzügig gefassten Baufenstern gesprochen. Für die Umsetzung eine ‚zügige Bebauung der Erweiterungsflächen‘. 
Was heißt das für die zeitliche Planung? Konkrete Zeitplanungen müssten im Erschließungsvertrag festgesetzt werden. 
Die Errichtung der Lärmschutzwand ist vor Aufnahme der Nutzung zu errichten. Dies wird von der Nachbarschaft sehr begrüßt. Konkrete Zeitplanungen hierzu müssten im Erschließungsvertrag festgesetzt werden. 
Da der Betrieb ja bereits seit vielen Jahren existiert, verursachte und verursacht er permanent Lärm. Wenn die Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme der Nutzung zu errichten ist, wäre die Errichtung quasi sofort durchzuführen, da der Betrieb ja nicht erst irgendwann startet sondern schon lange existiert und Lärm verursacht. D.h. so wie im privaten Bereich, muss hier ein Bau zwang festgelegt werden incl. klarem Ende Datum für die Errichtung der Lärmschutzwand. Die Befürchtung hierbei ist nämlich, dass die Errichtung der Lärmschutzwand im Bebauungsplan zwar jetzt festgelegt wird, die Maßnahme aber ohne konkrete zeitliche Ziele nie umgesetzt wird. Gibt es konkrete Informationen für die Anwohner wie die Zeitliche Planung der Baumaßnahmen vereinbart wird? 
 
5.        Betriebszeiten
Zum Schutz der Nachbarschaft sollte eine Einschränkung der Betriebszeiten vorgenommen worden. Dies wurde ja schon in der ersten Stellungnahme der Anwohner gefordert. Welche konkreten Zeiten werden mit dem Vorhabenträger vereinbart? Um Streitigkeiten zu vermeiden, müssen die Anwohner über die konkreten Vereinbarungen informiert werden.  

 Abwägung
Zu 1. 
Die Halle wird mit einer Firsthöhe von 8m errichtet und liegt so auch dem Lärmgutachten zugrunde. Eine entsprechende Verpflichtung hat die Fa. Riedlberger im Durchführungsvertrag übernommen. Ebenso hat sich die Fa. Riedlberger verpflichtet, die Außenbauteile und das Dach mit Bauteilen, die ein Schalldämmmaß von R´W dB 25 aufweisen, zu errichten.
Zu 2. 
Das Lärmgutachten findet über die Festsetzungen im Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag Eingang in das Vorhaben. Sollten sich die Lärmemissionen höher als prognostiziert erweisen, sind weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. Das Nähere hierzu regelt die vom Landratsamt Pfaffenhofen zu erteilende Baugenehmigung. Diese wird entsprechende Nebenbestimmungen zu den Lärmimmissionen aufweisen.
Zu 3. 
Sollten sich die Lärmemissionen höher als prognostiziert erweisen, sind weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. Das Nähere hierzu regelt die vom Landratsamt Pfaffenhofen zu erteilende Baugenehmigung. Diese wird entsprechende Nebenbestimmungen zu den Lärmimmissionen aufweisen. Künftige Erweiterungen müssen die festgesetzten Werte ebenfalls einhalten, ggfls. hat der Bauherr weiteren Schallschutz vorzusehen. Der Bebauungsplan bildet nur einen rechtlichen Rahmen für die künftigen Erweiterungen, die Details regelt das Landratsamt im Rahmen des Genehmigungsbescheides.
Zu 4.
Der Erschließungsvertrag regelt, dass als erstes Hochbauvorhaben die Lärmschutzwand zu errichten ist. Dies insbesondere vor den weiteren geplanten Hochbauvorhaben. Der Bauherr ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Bebauungsplans einen Bauantrag zu stellen. Wie schnell dieser bearbeitet und verbescheiden wird, liegt nicht in der Hand der Gemeinde, sondern des Landratsamtes. Der Bauherr wird spätestens 6 Monate nach Rechtskraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb von 24 Monaten nach Baubeginn fertig stellen.
Zu 5.
Das Lärmgutachten geht von möglichen Betriebszeiten von 06.00 – 22.00 Uhr aus. Dies entspricht der Tagzeit der TA Lärm. Die Betriebszeit auf dem Freigelände beträgt maximal 8 Stunden pro Tag, wobei lärmintensivere Arbeiten, wie Bagger- und Radladerarbeiten nur in der Zeit von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 21:00 Uhr und an Samstagen von 06.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt werden dürfen. Diese Zeiten werden im Durchführungsvertrag vereinbart.

Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bürgers A zur Kenntnis und wägt diese entsprechend dem Beschlussvorschlag ab. Im Durchführungsvertrag sind entsprechende Regelungen aufgeführt (Bsp.: Betriebszeiten).

Abstimmungsergebnis: 15 : 1
GRM Oliver Eisert stimmte mit Nein.



  1. Bürger B, Stellungnahme vom 08. März 2021

Zu folgenden Punkten möchten wir gerne nochmals Stellung nehmen:
Errichtung einer Lärmschutzwand
In der öffentlichen Niederschrift über die 11. Sitzung des Gemeinderates vom 15.12.2020 ist die Rede von der "Errichtung der Lärmschutzwand vor Aufnahme der Nutzung". Die Nutzung wurde ja bereits vor vielen Jahren schon aufgenommen. Wann also ist mit der Errichtung der Lärmschutzwand zu rechnen? Dies sollte umgehend erfolgen, verbindlich mit Fristsetzung festgelegt, sowie die Anwohner darüber informiert werden. Insbesondere die Erwähnung von "großzügigen Baufenstern" lässt hier Skepsis aufkommen und macht eine konkrete Zeitplanung sowie entsprechende Information an die Anwohner nötig.
 
Durchführungsvertrag
Diverse unserer Kritikpunkte sollen als Regelungen zum Betrieb (Betriebszeigen, konkrete Nutzung, Niederschlagswasserbeseitigung) im Durchführungsvertrag geregelt werden. Ist dieser Durchführungsvertrag für die Anlieger einsehbar? Wenn nein, wie können wir die tatsächlich getroffenen Regelungen nachvollziehen, bzw. wo nachlesen? Insbesondere die Regelungen zu den Betriebszeiten, deren Einschränkung wir bereits in unserer letzten Stellungnahme gefordert hatten, sind elementär, um Streitigkeiten in der Nachbarschaft zu vermeiden.
 
Straße
Wie schon in unserer letzten Stellungnahmen erwähnt, ist die Eulenthaler Straße nicht geeignet als Zubringerstraße (zu schmal, besonders an den beiden Engstellen; kein Gehweg, d.h. starke Gefährdung der Fußgänger, insbesondere Kinder). Wie wird dieses Problem gelöst werden?
Wie wird die Sanierungsfrage geregelt? Dass die Straße durch die zu erwartende Zunahme des Lkw-Verkehr sehr viel rascher abgenutzt und entsprechend früher eine Sanierung notwendig werden wird, kann nicht auf alle Anlieger gleichermaßen umgelegt werden, sondern muss zu Lasten des Verursachers gehen. Dies muss ebenfalls schriftlich geregelt werden.
Abwägung

Zu Errichtung einer Lärmschutzwand:
Die Aufnahme der Nutzung bezieht sich grundsätzlich auf die neu hinzukommenden Nutzungen in neu errichteten Gebäuden. Die bisher bereits zulässigen und genehmigten Nutzungen sind davon zunächst unbeschadet, weiterhin auch ohne Errichtung einer Lärmschutzwand zulässig. 
Der Erschließungsvertrag, der zwischen der Gemeinde Gerolsbach und dem Vorhabenträger geschlossen wird, regelt u.a., die Mauer als erste Hochbaumaßnahme zu errichten, insbesodnere vor der Errichtung der neuen Halle. Dies insbesondere vor den geplanten neuen Hochbauvorhaben. Der Bauherr ist gem. den getroffenen vertraglichen Regelungen verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft (Bekanntmachung) des Bebauungsplans einen Bauantrag zu stellen. Wie schnell dieser dann jedoch in der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Pfaffenhofen) bearbeitet und verbescheiden wird, liegt nicht in der Hand der Gemeinde, sondern in der des Landratsamtes. Der Bauherr hat jedoch, entsprechend der vertraglichen Regelung, spätestens 6 Monate nach Rechtskraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von 24 Monaten nach Baubeginn fertig zu stellen. Somit ist eine Fristsetzung durch die vertraglichen Regelungen gegeben. 
Die Beteiligung der Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren ist zudem über die Bayerische Bauordnung (BayBO) Art 66 ff. geregelt. 
Hinsichtlich der Baufenster ist zu bemerken, dass im Vorhabenplan bereits die wesentlichen z.T. bereits bestehenden Gebäude und deren Nutzungen (Bürogebäude, Kleinteilelager, Maschinenhalle/Grünpflegegeräte) sowie die nunmehr beabsichtigten Neuerrichtungen mit Nutzungen (Lagerhalle für Firmenbereich Schachtabdeckungen und Betriebsleiterwohnen/Archiv) ersichtlich sind. Zudem sind entsprechende Erweiterungsoptionen (Maschinenhalle und überdachtes Außenlager) gekennzeichnet. Diese künftigen Erweiterungen (abhängig von der betrieblichen Entwicklung – daher keine konkrete Planung), bzw. die damit einhergehenden Nutzungen, müssen die zulässigen Immissionsrichtwerte, die Regelungen des Durchführungsvertrags (u.a. Betriebszeiten und Nutzungsregelungen) als auch die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten. Auch hierfür sind Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren über das Landratsamt PAF einzuholen.

Zu Durchführungsvertrag:
Der Durchführungsvertag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ist zwar Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, jedoch nicht öffentlich und kann daher nicht eingesehen werden. Der Durchführungsvertrag wird jedoch vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 17.03.2021 behandelt.
Die Gemeinde wird jedoch in eigenem Interesse darauf achten, dass die getroffenen Regelungen eingehalten werden und diese bei Bedarf durchsetzen. Zudem wird das Landratsamt Pfaffenhofen im Rahmend er zu erteilenden Baugenehmigung die getroffenen Vereinbarungen berücksichtigen.
Der Nutzungszweck wird im Durchführungsvertrag entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgeschrieben, ebenso gibt die Gemeinde die Art und Weise, sowie die Errichtung der Niederschlagswasserbeseitigung vor. Hinsichtlich der Betriebszeiten ist ein Nachtbetrieb (22.00 – 06.00 Uhr) ausgeschlossen. Das Lärmgutachten geht von möglichen Betriebszeiten von 06.00 – 22.00 Uhr aus. Dies entspricht der Tagzeit der TA Lärm. Die Betriebszeit auf dem Freigelände beträgt maximal 8 Stunden pro Tag, wobei lärmintensivere Arbeiten, wie Bagger- und Radladerarbeiten nur in der Zeit von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 21:00 Uhr und an Samstagen von 06.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt werden dürfen. Diese Zeiten werden im Durchführungsvertrag vereinbart.

Zu Straße:
Die Eulenthaler Straße erfüllt alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen als Erschließungsstraße. Für den Straßenbereich selber trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen, diese liegt außerhalb von dessen Geltungsbereich. Der bereits bestehende Gewerbebetrieb erschließt bereits über die Eulenthaler Straße, wie auch andere private Anlieger im Dorfgebiet (gewerbliche Nutzungen, landwirtschaftliche Nutzungen, Wohnnutzungen). 
Die Mehrung an Zufahrtsverkehren zum erweiterten Betriebsstandort wird von der Gemeinde Gerolsbach nicht als problematisch gesehen, zumal der Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.02.2021 bereits beschlossen hat, die Eulenthaler Straße als Tempo-30-Zone auszuweisen. 
Da es sich um eine öffentliche Erschließungsstraße handelt, welche auch von anderen Anliegern genutzt wird und vermehrte Abnutzungen nicht eindeutig quantifizierbar und zuordenbar sind, kann es keine Regelung zur Kostenübernahme durch den Vorhabenträger geben. Kosten für eine Straßensanierung konnten im Rahmen von sog. Ausbaubeiträgen umgelegt werden Diese wurden durch den Gesetzgeber abgeschafft. Damit können zu Sanierungskosten nicht mehr die Anlieger herangezogen werden. Die übliche Abnutzung der Straße geht zu Lasten des Straßenbaulastträgers. 
Unabhängig davon können Schäden bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen ggfls. vom Verursacher erstattet verlangt werden, bzw. dieser hat den Schaden zu beseitigen.

Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bürgers B zur Kenntnis und wägt diese entsprechend dem Beschlussvorschlag ab. Im Durchführungsvertrag sind entsprechende Regelungen aufgeführt (Bsp.: Betriebszeiten).
Abstimmungsergebnis: 15 : 1
GRM Oliver Eisert stimmte mit Nein.


  1. Bürger C Stellungnahme vom 10. März 2021
In denen von Ihnen zur Verfügung gestellten Dokumenten finden sich widersprüchliche Angaben zur maximalen Höhe der Lärmschutzwand. Einerseits wird an einer Stelle von 4,0m und an einer anderen Stelle 5,5m gesprochen. Wir gehen davon aus, dass die Höhe von 5,5m seine Richtigkeit hat. Demzufolge müssen die Angaben im Text und in grafischen Darstellungen angepasst werden. 
Eine Entwässerung der versiegelten Fläche nur durch das Rückhaltebecken und lediglich einem Schacht im Süden Fl. Nr. 182/1, ist, meines Erachtens, relativ wenig zur Minderung des hohen Wasseraufkommens durch Niederschlagswasser. Da das Gelände Süd - Westlich abfällt, ist es unabdingbar, dass noch ein Schacht oder Ablauf am oberen Ende Fl. Nr. 91/3 des Feldweges eingebaut wird!
Der westliche neue Betriebsteil im Süden Fl.Nr. 182/1 mit neuer Abbildung „überdachtes Außenlager“.
Mein Anliegen ist nach wie vor die Lärmminderung. Im oberen Teil soll sich dies deutlich verbessern. Hier befindet sich der Standort der 7 Rollcontainer zur Wertstoffentsorgung. Der damit verbundene An- und Abtransport ist mit einer unerträglichen Lärmkulisse verbunden. Da das genannte Betriebsgelände in der 2.Runde mit keinem Satz zur Sprache kommt, ist doch für die Fl. Nr. 182/1 im Süden die Baumbepflanzung „absolut zu wenig zur Lärmentschärfung“ Richtung Süden. 
Bei den Betriebszeiten für Wertstoffentsorgung, Be- und Entladevorgänge mittels Dieselstapler, Radlader oder Bagger ist keine Rücksichtnahme zu erkennen.
Die Lärmschutzwand muss unbedingt bis zu diesem Bereich verlängert werden um eine Eindämmung des Lärmpegels zu erreichen.

Im übrigen wird in den Dokumenten mit keinem Wort erwähnt aus welchem Material die Lärmschutzwandwand besteht. Des Weiteren finden sich keine Angaben bezüglich der Beschaffenheit und der Stärke der Wand.
Beim Vorhaben- und Erschließungsplan zur 2. Runde sind einfach so nochmal zwei Bebauungen im Abbild dargestellt.
Fl. Nr. 182/1 überdachtes Außenlager.
Fl. Nr. 55/4 Erweiterung Maschinenhalle.(Erweiterung große Lagerhalle?)
Dann kann man davon ausgehen, dass die Maschinenhalle Fl. Nr. 55/4 mit einer Breite von ca. 25m und einer Höhe von ca. 5-6m entstehen wird. Somit ist die Lärmschutzwand mit einer Höhe 3m / 3,50m auch anzupassen. Wie kann es sein, dass zukünftige Bebauungen und Lärmquellen nicht Einzug in das aktuelle Schallgutachten finden? Wäre dem so, müssten sicherlich neue Mindestabstände und höhere bzw. dickere Lärmschutzwände installiert werden.
PS: Maschinenhalle: Welche Tätigkeiten bzw Lärmemissionen entstehen dort bzw sollen dort entstehen? Antworten: Fehlanzeige!

Abwägung
Zu Lärmschutz:
Die Höhe der zu errichtenden Lärmschutzwand ist durch die verbindlich festgelegte Oberkante in m ü. NHN in der Planzeichnung festgesetzt und somit eindeutig bestimmt. Die Oberkante der Lärmschutzwand ist nicht durchgehend auf einer Höhe gelegen (OK bei 476,00 -477,50 m ü. NHN). Mit dieser Höhenstaffelung soll zu einem der ausreichende Schutz angrenzender Nutzungen gewährleistet werden, zum anderen soll das Ortsbild nicht durch unnötig hohe Wandausführungen beeinträchtigt werden. Die entsprechend notwendigen Höhen wurde in der schalltechnischen Untersuchung ermittelt.
Darüber hinaus wird in den Unterlagen zum Bebauungsplan die wahrnehmbare Höhe angesprochen. Diese variiert, entsprechend der unterschiedlichen festgesetzten Oberkanten der Teilabschnitte und entsprechend der Höhe des vorhandene Urgeländes in Teilbereichen (u.a. wird die Wand entlang der Eulenthaler Straße auf einen bestehenden Sockel aufgesetzt). Die nach Außen wirkende Höhe wird somit an verschiedenen Punkten unterschiedlich wahrgenommen. Wesentlich ist jedoch, dass die erforderliche Höhe zum Schutz der Anlieger über die Oberkante der Wand verbindlich festgesetzt wird. 
Die Stärke der Wand wurde bereits im Bebauungsplan über ein Mindestflächengewicht von bisher 10kg/m² verbindlich festgesetzt. Nachdem nunmehr durch den Vorhabenträger eine Ausführung in Beton vorgesehen ist, wird das Mindestflächengewicht künftig auf 40kg/m² festgesetzt, um somit den Schutz der Anlieger noch deutlicher zu entsprechen. Es wird zudem bereits verbindlich festgesetzt, dass die Lärmschutzwand an ihrer nach außen wirkenden Seite (Ost- und Südseite) mit Holz zu verschalen und mit Kletterpflanzen oder Spaliergehölzen zu begrünen ist. 
Dies wird von Seite der Gemeinde Gerolsbach als ausreichend bestimmt und wirksam angesehen. 
Eine Verlängerung der Lärmschutzwand an der Südseite des Vorhabens, nach Westen hin, ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht erforderlich. Dies wurde in der schalltechnischen Untersuchung dargelegt. 
Die Ortsrandeingrünung an der Südseite dient der landschaftlichen Einbindung des Vorhabens, eine lärmschützende Wirkung kann damit nicht erreicht werden und ist somit auch nicht beabsichtigt. 
Die beiden genannten und im Vorhabenplan dargestellten Optionen „Erweiterung Maschinenhalle“ und „überdachtes Außenlager“ sind durch das festgesetzte Baurecht (z.B. Baugrenzen, GRZ) im Bebauungsplan grundsätzlich zulässig – und wurden folglich auch in die schalltechnische Betrachtung mit einbezogen. Deren Errichtung ist in der zunächst geplanten Ausbaustufe (Neuerrichtung der Lagerhalle und Betriebsleiterwohnen) noch nicht konkret geplant – dies erfolgt entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zu einem späteren, jetzt noch nicht klar definierbaren Zeitpunkt. Auch die Nutzung dieser Gebäude unterliegt den Festsetzungen des Bebauungsplans und ist in jedem Fall an die Erfordernisse der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der umgebenden, schützenswerten Wohnnutzungen gebunden. Ebenso ist die Nutzung an die vertraglich im Durchführungsvertrag festgelegten Betriebszeiten und Auflagen gebunden. Mit der möglichen künftigen Errichtung der beiden Gebäude „Erweiterung Maschinenhalle“ und „überdachtes Außenlager“ wird zudem eine weiter abschirmende Bebauung errichtet. Emittierende Nutzungen in den Außenbereichen werden somit gegenüber den Immissionsorten, insbesondere im Süden, zusätzlich abgeschirmt. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass durch die Errichtung von Gebäuden generell keine Erhöhung der Lärmschutzwände erforderlich wird. Lärmimmissionen resultieren aus den gewerblichen Nutzungen der Freibereiche bzw. aus Gebäudeöffnungen von Gebäuden, in denen durch den gewerblichen Betrieb Lärm entsteht. Aus diesem Grund wird die Lagerhalle mit dem vorgelagerten Betriebshof nach Westen hin geöffnet, weg von den Immissionsorten im Süden und Osten. Zur Abschirmung vor den, aus dem Bereich den bestehenden Natursteinlagers resultierenden Immissionen, wird die Lärmschutzwand errichtet. 
Zu Entwässerung:
Das Betriebsgelände wird durch mehrere Einlaufschächte und -rinnen, die an Grundleitungen angeschlossen sind, entwässert. Diese sind teilweise schon im Bestand vorhanden und sind nicht zusätzlich im Vorhaben- und Entwässerungsplan eingezeichnet. Diese Grundleitungen leiten in den (im Entwässerungsplan in rosa bzw. orange dargestellten) neu zu bauenden Regenwasserkanal ein, der bis zum Bach führt. 
Der Wasseranfall wurde berechnet und der neue Kanal dementsprechend ausreichend dimensioniert. Er dient ausschließlich der Entwässerung des Betriebsgeländes, sowie des (nord-) westlich daran anschließenden Außeneinzugsgebietes. 
Der Niederschlagswasserabfluss aus den (süd-)westlichen Außengebieten wird wie bisher über den bestehenden Einlaufschacht in der Fläche 91/3 aufgefangen und über den bestehenden öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet. Dies ist aber unabhängig vom gegenständlichen Vorhaben zu sehen, dessen Entwässerung so geplant wurde, dass es keinesfalls zu negativen Auswirklungen auf Anlieger kommen darf. Die Einlaufsituation des Außengebietswassers aus den südwestlichen Flächen in den öffentlichen Kanal liegt im Aufgabenbereich der Gemeinde Gerolsbach und kann nicht dem Vorhabenträger auferlegt werden. Durch den Neubau des Regenwasserkanals zur Entwässrung des Vorhabenbereichs und der, bisher darüber das Betriebsgelände entwässernden Außenbereichsflächen, wird der bestehende öffentliche Kanal jedoch deutlich entlastet.
Das Entwässerungskonzept wurde bereits grundsätzlich mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt, ein wasserrechtliches Verfahren wird durchgeführt. 
Abwägung

Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bürgers C zur Kenntnis und wägt diese entsprechend dem Beschlussvorschlag ab.
Abstimmungsergebnis: 15 : 1
GRM Oliver Eisert stimmte mit Nein.


  1. Bürger D Stellungnahme vom 11. März 2021
Da es zu meinem großen Bedauern keinerlei substanziellen Fortschritte bzw. Berücksichtigungen unserer Einlassungen (bzw. es wurden sogar weitere Ausweitungen eingeplant) speziell im Bereich Lärmemissionen gab, finden Sie hier nun meine aktuellen Punkte:
Zu Beginn will ich hier nochmals festhalten: Es ist die einzig vernünftige Lösung für beide Seiten (Einwohner und Unternehmen), wenn eine Auslagerung der lärmintensiven unternehmerischen Tätigkeiten vollzogen wird. Eine Nutzung der Fläche im Sinne einer lebendigen Dorfgemeinschaft muss das Ziel sein (z.B. Wohnbebauung).
 Nichtsdestotrotz finden Sie anbei meine Einlassungen zum vorgelegten Bebauungsplan:
 Lärmschutzwand:
Keine konkreten Angaben über Material o.ä.! Wie sind hier die Daten?
  • identisches Lärmgutachten wie in Runde1 und nach wie vor keine Infos über die konkreten Angaben der besagten Lärmwand (Material, Beschaffenheit etc.)? Jeder weiß, dass Material, Dicke und Beschaffenheit die Grundparameter einer Beurteilung sind. Nur so kann adäquat bestimmt werden, ob eine Lärmwand schützt (oder eben auch nicht) Wie ist es möglich ein Lärmgutachten zu erstellen ohne konkrete Daten elementarer Punkte eines solchen Gutachtens, wie eben der Lärmwand, in dem Gutachten zu berücksichtigen?
  • bedeutet dies, dass die Lärmwand nichts für die Lärmemissionen bringt?
  1. weil die Lärmwand zu niedrig ist, sodass der Lärm darüber hinweg geht und deshalb die Zahlen gleich bleiben.
  2. weil von durchschnittlichen Werten ausgegangen wird, ohne die exakten Daten zu haben?
Es wird an einigen Stellen von Begrünung und von Holzverschalung bei der vermeintlichen Lärmschutzwand gesprochen. Heißt das dann folglich, dass ein paar zusammengezimmerte Bretter und etwas Efoi den Lärm signifikant eindämmen können?
Höhe der Lärmschutzwand vollkommen unzureichend (siehe Topografie der Gewerbefläche). 7m hohe Wände in allen Bereichen sind das Mindeste!
Die Lärmemissionen sind viel zu hoch. Dies zeigt das Lärmgutachten. Wieso wird hier nicht auf den gesundheitlich relevanten Infraschall eingegangen?
Wieso wird keine Lärmschutzwand im Bereich altes Wohnhaus zur Eulenthalerstr. errichtet um dortige Nachbarn vor Lärmemissionen zu schützen?
 
Boden:
Unverändert stehen falsche Angaben im Erschließungsplan bzw. wird von falschen Tatsachen ausgegangen? z.B. Bodenbeschaffenheit. Waren die Verantwortlichen überhaupt vor Ort? Wieso wurde in der 1.Runde das Bodengutachten nicht veröffentlicht?
 
Nutzungszeiten:
Welche Geheimnisse verbergen sich (bzw. sollen versteckt werden) im Durchführungsvertrag? Sollen die besagten „Öffnungszeiten“ (o.ä.) des Geländes bis zum letzten Zeitpunkt geheim gehalten werden und die Menschen und Bürger der Gemeinde Gerolsbach dann vor vollendete Tatsache gestellt werden? (Öffnungszeiten kommen ja über kurz oder lang ans Tageslicht! (mögl. Ausrede des Bürgermeisters: Es darf nicht in die untern. Freiheit eingegriffen werden? Gähn-Antwort!)
 
Nutzung:
Es geht aus den Unterlagen nicht konkret hervor, was alles genau gemacht wird. Selbst wenn es eine Abweichung der Tätigkeiten gäbe: Hätte dies dann keinerlei rechtliche Folgen für Unternehmer den Unternehmer?
Es wird erwähnt: Naturstein (d.h. Anlieferung / Ablieferung / Aufbereitung)?
Freifläche (unklare Tätigkeiten) z.Z. Zerkleinerung von Straßenmüll. Danach auch erlaubt?
Tätigkeitsangabe bedeutet nicht, dass dies auf den angegebenen Bereich begrenzt ist, korrekt?
Das bisherige Verbot der Fahnen(werbung) [Aufstellung bereits vor mehr als 10 Jahren [kann man ja mal versuchen bzw. man muss nur warten bis der richtige Bürgermeister am Ruder ist?]] wird durch die Umwidmung in ein Gewerbegebiet legalisiert? d.h. dass illegal errichtete Fahnenstangen aus der Vergangenheit mit einem kleinen Nebensatz nachträglich legalisiert werden?  Siehe Punkt 7 (Planzeichnung) (wie die illegale Nutzung der Fläche 182 zuvor!).
 
Flächen:
Fläche ist um ca 1/3 größer als auf dem Flächennutzungsplan. „Grünflächenabschimung“ Befindet sich NICHT innerhalb der 19.FNPÄ. Versteckte Ausweitung der Nutzungsfläche? Dieser Bereich muss doch innerhalb sein?
Ist ein verkehrstechnischer Anschluss des Geländes an den Kapellenweg bei weiteren Betriebserweiterungen im Bereich des Möglichen?
Ist eine Erweiterung des bisher geplanten Geländes ohne weiteres möglich? (sprich einfach nächster Genehmigungsprozess)?
 
Wasser:
Wie ist zu es zu verhindern, dass das Rückhaltebecken als Teich (sprich stehendes Gewässer) genutzt wird (Mückenplage etc.)?
Wer ist verantwortlich für etwaige „Wasserschäden“ bei den direkten Anwohnern, wenn durch die immense Versiegelung, das Wasser zu Tal stürzt?
Wo spiegelt sich das Anbindegebot in der Planung wider?
 
Verschiedenes:
Wieso wird öffentlicher Grund in die private Fläche eines Unternehmers einbezogen FlurNr 91/3?
Wieso ist der Eingang der Betriebsleiterwohnung nicht Richtung Lärmhalle (sprich große Halle) geplant? Man sollte doch morgens (und das ist das Mindeste) direkt auf sein „Spielplatz“ zugehen können und Augen und Ohren dafür haben. Alles andere ist dann doch etwas scheinheilig. Hölle für die einen, ein schöner Blick beim Verlassen des Hauses für den Herrn selbstt!
Welche konkreten Geländeauffüll-Einschränkungen herrschen im roten Bereich (Planzeichnung)?
 
Forderungen: (Lärm-Lebens-Minderungs-Entschädigung): Wie stehen sie dazu?
+ Lärmschutzfenster und entsprechend bauliche Lärmschutzmaßnahmen an den Häusern für die direkt angrenzenden Nachbarn müssen vom Bauunternehmer getragen werden. Da dieser sich auf Kosten der Dorfgemeinschaft bereichert und dieser kleine Kostenpunkt nur ein Tröpfchen auf den Stein der Wiedergutmachung bedeuten würde. Aber es wäre ein Anfang.
+ eine monatl. Lärmemissions-Pauschale vom Lärmerzeuger (Unternehmer) an die umliegenden geschädigten Immobilienbesitzer (Anwohner) als Minimalausgleich für die Erosion der Lebensqualität sowie der Vermögenswerte!
Ein sozial eingestellter Unternehmer kann diese kleinen Zugeständnisse ja wohl nicht ausschlagen.
 
Zusätzliche Bebauungen:
Nun werden sogar noch mehr Hallen und Erweiterungen hinzugefügt (Maschinenhalle, überdachtes Außenlager) um noch mehr Lärm zu erzeugen! D.h. der Lärm-Klangkörper der großen Halle wird durch die mögliche „neue“ Maschinenhalle nochmals vergrößert und folglich noch mehr Lärm erzeugt? Wer hat dies abgesegnet? Oder ist hier wieder eine „gewisse Flexibilität“ (wie unser Bürgermeister dies zu sagen pflegt) von Nöten bzw. ein „Goody“ für die Anwohner, weil sie es wagen nicht daneben zu stehen und Beifall zu klatschen, wenn Ihre Heimat zerstört wird. Von welcher max. Höhe ist bei dieser Bebauung auszugehen? Welche Tätigkeiten werden hier ausgeführt? Wie lärmintensiv sind diese? Sollte dies nicht im Lärmgutachten Erwähnung finden? Eine weitere extreme Lärmquelle nahe an der Straße und folglich der Anwohner?
 
Container:
  1. Wo genau werden die 7 Abfallcontainer positioniert?
  2. a) Hier muss es unbedingt eine zeitliche Regelung für die Anwohner geben bzgl. des An- und Abtransports bzw. der Befüllung. Andernfalls wird durch eine freiverfügbare „Einwirkzeit“ von 16 Std. eine unmenschliche, immerwährende Lärmquelle geschaffen. Dies darf keinesfalls ganztägig bzw. ab 6uhr morgens bzw. bis 22h abends erlaubt sein)! Diese Zeiten sollten sich im Bereich 10-12h und abends 16-18h bewegen und muss Vorgaben bzgl. der Befüllung und Abholung aufgetragen werden. (sprich lärmgedämpft). Nur so kann die Einwirkzeit auf mein menschenwürdiges Maß reduziert werden. Ansonsten ist es möglich, dass der Unternehmer alle 5min ein Beton-/Eisenteil in die Container donnert und diese Lärmemissionen die Dorfbewohner krank machen.
Im Bereich 182/1 / 7 Rollcontainer ist eine Verlängerung der Lärmschutzwand (von der Eulenthalerstr.) dringend geboten sowie entsprechende lärmabsobierende Materialien (für die optionale Überdachung u.ä. beteiligter Partien dieses Bereichs) zu verwenden.
Es wird von 7 Container An-/Ablieferung gesprochen für „Restmüll“. Es können aber auch 14 Container werden. Es ist keine Einschränkung auf die Anzahl der Container vermerkt. Dies muss fixiert werden. An- und Ablieferung angeblich wöchentlich. Auch dies ist nicht festgelegt. Es kann folglich auch täglich sein?
Wo umfangreiche Materialien „verschrottet“ werden, heißt das im Umkehrschluss, dass entsprechend umfangreiche Materialien anliefert werden. Wie kann dies reglementiert werden um Anlieferungen um 6h morgens bzw. 22h zu verhindern? Kommen Sie uns bitte nicht mit: Der Unternehmer hat versprochen, dass… (bla bla)
 
Ausgleichsflächen:
Zur Klarstellung: Ausgleichsflächen sind nichts weiter als ein Euphemismus. Denn es werden 2 bisher unberührte Flächen (die keines Ausgleichs bedürfen) miteinander „verrechnet“. Die Gleichung: grün + grün = grün + grau! Irgendetwas stimmt doch an dieser Gleichung nicht. Was sagen sie dazu?
Neue ausgewiesene Ausgleichsflächen (Gutachten Runde 2): Dies betrifft die grüne Wiese, die der Bauunternehmer die letzten Jahre bereits systematisch zerstört hat und sich über Recht und Gesetz gestellt hat. Nun soll man ihn feiern, dass er diesen Bereich wieder annähernd zum Ursprungszustand zurückbaut? Genau gefragt: Wird hier der noch kürzlich illegale „Schwimmingpool“(wurde nun leicht renaturiert) (Nähe Ortsrand Singenbach) vollständig wieder zu einem Bach zurückgebaut oder verbleibt dieser Bereich so? Oder werden angrenzende Wiesn folglich der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen (was weitere negative finanzielle Auswirkungen auf die Eigentümer hat) da sie kaum mehr genutzt werden können? Der angesprochene „Pool“ wird dann in der Ausgleichsfläche „versteckt“?
PS: Mit welchem Teil der Ausgleichsfläche wird prozentual als erstes begonnen im Bezug auf die Flächenbebauung im Gewerbegebiet?
Wieso ist ein merkwürdig anmutender rechteckiger Bereich in der Ausgleichsfläche angegeben?
 
Betriebsleiterwohnung:
Wieso wird dem Landratsamt widersprochen und eine Betriebsleiterwohnung, die in naher Zukunft gar nicht benötigt wird, schon in die Pläne eingebunden und lächerliche Infos über Arbeitsplatzpotentiale als Totschlagsargument verbreitet?
 
Zeiten:
Von Mo-Sa von 06-22 Uhr ist lt. Unterlagen offensichtlich alles möglich. Lächerlich. Ideale Einwirkzeit pro Tag 0min!
Einschränkung auf Mo-Fr 10-17h! Was ist geplant?
 
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die exorbitante Lärmentwicklung und der andauernde Schwerlastverkehr eine verhängnisvolle Wirkung auf unser Dorf und deren Einwohner haben. Um ein lebenswertes Dorfumfeld zu erhalten ist eine Auslagerung unumgänglich. Einzig der Glaube an die Einsicht der handelnden Personen lässt mich zweifeln, dass dieser Weg noch beschritten wird.
       
Abwägung
Zu Lärmschutzwand:
Die Stärke der Wand wurde bereits im Bebauungsplan über ein Mindestflächengewicht von bisher 10kg/m² verbindlich festgesetzt. Aus welchem Material die Wand grundsätzlich hergestellt ist, ist nicht entscheidend für deren Wirksamkeit, sondern ihr Mindestflächengewicht. Nachdem nunmehr durch den Vorhabenträger eine Ausführung in Beton vorgesehen ist, wird das Mindestflächengewicht künftig auf 40kg/m² festgesetzt, um somit den Schutz der Anlieger noch deutlicher zu entsprechen. Es wird zudem bereits verbindlich festgesetzt, dass die Lärmschutzwand an ihrer nach außen wirkenden Seite (Ost- und Südseite) mit Holz zu verschalen und mit Kletterpflanzen oder Spaliergehölzen zu begrünen ist. Weder die Begrünung noch die Verschalung dienen der Lärmminderung, einzig deren innerer Aufbau (durch Mindestflächengewicht geregelt) hat eine signifikante Schutzwirkung.
Die Höhe der zu errichtenden Lärmschutzwand ist durch die verbindlich festgelegte Oberkante in m ü. NHN in der Planzeichnung festgesetzt und somit eindeutig bestimmt. Die Oberkante der Lärmschutzwand ist nicht durchgehend auf einer Höhe gelegen (OK bei 476,00 -477,50 m ü. NHN). Mit dieser Höhenstaffelung soll zu einem der ausreichende Schutz angrenzender Nutzungen gewährleistet werden, zum anderen soll das Ortsbild nicht durch unnötig hohe Wandausführungen beeinträchtigt werden. Die entsprechend notwendigen Höhen wurde in der schalltechnischen Untersuchung gutachterlich ermittelt, ebenso wie die Bereiche, in denen die Errichtung der Wand erforderlich ist. Woher die Annahme des Einwenders kommt, dass die Lärmschutzwände mindestens 7 m hoch sein müssten, kann nicht nachvollzogen werden. 

Zu Boden:
Der Einwender nennt nicht, um welche angeblich falschen Angaben / Tatsachen es sich handeln soll, von daher kann der Einwand nicht nachvollzogen werden. Das Bodengutachten wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung als Unterlage den Planunterlagen beigegeben. Dies wird aus ausreichend erachtet. 

Zu Nutzungszeiten und Nutzungen:
Der Durchführungsvertag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ist zwar Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, jedoch aus Gründen des Datenschutzes keine generell öffentlich zugängliche Planunterlage. In ihm werden, neben den Fristen der Durchführung des Vorhabens auch die explizit zulässigen Nutzungen und Nutzungsregelungen (u.a. Betriebszeiten, aber auch weitergehende Regelungen zu Tätigkeiten) zur Einhaltung der immissionsschutzfachlichen Auflagen und zur Reduzierung der Immissionsbelastungen auf die Anlieger vertraglich vereinbart. Das Lärmgutachten belegt allerdings, dass sogar bei Beschränkung auf die komplette Tagzeit das Vorhaben immissionsschutzrechtlich nachbarverträglich ist. Zudem enthält der Durchführungsvertag auch Regelungen zur Erschließung und zur Kostenübernahmen durch den Vorhabenträger, so dass eine generelle öffentliche Auslage des Vertragswerks nicht möglich ist. Der Durchführungsvertrag wird jedoch vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 17.03.2021 behandelt.
Im Bebauungsplan wurde eine Regelung zu Werbeanlagen aufgenommen, dies wurde auch vom Landratsamt – Abteilung Bauleitplanung begrüßt. Vorher waren im unbeplanten Innenbereich keine Regelungen (z.B. Satzung zu Werbeanlagen) bestehend. Der Einwand, dass es sich bei vorher ggf. vorhandenen Fahnen um „illegale“ Fahnen handeln soll, bzw. diese vorher verboten gewesen sein sollen, kann nicht nachvollzogen werden. 

Zu Flächen:
Die 19. Flächennutzungsplanänderung sieht eine Ortsrandeingrünung an der Süd- und Westseite der Bauflächen vor. Durch den Erwerb der angrenzenden Fl.Nr. 183/1 wurde es möglich, hier eine ausreichend breite Ortsrandeingrünung vorzusehen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind grundsätzlich nicht parzellenscharf, die Gemeinde Gerolsbach sieht eine entsprechend breite private Grünfläche auf der Fl.Nr. 183/1 als Umsetzung des gemeindlichen Planungsziels der Qualität volle Eingrünung an. Eine Entwicklung aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist gegeben. 
Die Fl.Nr. 183/1 ist als private Grünfläche festgesetzt, ein verkehrlicher Anschluss des Geländes an den Kapellenweg ist daher nicht vorgesehen.
Eine Erweiterung von Bauflächen ist nicht ohne weiteres möglich, dies bedarf einer weiteren vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung (FNP-Änderung, BP-Aufstellung) und der Durchführung weiterer Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen. Nur die Gemeinde Gerolsbach kann im Rahmen ihrer gemeindlichen Planungshoheit diese Bauleitplanung veranlassen. 

Zu Wasser:
Die Anlage von Teichen ist nicht beabsichtigt, zumal der Vorhabenträger auch selbst unmittelbar im Nahbereich sein Wohnhaus baut und wohl ebenfalls nicht an Mückenplagen interessiert ist. Grundsätzlich ist aber anzumerken, dass durch eine Bauleitplanung in der Regel privaten Eigentümern im Sinne einer individuellen Gartengestaltung die Anlage von Gartenteichen nicht verwehrt wird. 
Es ist nicht nachvollziehbar, woher der Einwender zu seiner Annahme kommt „dass durch immense Versiegelung Wasser zu Tal stürzt“. 
Der Wasseranfall wurde berechnet und der neue Kanal dementsprechend ausreichend dimensioniert. Er dient ausschließlich der Entwässerung des Betriebsgeländes, sowie des (nord-) westlich daran anschließenden Außeneinzugsgebietes. Durch den Neubau des Regenwasserkanals zur Entwässrung des Vorhabenbereichs und der, bisher darüber das Betriebsgelände entwässernden Außenbereichsflächen, wird der bestehende öffentliche Kanal jedoch deutlich entlastet. Das Entwässerungskonzept wurde bereits grundsätzlich mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt, ein wasserrechtliches Verfahren wird durchgeführt.
Was der Einwender mit „Anbindegebot“ unter dem Themenpunk „Wasser“ meint, kann nicht nachvollzogenen werden. Das gemeinhin bekannte „Anbindegebot“ von Bauflächen im Sinne der Regional- und Landesplanung ist zweifelsfrei erfüllt.

Zu Verschiedenes:
Die Fl.Nr. 91/3 wird nicht in die private Fläche des Vorhabenträgers einbezogen. Zur Klarstellung dieser Tatsache wurde sie im Bebauungsplan als Verkehrsfläche „unbefestigter Feldweg“ festgesetzt. Sie verbleibt weiterhin im Eigentum der Gemeinde Gerolsbach, zumal die angrenzende Fl.Nr. 181 über diesen erschlossen ist. 
Inwieweit der Einwender Interesse dran hat, an welcher Seite der Vorhabenträger den Hauseingang des privaten Wohngebäudes plant, kann nicht nachvollzogen werden. Üblicherweise werden Hauszugänge bei freistehenden Gebäuden an der Ost- oder Nordseite geplant, um die gut belichtetet Süd- und Westseite zu Errichtung von Fenstern frei zu halten (im konkreten Fall: mit Blick auf das Betriebsareal).
In den rot markierten Bereichen ist die Auffüllung des Geländes - so wie im Bebauungsplan festgesetzt – bis zu einer maximalen Oberkante in m ü NHN festgesetzt. Diese ist jeweils der Planzeichnung zu entnehmen. 

Zu Forderungen: (Lärm-Lebens-Minderungs-Entschädigung): 
Durch die bauliche Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans und die darüberhinausgehenden Regelungen des Durchführungsvertrags kann gewährleistet werden, dass es zu keinen Überschreitungen der zulässigen Immissionsgrenzwerte an benachbarten schützenwerten Nutzungen kommt. Daher ist baulicher Schallschutz an benachbarten Gebäuden aus Sicht des Immissionsschutzes nicht erforderlich. 

Zu zusätzliche Bebauungen:
Die beiden genannten und im Vorhabenplan dargestellten Optionen „Erweiterung Maschinenhalle“ und „überdachtes Außenlager“ sind durch das festgesetzte Baurecht (z.B. Baugrenzen, GRZ) im Bebauungsplan grundsätzlich zulässig – und wurden folglich auch in die schalltechnische Betrachtung mit einbezogen. Deren Errichtung ist in der zunächst geplanten Ausbaustufe (Neuerrichtung der Lagerhalle und Betriebsleiterwohnen) noch nicht konkret geplant – dies erfolgt entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zu einem späteren, jetzt noch nicht klar definierbaren Zeitpunkt. Auch die Nutzung dieser Gebäude unterliegt den Festsetzungen des Bebauungsplans und ist in jedem Fall an die Erfordernisse der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der umgebenden, schützenswerten Wohnnutzungen gebunden. Ebenso ist die Nutzung an die vertraglich im Durchführungsvertrag festgelegten Betriebszeiten und Auflagen gebunden. Mit der möglichen künftigen Errichtung der beiden Gebäude „Erweiterung Maschinenhalle“ und „überdachtes Außenlager“ wird zudem eine weiter abschirmende Bebauung errichtet. Emittierende Nutzungen in den Außenbereichen werden somit gegenüber den Immissionsorten, insbesondere im Süden, zusätzlich abgeschirmt. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass durch die Errichtung von Gebäuden generell keine Erhöhung der Lärmschutzwände erforderlich wird. Lärmimmissionen resultieren aus den gewerblichen Nutzungen der Freibereiche bzw. aus unverschlossenen Gebäudeöffnungen von Gebäuden, in denen durch den gewerblichen Betrieb Lärm entsteht. Aus diesem Grund wird z.B. die Lagerhalle mit dem vorgelagerten Betriebshof nach Westen hin geöffnet, weg von den Immissionsorten im Süden und Osten. Zur Abschirmung vor den, aus dem Bereich den bestehenden Natursteinlagers resultierenden Immissionen, wird die Lärmschutzwand errichtet. 

Zu Container:
Eine Verortung von Containern im Bebauungsplan ist nicht vorgesehen. Diese sind grundsätzlich als nicht ortsfeste Anlagen auf Baugrundstücken innerhalb und außerhalb der festgesetzten Baugrenzen und außerhalb der zu begrünenden Grundstücksanteile und privaten Grünflächen zulässig, sofern durch ihren Betrieb die zulässigen Immissionsgrenzwerte an den benachbarten schützenswerten Nutzungen eingehalten werden können. Die maßgeblichen Regelungen trifft das Landratsamt im Rahmen der Baugenehmigung.
Eine Verlängerung der Lärmschutzwand im Bereich der Fl.Nr. 182/1 ist nicht erforderlich, da durch die Errichtung der Halle der westlich liegende Betriebshof abgeschirmt wird. 

Zu Ausgleichsflächen:
Der Sinn der ersten 5 Sätze der Stellungnahme des Einwenders zum Themenbereich Ausgleichsflächen kann nicht nachvollzogen werden. Die Zuordnung entsprechender Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, die Berechnung der Ausgleichsflächen sowie die Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgten durch eine kundige Fachplanerin auf Basis der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (2003, ergänzte Fassung) des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen (StMLU). Das gesamte Vorgehen, der Ausgleichsfaktor, die Eignung der Ausgleichsflächen und die Aufwertungsmaßnahmen wurden mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Pfaffenhofen fortwährend abgestimmt. Von Seiten der Fachbehörde besteht Einverständnis.
Es ist bereits im Bebauungsplan festgesetzt, dass die Herstellung der Ausgleichsfläche innerhalb eines Jahres nach Nutzungsaufnahme der Gebäude durchzuführen ist. Nicht in Teilabschnitten, sondern komplett. 
Ein „merkwürdig anmutender rechteckiger Bereich in der Ausgleichsfläche“ ist der Gemeinde Gerolsbach unbekannt. Es wird nochmals darauf verwiesen, dass die Ausgleichsflächen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wurden. 

Zu Betriebsleiterwohnung:
Einer Empfehlung des Landratsamts nicht nachzukommen, kann nicht als „Widerspruch“ gewertet werden. Die Gemeinde Gerolsbach ist durch ihre verfassungsrechtlich durch Art. 28 Grundgesetz begründete Selbstverwaltung dazu ermächtigt, im Rahmen der geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ihre kommunale Planungshoheit auszuüben. Dazu zählt auch, dass in Gewerbegebieten gem. § 8 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind zugelassen werden können. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 1 Abs. 6 BauNVO: „Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, […] in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.“ 
Woher der Einwender zu der Erkenntnis kommt, dass die Betriebsleiterwohnung in naher Zukunft nicht benötigt wird, erschließt sich der Gemeinde Gerolsbach im Übrigen nicht. 

Zu Zeiten:
Es wird auf die Abwägung zum vorangegangenen Themenpunkt „Nutzungszeiten und Nutzungen“ verwiesen. 

Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bürgers D zur Kenntnis und wägt diese entsprechend dem Beschlussvorschlag ab.

Abstimmungsergebnis: 15 : 1
GRM Oliver Eisert stimmte mit Nein.


C.        VORSCHLAG DER VERWALTUNG

Zu Immissionsschutz – Festsetzungen Nr. 8
Das festgesetzte Mindestflächengewicht von 10kg/m² ist nach erster Auskunft des Gutachters ausreichend, den erforderlichen Schallschutz herzustellen. Nachdem aber ohnehin durch den Vorhabenträger eine Ausführung der Schallschutzwand in Beton mit einer Holzverschalung vorgesehen ist, wird vorgeschlagen, das Mindestflächengewicht entsprechend auf 40 kg/m² anzupassen, um den Immissionsschutz nachdrücklich zu gewährleisten.

Beschluss
Festsetzung Nr. 8 – Immissionsschutz – wird Satz 2 redaktionell wie folgt neu formuliert: „Zur Minderung der Gewerbelärmimmissionen ist vor Aufnahme der Nutzung eine aktive Schallschutzmaßnahme (Lärmschutzwand mit einem Mindestflächengewicht von > 40 kg/m²) zu errichten

Abstimmungsergebnis:  16 : 0

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 „Singenbach Süd-West“ mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 17.03.2021 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, nach dinglicher Sicherung der Ausgleichsflächen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Oliver Eisert stimmte mit Nein.

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7. Wartungs- und Servicevertrag für IT

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö 7

Sachverhalt

Ende 2019 wurde mit der Ertüchtigung der IT-Ausstattung im Rathaus und den mittlerweile ans Rathaus angebundenen Außenstellen (Schule, Bauhof, Kindergarten) begonnen. Die damit verbundenen Anschaffungen für die IT-Infrastruktur sowie zu erbringenden Dienstleitungen wurden bei der Fa. Communicate Consult beauftragt. Die Umstellungsarbeiten sind mittlerweile weitestgehend abgeschlossen. Nun gilt es die laufenden Systeme fachgerecht zu warten und zu pflegen.
Im Bericht der überörtlichen Prüfung durch das Landratsamt wurde der Abschluss eines entsprechenden Servicevertrages mit einem externen Dienstleister dringend empfohlen. Im Rahmen des Zertifizierungsprozesses für ISIS 12 wurde seitens der Auditoren ein derartiger Servicevertrag sogar zwingend gefordert.
Daher wurden bei der Fa. Communicate Consult  Angebote eingeholt für die laufende IT-Betreuung der Verwaltung (inkl. Kindergarten, Bauhof, etc.) und der Schule.
Das Serviceangebot beinhaltet u.a. Überwachung/Monitoring der Serversysteme, Aktualisierung Virenschutz, Durchführen von Windows Updates, Wartung der Switche und Firewall, etc..
Die Kosten stellen sich wie folgt dar:
Rathaus
Einmalige Kosten für Anschaffung und Einrichtung der Überwachungs-/Monitoring-Software: 4.022,99 € brutto
Monatliche Kosten: 903,26  brutto 
Schule
Einmalige Kosten für Anschaffung und Einrichtung der Überwachungs-/Monitoring-Software: 3.353,59 € brutto
Monatliche Kosten: 528,17  brutto 
Da die Fa. Communicate Consult die komplette IT- und Netzwerkstruktur geplant und umgesetzt hat und somit am besten in der Lage ist die laufenden Systeme zu betreuen, wurde auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet.

Beschluss

Mit der Fa. Communicate Consult werden IT-Serviceverträge für Rathaus und Schule zu folgenden Konditionen abgeschlossen:

Rathaus
Einmalige Kosten für Anschaffung und Einrichtung der Überwachungs-/Monitoring-Software: 4.022,99 € brutto
Monatliche Kosten: 903,26  brutto 
Schule
Einmalige Kosten für Anschaffung und Einrichtung der Überwachungs-/Monitoring-Software: 3.353,59 € brutto
Monatliche Kosten: 528,17  brutto
Vertragsbeginn ist der 01.04.2021. Die Vertragsdauer beträgt zunächst 12 Monate und verlängert sich bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (3 Monate vor Vertragsende) automatisch um weitere 12 Monate.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bekanntgaben / Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö 8
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8.1. Kinderbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö 8.1

Sachverhalt

Zwei Impftermine für das Kinderbetreuungspersonal inkl. Personal an der Grundschule konnten kürzlich angeboten werden. 

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8.2. Möglicher Erlass einer Spielplatzsatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö 8.2

Sachverhalt

Aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) könnte die Gemeinde eine sog. Spielplatzsatzung erlassen. 
Dankenswerterweise hat die Stadt Neuburg Ihre erst kürzlich diskutierten Spielplatzsatzungsentwurf für unsere Gemeinde als Diskussionsgrundlage überlassen. 
Es werden alle Fraktionen/Gruppierungen gebeten entsprechende Vorschläge an die Gemeindeverwaltung zu senden, um einen mögliche Ausgestaltung bzw. Erlass    einer Satzung prüfen zu können

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8.3. Aktuelle Baumaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö 8.3

Sachverhalt


Kanalsanierungsarbeiten im Gemeindegebiet – Start Offene Bauweise ab KW. 11

Datenstand vom 13.01.2022 13:42 Uhr