Datum: 12.09.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Gerolsbach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung des letzten öffentlichen Protokolls
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
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ö
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1 |
Sachverhalt
Beschluss
Seitens des Gemeinderates bestehen gegen die oben genannte Niederschrift keine Einwendungen
.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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2. Bauantrag - Antrag auf Neubau einer Maschinen-Bergehalle als Ersatzbau an Stelle abzubrechndes Wirtschaftsgebäude auf dem Flurstück (FlNr.) 238 Gemarkung Klenau (Außenbereich, Wüstersberg)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Antrag auf Neubau einer Maschinen-Bergehalle als Ersatzbau an Stelle abzubrechndes Wirtschaftsgebäude auf dem Flurstück (FlNr.) 238 Gemarkung Klenau (Außenbereich, Wüstersberg)
Maße:
Außenmaß: Länge 36,35 m x Breite 15,35 m
Höhe: Wandhöhe: 5,95m; Firsthöhe: 8,45m
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Anmerkung: GRM Xaver Schaipp hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO).
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3. Behandlung der Empfehlung der Bauausschusssitzung vom 30.08.2018
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
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beschließend
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3 |
zum Seitenanfang
3.1. Besichtigung Verbindungsweg zwischen Riedener Äcker und Steinleiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
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3.1 |
Sachverhalt
Eine Asphaltierung des Verbindungswegs zwischen Riedener Äcker und Steinleiten wurde vom Senioren- und Behinderten beauftragten angeregt. Bereits in der Bauausschusssitzung am 06. März 2017 wurde dieses Thema besprochen, damals wurde eine Asphaltierung/Pflasterung nicht befürwortet.
Anmerkung: GRM Johann Kneißl erscheint zur Sitzung
Der Bauausschuss empfiehlt:
Die aktuelle IST-Situation soll beibehalten werden, es werden keine Asphaltierungs- bzw. Pflasterarbeiten durchgeführt.
Beschluss 1
Der Verbindungsweg zwischen Riedener Äcker und Steinleiten soll asphaltiert werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 11
Abstimmungsbemerkung
Mit JA stimmten GRM Ericht Bergmann und GRM Stefan Maurer.
Beschluss 2
Notwendig erachtete Befestigungsarbeiten können ehrenamtlich von interessierten Bürgern erbracht werden. Das notwendige Material für eine Befestigung eines bis zu 1,50 m breiten Streifens wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
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3.2. Bauvoranfrage auf Teilumbau/Teilnutzungsänderung einer bestehenden Reithalle in Gewerberäume und 4 Betriebswohnungen FlNr. 198, Gemarkung Gerolsbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
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ö
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3.2 |
Sachverhalt
Mit Antrag vom 03.07.2018 (Eingang 06.07.2018) wird vom Antragsteller eine Bauvoranfrage für den Teilumbau/Teilnutzungsänderung einer bestehenden Reithalle eingereicht.
Die derzeitige Reithalle soll abgetrennt und umgenutzt werden. Im EG sind 2 Gewerbeeinheiten (jeweils ca. 195m²) und im OG ein Konferenzraum (ca. 170m²) sowie 4 Betriebswohnungen (jeweils ca. 50-55 m²) geplant.
Mit Beschluss vom 23.06.2015, 21.06.2017 bzw. 19.09.2017 wurde die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „SO für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ in Aussicht gestellt bzw. bewilligt. Eine Wohnnutzung der Reithalle ist hier jedoch nicht vorgesehen. Dienstwohnungen (2 Einheiten) sowie nicht störende, gewerbliche Nutzungen sollen nur im bisherigen Gewerbebereich (Gaststube und Physiotherapie) zugelassen werden.
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
Da derzeit ein Änderungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 28 „SO für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ läuft und eine Wohnnutzung der Reithalle nicht vorgesehen ist, wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.3. Antrag auf Tektur zum Bauantrag Neubau einer Wohnanlage mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage „Einhausung der Tiefgarageneinfahrt“ auf dem Flurstück (FlNr.) 247/27 und 247/28 Tlf. Gemarkung Gerolsbach (Pfaffenhofener Straße)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
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3.3 |
Sachverhalt
Dieser Antrag wurde bereits in der GRS am 18.04.2018 (TOP 36a) behandelt.
Die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt wurde bereits vor Tektur-Antragstellung errichtet. Zum Zeitpunkt der Antragsbehandlung lagen noch nicht alle Unterlagen vor. Aufgrund dessen und der Entstehung einer optisch bedrängenden Wirkung (Wandfläche) wurde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 02.08.2018 (Eingang 14.08.2018) teilt das Landratsamt Pfaffenhofen mit, dass alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden. Die Bewertung ergab, dass dieses Vorhaben genehmigungsfähig ist. Aufgrund dessen erhält die Gemeinde im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit den Beschluss vom 18.04.2018 aufzuheben und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen (Ansonsten wird das gemeindliche Einvernehmen durch das Landratsamt ersetzt).
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
Der Gemeinderatsbeschluss vom 18.04.2018 (TOP 36a) wird aufgehoben. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 9
Abstimmungsbemerkung
Mit JA stimmen BGM Martin Seitz, GRM Gerti Schwertfirm, GRM Erich Bergmann, GRM Johann Kneißl.
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3.4. Gewässerentwicklungskonzept - Punktuelle Räumung des Gerolsbaches; Abrechnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
|
beschließend
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3.4 |
Sachverhalt
Bereits im am 21.09.2016 wurden die Gewässerräumungsarbeiten für den Gerolsbach vergaben. Im Frühjahr 2017 wurde diese Maßnahme durchgeführt. Mit Schreiben vom 01.08.2018 wurde nunmehr der Zuwendungsbescheid (Schlussbescheid) für die Maßnahme ausgehändigt.
Folgende Maßnahmen wurden durchgeführt:
Die punktuelle Räumung des Gerolsbaches im Oberlauf zwischen den Ortschaften Junkenhofen und Gerolsbach zur Erhaltung der Abflussfunktion sowie die dafür punktuell notwendigen Gehölzpflegemaßnahmen erfolgten naturverträglich und wirtschaftlich. Eine Eintiefung gegenüber dem ursprünglichen Niveau wurde vermieden. Geräumt wurden nur punktuelle Auflandungen, ökologisch wertvolle Kiesstrukturen im Gewässerbett wurden geschont. Die Räummaßnahme erfolgte mit einem Hydraulikbagger mit Grabenlöffel.
Die Kosten beziffern sich wie folgt:
Planungskosten (Planungsbüro Ecker, SOB) 4.642,49 €
Ausführungskosten (Firma Wex, Aresing): 12.932,92 €
(Auftragssumme 16.828,27 €, Brutto)*
Förderung: 3.879,88 €
Umlagefähige Kosten (Eigenanteil Gemeinde): 13.695,53 €
*Hinweise bezüglich der Reduzierung der Auftragssumme: Die Räumung des Entwässerungsgrabens am östlichen Ortsrand von Gerolsbach am Sportgelände wurde nicht durchgeführt. Im Sinne einer möglichst naturverträglichen Gewässerunterhaltung wurde darüber hinaus die Räumung des Gerolsbaches vor Ort nochmals reduziert.
Kostenaufteilung
Die umlagefähigen Kosten können auf die Anlieger der betreffenden Grundstücke umgelegt werden (§40 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG i. v. m. Art. 26 Abs. 2 BayWG). Der Kostenbeitrag verteilt sich auf die Beitragspflichtigen je nach ihrem individuellen Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) oder nach dem Einfluss, den eine Anlage auf die Gewässerunterhaltung ausübt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayWG). Zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei Unterhaltung (und Ausbau) von Gewässern erstellt i. d. R. ein vom Bay. Landesamt für Umwelt zugelassener Privater Sachverständiger (PSW) ein Beteiligungsverzeichnis (§1 Nr. 9 VPSW i. v. Art. 26 BayWG). Vorab wurde eine mögliche Kostenaufteilung (ohne PSW) geprüft (siehe Übersichtsplan).
Zu berücksichtigen ist, dass die Räumung punktuell vorgenommen wurde und hierdurch nicht nur reine individuelle Vorteile entstanden sind, der Gerolsbach wurde wieder ökologisch aufgewertet (Allgemeinheit). Darüber hinaus liegt eine Großzahl von gemeindlichen Flächen direkt am Gerolsbach an und auch die wirtschaftliche Darstellbarkeit bei einer weiteren Beauftragung eines Sachverständigen wäre nicht zweckmäßig.
Die Beitragserhebung liegt im Ermessenspielraum der Gemeinde im Rahmen der vorgeschriebenen sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt
Die umlagefähigen Kosten werden von den betroffenen Anliegern nicht erhoben
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.5. Kinderbetreuung - Kindergarten Regenbogen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
|
|
3.5 |
Sachverhalt
.
zum Seitenanfang
3.5.1. Teilsanierung Bestand Kindergarten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
|
|
3.5.1 |
Sachverhalt
Aufgrund der derzeit laufenden Erweiterungsarbeiten am Kindergarten Regenbogen und um den bestehenden Bereich des Kindergartens Regenbogen an den Standard der neu errichteten Gruppe anzupassen wurde eine Kostenberechnung für eine Teilsanierung des Bestandskindergartens angefordert (Raum_Landschaf(f)t Architekten GmbH, Pfaffenhofen). Notwendige Maßnahmen der Sanierung sind der Austausch der bestehenden Böden durch neue Linoleumböden, Malerarbeiten im Innenbereich an den Wänden und Decken, Akustikdeckenarbeiten, neue Deckenaufbauleuchten und Sanierung Innentüren.
Die Kosten der Sanierung belaufen sich nach Kostenschätzung des Architekturbüros auf
Circa 140.000,00 €, Netto.
Fördermittel gibt es für eine Sanierung nicht.
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
Im Zuge des Neubaus einer dritten Gruppe für den Kindergarten Regenbogen soll auch die Sanierung des Altbestandes durchgeführt werden. Dadurch wird der bestehende Kindergarten an den Standard der neuen Gruppe angepasst. Insbesondere durch den Einbau von Akustikdecken werden die Arbeitsbedingen für das Personal an die heutigen Anforderungen angepasst. Die Gesamtkosten der Sanierung betragen nach Kostenschätzung des Architekturbüros raum_landschaf(f)t GmbH ca. 140.000,00 € (reine Baukosten ohne Architektenleistungen).
Das Architekturbüro raum_landschaf(f)t wird beauftragt, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen öffentlich auszuschreiben bzw. Auftragserweiterungen zu vereinbaren..
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.5.2. Zusätzlicher Einbau einer mechanischen Be- und Entlüftung
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
|
3.5.2 |
Sachverhalt
Aus dem Nachweis des s
ommerlichen Wärmeschutzes der Architektin vom 08.06.2018 ergibt sich die Anforderung nach einer Nachtlüftungsfunktion. In Abstimmung mit Hrn. Seitz wurde daraufhin ein Lüftungskonzept mit einer mechanischen Be- und Entlüftung des Gruppen- und des Gruppennebenraumes, des Intensivraumes sowie des Personalraumes erarbeitet.
Es wird ein Zentralgerät (Deckengerät) mit WRG, Heizregister und ca. 1.000 mH/h errichtet. Der Standort befindet sich an der Decke im Abstellraum. Die Ansaugung Außenluft und die Fortluft erfolgt über die Nordfassade (durch Personalraum)
Installation: glattwandige, längsgefalzte Rundrohre auf Sicht.
Mehrkosten (Kostenschätzung): ca. 25.000 €, Brutto
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
Die aufgezeigten Zusatzarbeiten sollen durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.5.3. Vergabe Landschaftsbauarbeiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
informativ
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3.5.3 |
Sachverhalt
Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung wurden 19 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, es wurden 3 Angebote abgegeben.
Nach Überprüfung der Gebote, stellt sich als wirtschaftlichstes Angebot das der Firma Landschaftspflege Streng, Gerolsbach mit einer Angebotssumme über 36.564,30 € heraus.
Zur Kenntnisnahme
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3.6. Sanierung Grundschule
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
vorberatend
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3.6 |
Sachverhalt
zum Seitenanfang
3.6.1. Sanierungsarbeiten Außen- und Freiflächen, Übersichtsplan
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
|
3.6.1 |
Sachverhalt
Vorstellung Ausführungsplan Sanierung Außen- und Freiflächen (Stand 03.08.2018).
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3.6.2. Heizung, Lüftung, Sanitär mit Entwässerung für den Küchenumbau - Grundschule Mittagsbetreuung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
informativ
|
3.6.2 |
Sachverhalt
Vorstellung Kostenschätzung zu den Maßnahmen Heizung, Lüftung, Sanitär mit Entwässerung für den Küchenumbau der Grundschule Gerolsbach (Stand 3.8.2018).
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3.7. Errichtung einer Zentralen Heizanlage im Baugebiet Straßäcker III - Fernwärmeanschlussmöglichkeit gemeindlicher Liegenschaften
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
|
3.7 |
Sachverhalt
Im Baugebiet „Straßäcker III“ möchte ein Bauwerber eine Zentrale Heizanlage inkl. Fernwärmeleitungen errichten. Hierdurch entsteht die Möglichkeit verschiedene gemeindliche Gebäudlichkeiten mit Fernwärme zu versorgen.
Die geplante Heizanlage soll mit regenerativer Energie (Hackschnitzel) betrieben werden. Mit einem Fernwärmeanschluss könnte, wie bereits in den Vorjahren, ein weiterer Meilenstein zur aktiven Energiewende im Gemeindegebiet erfolgen.
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
Ein möglicher Fernwärmeanschluss für gemeindliche
Liegenschaften wird befürwortet, die Versorgungskonditionen müssen vorab abgestimmt und im Gemeinderat vorgestellt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Georg Kirmayr.
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3.8. Abschluss eines neuen Straßenbeleuchtungsvertrages für das Gemeindegebiet
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
beschließend
|
3.8 |
Sachverhalt
Der aktuelle Straßenbeleuchtungsvertrag läuft im April 2019 aus. Aufgrund dessen wurden die aktuellen Zahlen (März 2018) der gemeindlichen Straßenbeleuchtung ausgewertet.
Brennstellen: 430 Stk.
Schalteinheiten: 27 Stk. (Messungen)
Straßenbeleuchtungskabel: 26,77 km
Straßenbeleuchtungsfreileitungen: 0,31 km
Jährlicher Stromverbrauch ca. 98.000 kW/h
Der aktuelle Grundversorger Bayernwerk AG hat den derzeitigen Rückkaufpreis (Sachzeitwert) errechnet (Rückkaufpreis ergibt sich aus der 30% Altregelung Isar-Amperwerke).
Sachzeitwert: Kaufpreis
Brennstellen: 131.665 € 39.372 €
Schalteinheiten: 7.303 € 2.191 €
Straßenbeleuchtungskabel: 179.415 € 53.418 €
Straßenbeleuchtungsfreileitungen: 0 € 0 €
Kosten Netztrennung (Schaltstellen und Kabelverteiler) 53.712 €
Gesamt: 148.693 €
Neuer Straßenbeleuchtungsvertragsentwurf (Wartung/Instandhaltung)
Pauschalbetrag pro Brennstelle/Jahr (herkömmliche Leuchten): 25,82 €
Pauschalbetrag pro Brennstelle/Jahr (LED Leuchten): 20,82 €
Laufzeit: Der Vertrag tritt am 16.04.2019 in Kraft und gilt bis zum 15.04.2024. Er verlängert sich jeweils um fünf Jahre, sofern er nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
Der Bürgermeister o. V. i. A. wird beauftragt einen neuen Straßenbeleuchtungsvertrag mit der Bayernwerk AG ab April 2019, wie vorgestellt, abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
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3.9. Abschluss eines Ingenieurvertrags für eine 2d-Hydraulik-Berechnung am Gerolsbach im Zuge einer Errichtung eines Kreisverkehrs bzw. Hochwasserfreilegung in der Ortsmitte von Gerolsbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
|
3.9 |
Sachverhalt
Im Zuge einer Errichtung eines Kreisverkehrs und einer damit kombinierbaren Hochwasserfreilegung in der Ortsmitte von Gerolsbach (Neuerrichtung Brückenbauwerk) wird eine 2d-Hydraulikberechnung.
Bei einem Neubau der Brücke dürfen keinerlei Nachteile für Gewässerunterlieger entstehen. Aufgrund dessen soll eine Zweidimensionale Modellierung des Gerolsbaches mit Abflussberechnung zur Erfassung der Strömungsverhältnisse und der Berechnung der Wasserspiegellagen erfolgen. Gleichzeitig wird eine erforderliche Gewässeraufweitung und des Retentionsvolumens ermittelt. Die Berechnungen dienen sowohl für den geplanten Bau eines Kreisverkehrs, als auch für die Gesamtbetrachtung einer gemeindlichen Hochwasserfreilegung.
Das IB WipflerPlan, Pfaffenhofen unterbreitet einen Ingenieurvertragsentwurf wie folgt:
Leistung: Vergütung:
Nebenkosten: 4%
Besondere Vereinbarung: 4% Nachlass
Wie aufgeführt werden die Berechnungen sowohl für den Kreisverkehr, als auch für eine Hochwasserfreilegung benötigt. Aufgrund dessen beteiligt sich der Landkreis mit 30% an den aufgeführten Berechnungskosten.
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
Der Erste Bürgermeister o. V. i. A. wird beauftragt einen entsprechenden Ingenieurvertrag mit dem IB WipflerPlan, Pfaffenhofen, über die aufgeführten Berechnungsarbeiten, abzuschließen. Vorab muss eine Vereinbarung mit dem Landkreis Pfaffenhofen über die Kostenaufteilung abgeschlossen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
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3.10. Abschluss eines Ingenieurvertrags für eine Hochwasserfreilegung in der Ortsmitte Gerolsbach - Objektplanung Ingenieurbauwerk
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
|
3.10 |
Sachverhalt
Wie bereits in früheren Sitzungen behandelt
(GRS 16.09.2014 und 28.01.2015) und unter TOP 3.9 aufgeführt müssen für eine angedachte Hochwasserfreilegung weitere Leistungen beauftragt werden. Das IB WipflerPlan, Pfaffenhofen unterbreitet für nachstehende Leistungen einen Ingenieurvertrag
sentwurf wie folgt:
Leistung:
Objektplanung Ingenieurbauwerk nach HOAI mit örtlicher Bauüberwachung für den Ausbau des Gerolsbach und Retentionsausglich für einen HQ100-Abfluss; Neubau eines Ableitungsbauwerkes und Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit Damm- und Durchlassbauwerken sowie Ingenieurvermessung und Landschaftspflegerische Begleitplanung für die Hochwasserfreilegung (Technischer Hochwasserschutz) der Ortsmitte Gerolsbach.
Stufenweise Vergabe
Leistungen Auftraggeber / Besondere Leistungen / Vergütung / Nebenkosten (siehe Anlage)
Besondere Vereinbarung: 4 % Nachlass
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
Der Erste Bürgermeister o. V. i. A. wird beauftragt einen entsprechenden Ingenieurvertrag (Stufenweise Beauftragung) mit dem IB WipflerPlan, Pfaffenhofen, über die aufgeführten Ingenieurleistungen, abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Annette Schütz-Finkenzeller.
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3.11. Abschluss eines Ingenieurvertrags über einen Neubau eines Geh- und Radweges zwischen Junkenhofen und der Landkreisgrenze - Grundlagenermittlung/Vorplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
beschließend
|
3.11 |
Sachverhalt
Wie in der Gemeinderatssitzung am 18.04.2018 beschlossen sollen die Geh- und Radwegebauplanung entlang der Staatsstraße 2050 vorangebracht werden.
Das IB WipflerPlan, Pfaffenhofen unterbreitet nachstehenden Ingenieurvertragsentwurf
Stufe 1
Objektplanung Verkehrsanlagen (§§ 45- 48 HOAI)
Grundlagenermittlung + Vorplanung (Lph. 1-2)
Vermessungsarbeiten (Anlage 1 HOAI)
Stufe 2
Objektplanung Verkehrsanlagen (§§ 45- 48 HOAI)
Entwurfs und Genehmigungsplanung (Lph. 3-4)
Objektplanung Ingenieurbauwerke (§§ 41- 444 HOAI)
Entwurfs und Genehmigungsplanung (Lph. 1-4)
Fachplanung Tragwerksplanung (Teil 4 Abschnitt 1 §§ 49 – 52 HOAI)
Entwurfs und Genehmigungsplanung (Lph. 1-4)
Übertragung eines ggf. notwendigen Landschaftspfl. Begleitplans (LBP)
Stufe 3
Objektplanung Verkehrsanlagen (§§ 45- 48 HOAI)
Lph. 5 bis 9
Objektplanung Ingenieurbauwerke (§§ 41- 444 HOAI)
Lph. 5 bis 9
Fachplanung Tragwerksplanung (Teil 4 Abschnitt 1 §§ 49 – 52 HOAI)
Ausführungsplanung + Vorbereitung der Vergabe
Örtliche Bauüberwachung
Weitere Vermessungsarbeiten (Anlage 1 HOAI)
Stufenweise Vergabe
Leistungen Auftraggeber / Besondere Leistungen / Vergütung / Nebenkosten (siehe Anlage)
Besondere Vereinbarung: 4 % Nachlass
Beschluss
Der Erste Bürgermeister o. V. i. A. wird beauftragt einen entsprechenden Ingenieurvertrag (Stufenweise Beauftragung) mit dem IB WipflerPlan, Pfaffenhofen, über die aufgeführten Ingenieurleistungen, abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Annette Schütz-Finkenzeller.
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3.12. Gestaltung Ortsmitte Gerolsbach (Kindergartenvorplatz) - Ingenieurleistungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
7. Sitzung des Gemeinderates
|
17.07.2018
|
ö
|
|
8 |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
|
3.12 |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
10. Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2018
|
ö
|
|
3 |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
11. Sitzung des Gemeinderates
|
11.12.2018
|
ö
|
|
3.1 |
Sachverhalt
Wie in der Gemeinderatssitzung am 17.07.2018 beschlossen werden die Planungen für die Gestaltung der Ortsmitte (Kindergartenvorplatz) vorangetrieben. Folgende Ingenieurleistungen wurden beauftragt und werden bekanntgegeben.
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3.12.1. Erstellung eines Bodengutachtens
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
|
3.12.1 |
Sachverhalt
Im Rahmen einer Angebotseinholung wurden 7 Firmen angeschrieben, 4 Angebote wurden abgegeben. Das wirtschaftlichste Angebot in Höhe von 2.245,53 € gab die Firma Efutec GmbH, Hohenkammer ab (Wobei weitere Kosten, wie Altlastbewertungen, Baugrundspezifische Untersuchung, dgl. noch nicht erfasst werden können).
Zur Kenntnisnahme
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3.12.2. Vermessungsleistungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
beschließend
|
3.12.2 |
Sachverhalt
Das IB WipflerPlan, Pfaffenhofen unterbreitet für die erforderliche Geländeaufnahme nachstehendes
Pauschalpreisangebot: 2.100 €; Netto
zzgl. 3% Nebenkosten
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
Die Auftragserteilung wie aufgeführt wird bestätigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.12.3. Erstellung einer Entwässerungsplanung und Anforderung Wasserrechtsantrags
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
|
beschließend
|
3.12.3 |
Sachverhalt
Gemäß § 55 WHG ist Regenwasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten. Eine Entwässerung der neuen Parkfläche über den vorhandenen Mischwasserkanal ist daher nicht möglich. Aufgrund der zu entwässernden Flächengröße ist eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.
Das IB Wipflerplan, Pfaffenhofen unterbreitet ein Angebot wie folgt
- Freiflächenentwässerungsplanung, Wasserfassung und Rückhaltemaßnahmen in Abstimmung mit dem Landschaftsarchitekten definieren und abstimmen
Bemessung der Entwässerungsleistungen und Rückhaltung nach den Regelwerken (M153/A113/A118)
Abstimmung der Planung mit Fachbehörden
Ausarbeitung des Wasserrechtsantrags mit allen Planbeilagen zur Vorlage beim LRA
Pauschalpreisangebot: 5.500 €; Netto
zzgl. 3% Nebenkosten
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
Nach Auswertung des beauftragten Bodengutachtens und der Vermessungsleistung, wird der Erste Bürgermeister o. V. i. A. beauftragt einen entsprechenden Ingenieurvertrag (Stufenweise Beauftragung) mit dem IB WipflerPlan, Pfaffenhofen, über die aufgeführten Ingenieurleistungen, abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
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3.12.4. Objektplanung Ingenieurbauwerke
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
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beschließend
|
3.12.4 |
Sachverhalt
Für ggf. notwendige Bauwerke im Zusammenhang mit der Entwässerungsplanung unterbreitet das IB Wipflerplan, Pfaffenhofen nachstehendes Angebot:
Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß Teil 3 Abschnitt 3 (§§ 41 ff) HOAI 2013
Honorarzone II, Mindestsatz.
Stufe 1:
Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung 47 %
Stufe 2 (Optional):
Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe,
Mitwirkung der Vergabe, Bauoberleitung, Objektbetreuung 53 %
Örtliche Bauüberwachung (n. anrechenbaren Nettobaukosten) 2,5 %
Nebenkosten 3%
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
Nach Auswertung des beauftragten Bodengutachtens und der Vermessungsleistung, wird der Erste Bürgermeister o. V. i. A. beauftragt einen entsprechenden Ingenieurvertrag (Stufenweise Beauftragung) mit dem IB WipflerPlan, Pfaffenhofen, über die aufgeführten Ingenieurleistungen, abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Annette Schütz-Finkenzeller.
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4. Bauleitplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
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ö
|
|
4 |
Sachverhalt
Die nachstehenden TOP unter dem Oberpunkt Bauleitplanung wurden bereits in der Bauausschusssitzung vom 30.08.2018 behandelt. Der Bauausschuss empfiehlt:
Die aufgeführten Beschlussvorschläge werden im gesamten befürwortet.
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4.1. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 "Sonnleitenring“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 28 "Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, sowie Empfehlung Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
|
beschließend
|
4.1 |
Sachverhalt
Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
- STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:
-
LRA Pfaffenhofen - Bodenschutz, Stellungnahme vom 20.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Gesundheitsamt, Stellungnahme vom 21.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Kommunale Angelegenheiten, Stellungnahme vom 09.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Kommunalunternehmen Strukturentwicklung, Stellungnahme vom 15.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Seniorenbeauftragter, Stellungnahme vom 05.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Untere Straßenverkehrsbehörde, Stellungnahme vom 01.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 01.06.2018
- Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 30.05.2018
- Planungsverband Region Ingolstadt, Stellungnahme vom 07.06.2018
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, Stellungnahme vom 04.06.2018
- Amt für Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 11.06.2018
- Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 29.05.2018
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 12.06.2018
- IHK für München Oberbayern, Stellungnahme vom 27.05.2018
- Markt Hohenwart, Stellungnahme vom 25.06.2018
- Gemeinde Schiltberg, Stellungnahme vom 28.05.2018
- Gemeinde Gachenbach, Stellungnahme vom 09.02.2018
- Gemeinde Waidhofen, Stellungnahme vom 30.05.2018
- Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 29.05.2018
- Gemeinde Scheyern, Stellungnahme vom 05.07.2018
- Gemeinde Jetzendorf, Stellungnahme vom 15.06.2018
Kein Beschluss erforderlich
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:
-
LRA Pfaffenhofen - Bauleitplanung, Stellungnahme vom 19.06.2018
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
- Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B lll 1.5 (2)).
Erläuterung:
Die Abwägung der Gemeinde zur Baukultur vom 18.04.2018 wird zur Kenntnis genommen. Der planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung (z. B. Dachform, Geschossigkeit, etc.) kommt besondere Bedeutung zu. Daher wird die Stellungnahme zur Baukultur aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 12.12.2017 wird verwiesen.
Es wird angeregt zu prüfen, ob die Wegeverbindung Sonnleitenring/Zaderfeldweg als entsiegelte Fläche Fuß- und Radweg bzw. Wirtschaftsweg mit Nutzungsmöglichkeit für Müllfahrzeuge und Fahrzeuge der Feuerwehr verkehrsberuhigt gestaltet werden kann.
- Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Erläuterung:
Die geänderten Abstände zur Grundstücksgrenze sowie die Beifügung der Schnitte werden ausdrücklich begrüßt. Zurzeit ist noch nicht genau erkennbar, ob die Schnitte als Festsetzungen oder Darstellungen gedacht sind. Für eine
eindeutige und rechtssichere Umsetzung sind Festsetzungen unabdingbar. Es wird daher angeregt, aussagekräftige Gelände- bzw. Gebäudeschnitte in der Planung eindeutig als Festsetzung (z. B. als „1.2 Geländeschnitte der Bauparzellen als Festsetzung“) zu treffen.
- Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10 B Ill 1.5 (2)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Wohnen und Landwirtschaft; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Erläuterung:
Die Abwägung der Gemeinde zur Ein- und Durchgrünung vom 18.04.2018 wird zur Kenntnis genommen. Bei der geänderten Planung verläuft nun statt eines Fuß-, Rad- und Wirtschaftsweges an Teilen der südwestlichen Bebauungsplangrenze eine öffentliche Verkehrsfläche als Straße. Sollte die Planung so verbleiben, wird angeregt, auch dieser Straße einen Ortsrand vorzulagern. Die Stellungnahme zur Ein- und Durchgrünung wird u. a. daher aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 12.12.2017 wird verwiesen.
- Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend.
Erläuterung:
Die Begründung sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung ausreichend dargelegt werden.
Es wird angeregt, unter Kapitel 6.2 Niederschlagswasser zu begründen, welches Entwässerungskonzept den Festsetzungen zu Grunde liegt bzw. weshalb die verschiedenen Grundstücke unterschiedlich behandelt werden. Darüber hinaus wird angeregt, zu begründen, weshalb statt dem Fuß-, Rad- und Wirtschaftsweg im Bereich der südwestlichen Bebauungsplangrenze nun die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als Straße geplant ist.
- Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 Abs. 1 und 2 BauGB; PlanZV). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Erläuterung:
In der Gemeinderatssitzung vom 18.04.2018 wurde beschlossen, den Titel des Bebauungsplanes folgendermaßen zu ändern: „Bebauungsplan Nr. 43 „Erweiterung Sonnleitenring" mit Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen Dieser beschlossene Titel wurde nur in Teilen der Bebauungsplanunterlagen (u. a. auf dem Deckblatt der Begründung bzw. oberhalb der Planzeichnung) geändert. Es wird angeregt, diesen auch auf dem Deckblatt des Bebauungsplanes redaktionell zu ergänzen. Die Aufnahme des
Bebauungsplanes Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ als Hinweis in die Planzeichnung wird begrüßt. Leider hat sie sich zum Teil (wohl an ihrer südöstlichen Grenze) unter die neuen Festsetzungen geschoben. Es wird daher angeregt, diesen Teil des Geltungsbereiches redaktionell auch dort noch einzutragen.
Abwägung
Zu 1)
Die vom Landratsamt – Bauleitplanung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachte Stellungnahme vom 12.12.2017 zur Baukultur wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 18.04.2018 behandelt. Es wurde beschlossen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Daran sollte auch weiter festgehalten werden.
Im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung kann geprüft werden, ob die Wegeverbindung Sonnleitenring/Zaderfeldstraße als entsiegelte Fläche Fuß- und Radweg bzw. Wirtschaftsweg mit Nutzungsmöglichkeit für Müllfahrzeuge und Fahrzeuge der Feuerwehr verkehrsberuhigt gestaltet werden kann.
Zu 2) Die der Planung beiliegenden Schnitte (Anlage zur Begründung) sind als erläuternde Darstellungen zu sehen, nicht jedoch als Festsetzungen. Ansonsten wäre sie als solche auch in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen worden und eben nicht (nur) der Begründung anliegend. Zur eindeutigen und rechtssichere Umsetzung der gewünschten Höhenentwicklung wurden entsprechende Festsetzungen getroffen, welche nach Auffassung der Gemeinde Gerolsbach mehr als ausreichend sind. Eine verbindliche Festsetzung der Schnitte (welche sich im Übrigen aus dem, durch die Festsetzungen zulässigen Rahmen der Höhenwicklung, der Baukörperstellung, der Baugrenzen, der Dachformen, etc. mit einer gewissen Variabilität ergeben – sollen hier alle Varianten) erscheint unnötig. Die Anregung ist zur Kenntnis zu nehmen.
Zu 3) Die vom Landratsamt – Bauleitplanung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachte Stellungnahme vom 12.12.2017 zur Ortsrandeingrünung wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 18.04.2018 behandelt. Es wurde beschlossen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Daran sollte auch weiter festgehalten werden, zumal auch von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Ortsrandeingrünung geäußert wurden. Eine der Erschließungsstraße westlich vorgelagerte Eingrünung ist nicht möglich, da zurzeit kein Zugriff auf die Flächen besteht. Die östlich der Straße festgesetzte Eingrünung wird als ausreichend erachtet, zumal fast die Hälfte der Straßenlänge durch die öffentliche Grünfläche – Kinderspielplatz – eingegrünt wird.
Zu 4) Die Begründung sollte, wie vorschlagen, zu den Bereichen Niederschlagswasser und Verbindungsstraße redaktionell ergänzt werden. Hier sollte auf die in der Erschließungsplanung gewählte Variante der Misch- und Trennkanalisation (aufgrund der Anschlussmöglichkeiten an das bestehende Leitungsnetz) und der Versickerungsmöglichkeiten von Niederschlagswasser auf den Grundstücken eingegangen werden. Ebenso sollte ergänzt werden, dass die Wegeverbindung Zaderfeldstraße/Sonnleitenring geschaffen wurde, um eine Durchfahrung für Müllfahrzeuge zu ermöglichen. Andernfalls wäre die Errichtung eines Wendekreises für Müllfahrzeuge am Ende der verlängerten Zaderfeldstraße erforderlich geworden.
Zu 5) Der hinweislich in der Planzeichnung dargestellte Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ liegt, wie richtig bemerkt, an seiner südöstlichen Grenze unterhalb der neuen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 und wird von diesen hier überdenkt, da der Umgriff des neuen BP über den Umgriff des alten BP hinausgeht. Würde die Grenze des alten BP nunmehr nach oben über die neuen Festsetzungen gelegt, so würden diese dann verdeckt werden – dies würde vermutlich vom Landratsamt wiederum kritisch angemerkt werden. In der Begründung zum Bebauungsplan ist daher in Abbildung 3 auf Seite 6 die Überlagerung der Umgriffe dargestellt. Dies wird zur Nachvollziehbarkeit als mehr als ausreichend erachtet. Die Anregungen des Landratsamtes sind daher zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA – Bauleitplanung – wird zur Kenntnis genommen, auf den Beschluss des Gemeinderats vom 18.04.2018 zur vorgebrachten Stellungnahme vom 12.12.2017 wird verwiesen. Im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung ist zu prüfen, ob die Wegeverbindung Sonnleitenring/Zaderfeldstraße als entsiegelte Fläche Fuß- und Radweg bzw. Wirtschaftsweg mit Nutzungsmöglichkeit für Müllfahrzeuge und Fahrzeuge der Feuerwehr verkehrsberuhigt gestaltet werden kann. Die Begründung ist zu den Bereichen Niederschlagswasser und Verbindungsstraße redaktionell zu ergänzen
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
- LRA Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte, Stellungnahme vom 27.06.2018
Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO und Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG baten Sie mich als Behindertenbeauftragte des Landkreises Pfaffenhofen a. d. llm zu dem oben genannten Bauvorhaben Stellung, hinsichtlich der Barrierefreiheit, zu nehmen. […]
Ich verweise auf meine Stellungnahmen vom 19.12.2017 und vom 26.03.2018, mit der Bitte um Beachtung. Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast - behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Abwägung
Die genannte
im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB
vorgebrachte Stellungnahme vom 19.12.2017
wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom
18.04.2018 behandelt.
Es wurde beschlossen,
die Stellungnahme des LRA – Behindertenbeauftragte - zur Kenntnis zu nehmen. Die vorgebrachten umfangreichen Hinweise und Anregungen zur barrierefreien Gestaltung von Verkehrsflächen werden, soweit relevant, sinnvoll und möglich im Rahmen der Erschließungsplanung beachtet. An diesem Beschluss sollte weiter festgehalten werden.
Eine Stellungnahme vom 26.03.2018 zum gegenständlichen Bauleitplanverfahren ist der Gemeinde Gerolsbach nicht bekannt.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA – Behindertenbeauftragte – wird zur Kenntnis genommen, auf den Beschluss des Gemeinderats vom 18.04.2018 zur vorgebrachten Stellungnahme vom 19.12.2017 wird verwiesen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Immissionsschutz, Stellungnahme vom 12.06.2018
Auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes vom
28.12.2017 wird verwiesen.
Mit der Aufstellung des BP Nr. 43 geht innerhalb dessen Geltungsbereichs eine Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 28 einher.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplan sowie die Teilaufhebung des BP Nr. 28.
Folgender Hinweis ist aufzunehmen:
Die immissionsschutzrechtliche Auflage:
- Die Wärmepumpe ist so aufzustellen, zu betreiben und zu warten, dass sie dem Stand der Lärmschutztechnik entspricht, ausreichend gedämmt ist und zu keiner Lärmbelästigung in der Nachbarschaft führt.
- Der Beurteilungspegel der vom Gesamtbetrieb (Wärmepumpe) ausgehenden Geräusche darf an den nächstgelegenen Immissionsorten die reduzierten Immissionsrichtwerte von
tagsüber 49 dB(A) und
nachts 34 dB(A)
im Allgemeinen Wohngebiet nicht überschreiten. Die Tagzeit beginnt um 6.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr.
- Geräusche dürfen an den Immissionsorten nicht tonhaltig (Anhang A 3.3.5) und nicht ausgeprägt tieffrequent (vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz, vgl. Nr. 7.3 und A.1.5 TA Lärm und DIN 45680 Ausgabe 3/ 1997 und das zugehörige Beiblatt 1) sein.
Abwägung
In der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 28.12.2017 wurden keine Bedenken gegen den Bebauungsplan geäußert oder weitere Hinweise vorgebracht.
Der nunmehr vorgebrachte Hinweise zum Betrieb vom Wärmepumpen sollte redaktionell in die Hinweise des Bebauungsplans übernommen werden.
Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen, die Hinweise des Bebauungsplans werden um den vorgeschlagenen Passus zur Wärmepumpen redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Naturschutz, Stellungnahme vom 28.06.2018
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Die Gemeinde Gerolsbach plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 „Erweiterung Sonnleitenring“ mit zeitgleicher Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 28 „SO Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b i. V. m. § 13a BauGB am westlichen Ortsrand von Gerolsbach.
Die Notwendigkeit der Erstellung eines Umweltberichts sowie die Pflicht zur Anwendung der Eingriffsregelung bestehen im beschleunigten Verfahren gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht. Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen.
Auf folgendes wird hingewiesen:
- In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 14.12.2017 (1. Auslegung B-Plan Nr. 43 „Erweiterung Sonnleitenring“) wurde auf das Einhalten gängiger Methodenstandarts zur Erfassung des zu betrachtenden Artenspektrums hingewiesen. lm beglaubigten Auszug zur Gemeinderatssitzung vom 18.04.2018 heißt es hierzu: „Die Hinweise bezüglich der Kartierung von Wiesenbrütern sind bei weiteren Kartierungen zu beachten, die saP ist entsprechend anzupassen. (...) Beschluss: Die saP wird entsprechend den vorgebrachten Hinweisen angepasst.
In der Begründung zum gegenständlichen Bauleitplanverfahren heißt es auf Seite 14, Punkt 9 „Belange des Umwelt- und des Artenschutzes“: „Nach der Vorprüfung zum speziellen Artenschutz (siehe Anlage) ist davon auszugehen, dass Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten“. Eine Anlage zum Artenschutz ist jedoch nicht Teil der gegenständlichen Auslegungsunterlagen.
Da sich gem. den Aussagen der Gemeinde die saP im Vergleich zur artenschutzrechtlichen Voruntersuchung i. d. Fassung vom 07.08.2017, im Rahmen der 1. Auslegung B-Plan Nr. 43 „Erweiterung Sonnleitenring"“ nicht mehr verändert hat, ergeben sich im Vergleich zu den Aussagen der vorangegangen Stellungnahme keine wesentlichen Änderungen. Die UNB teilt die Einschätzung, dass bei derzeitigem Planungsstand nicht mit
artenschutzrechtlichen Verstößen zu rechnen ist.
Es wird jedoch erneut darauf hingewiesen,
bei künftigen Bauleitplanverfahren den erforderlichen zeitlichen Rahmen zur Einhaltung der gängigen Methodenstandarts in Bezug auf die Erfassung des jeweils relevanten Artenspektrums bereit zu stellen.
- Nebenbei wird darauf hingewiesen, dass ein
„§ 44 BArtSch\/“ (vgl.
Begründung zum Bebauungsplan, S. 14, Punkt Nr. 9, Absatz 5) nicht existiert. Der
Verweis auf den § 44 des BNatSchG sollte zum Ausschluss von Verwirrungen richtig gestellt werden.
Abwägung
Zu 1) Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde sind zur Kenntnis zu nehmen. Da nach der gleichbleibenden Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde mit keinen artenschutzrechtlichen Verstößen zu rechnen ist, ist eine weitere Überarbeitung der Vorprüfung zur saP nicht erforderlich. Bei künftigen Bauleitplanverfahren ist der erforderliche zeitliche Rahmen zur Einhaltung der gängigen Methodenstandarts in Bezug auf die Erfassung des jeweils relevanten Artenspektrums bereit zu stellen.
Zu 2) Die Begründung ist auf
S. 14, Punkt Nr. 9, Absatz 5 redaktionell zu korrigieren, statt auf „§ 44 BArtSch\/“ ist auf den § 44 des BNatSchG zu verweisen.
Beschluss
Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen, die Begründung ist auf S. 14, Punkt Nr. 9, Absatz 5 wie vorgeschlagen redaktionell zu korrigieren.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 01.06.2018
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan zugestimmt.
Die Verbindungsstraße vom Sonnleitenring in die Zaderfeldstraße ist als Einbahnstraße zu kennzeichnen. Bei der Planung wurden die Schleppkurven der Sammelfahrzeuge in dieser Fahrtrichtung (vom Sonnleitenring in die Zaderfeldstraße) eingeplant.
Abwägung
Die Hinweise und Anregungen des Abfallwirtschaftsbetriebs sind zur Kenntnis zu nehmen und
sind im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung zu prüfen und zu beachten. Eine Kennzeichnung, bzw. Festsetzung einer Einbahnstraßenregelung in Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplans.
Beschluss
Die Hinweise und Anregungen des Abfallwirtschaftsbetriebs werden zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung zu prüfen und zu beachten.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
- Handwerkskammer, Stellungnahme vom 06.07.2018
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des o.a. Beteiligungsverfahrens der Gemeinde Gerolsbach.
Diesbezüglich sei grundsätzlich auf die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren von Dezember 2017 verwiesen, die auch weiterhin gültig und damit als grundsätzlich noch einmal angeführt zu betrachten ist. In Hinsicht auf die geplanten, aus dem mitgesendeten Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 18. April dieses Jahres sich ergebenden Änderungen bestehen von unserer Seite darüber hinaus keine weiteren Anmerkungen.
Abwägung
Die Stellungnahme der Handwerkskammer ist zur Kenntnis zu nehmen. In der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahme der Handwerkskammer vom 21.12.2017 wurden keine Anmerkungen zur Planung vorgebracht
Beschluss
Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Telekom, Stellungnahme vom 27.06.2018
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 04.12.2017 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Das von Ihnen verwendete E-Mail-Postfach ist nicht für Sie zutreffend. Verwenden Sie bitte bei künftigem Schriftwechsel bzgl. Bauleitplanung folgendes E-Mail-Postfach - Ti-NI-Sued-Pti-21-Bauleitplanung@telekom.de - bzw. die im Anschriftenfeld dieses Schreibens angeführte aktuelle Adresse.
Abwägung
Die Stellungnahme der Telekom ist zur Kenntnis zu nehmen.
Die im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahme der Telekom vom 04.12.2017 wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 18.04.2018 behandelt. Es wurde beschlossen, die Stellungnahme der Telekom zur Kenntnis zu nehmen, die bestehenden Telekommunikationslinien bei erfolgenden Erschließungsplanung und Bauausführung zu berücksichtigen und den Ausbau mit der Telekom als Spartenträger zu koordinieren. Die Hinweise des Bebauungsplans wurden hinsichtlich der aktuellen Version des "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" (2013) überarbeitet.
Für künftige Beteiligungsverfahren ist die genannte Emailadresse durch die Verwaltung zu verwenden.
Beschluss
Die Stellungnahme der Telekom wird zur Kenntnis genommen, auf den Beschluss des Gemeinderats vom 18.04.2018 zur vorgebrachten Stellungnahme vom 04.12.2017 wird verwiesen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Lkr. Pfaffenhofen –
Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 12.06.2018
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
- Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
- Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei der
Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. l bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Abwägung
Die vorgebrachte Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH ist zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung für das Baugebiet zu beachten. Eine Übernahme von Hinweisen der Bayernwerk Netz GmbH für Bauherren zu Kabelhausanschlüsse in die Begründung des Bebauungsplans ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Beschluss
Die vorgebrachte Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen, sie ist im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung für das Baugebiet zu beachten.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
B. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
- Maria Maurer-Nitsch, Stellungnahme vom 05.07.2018
Hiermit möchte ich mich an o.g Bebauungsplänen beteiligen.
Erstmal möchte ich mich dafür bedanken, dass meine Anregungen zur frühzeitigen Beteiligung teilweise angenommen wurden und somit meine Rechte zur Beteiligung auch gewahrt wurden.
Nachdem ich mich als Anlieger nun nochmal eingehend mit der Planfassung befasst habe und nun auch die Höhenlinien nochmal neu eingezeichnet wurden und der Geländeschnittplan als Anlage mit veröffentlicht wurde nehme ich jetzt wie folgt dazu Stellung:
1.
Höhenlinien und Festsetzung der Bezugspunkte:
-
Der Höhenbezugspunkt (=Rohfußboden Erdgeschoss) der Parzellen 9 - 11 liegt im Durchschnitt etwa 1,50 m in der Luft. Es wurden hier auf meine Anregung Hanghäuser eingezeichnet, somit denke ich entstehen weniger Mauem als im „Sonnleitenring-Baugebiet“, jedoch ist der Höhenbezugspunkt nicht am Gelände angepasst. Mein Ansinnen war, diese Häuser an den natürlichen Geländeverlauf anzupassen, jedoch ragen sie durch den in der Luft hängenden Bezugspunkt genauso hoch hinaus als vor der Umplanung. Hier sehe ich mich in meinem gesunden Lebens- und Wohnumfeld eingeschränkt, insbesondere durch die erhebliche Verschattung von Westen und Nordwesten her.
- Das Gelände der Parzelle 11 wurde auf der östlichen Seite künstlich aufgefüllt. Diese aufgefüllte Höhe wurde vom Planungsbüro Wipfler als Bezugspunkt und für den Geländeschnitt verwendet. Ich möchte das nochmal folgendermaßen erläutern:
- Der Bezugspunkt (=Rohfußboden Erdgeschoss) von Parzelle 27 aus dem Baugebiet Sonnleitenring liegt z.B. bei 475,90 m. Der Bezugspunkt der Parzelle 11 direkt angrenzend westlich davon, liegt bei 476 m, also höher, obwohl hier das Gelände schon ein Gefälle von ca. 2 m nach Westen hin aufweist und der Bezugspunkt wie schon erwähnt ca. 1,50 m in der Luft liegt.
- Von Nordwesten her zu meinem Grundstück hin fällt das Gelände um ca. 3 m(von 176 m auf 173 m). In dieser Parzelle ist das meiste Gefälle nämlich von Nordwest nach Südost und von Ost nach West)
- Und im Höhenschnitt C erhält das Haus auf Parzelle 11 schwindelnde Höhe. Es reicht von 473 bis 485 m, also ist es im Höhenschnitt ca. 12 m hoch. Es überragt mein Haus um ca. 6 m! Dass hierbei eine erhebliche Verschattung stattfindet. kann sich jedes Gemeinderatsmitglied ausrechnen.
- Der natürliche Geländeverlauf ist im Übrigen in Schnitt C nicht erfasst. Hier wurde künstlich aufgefüllt. Hierzu möchte ich noch Einsicht in einem Geländeschnitt der weiter westlich liegt und das natürliche Gelände darstellen würde.
- Besser beurteilen könnte man die Verschattung mit Hilfe eines Verschattungsplans, der bisher leider nicht Bestandteil des Plans war und den ich unbedingt noch einfordern möchte, um meine Lage vollumfassend beurteilen zu können. Hier kann man eventuell schon durch kleinste Drehung der Häuser und durch die Anpassung an den natürlichen Geländeverlauf mehr Lichteinfall erhalten - nicht nur für die bereits bestehende Bebauung, sondern auch innerhalb des neuen Bebauungsplans. Dies wäre ersichtlich im Verschattungsplan.
2. Geländeschnitte
- Wie bereits vom Landratsamt gefordert, sollten erläuternde Geländeschnitte ergänzt werden, was in der Anlage dargestellt wird. Es fehlt jedoch der Querschnitt der Parzelle 12 und 13 und dem bestehenden Gebäude der Zaderfelstr. 10 den ich hiermit einfordern möchte, um meine Lage nachhaltig beurteilen zu können.
Zu folgenden Punkten im Plan möchte ich noch Stellung nehmen:
2.1.Lage und Erschließung und Punkt 2.2. Beschaffenheit
...„Es schließt sich an das bestehende Wohngebiet „Sonnleitenring“ an.
Hier wurde nicht erwähnt, dass es auch an das bestehende Wohngebiet „Zaderfeld ll“ anschließt. Sogar mit ca. der Hälfte der Bebauung nämlich 7 Parzellen schließt es an das Zaderfeld ll mit überwiegender Einzelhausbebauung an.
Somit hat es erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung im Zaderfeld, da es dieser Umgebung in keinster Weise angepasst ist und sich auch nicht landschaftlich und städtebaulich in diese Landschaft einfügt. Entlang der Zaderfeldstraße, also im direkten Anschluss an dieses Baugebiet gelten ganz andere Festsetzungen, in Bezug auf Größe, Wandhöhe, Dachneigung usw. (siehe Anlage Festsetzungen BP Zaderfeld Il)
Zu Punkt 3 Planungsrechtliche Voraussetzungen
3.2 Belange der Landes- und Regionalplanung
Hier wird beschrieben, dass das Landesentwicklungsprogramm Bayern folgende zu beachtende Grundsätze nennt: „.... Funktion als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum nachhaltig sichern und weiter entwickeln" Und „die eigenständige landschaftstypische Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur ist zu erhalten Muss ich wiedersprechen.
- Denn die „ursprüngliche vorgesehene Planung mit Pferdekoppeln und zugehörigen Unterständen ist wohl nicht überholt wie unter 3.2. auf Seite 6 beschrieben, da der Pferdehof weiterhin besteht. Siehe auch aktuell geplante 4. Änderung BP 28. Hier sind u.a. folgende Festsetzungen: Reithalle, Pferdestallungen und Halle für Reitsport! Der BP 28 trägt übrigens folgenden Namen „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“!
- Abbildung 3 des Plans zeigt den Auszug aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 28. In diesem bis heute rechtskräftigen Plan wurden Pflanzlisten und Grünflächen festgesetzt. In Punkt 2.6.5 (Fertigstellung) dieses Bebauungsplans 28 wird festgesetzt, dass die „Pflanzmaßnahmen unverzüglich nach Inbetriebnahme der Bereich, denen sie zugeordnet sind, durchzuführen sind. Ausgefallene Pflanzen sind spätestens in der übernächsten Pflanzperiode nachzupflanzen”. Die Durchführung dieser Festsetzung konnte ich nicht feststellen. Im Baurecht habe ich folgendes nachgelesen:
„Wer sich über den gültigen Bebauungsplan hinwegsetzt, der verstößt gegen geltendes Recht"
So sollte u.a. Festsetzungen in derjetzig geplanten Parzelle 11 ein Grünstreifen sein mit 3 Hochstamm Einzelbäumen. (zu sehen in der Anlage -Ausschnitte des rechtskräftigen BP 28). Für die Durchführung dieser Festsetzung ist denke ich die Gemeinde zuständig. Als direkt
betroffener Anlieger möchte ich nun dies auch einfordern.
Zu Punkt 4: Anlass und Ziel der Planung:
Hier wird folgendes beschrieben: „Die Ausweisung stellt aus Sicht der Gemeinde eine bauliche Abrundung der bestehenden Bebauung mit einer geringfügigen Erweiterung dar, die mit einer verträglichen städtebaulichen Entwicklung vertretbar ist, zumal an bestehende Infrastruktur angeschlossen werden kann. Durch entsprechende Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Gestaltung und Grünordnung sollen künftige Vorhaben, dem vorhandenen Bestand der näheren Umgebung entsprechend, ermöglicht werden.
Die Ausweisung stellt aus meiner Sicht keine bauliche Abrundung der bestehenden Bebauung da, da nur eine Anpassung an den Sonnleitenring vorgesehen ist, aber nicht an das angrenzende Zaderfeld. Auch die Gestaltung und Grünordnung entspricht nicht dem Bestand der näheren Umgebung. lm Übrigen wurden Festsetzungen der Grünordnung bisher nicht durchgeführt. Zur näheren Umgebung ist auch das Zaderfeld, das in Punkt 2.1. leider nicht erwähnt wurde zu beachten. Somit ist der BP 43 gestalterisch völlig isoliert geplant ohne Anpassung an die bestehende Bebauung im Zaderfeld und ohne Anpassung an den Ortsrand. Somit entsprechen die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Gestaltung und Grünordnung nicht dem vorhandenen Bestand der näheren Umgebung.
Das krasseste Beispiel hierzu liefert, wie schon erwähnt, die Planung in Parzelle 11 gegenüber der bestehenden Bebauung Zaderfeldstr. 10!
Zu Punkt 5.2 Maß der baulichen Nutzung
Hier wird u.a. folgendes angegeben „um die Kubaturen und Höhenentwicklungen der entstehenden Gebäude ortsbildverträglich zu steuern und gleichzeitig eine wirtschaftliche Ausnutzung der Baugrundstücke zu ermöglichen”
Hier sehe ich eine wirtschaftliche Ausnutzung der Baugrundstücke, aber eine ortsbildverträgliche Steuerung ist nicht ersichtlich:
Bei den Bauparzellen 9, 10 und 11 ist zwar ein Untergeschoss hangseitig möglich, da ein hohes Gefälle innerhalb der Grundstücke besteht. Jedoch liegt der Höhenbezugspunkt Oberkante Rohfußboden ca. 1,50 m in der Luft, d.h. über dem natürlichen Gelände, somit ist die Bebauung aufgrund der Höhe nicht ortsbildverträglich ins Gelände eingepasst.
Wie schon in Punkt 1 erwähnt ist zur Erläuterung der Höhenentwicklung der Geländeschnitt C/C nicht aussagekräftig, da er von einem aufgefüllten Grundstück ausgeht. Die Höhe des natürlichen Geländes liegt ca. 2 m tiefer.
Außerdem ist ein Schnitt der Parzellen 12, 13 und dem bestehenden Gebäude in der Zaderfelstr. 10 nicht aufgeführt.
Zur Vorgabe „entlang der sonstigen Grundstücksgrenzen ist das natürliche Gelände grundsätzlich zu erhalten " habe ich folgenden Einwand: Ob dies in dem BP wegen der Hangneigung des Gebietes eine realistisch umsetzbare Vorgabe ist, bezweifle ich. Beispielgebend ist da die Hangbebauung im Zaderfeld ll, wo es durch eine dem Gelände angepasste Planung gut gelungen ist.
Zu Punkt 5.7. Eingrünung
Die Vergangenheit zeigt, dass Festsetzungen zu Ortsrandeingrünungen nicht durchgeführt werden. Siehe BP 28: Hier kann nur die Gemeinde mit gutem Beispiel vorangehen, indem Öffentliches Grün geplant wird.
8 Klimaschutz und Klimaanpassung
Hier möchte ich näher auf die Ausführungen in der Tabelle eingehen Die Erfahrung aus der Vergangenheit hat gezeigt, dass sich Privateigentümer die Art der Bepflanzung selbst gestalten möchten und die gewünschten Festsetzungen nicht durchgeführt werden (siehe auch BP 28 wie bereits erwähnt). Deshalb bin ich der Meinung, dass die Gemeinde hierbei eine Vorreiterrolle einnehmen sollte und die Gehölzpflanzungen mit ausgleichender Wirkung für das Kleinklima in einem öffentlichen Gelände pflanzen sollte.
Eine zu beachtende Gefahr durch extreme Niederschläge besteht, da die Bebauung und Straßenführung nicht in allen Bereichen an der Topographie ausgerichtet ist. Hier befürchte ich Überschwemmungen durch Versiegelung.
Maßnahmen zum Klimaschutz insbesondere zur Verhinderung von Überschwemmungen durch Pflanzung heimischer Laubbäume und Sträucher ist im Privatgrund nicht unbedingt gewährleistet. Hier sollte öffentliches Grün gepflanzt werden, wie auch vom Landratsamt empfohlen.
Fußwegeverbindungen bestehen zwar im Zaderfeld und an der Schrobenhausener Straße zur Ortsmitte, jedoch innerhalb der Siedlung in BP 43 besteht kein Fußweg, somit auch keine Fußwegverbindung nach innerorts.
-
Belange des Umwelt- und des Artenschutzes
- … Durch Festsetzungen im Bebauungsplan wird der Eingriff gering wie möglich gehalten. Durch die Minimierungsmaßnahmen zur Kompensation kann die Gesamtsituation von Natur und Landschaft erhalten bleiben.
Die Gesamtsituation von Natur und Landschaft verändert sich enorm!
- Nach der Vorprüfung zum speziellen Artenschutz (siehe Anlage) ist davon auszugehen, dass Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten. Diese Vorprüfung wollte ich gern einsehen, die Anlage hierzu war aber leider nicht Teil der Veröffentlichung.
13 Umsetzung und Auswirkung der Planung
An die angrenzende Bebauung insbesondere im Bereich wo das Zaderfeld angrenzt, passt sich die Siedlung wie schon mehrmals erwähnt nicht der Umgebung an. Auch fehlt bei dieser Ortsrandlage die Ortsrandeingrünung durch öffentliches Grün.
Abschließend möchte ich bemerken, dass in den letzten Jahren viele Baugebiete entstanden sind und Gerolsbach sehr gewachsen ist. Das Baugebiet am Sonnleitenring ist z.B. noch gar nicht ganz bebaut. Auch in Steinleiten ist ein Baugebiet entstanden, Strassäcker und Aichmühle usw. Deshalb habe ich Bedenken der Notwendigkeit für ein neues Baugebiet, wo noch dazu sogar Außenbereichsflächen für die Bebauung herangezogen werden. Da in den letzten Jahren sehr viele Baugebiete erschlossen wurden, kann ich mir nicht vorstellen, dass der Bewerberandrang so groß ist.
Wie bereits mit meinem Schreiben vom 26.12.2017 in Punkt 4 mitgeteilt ist die Frage wo denn Fußgänger, Kinder und Menschen mit Behinderung gehen könnten nicht geklärt. Die Straße ist für Autos gebaut. Deshalb ist die Abwägung hier einer „kostengünstigen und flächensparenden Erschließung” nicht akzeptabel. Wir Menschen sind nun mal nicht „kostengünstig“ unterwegs. Auch fehlt mir noch die Antwort auf meine Frage, welche ich in der letzten Bürgerversammlung gestellt habe. Die Gemeinde wollte darüber nachdenken und eine Lösung herbeiführen. Ich habe habe mir diesbezüglich auch nochmals Gedanken gemacht und konnt allerdings keine Lösung erarbeiten. Meine Frage lautete: „Wo können Kinder, die noch keinen Radlführerschein haben in der Siedlung mit dem Fahrrad fahren". Ohne Fahrradführerschein dürfen sie nicht auf die Straße, was aus Gründen der Sicherheit sicherlich nicht anzuzweifeln ist. Somit stellt die neu geplante Siedlung zwar einen Wohnraum dar, aber nicht unbedingt in bestimmter Weise einen Lebensraum.
Zusammenfassend möchte ich nochmal erwähnen:
Um diesen erheblichen Einschnitt in das natürliche Gelände zu vermeiden, sollte
a) Der Bebauungsplan Sonnleiten Nr. 43 an die Bebauung der Umgebung angepasst werden, insbesondere im angrenzenden Bereich des Bebauunsplans Zaderfeld ll im Osten und an die Wiesen und Äcker im Außenbereich.
b) Die Straße am Sonnleitenring dem natürlichen Gelände angepasst werden und
c) Die Höhenbezugspunkte auch der tatsächlichen Höhe des Geländes angepasst werden.
d) Ein Verschattungsplan erstellt werden, um möglichst Verschattung der dahinterliegenden Gebäude zu vermeiden
Gerne möchte ich mich als direkter Anlieger und Bürger an der Gestaltung der Siedlung beteiligen, um meine Belange vorbringen zu können. D.h. nicht, dass ich grundsätzlich gegen ein Wachstum der Bevölkerung in Gerolsbach eintrete, im Gegenteil. Mir ist aber sehr daran gelegen bei ortsbildprägenden Einschnitten in unserer Gemeinde mitzugestalten, um ortsbildverträgliches Wachstum und eine ortsbildverträgliche Gestaltung zu gewährleisten, sowie das unmittelbare Wohnumfeld gesund und lebenswert zu erhalten.
Mir liegt sehr viel an meiner Heimat in der ich mittlerweile schon seit fast 60 Jahren (mit wenig Unterbrechung) wohne und lebe. Frei nach dem Motto „I bin de Maria - und do bin l dahoam“ - und zwar sehr gerne.
Ich bitte den Gemeinderat wohlwollend meine Einwände zu prüfen und nach Möglichkeit miteinzubauen in die Gestaltung des neuen Baugebietes.
Abwägung
Zu
Höhenlinien und Festsetzung der Bezugspunkte:
Die Höhenbezugspunkte der Parzellen 9-11 wurden in Bezug auf die neu zu bauende Erschließungsstraße festgesetzt und liegen in etwa auf Niveau dieser, bzw. bis zu max. 0,65 m darüber (Parzelle 9). Hanghäuser zeichnen sich dadurch aus, dass sie „eben im Hang stehen“ – also das natürliche Gelände am Haus auf der einen Seite höher (Hangseite) und auf der anderen Seite tiefer (Talseite) ist. Die Anwohnerin bezieht sich mit ihrem Einwand auf eben diesen tiefsten Punkt. Die Straße liegt im Falle der genannten Parzellen 9-11 an der Hangseite im Norden, mit der Folge, dass der Höhenbezugspunkt (auch wichtig für den Anschluss an die neue Kanalerschließung) auf die Straßenhöhe angepasst wird. Dadurch entstehen eben die talseitig freigelegten Hang- (Unter-) Geschosse. Dies ist eine übliche Anpassung an den natürlichen Geländeverlauf. Auf Anregung der Anliegerin im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden hier bereits die Festsetzungen für eine künftige Bebauung so angepasst, dass eben die Wandhöhen straßenseitig auf 4,20 m beschränkt wurden und somit auch die talseitige Wandhöhe (eben durch die Anpassung an das Gelände bedingt mit einem Untergeschoss versehen) ebenfalls reglementiert wird. Eine eingeschossige Bebauung – in den Hang eingegraben (wie vermutlich von der Anliegerin gewünscht), ist unter Beachtung flächensparender und energetisch optimierter moderner Bauweisen nicht möglich. Eine wesentliche Einschränkung gesunder Wohn- und Lebensqualität für das Grundstück der Anwohnerin durch eine angeblich erhebliche Verschattung wird nicht gesehen, da die neuen Gebäude vorwiegend nördlich entstehen und deutliche Abstände aufweisen. Auf Anregung der Anwohnerin wurde die südlichen Baugrenzen auf 8 m Abstand zur bestehenden, bzw. neuen Grundstücksgrenze verschoben.
Die Höhenbezugspunkte wurden, wie schon erläutert, in Bezug auf das bestehende und geplante Straßenniveau festgelegt. Dies ist üblich und zweckmäßig. Die Festsetzungen für die Parzelle 11 bedingen die Errichtung eines Hanghauses mit freigelegtem Untergeschoss – und eben weitere keine Auffüllung zum Grundstück der Anwohnerin hin. Damit werden bedrängende Wirkungen durch heranrückende Geländeauffüllungen oder Stützmauern vermieden. Das Gebäude, welche im Hang oberhalb von anderen Gebäuden stehen eben diese überragen ist der Natur des Hangs geschuldet und nicht zu vermeiden. Das neue Gebäude auf Parzelle 11 führt zu keiner Verschattung des Bestandsgebäudes auf Fl.Nr. 198/33, da es nördlich liegt (keine Sonneneinstrahlung von Norden) und zudem deutliche Abstände (Baugrenze 8 m Abstand zur Grundstücksgrenze) bestehen. Den Belangen der Anwohnerin wurde bereits durch die Verschiebung der Baugrenzen der umliegenden neuen Bauparzellen mehr als Rechnung getragen. In Schnitt C ist der natürliche Geländeverlauf des jetzt bestehenden Geländes dargestellt. Eine vor Bebauung des Sonnleitenrings vorliegende Geländeform ist nicht mehr rekonstruierbar und auch nicht zielführend.
Die Erstellung eines Verschattungsplans wird als nicht erforderlich erachtet – die Belange der Anwohnerin wurden bereits deutlich berücksichtigt und Abstände der neuen Bebauung zum Wohngebäude der Anwohnerin gewählt, welche mehr als deutlich über den erforderlichen Abständen der BayBO liegen. Zudem wurden die Baukörperstellungen durch den Zuschnitt der Baufenster ebenfalls so gestaltet, dass hier deutliche Abstände und Schneisen entstehen welche weiterhin eine gute Belichtung und Besonnung ermöglichen. Ein genereller Anspruch der Anwohnerin auf eine Freihaltung der angrenzenden Flächen von Bebauung besteht nicht.
Zu Geländeschnitten:
Es wurden für alle Parzellen Längsschnitte angelegt, die die Lage des Baugebiets und der Bebauung im Hang (/Nord-Süd-Gefälle) dokumentieren. Auch die Parzellen 12 und 13 wurden hier dargestellt. Zudem wurden für die Parzellen Querschnitte angelegt, auf denen ein stärkere Ost-West-Gefälle in Verbindung mit einer neuen Erschließungsstraße vorhanden ist, deren Lage die Höhenbezugspunkte auf den Bauparzellen bedingt. Für die Parzellen 12 und 13 sowie 14 und 15 ist dies zur Beurteilung der Höhenlage nicht erforderlich.
Das Plangebiet schließt sich, wie richtig bemerkt, natürlich auch an das Baugebiet in der Zaderfeldstraße an – dies kann redaktionell noch in der Begründung ergänzt werden. Erhebliche Auswirkungen und auf die Bestandbebauung sowie das städtebauliche und landschaftliche „Nicht-“ Einfügen werden nicht gesehen. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplans Zaderfeld abweichenden Festsetzungen sind den Belangen des Flächen- und Energiesparens, modernen Bauformen und letztlich der Zeit geschuldet.
Zu Punkt 3 Planungsrechtliche Voraussetzungen:
Der Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ wird im Bereich des neuen Bebauungsplan Nr. 43 „Erweiterung Sonnleitenring“ aufgehoben und durch dessen Festsetzungen ersetzt. Die Durchführung von Festsetzungen und Maßnahmen des alten Bebauungsplans sind somit aufgehoben – und nicht mehr Bestandteil des gegenständlichen Bauleitplanverfahrens. Die Planungshoheit hat die Gemeinde Gerolsbach.
Zu Punkt 4
Anlass und Ziel der Planung:
Wie in der Begründung erläutert, stellt die Ausweisung aus Sicht der Gemeinde eine bauliche Abrundung der bestehenden Bebauung mit einer geringfügigen Erweiterung dar, die mit einer verträglichen städtebaulichen Entwicklung vertretbar ist, zumal an bestehende Infrastruktur angeschlossen werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen, auch wenn die Anwohnerin anderer Ansicht ist.
Zu Punkt 5.2 Maß der baulichen Nutzung:
Es sei hier auf die Abwägung zu den Punkten Höhenlinien und Festsetzung der Bezugspunkte und Geländeschnitt verwiesen.
Zu Punkt 5.6:
Die getroffenen Festsetzungen zur Geländeveränderungen werden als realistisch und umsetzbar angesehen.
Zu Punkt 5.7 Eingrünung:
Im Sinne des Flächensparens und der Reduzierung von Erschließungskosten zu Zeiten hoher Grundstückspreise hat sich die Gemeinde Gerolsbach entschieden, die Ortsrandeingrünung überwiegend auf privaten Flächen festzusetzen, im Bereich des geplanten Kinderspielplatzes fungiert jedoch die öffentliche Grünfläche als Eingrünung des Baugebiets. Die Kontrolle der Durchführung der festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen obliegt dem Landratsamt.
Zu 8 Klimaschutz und Klimaanpassung:
Gehölzpflanzungen mit ausgleichender Wirkung für das Kleinklima werden im Bereich des geplanten Kinderspielplatzes auf öffentlichen Flächen durchgeführt.
Parallel zur Bauleitplanung wird die Erschließungsplanung des Baugebiets bearbeitet. Ein Entwässerungskonzept, welches auch den Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser und damit auch den Schutz vor Überschwemmungen berücksichtigt, wurde bereits mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Das Wasserwirtschaftsamt, welches als zuständige Fachstelle die wasserwirtschaftlichen Belange, als auch den Schutz vor Überschwemmungen prüft, hat aufgrund dieser Abstimmung keine Bedenken zum Baugebiet geäußert.
Über die öffentlichen Verkehrsflächen, welche im Mischprinzip ausgebaut werden sollen, besteht künftig über denn Sonnleitenring wie auch über die nunmehr angebundene Zaderfeldstraße, eine fußläufige Verbindung zur Ortsmitte.
Zu Belange des Umwelt- und des Artenschutzes:
Kleinflächig ändert sich durch die Bebauung des gegenständlichen Areals natürlich hier die Situation von Natur und Landschaft, wie durch jegliche Bautätigkeit auf bisher unbebauten Flächen. Durch die Minimierungsmaßnahmen wird jedoch die Gesamtsituation von Natur- und Landschaft, welche im großräumigeren Kontext zu sehen ist, nicht wesentlich verändert.
Die Vorprüfung zum speziellen Artenschutz wurde im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit ausgelegt, das wesentliche Fazit (keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V.m. Abs. 5 BNatSchG) in der Begründung wiedergegeben.
Auf Anfrage der Anwohnerin wurde ihr die Vorprüfung zum speziellen Artenschutz im Rahmen der öffentlichen Auslegung per Email am 06.07.2018 durch die Gemeindeverwaltung übersandt, war ihr also damit zugänglich.
Zu 13 Umsetzung und Auswirkung der Planung
Zu den wiederholt vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Einpassens der neuen Bebauung in die Umgebung und der Ortsrandeingrünung wird auf die Abwägung zu den Themen Plangebiet, Anlass und Ziel der Planung sowie Eingrünung verwiesen.
Bezüglich der Notwendigkeit des Baugebiets wird auf die dargelegte Bedarfsermittlung in der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen, der Siedlungsdruck in der gesamten Region Ingolstadt und darüber hinaus ist auch in der Gemeinde Gerolsbach deutlich spürbar, Anfragen nach Baugrundstücken gehend fortwährend bei der Gemeindeverwaltung ein.
Die genaue Ausgestaltung der Erschließungsstraße, gerade in Bezug auf die Verkehrssicherheit und besonderen Anforderungen von Kindern, Menschen mit Behinderung und Fußgänger im Allgemeinen, ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Gerne nimmt die Gemeinde Gerolsbach jedoch die Anregung auf und wird im Zuge der laufenden Erschließungsplanung des Baugebiets Augenmerk auf diese Anforderungen legen.
Zur Zusammenfassung:
a.) Die Gemeinde Gerolsbach hat sich eingehend mit den städtebaulichen und landschaftsplanerischen Anforderungen bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplans auseinandergesetzt und diese auch unter den Aspekten des Flächensparens, der Bereitstellung von Bauland angesichts hoher Grundstückspreise und Baukosten sowie moderner und energiesparender Bauformen getroffen. An der Planung sollte weiterhin festgehalten werden.
b.) Die Straßenführung wird weitgehend dem natürlichen Gelände angepasst und nur geringfügig, in den Bereichen in denen die technische Erschließung (Kanal) eine Geländeveränderung unbedingt erforderlich macht, abweichend vom natürlichen Gelände geführt.
c.) Die Höhenbezugspunkte wurden der Höhe des vorhandenen Geländes und der vorhandenen, bzw. geplanten Erschließungsstraße und der technischen Umsetzbarkeit geschuldet angepasst.
d.) ein Verschattungsplan wird als nicht notwendig erachtet. Gerade das Grundstück der Anwohnerin wurde in besonderem Maße bei den Festsetzungen der Höhenentwicklung und der überbaubaren Grundstücksflächen berücksichtigt.
Für die aktive Mitwirkung und die vorgebrachten Anregungen bedankt sich die Gemeinde Gerolsbach ausdrücklich. Im Rahmen des Planungsprozesses hat die Gemeinde Gerolsbach diese berücksichtigt und mit anderen Aspekten, wie etwa den genannten Belange des Flächen- und Energiesparens, der Kostenminimierung angesichts steigender Baulandpreise, mittlerweile gängiger Bauformen und der technischen Umsetzbarkeit des Baugebiets hinsichtlich der Verkehrs- und Kanalerschließung abgewogen.
Antrag von GRM Stefan Maurer (GeschO-Antrag) :
Der anwesenden Frau Maria Maurer-Nitsch soll das Rederecht erteilt werden.
Abstimmungsergebnis: 6 : 7
Beschluss
Die Gemeinde Gerolsbach nimmt die vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken zur Kenntnis und bedankt sich ausdrücklich für die aktive Mitwirkung im Bauleitplanverfahren. Die genannten Belange wurden mit anderen Belangen sorgsam abgewogen, an der grundsätzlichen Planungskonzeption wird weiterhin festgehalten. Die Begründung ist unter Punkt 2 – Plangebiet – noch redaktionell bezüglich des ebenfalls angrenzenden Baugebiets Zaderfeldstraße anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 10 : 3
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, Annette Schütz-Finkenzeller und GRM Gerti Schwertfirm.
C. Verwaltungsvorschlag
Sachverhalt
In der Planzeichnung des Bebauungsplans ist bei Parzelle 12 als Höhenbezugspunkt 470,60 m üNN festgesetzt, tatsächlich muss der Höhenbezugspunkt hier jedoch bei
471,60 m üNN (wie auch in der Schnittzeichnung bereits richtig dargestellt) liegen. Dies ist redaktionell zu ändern.
Beschlussvorschlag
Bei Parzelle 12 wird der Höhenbezugspunkt auf 471,60 m üNN festgesetzt, die Planzeichnung wird redaktionell geändert.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 43 „Erweiterung Sonnleitenring“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 28 "Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 12.09.2018 als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Annette Schütz-Finkenzeller.
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4.2. Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans auf der Flurnummer 198/38 (Zwischen Panoramablick und Schrobenhausener Straße) der Gemarkung Gerolsbach inkl. Teilaufhebung des BP Nr. 28 "SO für Pferdesport und Beherbergungsanlagen"; Aufstellungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
beschließend
|
4.2 |
Sachverhalt
Für das Grundstück mit der Flurnummer 198/38 Gemarkung Gerolsbach soll ein neuer Bebauungsplan inkl. Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ ausgearbeitet werden.
Beschluss
Der Bauausschuss
empfiehlt:
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet „Zwischen Panoramablick und Schrobenhausener Straße“ inkl. Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück:
Flurnummer (FlNr.) 198/38 und 73/6 (Teilfläche Kreisstraße), Gemarkung Gerolsbach
Das Gebiet ist wie folgt umgrenzt:
Im Nord/Osten: Grundstück mit der FlNr. 73/6 (Kreisstraße)
Im Süd/Osten: Grundstücke mit den FlNr. 198/43; 198/45, 198/61 (Wohnbebauung)
Im Süd/Westen: Grundstücke mit den FlNr. 1350/2; 1350; 1350/1; 1349/1; 1349; 1348, 1347 (Wohnbebauung); 1351 (Straße))
Im Nord/Westen: Grundstücke mit den FlNr. 1346; 1346/1 (Wohnbebauung); 1345 (Straße)
jeweils der Gemarkung Gerolsbach
Es ist beabsichtigt, das Baugebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen und den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchzuführen.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung BP Nr. 45 „Panoramablick/Schrobenhausener Straße“ inkl. Teilaufhebung BP 28 „SO für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“.
Die Verwaltung wird angewiesen eine entsprechende Entwurfsplanung vom IB WipflerPlan, Pfaffenhofen erstellen zu lassen. Die Entwurfsplanung wird nach Ausarbeitung dem Gemeinderat vorgelegt, um die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange abstimmen zu können.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
zum Seitenanfang
4.3. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 "SO für Pferdesport und Beherbergungsanlagen" 4. Änderung in Gerolsbach, Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
beschließend
|
4.3 |
Sachverhalt
Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
- Stellungnahmen Träger Öffentlicher Belange
- Landratsamt Pfaffenhofen, Stellungnahme vom 14.03.2018
- Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung, Stellungnahme vom 09.03.2018
Zusammenfassung
- Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete […] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Erläuterung:
Der planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung (z. B. Dachform, etc.) kommt – insbesondere bei diesem in die freie Landschaft geplanten ehemaligen Aussiedlerhof – besondere Bedeutung zu. Eine landschaftsgerechte Gestaltung wird angeregt, so auch die Pultdächer nur für Nebengebäude festzusetzen.
Darüber hinaus wird angeregt, zur Vermeidung von auffälliger Farbgebung der Fassade in den Festsetzungen durch Text z. B. folgende Formulierung ergänzend festzusetzen: “Die Fassaden der Gebäude sind zu verputzen. Zulässig sind weiße und pastellfarbene Anstriche. Grelle und leuchtende Farben werden ausgeschlossen. Zulässig sind zudem Holzverschalungen, naturbelassen oder braun lasiert.“
Außerdem wird angeregt, die Festsetzungen durch Text zu den Einfriedungen (vgl. Punkt 5. der Festsetzungen durch Text) zu ergänzen, z. B. folgendermaßen: „Als Einfriedungen sind Koppelzäune aus Holz (Holzpfosten und Holzriegel) ohne Sockel mit einer Höhe von max. 1,20 m zulässig.
- Die Gemeinde kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zum Schutz und zur Sicherheit des Sondergebietes (SO) „Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ die Anzahl der Wohnungen in Bereich A und B auf das unabdingbare Maß zu beschränken.
Erläuterung:
In den Bereichen A und B des gegenständlichen Bebauungsplanentwurfes werden – derzeit noch unspezifiziert – Wohnungen festgesetzt. Aus der Begründung (z. B. Kapitel 4. Anlass und Ziel der Planung) geht noch nicht hervor, weshalb im SO Wohnungen notwendig sind. Der Sachverhalt
(u. a. der Zweck, etc.) ist in der Begründung noch zu erläutern.
Damit die Gemeinde in Ausübung ihrer Planungshoheit steuern kann, dass die Voraussetzungen des „Sondergebietes „Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ in ihrer Gesamtheit nicht unterlaufen werden, kann sie u. a. dazu Festsetzungen treffen (z. B. maximale Anzahl der Wohneinheiten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und Verhältniszahl zu einer bestimmten Grundstücksfläche, vgl. Kommentar BauGB Ernst/Zinkahn/Bielenberg Krautzberger, RN 70 a, Mai 2016).
Es wird daher angeregt, die Anzahl der Wohnungen in Bereich A und B zu beschränken und dabei folgende Festsetzungen zu treffen sowie diese in der Begründung zu erläutern, z. B.
- für Bereich A: „Wohnungen max. 6 Wohneinheiten; Büros ausschließlich für Nutzungen des Sondergebietes Pferdesport und Beherbergungsanlagen“
- für Bereich B: „Wohnungen ausschließlich für Betriebsangehörige, max. 3 Wohneinheiten, max. 9 % der Grundstücksfläche des Bauraumes B“
- Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Erläuterung:
Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und aufgrund der örtlichen topographischen Verhältnisse wird angeregt, die Planunterlagen – insbesondere für die neu zu errichtenden Gebäude (Bereich D) – durch aussagekräftige Geländeschnitte zu ergänzen, welche für eine einvernehmliche Umsetzung unabdingbar sind, ggf. sind entsprechende Festsetzungen zu treffen. In diesem Zusammenhang wird angeregt, die Höhenlage der Gebäude eindeutig festzusetzen (z. B. Oberkante Roh- oder Fertigfußboden,
+/- 20 cm).
Zudem ist zu klären, welches Gelände unter Punkt 2.3 Wandhöhen der Festsetzungen durch Text konkret gemeint ist (z. B. bestehendes oder geplantes Gelände). Dies ist konkret festzusetzen.
- Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Erläuterung:
Die derzeit vorgesehene Randeingrünung des Sondergebietes (SO) wird grundsätzlich begrüßt. Zur ausreichenden Einbindung und Abschirmung fehlt in der vorgelegten Planung derzeit noch eine ausreichend breite Eingrünung, z. B. an der Westseite zur Verbesserung der Einbindung des Ortsrandes. Die bereits bestehende Eingrünung könnte dabei festgesetzt und entsprechend wirksam verstärkt werden.
Daneben fehlen auch Festsetzungen von Eingrünungen mit Pflanzungen im Bereich der Pferdestallungen bzw. Lager (Bereich C) an der Südseite des Umgriffes. Darüber hinaus befinden sich südöstlich davon bereits bestehende privilegierte (?) Anlagen (u. a. Führring) für die Pferdehaltung, welche nicht in die Landschaft eingebunden sind. Es wird daher angeregt, diese Flächenteile ggf. mit in die Bebauungsplanänderung (und Erweiterung) einzubeziehen und diese z. B. dort mit einer Festsetzung zur Eingrünung mit Bäumen Sträuchern, etc. (z. B. gem. Punkt 13.2 der Anlage zur PlanZV) zu versehen.
Es wird angeregt, die grünordnerische Festsetzung unter Punkt 6.1 der Festsetzungen durch Text („Je 1000 m² angefangene Grundstücksfläche ist ein heimischer Laubbaum zu pflanzen ... angerechnet.“) aufgrund der Randlage der Fläche auf z. B. 500 m² zu senken.
Darüber hinaus wird – insbesondere im Zusammenhang mit der entlang der Kreisstraße Nr. 7 zu pflanzenden naturnahen Hecke – darauf hingewiesen, auf ausreichende Abstände der Bepflanzung gemäß Art. 47 ff. AGBGB zu den benachbarten Flächen zu achten, welche in der Regel 2 m zwischen Gehölzen von mehr als 2 m Höhe und benachbarten Flächen bzw. 4 m zwischen Gehölzen von mehr als 2 m Höhe und benachbarten landwirtschaftlichen Flächen betragen müssen. Außerdem soll zwischen Gebäuden und Eingrünung zur ausreichenden Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume bzw. zur Sicherung der Wuchs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Pflanzungen ein Schutzabstand von mindestens 3 m bestehen.
- Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend.
Erläuterung:
Die Begründung sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung ausreichend dargelegt werden.
Aus der Begründung geht nicht hervor, weshalb die unter Punkt 2.2 der Festsetzungen durch Text geregelten Überschreitungen der Grundflächenzahl notwendig werden. Dies ist auch im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB) noch zu ergänzen.
- Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).
Erläuterung:
Um der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz nachzukommen, können Maßnahmen z. B. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB festgesetzt werden.
- Die Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen.
Erläuterung:
Die Verfahrensvermerke entsprechen noch nicht in allen Teilen den rechtlichen Anforderungen.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Formblatt auf Seite 184 in den „Planungshilfen für die Bauleitplanung – Hinweise für die Ausarbeitung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen p16/17, Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren“.
Abwägung
Zu 1
Die Bebauungsplanänderung dient im Wesentlichen der Ordnung der bereits bestehenden Situation zu Art und Maß der Nutzung.
Weitere bauliche Entwicklungen sollen, mit Ausnahme einer weiteren geplanten Halle, dem Bestand nur deutlich untergeordnet ermöglicht werden.
Die getroffenen Festsetzungen beschränken sich daher weitgehenst auf die Vorgaben zur bebauten Fläche, Kubatur und Nutzung der baulichen Anlagen.
Der Bauraum für Stellplätze ist dabei dem Bestand noch weiter anzupassen.
Die Festsetzungen zu Dachform und Einfriedungen werden für ausreichend erachtetet.
Die Anregung zur Fassadengestaltung entspricht dem Bestand und soll auch die künftige Gestaltung der Gebäude prägen.
Die Festsetzung wird daher wie vorgeschlagen ergänzt.
Zu 2
Die zulässige Wohnnutzung im Bauraum A entspricht der Festsetzung des Ursprungsbebauungsplanes und soll erhalten bleiben.
Die Wohnnutzung im Bauraum B wird auf den bereits zum Teil entsprechend genutzten Bereich (östlicher Gebäudeteil, angrenzend an die Reithalle) reduziert. Die Wohnnutzung in diesem Bereich bleibt ausschließlich für Betriebsangehörige zulässig (Wie in der Beschlussfassung vom 23.06.2015 TOP 50b festgelegt dürfen maximal 2 Wohneinheiten entstehen).
Der Bauraum B wird daher auf den östlichen Bereich verkleinert.
Im westlichen Gebäudeteil werden die zulässigen Nutzungen auf „Reithalle“ und „nicht störendes Gewerbe“ eingeschränkt.
Zu 3
Da die Bebauungsplanänderung im Wesentlichen bestehende Anlagen betrifft werden detaillierte Geländeschnitte nicht für notwendig erachtet.
Die Bezugshöhe zu Punkt 2.3 „Wandhöhen“ wird als „bestehendes Gelände“ definiert.
Zu 4
Die im Westen zur freien Landwirtschaft hin bestehende Eingrünung wird als zu erhaltend festgesetzt.
Weitere Eingrünungen nach Westen bzw. Südwesten (Bereich Bauraum) sind nicht realistisch, da hier die bestehende Bebauung bis an die Grundstücks- bzw. Geltungsbereichsgrenze reicht.
Im weiteren Verfahren wird geprüft ob in diesem Bereich, angrenzend an den bisherigen Geltungsbereich, notwendige Ausgleichsflächen festgesetzt werden können.
Eine Ausweitung des Geltungsbereiches, zur Einbindung möglicher privilegierter baulicher Anlagen ist jedoch von der Gemeinde nicht beabsichtigt. Die Bauleitplanung dient ausschließlich der Ordnung des bereits im Ursprungsbebauungsplan enthaltenen Flächen.
Zur Sicherung einer Mindestqualität an Ein- und Durchgrünung wird des Pflanzgebot auf „…je 750 m² Grundstücksfläche ist ein heimischer Laubbaum zu pflanzen…“ erhöht. Dies entspricht einem Pflanzgebot von ca. 40 Bäumen.
Die Hinweise zu den Pflanzabständen werden zur Kenntnis genommen.
Die Regelungen gelten allgemein.
Zu 5
Die Begründung ist zu ergänzen.
Zu 6
Maßnahmen zum Klimaschutz sind im Rahmen der Festsetzungen möglich und werden im Bestand zum Teil bereits genutzt (Photovoltaikanlagen, Hackschnitzelheizanlage usw.).
Auf weitere Festsetzungen wird verzichtet.
Zu 7
Die Verfahrensvermerke werden ergänzt.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu.
Der Bebauungsplan mit Begründung ist entsprechend zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer
1.2 Immissionsschutzrechtliche Beurteilung, Stellungnahme vom 16.02.2018
Zusammenfassung
lm Planbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 der Gemeinde Gerolsbach sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altstandorte oder Altablagerungen), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Sollten im weiteren Verfahren oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen festgestellt werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren (siehe auch Hinweise durch Text- 2. der Planzeichnung).
Beschluss
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
1.3 Immissionsschutztechnik, Stellungnahme vom 27.02.2018
Zusammenfassung
Der Geltungsbereich umfasst die Fl.Nrn. 198/36, 198/37, 198/53 sowie Teilflächen der FI.Nr. 198, jeweils Gemarkung Gerolsbach mit einer Größe von ca. 2,9 ha. Diese 4. Änderung ersetzt den Bebauungsplan Nr. 28 "SO für Pferdesport und Beherbergungsanlagen" innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung vollständig.
Die bestehende Hofstelle im Planungsgebiet weist neben der ursprünglich festgesetzten Nutzung als Reiterhof weitere gewerbliche Nutzungen auf. Neben einer Gastronomie sind nicht störende gewerbliche Nutzungen wie Büroräume, Physiotherapie und Kosmetik entstanden. Zudem wurde im Bereich des ursprünglich geplanten Sandplatzes eine Hackschnitzelanlage genehmigt.
Angrenzend hierzu besteht der Bedarf für eine weitere Reitsporthalle (Bereich D). Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Anpassung des Bebauungsplanes an diese bestehende "Nutzung sowie den weiteren Bedarf (Reitsporthalle).
Eine schalltechnische Untersuchung für den Geltungsbereich ist Anlage zur Begründung (liegt nicht vor). Die Angaben hierzu werden im weiteren Verfahren im Umweltbericht ergänzt (siehe Umweltbericht: 5.6 Schutzgut Mensch (Gesundheit), S. 14).
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ der Gemeinde Gerolsbach. Eine abschließende Beurteilung und Stellungnahme zu oben genannter Bebauungsplanänderung kann jedoch erst abgegeben werden, wenn die schalltechnische Untersuchung ergänzt wurde.
Beschluss
Eine schalltechnische Untersuchung wurde vom Eigentümer beauftragt. Das Gutachten wird im weiteren Verfahren als Anlage der Begründung beigefügt.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer
1.4 Naturschutz, Gartenbau und Landschaftspflege, Stellungnahme vom 12.03.2018
Zusammenfassung
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die geplante Änderung des Bebauungsplans.
Folgendes wird gefordert:
- Der Ausgleichsbedarf ist neu zu berechnen.
Mit der derzeitigen Ermittlung des Ausgleichsbedarfs besteht seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) kein Einverständnis. Gem. Leitfaden zur Bauleitplanung ergibt sich bei einem hohem Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad (Typ A) und einem Gebiet mit geringer Bedeutung für den Naturhaushalt eine Spanne für mögliche Kompensationsfaktoren von 0,3 - 0,6 (nicht wie Umweltbericht auf S. 17 angegeben von 0,2 - 0,6). Bei der Flächenkategorie gem. Umweltbericht, S. 18 „Sonstiges Bauland auf Flächen mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild' ist der Ausgleichsfaktor 0,3 (betrifft nur Kategorie I, Unterer Wert gem. Leitfaden, Teil A, Liste 1a; also nur Sandplatz und Straßenbegleitgrün = 10.030 m2) zu verwenden.
Für Eingriffe auf Intensiv-Grünland (= 9.560 m2) ist gem. Leitfaden, Teil A, Liste 1a der Obere Wert also Faktor 0,6 heranzuziehen.
Mit der Berechnung für Eingriffe in Gebiete mittlerer Bedeutung für den Naturhaushalt besteht Einverständnis.
Nach Berechnungen der UNB ergibt sich somit eine Mehrung des Ausgleichsbedarfs 3.800 m2.
- Insofern Eingriffe in den im Umweltbericht auf S. 9 genannten „älteren Baumbestand" erfolgen, so ist dieser zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vor der Baufeldfreimachung von einer fachkundigen Person auf ein Vorkommen europäischer Vogelarten und Fledermäusen (Horste, Baumhöhlen, Rindenablösungen, etc.) zu untersuchen. Der Untersuchungsbericht ist der Unteren Naturschutzbehörde zu übersenden.
lm Umweltbericht heißt es wie folgt: „Bei der Ortsbegehung am 17.10.2017, die außerhalb der Vogelbrutzeit stattfand, wurden keine Vögel beobachtet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die älteren Bäume ein geeignetes Habitat für Vögel darstellen.“ Aufgrund der Annahme, dass der ältere Baumbestand ein geeignetes Habitat darstellt ist die geforderte Untersuchung angemessen.
Auf das grundsätzliche Einhalten der gängigen Methodenstandarts beim Erfassen von Brutvögeln (z.B. Südbeck et al) wird an dieser Stelle hingewiesen. Ergibt sich im Rahmen der Untersuchung eine Betroffenheit der genannten Artengruppen, so sind in Abstimmung mit der UNB weitere Maßnahmen (z.B. Anbringen von Nistkästen im nahen Umfeld) zu treffen.
- Ausgleichsflächen sind vor Satzungsbeschluss des gegenständlichen Änderungsverfahrens in enger Abstimmung mit der UNB konkret festzusetzen und die Entwicklungsziele, sowie das Herstellungs- und Entwicklungspflegekonzept darzustellen.
Auf folgendes wird hingewiesen:
- Bei der Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums im Rahmen der Angaben zum speziellen Artenschutz im Umweltbericht ist statt des jeweiligen TK-Kartenblatts der Landkreis als ganzes zu berücksichtigen. Bei zukünftigen Planungen ist dies zu beachten.
- Unabhängig vom Ergebnis der unter Auflage Nr. 2 genannten Untersuchung des älteren Baumbestandes haben Rodungen, Fällungen oder Rückschnitte nur außerhalb der nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG gesetzlichen Schonzeit zu erfolgen. Die UNB empfiehlt hierauf im Bebauungsplan hinzuweisen.
Abwägung
Zu 1
Die Eingriffsbilanzierung ist zu prüfen und ggf. zu überarbeiten.
Bei einer GRZ von 0,25 sind die Flächen jedoch, wie im Umweltbericht dargestellt, korrekt dem Typ B (geringer bis mittlerer Versiegelungsgrad) zugeordnet.
Zu 2
Ein Hinweis auf die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG wird im Bebauungsplan ergänzt.
Zu 3
Die notwendigen Ausgleichflächen werden in Abstimmung mit der UNB bis zum nächsten Verfahrensschritt im Bebauungsplan ergänzt.
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbricht ist entsprechend zu ergänzen
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
1.5 Kreiseigener Tiefbau, Stellungnahme vom 12.03.2018
Zusammenfassung
mit der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 28 „SO für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ besteht Einverständnis, wenn folgendes beachtet wird:
Am geplanten Geh- und Wirtschaftsweg ist auf Höhe der bestehenden Entwässerungsmulde der Kreisstraße eine 3-zeilige Granitpflastermulde anzubringen, damit das anfallende Oberflächenwasser nicht auf die Kreisstraße abfließt. Die Fläche zwischen Entwässerungsrinne und Kreisstraße ist mit einer geringen Steigung zur Kreisstraße anzulegen.
Die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers im Bereich des geplanten Geh- und Wirtschaftsweges ist mit dem Kreiseigenen Tiefbau abzustimmen.
Beschluss
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Ausführung der Erschließungsanlagen ist jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Ein Hinweis, dass Oberflächenwasser nicht auf die Kreisstraße abgeleitet werden darf, wird ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
1.6 Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 08.02.2018
Zusammenfassung
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan zugestimmt.
Die Abfallsammelbehältnisse sind an der Kreisstraße PAF 7 (Schrobenhausener Straße) zur Abholung bereitzustellen.
Beschluss
Ein Hinweis zur Abholung der Abfallsammelbehältnisse wird ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
1.7 Kommunale Angelegenheiten, Stellungnahme vom 14.02.2018
Keine Einwände.
1.8 Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 08.02.2018
Keine Einwände.
1.9 Gesundheits- und Veterinäramt, Stellungnahme vom 20.02.2018
Keine Einwände.
1.10 Gesundheitsamt, Stellungnahme vom 07.03.2018
Zusammenfassung
soweit aus den Planungsunterlagen entnommen werden kann und richtig verstanden wurde, soll innerhalb des bestehenden Sondergebietes teilweise Flächen einer anderen Nutzung zugeführt werden. Unter anderem soll auch eine Wohnbebauung möglich sein. Aus gesundheitlicher Sicht stellt sich deshalb die Frage. -ob „gesundes Wohnen“ sich mit dem Charakter eines Sondergebietes in der genehmigten Art, verträgt.
Stellungnahme
Aus gesundheitlicher Sicht stimmen wir deshalb der Änderung nur dann zu, wenn die Gemeinde zur Auffassung gelangt, dass für die gesundheitlichen Belange keine negativen Auswirkungen zu befürchten sind.
Abwägung
Die zulässige Wohnnutzung war bereits weitgehenst im Ursprungsbebauungsplan entalten. Die Immissionsschutzrechtlichen Belange werden durch eine schalltechnische Untersuchung geprüft. Von negativen Auswirkungen auf „gesundes Wohnen“ ist nicht auszugehen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer
1.11 Verkehr, ÖPNV, Stellungnahme vom 09.02.2018
Keine Einwände.
1.12 KUS, Stellungnahme vom 09.02.2018
Keine Einwände.
1.13 Behindertenbeauftragte, Stellungnahme vom 09.04.2018
Zusammenfassung
Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO und Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG baten Sie mich als Behindertenbeauftragte des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm zu dem oben genannten Bauvorhaben Stellung, hinsichtlich der Barrierefreiheit, zu nehmen. Es wurden folgende Unterlagen per Mail übersandt: Anschreiben Beteiligung Bürger und TÖB, Begründung, Übersichtslageplan und Umweltbericht.
Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast – behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Der Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport- und Beherbergungsanlagen“ wurde mit Bekanntmachung vom 13.11.1996 rechtkräftig. Der Gemeinderat der Gemeinde Gerolsbach hat in seiner Sitzung am 19.09.2017 die 4. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ in Gerolsbach beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst die Fl.Nrn. 198/36, 198/37, 198/53 sowie Teilflächen der Fl.Nr. 198, jeweils Gemarkung Gerolsbach, und hat eine Größe von rund 2,93 ha.
Er wird wie folgt umgrenzt:
- Im Norden: Fl.Nrn. 73/18, 73/6
- Im Osten: Fl.Nrn. 1340, 1341, 1341/1, 1342, 1343/1
- Im Süden: Fl.Nrn. 190, 198/3, 198 (Teilfläche)
- Im Westen: Fl.Nrn. 191, 191/3
jeweils Gemarkung Gerolsbach.
Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand des namensgebenden Hauptorts der Gemeinde Gerolsbach, Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm, südlich der Schrobenhausener Straße (Kreisstraße PAF 7, Petershausen – Aresing) und nördlich der Aichacher Straße (St 2084, Markt Kühbach – Heldenstein). Es schließt sich im Westen an das bestehende Wohngebiet „Sonnleitenring“ an und ist an die Schrobenhausener Straße angebunden. Das Gebiet geht im Westen und Südwesten in die freie Feldflur über.
Das Plangebiet selber ist durch bereits bestehende Bebauung mit Wohnhäusern, Pferdeställen, Pferdekoppeln, einem Sandplatz sowie einem Blockheizkraftwerk geprägt. Das bestehende Wohngebiet „Sonnleitenring“ mit Einzel- und Doppelhausbebauung schließt östlich an den Geltungsbereich an. Das Areal fällt von ca. 487 m üNN im Südwesten auf ca. 476 m üNN ab.
Um einen barrierefreien Zugang im Plangebiet zu schaffen, ist deshalb bei der Planung folgendes besonders zu beachten:
Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung
Wegeketten im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein. Dies wird erreicht durch:
- Stufenlose Wegeverbindungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer,
- Sichere, taktil und visuell gut wahrnehmbare Abgrenzungen verschiedener Funktionsbereiche (z.B. niveaugleicher Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr), insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
- Erschütterungsarm berollbare, ebene und rutschhemmende Bodenbeläge,
- eine taktil wahrnehmbare und visuell stark kontrastierende Gestaltung von Hindernissen und Gefahrenstellen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
- die Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips und
- eine einheitliche Gestaltung von Leitsystemen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen.
Oberflächengestaltung
Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein. Dies wird erreicht durch:
- bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen, die diese Anforderungen im Allgemeinen erfüllen;
- Pflaster- und Plattenbeläge, die mindestens nach DIN 18318 ausgeführt werden.
Pflaster- und Plattenbeläge können in Abhängigkeit ihres Materials und ihrer Behandlung große Unterschiede hinsichtlich ihrer erschütterungsarmen Berollbarkeit aufweisen. Die Verwendung von Natursteinpflaster ist im Bereich von Bewegungsflächen, nutzbaren Gehwegbreiten und auf Fahrbahnen im Bereich von Überquerungsstellen auf Steine mit gut begeh- und berollbarer Oberfläche zu beschränken. Dies gilt auch für Anschlüsse an Randeinfassungen, Einbauten und Rinnen, die Teile der Bewegungsflächen und/oder der nutzbaren Gehwegbreiten sind. Bei Natursteinen bieten sich in diesen Bereichen vor allem geschnittene Steine oder Steine mit gleichartiger Oberflächenqualität an. Fasen sollten vermieden werden. Fugen sollten in Abhängigkeit des Materials so schmal wie möglich ausgebildet werden. Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für eine barrierefreie Nutzung rutschhemmend sein. Muldenrinnen dürfen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein.
Geh- und Radwege
Geh- und Radwege müssen eine ausreichende Breite von mindestens 165 cm, besser 200 cm vorweisen. Ablaufrinnen sind so flach zu gestalten, dass sie ohne Probleme mit dem Rollstuhl überquert werden können. Gehwegbegrenzungen sind so zu gestalten, dass sie mit dem Blindenstock leicht und sicher wahrgenommen werden können. Die Gehwege selbst dürfen eine Querneigung von max. 2,5 %, vor Grundstückszufahrten 6 % aufweisen. Sollte die Maximale Querneigung zur Abführung von Oberflächenwasser bzw. im Rahmen von Grundstückszufahrten notwendig sein, wird dies toleriert.
Grundsätzlich gilt bei den Neigungen von Gehwegen eine max. 3 % Längsneigung bzw. dürfen Teile von Gehwegen auch eine Längsneigung von max. 6 % bei einer Länge von max. 10 m aufweisen.
Bei Gehwegen mit Steigungen sind Ruhezonen mit Sitzgelegenheiten einzurichten.
Wenn bei dem vorliegenden Plangebiet die Grundprinzipien der Barrierefreiheit eingehalten werden, bestehen keine Bedenken zur Umsetzung.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Öffentliche Erschließungsflächen sind von der vorliegenden Planung nicht betroffen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 16.02.2018
Zusammenfassung
Nachfolgend wird zu o.g. Bebauungsplan als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen.
- Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
lm Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 „SO für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ der Gemeinde Gerolsbach sind' aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlasten-Verdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Grundwasser wird aufgrund der Lage bei den Bauarbeiten vermutlich nicht angeschnitten. Demzufolge werden bei den Bauarbeiten keine Bauwasserhaltungen erforderlich. Schichtwasservorkommen sind nicht auszuschließen.
Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/entsorgen sind.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.
Für die Bereiche Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden .Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten
- Abwasserbeseitigung
In der vorliegenden 4. Änderung zum Bebauungsplan wurden keinerlei Aussagen zu der geplanten Entwässerung getroffen.
lm Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes (Baugebiet an der Schrobenhausener Straße) existiert ein Baugrundgutachten, das jedoch auf örtlich begrenzte Versickerungsmöglichkeit im Bereich der 3. Änderung hingewiesen hat. Aus diesem Grund wurde die Versickerung bei der Entwässerungsplanung für- das Baugebiet an der Schrobenhausener Straße auch nicht berücksichtigt. Die Entwässerungsplanung des Baugebietes, das die 3. Änderung des Bebauungsplanes betrifft, wurde in der Zwischenzeit abwassertechnisch geprüft, (siehe Schreiben des Landratsamtes Pfaffenhofen vom 02.01.2017, Az. 32/63232), eine Änderung des Wasserrechtsbescheides 13.08.1992, Az. 32/646/2 mit Ergänzungsbescheid vom 23.11.1992, Az. 32/646/2 ist hiermit jedoch, nicht verbunden. Das -geplante Vorhaben, das die 4. Änderung des Bebauungsplanes betrifft, ist allerdings sowohl in der o.g. Entwässerungsplanung als auch in der Entwässerungsplanung „Abwasserbeseitigung Mischwasserentlastungen Ortsteile Gerolsbach“ nur zu einem kleinen Teil (und zwar als Außengebiet) berücksichtigt.
Das geplante Baugebiet ist an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen.
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes außerdem ist zu überprüfen wie die Entwässerung des geplanten zusätzlichen Vorhabens erfolgen soll. Die geplante Entwässerung ist in den wesentlichen Grundzügen mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abzustimmen.
Sollte geplant werden, anfallendes Niederschlagswasser zu versickern, so muss auch nachgewiesen werden, dass eine Versickerung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik überhaupt möglich ist. Sollte eine Versickerung grundsätzlich möglich sein, so ist die Versickerung im Bebauungsplan auch festzusetzen. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass eine Versickerung primär breitflächig zu erfolgen hat und daher auch entsprechende Flächen hierfür im Bebauungsplan festzusetzen sind.
Als Hinweis ist dann im Bebauungsplan folgendes aufzunehmen:
"Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung-NWFreiV), die hierzu eingeführten Technischen Regeln (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser, TRENGW) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau u. Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser), in den jeweils aktuellen Versionen zu beachten.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann. Bei der Planung sind das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das DWA-A 138, in den jeweils aktuellen Versionen, zu berücksichtigen.
Nützliche Hinweise zum Umgang mit Regenwasser sind im Internetangebot des Bay. Landesamtes für Umwelt (LfU) unter folgendem Link:
httg://www.lfu.bayern.de/wasser/niederschlagswasser_umgang/index.htm zu finden. Somit kann jeder Fachplaner oder Interessierte prüfen, ob eine Einleitung in ein Gewässer erlaubnisfrei ist und welche technischen Vorgaben im Einzelfall einzuhalten sind.“
Sollte eine Versickerung nicht möglich sein so ist zu prüfen unter welchen Voraussetzungen an die vorhandene Regenwasserkanalisation angeschlossen werden kann. Ggf. ist dann die Entwässerungsplanung „Regenwasserbeseitigung des Baugebietes „An der Schrobenhausner Straße über das Baugebiet Riedener Äcker“ I und ll zu tektieren.
- Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
lm Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 28 SO für Pferdesport und Bergungsanlagen sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Auf Grund der Hanglage ist mit wild abfließendem Oberflächenwasser zu rechnen.
Der Oberflächenwasserabfluss darf nicht zuungunsten umliegender Grundstücke verlagert oder beschleunigt abgeführt werden.
Schichtwasseraustritte können nicht ausgeschlossen werden.
- Zusammenfassung
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28-. Um eine gesicherte Erschließung sicherstellen zu können ist allerdings noch im Bebauungsplanverfahren zu klären wie die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgen soll. Die gewählte Lösung ist dann in den Bebauungsplan aufzunehmen;
Abwägung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Ein Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung ist gegeben.
Oberflächenwasser wird getrennt abgeleitet.
Öffentliche Erschließungsflächen sind im Planungsgebiet nicht enthalten.
Die Entwässerungsplanung (ggf. Wasserrechtsanträge) ist jeweils im Zuge der Objektplanung zu erstellen und mit dem WWA abzustimmen.
Der Hinweis zur Versickerung wird im Bebauungsplan ergänzt.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu.
Der Bebauungsplan ist entsprechend zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Planungsverband Region Ingolstadt, Stellungnahme vom 09.02.2018
Keine Einwände.
- Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 12.02.2018
Keine Einwände.
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten , Stellungnahme vom 22.02.2018
Zusammenfassung
aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen zum o. g. Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken.
In den Hinweisen sollte jedoch folgender Text aufgenommen werden:
Bedingt durch die Ortsrandlage ist bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mit den üblichen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen auch nachts und an Wochenenden zu rechnen.
Forstwirtschaftliche Belange sind nicht betroffen.
Beschluss
Der Hinweis wird im Bebauungsplan ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Regierung von Oberbayern , Stellungnahme vom 02.03.2018
- Keine Einwände.
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
- Billigungsbeschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 28 „SO für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ 4. Änderung in Gerolsbach mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 12.09.2018.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Planentwurf zu beteiligen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
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4.4. Erlass einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Strobenried –Gröben-, Gemarkung Strobenried; Behandlung der eingegangen Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; erneute Auslegung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
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ö
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4.4 |
Sachverhalt
Bitte beachten: Es wird eine erneute Auslegung empfohlen, nicht wie in der Ladung angegeben ein Satzungsbeschluss.
Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
- STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:
- Landratsamt Pfaffenhofen - Kommunale Angelegenheiten, Stellungnahme vom 31.03.2017
- Planungsverband Region Ingolstadt, Stellungnahme vom 29.03.2017
- Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 23.03.2017
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, Stellungnahme vom 24.03.2017
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen, Stellungnahme vom 04.04.2017
- Bayernwerk AG, Stellungnahme vom 25.04.2017
- Markt Hohenwart, Stellungnahme vom 24.03.2017
- Gemeinde Scheyern, Stellungnahme vom 30.03.2017
- Gemeinde Aresing, Stellungnahme vom 13.04.2017
- Gemeinde Jetzendorf, Stellungnahme vom 13.04.2017
- Gemeinde Schiltberg, Stellungnahme vom 21.03.2017
- Gemeinde Gachenbach, Stellungnahme vom 21.04.2017
- Gemeinde Waidhofen, Stellungnahme vom 21.04.2017
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:
- Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 24.04.2017
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
- Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Die vorhandenen Potenziale der lnnenentwicklung in den Siedlungsgebieten [...] sind dabei möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. 3.2 (Z) Landesentwicklungsprogramm 2013).
Erläuterung:
Gemäß 3.2 (Z) des Landesentwicklungsprogramms (LEP 2013) sind „in den Siedlungsgebieten […] die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.“
Daher wäre nachzuweisen, dass die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit einer städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und somit bei der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen in der Begründung darzulegen, dass das gesamte Gemeindegebiet von Gerolsbach hinsichtlich möglicher Potentiale der Innenentwicklung betrachtet wurde. Die Erstellung eines Baulücken- bzw. eines Leerstandkatasters sowie die Ermittlung des zukünftigen Wohnbaubedarfs werden in diesem Zusammenhang für erforderlich gehalten. Daneben wird angeregt, den tatsächlichen Wohnbaubedarf der Gemeinde aufzuzeigen und den analysierten Siedlungsdruck darzulegen. Die vorliegende Erklärung in der Begründung z. B. unter Kapitel 4. Anlass und Ziel der Planung ist noch nicht ausreichend und muss daher ergänzt werden.
- Bei der Wahl des Verfahrens sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für einige Flächen nicht erfüllt. Eine sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs auf die in Betracht kommende Außenbereichsfläche ist zum Großteil nicht gegeben.
Erläuterung:
Der § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB „ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.“ (Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger; BauGB Kommentar; § 34; Rn. 115; 08/2013).
Für die Planung muss das Anbindegebot gemäß LEP gegeben sein. Dies ist durch die angrenzende Bebauung der Fall. Bei der geplanten Einbeziehung von einzelnen Außenbereichsflächen in den Zusammenhang des bebauten Ortsteils (Innenbereich) reicht es im Gegensatz zum Anbindegebot jedoch nicht aus, dass die einzubeziehende Fläche an den Innenbereich grenzt. Es müsste vielmehr eine
sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs durch bauliche Nutzung auf die in Rede stehende Außenbereichsfläche gegeben sein.
Bereits am 24.02.2016 wurde bei einem Gespräch im Landratsamt Pfaffenhofen mit Vertretern des Bauamtes des Landkreises Pfaffenhofen und Vertretern der Gemeinde Gerolsbach für Teile der Flächen eine Einbeziehungssatzung als grundsätzlich vorstellbar angesehen. Dabei wurde betont, dass detaillierte Aussagen jedoch erst bei Vorliegen der genauen Lage der Gebäude getroffen werden können. Nachdem die festgesetzten Bereiche jetzt vorliegen, kann folgende Einschätzung gegeben werden:
Für den (süd-)westlichen Teil der Flurnummer 819/3 sowie den nördlichen Teil der Flurnummer 947 auf der Ostseite Gröbens kann eine ausreichende Prägung gesehen werden. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch angeregt, die o. g. Bereiche unbedingt jeweils mit einem Baufenster zu versehen, um dadurch die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägten Flächen deutlich zu machen bzw. festzusetzen.
Die im Bereich der Flurnummern 756, 758, 760 und 760/2 überplanten Flächen, welche gemäß § 2 Nr. 2 des Satzungsentwurfes für die Einbeziehung in den Innenbereich westlich der äußersten westlichen Häuserkante der Wohnbebauung vorgesehen sind, liegen im Außenbereich. Für die vorgesehene Bebauung der in den westlichen Randbereichen befindlichen Flurstücke Nr. 756, 758, 760 und 760/2 (jeweils Teilflächen) kann eine räumliche Prägung der angrenzenden Bereiche durch die bauliche Nutzung auf die in Rede stehenden Außenbereichsflächen dagegen nicht gesehen werden.
Aus Sicht der Fachstelle ist eine sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs durch die bauliche Nutzung auf die in Rede stehenden östlichen Außenbereichsflächen nur in Teilen und auf die westlichen Außenbereichsflächen nicht gegeben.
Insbesondere legt die „ [...] Klarstellungssatzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB [...] die Grenzen des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils klarstellend fest ...“ (Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger; BauGB Kommentar; § 34, Rn. 97, 09/2013). Die Grenzen einer Klarstellungssatzung ergeben sich folglich aus dem Bebauungszusammenhang. „Dabei ist die Satzung bei der Festlegung der Grenzen an den tatsächlich vorhandenen Innenbereich gebunden“ (Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger; BauGB Kommentar; § 34, Rn. 96, 09/2013). Dies wäre in der vorliegenden Form der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Gröben“ aus Sicht der Fachstelle ebenfalls nicht der Fall.
Für Teile der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der derzeit vorgelegten Fassung kann eine realistische Umsetzung durch die Fachstelle nicht gesehen werden. Für die Flächen, für die eine sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs durch bauliche Nutzung auf die in Rede stehende Außenbereichsfläche gegeben ist, werden folgende ortsplanerischen Punkte angeregt:
- Gemäß § 1 Abs. 6 Nr.5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4- BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [ ] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B Ill 1.5 (Z)).
Erläuterung:
Es wird angeregt, in der Satzung aus planungsrechtlicher Sicht u. a. Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 zu treffen, z. B. Regelungen zu überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster), zur Grundflächen(zahl), zur Bauweise und zur Geschossigkeit.
Darüber hinaus wird angeregt gestalterische Festsetzungen z. B. zur Form des Baukörpers, Firstrichtung, Dachform und -neigung, -aufbauten und -überstand sowie z. B. zu den verwendeten Materialien bzw. zur Farbgebung der Fassade bzw. des Daches (rot oder rotbraun) sowie zu den Einfriedungen zu treffen.
Zur Ortsabrundung und zur Einbindung von Bauvorhaben in die Landschaft wird angeregt, die Geschosshöhe z. B. auf Erdgeschoss und ausgebautes Dachgeschoss zu beschränken bzw. das Gebäude in seiner Wahrnehmung durch eine entsprechende Fassadengestaltung zu gliedern (z. B. „Erdgeschoss: Wandflächen verputzt; weiß oder gebrochen weiß/pastellfarbener Anstrich; 1. Obergeschoss und Giebel in Holzverschalung, naturbelassen oder braun lasiert“).
Es wird angeregt, Garagen im Zusammenhang mit einer Dachbegrünung auch mit Flachdächern zuzulassen.
- Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vl. § 1 Abs. 2 PIanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Erläuterung:
Aus den negativen Erfahrungen einiger Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte, wird dringend angeregt, die Planunterlagen durch aussagekräftige Geländeschnitte zu ergänzen, welche für eine einvernehmliche Umsetzung unabdingbar sind, ggf. sind entsprechende Festsetzungen zu treffen.
Zur Beurteilung des Geländeverlaufes sollen Schnitte ergänzend außerdem das dem jeweiligen Bauraum direkt angrenzende Gelände auf einer Tiefe von ca. 5 m darstellen. Außerdem sollten Höhenbezugspunkte, z. B. zur Erschließungsstraße (vgl. § 18 BauNVO), ggf. in Meter ü. NN, festgesetzt werden.
Geländeveränderungen sollen minimiert und dem Geländerelief der Umgebung angepasst meist weich ausgeformt und Erosionen bzw. Niederschlagswasser zur Wahrung des Nachbarschaftsfriedens auf dem jeweiligen Grundstück gehalten werden.
Eine abschließende Stellungnahme zu den noch zu erbringenden Geländeschnitten muss daher dem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.
- Auf eine gute Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B Ill 1.5 (Z)). Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Satz 3 BayVerf). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Erläuterung:
Zur landschaftsverträglichen Einbindung und Abschirmung wird angeregt, die Eingrünung moderat auf ca. 10 m Breite zu verbreitern.
- Die Planungsunterlagen entsprechen noch nicht den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. z. B. § 1 und § 2 PlanZV bzw. § 9 BauGB).
Erläuterung:
Zur besseren
Erkennbarkeit und Wiederauffindbarkeit sollte die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit einer Ordnungsnummer versehen werden.
Gemäß § 2 Punkt 3.3.4 der Festsetzungen ist ein Freiflächengestaltungsplan beizufügen. Da diese Regelung jedoch nicht u. a. gemäß § 9 BauGB als Festsetzung geregelt werden kann, wird angeregt, diesen Satz unter die Hinweise durch Text zu verschieben.
- Ein Vorhaben ist planungsrechtlich nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB).
Erläuterung:
Für eine gesicherte Erschließung der Flächen ist planungsrechtlich mindestens die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB bis an die öffentliche Straße erforderlich. Die Erschließung ist für sämtliche Grundstücke sicherzustellen. Ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bis zu öffentlichem Grund muss für das gesamte Grundstück, insbesondere bei möglichen Grundstücksteilungen, gesichert sein. Eine entsprechende Festsetzung ist in der vorliegenden Planung noch zu ergänzen.
Darüber hinaus sind die Flächen der Zufahrten zu den Hinterliegern auch in ihrer verkehrlichen Nutzung festzusetzen. Es wird daher angeregt, auf den Teilflächen in Anlehnung an die Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanZV) die Festsetzung „private Verkehrsfläche“ zu treffen und als solche darzustellen.
- Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend.
Erläuterung:
Die Begründung sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung dargelegt werden.
Es wird angeregt, in der Begründung z. B. auch Aussagen über die derzeit (noch) bestehenden landwirtschaftlichen Voll- bzw. Nebenerwerbsbetriebe zu treffen, um ggf. möglichen Schwierigkeiten bezüglich der Nachbarschaft von Wohnen und Landwirtschaft vorbeugen zu können.
- Die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baust. F. BauGB).
Erläuterung:
Um der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz nachzukommen werden folgende Maßnahmen angeregt:
- Es könnten auf den Dächern Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ermöglicht werden, z. B. folgendermaßen: „Auf den Dachflächen sind photovoltaische und solarthermische Anlagen zulässig“. Es wird angeregt, z. B. folgendes festzusetzen: „Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren auf den Dächern sind in gleicher Neigung wie das Dach zu installieren bzw. in die Dachfläche zu integrieren“.
- Es wird angeregt, auf Garagen Dachbegrünungen zu ermöglichen, z. b. folgendermaßen: „Als Dachform sind für Garagen begrünte Flachdächer zulässig. Sie sind mit einer extensiven Dachbegrünung auszustatten“.
- In diesem Zusammenhang wird angeregt, diese Inhalte auch in der Begründung ergänzend zu erläutern.
- Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind zu berücksichtigen (vgl. § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB).
Erläuterung:
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung setzt derzeit unter § 2 Punkt 3.3.4 fest, dass der naturschutzfachliche Ausgleich auf Ebene des Bauantrages erbracht wird. Für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sind zur Konfliktbewältigung auf dieser Ebene gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB § 9 Abs. 1 a BauGB und § 1a Abs. 2 und 3 BauGB anzuwenden. Der Ausgleich erfolgt somit z. B. durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach § 9 BauGB als Fläche bzw. Maßnahmen zum Ausgleich (vgl. § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Es wird daher angeregt, die Ausgleichsverpflichtung z. B. als Flächen mit den dazugehörigen Maßnahmen im nächsten Verfahrensschritt in der Satzung festzusetzen bzw. zuzuordnen. Dabei wäre dann Satz 1 von § 2 Punkt 3.3.4 („Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ... anzuwenden.“) zu streichen. In diesem Zusammenhang wären dann die Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit z. B. als Teilgeltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung festzusetzen.
Redaktionelle Anregungen:
- Präambel
- Die Präambel ist nach Nennung der Rechtsgrundlage durch den Zusatz zu ergänzen: „… in der jeweils zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.“
- Struktur
- Es wird vorgeschlagen, die Planzeichnung ebenfalls als Bestandteil in die Struktur mit einzubeziehen und diese z. B. mit 1. bis 5. zu bezeichnen. Die Bezeichnungen könnten beispielhaft lauten:
Präambel
1.1 – Planzeichnung
1.2 – Geländeschnitte als Festsetzung
2. - Festsetzung durch Planzeichen
3. - Festsetzungen durch Text
4. - Hinweise
5. - Verfahrensvermerke
- Plankopf
- Es wird angeregt, auf dem Plankopf aus Gründen der Bestimmtheit und Klarheit auf den aktuellen Verfahrensstand (hier: z. B. Entwurf gem. § 34 Abs. 6 i. V. m § 13 i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) zu verweisen. Zudem sollte der Verfahrensstand in der Begründung auf der ersten Seite genannt werden.
- Planzeichnung
- Zur eindeutigen Lesbarkeit sollten die Inhalte in einer Nutzungsschablone in einer Tabelle außerhalb des Geltungsbereichs in der Planzeichnung aufgeführt werden und durch eine Linie dem Umgriff zugeordnet werden.
- Festsetzungen durch Planzeichen
- Es wird bezüglich § 2 Punkt 3.3.5 angeregt, sich statt auf den Zeitpunkt der Baufertigstellung des Gebäudes ggf. auf die Nutzungsaufnahme als Grundlage der Durchführung der Pflanzmaßnahmen zu beziehen. Der Text könnte z. B. folgendermaßen lauten: „Festgesetzte Pflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens in der nach der Nutzungsaufnahme der Gebäude folgenden Pflanzperiode herzustellen und dauerhaft zu pflegen. Ausgefallene Gehölze sind entsprechend den Festsetzungen dieser Satzung zu ersetzen.“
- Hinweise durch Planzeichen
- Es wird angeregt, die schwarz schraffierten Bereiche in die Hinweise (§ 3) der Satzung aufzunehmen.
- Verfahrensvermerke
- Zur besseren Nachvollziehbarkeit sollte Punkt 2 Teil 2 besser als Nr. 3 nummeriert werden.
- Unter (derzeit) Punkt 5. sollten z. B. folgende Sätze ergänzt werden, hinter „ … bekannt gemacht“: „Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist damit rechtswirksam. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.“
- Sonstiges
- Die Präambel, die Verfahrensvermerke, die Planzeichnung, die Festsetzungen durch Planzeichen, die Festsetzungen durch Text, die Hinweise durch Text und durch Planzeichen sind ein Werk. Damit sie in Gesamtheit Rechtskraft erlangen, wird angeregt, sie als ein zusammengehöriges Werk, z.B. auf einem Plan, darzustellen. Sollte die Planung in dieser Form verbleiben, wird angeregt, sämtliche Unterlagen als zusammenhängendes Geheft, z. B. mittels Kordeln, Ringheftung, Siegelung, etc., zu verknüpfen.
Abwägung
Zu 1. Anlass der Klarstellung- und Ergänzungssatzung ist es, auf überwiegend bereits bebauten Grundstücken die Errichtung von weiteren Wohngebäuden für die nachfolgende Generation im Ortsteil Gröben, unmittelbar vor Ort zu schaffen. Großflächige neue Baulandausweisungen sind nicht beabsichtigt – eine Gesamtbetrachtung vorhandener Bauflächenpotenziale im Gemeindegebiet erscheinen daher nicht zweckmäßig, ebenso wie eine vertiefte Betrachtung des Gesamtbedarfs an Wohnbauland im Gemeindegebiet.
Zu 2. Entsprechend der Stellungnahme des Landratsamtes wurde die Differenzierung zwischen tatsächlich vorhandenem Innenbereich (Bereich der Klarstellungssatzung) und den Außenbereichsflächen, welche eine sachliche und räumliche Prägung durch die vorhandene bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs aufweisen, nochmals geprüft. Die geprägten Außenbereiche der Fl.Nrn. 756, 758, 760, 819/3, und 947 sind entsprechend in der Planzeichnung als Flächen, welche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Göben einbezogen werden, zu neu zu definieren und sind, als Ergänzung zu den innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung liegenden „klargestellten“ Flächen, zu kennzeichnen.
Der vorgeschlagenen Herangehensweise, konkrete Baufenster auf den Erweiterungsflächen festzusetzen sollte nachgekommen werden, da sich hier dann die neu überbaubaren Flächen mit konkreter Lage der Baukörper definieren lassen, eine Eingriffsermittlung ist somit ebenfalls möglich.
Zu 3. Der Anregung, für die einbezogenen Flächen weitere Regelungen in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen (einzelne Baufenster durch Baugrenzen definiert) als auch hinsichtlich der zulässigen Grundflächen zu treffen, sollte nachgekommen werden. Neben der Lage der Gebäude lässt sich somit auch das Maß der baulichen Nutzung gerade im Hinblick auf die Eingriffsermittlung näher bestimmen. Dem Ziel, eine angemessene bauliche Entwicklung für Nachkommen auf den eigenen Grundstücken zu ermöglichen, kann somit eindeutiger entsprochen werden. Bezüglich weitergehender Festsetzungen weist die Gemeinde Gerolsbach darauf hin, dass hier kein Bebauungsplan mit tiefergehenden Festsetzungen getroffen wird.
Gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Vorhaben sind gem. § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Darüber wird letztlich im Baugenehmigungsverfahren durch das Landratsamt Pfaffenhofen entschieden.
Zu 4. Bezüglich der Anregung, Geländeschnitte zu erstellen und Höhenbezugspunkte festzusetzen wird auf die Abwägung zu Punkt 3 verwiesen – Vorhaben sind gem. § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, im Baugenehmigungsverfahren wird darüber durch das Landratsamt Pfaffenhofen entschieden.
Zu 5. Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde besteht Einverständnis mit der festgesetzten Ortsrandeingrünung, an den Festsetzungen wird weiterhin festgehalten.
Zu 6. Die Bezeichnung „Gröben“ erscheint für die Erkennbarkeit und Wiederauffindbarkeit der Satzung mehr als ausreichend, daran sollte weiterhin festgehalten werden.
Die Forderung nach einem gem. § 7 BauVorlV mit einzureichende Freiflächengestaltungsplan ist in die Hinweise zu verschieben.
Zu 7. Ein Vorhaben ist planungsrechtlich nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert – diese Sicherung ist jedoch nicht zwingend innerhalb der Satzung darzustellen. Erst mit dem Bauantrag ist die Erschließung darzustellen und, im Falle von Grundstücksteilungen, sofern kein direkter Anschluss an die öffentliche Erschließung besteht, dinglich zu sichern. Von einer Darstellung und Festsetzung von Flächen, welche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu sichern sind, bzw. welche als private Verkehrsflächen festzusetzen sind, kann daher abgesehen werden.
Zu 8. Die Begründung sollte, wie vorgeschlagen, noch um Aussagen zu dem verträglichen Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnnutzungen ergänzt werden, siehe hier auch die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde, die immissionsschutzfachliche Verträglichkeit neuer Bauvorhaben zu landwirtschaftlichen Betrieben im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
Zu 9. Anlagen und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energien sind grundsätzlich im Rahmen der Zulässigkeit nach § 34 BauGB möglich und werden von der Gemeinde Gerolsbach begrüßt. Hierzu kann in den Hinweisen ein Passus zur aktiven und passiven Nutzung der Solarenergie und der Regenwasserbewirtschaftung mit aufgenommen werden. Weitergehende Regelungen innerhalb der vorliegenden Satzung in welcher gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden können erscheinen nicht notwendig.
Zu 10. Die Eingriffsermittlung wurde zwischenzeitlich durchgeführt und der erforderliche Ausgleich im Absprache mit der hierfür zuständigen Unteren Naturschutzbehörde festgelegt.
Die verbindliche Zuordnung der jeweiligen Ausgleichsflächen mit Entwicklungszielen zum Eingriff erfolgt durch die Festsetzungen in der Satzung, nähere Erläuterungen (Maßnahmen und genaue Lage) sind in der Begründung dargestellt und ebenfalls durch die Festsetzung zugeordnet. Von einer Darstellung von Teilgeltungsbereichen kann im Sinne der Übersichtlichkeit der Festsetzungen abgesehen werden.
Zu Redaktionelle Anregungen: Die
vorgebrachten Redaktionellen Anregungen sollten, sofern sinnvoll, in die Satzung übernommen werden.
Beschluss:
Zu 1. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen t.
Zu 2.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, in der Planzeichnung ist die Differenzierung zwischen tatsächlich vorhandenem Innenbereich (Bereich der Klarstellungssatzung) und den Außenbereichsflächen, welche eine sachliche und räumliche Prägung durch die vorhandene bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs aufweisen, anzupassen. Die geprägten Außenbereiche der Fl.Nrn. 756, 758, 760, 819/3, und 947 sind entsprechend als Flächen, welche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Gröben einbezogen werden, festzusetzen. Die Begründung ist anzupassen.
Zu 3.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, für die einbezogenen Flächen werden weitere Regelungen in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen
(einzelne Baufenster durch Baugrenzen definiert) als auch hinsichtlich der zulässigen Grundflächen je Baugrundstück getroffen.
Zu 4. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Zu 5. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Zu 6.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, die Festsetzung zu einem mit einzureichende Freiflächengestaltungsplan wird in die Hinweise verschoben.
Zu 7. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen
Zu 8. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, die Begründung wird, wie vorgeschlagen, noch um Aussagen zu dem verträglichen Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnnutzungen ergänzt.
Zu 9.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, in den Hinweisen wird folgender Passus ergänzt: „Die passive und aktive Nutzung der Solarenergie, sowie der Regenwasserbewirtschaftung wird ausdrücklich empfohlen. Anlagen zur Verwendung von Regenwasser im Haus müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auf die Anzeigepflicht gem. § 13 Abs. 3 Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkWV 2001) wir hingewiesen.“
Zu 10.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Zu Redaktionelle Anregungen: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Redaktionellen Anregungen sind, sofern sinnvoll, in die Satzung zu übernehmen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer
- LRA Pfaffenhofen – Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 24.03.2017
Durch die Ergänzungssatzung sollen einige im Außenbereich liegende Bereiche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Gröben einbezogen werden. Die Gemeinde Gerolsbach möchte durch die Aufstellung der Ergänzungssatzung grundlegende städtebauliche Ordnung sowie planungsrechtliche Voraussetzungen für die Beurteilung von Bauvorhaben nach § 34 BauGB im Plangebiet schaffen. Die Gemeinde trifft einzelne Festsetzungen für die einbezogenen Grundstücksflächen.
Aufgrund der einzelnen verschiedenen Entwicklungsmöglichkeiten ist eine Beurteilung für den gesamten Geltungsbereich abschließend nicht möglich. Es wird empfohlen, dass im Baugenehmigungsverfahren immissionsschutzfachlich die landwirtschaftlichen, gewerblichen usw. Verträglichkeiten geprüft werden.
Aus Sicht des Immissionsschutzes kann grundsätzlich zugestimmt werden, wenn folgende Festsetzung mit aufgenommen wird:
- Im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse ist die
immissionsschutzfachliche Verträglichkeit zu landwirtschaftlichen Betrieben im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Ein Freistellungsverfahren ist aufgrund der fehlenden Prüfung der immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit auszuschließen.
Abwägung
Grundsätzlich sind Bauanträge im Geltungsbereich der Satzung nach § 34 BauGB zu beurteilen, d.h. ein Freistellungsverfahren ist ohnehin ausgeschlossen. Um der immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit jedoch deutlich Rechnung zu tragen, sollte die vorgeschlagene Festsetzung der Unteren Immissionsschutzbehörde in die Festsetzungen der Satzung mit aufgenommen werden.
Beschluss
Die Satzung ist um eine Festsetzung hinsichtlich einer notwendigen Prüfung der
immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit im Baugenehmigungsverfahren und dem Ausschluss von Freistellungsverfahren, wie von der Unteren Immissionsschutzbehörde vorgeschlagen, zu ergänzen. Die Begründung ist anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- LRA Pfaffenhofen – Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 24.03.2017
Aus naturschutzfachlicher Sicht gibt es unter Berücksichtigung folgender Auflagen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das geplante Vorhaben:
-
Mit der geplanten Ortsrandeingrünung als Minimierungsmaßnahme für das Schutzgut Landschaftsbild besteht von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde Einverständnis.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Grenzabstände entsprechend Art. 48 AGBGB eingehalten werden müssen (Gehölze über 2 m Höhe: 4 m Abstand zu landwirtschaftlichen Flächen).
- Gem. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist daher eine Verlagerung der geplanten Wohnbebauung von Flurstück 819/3 auf Flurstück 1019 vorzunehmen, um den vorhandenen Baumbestand als Lebensraum und Ortsrandeingrünung zu erhalten. -
- Gem. § 18 Abs. 1 BNatSchG ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bereits im Rahmen des Satzungsverfahrens nach den Vorschriften des BauGB zu prüfen und abzuhandeln.
- Erst nach Vorlage der AusgIeichsflächenbilanzierung kann die abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Satzung ist dahingehend zu ergänzen und erneut vorzulegen.
Abwägung
Hinsichtlich der erforderlichen Grenzabstände entsprechend Art. 48 AGBGB sollte ein Hinweis hierzu in die Satzung aufgenommen werden.
Eine Verlagerung der geplanten Wohnbebauung von Flurstück 819/3 auf Flurstück 1019 ist nicht möglich, da hier auf dem eigenen Grundstück Baurecht für die Kinder des Grundstückseigentümers geschaffen werden soll. Um den vorhandenen Gehölzbestand so wenig wie möglich zu beeinträchtigen sollte ein Baufenster an der Südostseite des Bestandsgebäudes festgesetzt werden, so dass die bestehenden Gehölze südlich des Bestandsgebäudes so weit wie möglich erhalten werden können und somit weiterhin als Ortsrandeingrünung dienen.
Zwischenzeitlich wurde die Eingriffsermittlung für die einbezogenen Grundstücksflächen durchgeführt und entsprechende Ausgleichsflächen in Rücksprache mit den Grundstückseigentümern und der Unteren Naturschutzbehörde ermittelt und Ausgleichsmaßnahmen abgestimmt.
Die Eingriffsermittlung und Ausgleichsflächenbilanzierung sollten in der in der Begründung dargestellt, die Ausgleichsflächen in der Satzung festgesetzt werden.
Beschluss
Die Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die erforderlichen Grenzabstände entsprechend Art. 48 AGBGB wird in die Satzung aufgenommen. Auf der Fl.Nr. 819/3 wir ein Baufenster festgesetzt. Entsprechend der Eingriffsermittlung und der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und den Eigentümern werden Ausgleichsflächen und -Maßnahmen festgesetzt. Die Satzung und die Begründung sind entsprechend zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- LRA Pfaffenhofen – Untere Bodenschutzbehörde, Stellungnahme vom 10.04.2017
Aus Sicht des Bodenschutzes wird wie folgt Stellung genommen.
Im Planbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Gröben“ der Gemeinde Gerolsbach sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt. Sollten im Zuge des Bauleitplanverfahrens oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bekannt werden, sind das Landratsamt Pfaffenhofen und das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Abwägung
Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde sind zur Kenntnis zu nehmen, die Satzung sollte um einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden.
Beschluss
Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen, die Satzung um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
-
LRA Pfaffenhofen - Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 11.04.2017
Die Planung betrifft Bereiche mit kartierten Bodendenkmälern. Das BLfD ist zu beteiligen.
Abwägung
Kartierte Bodendenkmäler im Geltungsbereich der Satzung sind der Gemeinde Gerolsbach nicht bekannt, das BLfD wurde beteiligt.
Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 27.03.2017
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der vorliegenden Form zugestimmt.
Die
Abfalltonnen sind an der Gemeindestraße Fl.Nr. 848/2 bzw. an der Kreisstraße PAF 8 zur Abholung bereitzustellen.
Abwägung
Die Satzung ist um einen Hinweis, dass Abfalltonnen
an der Gemeindestraße Fl.Nr. 848/2 bzw. an der Kreisstraße PAF 8 zur Abholung bereitzustellen sind zu ergänzen.
Beschluss
Die Anregungen der Abfallwirtschaftsbetriebe werden zur Kenntnis genommen, die Satzung um einen Hinweis auf die Bereitstellung von Abfalltonnen an der Gemeindestraße Fl.Nr. 848/2 bzw. an der Kreisstraße PAF 8 zur Abholung ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 11.04.2017
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Anregungen oder Bedenken.
In den Hinweisen soll folgender Text aufgenommen werden:
Bedingt durch die Lage ist auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mit den üblichen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen auch nachts und an Wochenenden zu rechnen.
Forstwirtschaftliche Belange sind nicht betroffen.
Abwägung
Ein Hinweis zu Immissionen aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen ist bereits in der Satzung enthalten, dieser sollte wie vom AELF vorgeschlagen formuliert werden.
Beschluss
Der Hinweis zu Immissionen aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen ist entsprechend der Anregung des AELF zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom 19.04.2017
Aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen bei Anpflanzung und Eingrünung die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten sind. Dies bedeutet zum Beispiel bei der Anpflanzung von Gehölzen ein Abstand von mindestens 4 Meter zur landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Da sich das Planungsgebiet am Ortsrand befindet, sollte in den Hinweisen als Text aufgenommen werden, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, bedingt durch die Ortsrandlage, mit den üblichen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen auch nachts und an Wochenenden zu rechnen ist.
Abwägung
Auf die erforderlichen Grenzabstände von Bepflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen wird bereits gem. Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde hingewiesen, ebenso wie auf die Immissionen aus der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen (vgl. Beschluss zu Stellungnahme des AELF).
Beschluss
Die Hinweise des Bayerischen Bauernverband werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Deutsche Telekom, Stellungnahme vom 17.03.2017
lm Geltungsbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 3 und 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägung
Im Rahmen der Baumaßnahmen sind die bestehenden Telekommunikationslinien der Telekom zu beachten,
auf das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" sollte in der Satzung hingewiesen werden.
Beschluss
Die Hinweise der Deutschen Telekom werden zur Kenntnis genommen, die Hinweise der Satzung um einen Hinweis auf das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
-
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 26.04.2017
Hinsichtlich des o.g. Planvorhabens bestehen seitens der Handwerkskammer für München und Oberbayern prinzipiell keine Einwände; vielmehr sind insbesondere die angeführten Bemühungen der Gemeinde um die Erhaltung des dörflich geprägten Gebietscharakters positiv hervorzuheben.
Vor diesem Hintergrund regen wir an, mit dem Erlass der Ergänzungssatzung eine maßvolle Wohn-und Gewerbebebauung dem Gebietscharakter entsprechend in den Ortsteilen zu unterstützen. Das bedeutet auch die dörfliche Mischnutzung in den als Dorfgebiet (MD) charakterisierten Ortsteilen zu fördern und diese gemäß der Zweckbestimmung in der Baunutzungsverordnung (§ 5 BauNVO) in ihrem Charakter als „Ländliche Mischgebiete“ auch zukünftig weiterzuentwickeln. Dieser ist grundsätzlich über die Einhaltung eines Gleichgewichts von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnnutzung sowie (nicht wesentlich störenden) Handwerks- und Gewerbebetrieben definiert.
Geradejene Flächen in Dorf-und Mischgebieten stellen für kleine und mittlere, nicht wesentlich störende Handwerks-und Gewerbebetriebe wichtige Standorte dar - und damit auch Möglichkeiten, durch kleinteilige Nutzungsmischungen lebendige Wohnstandorte mitzugestalten.
Daher ist aus unserer Sicht die Sicherung der Mischbauflächen in dem Planungsareal aber auch im gesamten Gemeindegebiet ein wichtiges Unterfangen, wird hier doch ein gleichwertiges und gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und kleinstrukturiertem Gewerbe zugelassen, ohne dass die gewerbliche Nutzung zugunsten des Wohnens in ihrem Bestehen und ihren Entwicklungsmöglichkeiten zurückstehen muss. Wir möchten Sie daher bitten, Ihre Bemühungen zur Ansiedlung von gewerblicher Nutzung in den ausgewiesenen Mischbauflächen grundsätzlich weiter zu verfolgen und neben einer ausgewogenen qualitativen vor allem auch eine quantitative Durchmischung des Gebietes anzustreben.
Bestehende bestandskräftig genehmigte Gewerbebetriebe dürfen insbesondere hinsichtlich ihres Betriebsverkehrs oder auch betriebsüblicher Emissionen durch neu hinzukommende, heranrückende Wohnbebauung weder in ihrem ordnungsgemäßen Betriebsablauf noch in ihren Weiterentwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.
Darüber hinaus bestehen keine weiteren Anmerkungen.
Abwägung
Die Hinweise der Handwerkskammer für München und Oberbayern sind zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen (vgl. Abwägung und Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde).
Beschluss
Die Hinweise der Handwerkskammer für München und Oberbayern werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
B. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Es wurden keine Stellungnahmen abgeben.
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
C. BILLIGUNGS- UND AUSLEGUNGSBESCHLUSS
Der Gemeinderat billigt den
Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Gröben“ mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 12.09.2018.
Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut zu beteiligen. Die Verwaltung wird mit der Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer
zum Seitenanfang
4.5. Erlass einer Ergänzungssatzung Alberzell –Einsassen- Gemarkung Alberzell; Behandlung der eingegangen Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; erneute Auslegung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
|
12.09.2018
|
ö
|
|
4.5 |
Sachverhalt
Bitte beachten: Es wird eine erneute Auslegung empfohlen, nicht wie in der Ladung aufgeführt ein Satzungsbeschluss.
Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
- STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, Stellungnahme vom 24.03.2017
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen, Stellungnahme vom 04.04.2017
- Bayernwerk AG, Stellungnahme vom 25.04.2017
- Deutsche Post AG, Stellungnahme vom 21.03.2017
- Landratsamt Pfaffenhofen Kommunale Angelegenheiten, Stellungnahme vom 31.03.2017
- Planungsverband Region Ingolstadt, Stellungnahme vom 29.03.2017
- Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 23.03.2017
- Markt Hohenwart, Stellungnahme vom 24.03.2017
- Gemeinde Aresing, Stellungnahme vom 13.04.2017
- Gemeinde Jetzendorf, Stellungnahme vom 13.04.2017
- Gemeinde Schiltberg, Stellungnahme vom 21.03.2017
- Gemeinde Gachenbach, Stellungnahme vom 21.04.2017
- Gemeinde Waidhofen, Stellungnahme vom 21.04.2017
Kein Beschluss erforderlich
-
Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 21.04.2017
- Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 2 BauGB nachzuweisen. Die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung in den Siedlungsgebieten […] sind dabei möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. 3.2 (Z) Landesentwicklungsprogramm 2013).
Erläuterung:
Gemäß 3.2 (Z) des Landesentwicklungsprogramms (LEP 2013) sind „in den Siedlungsgebieten[...] die vorhandenen Potenziale der lnnenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der lnnenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.“
Daher wäre nachzuweisen, dass die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit einer städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und somit bei der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen in der Begründung darzulegen, dass das gesamte Gemeindegebiet von Gerolsbach hinsichtlich möglicher Potentiale der lnnenentwicklung betrachtet wurde. Die Erstellung eines Baulücken- bzw. eines Leerstandkatasters sowie die Ermittlung des zukünftigen Wohnbaubedarfs werden in diesem Zusammenhang für erforderlich gehalten. Daneben wird angeregt, den tatsächlichen Wohnbaubedarf der Gemeinde aufzuzeigen und den analysierten Siedlungsdruck darzulegen. Die vorliegende Erklärung in der Begründung z. B. unter Kapitel 4. Anlass und Ziel der Planung ist noch nicht ausreichend und muss daher ergänzt werden.
- Bei der Wahl des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB wird angeregt, zu überprüfen, ob in Einsassen der Fall eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ überhaupt vorliegt.
Erläuterung:
Die Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB („Einbeziehungs- und 'Ergänzungssatzung) ist das Vorhandensein eines „im Zusammenhang bebauten OrtsteiIs". Dabei ist „ein Ortsteil [...] jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“ (Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger; BauGB Kommentar; § 34, Rn. 14, 08/2013). Es ist im gegenständlichen Fall fraglich, ob es sich bei Einsassen tatsächlich um einen „Ortsteil“ handelt. Dies bemisst sich u. a. an dem Vorhandensein von Gebäuden des Bebauungskomplexes, welche „ [...] grundsätzlich zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen geeignet sein müssen" (Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger; BauGB Kommentar; § 34, Rn. 15, 08/2013). Auch für die Anwendung des § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB („KIarstellungssatzung“) muss sich die Satzung auf einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil beziehen (Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger; BauGB Kommentar; § 34, Rn. 96, 09/2013).
Wie bereits am 24.02.2016 bei einem Gespräch im-Landratsamt Pfaffenhofen mit Vertretern des Bauamtes des Landkreises Pfaffenhofen und Vertretern der Gemeinde Gerolsbach erörtert, kann aus Sicht der Fachstelle der durch eine vorhandene massive Grünstruktur abgetrennte südliche Siedlungsteil (v.a. auf Flurnummer 437/1) wohl nicht in Zusammenhang mit dem nördlichen Teil betrachtet werden, da dadurch eine deutliche Zäsur entsteht, so dass die beiden Teile als separate Siedlungssplitter wahrgenommen werden müssten.
Betrachtet man dabei jeweils u. a. die Anzahl der Wohngebäude der beiden Siedlungsbereiche als ein Indiz, so darf bezweifelt werden, dass Einsassen für die beiden Bereiche jeweils eine ausreichende Anzahl von derartigen Gebäuden in die Waagschale werfen kann. Es wird daher angeregt, zu prüfen, ob in diesem- Falle ein „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ überhaupt vorliegt.
Daneben wäre auch zu prüfen, ob ein
Bebauungszusammenhang bzw. eine organische Siedlungsstruktur besteht.
Nach Ansicht der Fachstelle liegt hier kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor. Daher kann weder das Instrument der Klarstellungssatzung, noch das der Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung angewendet werden.
Da für die derzeit vorgelegte Fassung nach Ansicht der Fachstelle eine realistische Umsetzung nicht gegeben ist, wird zur Verschlankung der Stellungnahmen auf weiterführende ortsplanerische sowie bauplanungsrechtliche Anregungen verzichtet.
Abwägung
Zu 1. Anlass der Klarstellung- und Ergänzungssatzung ist es, auf auf bereits bebauten Grundstücken sowie auf Außenbereichsflächen, welche eine sachliche und räumliche Prägung durch die vorhandene bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs aufweisen, die Errichtung von weiteren Wohngebäuden für die nachfolgende Generation im Ortsteil Einsassen, also unmittelbar vor Ort zu schaffen. Großflächige neue Baulandausweisungen über den Eigenbedarf hinaus sind nicht beabsichtigt – eine Gesamtbetrachtung vorhandener Bauflächenpotenziale im Gemeindegebiet erscheinen der Gemeinde Gerolsbach daher hier nicht zweckmäßig, ebenso wie eine vertiefte Betrachtung des Gesamtbedarfs an Wohnbauland im Gemeindegebiet.
Zu 2. Die Gemeinde Gerolsbach ist der Ansicht, dass es sich beim Ortsteil Einsassen um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt – auch wenn er durch die besondere topographische Situation in zwei Teilbereiche untergliedert ist. Diese als zwei unabhängige Splittersiedlungen ohne Entwicklungspotenzial anzusehen, entspricht nach Ansicht der Gemeinde Gerolsbach nicht der Regionalplanerischen Zielsetzung, die eigenständige landschaftstypische Siedlungsstruktur zu erhalten und weiter zu entwickeln. Gerade die Flächengemeinde Gerolsbach ist durch eine Vielzahl kleinerer Ortsteile geprägt - die landschaftstypische Siedlungsstruktur des Donau-Isar-Hügellandes. Diese sollen durch eine maßvolle Eigenentwicklung auch dauerhaft erhalten werden. Die Gemeinde Gerolsbach ist daher bestrebt die Grundvoraussetzungen hierfür durch eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung zu schaffen, welche den bebauten Innenbereich klarstellt. Damit sollen u.a. eine klare und einheitliche Regelung künftiger baulicher Erweiterungen erreicht werden, entgegen der sonst schrittweisen durch das Landratsamt Pfaffenhofen erteilten Einzelgenehmigungen, wie z.B. unlängst für die Fl.Nr. 488/4 in Einsassen. Die Bebauung hier führt nach Ansicht der Gemeinde Gerolsbach im Übrigen auch im nördlichen Teil der Ortslage Einsassen zu einer Wohnbebauung von einigem Gewicht – also zu einer Grundvoraussetzung für einen Bebauungszusammenhang.
Beschluss
Die Gemeinde Gerolsbach nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen zur Kenntnis. Der Ortsteil Einsassen wird in seiner Gesamtheit als Bebauungszusammenhang und Innenbereich – durch die Topographie und die Grünstrukturen in zwei Teilbereiche gegliedert – gesehen und hält an der Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Einsassen auch weiterhin fest. Die Begründung ist hinsichtlich der vorgebrachten Argumentation anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
-
Landratsamt Pfaffenhofen, Immissionsschutztechnik, Energie, Klimaschutz, Stellungnahme vom 24.03.2017
Aufgrund der einzelnen verschiedenen Entwicklungsmöglichkeiten ist eine Beurteilung für den gesamten Geltungsbereich abschließend nicht möglich. Es wird empfohlen, dass im Baugenehmigungsverfahren immissionsschutzfachlich die landwirtschaftlichen, gewerblichen usw. Verträglichkeiten geprüft werden.
Aus Sicht des Immissionsschutzes kann grundsätzlich zugestimmt werden, wenn folgende Festsetzung mit aufgenommen wird:
-
lm Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse ist die immissionsschutzfachliche Verträglichkeit zu landwirtschaftlichen Betrieben im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Ein Freistellungsverfahren ist aufgrund der fehlenden Prüfung der immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit auszuschließen.
Abwägung
Grundsätzlich sind Bauanträge im Geltungsbereich der Satzung nach § 34 BauGB zu beurteilen, d.h. ein Freistellungsverfahren ist ohnehin ausgeschlossen. Um der immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit jedoch deutlich Rechnung zu tragen, sollte die vorgeschlagene Festsetzung der Unteren Immissionsschutzbehörde in die Festsetzungen der Satzung mit aufgenommen werden.
Beschluss
Die Satzung ist um eine Festsetzung hinsichtlich einer notwendigen Prüfung der
immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit im Baugenehmigungsverfahren und dem Ausschluss von Freistellungsverfahren, wie von der Unteren Immissionsschutzbehörde vorgeschlagen, zu ergänzen. Die Begründung ist anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Landratsamt Pfaffenhofen, Naturschutz, Gartenbau und Landschaftspflege, Stellungnahme vom 24.03.2017
Aus naturschutzfachlicher Sicht gibt es unter Berücksichtigung folgender Auflagen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das geplante Vorhaben:
- Mit der geplanten Ortsrandeingrünung als Minimierungsmaßnahme für das Schutzgut Landschaftsbild besteht von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde Einverständnis.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Grenzabstände entsprechend Art. 48 AGBGB eingehalten werden müssen (Gehölze über_2 m Höhe: 4 m Abstand zu landwirtschaftlichen Flächen).
- Gem. § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bereits im Rahmen des Satzungsverfahrens nach den Vorschriften des BauGB zu prüfen und abzuhandeln.
- Erst nach Vorlage der Ausgleichsflächenbilanzierung kann die abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Satzung ist dahingehend zu ergänzen und erneut vorzulegen.
Abwägung
Hinsichtlich der erforderlichen Grenzabstände entsprechend Art. 48 AGBGB sollte ein Hinweis hierzu in die Satzung aufgenommen werden.
Zwischenzeitlich wurde die Eingriffsermittlung für die einbezogenen Grundstücksflächen durchgeführt und entsprechende Ausgleichsflächen in Rücksprache mit den Grundstückseigentümern und der Unteren Naturschutzbehörde ermittelt und Ausgleichsmaßnahmen abgestimmt.
Die Eingriffsermittlung und Ausgleichsflächenbilanzierung sollten in der in der Begründung dargestellt, die Ausgleichsflächen in der Satzung festgesetzt werden.
Beschluss
Die Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die erforderlichen Grenzabstände entsprechend Art. 48 AGBGB wird in die Satzung aufgenommen. Entsprechend der Eingriffsermittlung und der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und den Eigentümern werden Ausgleichsflächen und -Maßnahmen festgesetzt. Die Satzung und die Begründung sind entsprechend zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Landratsamt Pfaffenhofen, Immissionsschutzverwaltung, Stellungnahme vom 10.04.2017
Nach derzeitiger Aktenlage sind keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Sollten im Zuge des Bauleitplanverfahrens oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigung bekannt werden, sind das Landratsamt Pfaffenhofen und das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Abwägung
Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde sind zur Kenntnis zu nehmen, die Satzung sollte um einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden.
Beschluss
Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen, die Satzung um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 11.04.2017
Die Planung betrifft Bereich mit Verdachtsflächen für Bodendenkmäler. Das BLfD ist zu beteiligen.
Abwägung
Verdachtsflächen für Bodendenkmäler im Geltungsbereich der Satzung sind der Gemeinde Gerolsbach nicht bekannt, das BLfD wurde beteiligt. Auf die Meldepflicht gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG wird hingewiesen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Landratsamt Pfaffenhofen, Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 27.03.2017
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der vorliegenden Form zugestimmt.
Die Abfalltonnen sind an der Gemeindestraße Fl.Nr. 502/2 zur Abholung bereitzustellen.
Abwägung
Die Satzung ist um einen Hinweis, dass Abfalltonnen
an der
Gemeindestraße Fl.Nr. 502/2, bzw. ebenso an der Gemeindestraße Fl.Nr. 440, zur Abholung bereitzustellen sind, zu ergänzen.
Beschluss
Die Anregungen der Abfallwirtschaftsbetriebe werden zur Kenntnis genommen, die Satzung wird um einen Hinweis auf die erforderliche Bereitstellung von Abfalltonnen an der Gemeindestraße Fl.Nr. 502/2 bzw. Fl.Nr. 440 zur Abholung, ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 03.04.2017
Erfordernisse:
LEP 3.1 (G) Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.
Bewertung:
Vor dem Hintergrund flächensparender Siedlungsformen sollte im Hinblick auf die ortsspezifischen Gegebenheiten in Erwägung gezogen werden, neben Einzelhäusern auch kompaktere Gebäudestrukturen, zumindest auch Doppelhäuser zuzulassen.
Ergebnis:
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Hinweis:
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezieht. In Zweifelsfällen sollte eine Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
Die Anforderungen des Klimaschutzes sollen berücksichtigt werden, insbesondere durch die Reduzierung des Energieverbrauchs mittels einer integrierten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien (LEP 1.3.1 (G)). Die räumlichen Auswirkungen von klimabedingten Naturgefahren sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden (LEP 1.3.2 (G)). In den Unterlagen sollten die Möglichkeiten der Reduzierung des Energieverbrauchs, der Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Berücksichtigung klimabedingter Naturgefahren für und durch die Planung dargestellt werden.
Abwägung
Die Hinweise der Regierung von Oberbayern sind zur Kenntnis zu nehmen.
Die ortsspezifischen Siedlungsstrukturen zeichnen sich in den kleinen, sehr dörflich geprägten Ortsteilen Gerolsbachs durch große Einzelhäuser mit großen Gartenbereichen aus. Dieser Struktur will die Gemeinde auch in Einsassen weiterhin nachkommen und hier keine Doppelhäuser zulassen. Um aber auch dem Grundsatz des Flächensparens gerecht zu werden, werden in Wohngebäuden jeweils zwei Wohnungen zugelassen. Ein Einzelhaus kann für zwei Wohnungen sowohl horizontal wie auch vertikal gegliedert werden, was grundsätzlich einem Doppelhaus entspricht, jedoch ohne Realteilung des Grundstücks.
Weitere flächensparende Bauformen mit kleineren Grundstückszuschnitten und/oder mehreren Wohneinheiten je Gebäude versucht die Gemeinde Gerolsbach im Hauptort Gerolsbach anzubieten.
Bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sei auf die Abwägung zur Stellungnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, also dem Landratsamt Pfaffenhofen – Abteilung Bauleitplanung verwiesen.
Die Begründung sollte noch um Aussagen zum Klimaschutz und dessen Berücksichtigung in der Planung ergänzt werden.
Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen, die Begründung um aussagen zum Klimaschutz ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 28.04.2017
- Wasserversorgung
Die Wasserversorgung wird durch das Kommunalunternehmen Gerolsbach sichergestellt. Wasserschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen.
- Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
lm Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Einsassen“ in Einsassen der Gemeinde Gerolsbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Der Ort Einsassen ist topographisch durch eine kleine Bachniederung (Quellbereich des Heckenbachs), welche den Ort von West nach Ost durchläuft, in zwei Teilbereiche gegliedert. Das Gelände fällt von drei Seiten in Richtung der Bachniederung ab. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Schichtwasseraustritte können aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Hanglage) nicht ausgeschlossen werden.
Sollten ggf. vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und zu verwerten/entsorgen sind.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrensfestgesetzt.'
Für den Bereich
Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten
- Abwasserbeseitigung
Die Gemeinde Gerolsbach hat im Rahmen ihres Abwasserentsorgungskonzeptes beschlossen, den Ortsteil Einsassen auf Dauer mittels Kleinkläranlagen abwassertechnisch zu entsorgen, d.h. die
Abwasserbeseitigung muss in einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigung erfolgen.
Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer ist eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (Art. 15 i. V. m. Art 70 BayWG) erforderlich, d.h. für den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis muss ein Gutachten eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft mit dem Anerkennungsbereich Kleinkläranlagen beim Landratsamt vorgelegt werden.
Hinweise:
Sollte geplant werden,
anfallendes Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern, so ist folgendes zu beachten:
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung-NWFreiV), die hierzu eingeführten Technischen Regeln (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser, TRENGW) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau u. Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser), in den jeweils aktuellen Versionen, zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine erlaubnisfreie Versickerung primär eine flächenhafte Versickerung voraussetzt.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann. Bei der Planung sind das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das DWA-A 138, in den jeweils aktuellen Versionen zu berücksichtigen.
Nützliche Hinweise zum Umgang mit Regenwasser sind im Internetangebot des Bay. Landesamtes für Umwelt (LfU) unter folgenden Links:
- Oberirdische ,Gewässer und wild abfließendes Wasser
Im Geltungsbereich sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Südöstlich von Einsassen beginnt der Heckenbach, der in östlicher Richtung verläuft. Eine Hochwassergefährdung des Planungsgebiets durch den Heckenbach ist aufgrund der Geländetopografie unwahrscheinlich.
Das umliegende Gelände ist von Westen nach Osten und von Norden nach Süden in Richtung Einsassen hin geneigt. Bedingt durch diese Hanglagen könnte bei Starkregen und/oder Schneeschmelze ein Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umliegenden Einzugsgebiet möglich sein. Dies ist bei der Erschließungsplanung-zu berücksichtigen.
Diesbezüglich verweisen wir auf den § 37 WHG wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf.
- Zusammenfassung
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung.
Abwägung
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes sind zur Kenntnis zu nehmen. Ein Hinweis auf den Umgang bei Auffinden von Altlasten wird gem. der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde in die Hinweise aufgenommen.
Ebenso sollten die Hinweise der Satzung um die vom WWA vorgebrachten Hinweise zu den Themenbereichen
- Schichtwasseraustritte/wild abfließendes Oberflächenwasser und erforderliche Sicherungsmaßnahmen,
- Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage mit biologischer Reinigung und erforderliche beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (Art. 15 i. V. m. Art 70 BayWG) für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer,
- sowie zu Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser
ergänzt werden.
Beschluss
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes sind zur Kenntnis zu nehmen, die Hinweise der Satzung sind, wie vorgeschlagen, zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 13.04.2017
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Anregungen oder Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass im nordöstlichen Gebiet der auszuweisenden Fläche ein Betrieb mit Rinderhaltung angrenzt. Bei einem Bauvorhaben ist somit auf entsprechende Mindestabstände zu achten.
In den Hinweisen soll folgender Text aufgenommen werden:
Bedingt durch die Lage ist auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mit den üblichen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen auch nachts und an Wochenenden zu rechnen.
Forstwirtschaftliche Belange sind nicht betroffen.
Abwägung
Von der Unteren Immissionsschutzbehörde wurde bereits vorgebracht, dass im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse
die immissionsschutzfachliche Verträglichkeit zu landwirtschaftlichen Betrieben im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen ist.
Die wird gem. Beschlusslage in die Festsetzungen der Satzung mit aufgenommen, so dass die immissionsschutzfachliche Verträglichkeit zu landwirtschaftlichen Betrieben – sei es durch Abstände oder andere Maßnahmen zu gewährleisten ist.
Ein Hinweis zu Immissionen aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen ist bereits in der Satzung enthalten, dieser sollte wie vom AELF vorgeschlagen formuliert werden.
Beschluss
Der Hinweis zu Immissionen aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen ist entsprechend der Anregung des AELF zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom 18.04.2017
Aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen bei Anpflanzung und Eingrünung die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten sind. Dies bedeutet zum Beispiel bei der Anpflanzung von Gehölzen ein Abstand von mindestens 4 Meter zur landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Da sich das Planungsgebiet am Ortsrand befindet, sollte in den Hinweisen als Text aufgenommen werden, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, bedingt durch die Ortsrandlage, mit den üblichen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen auch nachts und an Wochenenden zu rechnen ist.
Abwägung
Auf die erforderlichen Grenzabstände von Bepflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen wird bereits gem. Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde hingewiesen, ebenso wie auf die Immissionen aus der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen (vgl. Beschluss zu Stellungnahme des AELF).
Beschluss
Die Hinweise des Bayerischen Bauernverband werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Deutsche Telekom, Stellungnahme vom 22.03.2017
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.
Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Abwägung
Die Hinweise der der Deutschen Telekom werden zur Kenntnis genommen, zudem sollte
auf das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" in der Satzung hingewiesen werden.
Beschluss
Die Hinweise der Deutschen Telekom werden zur Kenntnis genommen, die Hinweise der Satzung um einen Hinweis auf das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 26.04.2017
Hinsichtlich des o.g. Planvorhabens bestehen seitens der Handwerkskammer für München und Oberbayern prinzipiell keine Einwände; vielmehr sind insbesondere die angeführten Bemühungen der Gemeinde um die Erhaltung des dörflich geprägten Gebietscharakters positiv hervorzuheben.
Vor diesem Hintergrund regen wir an, mit dem Erlass der Ergänzungssatzung eine maßvolle Wohn-und Gewerbebebauung dem Gebietscharakter entsprechend in den Ortsteilen zu unterstützen. Das bedeutet auch die dörfliche Mischnutzung in den als Dorfgebiet (MD) charakterisierten Ortsteilen zu fördern und diese gemäß der Zweckbestimmung in der Baunutzungsverordnung (§ 5 BauNVO) in ihrem Charakter als „Ländliche Mischgebiete“ auch zukünftig weiterzuentwickeln. Dieser ist grundsätzlich über die Einhaltung eines Gleichgewichts von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnnutzung sowie (nicht wesentlich störenden) Handwerks- und Gewerbebetrieben definiert.
Gerade jene Flächen in Dorf-und Mischgebieten stellen für kleine und mittlere, nicht wesentlich störende Handwerks-und Gewerbebetriebe wichtige Standorte dar - und damit auch Möglichkeiten, durch kleinteilige Nutzungsmischungen lebendige Wohnstandorte mitzugestalten.
Daher ist aus unserer Sicht die Sicherung der Mischbauflächen in den Planungsareal aber auch im gesamten Gemeindegebiet ein wichtiges Unterfangen, wird hier doch ein gleichwertiges und gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und kleinstrukturiertem Gewerbe zugelassen, ohne dass die gewerbliche Nutzung zugunsten des Wohnens in ihrem Bestehen und ihren Entwicklungsmöglichkeiten zurückstehen muss. Wir möchten Sie daher bitten, Ihre Bemühungen zur Ansiedlung von gewerblicher Nutzung in den ausgewiesenen Mischbauflächen grundsätzlich weiter zu verfolgen und neben einer ausgewogenen qualitativen vor allem auch eine quantitative Durchmischung des Gebietes anzustreben.
Bestehende bestandskräftig genehmigte Gewerbebetriebe dürfen insbesondere hinsichtlich ihres Betriebsverkehrs oder auch betriebsüblicher Emissionen durch neu hinzukommende, heranrückende Wohnbebauung weder in ihrem ordnungsgemäßen Betriebsablauf noch in ihren Weiterentwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.
Darüber hinaus bestehen keine weiteren Anmerkungen.
Die Hinweise der Handwerkskammer für München und Oberbayern sind zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen (vgl. Abwägung und Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde).
Beschluss
Die Hinweise der Handwerkskammer für München und Oberbayern werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
B. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
C. ANREGUNGEN DER VERWALTUNG / DES PLANFERTIGERS
Vortrag
Analog zur gleichzeitig in Aufstellung befindlichen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteils Gröben sollten für die einbezogenen Flächen weitere Regelungen in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen (einzelne Baufenster durch Baugrenzen definiert) als auch hinsichtlich der zulässigen Grundflächen getroffen werden
Neben der Lage der Gebäude lässt sich somit auch das Maß der baulichen Nutzung gerade im Hinblick auf die Eingriffsermittlung näher bestimmen. Dem Ziel, eine angemessene bauliche Entwicklung für Nachkommen auf den eigenen Grundstücken zu ermöglichen, kann somit eindeutiger entsprochen werden.
Darüber hinaus sollte die Abgrenzung von
tatsächlich vorhandenem Innenbereich (Bereich der Klarstellungssatzung) und den Außenbereichsflächen, welche eine sachliche und räumliche Prägung durch die vorhandene bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs aufweisen, nochmals geprüft werden. Die geprägten Außenbereiche der Fl.Nrn. 441, 489, 494, 495, 496, 502 und 503 sind entsprechend in der Planzeichnung als Flächen, welche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einsassen einbezogen werden, zu neu zu definieren und sind, als Ergänzung zu den innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung liegenden „klargestellten“ Flächen, zu kennzeichnen
Beschluss
Den Anregungen der Verwaltung / des Planfertigers wird nachgekommen. Auf den einbezogenen Außenbereichsflächen sind Baufenster einzutragen, die höchstzulässige Grundfläche ist festzusetzen. Darüber hinaus sind die Abgrenzungen des tatsächlich vorhandenem Innenbereichs (Bereich der Klarstellungssatzung) und der Außenbereichsflächen, welche eine sachliche und räumliche Prägung durch die vorhandene bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs aufweisen und einbezogen werden zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer
Beschluss
Der Bauausschuss empfiehlt:
D. BILLIGUNGS- UND AUSLEGUNGSBESCHLUSS
Der Gemeinderat billigt den
Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Einsassen“ mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 12.09.2018
Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut zu beteiligen. Die Verwaltung wird mit der Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beauftragt.
.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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4.6. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 "Straßäcker III"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
|
beschließend
|
4.6 |
Sachverhalt
(Dieser TOP wurde nicht im Bauausschuss behandelt)
Aufgrund mehrerer Anfragen der Bauwerber wird eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Festsetzungen zu Geländeveränderungen und Stützmauern angeregt, um benachbarte Grundstücke gemeinsam aufzufüllen und damit besser nutzbar zu machen. Zudem haben sich in mehreren Bereichen aufgrund konkreter Planungen der Bauwerber Änderungen der Grundstückszufahrten und damit der Straßenplanung ergeben, welche eine Änderung der festgesetzten Bereiche ohne Grundstückszufahrten erfordern. Auf Anregung des WWA Ingolstadt ist zudem der wasserwirtschaftliche Hinweis zu ändern, pro ha angeschlossener abflusswirksamer Fläche (AU) darf eine Drosselabflussspende qDR nunmehr 18,5 l/(s*ha AU) statt wie ursprünglich 19,49 l/(s*ha AU) nicht überschritten
Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst folgende Grundstücke:
Fl.Nrn. 500 (Bergernstraße), 500/33, 500/34, 500/35, 500/36 (Straßäcker), 500/37, 500/38, 500/39, 500/40, 500/41, 500/42, 500/43, 500/44, 500/45, 501 (Bergernstraße), 501/3, 501/4, 501/5 und 501/6, sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 481/248 (Bergernstraße), 503/3 und 500/10 (Bauhofstraße), sowie Teilflächen der Fl.Nr. 500/5 (Straßäcker),
jeweils Gemarkung Gerolsbach.
Die Änderung betrifft folgende Punkte:
1. PLANZEICHNUNG zusammen mit 2. FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN (Nr. 5. Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt)
VORSCHLAG: Im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 500/37, 500/38, 500/39, 500/40 und 501/3 werden die festgesetzten Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten entsprechend der konkreten Planungen der Bauwerber geändert, bzw. entfallen, die Straßenplanung wird angepasst.
4. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT (Nr. 3. Geländeveränderungen, Stützmauern)
VORSCHLAG: Die Festsetzung Nr. 3. Geländeveränderungen, Stützmauern erhält folgenden Wortlaut
„Das Gelände auf den jeweiligen Grundstücken darf bis auf das Niveau der Straße im Bereich der Grundstückszufahrt aufgefüllt, bzw. abgegraben werden. Werden benachbarte Grundstücke im nachbarschaftlichen Einvernehmen gemeinsam aufgefüllt oder abgegraben, so dürfen die Auffüllungen und Abgrabungen bis an die jeweiligen seitlichen, bzw. rückwärtigen Grundstücksgrenzen herangeführt werden. Ansonsten ist entlang der seitlichen, bzw. rückwärtigen Grundstücksgrenzen das natürliche Gelände in einer Tiefe von mindestens 1,0 m zur jeweiligen Grundstücksgrenze zu erhalten.
Geländeveränderungen sind durch Böschungen oder Stützmauern auszubilden. Böschungen werden mit einer Neigung von max. 1 : 2 (Höhe : Breite), notwenige Stützmauern werden mit einer maximalen sichtbaren Höhe von 1,0 m zugelassen. Stützmauern dürfen auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, ihr Abstand zur Grundstücksgrenze sowie untereinander muss mindestens 1,0 m betragen. Darüber hinaus werden Stützmauern auch auf der Grundstücksgrenze, ohne Abstand zum Nachbargrundstück zugelassen, wenn sie kommun (d.h. im nachbarschaftlichen Einvernehmen) errichtet werden.
In der Genehmigungsplanung sind in allen notwendigen Schnitten (mindestens ein Längs- und ein Querschnitt bis zu den Grundstücksgrenzen) der Straßenverlauf sowie der Verlauf des natürlichen wie auch des geplanten Geländes einzutragen.“
6. HINWEISE DURCH TEXT (Nr. 11. Wasserwirtschaft)
VORSCHLAG: Der Hinweis wird dahingehend geändert, dass pro ha angeschlossener abflusswirksamer Fläche (AU) die Drosselabflussspende qDR nunmehr 18,5 l/(s*ha AU) nicht überschreiten darf.
Verfahrensdurchführung:
Die Bebauungsplanänderung kann im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgen.
Gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist (Vorschlag 14 Tage) gegeben werden.
Mit der vorgestellten Änderung und der Vorgehensweis besteht grundsätzlich Einverständnis.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Nr. 42 „Straßäcker III - 1. Änderung“ im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 42 „Straßäcker III - 1. Änderung“ mit der heute beschlossenen Änderung in der Fassung vom 12.09. 2018.
Die Verwaltung wird beauftragt, der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB innerhalb einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und Annette Schütz-Finkenzeller.
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5. Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag des Bayer. Gemeindetags mit der ÖRAG-Rechtsschutzversicherungs-AG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
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ö
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5 |
Sachverhalt
Der vom Bayer. Gemeindetag im Jahre 2008 abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsvertgrag läuft am 31.12.2018 aus. Ab dem 01.01.2019 gilt ein neuer Gruppenversicherungsvertrag. Den Zuschlag hat unter mehreren Versicherern die ÖRAG-Rechtsschutzversicherungs-AG in Düsseldorf erhalten. Die Gemeinde muss diesem Versicherungsvertrag beitreten, da der Versicherungsschutz nicht automatisch weiterläuft. Wegen der dreijährigen Mindestlaufzeit, sowie der Abwägung zum Umfang des Versicherungsschutzes und zur Höhe der Selbstbeteiligung ist der Gemeinderat für die Entscheidung zuständig. Es wird empfohlen, die Rechtsschutzversicherung in dem bisherigen Umfang und der bisherigen Selbstbeteiligung (Vollrechtsschutz 250 € SB und Spezial-Straf-Rechtsschutz ohne SB) durchzuführen.
Beschluss
Die Gemeinde Gerolsbach tritt dem Gruppenvesicherungsvertrag des Bayerischen Gemeindetags mit der ÖRAG-Rechtsschutzversicherung-AG vom 02.05.2018 bei.
Die Versicherung umfasst folgende Tarife:
- Kommunale Rechtsschutzversicherung: KW 250 (Vollrechtschutz mit 250 € Selbstbeteiligung
- Spezialstraf- und Verkehrsrechtsschutz: SV (Spezial-Strafverkehrsrechtsschutz ohne Selbstbeteiligung)
Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sind automatisch mitversichert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer
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6. Antrag Kath. Filialkirchenstiftung "Heilig Kreuz" Alberzell auf Beteiligung zu den Wartungskosten der Kirchturmuhr
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
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ö
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|
6 |
Sachverhalt
Die Filialkirchenstiftung hat einen Zuschuss der Gemeinde zu den jährlichen Wartungskosten der Kirchturmuhr beantragt. Die jährlichen Wartungskosten betragen lt. Wartungsvertrag vom 17.03.2016 307,00 € zzg. MWSt. Die Wartung erstreckt sich auf die Glocken und Glockenarmaturen, Läutemaschinen und die Kirchturmuhr.
Bisher wurde zu den Wartungskosten der Kirchturmuhren kein gemeindlicher Zuschuss gewährt. Eine Umfrage bei anderen Landkreisgemeinden hat ergeben, dass überwiegend die Kosten für die Wartung der Kirchturmuhren übernommen werden. Nach rechtsaufsichtlicher Stellungnahme besteht kein rechtlicher Anspruch auf Übernahme der Wartungskosten. Aufgrund althergebrachter Tradition spricht jedoch nichts gegen eine Beteiligung der Gemeinde im beantragten Rahmen. Man könne sich auf die immer noch existierende ortsbildende Wirkung und die gemeindliche Einflussmöglichkeit hinsichtlich der Gestaltung der Kirchturmuhr berufen.
Beschluss
Die Gemeinde gewährt der Kath. Filialkirchenstiftung „Heilig Kreuz“, Alberzell einen jährlichen pauschalen Zuschuss in Höhe von 100,00 € zu den Wartungskosten der Kirchturmuhr. Dies entspricht in etwa dem Anteil für die Kirchturmuhr an den gesamten jährlichen Wartungskosten für die Glocken-, Läute- und Uhrenanlage (1/3).
Im Zuge der Gleichbehandlung gilt diese Regelung auch für die Kirchturmuhren der anderen Pfarreien im Gemeindegebiet, soweit Aufwendungen für die jährliche Wartung der Kirchturmuhren nachgewiesen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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7. Bekanntgaben / Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
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|
7 |
zum Seitenanfang
7.1. Energiebilanz der Gemeinde Gerolsbach (Basisjahr 2015)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
|
8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
|
informativ
|
7.1 |
Sachverhalt
Vom Landratsamt Pfaffenhofen wurde eine Energiebilanzübersicht für die jeweiligen Landkreis-Gemeinden zur Verfügung gestellt. Als Basisjahr wurde das Jahr 2015 betrachtet.
Im Vergleich eine Übersicht des Bundesdurchschnittes (2015):
Quelle: AGEE-Stat (Icons von Freepik/flaticon.com und Sabathius/openclipart.org) / www.umweltbundesamt.de
Regenerative Stromerzeugung: 31,6% (Bund) 160,0% (Gerolsbach)
Regenerative Wärmeerzeugung: 13,0% (Bund) 30,0% (Gerolsbach)
Regenerativer Anteil im Verkehr: 5,3% (Bund) sehr gering, nicht erfasst
Kfz-Zulassung pro 1.000 Einwohner 687 (Bund) 889 (Gerolsbach)
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7.2. Breitbanderschließung - Bürgeranfrage beim Ministerpräsidenten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
|
|
7.2 |
Sachverhalt
Nach dem bereits zwei Eingaben an die Regierung von Oberbayern gestellt wurden (Information in der Gemeinderatssitzung vom 15.05.2018), wurde nunmehr eine Anfrage von der Grundstückseigentümerin des Weilers Hilm an den Ministerpräsidenten gestellt. Mit Schreiben vom 08.08.2018 teilt das zuständige Staatsministerium mit, dass die Ansicht der Regierung bzw. der Gemeinde geteilt wird.
„..Unabhängig von Fragen der Trassenführung teilen wir die Auffassung der Regierung von Oberbayern, dass die Erschließungskosten auf Privatgrund zur nächstgelegenen Anschlussmöglichkeit auf öffentlichem Grund, durch die privaten Eigentümer zu tragen sind. „
Zur Information
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7.3. Klage beim Bay. Verwaltungsgericht - gegen die Einziehungsverfügung Teilstück "Branst-Weg"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
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informativ
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7.3 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 07.08.2018 (Eingang 09.08.2018) teilt das Bay. Verwaltungsgericht München mit, dass Klage gegen die Einziehungsverfügung gegen die Teilaufhebung des sog. „Branst-Weges“ eingereicht wurde.
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7.4. Unterstützung des Rettungsdienstes durch die FFW Gerolsbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
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ö
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informativ
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7.4 |
Sachverhalt
Mail vom 29.08.2018 der ILS Ingolstadt:
Sehr geehrte Damen und Herren, werte Kameradinnen und Kameraden,
ich möchte gerne das Lob meiner Mitarbeiter an Sie / Euch weitergeben.
Bei der Unterstützung des Rettungsdienstes durch die Feuerwehr Gerolsbach haben alle Beteiligten ihr Möglichstes getan um den Patienten zu retten. Vielen Dank nochmals für die super Unterstützung durch die FF Gerolsbach.
Auch im Namen unserer Gemeinde möchten wir ein LOB für unsere Feuerwehren aussprechen. „Ihr macht einen großartigen
Job“
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7.5. Staatsstraße 2050 - Ortsdurchfahrt Klenau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
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|
7.5 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 09.08.2018 teilt das Staatliche Bauamt IN auf Anfrage der Gemeinde mit.
Der in der OD Klenau eingebaute Splittmastixasphalt zeigt an einigen Stellen Ausmagerungen des Asphaltmischgutes. Aus diesem Gründen hat die Straßenmeisterei die Straßenschäden in der Vergangenheit bereits lokal saniert. Es wird versucht die Schadstellen durch die Straßenmeisterei nochmals sanieren zu lassen.
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7.6. Punktuelle Sanierung der GVS Gerolsbach nach Wolfertshausen
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
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informativ
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7.6 |
Sachverhalt
Die Gemeindeverbindungsstraße Gerolsbach nach Alberzell wird zwischen dem Abzweig Ritter-Gerold-Straße bis Wolfertshausen vom 10.09.2018 bis voraussichtlich 14.09.2018 aufgrund von Straßensanierungsarbeiten voll gesperrt.
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7.7. Wasserversorgung Gerolsbach - Beide Brunnen sind seit der KW36 wieder in Betrieb
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach)
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8. Sitzung des Gemeinderates
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12.09.2018
|
ö
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7.7 |
Datenstand vom 13.02.2019 11:34 Uhr