Datum: 14.11.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Gerolsbach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:46 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des letzten öffentlichen Protokolls
2 Vortrag Kooperationsprojekt mit der TH Ingolstadt und der Gemeinde Gerolsbach - Referent Prof. Dr. Weitz
3 Gestaltung Ortsmitte Gerolsbach (Kindergartenvorplatz) - Vorstellung durch Landschaftsarchitekt Herr Einödshofer
4 Antrag auf Vorbescheid "Ersatzbau eines baufälligen landwirtschaftlichen Gebäudes für Maschinen und Futtermittel inkl Unterbringung vorhandener Tiere" auf dem Flurstück (FlNr) 944 Gemarkung Lichthausen (Außenbereich)
5 Bauleitplanung
5.1 Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 44 „Aichmühle“ in Gerolsbach, Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 Erlaß einer Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2018
7 Änderung des Finanzplanes und Investitionsprogramms für die Jahre 2017 bis 2021
8 Nachtrag zum Wirtschaftsplan des Kommunalunternehmens für das Jahr 2018
9 Bekanntgaben / Sonstiges
9.1 Sachstandsbericht - Technische Erneuerung der Wasserversorgung
9.2 Rettungsdienstliche Versorgungssituation - Probebetrieb Rettungswagenstandort Scheyern
9.3 Sachstandsbericht - Erschließung Baugebiet Straßäcker III
9.4 Sachstandsbericht - Geh- und Radwegebau im Bereich Lichthausen
9.5 Sachstandsbericht - Grundschule
9.6 Sachstandsbericht - Breitbandausbau
9.7 Sachstandsbericht - Dorferneuerung Alberzell
9.8 Kosten Volksfestbus nach Pfaffenhofen

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1. Genehmigung des letzten öffentlichen Protokolls

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 1

Sachverhalt

Seitens des Gemeinderates bestehen gegen die oben genannte Niederschrift keine Einwendungen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

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2. Vortrag Kooperationsprojekt mit der TH Ingolstadt und der Gemeinde Gerolsbach - Referent Prof. Dr. Weitz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 2

Sachverhalt

Wie bereits in der Gemeinderatssitzung im Januar mitgeteilt wurde ein Kooperationsprojekt zwischen der Gemeinde Gerolsbach und der Technischen Hochschule Ingolstadt durchgeführt. Hierbei wurden das Wasserwerk, die Kläranlage und der echte Autarkiegrad durchleuchtet.

Herr Prof. Dr. Weitz (Professor an der THI; Lehrgebiet: Projekt- und Kostenmanagement) hat dieses Projekt betreut und stellt die Ergebnisse kurz vor.

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3. Gestaltung Ortsmitte Gerolsbach (Kindergartenvorplatz) - Vorstellung durch Landschaftsarchitekt Herr Einödshofer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 7. Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 8. Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö 3.12
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 3
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 11. Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö 3.1

Sachverhalt

Wie in der Gemeinderatssitzung am 12.09.2018 beschlossen, wurde von Landschaftsarchitekt und Stadtplaner Norbert Einödshofer, Scheyern eine Entwurfsplanung inkl. Kostenschätzung ausgearbeitet. Herr Einödshofer erläutert die Ausarbeitung.

Beschluss

Der vorgestellte Entwurf soll überarbeitet und in einer der nächsten Bauausschusssitzungen vorberaten werden. Der Bürgermeister o. V. i. A. wird ermächtigt einen entsprechenden Ingenieurvertrag (Objektplanung inkl. Bauüberwachung – Honorarkostenschätzung ca. 48.800,- €) mit Landschaftsarchitekt und Stadtplaner Norbert Einödshofer, Scheyern abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

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4. Antrag auf Vorbescheid "Ersatzbau eines baufälligen landwirtschaftlichen Gebäudes für Maschinen und Futtermittel inkl Unterbringung vorhandener Tiere" auf dem Flurstück (FlNr) 944 Gemarkung Lichthausen (Außenbereich)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Ersatzbau eines baufälligen landwirtschaftlichen Gebäudes für Maschinen und Futtermittel inkl. der Unterbringung vorhandener Tiere in Abttrennung. Erdgeschoss in Stahlbeton.-, Dachgeschoss in Ziegelbauweise. Satteldach mit Dachpfannen der Umgebung angepasst.
Eine Unterbringung und Nutzung einer Zentralheizung (Hackschnitzel, Blockheizkraftwerk) für die zwei bestehenden Wohnhäuser ist geplant.
(Derzeit wird keine aktive Landwirtschaft betrieben)

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 5
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5.1. Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 44 „Aichmühle“ in Gerolsbach, Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö beschließend 5.1

Sachverhalt


Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

  1. STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:

  • LRA Pfaffenhofen – Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Stellungnahme vom 30.08.2018
  • LRA Pfaffenhofen – Gesundheitsamt, Stellungnahme vom 06.09.2018
  • LRA Pfaffenhofen – Kommunalaufsicht, Stellungnahme vom 10.09.2018
  • LRA Pfaffenhofen – Kreisjugendring, Stellungnahme vom 21.08.2018
  • LRA Pfaffenhofen – Verkehr, ÖPNV, Stellungnahme vom 22.08.2018
  • LRA Pfaffenhofen – KUS Wirtschaftsentwicklung, Stellungnahme vom 21.08.2018
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Stellungnahme vom 20.08.2018
  • Gemeinde Aresing, Stellungnahme vom 18.09.2018
  • Gemeinde Gachenbach, Stellungnahme vom 13.08.2018
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 13.08.2018
  • Gemeinde Jetzendorf, Stellungnahme vom 18.09.2018
  • Gemeinde Scheyern, Stellungnahme vom 06.09.2018
  • Gemeinde Schiltberg, Stellungnahme vom 09.08.2018
  • Gemeinde Waidhofen, Stellungnahme vom 10.08.2018
  • Markt Hohenwart, Stellungnahme vom 16.08.2018



  • Kein Beschluss erforderlich


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:


  1. LRA Pfaffenhofen - Bauleitplanung, Stellungnahme vom 11.09.2018
  1. Es wird angeregt, zu prüfen, ob eine Doppelerschließung tatsächlich notwendig ist.
Erläuterung:
Die Schaffung von Mehrfamilienhäusern und unterschiedlichen Wohnungsgrößen wird ausdrücklich begrüßt. Gemäß Planzeichnung findet eine Doppelerschließung von Grundstücken parallel zur Pfaffenhofener Straße/Staatsstraße ST 2084 statt. In der Begründung (vgl. Kapitel 6.1. Verkehrliche Erschließung) werden dafür Gründe der Verkehrssicherheit angeführt. Es wird angeregt zu prüfen, ob in diesem Falle z. B. auch Erschließungsformen wie Stichlösungen anstelle der derzeit festgesetzten Erschließung zum Tragen kommen könnten. Eine Abstimmung mit der zuständigen Straßenbaubehörde wird angeregt.

  1. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B lll 1.5 (2)).
Der planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung (z. B. Dachform, -farbe, etc.) kommt besondere Bedeutung zu. Es ist festzustellen, dass die für unsere Region typische Bebauung u. a. durch ziegelgedeckte, steile Satteldächer geprägt wird. Grundsätzlich sollte auch darauf hingewirkt werden, dass im Bereich des Bauens eine regionale Identität erhalten bleibt. Im Bebauungsplan werden sowohl rote und rotbraune, aber auch grau matte Dachfarben festgesetzt. Auch wenn in der Nachbarschaft Gebäude z. B. mit grauer bzw. schwarzer Dacheindeckung vorhanden sind, wird angeregt, für das allgemeine Wohngebiet nur rote bzw. rotbraune Dächer festzusetzen.
Im Bebauungsplan sind neben symmetrischen Satteldächern auch Walmdächer (vgl. Punkt 2.7.1 Dächer) festgesetzt. Auch wenn in der weiteren westlichen Nachbarschaft ein Gebäude mit einem Walmdach vorhanden ist, sind untypische Dachformen, wie z. B. Zelt- oder Walmdach, in Ortsteilen mit ländlicher Prägung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere in Ortsrandlagen, welche durch ihre Erscheinung das Landschaftsbild prägen. Durch die Dächer wird gerade bei einer relativ niedrigen Bebauung (ein und zwei Normalgeschosse) das Erscheinungsbild einer Siedlung wesentlich mitgeprägt. Daher wird angeregt, Satteldächer festzusetzen und auf Walmdachformen zu verzichten.
Es sollte aus Ortsbildgründen der maximale Dachüberstand für Trauf- und Giebelseite festgesetzt werden. Er sollte z. B. maximal 30 cm auf der Giebelseite und maximal 50 cm auf der Traufseite betragen.
Darüber hinaus wird angeregt, zur Vermeidung von auffälliger Farbgebung der Fassade in den Festsetzungen durch Text z. B. folgende Formulierung ergänzend festzusetzen: “Die Fassaden der Wohngebäude sind zu verputzen. Zulässig sind weiße und pastellfarbene Anstriche. Grelle und leuchtende Farben werden ausgeschlossen. Zulässig sind zudem Holzverschalungen, naturbelassen oder braun lasiert.“ Bei einer Zweigeschossigkeit wird angeregt, die Gebäude in ihrer Wahrnehmung durch eine entsprechende Fassadengestaltung zu gliedern, z. B. „Erdgeschoss: Wandflachen verputzt; weiß oder gebrochen weiß/pastellfarbener Anstrich; 1. Obergeschoss und Giebel in Holzverschalung, naturbelassen oder braun lasiert“.
Außerdem wird angeregt, Festsetzungen durch Text zu den Einfriedungen zu ergänzen, z. B. folgendermaßen: „Als Einfriedungen sind Holzzaune mit senkrecht ausgeführten Elementen (Holzlatten oder Staketen) ohne Sockel mit einer Höhe von max. 1,10 m zulässig. Zwischen den Bauparzellen sind auch Maschendrahtzäune, mit unauffälliger Farbgebung (z.B. QFUH) zulässig.“
Darüber hinaus wird angeregt, auf Stützmauern außer im Bereich von Garagenzufahrten zu verzichten.

  1. Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Erläuterung:
Um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z. B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Bauverwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Aus den negativen Erfahrungen einiger Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und aufgrund der Lage von Teilen des Umgriffes im ermittelten Überschwemmungsgebiet wird dringend angeregt, die Planunterlagen durch aussagekräftige Geländeschnitte zu ergänzen, welche für eine einvernehmliche Umsetzung unabdingbar sind, ggf. sind entsprechende Festsetzungen zu treffen.

  1. Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B lll 1.5 (2)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Erläuterung:
Die derzeit vorgesehene Randeingrünung wird grundsätzlich begrüßt. Es wird angeregt, die an der Westseite als ,,private Grünflache“ vorgesehene Eingrünung zur einheitlichen Sicherung der Umsetzbarkeit z. B. als ,,öffentliche Grünfläche“ festzusetzen.
Die im Straßenraum dargestellten Bäume sind im Gegensatz zu den in den Grünflachen vorgesehenen Baumpflanzungen nicht festgesetzt. Daher wird zur ausreichenden Durchgrünung des Baugebietes angeregt, die Bäume im Straßenraum ggf. auch mit veränderbarem Standort festzusetzen.
Es wird aus Orts- und Landschaftsbildgründen unter Punkt 8.3 der Festsetzungen angeregt, für Stellplatzanlagen auf dem Grundstück unabhängig von der Größe auch bei weniger als fünf Stellplätzen mindestens einen Laubbaum verbindlich festzusetzen.

  1. Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB; etc.). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Erläuterung:
Unter Punkt 9. Einfriedungen wird in Absatz 4 u. a. festgesetzt, dass ,,Einfriedungen nur im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt (WWA) Ingolstadt zulässig sind. Es wird angeregt, zu prüfen, ob die Festsetzung in dieser Form zulässig ist. Es wird angeregt, die Abstimmung mit dem WWA ggf. von der Ursprungsfestsetzung abzutrennen und z. B. in die Hinweise (3.) aufzunehmen. Analog gilt dies für Punkt 12.3.
Es wird zur Rechtssicherheit und Klarheit angeregt, unter Punkt 10 Abs. 3 der Festsetzungen auf Nummer 12.3 hinzuweisen, z. B. folgendermaßen: „Auffüllungen innerhalb des in der Planzeichnung dargestellten Überschwemmungsgebietes sind — mit Ausnahme der unter 12.3 festgesetzten Geländeauffülllungen — unzulässig.“
Unter Punkt 12.3 wird festgesetzt, dass ein Retentionsraumausgleich auf den Flurnummern 496 und 498 erfolgen soll. Diese liegen derzeit jedoch nicht im Umgriff des gegenständlichen Bebauungsplanvorentwurfes und müssten aus Sicht der Fachstelle zur Rechtssicherheit und Klarheit mit in den Umgriff aufgenommen werden.
Aus Sicht der Fachstelle ist die Festsetzung unter Punkt 12.2 Satz 2 (,,Ebenso unzulässig ist die Lagerung von Gegenstanden, welche den Wasserabfluss behindern in dieser Form nicht möglich, da Gegenstände z. B. nicht unbedingt bauliche Anlagen sind und Festsetzungen nach BauGB aus städtebaulichen bzw. bodenrechtlichen Gründen getroffen werden müssen. Auch für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16c BauGB muss z. B. ein Bezug zur baulichen Anlage gegeben sein. Dieser wird hier von der Fachstelle nicht gesehen. Art. 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO lasst u. a. nur Festsetzungen für den Ausschluss von Lagerflachen in Vorgarten zu. Diese sind hierdurch nicht betroffen. Um einen bodenrechtlichen Bezug herzustellen wird daher angeregt, z. B. Lagerplatze im Überschwemmungsgebiet auszuschließen. Sollte der Gemeinde die Erwähnung des Ausschlusses der unter Punkt 12.2 Satz 2 genannten ,,Gegenstände“ wichtig sein, wird angeregt, diesen Satz in die Hinweise durch Text aufzunehmen und dort auch auf die ohnehin geltende gesetzliche Grundlage (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG) zu verweisen. Dabei kann zur Klarstellung unter 12.2 auf den zugehörigen Hinweis durch Text verwiesen werden.

Abwägung
Zu 1.        Es wurde verschiedene Erschließungsvarianten im Vorfeld geprüft, im Sinne einer sicheren verkehrlichen wie auch technisch funktionalen Erschließung (Kanal, Wasser, etc.) sowie der Ausnutzung der Bauflächen wurde sich für die vorliegende Variante entschieden. An dieser sollte auch weiterhin festgehalten werden.
Zu 2)        Die Gemeinde Gerolsbach schafft durch den Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung eines neuen Baugebiets in Ortsrandlage. Im näheren Umfeld sind bereits Gebäude vorhanden, welche nicht den regionaltypischen Bauweisen (Dachform – und Farbe, Dachüberstände, Geschossigkeit, Materialien, etc.) entsprechen, so dass die Gemeinde Gerolsbach nicht die Notwendigkeit sieht, hier restriktive Gestaltungsfestsetzungen zu treffen. Vielmehr soll der gesteckte Rahmen unterschiedliche Bautypologien und damit von vielen Bauwerbern gewünschte gängige moderne Bauweisen ermöglichen. Im Bereich der Ortsteinfahrt zur Pfaffenhofener Straße hin werden im Übrigen, im Sinne einer einheitlicheren Gebäudegestaltung, als Dachform nur Satteldächer zugelassen.
Ebenso werden die Festsetzungen zu Einfriedungen, wie auch schon in anderen neuen Baugebieten praktiziert, relativ offen gehalten. Entscheidend ist nach Auffassung der Gemeinde Gerolsbach hier die max. Höhe, die Transparenz sowie die Bodenfreiheit, welche in den Festsetzungen geregelt werden. Im weiten Teilen des Baugebiets (Überschwemmungsbereich des Gerolsbachs) sind, zur landschaftlich sensiblen Talaue des Gerolsbachs hin, auf privaten Grundstücken ohnehin keine Einfriedungen zulässig. Zur Überwindung von Höhenunterschieden nach Geländeauffüllungen im Bereich der privaten Gärten der Bauparzellen 5-10 sind Stützmauern vermutlich erforderlich, um bei knapp bemessenem Raum (keine Auffüllungen im Überschwemmungsbereich) eine entsprechend Gartengestaltung (z.B. auch für Freisitze am Haus) dennoch zu ermöglichen. Die getroffenen Festsetzungen (Höhe von Stützmauern, Abstände, Hinterpflanzungen, Materialwahl) dienen dazu, Stützmauern gestalterisch ins Orts- und Landschaftsbild einzubinden.
Zu 3.        Im Sinne aller Planungsbeteiligten und späterer Bauwerber sollte ein Geländeschnitt (z.B. Pfaffenhofener Straße - Parzelle 2-5 – Gerolsbach) angefertigt und der Begründung als Anlage beigegeben werden.
Zu 4.        Im Bereich der westlichen Parzellen 9 und 10 wurde eine private Grünfläche festgesetzt, da hier der von Gerolsbach abgezweigte Kanal tiefer eingeschnitten ist und keine natürliche Gewässerdynamik entfaltet. Wesentlich für die Freihaltung der Talaue ist nach Ansicht der Gemeinde Gerolsbach – sowie auch die übrigen beteiligten Fachstellen (grünordnerische Festsetzungen u.a. mit der UNB abgestimmt), der bereits als öffentliche Grünfläche festgesetzte 10m-Streifen entlang des Hauptarms des Gerolsbachs.
Die in den straßenbegleitenden Verkehrsgrünflächen hinweislich als Pflanzvorschlag dargestellten Bäume könnten erst nach Abschluss der Erschließungsplanung verbindlich in Anzahl und Standort festgelegt werden, dann hier eine Vielzahl verschiedener Restriktionen (Kanal- und Leitungstrassen) zu beachten ist. Eine Festlegung zum jetzigen Zeitpunkt ist daher nicht möglich – die Gemeinde Geroslbach ist jedoch bestrebt hier auch eine qualitätvolle Durchgrünung des Straßenraums zu sichern.
Die bereits getroffenen Festsetzungen der Durchgrünung privater Baugrundstücke (mind. 1 Laub- oder Obstbaum je angefangene 300 qm Grundstücksfläche) sowie 1 Laubbaum je aneinander gereihte 5 Stellplätze erscheinen der Gemeinde Gerolsbach, verbunden mit den umfangreichen Eingrünungsmaßnahmen des Baugebiets auf öffentlichen Flächen als mehr als ausreichend.
Zu 5.        Nach Rücksprache mit dem WWA handelt es sich bei dem in der Planzeichnung dargestellten Überschwemmungsgebiet weder um ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet noch um ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet i.S.d. § 76 WHG. Daher greifen die nach § 78 und § 78a WHG zu beachtenden baulichen und sonstigen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsbiete nicht, so dass ein Hinweis auf diese Rechtsvorschriften hierauf nicht ausreichend ist. Nach Ansicht der Fachstelle bedarf es zur Sicherung des Hochwasserabfluss und der Hochwasserrückhaltung entsprechender Festsetzungen, diese wurden im Vorfeld bereits abgestimmt. Der § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 BauGB eröffnet hier die Möglichkeit entsprechend Festsetzungen zu treffen.
Festsetzung 10 – 3. Absatz „Auffüllungen innerhalb des in der Planzeichnung dargestellten Überschwemmungsgebiets sind unzulässig“ sollte, wie vorgeschlagen ergänzt werden, dass diese Festsetzung mit Ausnahme der unter 12.3 getroffenen Regelung („ Bereich, in dem Geländeauffüllungen zur Herstellung der Verkehrsflächen und zur Hochwasserfreilegung der Baugrundstücke zulässig sind“) gilt.
Die unter 12.3 getroffene Regelung und Zuordnung der Flächen für Retentionsraumausgleich erscheint der Gemeinde Gerolsbach als auch der Fachbehörde als eindeutig und ausreichend, so dass auf eine Flächendarstellung verzichtet werden kann, zumal die Flächen im hydraulischen Gutachten, welches als Anlage der Begründung auch Bestandteil des Bebauungsplans ist dargestellt sind.

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung wird zur Kenntnis genommen. Der Begründung ist ein Geländeschnitt durch das Baugebiet als Anlage beizugeben. Unter Festsetzung 10 – 3. Absatz wird ergänzt, dass gem. Festsetzung 12.3 in den markierten Bereichen Geländeauffüllungen zur Herstellung der Verkehrsflächen und zur Hochwasserfreilegung der Baugrundstücke zulässig sind.
Abstimmungsergebnis: 14 : 1
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

  1. LRA Pfaffenhofen - Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 21.08.2018
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan zugestimmt.
Die Abfallbehälter der Parzellen 8, 9 und 10 sind an der geplanten Abstellfläche für Mülltonnen zur Abholung bereitzustellen.

Abwägung
Die Mindestanforderungen an die Zufahrtswege werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt, auf die erforderliche Bereitstellung von Abfallbehältern der Parzellen 8, 9 und 10 an der geplanten Abstellfläche für Mülltonnen wird bereits im Bebauungsplan hingewiesen.

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Abfallwirtschaftsbetrieb wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. 
Abstimmungsergebnis: 14 : 1
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.


  1. LRA Pfaffenhofen - Seniorenbeauftragter, Stellungnahme vom 11.09.2018
Für den Bereich des Seniorenbeauftragten des Landkreises Pfaffenhofen werden gegen den Bebauungsplan Nr. 44 ,,Aichmühle“ der Gemeinde Gerolsbach keine Bedenken erhoben.
Eine gut erreichbare Nahversorgungsinfrastruktur ist u.a. mit dem am Ort ansässigen Supermarkt, Bäcker, Metzger und verschiedener Getränkemärkte gegeben. Auch ist die Gemeinde Gerolsbach darauf bedacht, die Umgebung (Straßenverläufe, Gehwege und Fahrradwege) hindernisarm zu gestalten. Hierauf sollte auch in Zukunft bei der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen weiter geachtet werden. Radwege sind ebenfalls vorhanden. Weiter besteht eine Busanbindung (RBA). Zur Busanbindung ist ein barrierefreier Gehweg mit Überquerungshilfe vorhanden.
Für den geplanten Geschoßwohnungsbau (Wohnraum im Segment von kleinen Wohneinheiten in Mehrfamilienhäuser) wird angeregt, diesen barrierefrei und mit senioren- und behindertengerechten Wohnungen aus Uhren. Auch bei den Einzelhäusern wird empfohlen, auf die Barrierefreiheit zu achten.

Abwägung
Die vorgebrachten Anregungen des Seniorenbeauftragten des Lkr. Pfaffenhofen sind zur Kenntnis zu nehmen und, soweit möglich, im Rahmen der Erschließungsplanung und der Objektplanung zu berücksichtigen.

Beschluss
Die vorgebrachten Anregungen des Seniorenbeauftragten des Lkr. Pfaffenhofen werden zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der Erschließungsplanung und der Objektplanung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0


  1. LRA Pfaffenhofen - Bodenschutzbehörde, Stellungnahme vom 30.08.2018
Im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 44 „Aichmühle“ der Gemeinde Gerolsbach sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altstandorte oder Altablagerungen), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Allerdings wurde dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt im November 2017 von der Gemeinde Gerolsbach mitgeteilt, dass im Bereich des nun vorliegenden Bebauungsplans Nr. 44 ,,Aichmühle“ bei Befragungen von Zeitzeugen bekannt wurde, dass auf der Fl. Nr. 492/0, Gem. Gerolsbach, in den 60er Jahren bei der Umverlegung des Gewässers (Gerolsbach) die entstandene Baugrube mit Abfällen aufgefüllt wurde. Laut Angaben der Gemeinde handelt es sich um einen privaten, ehemaligen Müllplatz. Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt wurde der Gemeinde Gerolsbach seinerzeit bereits mitgeteilt, dass dieser ehemalige Müllplatz einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden müsse und dabei auch abfallrechtliche Belange zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB müssen im Rahmen der Bauleitplanung insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt bleiben sowie die Belange des Bodens berücksichtigt werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Träger der Bauleitplanung mit der Ausweisung von Bauland das Vertrauen erzeugt, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar, insbesondere der Boden nicht übermäßig mit Schadstoffen belastet ist. Insoweit ist der Bebauungsplan „Verlässlichkeitsgrundlage“ für Dispositionen der Eigentümer oder Bauwilligen beim Erwerb von Grundstücken sowie bei der Errichtung oder dem Kauf von Wohnungen. Hat die Gemeinde Anhaltspunkte für Bodenbelastungen und geht sie diesen nicht nach, kann das Schadensersatzansprüche gegen den Träger der Bauleitplanung begründen.
Laut dem „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ vom 26.09.2001 besteht in einem konkreten Bauleitplanverfahren Anlass zu einer Nachforschung wegen Bodenbelastungen, wenn der Gemeinde nach Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde Anhaltspunkte über das mögliche Bestehen von Bodenbelastungen vorliegen.
Liegen der Gemeinde hiernach Anhaltspunkte für eine Bodenbelastung vor, so hat sie eine Nachforschungspflicht, bei der sie sich gezielt Klarheit über Art und Umfang der Bodenbelastungen sowie über das Gefahrenpotenzial verschaffen muss.
Das betroffene Grundstück soll dazu zunächst einer (orientierenden) Untersuchung in Anlehnung an § 3 Abs. 3 BBodSchV unterzogen werden.
Der Auftrag und die Stellungnahme eines Gutachtens zur Ermittlung der Bodenbelastungen haben sich dabei nicht nur auf Lage und Ausdehnung, sondern auch auf die Auswirkungen der ermittelten Bodenbelastungen auf die beabsichtigten Nutzungen zu erstrecken. Auf die Möglichkeit der Beauftragung eines Sachverständigen gem. § 18 BBodSchG wird hingewiesen. Die Kosten für das Gutachten hat die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung zu tragen.
Wir bitten daher um Mitteilung, ob bereits eine historische Recherche und eine orientierende Untersuchung durchgeführt wurden. Sollte dies bereits erfolgt sein, bitten wir um Vorlage dieser Unterlagen. Hierzu verweisen wir auf die generelle Möglichkeit, ein entsprechendes Untersuchungs-konzept vorab mit den Behörden (Landratsamt Pfaffenhofen und Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt) abzustimmen

Abwägung
Die Stellungnahme des LRA – Untere Bodenschutzbehörde ist zur Kenntnis zu nehmen. Durch den Grundstückseigentümer wurde für die Fl.Nr. 492 eine Bausubstanz- und Altverfüllungsuntersuchung veranlasst, diese wurde ausgekoffert und deklariert. Der Bericht hierzu (KDGEO, Bericht Nr. KDGeo DIV-17L vom 09.01.2018) wurde dem LRA – Untere Bodenschutzbehörde zwischenzeitlich übermittelt.

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA – Untere Bodenschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmungsergebnis: 14 : 1
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.


  1. LRA Pfaffenhofen – Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 24.08.2018
Die Planung betrifft Bereiche mit Verdachtsflächen für Bodendenkmäler. Das BLfD ist zu beteiligen.

Abwägung
Das BLfD wurde beteiligt, im Rahmen eines Ortstermins wurde die weitere Vorgehensweise zum Umgang mit den Verdachtsflächen im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung erläutert. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, darauf wird künftig im Bebauungsplan hingewiesen (vgl. Abwägung zur Stellungnahme des BLfD).

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA – Untere Denkmalschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmungsergebnis: 15 : 0


  1. LRA Pfaffenhofen – Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 28.08.2018
Die Gemeinde Gerolsbach plant die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich umfasst die Fl. Nr. 349/3, 491/10, 492, 494/3, 498/1 sowie Teilflächen der Fl. Nr. 175/28, 175/32 und 490/2, jeweils Gemarkung Gerolsbach. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der FNP der Gemeinde Gerolsbach wird angepasst.
Das Gebiet soll als Allgemeines Wohngebiet eingestuft werden. Es schließt im Norden und Westen an die bestehende Wohnbebauung, im Osten und Süden an Grünflächen. Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den Standort der Aichmühle, welche bereits abgerissen wurde. Das verbleibende Wohnhaus ist mittlerweile unbewohnt und soll ebenfalls abgerissen werden. Auf dem Areal soll nun durch die Aufstellung des BPs die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern sowie von Mehrfamilienhäusern auf rund 10 Bauparzellen ermöglicht werden.
Im Norden des Bebauungsplangebietes befindet sich ein Betriebsgrundstück Fl. Nr. 500/3 sowie das Gewerbegebiet Straßäcker. Auf Fl. Nr. 500/3 der Gemarkung Gerolsbach befinden sich eine Tankstelle und eine Filiale der Deutschen Post. Die Firma Stakelbeck Polstermöbel eK wird den Betrieb im September 2018 einstellen. Das bereits auf der Fl. Nr. 500/3 bestehende Metallverarbeitungsunternehmen Pastec erweitert durch die Übernahme der Räume seinen Betrieb.
Zur Änderungsgenehmigung ist vom Gewerbebetrieb auf Fl. Nr. 500/3 nachzuweisen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (WA) an den nächstgelegenen Immissionsorten eingehalten werden können.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes kann der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes Nr. 44 zugestimmt werden.

Abwägung
Die Stellungnahme des LRA – Untere Immissionsschutzbehörde ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA – Untere Immissionsschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 1
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.



  1. LRA Pfaffenhofen – Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 24.08.2018
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist das geplante Vorhaben nicht unbedenklich.
Die Gemeinde Gerolsbach plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 44 „Aichmühle“ am südöstlichen Stadtrand. Der Geltungsbereich umfasst die Flurnrn. 349/3, 491/10, 492, 494/3, 498/1 sowie Teilflächen der Flurnrn. 175/28, 175/32 und 490/2, jeweils der Gemarkung Gerolsbach. Das Plangebiet befindet sich teilweise im Gerolsbachtal, die südliche Grenze des Plangebiets bildet der Gerolsbach selbst. Eine Teilfläche des Plangebiets liegt zudem im Überschwemmungsgebiet (HQ 100).
Das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) sieht für das Schwerpunktgebiet „llmtal und Gerolsbach“ u. a. folgende Ziele vor:
  • Sicherung, Reaktivierung und Optimierung aller Feucht-, Nass- und Streuwiesen
  • Entwicklung großflächiger, extensiv genutzter Feuchtgebiete, insbesondere auf den Feuchtwiesenstandorten gemäß Landwirtschaftlicher Standortkartierung (LSK)
  • mittelfristig Wiederzulassung einer natürlichen Gewässerdynamik in möglichst großen Teilstücken

Aufgrund der genannten Tatsachen sind nachfolgende Auflagen zur Vermeidung bzw. Verringerung des Eingriffs auf das Schutzgut Arten und Biotope sowie das Schutzgut Landschaftsbild notwendig:
Der gesamte Überschwemmungsbereich (HQ 100) im Plangebiet ist als öffentliche Grünfläche auszuweisen (Planzeichen Nr. 14.3 ist weiterhin zulässig).
  1. Begründung: Zur Sicherstellung der Vorgaben des ABSP ist der gesamte Talraum (vergleichbar mit der Abgrenzung des Überschwemmungsgebiets) vor weiteren (baulichen) Eingriffen zu schützen. Da die saP Vorabschätzung keinerlei Aussagen zur pot. Betroffenheit von Amphibien, Libellen oder Schmetterlingen trifft, stellt diese Maßnahme neben der Minimierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild zudem eine artenschutzrechtliche Verringerungsmaßnahme gem. § 15 Abs. 1 BNatSchG dar.
  2. Beim Abbruch des bestehenden nicht mehr genutzten Wohnhauses ist auf das Vermeiden artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu achten. Das Gebäude sollte vor dem Abriss von einer fachkundigen Person auf eine Nutzung durch Fledermäuse oder gebäudebrütenden Vogelarten untersucht werden.
  3. Beim bauzeitlichen Schutz der zu erhaltenden Silberweiden (vgl. Planzeichen Nr. 11.4) sind folgende Regelwerke zu beachten: DIN 18920, RAS-LP 4.

Auf folgendes wird hingewiesen:
  1. Entgegen Punkt Nr. 5.7 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 10: „...es können hier bei Bedarf gewässerbauliche Maßnahmen durchgeführt werden,...“) weist die Untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass im Gewässer keinerlei Ufer- oder Sohlverbauungen zulässig sind.
  2. Entgegen der Aussagen in der artenschutzrechtlichen Vorabschätzung unter Punkt 4, S. 6 („Brutvorkommen oder Wochenstuben von Fledermäusen sind auszuschließen“) wird darauf hingewiesen, dass bei einer Begehung zur reinen Potentialabschätzung Anfang August (also im belaubten Zustand des vorhandenen Baumbestands) ein Vorkommen von Fledermaus-Wochenstuben in Rissen, Spalten oder unter Rindenablösungen nicht wie genannt „auszuschließen“ sind. Im Zuge der Baumaßnahmen ist daher zwingend der Einsatz von tierfreundlichen Beleuchtungsmitteln erforderlich

Abwägung
Im Rahmen eines Gesprächstermins mit der Unteren Naturschutzbehörde am 16.10.2018 wurden die vorgebrachten Anregungen und Auflagen erörtert und Maßnahmen hinsichtlich der zu beachtenden Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) abgestimmt.
Eine durchgehende Festsetzung aller innerhalb des Überschwemmungsgebiets liegenden Flächen als öffentliche Grünfläche ist nicht möglich, da hier dann für die Baugrundstücke kaum mehr Gartenbereiche zur Verfügung stehen würden. Die bereits festgesetzten öffentlichen Grünflächen entlang des Gerolsbachs ermöglichen eine natürliche Gewässerdynamik. Durch die Auflagen innerhalb des Überschwemmungsgebiets sind in diesen Bereich Geländeauffüllungen und bauliche Anlagen (Nebenanlagen, Stellplätze, Einfriedungen, etc.) sowie abflusshemmende Heckenpflanzungen grundsätzlich unzulässig, ebenso wie die Lagerung von Gegenständen. Damit werden grundsätzlich hier Eingriffe in das Schutzgut Landschaftsbild minimiert, bzw. ganz vermieden.
Bezüglich der Minimierung und der Vermeidung von Eingriffen in das Schutzgut Arten und Biotope soll festgesetzt werden, dass die Flächen innerhalb der Überschwemmungsgebietsgrenzen zu Extensivwiesen (2-malige Mahd nicht vor dem 15. Juni, Abfuhr des Mähgut, keine Düngung und keine Pflanzenschutzmittel) zu entwickeln sind, bei Gehölzpflanzungen sind nur auetypische Gehölze zu verwenden.
Die vorgebrachten Auflagen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG werden beachtet, vor dem Abbruch wird das bestehende nicht mehr genutzte Wohnhaus von einem Experten auf eine Nutzung durch Fledermäuse oder gebäudebrütenden Vogelarten untersucht. Hierauf ist im Bebauungsplan hinzuweisen ebenso wie auf die DIN 18920, RAS-LP 4 zum bauzeitlichen Schutz der zu erhaltenden Silberweiden.
Die Begründung und die artenschutzrechtlichen Vorabschätzung sind entsprechend der vorgebrachten Stellungnahme zu überarbeiten.

Beschluss
Die Stellungname der Unteren Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend der erfolgten Abstimmung sind die grünordnerischen Festsetzungen dahingehend zu ergänzen, dass innerhalb der Grenzen des Überschwemmungsgebiets auf den privaten Grundstücken Extensivwiesen zu entwickeln sind. Diese sind 2-mal jährlich zu mähen, die erste Mahd darf nicht vor dem 15. Juni erfolgen, die 2. Mahd im September. Das Mähgut ist vollständig abzufahren, Düngung und Pflanzenschutzmittel sind unzulässig. Es sind nur auetypische Gehölze zulässig.
Die Hinweise des Bebauungsplans sind hinsichtlich der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG und dem bauzeitlichen Schutz der zu erhaltenden Silberweiden gem. DIN 18920, RAS-LP 4 zu ergänzen.
Die Begründung und die artenschutzrechtlichen Vorabschätzung sind entsprechend der vorgebrachten Stellungnahme und der getroffenen Maßnahmen zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 13 : 2
GRM Stefan Maurer und GRM Annette Schütz-Finkenzeller stimmten mit Nein.


  1. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 22.08.2018
Vorhaben
Die Gemeinde Gerolsbach plant im Osten des Hauptortes auf den Flurstücken  Nr. 349/3, 491/10, 492, 494/3, 498/1 und Teilflächen der Flurstücke Nr. 175/28,  175/32 und 490/2 jeweils Gemarkung Gerolsbach, im direkten Anschluss an bestehende Wohnbebauung die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes für Einzel- und Doppelhausbebauung auf ca. 1,95 ha. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt bzw. umfasst eine aufgelassene Hofstelle. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.

Erfordernisse
RP 10 B I Z 8.2: In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu. RP 10 B I Z 9.1: Regionale Grünzüge sollen der Verbesserung des Klimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume, der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht.  RP 10 B III Z 1.5: Auf eine gute Durchgrünung und Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden.

Bewertung
Der überplante Bereich liegt lt. Karte 3 ‚Landschaft und Entwicklung‘ des Regionalplanes Ingolstadt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11 “Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes“ (siehe RP 10 B I Z 8.2). Von besonderer Relevanz ist die Sicherungs- und Pflegemaßnahme zur Entwicklung von Feuchtlebensräumen. Lt. RP 10 B I G 8.4.4.1 sollen die Bachlandschaften von Gerolsbach (…) vorrangig erhalten werden. Lt. Begründung zu RP 10 B I G 8.4.4.1 sind die genannten Bachtäler wegen ihrer Bedeutung für den regionalen Biotopverbund,  für die Entwicklung von Feuchtlebensräumen, zur Ergreifung gewässerschützender Maßnahmen  sowie wegen ihrer landschaftsgliedernden Funktion besonders erhaltenswert. Das Gerolsbacher Tal dient darüber hinaus als Kalt- und Frischlufttransportbahn. Im südlichen Bereich bis zum Gerolsbach bzw. zum abzweigenden Kanal sieht die vorliegende Planung Grünflächen und Bepflanzungen vor und steht damit der Sicherungs- und Pflegemaßnahme nicht grundsätzlich entgegen.  In den Unterlagen sollte dargestellt werden, wie den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzgl. des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Rechnung getragen wird.
Darüber hinaus liegt die Planung lt. Karte 3 ‚Landschaft und Erholung‘ im regionalen Grünzug Nr. 8 „Ilmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach“. Der regionale Grünzug besitzt laut Begründung zu RP 10 B I Z 9.2 eine wichtige Bedeutung für die Frischluftversorgung und den Wärmeausgleich, als siedlungsnahes Ziel für die Feierabenderholung und als Ausbreitungsweg für wasser- und feuchtigkeitsgebundene Arten. Da die Planung im südlichen Bereich bis zum Gerolsbach bzw. bis zum abzweigenden Kanal Grünflächen und Bepflanzung vorsieht und die öffentliche Zugänglichkeit über die öffentliche Grünfläche gewahrt bleibt kann voraussichtlich davon ausgegangen werden, dass die Funktionen des regionalen Grünzuges mit der Planung aufrechterhalten werden können. Dies sollte allerdings in den Unterlagen dargestellt werden.
Auch nach RP 10 B III Z 1.5 sind Durch- und Eingrünungsmaßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes von besonderer Bedeutung. Die in der Planung vorgesehenen Grünstrukturen erscheinen ausreichend.
 
Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. In den Unterlagen sollte dargestellt werden, wie den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzgl. des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Rechnung getragen wird und wie die Funktionen des regionalen Grünzuges aufrechterhalten bleiben.

Abwägung
Im Rahmen der Planung wurden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bereits berücksichtigt sowie im Verfahren mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt (vgl. Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde). Durch entsprechende Sicherungs- und Pflegemaßnahme zur Entwicklung von Feuchtlebensräumen, gewässerschützender Maßnahmen und Maßnahmen, die die Landschaftsgliederung sichern und Kalt- und Frischlufttransportbahnen frei halten wird dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Rechnung getragen. Ebenso können damit die Funktionen des regionalen Grünzugs aufrechterhalten werden, bzw. z.T. sogar verbessert und ausgebaut werden. Dies sollte in der Begründung zum Bebauungsplan noch deutlicher dargestellt werden.

Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung des Bebauungsplans ist zu überarbeiten, es ist darzustellen, wie den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzgl. des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Rechnung getragen wird und wie die Funktionen des regionalen Grünzuges aufrechterhalten bleiben.
Abstimmungsergebnis: 13 : 2
GRM Stefan Maurer und GRM Annette Schütz-Finkenzeller stimmten mit Nein.


  1. Planungsverband Region Ingolstadt, Stellungnahme vom 12.09.2018
Die Gemeinde Gerolsbach beabsichtigt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Wohnbebauung zu schaffen. Das Plangebiet (insg. ca. 2 ha, davon ca. 1,1 ha Allgemeines Wohngebiet sowie ca. 0,2 ha Verkehrsfläche) befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Gerolsbach unmittelbar südlich der St 2082 im Außenbereich. Eine randliche Eingrünung ist vorgesehen.
Dem Plangebiet gegenüber der Staatsstraße befindet sich ausgewiesenes und bebautes Wohngebiet, der grundsätzliche Bedarf für die Neuausweisung von Wohnbaufläche ist in der Begründung plausibel dargestellt.
Allerdings befindet sich das konkrete Plangebiet zur Gänze im regionalen Grünzug Ilmtal mit Gerolsbachtal (RP 10 B I 9.2 Z) sowie im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes (RP 10 B I 8.3 Z). Beide regionalplanerisch festgelegten Gebiete haben an der Stelle des Plangebietes im Gerolsbachtal eine nur geringe Ausdehnung und würden durch das Vorhaben empfindlich reduziert.
In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen sowie des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu (RP 10 B I 8.2 Z). Unter den Sicherungs- und Pflegemaßnahmen ist gem. RP 10 B I 8.4.4.1 G für den betroffenen Bereich u.a. festgelegt: Für die Entwicklung von Feuchtlebensräumen sollen die Bachlandschaften von Gerolsbach [...] vorrangig erhalten werden. Es sollte daher in Abstimmung mit der Fachbehörde sichergestellt werden, dass durch die vorliegenden Planungen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Regionale Grünzüge sollen der Verbesserung des Klimas und zur Sicherung eines ausreichen-den Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume und der erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht (RP 10 B I 9.1 Z). Gem. RP 10 B I Zu 9.2 Z sind weitere Beeinträchtigungen des Grünzuges besonders kritisch zu sehen. Ungeachtet der Situation, dass Teilbereiche des Plangebietes durch die Aichmühle bereits baulich vorgeprägt sind und die Planungen den Überschwemmungsbereich des Gerolsbaches mit Aussagen zur Grünordnung erfassen, findet eine Erweiterung der Bebauung in den Bereich des Grünzuges statt. Es ist daher ein entsprechend plausibler und kompetent erstellter Nachweis erforderlich, dass die entsprechend unter RP 10 B I Zu 9.2 Z konkretisierten Funktionen des Regionalen Grünzuges auch bei einer Umsetzung des Vorhabens erhalten bleiben (vgl. RP 10 B I Zu 9.1 Z).
Bevor nicht eine ausreichende Beachtung der beiden genannten Punkte sichergestellt ist, werden die vorliegenden Planungen aus Sicht der Regionalplanung vorsorglich abgelehnt.
Hinweis:
Der Flächennutzungsplan sollte grundsätzlich an die vorliegenden Planungen angepasst werden.

Abwägung
Im Rahmen der Planung wurden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bereits berücksichtigt sowie im Verfahren mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt (vgl. Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde). Durch entsprechende Sicherungs- und Pflegemaßnahme zur Entwicklung von Feuchtlebensräumen, gewässerschützender Maßnahmen, die die Landschaftsgliederung sichern und Kalt- und Frischlufttransportbahnen frei halten wird dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Rechnung getragen. Ebenso können damit die Funktionen des regionalen Grünzugs aufrechterhalten werden, bzw. z.T. sogar verbessert und ausgebaut werden. Dies sollte in der Begründung zum Bebauungsplan plausibel und kompetent dargestellt und somit nachgewiesen werden. Die Regierung von Oberbayern geht wiederrum in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2018 davon aus, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. 
Eine Anpassung des Flächennutzungsplans an die vorliegenden Planungen ist beabsichtigt.

Beschluss
Die Stellungnahme des Planungsverbands Region Ingolstadt wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung des Bebauungsplans ist zu überarbeiten, es ist plausibel und fachkompetent darzustellen, wie den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzgl. des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Rechnung getragen wird und wie die Funktionen des regionalen Grünzuges aufrechterhalten bleiben.
Abstimmungsergebnis: 13 : 2
GRM Stefan Maurer und GRM Annette Schütz-Finkenzeller stimmten mit Nein.


  1. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 17.09.2018
  1. Wasserversorgung
lm Bereich des Bebauungsplans liegen keine Trinkwasserschutzgebiete. Die öffentliche Trinkwasserversorgung wird durch das Kommunalunternehmen Gerolsbach sichergestellt. Das aktuelle Wasserrecht vom 08.05.2017 erlaubt für die Brunnen 1 und 2 eine max. Entnahme von 200.000 m3/a und ist noch bis zum 31.12.2020 gültig. Wir weisen darauf hin, dass das hydrochemische Beweissicherungsprogramm zur Mischbarkeitsbetrachtung der Wässer sowie die Überrechnung des Wasserschutzgebiets auf 200.000 m3/a vor Ablauf des Genehmigungsbescheids vorzulegen sind.
  1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Laut Auskunft der Gemeinde Gerolsbach im November 2017 wurde uns mitgeteilt, dass im Bereich des nun vorliegenden Bebauungsplans Nr. 44 „Aichmühle“ bei Befragen von Zeitzeugen bekannt wurde, dass auf der Fl.Nr. 492/0, Gem. Gerolsbach, in den 60er Jahren bei der Umverlegung des Gewässers (Gerolsbach) die entstandene Baugrube mit Abfällen aufgefüllt wurde. Laut Angaben der Gemeinde handelt es sich um einen privaten, ehemaligen Müllplatz.
Nach Durchsicht unserer Unterlagen haben wir keine Informationen über diesen Müllplatz.
lm November 2017 wurde der Gemeinde Gerolsbach telefonisch mitgeteilt, dass im Rahmen der Bauleitplanung die Gemeinde selbst diesen Müllplatz im Rahmen einer Orientierenden Untersuchung zu erkunden hat und neben der altlastentechnischen Beurteilung auch abfallrechtliche Belange berücksichtigt werden sollten. lm Rahmen der nun vorgelegten Bauleitplanung lagen keine diesbezüglichen Angaben bzw. Unterlagen bei. Hierzu bitten wir die Gemeinde Gerolsbach, sich zu äußern.
Das Grundwasser steht relativ oberflächennah an. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen evtl. Grundwasserabsenkungen erforderlich werden, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.
Bei Einbinden von Baukörpern ins Grundwasser wird empfohlen, die Keller wasserdicht auszubilden und die Öltanks gegen Auftrieb zu sichern.
Sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Gebäuden anfallenden Abfälle sind zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/entsorgen.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.
Sollte Recycling-Bauschutt aus aufbereitetem Bauschutt und/oder Straßenaufbruch eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.
Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten
Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich laut aktuellem Luftbild landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.
  1. Abwasserbeseitigung
Gerolsbach wird größtenteils im Mischsystem entwässert, neue Baugebiete im Trennsystem.
Die Kläranlage Gerolsbach und die Mischwasserentlastungsanalgen sind ausreichend leistungsfähig.
Geplant ist, das neue Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Ein Entwässerungskonzept wurde in den wesentlichen Grundzügen bereits mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt. Anfallendes Niederschlagswasser des Baugebietes soll gedrosselt über eine Rückhaltung (Stauraumkanal) in den Gerolsbach eingeleitet werden. Ein kleiner Teil des Baugebietes (im Westen) soll ungedrosselt über einen vorhandenen Mischwasserentlastungskanal in den Gerolsbach eingeleitet werden.
Für die Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser aus dem Baugebiet in den Gerolsbach ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen, dass vor der geplanten Einleitung das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt und die Entwässerungseinrichtungen entsprechend der geprüften und genehmigten Planung errichtet werden können. Die wasserrechtlichen Antragsunterlagen sind gemäß WPBV (Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren) vorzulegen. Bei der Planung ist das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA-A 117 (Bemessung von Rückhalteräumen) in den jeweils aktuellen Fassungen zu berücksichtigen.
Der Bebauungsplan ist an die Entwässerungsplanung anzupassen (der Punkt 6 der Hinweise des Bebauungsplanes, dass die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer, TRENOG zu beachten sind, ist nicht einschlägig, da es sich im vorliegenden Fall nicht um erlaubnisfreie Einleitungen handelt).
  1. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Der durch den Bau der Erschließungsstraße verloren gehende Retentionsraum in Höhe von 55 m3 ist vor Beginn der Erschließungsarbeiten, gem. der beiliegenden hydraulischen Nachweise des Planungsbüros Wipfler vom 17.07.2018, auf den Flurstücken 496 und 498 auszugleichen. Der Baubeginn des Retentionsraumausgleichs ist dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt rechtzeitig mitzuteilen.
  1. Zusammenfassung
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen derzeit Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr.44. Diesen Bedenken kann von Seiten der Gemeinde Gerolsbach abgeholfen werden, wenn im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der Verdacht auf eine ehemalige Müllablagerung durch eine Orientierende Untersuchung nach Bodenschutzrecht erkundet wird. Neben der altlastentechnischen Beurteilung ist auch eine abfallrechtliche Bewertung vorzunehmen.
Das Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieses Schreibens

Abwägung
Zu 1.        Die Hinweise zur Trinkwasserversorgung sind zur Kenntnis zu nehmen.
Zu 2.        Durch den Grundstückseigentümer wurde für die Fl.Nr. 492 eine Bausubstanz- und Altverfüllungsuntersuchung veranlasst, diese wurde ausgekoffert und deklariert. Der Bericht hierzu (KDGEO, Bericht Nr. KDGeo DIV-17L vom 09.01.2018) ist dem WWA vorzulegen, in der Begründung ist auf die Ergebnisse einzugehen.
Auf eine wasserdichte Ausbildung von Kellergeschossen und die Sicherung von Öltanks gegen Auftrieb wird bereits hingewiesen.
Auf relativ oberflächennah anstehendes Grundwasser und zu beantragende wasserrechtlichen Verfahren für im Zuge von Baumaßnahmen evtl. erforderliche Grundwasserabsenkungen beim Landratsamt Pfaffenhofen sollte hingewiesen werden.
Die übrigen Hinweise (Abbruch, Verfüllungen, Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sind zur Kenntnis zu nehmen und – auch im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung zu beachten.
Zu 3.        Punkt 6 der Hinweise zum Bebauungsplan sollten wie vorgebracht überarbeitet werden, auf die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen von anfallendem Niederschlagswasser aus dem Baugebiet in den Gerolsbach und die Berücksichtigung des Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und des Arbeitsblatt DWA-A 117 (Bemessung von Rückhalteräumen) in den jeweils aktuellen Fassungen sollte hingewiesen werden.
Zu 4.        Im Rahmen der Erschließungsplanung ist Baubeginn des Retentionsraumausgleichs dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt rechtzeitig mitzuteilen.

Beschluss
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt ist zur Kenntnis zu nehmen und ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten. Die Hinweise des Bebauungsplans sind entsprechend der Abwägung zu überarbeiten, dem WWA ist der Bericht zur erfolgten Bausubstanz- und Altverfüllungsuntersuchung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 1
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.


  1. Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 14.09.2018
  1. Grundsätzliche Stellungnahme
Der Aufstellung bzw. der Änderung der o.g. Bauleitplanung in der jetzigen Form kann seitens des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt aus straßenrechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden. Es sind die unter Punkt 2.2 ff. genannten Punkte zwingend zu beachten und zeitnah umzusetzen.
  1. Ziele der Raumordnung die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs.4 BauGB auslösen
- Keine -
  1. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
Beim Staatlichen Bauamt Ingolstadt bestehen für den Bereich der o.g. Bauleitplanung keine Ausbauabsichten an der im Betreff genannten Straße.
  1. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Bauverbot
Das Bauleitplangebiet befindet sich teils in den straßenverkehrsrechtlichen sowie in den straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtgrenzen. Diese sind aus der Anlage ersichtlich. Die derzeitigen straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen gemäß Art. 4 BayStrWG (OD-E, OD-V) müssen in den Bauleitplan eingetragen werden.
Aus der Anlage ist ersichtlich, dass Teilbereiche des Bauleitplangebiets im derzeitigen Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt (OD-V) liegen. Für diesen Bereich gilt ein Anbauverbot in einer Breite von 20,0 m gemessen vom Fahrbahnrand der im Betreff genannten Straße.
Da die vorhandene Bebauung des Bestands (= tatsächlichen Verhältnisse) bereits so weit vorangeschritten ist, ist zwingend und sehr zeitnah eine Anpassung der bestehenden straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtgrenzen erforderlich. Denn die derzeitigen straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtgrenzen entsprechenden nicht mehr den rechtlichen Vorgaben.
Die neuen Ortsdurchfahrtgrenzen haben wir mit der Regierung von Oberbayern abgestimmt und sind wie folgt zu ändern:
neuer Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt (OD-E):
- Abschnitt/Station 260/0,000 bis Abschnitt/Station 260/0,820
neuer Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt (OD-V):
- Abschnitt/Station 260/0,820 bis Abschnitt/Station 260/1,170
Durch die Änderung der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtgrenzen wäre die o.g. Bauleitplanung realisierbar, da der gesamte Bereich der Bauleitplanung sich entlang des dann neuen Bereichs der OD-E erstrecken würde. Ein derzeit zwingend zu beachten des Anbauverbot von 20,0 m zum Fahrbahnrand der im Betreff genannten Straße wäre dann nicht mehr vorhanden.
Der glückliche Umstand ist, dass bereits die tatsächlichen Verhältnisse, die stets maßgeblich für die straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtgrenzen sind und nicht die durch eine Bauleitplanung künftig geplanten straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtgrenzen, nicht den straßenrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Den Antrag für die Änderung der vorhandenen straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtgrenzen wird durch das Staatliche Bauamt bei der Regierung von Oberbayern beantragt. Für diesen Änderungsantrag ist ein Gemeinderatsbeschluss über die Änderung der Ortsdurchfahrtgrenzen erforderlich. Wir bitten Sie, uns diesen Gemeinderatsbeschluss zeitnah - spätestens bis 31.10.2018 - zu zusenden.
Ohne solch eine zeitnahe Änderung der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtgrenzen, behält das o.g. Anbauverbot im Bereich der jetzigen OD-V seine Gültigkeit, so dass geplante bauliche Anlagen in einem Abstand von 20 O m vom Fahrbahnrand der im Betreff genannten Straße entfernt zu errichten sind. Demzufolge wäre die o.g. Bauleitplanung in der vorgelegten Art und Weise nicht realisierbar.
Erschließung
Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplangebietes ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen (Art. 18Abs. 1 und Art. 19Abs. 1 BayStrWG). Eine direkte Erschließung der Grundstücke über die im Betreff genannte Straße ist nicht möglich. In die Satzung ist folgender Text aufzunehmen: „ Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zur Staatsstraße 2084 sind nicht zulässig." Die Planung zum Ausbau der vorhandenen Erschließungsstraße bei Abschnitt/Station 260/0,820 ist dem Staatlichen Bauamt zur Prüfung und zur Genehmigung rechtzeitig vorzulegen
Neuanbindung
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die im Betreff genannte Straße bei Abschnitt/Station 260/0,650 über die im Plan dargestellte neue Erschließungsstraße besteht grundsätzlich Einverständnis. Die Planung der Neuanbindung der Erschließungsstraße dem Staatlichen Bauamt zur Prüfung und zur Genehmigung rechtzeitig vorzulegen.
Die Kommune übernimmt alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung (Art. 32 Abs. 1 BayStrWG). Die Kommune hat die entstehenden Erneuerungs- und Unterhaltsmehrkosten der Straßenbauvenıvaltung zu ersetzen (Art. 32 Abs. 1 BayStrWG i.V. m. Art. 33 Abs. 3 BayStrWG).
Sie übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Erschließung notwendig werden (z.B. Fußgängerquerungen).
Die Neuanbindung der Erschließungsstraße bei Station 0,650 der im Betreff genannten Straße muss noch vor dem Beginn der Erstellung der Hochbauten planungsgemäß ausgebaut und auf eine Länge von mindestens 10 m gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der im Betreff genannten Straße mit einem Asphaltbelag versehen werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Die Entwässerung der Einmündungsfläche muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser der im Betreff genannten Straße zufließen kann (§ 1 Abs.6 Nr. 9 BauGB i.V.m. § 3Abs. 1 FStrG bzw. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG). Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.
Die Eckausrundungen der Einmündung zur o.g. Straße müssen wegen deren Verkehrsbedeutung der im Betreff genannten Straße so ausgebildet sein, dass sie von den größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können. Die entsprechenden Schleppkurven nach den RAL sind einzuhalten und dem Staatlichen Bauamt zur Prüfung und Genehmigung zeitnah vorzulegen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. Art. 9Abs. 1 BayStrWG).
Sichtflächen
Die Festlegung der erforderlichen Sichtflächen erfolgt in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren.
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:
"Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebensowenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen."
Gehwege
Entlang der im Betreff genannten Straße ist zur Fußgängererschließung auf der ortsauswärts rechten Seite zwischen Abschnitt/Station 260/0,650 und Abschnitt/Station 260/0,820 ein Gehweg in 2,0 m Breite einzuplanen und im Bauleitplan darzustellen.
Soweit für den Bau des Gehweges öffentlicher Straßengrund in Anspruch genommen werden muss, geht dieser entschädigungslos auf die Kommune über (Art. 11 BayStrWG). Die Vermessung und Vermarkung ist von der Kommune auf eigene Kosten zu veranlassen. Der Gehweg geht mit Verkehrsfreigabe in die Baulast der Gemeinde über.
Sonstiges
Für die Bauleitplanung und insbesondere für die Neuanlage der Erschließungsstraße bei Abschnitt/Station 260/0,650, dem Ausbau der bestehenden Erschließungsstraße bei Abschnitt/Station 260/0,820 sowie der Neuanlage des Gehweges in diesem Bereich an der im Betreff genannten Straße hat die Kommune vor der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bzw. vor Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes den Abschluss einer Vereinbarung beim Staatlichen Bauamt zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind. Hierzu ist eine detaillierte Planung seitens der Kommune erforderlich, die vom Staatlichen Bauamt auf seine Belange geprüft und genehmigt wird.
  1. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der im Betreff genannten Straße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV).
Wir bitten um Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses wie unsere Stellungnahme im Rahmen der Abwägung behandelt wurde.
Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist 2fach dem Bauamt zu übersenden.

Abwägung
Zu Bauverbot:
Ein Gemeinderatsbeschluss über die Änderung der Ortsdurchfahrtgrenzen wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 16.10.2018 gefasst und an das Staatliche Bauamt übermittelt. Da die Gemeinde Gerolsbach von einer zeitnahen Änderung der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtgrenzen ausgeht, wird die Planung ohne Berücksichtigung eines Anbauverbot von 20,0 m zum Fahrbahnrand der St 2084 außerhalb der bisherigen Ortsdurchfahrtsgrenze weiter verfolgt.
Zu Erschließung:
Entlang der Pfaffenhofener Straße sind an den angrenzenden Bauparzellen 1-4 bereits Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten zu öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Die Festsetzung 13.2 kann noch um den vorgeschlagenen Passus „Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zur Staatsstraße 2084 sind nicht zulässig" ergänzt werden.
Die Planung zum Ausbau der vorhandenen Erschließungsstraße bei Ab-schnitt/Station 260/0,820 ist im Rahmen der Erschließungsplanung dem Staatlichen Bauamt zur Prüfung und zur Genehmigung rechtzeitig vorzulegen.
Zu Neuanbindung:
Die genannten Anforderungen und Bedingungen sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten, die Planung der Einmündung der neuen Erschließungsstraße in die vorhandene Erschließungsstraße bei Abschnitt/Station 260/0,820 ist im Rahmen der Erschließungsplanung dem Staatlichen Bauamt zur Prüfung und zur Genehmigung rechtzeitig vorzulegen.
Zu Sichtflächen:
Die freizuhaltenden Sichtflächen im Bereich der Einmündung der neuen Erschließungsstraße in die St2084 sind bereits in der Planzeichnung des Bebauungsplans festgesetzt. Der vorgeschlagene Text "Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen" ist unter Festsetzung 13.4 mit aufzunehmen.
Zu Gehweg:
Nach telefonischer Rücksprache dem Staatlichen Bauamt wurde erläutert, dass dies eine Vorsorgemaßnahme ist und somit der Platzbedarf (öffentlicher Grund) in der Planung berücksichtigt werden soll. 
Zwischen dem derzeitigen südlichen Fahrbahnrand (neu ausgebaut) und der Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 492 ist, abgesehen von der "alten" Zufahrt der Aichmühle ein Abstand von ca. mindestens 2,0 m, in weiteren Bereichen sogar deutlich mehr Abstand vorhanden. Im Bereich der "alten" Zufahrt reduziert sich dies auf ca. 1,50 m. Die gesamten Flächen sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt und somit gesichert. Es wird im Bebauungsplan vorgeschlagen, diese als Verkehrsgrün zu gestalten. Dieser Vorschlag ist jedoch unverbindlich und ist mit dem Staatlichen Bauamt im Rahmen der Erschließungsplanung abzustimmen.
Der neu erfolgte Ausbau der Pfaffenhofener Straße beinhaltet einen Gehweg auf der Nordwestseite der Straße. Das Baugebiet selber kann über die neue Erschließungsstraße im Mischprinzip verkehrsberuhigt ausgebaut werden, ein fußläufiger Anschluss zur nordöstlich gelegenen Bauhaltestelle ist hier aus dem Baugebiet heraus ohne Gehweg möglich. Ggf. könnten hier Querungshilfen im Bereich der Einmündung der Wilhelmstraße eine Verbesserung der fußläufigen Anbindung des Baugebiets (auch an den vorhandenen Gehweg Richtung Ortsmitte) bewerkstelligen. Ebenso ist eine Fußwegeverbindung entlang des Gerolsbachs Richtung Ortsmitte angedacht, die öffentliche Grünfläche kann hierfür genutzt werden.
Im westlichen Abschnitt der Staatsstraße (also in Richtung Rathaus) sind auf der Südseite der Pfaffenhofener Straße ebenfalls Bereich mit einem geringeren Abstand als 2,0 m von Fahrbahnrand zur Grundstücksgrenze vorhanden. Dort wäre für einen durchgehend 2,0 m breiten Gehweg ebenfalls Grunderwerb notwendig. Nach derzeitigem Stand ist ein durchgehender Gehweg mit einer Breite von 2,0 m somit nicht realisierbar - Alternativen sind vorhanden. Es kann auf eine Verbreiterung des Streifens südlich der Fahrbahn im Bereich des Bebauungsplans verzichtet werden.
Zu Sonstiges und sonstige fachliche Informationen:
Die vorgebrachten Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Vereinbarungen, Kostentragung und Abstimmung/Genehmigung der Planung sind im Rahmen der Erschließungsplanung zur berücksichtigen.
Die Hinweise zu von der Straße ausgehenden Emissionen sind zur Kenntnis zu nehmen, von Seiten der Unterem Immissionsschutzbehörde wurde keine Bedenken hinsichtlich einer Wohnbebauung an der St2084 vorgebracht.
Durch die Verwaltung sollte dem Staatlichen Bauamt ein Beschlussbuchauszug mit der Abwägung der vorgebrachten Stellungnahme sowie nach Abschluss des Verfahrens der rechtsgültige Bebauungsplan 2fach übermittelt werden.

Beschluss
Die Stellungnahme des staatlichen Bauamts wird zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzung 13.2 ist um den vorgeschlagenen Passus „Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zur Staatsstraße 2084 sind nicht zulässig" zu ergänzen.
Festsetzung 13.4 ist um den vorgeschlagenen Passus "Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen" zu ergänzen.
Die Erschließungsplanung ist mit dem Staatlichen Bauamt abzustimmen, die vorgebrachten Anregungen/Auflagen zu Einmünde-Situation sind hier zu berücksichtigen.
Auf die Aufnahme einer durchgehend 2 m breiten Freihaltefläche für die mögliche Anlage Gehwegs an der Südostseite der Pfaffenhofener Straße wird verzichtet, die zur Verfügung stehende Flächen und Alternativen der Fußwegeerschließung werden als ausreichend erachtet.
Durch die Verwaltung sind dem Staatlichen Bauamt ein Beschlussbuchauszug mit der Abwägung der vorgebrachten Stellungnahme sowie nach Abschluss des Verfahrens der rechtsgültige Bebauungsplan 2fach zu übermitteln..
Abstimmungsergebnis: 14 : 1
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.


  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Stellungnahme vom 04.09.2018
Zur Umsetzung des Bebauungsplans ist ein Umlegungsverfahren nach BauGB in Betracht zu ziehen. Hierfür wird vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen eine Übertragung zur Durchführung einer Umlegung angeboten.

Abwägung
Die Stellungnahme des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschluss
Die Stellungnahme des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmungsergebnis: 15 : 0


  1. Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 28.08.2018
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zum o. g. Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken.
Gemäß dem Hydraulischen Nachweis vom 17.07.2018 ist zum Ausgleich des Retentionsraumverlustes die Schaffung einer Geländemulde auf den Flurnummern 496 und 498, Gemarkung Gerolsbach, vorgesehen. Durch die Geländemulde dürfen die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht beeinträchtigt werden. Es ist sicherzustellen, dass das Wasser nach Hochwassserereignissen wieder vollständig abfließt und sich kein Gewässer bildet.
Forstfachliche Belange sind nicht betroffen.

Abwägung
Die Stellungnahme des AELF ist zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der Herstellung des Retentionsraumausgleichs zu beachten.

Beschluss
Die Stellungnahme des AELF wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Herstellung des Retentionsraumausgleichs zu beachten.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0


  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 12.09.2018
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Das Plangebiet überlagert den historisch gesicherten und noch in der Uraufnahme dargestellten Standort der wahrscheinlich bis ins hohe und späte Mittelalter zurückreichenden Aichmühle. Trotz der teilweise bestehenden Bebauung könnten sich bauliche Reste dieses Mühlenhofes im Boden erhalten haben. Bodeneingriffe jeglicher Art bedürfen daher zumindest einer vorherigen Erlaubnis, nach Art.7.1. BayDSchG, worauf wir hinzuweisen bitten. Der vorgenommene Hinweis auf die Meldepflicht nach Art.8.1-2 DSchG ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Abwägung
Mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege wurde im Rahmen eines Vor-Ort-Termins am 30.10.2018 die weitere Vorgehensweise im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung des Baugebiets abgestimmt. Eine Denkmalrechtliche Erlaubnis ist einzuholen, darauf ist im Bebauungsplan hinzuweisen. Im Rahmen der denkmalrechtlichen Erlaubnis werden dann weitere Maßnahmen für eine erforderliche archäologische Untersuchung abgestimmt.

Beschluss
Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis Nr. 11 des Bebauungsplans ist dahingehend zu ändern, dass für Bodeneingriffe aller Art im gesamten Geltungsbereichs des Bebauungsplans einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BayDSchG bedürfen, die in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Die Begründung zum Bebauungsplan ist entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0


  1. Deutsche Telekom, Stellungnahme vom 09.08.2018
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „ Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägung
Die bestehenden Telekommunikationslinien der Telekom sind im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung zu beachten, ebenso wie eine mögliche Neuerschließung des Baugebiets.
Aus das zu beachtende Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 wird bereits im Bebauungsplan hingewiesen.

Beschluss
Die Stellungnahme Telekom wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0


  1. IHK für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 11.09.2018
Grundsätzliche ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO sprächen, sind nicht zu erkennen.
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen ortsansässige Unternehmen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.

Abwägung
Eine Beeinträchtigung ortsansässige Unternehmen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit ist nicht zu erwarten, aus der Sicht des Immissionsschutzes wird der Aufstellung des Bebauungsplanes zugestimmt (vgl. Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde).

Beschluss
Die Stellungnahme der IHK wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0


  1. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 19.09.2018
Als bauliche Nachnutzung am Standort der Aichmühle, welche nach Aufgabe der Mühlennutzung als landwirtschaftliche Hofstelle im Außenbereich in Ortsrandlage genutzt wurde, ist nun Wohnbebauung an den angrenzenden Kreuzungsbereich der Pfaffenhofener Straße mit der Gemeindeverbindungsstraße zum Weiler Kohlstatt anschließend auf rund 10 Bauparzellen im Verfahren nach § 13 b BauGB geplant. Hinsichtlich des Planvorhabens sei auf die Äußerungen der Handwerkskammer für München für München und Oberbayern im Rahmen der Stellungnahme von Februar 2018 zum Bebauungsplan Nr. 42 weiter nördlich verwiesen, die analog für das vorliegende Verfahren zu gelten haben.

Abwägung
Die genannte Stellungnahme zum BP Nr. 42 (Straßäcker III) vom Februar 2018 bezieht sich vor allem auf die festgesetzten Emissionskontingente, den Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet, etc. Eine analoge Geltung für das vorliegende Verfahren kann nicht erkannt werden.

Beschluss
Die Stellungnahme der Handwerkskammer zum Bebauungsplan Nr. 44 „Aichmühle“ wird zur Kenntnis genommen. Die Handwerkskammer wird gebeten, wenn erforderlich, künftig zum konkreten Vorhaben Stellung zu nehmen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0



B.        STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
  1. Maria und Otto Herbst, Stellungnahme vom 27.08.2018
Stellungnahme zum ausgelegten Bebauungsplan „Aichmühle“:
Wir möchten Sie bitten, bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, den Bauraum für die beiden Grundstücke / Herbst um 0,80 Meter nach Süden zu vergrößern. Es ist geplant ein altersgerechtes Einfamilienhaus mit wohnen auf einer Ebene zu errichten.
Leider ist der bis dato vorgesehene Bauraum etwas zu klein dimensioniert.

Abwägung
Für die Bauparzellen der Fa. Herbst (Nr. 9 und 10) sowie für die benachbarte Parzelle Nr. 8 wurde ein durchgehender Bauraum festgesetzt. Dieser kann um 1,0 m nach Südwesten erweitert werden, um das bereits in Planung befindliche Einfamilienhaus entsprechend unterzubringen und einen gewissen gestalterischen Spielraum zu belassen, es sind hier noch ausreichend Abstände zum Überschwemmungsgebiet vorhanden.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der Fa. Herbst wird zur Kenntnis genommen, der Bauraum der Parzellen 8 -10 ist um 1,0 m nach Südwesten hin zu erweitern. 
Abstimmungsergebnis: 14 : 1
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

Beschluss

C.        BILLIGUNGS- UND AUSLEGUNGSBESCHLUSS
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 14.11.2018.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Planentwurf zu beteiligen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
GRM Stefan Maurer und GRM Annette Schütz-Finkenzeller stimmten mit Nein.

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6. Erlaß einer Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 6

Beschluss

Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Nachtragshaushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden




Und damit der
Gesamtbetrag
Des
Haushaltslanes
(einschl. der
Nachträge



Erhöht um
Euro
Vermindert
Um Euro
Gegenüber
Bisher Euro
Auf
Nunmehr
Euro
verändert
  1. Im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen die Ausgaben
     

94.900
94.900



6.045.700
6.045.700


6.140.600
6.140.600

  1. Im Vermögenshaushalt
die Einnahmen die Ausgaben



486.500
486.500


7.303.100
7.303.100


6.816.600
6.816.600

§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Der Gesamt betrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird von 510.000 € um 2.400.000 € erhöht und damit auf 2.910.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage neu festgesetzt.
§ 5
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2018 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

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7. Änderung des Finanzplanes und Investitionsprogramms für die Jahre 2017 bis 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 7

Sachverhalt

Beschluss

Dem geänderten Finanzplan und Investitionsprogramm für die Jahre 2017 bis 2021 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

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8. Nachtrag zum Wirtschaftsplan des Kommunalunternehmens für das Jahr 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 8

Sachverhalt

Beschluss

Dem Nachtrag zum Wirtschaftsplan des Kommunalunternehmens Geroslbach für das Jahr 2018 als Anlage zum Haushaltsplan 2018 wird zugestimmt. Weisungen werden nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

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9. Bekanntgaben / Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 9
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9.1. Sachstandsbericht - Technische Erneuerung der Wasserversorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Kommunalunternehmen Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö informativ 9.1

Sachverhalt

Neben der neuen Brunnenpumpe wurde im Juni 2018 durch die Firma tronikDsign GmbH aus Kempten auch die elektrische Anlage der Wasserversorgung erneuert.
Umfang der Erneuerung:
  • Schaltschrank mit Frequenzumformer (jetzt für alle 2 Hochdruckpumpen)
  • Rechner und Monitore, Drucksensoren und Strömungswächter
  • Sicherstellung der unterbrechungsfreien Stromversorgung durch Einbindung eines Notstromaggregats im Leitsystem
  • Einbindung der Außenanlagen (läuft noch)

Laut dem verantwortlichen technischen Personal Gerhard Müller und Michael Schubert läuft das neue System sehr gut, aufgrund der jetzt drei Frequenzumformer kommt es kaum noch zu Druckschwankungen in den Ortsteilen. Ein großer Fortschritt ist die Datenfernübermittlung: Daten können jetzt problemlos von mobilen Geräten eingesehen und gesteuert werden. Die Wasserversorgung ist nun auf dem aktuellen Stand der Technik – bisherige Technik funktionierte aufgrund der Digitalisierung nicht mehr einwandfrei.

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9.2. Rettungsdienstliche Versorgungssituation - Probebetrieb Rettungswagenstandort Scheyern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 9.2

Sachverhalt

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9.3. Sachstandsbericht - Erschließung Baugebiet Straßäcker III

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 9.3

Sachverhalt

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9.4. Sachstandsbericht - Geh- und Radwegebau im Bereich Lichthausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 9.4

Sachverhalt

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9.5. Sachstandsbericht - Grundschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 9.5

Sachverhalt

Aktuelle Informationen wurden per Mail versandt

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9.6. Sachstandsbericht - Breitbandausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 9.6

Sachverhalt

Arbeiten gehen voran:

  • Bereiche bei Junkenhofen bereits erschlossen

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9.7. Sachstandsbericht - Dorferneuerung Alberzell

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 9.7
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9.8. Kosten Volksfestbus nach Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2018 ö 9.8

Sachverhalt

Zeitraum:                        07.09. bis 18.09.2018
Fahrgäste:                        576 Personen (Fahrpreis: 3,50 €)
Zuschuss der Gemeinde:        84,- €

Datenstand vom 13.02.2019 11:37 Uhr