Datum: 20.09.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Gerolsbach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des letzten öffentlichen Protokolls
2 Bauleitplanung
2.1 Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 46 "Alberzell-Ost"; Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Behandlung der eingehenden Stellungnahmen, Plananpassungen sowie Billigungs- und Auslegung
2.2 Freiflächen Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet - Zwischenbericht zu den aktuellen Planungen
3 Behandlung von Anträgen aus der Bürgerversammlung am 28.07.2022
4 Umstufung einer Gemeindeverbindungsstraße - Harreßer Weg (Gemarkung Strobenried)
5 Anschaffung Rettungsgeräte für die Feuerwehr
6 Bekanntgaben / Sonstiges
6.1 Bildungsregion Bayern
6.2 Ferienprogramm
6.3 Bauliche Erweiterung Mittagsbetreuung an der Grundschule Gerolsbach
6.4 Aktuelle Straßensanierungsmaßnahmen
6.5 Lange Nacht der Feuerwehr
6.6 Sachstandsbericht - Planung Geh- und Radweg Junkenhofen - Landkreisgrenze DAH
6.7 TSV Jetzendorf bedankt sich für die Benutzung der Schulturnhalle Gerolsbach

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1. Genehmigung des letzten öffentlichen Protokolls

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 1

Sachverhalt

Seitens des Gemeinderates bestehen gegen die oben genannte Niederschrift keine Einwendungen.

GRM Stefan Maurer erklärt, dass er beim TOP 2.1.2 unter Anmerkungen im ersten Satz falsch wiedergegeben wurde.  Er erklärte, dass der Bauabschnitt (SO1 + SO2) bebaut werden kann. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 2
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2.1. Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 46 "Alberzell-Ost"; Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Behandlung der eingehenden Stellungnahmen, Plananpassungen sowie Billigungs- und Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 2.1

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Martin Seitz wurde von der Beratung und Abstimmung aufgrund Art. 49 Bay. Gemeindeordnung ausgeschlossen, die Sitzungsleitung für diesen TOP wurde an Zweite Bürgermeisterin Gerti Schwertfirm übertragen.

Herr Karnott vom Planungsbüro WipferPlan erläutert den aktuellen Planungsstand.

Der Gemeinderat regt hierzu nachstehende Regelungen an:
  • Für die vorgesehenen Wohnungen soll eine Zweckbindung vereinbart werden. Die Wohnungen müssen Bezug zum Gewerbebetrieb haben.
  • Für die Bebauung sollen Regelungen zum Effizienzstandart (Bsp.: KfW-Effizienzhaus 40) vertraglich festgesetzt werden
  • Eine Visualisierung (3-D-Ansichten) der neuen Planungen (vor allem für die neu überplante sog. „Lehmhalle“) soll zeitnah erarbeitet und in den Auslegungsunterlagen integriert werden. 

Antrag GRM Stefan Fottner:
Eine Visualisierung (3-D-Ansichten) der neuen Planungen (vor allem für die neu überplante sog. „Lehmhalle“) soll zeitnah erarbeitet und in den Auslegungsunterlagen integriert werden.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Anmerkung: GRM Oliver Eisert war bei der Abstimmung nicht anwesend.

Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 
 
  1. STELLUNGNAHMEN BEHÖRDEN UND SONSTIGER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne 
Einwände und Bedenken abgegeben:
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Bestattungsrecht, v. 13.01.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Tiefbau, v. 23.12.2021
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Denkmalschutzbehörde, v. 07.01.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Kommunalaufsicht, v. 12.01.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Veterinäramt, v. 23.12.2021
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Wirtschaftsentwicklung, v. 12.01.2022
  • Planungsverband Region Ingolstadt, v. 03.01.2022
  • Staatliches Bauamt Ingolstadt, v. 22.12.2021
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, v. 17.01.2022
  • Gemeinde Aresing, v. 22.12.2021
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, v. 28.01.2022
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern, v. 02.02.2022
  • Gemeinde Scheyern, v. 27.01.2022
  • IHK für München und Oberbayern, v. 24.01.2022
  • Deutsche Post, v. 22.12.2021


Keine Beschlussfassung erforderlich


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit 
Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:

  1. Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung, Stellungnahme vom 24.01.2022
Die Gemeinde Gerolsbach möchte am nordöstlichen Ortsrand von Alberzell einem bestehenden Betrieb ermöglichen, sich angrenzend zu erweitern. Sie stellt daher einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einer Gesamtfläche von etwa 3,8 ha auf. Der Flächennutzungsplan wurde dafür bereits geändert. Es werden dazu folgende Anregungen getroffen:

Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:

  1. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).

Erläuterung:
Der planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung kommt besondere Bedeutung zu. Es wird angeregt, einheitlich harmonisch wirkende Regelungen zu z. B. Dächern bzw. Wänden (z. B. als Wandverkleidung Holz oder Blech in hellen Tönen) festzusetzen. 
Die festgesetzten Bauräume wirken in Bauabschnitt (BA) 1 städtebaulich nicht auf einander bezogen. Zudem befinden sich die zu bebauenden Flächen am Ortsrand von Alberzell im Bereich einer sensiblen Ortslage auf einer Anhöhe, welche von mehreren Seiten deutlich einsehbar ist.
Es wird daher angeregt, das Gebäudeensemble ortsplanerisch besser aufeinander zu beziehen. Auch wird daher angeregt, die Gebäudeentwicklung für den Büroneubau auf max. 2 Geschosse zu minimieren und ihn höhenlinienparallel zu platzieren. 
Die Regelungen zu den Werbeanlagen werden grundsätzlich begrüßt. Es wird angeregt, die max. Fläche von 30 m² aus gestalterischen Gründen z. B. auch in ihrer maximalen Länge und Breite einzuschränken.

  1. Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

Erläuterung:
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan ausgeführten Gelände- und Gebäudeschnitte und Ansichten werden grundsätzlich begrüßt. Es wird jedoch angeregt, Schnitte von allen Gebäuden im Umgriff der Planung in der Zeichnung zu ergänzen. Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z. B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar.
Dabei wird zudem angeregt, die Höhenlage(n) eindeutig zu kennzeichnen.

  1. Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Gewerbe, Wohnen und Landwirtschaft; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB, § 50 BImSchG). 
Erläuterung:
Die Eingrünung der Flächen wird grundsätzlich begrüßt. Es wird jedoch angeregt, die Eingrünung – insbesondere an Teilen der Nordseite wegen der exponierten Höhenlage – z. B. mit einer Breite von mindestens 10 m – festzusetzen und auszuführen. Im Bereich der Sickermulde als konkurrierende Doppelnutzung sind entsprechende Zuschläge zu wählen. 
Es wird auch angeregt, zur stärkeren Durchgrünung den unter Punkt 9.2 der Festsetzungen geregelten Anteil der Durchgrünung zu erhöhen. Daher sollte statt einem Baum pro 600 m² Baufläche besser ein Baum pro 300 m² gepflanzt werden.
Die Festsetzung des temporären Grüns im Bereich zwischen Bauabschnitt 1 und 2 wird grundsätzlich begrüßt. Es wird dabei angeregt, aus Orts- und Landschaftsbildgründen ausreichend schnell wachsende Sträucher zu pflanzen bzw. bereits landschaftsbildwirksame Pflanzungen sicherzustellen, damit das temporäre Grün auch zügig eine abschirmende Wirkung – auch innerhalb einer kurzen Wuchsperiode – entfalten kann.

  1. Die Planunterlagen entsprechen noch nicht den planungsrechtlichen Anforderungen. Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind (vgl. u. a. § 9 BauGB, etc.). 
Erläuterung:
Es wird angeregt, die Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlichen Festsetzungen zu Art und Maß auch zwischen Bauabschnitt 1 und 2 durchgehend festzusetzen.
In der Planzeichnung wird die Geschossigkeit durch das Planzeichen des die Geschosszahl umgebenden Kreises immer als „zwingend“ festgesetzt. Dieser Kreis ist auch in den planzeichnerischen Festsetzungen der Legende zu ergänzen und zu erläutern.
Unter Punkt 7. der Festsetzungen wird angeregt zu prüfen, ob die Formulierung in Satz 2 („Werbeanlagen an der Fassade eines Gebäudes müssen in Größe und Materialwirkung aufeinander abgestimmt sein“) in dieser Form konkret genug bzw. vollziehbar ist. Andernfalls ist sie zu konkretisieren. 
Es wird angeregt, den unter Punkt 9.2 der Festsetzungen verwendeten Begriff „Baufläche“ auf seine Stimmigkeit zu überprüfen. So sollte auch geprüft werden, ob dabei nicht „Grundstücksfläche“ verwendet werden sollte. 
Unter Punkt 12.1 Absatz 2 der Festsetzungen ist zu prüfen, ob die Sätze 2 („Die unter …zu melden“.) und 4 („Als Grundlage…auszuarbeiten.“) gemäß § 9 BauGB festgesetzt werden können. Ggf. wäre dann zu prüfen, ob diese Regelungen besser vertraglich getroffen werden können. 
Einige Regelungen zu den Festsetzungen zu Punkt 13. Immissionsschutz erscheinen ggf. nicht gemäß § 9 BauGB festsetzbar. Es wird daher angeregt, diese auf ihre Festsetzbarkeit hin zu überprüfen (z. B. 13, 13.1.4, 13.1.5, 13.1.8, 13.1.11), ggf. durch eine Anwaltskanzlei für Verwaltungsrecht.
In der Begründung kann der in Kapitel 7.7 unter Absatz 3 aufgeführte unvollendete Satz („Zudem sind im Bereich …“) nicht nachvollzogen werden. Es wird angeregt, diesen Sachverhalt eindeutig zu formulieren.
Es wird angeregt, auch im Vorhaben- und Erschließungsplan eine Legende zu ergänzen.

  1. Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).
Erläuterung:
Die derzeit vorgesehenen Festsetzungen zu den erneuerbaren Energien und zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung werden grundsätzlich begrüßt. Es wird angeregt, bei Parkplatzflächen pro 5 Stellplätze einen Baum festzusetzen. Dies beugt u. a. der Erwärmung großer Flächen – wie z. B. Parkplätzen oder Lagerflächen – vor (Verschattung u. a. gemäß Zielvereinbarung der UN-Klimakonferenzen).

  1. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Normalverfahren sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung.
Erläuterung:
Der Umweltbericht weist aus Sicht der Fachstelle noch Mängel auf. Ein noch unvollständiger Umweltbericht kann einen beachtlichen Fehler i. S. des § 214 BauGB darstellen. 
Dabei erscheint es notwendig, zu Punkt 1.2 (Planungsrelevante Fachgesetze und Fachpläne) die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, auch die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden z. B. zu beschreiben und nicht allein auf Inhalte zu verweisen. Es wird angeregt, auch auf die wesentlichen Inhalte der zitierten und betroffenen Gesetze einzugehen.
Bei der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung wird angeregt, z. B. auch um den dynamischen Aspekt der Flächenentwicklung (z. B. Klimawandel) zu erweitern. Es wird daher angeregt, den Umweltbericht zu ergänzen.

Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung - ist zur Kenntnis zu nehmen.
Zu 1.).
Im Sinne eines angemessenen Rahmens für die Gestaltung der künftigen Baukörper, wurde auf Ebene der Bauleitplanung auf detaillierte gestalterische Festsetzungen verzichtet. Verbindliche Regelungen zur Gestaltung der geplanten Gebäude (etwa der Fassadengestaltung des Bürogebäudes und der Lehmhalle) können in den Durchführungsvertag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger aufgenommen werden. 
Die geplanten Baukörper, gerade im BA 1 erfüllen unterschiedlichste Funktionen, werden in unterschiedlichen Bauweisen und unter Berücksichtigung der Bestandssituation und der Topographie errichtet. Ein städtebaulicher Bezug ist für die Gemeinde Gerolsbach hier erkennbar, ebenso wie ein sensibler Umgang mit der Ortsrandlage und der ansteigenden Hangsituation. Hier wird auch mit umfassenden Eigrünungsmaßnahmen der landschaftlichen Einbindung des Vorhabens nachgekommen. 
Gerade das Bürogebäude in der Eingangssituation des Gebiets soll als städtebauliches Merkzeichen entwickelt werden, die Gemeinde Gerolsbach hat sich mittels einer fotorealistischen 3D-Darstellung des Areals eine Bild der künftigen Situation gemacht und sieht diese als städtebaulich gelungen an, so dass an der Situierung der Gebäude, der Geschossigkeit und der Materialität weiterhin festgehalten werden sollte. 
Hinsichtlich der nunmehr konkretisierten Objektplanung der Lehmhalle und des Bürogebäudes wird vorgeschlagen, hier (Baufenster 2 und 3) als Dachform nunmehr nur noch Flachdächer zuzulassen, um die gestalterische Einheit zu betonen. Die bisher ebenfalls zulässige Dachform Pultdach mit Dachneigung 5-10° sollte entsprechend gestrichen werden.
Inwieweit eine Längen- oder Breitenbegrenzung der zulässigen Werbeanlagen von max. 30 m² Fläche von gestalterischem Nutzen sein sollte, erschließt sich der Gemeinde Gerolsbach nicht. An den getroffenen Festsetzungen zu Werbeanlagen sollte daher weiterhin unverändert festgehalten werden. 
Zu 2.):
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan ausgeführten Gelände- und Gebäudeschnitte und Ansichten werden von der Gemeinde Gerolsbach als ausreichend aussagekräftig zur Nachvollziehbarkeit der Planung beurteilt. 
Hinsichtlich der Kennzeichnung der Höhenlage ist folgendes anzumerken:
Im Bebauungsplan wurden bisher keine verbindlichen Höhenbezugspunkte der EG-Rohfußbodenhöhen festgesetzt, von denen die max. zulässige Wandhöhe zu messen ist. Im Bebauungsplan sind die Höhenlagen des geplanten / bestehenden Geländeniveaus (in m ü. NHN) im Bereich der jeweiligen Hofflächen / Eingangsbereiche der Gebäude als Hinweis eingetragen. Es wird vorgeschlagen, je Bauraum einen Höhenbezugspunkt in m ü. NHN festzusetzen. Die Oberkante des Fertigfußbodens (OK FFB) des Geschosses, das talseitig dem natürlichen Gelände am nächsten liegt, darf den festgesetzten Höhenbezugspunkt um max. 0,50 m überschreiten. Zudem wird vorgeschlagen, die Bezugspunkte der max. zulässigen Wandhöhen auf den tiefstgelegenen, unmittelbar am Gebäude angrenzenden Geländepunkt des geplanten Geländes zu beziehen. Somit wird die sichtbare Wandhöhe entsprechend gefasst, die Gebäude werden über die Höhe der OK FFB in das Gelände „eingestellt“. 
Es wird vorgeschlagen, die Festsetzung 3.5 wie folgt neu zu formulieren:
„Die festgesetzte maximal zulässigen Wandhöhe (WH) ist zu messen in Außenwandlage, ab der Oberkante des tiefstgelegenen, unmittelbar am Gebäude angrenzenden Geländepunkt des geplanten Geländes bis zum Schnittpunkt der Außenkante Außenwand mit der Oberkante Dachhaut, bzw. mit der Oberkante Attika.“
Es wird zudem vorgeschlagen, eine Festsetzung 3.6 zu ergänzen:
„festgesetzter Höhenbezugspunkt in m ü. NHN je Bauraum, z.B. 511,50 m ü. NHN
Die Oberkante des Fertigfußbodens des Geschosses, das talseitig dem natürlichen Gelände am nächsten liegt, darf den festgesetzten Höhenbezugspunkt um max. 0,50 m überschreiten.“
Zu 3.):
Durch die Flächenneuaufteilung der Grundstücke im Rahmen der Flurbereinigung ist es möglich, die Eingrünungsflächen an der Nordseite deutlich zu verbreitern und hier eine gestaffelte Gehölzpflanzung zur Eingrünung der Bauflächen nach Norden hin zu realisieren. Die Grün- und Ausgleichsflächen hier sind entsprechend anzupassen. Eine konkurrierende Doppelnutzung zwischen Sickermulden und Eingrünung wird nur bedingt gesehen, die Sickermulden bilden den nötigen Abstand zwischen Gehölzpflanzungen und Fahrtflächen, so dass Bäume und Sträucher nah an die Sickermulden gepflanzt werden können.
Die unter Punkt 9.2 der Festsetzungen festgesetzte Pflanzdichte von Bäumen von einem Laubbaum je 600 qm Baufläche wird von der Gemeinde Gerolsbach als angemessen angesehen, vor allem vor dem Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Stattdessen werden umfangreiche Pflanzmaßnahmen in den Randbereichen vorgesehen, welche in ihrer Wirksamkeit positiver einzuschätzen sind. Es wird angeregt, im Sinne der Nachvollziehbarkeit der Festsetzungen die Pflanzung eines Laubbaums auf 600 qm private Grundstücksfläche (Gewerbegebiet, Mischgebiet) zu beziehen. 
Die Verwendung schnellwachsender Sträucher für die temporäre Eingrünung des 1. und 2. Bauabschnitts erscheint sinnvoll, es wird vorgeschlagen, die Festsetzung 9.7 wie folgt neu zu formulieren. 
„private Grundstücksfläche zur temporären Eingrünung des Baugebietes, Errichtung eines Gebäudes im Bauraum 5 darf die temporäre Eingrünung entfernt werden.
Die Flächen sind nach landschaftgestalterischen Gesichtspunkten anzulegen und mit überwiegend schnellwachsenden heimischen Sträuchern (z.B. Corylus avellana (Haselnuss), Salix caprea (Salweide), Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)) als 2- bis 3-reihige Hecke im Pflanzraster von 1,5 x 1,5 m zu bepflanzen (Mindest-Pflanzqualität Strauch: verpflanzter Strauch, 3-4 Tr., Höhe 60-100         cm).
Nadelgehölzhecken (heimisch oder fremdländisch) sind nicht zulässig.
Für die festgesetzten Pflanzungen ist ausschließlich autochthones Pflanzgut (Standort angepasstes Pflanzgut aus der Region) zu verwenden.“
Zu 4.):
Der Anregung, die Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlichen Festsetzungen zu Art und Maß auch zwischen GE 1 und GE 2 durchgehend festzusetzen sollte nachgekommen werden, die Knödellinie (Perlschnurlinie) ist entsprechend durchgehend darzustellen. 
In der Planzeichnung wird die Geschossigkeit je Bauraum mit der max. zulässigen Geschosszahl festgesetzt. Der Kreis dient dabei lediglich der besseren Erkennbarkeit des Planzeichens, eine zwingende Geschossigkeit ist nicht beabsichtigt und unter Festsetzung 3.3 auch nicht festgesetzt. Der Kreis sollte auch in der planzeichnerischen Darstellung der Festsetzung unter Punkt 3.3 dargestellt werden. Hier wird bereits erläutert, dass es sich bei der Darstellung um die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse handelt.  
Da die getroffene Festsetzung unter Punkt 7. („Werbeanlagen an der Fassade eines Gebäudes müssen in Größe und Materialwirkung aufeinander abgestimmt sein“) nicht hinreichend konkret bestimmt ist, sollte der Satz ersatzlos gestrichen werden. Die nachfolgenden Sätze regeln die Gestaltung von Werbeanlagen nach Auffassung der Gemeinde Gerolsbach hinreichend.
Unter Punkt 9.2 der Festsetzungen sollte der verwendete Begriff „Baufläche“ durch „private Grundstücksfläche (Gewerbegebiet, Mischgebiet)“ - siehe auch Abwägungsvorschlag zu Punkt 3.) ersetzt werden.
Die in Festsetzung 12.1 festgesetzte dingliche Sicherung der Ausgleichsflächen und die Meldung der Ausgleichsflächen an das Ökoflächenkataster des Landesamtes für Umwelt (LfU) wird gem. Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde gefordert und wird üblicherweise in Bebauungsplänen festgesetzt, wobei die Meldung durch die Gemeindeverwaltung erfolgt. Eine Aufnahme entsprechender Regelungen in den Durchführungsvertag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger erscheint zweckmäßig.
Durch das beauftragte Gutachterbüro C. Hentschel Consult Abgleich wurde die Schalltechnische Untersuchung mittlerweile überarbeitet, so dass die bisherigen Festsetzungen 13.1.4, 13.1.5, 13.1.8 und 13.1.11 sollten aus den Festsetzungen des Bebauungsplans herausgenommen werden können. Im Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger können bei Bedarf einzelne Empfehlungen aus dem Gutachten aufgenommen werden. 
In der Begründung sollte in Kapitel 7.7 unter Absatz 3 in Satz 1 hinter “Ausgleichsflächen“ das Wort „Einfriedungen“ aufgeführt werden, so dass der Satz Sinn macht. 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan erscheint der Gemeinde Gerolsbach als ausreichend aussagekräftig, so dass auf eine Legende verzichtet werden kann.

Zu 5.):
Offene Stellplätze in größerer Anzahl sind nur für Besucher im nördlichen Bereich vorgesehen, die übrigen Stellplätze (Mitarbeiter, Bewohner) sollen in der neu zu errichtenden Tiefgarage untergebracht werden. Wie in der Darstellung des VEP ersichtlich, sind hier Baumpflanzungen zur Gliederung und Überstellung der Stellplätze vorgesehen. Nach Auffassung der Gemeinde Gerolsbach kann auf eine verbindliche Festsetzung dazu verzichtet werden. 

Zu 6.):
In Punkt 1.2 (Planungsrelevante Fachgesetze und Fachpläne) des Umweltberichts sollten die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, sowie auch die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurde, näher beschreiben werden. 
Was mit der Erweiterung „um den dynamischen Aspekt der Flächenentwicklung (z. B. Klimawandel)“ bei der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung gemeint ist, kann nicht nachvollzogen werden. Die Fachstelle sollte gebeten werden, dies in ihrer Stellungnahme im weiteren Verfahren zu ergänzen. 

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung - wird zur Kenntnis genommen.
Zu 1.).
Im Baufenster 2 und 3 werden als zulässige Dachform nur noch Flachdächer zuzulassen, die bisher ebenfalls zulässige Dachform Pultdach mit Dachneigung 5-10° wird hier gestrichen.
Zu 2.):
Die Festsetzung 3.5 wird wie folgt neu formuliert:
Die festgesetzte maximal zulässigen Wandhöhe (WH) ist zu messen in Außenwandlage, ab der Oberkante des tiefstgelegenen, unmittelbar am Gebäude angrenzenden Geländepunkt des geplanten Geländes bis zum Schnittpunkt der Außenkante Außenwand mit der Oberkante Dachhaut, bzw. mit der Oberkante Attika.“
Die Festsetzung 3.6 wird neu hinzugefügt:
„festgesetzter Höhenbezugspunkt in m ü. NHN je Bauraum, z.B. 511,50 m ü. NHN
Die Oberkante des Fertigfußbodens des Geschosses, das talseitig dem natürlichen Gelände am nächsten liegt, darf den festgesetzten Höhenbezugspunkt um max. 0,50 m überschreiten.“
Zu 3.):
Die Eingrünungsflächen an der Nordseite werden deutlich verbreitert, die Grün- und Ausgleichsflächen hier sind entsprechend angepasst.
Unter Punkt 9.2 der Festsetzungen wird korrigiert, dass die Pflanzung eines Laubbaums auf 600 qm private Grundstücksfläche (Gewerbegebiet, Mischgebiet) zu beziehen ist. 
Die Festsetzung 9.7 wird wie folgt neu formuliert: 
„private Grundstücksfläche zur temporären Eingrünung des Baugebietes, Errichtung eines Gebäudes im Bauraum 5 darf die temporäre Eingrünung entfernt werden.
Die Flächen sind nach landschaftgestalterischen Gesichtspunkten anzulegen und mit überwiegend schnellwachsenden heimischen Sträuchern (z.B. Corylus avellana (Haselnuss), Salix caprea (Salweide), Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)) als 2- bis 3-reihige Hecke im Pflanzraster von 1,5 x 1,5 m zu bepflanzen (Mindest-Pflanzqualität Strauch: verpflanzter Strauch, 3-4 Tr., Höhe 60-100         cm).
Nadelgehölzhecken (heimisch oder fremdländisch) sind nicht zulässig.
Für die festgesetzten Pflanzungen ist ausschließlich autochthones Pflanzgut (Standort angepasstes Pflanzgut aus der Region) zu verwenden.“
Zu 4.):
Die Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlichen Festsetzungen zu Art und Maß zwischen GE 1 und GE 2 (Knödellinie) wird durchgehend festgesetzt.
Unter Festsetzung 3.3 (max. zulässige Vollgeschosse) wird in der planzeichnerischen Darstellung ein Kreis um die Zahl der Vollgeschosse ergänzt. 
Unter Festsetzung Punkt 7. wird der Satz „Werbeanlagen an der Fassade eines Gebäudes müssen in Größe und Materialwirkung aufeinander abgestimmt sein“ ersatzlos gestrichen.
Unter Punkt 9.2 der Festsetzungen wird der verwendete Begriff „Baufläche“ durch „private Grundstücksfläche (Gewerbegebiet, Mischgebiet)“ ersetzt werden.
Regelungen zur dinglichen Sicherung der Ausgleichsflächen und zur Meldung der Ausgleichsflächen an das Ökoflächenkataster des Landesamtes für Umwelt (LfU) sind in den Durchführungsvertag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger aufzunehmen.
Die Festsetzungen zum Immissionsschutz sind gem. der überarbeiteten schalltechnischen Untersuchung zu überarbeiten (vgl. Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde). Bei Bedarf können einzelne Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung in den Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger aufgenommen werden. 
In der Begründung wird in Kapitel 7.7 unter Absatz 3 in Satz 1 hinter “Ausgleichsflächen“ das Wort „Einfriedungen“ ergänzt. 
Begründung und Umweltbericht sind entsprechend anzupassen. 
Der Umweltbericht wird zudem unter Punkt 1.2 (Planungsrelevante Fachgesetze und Fachpläne) um die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind und um Aussagen, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden, ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 12 :2 
Anmerkung: GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert stimmten mit Nein. 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen - Abfallwirtschaftsamt, Stellungnahme vom 19.01.2022
Am 23. Dezember 2021 wurden die Planunterlagen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 46, „Alberzell OST“ der Gemeinde Gerolsbach, dem Abfallwirtschaftsbetrieb (AWP) zur Stellungnahme zugeleitet.
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan zugestimmt. Die Abfallbehälter sind an der Singenbacher Straße zur Abholung bereitzustellen. Aufgrund des Umfanges der Baumaßnahme wird eine entsprechend gekennzeichnete Bereitstellungsfläche für die Abfallbehälter an der Singenbacher Straße empfohlen. Privatgrundstücke und -Straßen werden von den Sammelfahrzeugen grundsätzlich nicht befahren.

Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Abfallwirtschaftsamt - ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Die Abfälle der Gewerbenutzung werden durch den Vorhabenträger selbst entsorgt, dies soll auch weiterhin so vollzogen werden.
Entsprechende Flächen zur Bereitstellung für Abfallbehälter für die Wohnnutzung sollten an der Singenbacher Straße durch den Vorhabenträger bereitgestellt werden. Eine Kennzeichnung des Standorts im VEP wird angeregt, ebenso die Aufnahme einer Verpflichtung der Herstellung der Flächen im Durchführungsvertrag. 

Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Abfallwirtschaftsamt – wird zur Kenntnis genommen. 
Entsprechende Flächen sind an der Singenbacher Straße durch den Vorhabenträger bereitzustellen. Ein Standort zur Bereitstellung für Abfallbehälter ist im VEP zu kennzeichnen, in den Durchführungsvertrag ist eine Regelung zur Herstellung der Flächen aufzunehmen. 
Abstimmungsergebnis: 14 : 0


  1. Landratsamt Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte, Stellungnahme vom 25.01.2022
Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO und Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG baten Sie mich als Behindertenbeauftragte des Landkreises Pfaffenhofen a.d.llm zu dem oben genannten Bauvorhaben Stellung, hinsichtlich der Barrierefreiheit, zu nehmen. Es wurden folgende Unterlagen per Mail übersandt: Anschreiben, Entwurf Vorhabenbezogener BP, Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründung, Umweltbericht, Schalltechnische Untersuchung, Baugrunduntersuchung, Datenschutzrechtliche Hinweise.

Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast - behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerolsbach hat in seiner Sitzung am 18.12.2019, auf Antrag des Vorhabenträgers, der Irrenhauser & Seitz GmbH & Co. KG, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Alberzell - Ost“ beschlossen. Dieser wird gern. § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Der Umgriff des Bebauungsplans umfasst in Gemarkung Alberzell die Fl. Nrn. 357, 358 (Teilfläche -Tfl.), 358/4 (Tfl.), sowie Teile der öffentlichen Verkehrsfläche Singenbacher Straße auf den Fl. Nrn. 72/2 (Tfl.) und 72/3 (Tfl.) mit einer Gesamtgröße von rund 3,80 ha. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Alberzell, südöstlich der Singenbacher Straße und ist über diese verkehrlich erschlossen. Das Areal geht im Norden, Osten und Süden in die landwirtschaftlich intensiv genutzte freie Feldflur über, im Westen schließen sich dörflich gemischte Nutzungen (überwiegend Wohnen und Gewerbe) an. Das Planungsgebiet selbst ist durch den bestehenden Gewerbetrieb mit Büro- und Wohngebäude, Tankstelle (SB-Tanken), großen Werkstatt-, Lager- und Maschinenhallen sowie Außen-Lagerflächen geprägt. Die Fl. Nrn. 358 (Teilfläche -Tfl.), 358/4 (Tfl. 183/1) an der Nord-, Ost- und Südseite des Plangebiets wurden bisher landwirtschaftlich intensiv genutzt. Wesentliche Gehölzbestände sind nicht vorhanden, das Gelände fällt von Westen nach Südosten von ca. 519 m ü. NHN auf ca. 510 m ü. NHN hin ab.

Um einen barrierefreien Zugang für alle Personengruppen zu schaffen, ist deshalb bei der Planung folgendes besonders zu beachten:

Außenbereich, Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung
Wegeketten im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein. Dies wird erreicht durch:
- Stufenlose Wegeverbindungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer,
- Sichere, taktil und visuell gut wahrnehmbare Abgrenzungen verschiedener Funktionsbereiche (z.B. niveaugleicher Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr), insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
- Erschütterungsarm berollbare, ebene und rutschhemmende Bodenbeläge,
- eine taktil wahrnehmbare und visuell stark kontrastierende Gestaltung von Hindernissen und Gefahrenstellen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
- die Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips und
- eine einheitliche Gestaltung von Leitsystemen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen.

Oberflächengestaltung
Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein. Dies wird erreicht durch:
- bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen, die diese Anforderungen im Allgemeinen
erfüllen;
- Pflaster- und Plattenbeläge, die mindestens nach DIN 18318 ausgeführt werden.

Pflaster- und Plattenbeläge können in Abhängigkeit ihres Materials und ihrer Behandlung große Unterschiede hinsichtlich ihrer erschütterungsarmen Berollbarkeit aufweisen. Die Verwendung von Natursteinpflaster ist im Bereich von Bewegungsflächen, nutzbaren Gehwegbreiten und auf Fahrbahnen im Bereich von Überquerungsstellen auf Steine mit gut begeh- und berollbarer Oberfläche zu beschränken. Dies gilt auch für Anschlüsse an Randeinfassungen, Einbauten und Rinnen, die Teile der Bewegungsflächen und/oder der nutzbaren Gehwegbreiten sind. Bei Natursteinen bieten sich in diesen Bereichen vor allem geschnittene Steine oder Steine mit gleichartiger Oberflächenqualität an. Fasen sollten vermieden werden. Fugen sollten in Abhängigkeit des Materials so schmal wie möglich ausgebildet werden. Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für eine barrierefreie Nutzung rutschhemmend sein. Muldenrinnen dürfen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein.

Geh- und Radwege
Geh- und Radwege müssen eine ausreichende Breite von mindestens 165 cm, besser 200 cm vorweisen.
Barrierefrei sind Gehwege, wenn die nutzbare Gehwegbreite stufenlos und mind. eine Breite von 1,80 m aufweist. Ablaufrinnen sind so flach zu gestalten, dass sie ohne Probleme mit dem Rollstuhl überquert werden können. Gehwegbegrenzungen sind so zu gestalten, dass sie mit dem Blindenstock leicht und sicher wahrgenommen werden können. Die Gehwege selbst dürfen eine Querneigung von max. 2,5 %, vor Grundstückszufahrten 6 % aufweisen. Sollte die Maximale Querneigung zur Abführung von Oberflächenwasser bzw. im Rahmen von Grundstückszufahrten notwendig sein, wird dies toleriert.
Grundsätzlich gilt bei den Neigungen von Gehwegen eine max. 3 % Längsneigung bzw. dürfen Teile von Gehwegen auch eine Längsneigung von max. 6 % bei einer Länge von max. 10 m aufweisen.

Bei Beachtung der o.g. Vorschriften bestehen keine Bedenken zum Bebauungsplan Nr. 46 „Alberzell OST“ der Gemeinde Gerolsbach.

Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte - ist zur Kenntnis zu nehmen. Die vorgebrachten Hinweise sind bei Umbaumaßnahmen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen, soweit möglich, zu beachten. 

Beschluss:
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte – wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Hinweise sind bei Umbaumaßnahmen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen, soweit möglich, zu beachten.
Abstimmungsergebnis: 12 : 2
Anmerkung: GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert stimmten mit Nein. 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz, Stellungnahme vom 31.01.2022
Im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 „Alberzell Ost“ der Gemeinde Gerolsbach sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altstandorte oder Altablagerungen), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.

Sollten im Zuge des Bauleitplanverfahrens oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. bekannt werden, sind das Landratsamt Pfaffenhofen und das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Dieser Hinweis ist so ähnlich sowohl im Plan unter 3. Hinweise, Nr. 3 und in der Begründung unter 8.3 Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Altlasten bereits enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass bei Baumaßnahmen die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind.

Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bodenschutz - ist zur Kenntnis zu nehmen, die entsprechenden Hinweise sind im Bebauungsplan bereits enthalten. Bei der Baumaßnahme sind die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen durch den Vorhabenträger zu berücksichtigen und einzuhalten.

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bodenschutz – wird zur Kenntnis genommen. Bei der Baumaßnahme sind die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen durch den Vorhabenträger zu berücksichtigen und einzuhalten.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0



  1. Landratsamt Pfaffenhofen - Brandschutz, Stellungnahme vom 27.12.2021
1. Löschwasserbedarf
Es wird eine Löschwasserleistung von 1600 l/min (96 m 3/h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden benötigt. Diese kann durch das öffentliche Hydranten Netz sowie über offene Gewässer, Zisternen oder ähnlichem sichergestellt werden. Auf Punkt 1.3 der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wird verwiesen. Wird der Löschwasserbedarf rein aus dem öffentlichen Hydranten Netz abgedeckt, ist die Löschwasserversorgung durch die Gemeinde bzw. das WVU zu bestätigen.
Der nächstliegende Hydrant muss sich im Bereich von ca. 80 m zum Objekt befinden und eine Löschwassermenge von 400 l/min (24 m 3/h) aufweisen. Zur Abdeckung der gesamten geforderten Löschwassermenge können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m um das Objekt herangezogen werden, sofern diese durch die Feuerwehr zeitnah erreicht werden können.
Für die Entnahme aus offenen Gewässern, Zisternen etc. ist eine Löschwasserentnahmestelle für die Feuerwehr vorzusehen. Die Zufahrt sowie die Aufstell- und Bewegungsfläche ist gemäß der „Richtlinie der Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Die Ausführung der Löschwasserversorgung ist mit dem Unterzeichner abzustimmen.
Sollen in dem Bebauungsplan Objekte mit besonders hoher Brandlast errichtet werden, kann sich die benötigte Löschwassermenge im Einzelfall erhöhen.

2. Zweiter Rettungsweg
Sollte der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darauf zu achten, dass geeignete Geräte innerhalb der Hilfsfrist zur Verfügung stehen und Aufstellflächen dafür vorhanden sind.

3. Ansprechpartner der Feuerwehr
Ansprechpartner der Brandschutzdienststelle:
Benedikt Stuber, zu erreichen unter: Brandschutzdienststelle@landratsamt-paf.de

Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Brandschutz- ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Die Bereitstellung der benötigten Löschwasserleistung von 1600 l/min (96 m3/h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden sollte, sofern diese nicht über das öffentlichen Hydranten-Netz abgedeckt werden kann, der Gemeinde Gerolsbach durch den Vorhabenträger nachgewiesen werden. Die Gemeinde Gerolsbach prüft zurzeit die Leistungsfähigkeit des bestehenden Hydrantennetzes. Entsprechende Regelungen zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zu deren Ausführung (in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle) sollten dann auch in den Durchführungsvertrag aufgenommen werden. 
Sofern der Löschwasserbedarf rein aus dem öffentlichen Hydranten Netz abgedeckt werden kann, ist dies der Brandschutzdienststelle durch die Gemeinde bzw. das WVU zu bestätigen.

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Brandschutz- wird zur Kenntnis genommen. 
Die Bereitstellung der benötigten Löschwasserleistung von 1600 l/min (96 m3/h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden ist, sofern diese nicht über das öffentlichen Hydranten-Netz abgedeckt werden kann, der Gemeinde Gerolsbach durch den Vorhabenträger nachzuweisen. Entsprechende Regelungen zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zu deren Ausführung (in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle) sind in den Durchführungsvertrag aufzunehmen. 
Sofern der Löschwasserbedarf rein aus dem öffentlichen Hydranten Netz abgedeckt werden kann, ist dies der Brandschutzdienststelle durch die Gemeindeverwaltung bzw. das WVU zu bestätigen. Sollte der Löschwasserbedarf nicht aus dem öffentlichen Hydrantennetz erfolgen können, werden entsprechende Regelungen zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zu deren Ausführung (in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle) im Durchführungsvertrag aufgenommen und müssen vom Vorhabenträger bereitgestellt werden. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 2
Anmerkung: GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert stimmten mit Nein. 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz, Stellungnahme vom 07.02.2022 (Fristverlängerung bis 07.02.2022)
Der vorliegende Bebauungsplan dient also dazu, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Erhalt und zur Erweiterung eines bereits bestehenden ortsansässigen Betriebs im Ortsteil Alberzell zu schaffen (Begründung, S. 7). Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde deshalb die schalltechnische Untersuchung mit der Projektnummer 1572-2021 Bericht V02 vom Büro C. Hentschel Consult Ing.-GmbH, Freising, mit Datum vom 16.11.2021 angefertigt, um für das Betriebsgelände die an der schützenswerten Nachbarschaft zulässigen Lärmimmissionen zu quantifizieren (Begründung, S. 19). 

Aus Sicht der Immissionsschutz – Technik wird zum Bebauungsplan Nr. 46 „Alberzell Ost“ der Gemeinde Gerolsbach folgendes mitgeteilt: 

  1. Die Festsetzungen 13.1.1 bis 13.1.10 werden üblicherweise nicht in einem Bebauungsplan, sondern als Auflagen im Baugenehmigungsbescheid festgesetzt. 

  1. Aus VEP Grundriss 12 WE ist nicht erkennbar, ob Festsetzung 13.2 des Bebauungsplanes eingehalten ist. 

  1. Zur 2. Beteiligung ist eine Aussage des Vorhabenträgers erforderlich, wie oft die Tankstelle nachts zwischen 22 Uhr und 6 Uhr von Lkw angefahren wird. 

  1. Zudem ist zur 2. Beteiligung eine Aussage der Schallschutzgutachterin vorzulegen, wie hoch die Belastung durch einen gewerblichen Betrieb auf Flur Nr. 354 an IO 7 ist, wenn von dem Betrieb auf Flur Nr. 354 an IO 6 der um 6 dB(A) reduzierte IRW eingehalten wird. 

  1. Auf dem Grundstück Flur Nr. 359, Gemarkung Alberzell, nordöstlich des Bebauungsplangebietes befindet sich eine Kläranlage. Zum 2. Verfahrensschritt sind Angaben zur Kläranlage (vorhandene Betriebseinrichtungen, Einwohnergleichwert) vorzulegen, die eine immissionsschutzfachliche Beurteilung der Kläranlage hinsichtlich Geruch, in Bezug auf die im Mischgebiet geplante Wohnnutzung, ermöglichen.

Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Immissionsschutz- ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Zu den schalltechnischen Einwänden wird von der Gutachterin, C. HENTSCHEL CONSULT, zusammen mit IB WipflerPLAN, wie folgt Stellung genommen;
Zu 1.):
Bei dem in Kapitel 8 „Vorschlag für die Textliche Festsetzung“ der SU 1572-2021 (≙ Punkt 13 Immissionsschutz) aufgeführten Festsetzungen handelt es sich um einen fachlichen Vorschlag. 
Zwischenzeitlich wurde die Schalltechnische Untersuchung überarbeitet (Projektnummer 1572-2022, Bericht V03, vom 09.09.2022). Die bisherigen Festsetzungen zum Immissionsschutz sollten, gem. der im Bericht genannten Festsetzungsvorschläge überarbeitet werden. 
Zu 2.):
Im VEP sind die Grundrisse der geplanten 12 WE (Hallenaufstockung an der Westseite) so geplant, dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume vorwiegend nach Südwesten hin orientiert werden können. Die Erschließung der WE ist über einen Laubengang an der nordöstlichen Gebäudeseite, zur Hoffläche hin orientiert, vorgesehen. Sollten zu dieser Seite hin, im Rahmen der Detailplanung Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen vorgesehen werden, so kann etwa der Laubengang verglast oder Prallscheiben vorgesehen werden. Die Festsetzung 13.2 des Bebauungsplanes kann somit eingehalten werden, dies ist im Übrigen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Zu 3.):
Vom Vorhabensträger wurde hierzu eine aktuelle Tank-Auswertung einer durchschnittlichen Woche vorgelegt. Die Ergebnisse zeigen, dass mit weniger als 2 Pkw Kunden pro Nacht (Zeitraum 22:00 – 06:00 Uhr) zu rechnen ist. Lkw Tankvorgänge haben nicht stattgefunden. 
Der in der SU 1572 gewählte Ansatz von 2 Pkw-Tankvorgängen während der kritischsten Nachtstunde ist somit der sicheren Seite.
Zu 4.):
Nach Auskunft des Landratsamt Pfaffenhofen handelt es sich bei der gewerblichen Fläche Grundstück Flur Nr. 354 nach Aktenlage um eine leerstehende Lagerhalle. Der tatsächliche Betrieb ist nicht bekannt und immissionsschutzfachliche Auflagen sind nicht festgesetzt. Grundsätzlich ist bei Gewerbebetrieben auf den rechtlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. 
Nachfolgend wird die Vorbelastung durch den möglichen Betrieb auf dem Grundstück Flur Nr. 354 ermittelt. Es wurden in Abstimmung mit dem Landratsamt vom 09.02.2022 folgende Varianten für den kritischen Nachtzeitraum simuliert:
  • Variante 1: Ansatz Irrelevanz in der bestehenden Nachbarschaft 
Zur Ermittlung der Gesamtbelastung wird wie im o.g. Schreiben an den jeweils kritischsten Immissionsorten in der bestehenden Nachbarschaft (Singenbacher Str. 18 (Flur Nr. 353 = IO 5), Singenbacher Str. 16 (Flur Nr. 353/2 = IO 6) und Singenbacher Str. 15 (Flur Nr. 66/3 = IO 7) der reduzierte Immissionsrichtwert von 39 dB(A) nachts als Vorbelastung berücksichtigt.
  • Variante 2: Ansatz DIN18005 
Die Ableitung der Schallemissionen auf Fl.Nr. 354 erfolgte anhand der Anhaltswerte in Anlehnung an die DIN 18005. In Abschnitt 4.5.2 der DIN 18005 heißt es hierzu:
Wenn die Art der in einem Gebiet unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, kann für die Berechnung von Mindestabständen oder zur Festlegung der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen von einem flächenbezogenen A-Schallleistungspegel – tags und nachts – von Lw“ = 65 dB für Industriegebiete und Lw“ = 60 dB für Gewerbegebiete ausgegangen werden.
In Hinblick auf die bereits bestehende Nachbarschaft wird nachts entsprechend der Immissionsrichtwerte der Schallleistungspegel um 15 dB(A) reduziert. Dementsprechend wurde nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) folgender flächenbezogener Schallleistungspegel angesetzt:
Für IO 5 – IO 7 Lw“ = 45 dB(A)/m²
Abbildung 1 Übersicht Immissionsorte und Fläche Vorbelastung GE
Für die Ermittlung der Gesamtbelastung (Vorbelastung + Vorhaben) wird im Sinne einer Worst Case Betrachtung der in Bezug auf den jeweiligen Immissionsort (grün / fett) zulässige Immissionsrichtwertanteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis ist nachfolgender Tabelle 1 zu entnehmen.
Tabelle 1:         Zu erwartende Immissionsbelastung im ungünstigsten Geschoss – Nacht, 
alle Pegelangaben in dB(A)  
Wie das Ergebnis zeigt, kann auch mit Berücksichtigung der jeweils kritischsten Vorbelastung der Immissionsrichtwert sicher eingehalten und noch um mindestens 2 dB(A) unterschritten werden.
Zu 5.):
Die Kläranlage wird nicht mehr aktiv betrieben. Es ist lediglich ein unterirdisches Pumpwerk in Betrieb, dass das Abwasser zu Kläranlage in Gerolsbach pumpt. Geruchs-Immissionen hieraus sind nicht zu erwarten.


Anregung von GRM Isabell Steurer, im Durchführungsvertrag sollten noch Regelungen zur Lärmschutzwanderrichtung (Bestandstankstelle) aufgenommen werden. 

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Immissionsschutz- wird zur Kenntnis genommen. 
Die bisherigen Festsetzungen zum Immissionsschutz werden durch die, in der überarbeiteten Schalltechnische Untersuchung (Projektnummer 1572-2022, Bericht V03) vom 09.09.2022 vorgeschlagenen Festsetzungen zum Immissionsschutz ersetzt. 
Die angepasste schalltechnische Untersuchung wird den Unterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung beigegeben.
Abstimmungsergebnis: 12 : 2
Anmerkung: GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert stimmten mit Nein. 


  1. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz, Stellungnahme vom 18.01.2022
Die Gemeinde Gerolsbach beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46 „Alberzell Ost“ zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine künftige Misch- und Gewerbegebietsnutzung am nordöstlichen Ortsrand von Alberzell. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Flurnr. 357 sowie Teilflächen der Flurnr. 358 und 358/4 der Gemarkung Alberzell und besitzt eine Größe von ca. 3,8 ha. Im Bestand wird das Plangebiet nördlich, östlich und westlich intensiv landwirtschaftlich genutzt. Westlich des bestehenden Gewerbegebiets grenzt eine unbebaute Parzelle, dessen Nutzung als alternative Baufläche jedoch vorab ausgeschlossen wurde, sowie ein gewerblich genutztes Gebäude an. Ca. 115 m südwestlich liegt ein bestehendes Wohngebiet.

Die zur Genehmigung eingereichten naturschutzfachlich relevanten Unterlagen enthalten:
„Umweltbericht als gesonderten Teil der Begründung und Eingriffsregelung in der Bauleitplanung und Angaben zur „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung-saP zur Planfassung vom 16.11 .2021“ von Norbert Einödshofer. Es fanden fünf Ortsbegehungen im Zeitraum von 2017 bis 2021 statt. Diese fanden sowohl außerhalb als auch innerhalb der Vogelbrutzeit statt (vgl. Umweltbericht S.14).
Baumhöhlen oder andere Strukturen, die als Lebensraum für höhlenbrütende Fledermaus- und Vogelarten dienen, wurden nicht nachgewiesen (vgl. Umweltbericht S.14).

Aus naturschutzfachlicher Sicht kann keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden.

Folgendes wird angeregt:

Artenschutz:
1. Zur Einschätzung des Bestandes und von Artvorkommen wurden insgesamt fünf Begehungen vorgenommen (13.04.2017, 23.06.2017, 16.11.2017, 24.04.2018, 20.10.2021). Hinsichtlich der Methodenstandards entspricht dies nicht den gängigen Vorgaben. Trotz der Vorbelastung (bestehenden gewerblichen Nutzung, intensive landwirtschaftliche Nutzung und Wohnbebauung) kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass neben Allerweltsarten auch seltenere/gefährdete Arten wie z.B. die Feldlerche vorkommen. Auch unter dem Hinblick, dass die ersten Begehungen bereits 2017 und teilweise außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgten, sollten die Ergebnisse unbedingt auf aktuelle mögliche Artvorkommen überprüft werden. Daher empfiehlt die uNB eine Erfassung der Vogelarten gemäß Methodenstandards nach Südbeck et al. in einem Gutachten zur saP laut der Mustervorlage des LfU. Dabei ist auch für Pfaffenhofen das Artvorkommen der Landkreisarten (nicht des TK-Blattes) zu berücksichtigen (vgl. Empfehlung zur Datenbankabfrage zur saP laut LfU).

2. Sollte sich im Rahmen der Kartierung eine Nutzung durch Feldbrüter ergeben, ist ggf. die Einstufung zur Eingriffsermittlung (aktuell Wert von 0,4) zu erhöhen.

3. Zur Vermeidung des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sind zeitliche Einschränkungen in Bezug auf die Baufeldfreimachung und Gehölzrodung im Plan festzusetzen und zu konkretisieren (z.B. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hat die Baufeldfreimachung im Zeitraum zwischen dem 01.10. und dem 28.02. zu erfolgen. Sollten Anzeichen für eine Nutzung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Vogelarten der Agrarflur (z.B. Feldlerche) bestehen, so sind in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde weitere Maßnahmen zu ergreifen.) Eine Beschreibung der Maßnahmen in den Angaben zur „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung-saP“ ist nicht ausreichend.

Grünordnung
1. Laut Umweltbericht (S. 13) soll ein Gehölzbestand beseitigt werden. Auch wenn dieser laut Erläuterungen im Umweltbericht „als wenig wertvoll einzuordnen“ ist, soll im Bebauungsplan eingezeichnet werden, an welcher Stelle dieser entfernt wird. Die uNB regt außerdem an, bestehen Gehölze grundsätzlich zu belassen und in die Planung zu integrieren, da diese bereits vor Beginn der Baumaßnahmen zur Eingrünung beitragen können.

2. Um eine wirksame Ortsrandeingrünung zu schaffen, sind die innerhalb der planzeichnerischen Festsetzungen Nr. 9.2 - 9.5 aufgeführten Angaben zur Eingrünung neben den bereits getroffenen Aussagen zu Mindestpflanzqualitäten auch jeweils um Artenlisten für geeignete Bäume und Sträucher zu ergänzen. Dies hat den Hintergrund, dass nur bei einer ausreichend konkretisierten Grünordnung die UNB ihrer Überwachungspflicht gem.§ 3 Abs. 2 BNatSchG angemessen nachkommen kann.

3. Eine wirksame Eingrünung darf eine Mindestbreite von 10 m nicht unterschreiten. Dies ist als weiterer Punkt in den planzeichnerischen Festsetzungen mit aufzuführen, sowie im Plan kenntlich zu machen.

4. Auf die Verwendung nichtheimischer Baumarten in „9.2 Privates Grün“ als Klimabäume sollte verzichtet werden. Als Klimabäume eignen sich ebenfalls heimische, standortgerechte, klimaresistente Laubbaumarten, z.B. Carpinus betulus (Hainbuche) oder Tilia cordata (Winter Linde).

Weitere Hinweise:
1. Externe Ausgleichsflächen sind vor Erteilung der Baugenehmigung zugunsten des Freistaates Bayern dinglich zu sichern. Eine Kopie der dinglichen Sicherung ist an die untere Naturschutzbehörde zu übersenden.

2. Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt einzutragen.

Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Untere Naturschutzbehörde - ist zur Kenntnis zu nehmen.
zu Artenschutz
zu 1.):
Entsprechend der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 18.01.2022 wurden weitere Bestandsaufnahmen in Anlehnung an den „Methodenstandard zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ (SÜDBECK, P., et al, Hrsg., 2005/2012) durchgeführt: diese ergänzenden örtlichen Bestandsaufnahmen erfolgten mit einem Routenabstand von max. 50-100 m an folgenden Tagen: 13.04.2022, 19.04.2022, 27.04.2022 und 03.05.2022. Bodenbrütende Vogelarten (z.B. Feldlerche) wurden erneut nicht gesichtet. Der Umweltbericht sollte dahingehend entsprechend unter Kapitel 3 „Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung – saP“ ergänzt werden. 
Die Artenlisten für die Landkreise Pfaffenhofen a.d.Ilm, Dachau und Aichach wurden bereits berücksichtigt (vgl. Umweltbericht Seite 34 – 37).
Zu 2.): 
Da im Rahmen der Kartierung keine Nutzung durch Feldbrüter nachgewiesen werden konnte, kann die Einstufung zur Eingriffsermittlung beim aktuellen Wert von 0,4 verbleiben.
Zu 3.): 
Zur Vermeidung des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sollte in die Festsetzungen des Bebauungsplans folgende Festsetzung zum Artenschutz neu aufgenommen werden:
„13. Artenschutz
Erforderliche Gehölzfällungen sind nur außerhalb der Vogelschutzzeit, d.h. in der Zeit vom 01.10. bis 28./29.02 zulässig.
Falls die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelschutzzeit vom 01.10. bis 28./29.02 durchgeführt werden soll, so ist in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde das Vorkommen bodenbrütender Vogelarten zu prüfen.
Sollten Anzeichen für eine Nutzung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Vogelarten der Agrarflur (z.B. Feldlerche) bestehen, so sind in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.“
Der Hinweis Nr. 17 „Erforderliche Gehölzfällungen sind nur außerhalb der Vogelschutzzeit, d.h. in der Zeit vom 01.10. bis 28./29.02 zulässig“ kann somit gestrichen werden. 
zu Grünordnung:
Zu 1.): 
Der Gehölzbestand an der Nord- und Ostseite ist sehr schmal und wenig wertvoll, ein Erhalt ist im Sinne einer sinnvollen Nutzung des Baugebiets nicht möglich. Eine Darstellung in der Planzeichnung des Bebauungsplans ist aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht möglich, im Umweltbericht S. 13 sollte daher eine Übersicht mit der genauen Lage des Bestands ergänzt werden. 

Zu 2.): 
Mit den Genehmigungsunterlagen ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan u.a. mit Angaben zu Bepflanzungen einzureichen (Hinweis Nr. 18). Hier ist der Nachweis der Verwendung geeigneter Bäume und Sträucher zu führen, so dass die UNB ihrer Überwachungspflicht gem.§ 3 Abs. 2 BNatSchG nachkommen kann. Zur Pflanzung in privaten Grünflächen und Ausgleichsflächen werden entsprechend der Festsetzungen 9.3 und 9.4 nur heimische, standortgerechte Laubbäume, Obstbäume und heimische Sträucher zugelassen, so dass nach Auffassung der Gemeinde Gerolsbach hier die Auflistung heimischer Laubbaum- und Straucharten unnötig erscheint. Lediglich im Bereich von Sonderstandorten (Stellplätze oder befestigten Flächen) ist die Verwendung nichtheimischer, an den Klimawandel angepasster Laubbaumarten (sog. „Klimabaum“) 1. oder 2. Wuchsordnung zulässig, eine Artenliste wurde hier festgesetzt. 

Zu 3.): 
Im Rahmen der Anpassung der Flächen des VEP kann die Eingrünung an der Nordseite der Bauflächen auf mehr als 10 m verbeitert werden. 
Es wird angemerkt, dass eine wirksame Eingrünung auch, natürlich unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Grenzabstände von Pflanzung zu Nachbargrundstücken, auf weniger als 10 m breiten Streifen realisiert werden kann. 

Zu 4.):
Die Zulässigkeit von Klimabäumen bezieht sich nur auf Sonderstandorte innerhalb des Baugebiets, nicht auf die Ausgleichsflächen oder die Ortsrandeingrünung. Daher ist die Gemeinde Gerolsbach der Ansicht, dass hier auch die Verwendung nichtheimischer aber sehr klimaresistenter Laubbaumarten zugelassen werden sollte, jedoch auch auf die klimaresistenten heimischen Arten Carpinus betulus (Hainbuche) und Tilia cordata (Winter Linde) verwiesen werden sollte. Es wird daher vorgeschlagen, Satz 4 der Festsetzung 9.2 wie folgt neu zu formulieren:

„Im Bereich von Sonderstandorten (Stellplätze oder befestigten Flächen) wird die Verwendung heimischer, standortgerechter, klimaresistenter Laubbaumarten wie z.B. Carpinus betulus (Hainbuche) oder Tilia cordata (Winter Linde) besonders empfohlen. Darüber hinaus wird hier die Pflanzung nichtheimischer, an den Klimawandel angepasster Laubbaumarten (sog. „Klimabaum“) 1. oder 2. Wuchsordnung zugelassen, z.B.:
Acer freemannii 'Autumn Blaze' (Herbst-Flammen-Ahorn), Alnus spaethii (Purpur-Erle) Fraxinus pennsylvanica ‘Summit‘ (Grün-Esche), Gleditsia triacanthos ‘Skyline‘ (Gleditschie) Liquidambar styraciflua ‘Worplesdon' (Amberbaum), Ostrya carpinifolia (Hopfenbuche), Parrotia persica (Eisenholzbaum), Pyrus calleryana 'Chanticleer' (Stadt-Birne), Sophora japonica ‘Regent‘ (Schnurbaum)“

Zu weitere Hinweise:
Externe Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen, eine Meldung der internen Ausgleichsflächen an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans zu veranlassen.
Darüber hinaus sind im Durchführungsvertrag entsprechende Regelungen zur Herstellung und Pflege der Ausgleichsflächen aufzunehmen.

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Untere Naturschutzbehörde - wird zur Kenntnis genommen. 
Der Umweltbericht wird hinsichtlich der durchgeführten weiteren Bestandsaufnahme zur saP ergänzt, ebenso wie zum zu rodenden Gehölzbestand. 
In die Festsetzungen wir eine Festsetzung zum Artenschutz neu aufgenommen:
„Artenschutz
Erforderliche Gehölzfällungen sind nur außerhalb der Vogelschutzzeit, d.h. in der Zeit vom 01.10. bis 28./29.02 zulässig.
Falls die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelschutzzeit vom 01.10. bis 28./29.02 durchgeführt werden soll, so ist in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde das Vorkommen bodenbrütender Vogelarten zu prüfen.
Sollten Anzeichen für eine Nutzung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Vogelarten der Agrarflur (z.B. Feldlerche) bestehen, so sind in Ab-sprache mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.“
Der Hinweis Nr. 17 „Erforderliche Gehölzfällungen sind nur außerhalb der Vogel-schutzzeit, d.h. in der Zeit vom 01.10. bis 28./29.02 zulässig“ wird gestrichen.
Satz 4 der Festsetzung 9.2 wird wie folgt neu formuliert:
„Im Bereich von Sonderstandorten (Stellplätze oder befestigten Flächen) wird die Verwendung heimischer, standortgerechter, klimaresistenter Laubbaumarten wie z.B. Carpinus betulus (Hainbuche) oder Tilia cordata (Winter Linde) besonders empfohlen. Darüber hinaus wird hier die Pflan-zung nichtheimischer, an den Klimawandel angepasster Laubbaumarten (sog. „Klimabaum“) 1. oder 2. Wuchsordnung zugelassen, z.B.: angepass-ter Laubbaumarten (sog. „Klimabaum“) 1. oder 2. Wuchsordnung zuläs-sig, z.B.:
Acer freemannii 'Autumn Blaze' (Herbst-Flammen-Ahorn), Alnus spaethii (Purpur-Erle) Fraxinus pennsylvanica ‘Summit‘ (Grün-Esche), Gleditsia triacanthos ‘Skyline‘ (Gleditschie) Liquidambar styraciflua ‘Worplesdon' (Amberbaum), Ostrya carpinifolia (Hopfenbuche), Parrotia persica (Eisen-holzbaum), Pyrus calleryana 'Chanticleer' (Stadt-Birne), Sophora japonica ‘Regent‘ (Schnurbaum)“
Eine Meldung der internen Ausgleichsflächen an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans zu veranlassen.
In den Durchführungsvertrag sind entsprechende Regelungen zur Herstellung und Pflege der Ausgleichsflächen aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 12 : 2
Anmerkung: GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert stimmten mit Nein. 


  1. Landratsamt Pfaffenhofen - Seniorenbeauftragter, Stellungnahme vom 29.12.2021
Für den Bereich des Seniorenbeauftragten des Landkreises Pfaffenhofen zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 46 „Alberzell OST“ keine Bedenken erhoben.

Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 46 „Alberzell OST“ (siehe oben), dient der Ausweisung der Erweiterungsflächen an einem bestehenden Betriebsstandort eines Gewerbebetriebes. Geplant ist ein Büroneubau der Unternehmenszentrale und eine zeitgemäße neue Lager-, Produktions- und Maschinenhalle sowie Wohnungsangebote für Mitarbeiter vor Ort.

Für das geplante Wohnungsangebot für die Mitarbeiter wird angeregt, dieses barrierefrei und mit Senioren- und behindertengerechten Wohnungen auszuführen. So wäre es den Mitarbeitern auch möglich, im Ruhestand die Wohnungen langfristig zu nutzen.

Weitere Empfehlungen bieten sich vorliegend nicht an, da es sich hier um die Erweiterung eines Gewerbebetriebes handelt.

Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter - ist zur Kenntnis zu nehmen. Die Anregung, die geplanten Wohnungen barrierefrei als Senioren- und behindertengerechte Wohnungen auszuführen, sollte an den Vorhabenträger herangetragen werden.

Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter - wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmungsergebnis: 12 : 2
Anmerkung: GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert stimmten mit Nein. 



  1. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 22.12.2021
Planung 
Die Gemeinde Gerolsbach beabsichtigt die Ausweisung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO sowie eines Mischgebietes gemäß § 6 BauNVO. Ziel der Planung ist die Erweiterung des bereits bestehenden Bauunternehmens. Darüber hinaus sollen Wohnmöglichkeiten für Mitarbeiter entstehen. Das Planungsgebiet (Größe ca. 2,1 ha) liegt am nordöstlichen Ortsrand des Ortsteils Alberzell. Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde sind die Flächen bereits entsprechend dargestellt.   

Landesplanerische Bewertung  
In der vorgelegten Begründung ist der Bedarf für die Neuausweisung nachvollziehbar dargelegt. Des Weiteren sind Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen. Dies ist aus landesplanerischer Sicht vor dem Hintergrund der peripheren Lage in einem Nebenort zu begrüßen.  

Ergebnis 
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.  

Abwägung
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, dass die Planung grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmungsergebnis: 14 : 0

  1. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 31.01.2022
1        Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 46 „Alberzell - Ost“ sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.  

Bei den Bohrarbeiten für den Bebauungsplan wurde an der Bohrung SB 3 des Baugrundgutachtens des Geotechnischen Büros Klaus Deller vom 04.10.2017 ab 1,30 bis 2,50 m Schichtwasser erbohrt. 
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen evtl. Bauwasserhaltungen aufgrund des Schichtwasservorkommens erforderlich werden, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen. Bei Einbinden von Baukörpern in Schichtwasserhorizonte wird empfohlen, die Keller wasserdicht auszubilden und die Öltanks gegen Auftrieb zu sichern.

Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/entsorgen sind. Bezüglich eines Rückbaus von Straßen, verweisen wir auf das Merkblatt 3.4/1 „Umweltfachliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Straßenaufbruch - Ausbauasphalt und pechhaltiger Straßenaufbruch“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 01.03.2019.

Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt. 
Sollte RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.

Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der Teilflächen (Flurnummer 358 und 358/4 Gemarkung Alberzell), weisen wir darauf hin, dass ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen sind.

Für den Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Eigenbedarfstankstelle) ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten.

Sollten im Bereich des Kies-Lagerplatzes bzw. der nicht überdachten Schütt-Boxen Materialien zwischengelagert werden, bei denen nachhaltig nachteilige Veränderungen des Bodens und des Grundwassers zu erwarten sind, so sind diese Lagerflächen wasserundurchlässig zu gestalten und an die vorhandene Mischwasserkanalisation anzuschließen.

2        LKW-Waschplatz 
Aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan kann die Lage des LKW-Waschplatzes entnommen werden. Die Planungen sehen eine Überdachung des Waschplatzes vor (in Rücksprache mit dem Vorhabensträger in der Videokonferenz zur Niederschlagswasserbeseitigung vom 21.01.2022).

Hinweis: 
Sollte die zu erwartende Menge des anfallenden Abwassers 1 m³/Tag übersteigen, ist eine Genehmigung zur Indirekteinleitung nach § 58 WHG in Verbindung mit Anhang 49 AbwV zu beantragen. Sollte die zu erwartende Menge darunter liegen sind die Regelungen in der jeweiligen Entwässerungssatzung maßgebend.  

Folgende Punkte sind bei der Planung und dem Bau des Waschplatzes zu beachten:  
Der Waschplatz ist wasserundurchlässig auszuführen und durch Gefälle, Bordsteine, Schwellen oder Entwässerungsrinnen einzugrenzen, damit das anfallende Abwasser sicher erfasst wird.  

Anfallendes Abwasser des Waschplatzes ist über einen ausreichend dimensionierten Koaleszenzabscheider mit Schlammfang in die vorhandene Mischwasserkanalisation abzuleiten. 
Der Betrieb und die Wartung der Abwasserbehandlungsanlage (Schlammfang, Koaleszenzabscheider) sind gemäß der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. gemäß DIN 1999-100 durchzuführen. Demnach ist vor Inbetriebnahme und danach alle 5 Jahre eine Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung der Abscheideranlage einschließlich Schlammfang und der zugehörigen Rohrleitungen durchzuführen.
Die Abwasserleitungen sind gemäß DIN 1986-30 zu prüfen. 
Das Prüfergebnis der Generalinspektion ist spätestens vor der Inbetriebnahme des Waschplatzes dem Landratsamt Pfaffenhofen und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vorzulegen.

3        Abwasserbeseitigung 
Das Entwässerungskonzept wurde am 21.01.2022 in einer Videokonferenz vorbesprochen.  
Die dort vorgestellten Planungen sehen vor das gesammelte Niederschlagswasser über das Flurstück Fl.Nr. 74 zum Barer Bach (Gewässer 3. Ordnung, siehe auch Punkt 4 – oberirdische Gewässer) abzuleiten, da eine Versickerung auf dem Betriebsgelände auf Grund der Untergrundverhältnisse nicht möglich ist.  

Für das erlaubnisfreie Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in oberirdische Gewässer sind die hierzu eingeführten Technischen Regeln (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer, TRENOG) in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.

Ist die TRENOG nicht anwendbar, so ist für die Einleitung von Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen ist, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann. Bei der Planung sind das Merkblatt DWA- M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA- A 117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen), in den jeweils aktuellen Fassungen zu berücksichtigen.

Die Prüfung der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Barer Bachs erfolgt derzeit durch das Ingenieurbüro. Ob ggf. nötige Ertüchtigungsmaßnahmen am Barer Bach mittels Unterhalt (§ 39 WHG) oder mittels einer Ausbaumaßnahmen (=wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und dessen Ufer, siehe § 67 WHG) durchgeführt werden können, ist mit uns und dem zuständigen Landratsamt noch abzuklären. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist ein Ausbau nur zulässig, wenn gleichzeitig eine ökologische Verbesserung (im Sinne den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie) erfolgt. Für einen Gewässerausbau ist ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren nötig (abhängig ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist).

Der Waschplatz und die Bestands-Tankstelle sind an den Mischwasserkanal anzuschließen. 
Dies gilt ebenso für die Schütt-Boxen, sollten hier Materialien zwischengelagert werden, bei denen nachhaltig nachteilige Veränderungen des Bodens und des Grundwassers zu erwarten sind (sieh auch Punkt 1).

Hinweis: 
Da eine Versickerung nicht möglich ist, sind die Formulierungen unter Hinweise durch Text bzgl. Niederschlagswasserversickerung zu streichen.

4        Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 46 „Alberzell - Ost“ befinden sich keine Oberflächengewässer. Nördlich vom o.g. Geltungsbereich, auf Fl.Nr. 358, verläuft der Barer Bach, Gewässer 3. Ordnung (siehe auch Punkt 3 – Abwasserbeseitigung).  
Bedingt durch die Hanglage könnte ein Eindringen von wild abfließenden Oberflächenwasser aus dem umgebenden Einzugsgebiet möglich sein. Wir empfehlen daher, entsprechende Sicherungsmaßnahmen in der weiteren Planung mit einzuplanen. Diesbezüglich verweisen wir auf den § 37 WHG wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf. Auf die Erhaltung und Verbesserung der Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft ist hinzuwirken.

5        Zusammenfassung 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen derzeit keine grundsätzlichen Bedenken zum Bebauungsplan Nr. 46. Auf folgendes möchten wir jedoch hinweisen: 
Das Entwässerungskonzept ist noch über die bis dato getroffenen Aussagen hinaus mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abzustimmen.  
Die Aussagen unter Punkt 3. HINWEISE Nr. 5 hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung sind zu überarbeiten.

Für den LKW-Waschplatz ist zu prüfen welche Menge an Abwasser anfällt. Bei einer zu erwartenden Menge von > 1 m²/Tag ist eine Genehmigung zur Indirekteinleitung nach § 58 WHG in Verbindung mit Anhang 49 AbwV beim zuständigen Landratsamt zu beantragen.

Abwägung
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Zu 1.):
Die Hinweise des Bebauungsplans sollten noch um einen Hinweis auf die Erforderlichkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens für ggf. erforderliche Bauwasserhaltungen, welches rechtzeitig beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen ist, ergänzt werden. 
Zudem sollte ein Hinweis auf eventuelle Schichtwasservorkommen mit der Empfehlung aufgenommen werden, dass bei Einbinden von Baukörpern in Schichtwasserhorizonte, die Keller wasserdicht auszubilden und die Öltanks gegen Auftrieb zu sichern sind.
Ein weiterer Hinweis, dass für den Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Eigenbedarfstankstelle) die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen und darauf zu achten ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten.
In den Durchführungsvertrag sollte zudem aufgenommen werden, dass im Bereich des Kies-Lagerplatzes bzw. der nicht überdachten Schütt-Boxen Materialien zwischengelagert werden, bei denen nachhaltig nachteilige Veränderungen des Bodens und des Grundwassers zu erwarten sind, diese Lagerflächen sind wasserundurchlässig zu gestalten und an die vorhandene Mischwasserkanalisation (ggf. mit Vorreinigung) anzuschließen.

Zu 2.):
Hinsichtlich des geplanten LKW-Waschplatz ist in den Durchführungsvertag aufzunehmen das, sollte die zu erwartende Menge des anfallenden Abwassers 1 m³/Tag übersteigen, eine Genehmigung zur Indirekteinleitung nach § 58 WHG in Verbindung mit Anhang 49 AbwV zu beantragen ist. Sollte die zu erwartende Menge darunter liegen sind die Regelungen in der jeweiligen Entwässerungssatzung maßgebend. 
Ebenfalls sind die zu beachtenden folgende Punkte bei der Planung und dem Bau des Waschplatzes in den Durchführungsvertrag aufzunehmen:
  • Der Waschplatz ist wasserundurchlässig auszuführen und durch Gefälle, Bordsteine, Schwellen oder Entwässerungsrinnen einzugrenzen, damit das anfallende Abwasser sicher erfasst wird. 
  • Anfallendes Abwasser des Waschplatzes ist über einen ausreichend dimensionierten Koaleszenzabscheider mit Schlammfang in die vorhandene Mischwasserkanalisation abzuleiten. 
  • Der Betrieb und die Wartung der Abwasserbehandlungsanlage (Schlammfang, Koaleszenzabscheider) sind gemäß der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. gemäß DIN 1999-100 durchzuführen. Demnach ist vor Inbetriebnahme und danach alle 5 Jahre eine Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung der Abscheideranlage einschließlich Schlammfang und der zugehörigen Rohrleitungen durchzuführen.
  • Die Abwasserleitungen sind gemäß DIN 1986-30 zu prüfen. 
  • Das Prüfergebnis der Generalinspektion ist spätestens vor der Inbetriebnahme des Waschplatzes dem Landratsamt Pfaffenhofen und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vorzulegen.
Zu 3.):
Zwischenzeitlich wurde das Entwässerungskonzept überarbeitet, es ist nunmehr vorgesehen, das gesammelte Niederschlagswasser in einem Rückhaltebecken auf der Fl.Nr. 358, südlich des Barer Bach und westlich der alten Kläranlage zu sammeln und gedrosselt in die bestehende Verrohrung des Barer Bach im Bereich der Fl.Nr. 359 einzuleiten. Das Konzept ist im weiteren Verfahren mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abzustimmen und in den Durchführungsvertag aufzunehmen. 
Die Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer, TRENOG) in der jeweils aktuellen Fassung sind dabei zu beachten, bzw. ist die TRENOG nicht anwendbar, so ist für die Einleitung von Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen ist, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann. 

Auf das Merkblatt DWA- M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA- A 117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen), in den jeweils aktuellen Fassungen wird bereits im Bebauungsplan hingewiesen.
In den Durchführungsvertag sollte aufgenommen werden, dass der Waschplatz und die Bestands-Tankstelle an den Mischwasserkanal anzuschließen sind, ebenso die Schütt-Boxen, sollten hier Materialien zwischengelagert werden, bei denen nachhaltig nachteilige Veränderungen des Bodens und des Grundwassers zu erwarten sind.
Wie vorgeschlagen sollten die Hinweise bzgl. Niederschlagswasserversickerung gestrichen werden, da eine Versickerung nicht möglich ist.
Zu 4.):
Auf möglicherweise wild abfließendes Oberflächenwasser und entsprechende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Ausbildung von Kellern und deren Öffnungen sowie bei der Anlage von ebenerdigen Gebäudeöffnungen) sowie den § 37 WHG wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf, wird im Bebauungsplan bereits hingewiesen.

Beschluss
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt wird zur Kenntnis genommen. 
Die Hinweise des Bebauungsplans werden ergänzt 
  • um einen Hinweis auf die Erforderlichkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens für ggf. erforderliche Bauwasserhaltungen 
  • um einen Hinweis auf eventuelle Schichtwasservorkommen mit der Empfehlung, dass bei Einbinden von Baukörpern in Schichtwasserhorizonte, die Keller wasserdicht auszubilden und die Öltanks gegen Auftrieb zu sichern sind.
  • um einen Hinweis, dass für den Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Eigenbedarfstankstelle) die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen und darauf zu achten ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. 
Wie vorgeschlagen, werden die Hinweise bzgl. Niederschlagswasserversickerung gestrichen werden, da eine Versickerung nicht möglich ist.
In den Durchführungsvertrag ist aufzunehmen:
dass im Bereich des Kies-Lagerplatzes bzw. der nicht überdachten Schütt-Boxen Materialien zwischengelagert werden, bei denen nachhaltig nachteilige Veränderungen des Bodens und des Grundwassers zu erwarten sind, diese Lagerflächen sind wasserundurchlässig zu gestalten und an die vorhandene Mischwasserkanalisation (ggf. mit Vorreinigung) anzuschließen.
  • dass, sollte die zu erwartende Menge des anfallenden Abwassers beim geplanten LKW-Waschplatz 1 m³/Tag übersteigen, eine Genehmigung zur Indirekteinleitung nach § 58 WHG in Verbindung mit Anhang 49 AbwV zu beantragen ist. Sollte die zu erwartende Menge darunter liegen sind die Regelungen in der jeweiligen Entwässerungssatzung maßgebend. 
  • dass der Waschplatz ist wasserundurchlässig auszuführen und durch Gefälle, Bordsteine, Schwellen oder Entwässerungsrinnen einzugrenzen ist, damit das anfallende Abwasser sicher erfasst wird, 
  • dass anfallendes Abwasser des Waschplatzes ist über einen ausreichend dimensionierten Koaleszenzabscheider mit Schlammfang in die vorhandene Mischwasserkanalisation abzuleiten ist,
  • dass der Betrieb und die Wartung der Abwasserbehandlungsanlage (Schlammfang, Koaleszenzabscheider) gemäß der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. gemäß DIN 1999-100 durchzuführen sind. Demnach ist vor Inbetriebnahme und danach alle 5 Jahre eine Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung der Abscheideranlage einschließlich Schlammfang und der zugehörigen Rohrleitungen durchzuführen,
  • dass die Abwasserleitungen sind gemäß DIN 1986-30 zu prüfen sind, und dass das Prüfergebnis der Generalinspektion spätestens vor der Inbetriebnahme des Waschplatzes dem Landratsamt Pfaffenhofen und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vorzulegen ist.
Das neue Entwässerungskonzept (Rückhaltebecken auf der Fl.Nr. 358, südlich des Barer Bach und westlich der alten Kläranlage, gedrosselte Einleitung in die bestehende Verrohrung des Barer Bach im Bereich der Fl.Nr. 359) ist zeitnah im Weiteren erfahren mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abzustimmen, ggf. sind entsprechende Regelungen in den Durchführungsvertag aufzunehmen. 
In den Durchführungsvertag ist zudem aufzunehmen, dass der Waschplatz und die Bestands-Tankstelle an den Mischwasserkanal anzuschließen sind, ebenso die Schütt-Boxen, sollten hier Materialien zwischengelagert werden, bei denen nachhaltig nachteilige Veränderungen des Bodens und des Grundwassers zu erwarten sind.
Abstimmungsergebnis: 12 : 2
Anmerkung: GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert stimmten mit Nein. 


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 21.12.201
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen folgende Anmerkungen zur o. g. Planung: 
  • Es ist zu bedenken, dass durch das Vorhaben ca. 3 ha landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen mit gut durchschnittlicher Bonität verloren gehen. 
  • Gemäß Nr. 8.2 der Begründung ist das Plangebiet für eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht geeignet. Das Wasser soll deshalb in Mulden und einer unterirdischen Rückhaltung aufgefangen und gedrosselt abgeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass auch bei extremen Regenereignissen kein Wasser in die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen abfließt und Bodenerosion auslöst oder verstärkt.

Abwägung
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Das durch das Vorhaben entsprechend landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen überbaut, bzw. im Rahmen der Realisierung begrünt und/oder zur Entwässerung genutzt werden und damit aus der landwirtschaftlichen Nutzung entfallen ist unstrittig. Allerdings kann durch die Erweiterung des bestehenden Betriebs die bereits versiegelte Betriebsfläche weiterhin genutzt werden, bei einer kompletten Betriebsverlagerung würden (vermutlich vorher ebenfalls landwirtschaftlich genutzte) Flächen andernorts neu in Anspruch genommen.
Bei der Anlage der Mulden und der Ableitung des Niederschlagswassers wird, der guten planerischen Praxis folgend, darauf geachtet, dass kein Wasser in die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen abfließt und Bodenerosion auslöst oder verstärkt.
Beschluss
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmungsergebnis: 14 : 0


  1. Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom 21.12.2021
Zu oben genanntem Vorhaben nimmt der Bayerische Bauernverband wie folgt Stellung:  
 
Generell ist ein schonender Umgang mit Landwirtschaftlicher Fläche zu bemerken. Die tägliche Versiegelung von wertvollen Landwirtschaftlichen Böden schreitet nach wie vor in hoher Geschwindigkeit voran. Da Sie in der Planung den schonenden Umgang mit Boden berücksichtigen, bitten wir Sie in Zukunft größeren Augenmerk auf die Flächenversiegelung zu legen. 

Die Bauwerber sind zudem auf die geltenden Abstandsauflagen bei der Bepflanzung hinzuweisen.  
 
Die zukünftige Nutzung des Areals dürfte hier keine Problempunkte ergeben, jedoch sind die Bauwerber auf etwaige Staub- und Geruchsemissionen aus der landwirtschaftlichen Bearbeitung, speziell während der Erntezeit, hinzuweisen. 

Abwägung
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Das durch das Vorhaben entsprechend landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen überbaut, bzw. im Rahmen der Realisierung begrünt und/oder zur Entwässerung genutzt werden und damit aus der landwirtschaftlichen Nutzung entfallen ist unstrittig. Allerdings kann durch die Erweiterung des bestehenden Betriebs die bereits versiegelte Betriebsfläche weiterhin genutzt werden, bei einer kompletten Betriebsverlagerung würden (vermutlich vorher ebenfalls landwirtschaftlich genutzte) Flächen andernorts neu in Anspruch genommen. Auf eine möglichst effektive Nutzung der Flächen wird Augenmerkt gelegt. 
Auf die erforderlichen Grenzabstände von Gehölzpflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen und zu Nachbargrundstücken wird im Bebauungsplan bereits hingewiesen, ebenso wie auf die üblichen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen, mit denen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, auch an Sonn- und Feiertagen zu rechnen ist. 
Beschluss
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0


  1. Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 25.01.2022
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Die Betriebsführung/Der Netzbetrieb des Stromnetzes liegt bei der Bayernwerk Netz GmbH. Daher nehmen wir Stellung zu Ihrem Schreiben.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.

Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html 

Abwägung
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Die vorgebrachten Hinweise sind durch den Vorhabenträger im Rahmen der Planung zu beachten, die bestehenden Anlagen sind zu berücksichtigen.
Auf das Merkblatt "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013, wird bereits im Bebauungsplan hingewiesen. 
Beschluss
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmungsergebnis: 14 : 0
  1. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT

  1. Bürger 1, Stellungnahme vom 27.01.2022
Unter Hinweis auf beiliegenden Vollmachtsnachweis zeigen wir Ihnen an, dass wir die rechtlichen Interessen des Bürgers 1 anwaltschaftlich vertreten. Dieser ist Eigentümer des Anwesens in der Singenbacher Str. x in Gerolsbach, Ortsteil Alberzell.
Unter Bezugnahme auf dieses Grundstück wird auf die bereits im 19. Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren bereits erhobenen Einwendungen, die auch hier zu gelten haben, ergänzend Bezug genommen.

Unser Mandant wendet sich gegen die o.a. Bauleitplanung. Problematisch erscheint insbesondere das geplante Grenzgrün im Bereich zum Grundstück unseres Mandanten.
Der Bebauungsplan widerspricht somit den Vorgaben einer verträglichen und rechtmäßigen Bauleitplanung und berührt geschützte Belange unseres Mandanten als nachteilig betroffener Eigentümer. Die im Umweltbericht getroffen Aussagen zur alternativen Planungsmöglichkeiten sind unzutreffend. Gerade diese wurden durch den Vorhabenträger und Antragssteller dieses Verfahrens und auch von Seiten der Gemeinde regelrecht vereitelt. Auf dem jetzt geplanten Gelände, welches als landwirtschaftliche Fläche erworben wurde, kann die Wertschöpfung durch die Bauleitplanung nicht im Gemeinwohlinteresse liegen. Deshalb werden und wurden offenbar alternative Planungsmöglichkeiten nicht geprüft. Dies widerspricht einer gesetzlich gewollten Planerforderlichkeit, § 1 Abs. 3 BauGB. Vorliegend stehen wirtschaftliche Interessen des Vorhabenträgers über dem Wohl der Anlieger und der Gemeinde. Die ausgelegten Planunterlagen erwecken daher insgesamt den Anschein der Gefälligkeitsplanung stattfindet, welche die öffentlich-rechtlichen Planungsvoraussetzungen, Regeln und Grundlagen umgeht.
Um die Planungen zu befördern wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB in jeder Hinsicht genügen muss, was sich derzeit nicht abzeichnet. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist das zentrale Gebot rechtsstaatlicher Planung. Es ist gleichermaßen bestimmend für den planerischen Entscheidungsvorgang wie auch für die Beurteilung des Ergebnisses der Planung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (grundlegend: BVerwGE 34,301) ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, 
  • wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet;
  • wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss;
  • wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird
oder
  • wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Wir werden uns mit gesondertem Anregungs-/Einwendungsschreiben zeitnah noch ausführlicher äußern, da noch diverse detaillierte Bedenken vorzubringen sein werden. Bereits jetzt wird gebeten, uns nach der Abwägung deren Ergebnisse zukommen zu lassen. Für die Ergebnismitteilung nach Befassung mit den o.a. sowie noch zu erhebenden weiteren Anregungen und Einwänden gem. § 3 Abs. 2 S. 4, 2. Halbs. BauGB sind wir umfassend zustellungs- und empfangsbevollmächtigt.
Weitere Ausführungen auch noch nach Fristablauf der Entwurfsauslegung zu sich der Plangeberin aufdrängenden Aspekten bleiben vorbehalten, wie etwa die Regelung des § 4a Abs. 6 BauGB vorsieht.
Es wird angeregt an der Planung nicht weiter festzuhalten.

Abwägung
Die Stellungnahme des Bürgers 1 ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Inwiefern die geplanten Grünflächen, angrenzend zum Grundstück des Bürgers 1, dessen geschützte Belange berühren oder er dadurch nachteilig betroffen ist, kann die Gemeinde Gerolsbach nicht nachvollziehen. Dies wird auch nicht substantiiert vorgetragen. Entsprechend wird auch kein Widerspruch einer verträglichen und rechtmäßigen Bauleitplanung gesehen, vor allem da der Bürger die Art seine Betroffenheit nicht näher erläutert. 
Eine Verletzung von Vorgaben wird somit ebenfalls nicht erkannt. 
Die Gemeinde Gerolsbach hat sich bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung eindringlich mit der Frage der Betriebserweiterung am Standort auseinandergesetzt und öffentliche wie private Belange gerecht abgewogen. Die Darstellung der Bauflächen als Ergebnis dieser Abwägung wurde im Rahmen der Genehmigung der 19. Änderung des Flächennutzungsplans von der Genehmigungsbehörde geprüft und nicht beanstandet. 
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Bauleitplanung ist anzumerken, dass es sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt.
Die angekündigte zeitnahe und ausführliche Stellungnahme zu der bereits eingebrachten Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Beschluss
Die Stellungnahme des Bürgers 1 wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 12 : 2
Anmerkung: GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert stimmten mit Nein. 


  1. Bürger 2, Stellungnahme vom 31.01.2022
(Aufgrund der Vielzahl der Einzel-Einwände wurden diese, der Übersichtlichkeit halber, durchnummeriert.)
Fehlerhafte Planungen:
  1. Hier wird auf über 30.000 m² landwirtschaftlichen Flächen nicht sparsam und schonend mit Grund und Boden umgegangen.
  2. Aufgrund der großen Anzahl der geplanten Wohnungen fehlen die Festsetzungen von Spielplätzen und Flächen für Gemeinbedarf.
  3. Es fehlt die Festsetzung der höchst zulässigen Wohnungen im gesamten überplanten Gebiet.
  4. Die gesamte Planung widerspricht den Zielen der Landesentwicklung, fördert die Zersiedlung der Landschaft und schädigt in unwiderruflicher Weise das Ortsbild. Die in der Begründung genannten Ziele werden hier nicht erfüllt, sondern vereitelt. Die Begründung zur Planfassung entspricht nicht der Realität der Planung.
  5. Das Maß der baulichen Nutzung ist höher als in dem Gewerbegebiet in Gerolsbach und widerspricht alleine schon durch die Gebäude mit einer geplanten Wandhöhe von 14,80 Meter dem Charakter des Ortsteils Alberzell. Das Maß der baulichen Nutzung kann für Nebenanlagen noch um 50 % überschritten werden, was die Sache noch verschärft.
  6. Das im Umweltbericht unter 1.5.8 genannte Schutzgut Landschaftsbild wird dadurch in nicht hinnehmbarer Weise nicht nur beeinträchtigt sondern zerstört.
  7. Es handelt sich hier nicht um eine angemessene Erweiterung des bestehenden Betriebs, wie in der Bebauungsplanbegründung angeführt, sondern um faktisch neue Betriebe, wie einen Umschlagsplatz für Baustoffe und Schüttwaren, um eine Betontankstelle und ein Werk zur Herstellung von Bau-Fertigteilen (in der Produktionshalle) (vgl. Nr. der schalltechnischen Untersuchung).
  8. Die Betriebsfläche wird ca. vervierfacht. Zudem entsteht eine große Anzahl von Wohnungen, darunter auch Arbeiterwohnungen.

Unzureichende Niederschlagswasserzurückhaltung:
  1. Das Rückhaltevolumen des Niederschlagswasser ist zu gering dimensioniert. Starkregenfälle sind bei der Bemessung der Rückhaltung nicht berücksichtigt.
Diese fließen dann unkontrolliert zum Nachteil der Unterlieger in das nördlich vorbeiführende Fließgewässer, den Barerbach.
Die im Umweltbericht unter 1.5.5 getroffenen Aussagen zum Schutzgut Wasser sind somit falsch.

Wassergefährdung durch wassergefährdende Stoffe:
  1. Flächen auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sollen nicht an den Mischwasserkanal angeschlossen werden. Hier entsteht die Gefahr einer Wassergefährdung.

Vervielfachung der Lärmbelastung
  1. Die im Lärmschutzgutachten genannten Höchstwerte bedeuten für mich als Anlieger eine hohe Vervielfachung der Lärmeinwirkung auf unsere Wohnungen, Gebäude und Flächen.
  2. Das Lärmschutzgutachten berücksichtigt nicht mein Anwesen.
  3. Es fehlt die Festsetzung der maximalen Lärmspitzen und die Betriebszeiten der einzelnen lärmenden Geräte.
  4. Die im Gutachten, welches nur eine Prognose darstellt (vgl. Nr. 1 der schalltechnischen Untersuchung), angenommen Tätigkeiten sind nicht realistisch, was zu einer zu niedrigen berechneten Lärmbelastung führt.
  5. Es ist nicht gewährleistet, dass sich die Betriebszeiten der einzelnen Geräte an den Annahmen des Lärmschutzgutachten ausrichten.
  6. Eine verbindliche Lärmschutzfestsetzung auf einzelne Bereiche fehlt. Der erforderliche Lärmschutz ist somit nicht gewährleistet.
  7. Es werden zudem teilweise die zulässigen Werte in der Singenbacher Straße überschritten.
  8. Es wird jetzt schon mit einer Überschreitung der Geräuschspitzen in der Nacht gerechnet.
  9. So führt das Gutachten jetzt schon Schallspitzen von 95/90 dB (A) tags und 70/65 dB (A) an. Zudem wird von Betriebszeiten von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr ausgegangen. Zudem findet zwischen 05:00 und 06.00 Uhr der gesamte Mitarbeiterverkehr mit Pkw und Lkw statt. Es wird von 100 Mitarbeitern berichtet. Die Tankstelle ist rund um die Uhr im Betrieb.
  10. Der im Gutachten täglich angenommene Lkw-Verkehr von 16 Bewegungen ist unrealistisch. Diese Bewegungen werden schon alleine vom betriebseigenen Fuhrpark übertroffen.
  11. Inwieweit die Tiefbau-Lkw' s mit Anhänger als Lkw berücksichtigt wurden, geht aus dem Gutachten nicht hervor.
  12. Im Bebauungsplan müssten dann die max. 16 Bewegungen als Obergrenze für Lkw's ab 3,5 Tonnen zugelassenen Gesamtgewicht festgelegt werden. Eine Betriebszeit vor 06:00 Uhr ist zwingend auszuschließen, um Schallemissionen in der Nacht zu verhindern.
  13. Die Annahmen von Warentransport und Verladung (vgl. Nr. 6.3 der schalltechnischen Untersuchung), sind unrealistisch niedrig und in sich nicht schlüssig (Verhältnis der Zeiten Radlader/Stapler zu Lkw).
  14. Auf schalltechnisch bessere Schüttboxen wird zum Nachteil der Anlieger verzichtet.
  15. Es werden in diesem Bereich Schallemissionen von bis zu 110 db (A) angenommen.
  16. Das die Spitzenpegel im Bereich des südlichen Wohngebietes vernachlässigt werden, ist fehlerhaft (vgl. Nr. 6.10 der schalltechnischen Untersuchung).
  17. In diesen Zeiträumen ist ein gesundes Wohnen nicht mehr denkbar.
  18. Die Spitzenpegel beeinträchtigt durch die davon herbeigerufenen Schlafstörungen ein gesundes Wohnen.
  19. Eine verbindliche Festsetzung von Betriebszeiten und max. Emissionswerten fehlt.
  20. Durch entsprechende Lärmschutzmaßnahmen sind Schallspitzen auszuschließen und max. Emissionswerte festzusetzen.
  21. Die im Lärmschutzgutachten angenommen Betriebszeiten der Geräte sind unrealistisch (z. B. Radlader nur 0,5 h/Tag).
  22. Diese müssten im Bebauungsplan verbindlich festgelegt werden.
  23. Ebenso verhält es sich bei der Betontankstelle. Hier wird davon ausgegangen, dass hier nur 2x in der Woche Beton mit einem Pkw abgeholt wird, aber jede Woche die Betontankstelle durch Lkws aufgefüllt wird. Diese Angaben sind in sich unschlüssig.
  24. Ebenso unrealistisch ist die Annahme der Tankstelle. Bei 30 Tankungen am Tag (durchschnittlicher Tank/Pkw max. 50 Liter), müsste nicht jeden Tag ein Lkw zur Anlieferung (Liefervolumen Lkw Sattelschlepper bis zu 30.000 Liter) kommen, wie im Lärmschutzgutachten angeführt
  25. Die Schallemissionen durch die Benzinanlieferung in der Nacht wurden nicht berücksichtigt. Der Spitzenlärmpegel in der Nacht ist jetzt schon überschritten (vgl. Nr. 8.1 der schalltechnischen Untersuchung).
  26. Aufgrund der o. g. Annahmen im Gutachten erhärtet sich der Verdacht, dass hier nicht um das wirklich geplante handelt, sondern nur dargestellt wird, welcher Umfang bei voller Ausschöpfung der Lärm-Höchstgrenzen möglich ist.
  27. Alle Annahmen, welche die Grundlagen des Lärmschutzgutachtens bilden, wären zwingend im Bebauungsplan als Höchstgrenzen festzusetzen.
  28. Die Betriebszeit ist auf tagsüber zu beschränken.
  29. Da die Halle des Nachbarn Demmel zur Wohnbebauung als quasi „Lärmschutzwand" fungiert, aber keine Lärmschutzmaßname im Bebauungsplan darstellt, wäre mit der Entfernung der Halle eine massive Lärmerhöhung in Richtung Singenbacher Straße verbunden. Unabhängig von dieser Halle sind Lärmschutzmaßnahmen zu festzusetzen.
  30. Dieses Gebäude ist aus der Lärmschutzbetrachtung als faktisches „Lärmminderungsbauwerk" herauszurechnen.
  31. Für diese Halle werden im Lärmschutzgutachten keine Immissionswerte aufgeführt. 
  32. Das ist fehlerhaft.
  33. Die Aussagen des Umweltberichts unter 1.5.7 zum Schutzgut Mensch und Gesundheit und unter 1.5.10 sind unzutreffend und fehlerhaft.
  34. Aufgrund der Ausführungen zum Immissionsschutzgutachten kommt es zu erheblichen und nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf die in der Umgebung lebenden Menschen.
  35. Die negativen betriebsbedingten Auswirkungen sind erheblich.

Unzureichende Straßenerschließung:
  1. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Lärm und Erschütterungsbelastung durch den Anlieferungs- und Abholverkehr mit schweren Lkw's wurde nicht berücksichtigt.

Die gesamte Verkehrszunahme wurde nicht berücksichtigt.
  1. Für dieses große Gewerbebetrieb mit dem damit verbunden Verkehr, ist die Erschließung über ausschließlich eine Gemeindestraße (Singenbacher Straße) nicht gesichert. Die Straße ist dafür nicht geeignet und ausgebaut.

Nachteil für die Gemeinde und die Allgemeinheit:
  1. Somit führt das geplante Gebiet zu Nachteilen und Beeinträchtigungen sowohl bei den Anliegern als auch zu verminderten Einnahmen durch die Gewerbesteuer des Betriebs, da diese durch diese Gestaltung steuersparend gestaltet werden kann.

Zusammenfassung:
  1. Der Bauungsplan widerspricht somit den Vorgaben einer verträglichen und rechtmäßigen Bauleitplanung und berührt meine geschützten Belange verletzen mein Recht auf gesundes Wohnen in der Nachbarschaft des geplanten Baugebietes.
  2. Die im Umweltbericht getroffen Aussagen zur alternativen Planungsmöglichkeiten sind unzutreffend. Gerade diese wurden durch den Unternehmer und Antragssteller dieses Verfahrens und gleichzeitig ersten Bürgermeister der Gemeinde Gerolsbach vereitelt.
  3. Im erst kürzlich in der Gemeinde geschaffenen Gewerbegebiet hat er sich nicht um eine Fläche bemüht, vielmehr hat er alles getan, diese Flächen schnellstmöglich zu veräußern.
  4. Auf dem jetzt geplanten Gelände, welches er als landwirtschaftliche Fläche erwarb, kann er die Wertschöpfung durch die Bauleitplanung voll im eigenen Vermögen halten. Deshalb werden und wurden alternative Planungsmöglichkeiten nicht geprüft.
  5. Hier werden die wirtschaftlichen Interessen der Firma des Bürgermeisters über das Wohl der Anlieger und der Gemeinde gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass sich das Gelände nicht im Firmenbesitz, sondern im Privatbesitz der Unternehmerfamilie des Bürgermeisters befindet, wird hier sogar durch die vom Bürgermeister geführte Gemeinde die Möglichkeit des Gewerbesteuersparens (welche die Einnahmequelle der Gemeinde ist) zugunsten des Familienbetriebs des Bürgermeisters geschaffen.
  6. Aufgrund der ganzen übertrieben positiven Beschreibungen, nicht objektiven Annahmen und Aussagen und Ungereimtheiten in der Planung und Begründung und den begleitenden Unterlagen erweckt es den Anschein, dass hier eine Gefälligkeitsplanung stattfindet, welche die öffentlich-rechtlichen Planungsvoraussetzungen, Regeln und Grundlagen umgeht.
  7. An der Planung, des durch den Unternehmer Seitz, Beteiligte, bekommen auch Aufträge der Gemeinde unter Bürgermeister Seitz, der hier gleichzeitig als Bürgermeister der Gemeinde Gerolsbach und als Begünstigter durch den Bebauungsplan der Gemeinde Gerolsbach fungiert.
  8. Als betroffener Anlieger hätte ich die entsprechenden Beeinträchtigungen zu tragen, die ungerechtfertigte Eingriffe in meine Rechte darstellen, und mich somit in meinen Rechten verletzen.

Abwägung
Zu „Fehlerhafte“ Planungen:
Zu 1.):
Das durch das Vorhaben entsprechend landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen überbaut, bzw. im Rahmen der Realisierung begrünt und/oder zur Entwässerung genutzt werden und damit aus der landwirtschaftlichen Nutzung entfallen ist unstrittig. Allerdings kann durch die Erweiterung des bestehenden Betriebs die bereits versiegelte Betriebsfläche weiterhin genutzt werden, bei einer kompletten Betriebsverlagerung würden (vermutlich vorher ebenfalls landwirtschaftlich genutzte) Flächen andernorts neu in Anspruch genommen. Auf eine möglichst effektive Nutzung der Flächen wird Augenmerk gelegt. Die Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen lässt sich nicht vermeiden, wobei die Inanspruchnahme unter dem Aspekt einer schonenden Flächeninanspruchnahme erfolgt. Weitere Erläuterungen, warum kein sparsamer und schonender Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche vorliegen soll, werden nicht abgegeben. Hinzuweisen ist darauf, dass der Flächennutzungsplan die vorliegende Nutzung bereits darstellt
Zu 2.):
Durch den Vorhabenträger sind 12 neue Wohnungen im Rahmen der Aufstockung der bestehenden Halle an der Westseite des Betriebsgeländes geplant, Gemeinbedarfsflächen sind hierfür nicht erforderlich. Entsprechend Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der BayBO ist „Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen“. Dies ist auch durch den Vorhabenträger bindend, einer Festsetzung im Bebauungsplan bedarf es dafür nicht. Darüber hinaus existiert eine gemeindliche Spielplatzsatzung die entsprechend anzuwenden ist. 
Zu 3.):
Wohnungen sind nicht im gesamten überplanten Gebiet, sondern lediglich im nordwestlich festgesetzten Mischgebiet zulässig. Im Sinne einer flexiblen Nutzung der Bestandsgebäude wurde auf eine Festsetzung zur Zahl der zulässigen Wohnungen im Mischgebiet verzichtet. Dies kann, bei Bedarf, noch im Durchführungsvertag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger geregelt werden. Zwingend erforderlich ist eine absolute Höchstfestsetzung nicht.
Zu 4.):
Von der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde wurde mit Stellungnahme vom 22.12.2021 festgestellt, dass in der vorgelegten Begründung der Bedarf für die Neuausweisung nachvollziehbar dargelegt ist und die Planung grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
Zu 5.):
Im Gewerbegebiet Gerolsbach ist, wie im GE 1, ebenfalls eine GRZ 0,8 festgesetzt, für das GE 2 und die Mischgebietsflächen ist eine GRZ von max. 0,6 zugelassen. Eine Überschreitung für Nebenanlagen ist max. bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. Die Größe und Höhe der Gebäude am nordöstlichen Ortsrand Alberzells wird, unter Berücksichtigung der geplanten Gestaltung und Eingrünung, von der Gemeinde Gerolsbach als angemessen und ortsbildverträglich angesehen.
Zu 6.):
Nach Auffassung der Gemeinde Gerolsbach und des beauftragten Planungsbüros wird durch die Neubebauung das genannte Schutzgut Landschaftsbild beeinträchtigt, die Beeinträchtigung wird jedoch durch die Maßnahmen der Gebäudegestaltung und der Eingrünung minimiert, so dass die Erheblichkeit nur gering eingeschätzt wird. Eine komplette Zerstörung des Landschaftsbildes ist angesichts der den Geltungsbereich umgebenden Landschaft nur schwer vorstellbar.
Zu 7.):
Die Gemeinde Gerolsbach hat sich mit Beschluss des Gemeinderats für die Schaffung von Baurecht als Grundlage für die geplanten umfangreichen betrieblichen Erweiterungen ausgesprochen, um die Fa. Irrenhauser und Seitz in ihrer künftigen Entwicklung am Standort Alberzell zu unterstützen und erachtet diese als angemessen. Es handelt sich nicht um neue Betriebe; die erwähnten Anlagen und Produktionsbestandteile gehören zum Betrieb des Vorhabenträgers, der seinen Betrieb entsprechend erweitert.

Zu 8.):
Die bisherige Betriebsfläche hat eine Größe von ca. 0,9 ha, ca. 2,0 ha neue Bauflächen kommen hinzu. Die Errichtung von Betriebswohnungen wird von der Gemeinde Gerolsbach positiv bewertet. Im Übrigen ist Ziff. 8 der Stellungnahme als Tatsachenfeststellung ohne inhaltliche Bewertung formuliert.

Zu „Unzureichende“ Niederschlagswasserzurückhaltung:
Zu 9.):
Die Rückhaltung wurde gemäß dem gültigen DWA-Regelwerk aufbauend auf einer Flächenermittlung für ein 5-jährliches Regenereignis bemessen.
Das Entwässerungskonzept wurde zudem mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt. Dessen Einschätzung als mit besonderer Sachkunde ausgestatten Fachbehörde kommt vorliegend besondere Bedeutung zu, während die angeblich defizitäre Entwässerungsplanung nur behauptet, nicht aber substantiiert wird.
Von einem unkontrollierten Abfluss in den Barerbach ist somit nicht auszugehen.

Zu Wassergefährdung durch wassergefährdende Stoffe:
Zu 10.)        :
Gemäß den Hinweisen des Bebauungsplans ist beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die Anlagenverordnung des Bundes zu beachten, sowie die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Ebenso gelten die Satzungsbestimmungen der einschlägigen Entwässerungssatzung

Zu Vervielfachung der Lärmbelastung
Zu den schalltechnischen Einwänden wird von der Gutachterin, C. HENTSCHEL CONSULT, zusammen mit IB WipflerPLAN, wie folgt Stellung genommen:
Zu 11.)        :
Die Aussage ist nicht zutreffend. Das Betriebsaufkommen wird sich durch die Neustrukturierung des Betriebs nicht maßgeblich erhöhen und durch die neu geplanten Hallen auf dem Betriebsgelände werden die Betriebsvorgänge auf dem Gelände selbst zur Wohnbebauung hin abgeschirmt. Das durch ein Fachbüro erstellte Gutachten bestätigt die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte.
Nicht substantiiert wird, welche Anlagen und Bereiche konkret mit „unsere Wohnungen, Gebäude und Flächen“ gemeint sind.
zu12.):
In der SU 1572 wurden die maßgeblichen Immissionsorte gemäß TA-Lärm im Umfeld des Vorhabens berücksichtigt. Maßgeblicher Immissionsort ist der, nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird.
Die maßgeblichen Immissionsorte sind Kapitel 4.3 bzw. Abbildung 3 der SU 1572 zu entnehmen. Das Anwesen der Bürger/in 3 wurde durch Immissionsort IO 3 in der Untersuchung berücksichtigt. 
Hinweis: Der IRW der TA Lärm wird an der Bebauung im Wohngebiet Brünnlfeld (IO 1 – IO 4) Tag und Nacht durchgehend eingehalten und um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Die schalltechnische Irrelevanz nach TA Lärm kann nachgewiesen werden.
Zu 13., 29. und 30.):
In der SU 1572 wurden die maximal zulässigen Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten festgelegt, diese geben indirekt die zulässigen Schallemissionen auf dem Betriebsgelände vor. Die Betriebszeiten der einzelnen Geräte können bei Bedarf im Rahmen des Durchführungsvertrags bzw. den Auflagen zur Baugenehmigung geregelt werden. Der Bebauungsplan gibt nur einen Rahmen vor; die weiteren Entscheidungen treffen die zuständigen Behörden im Baugenehmigungsverfahren.
Zu 14.):
Im Zuge von immissionsschutzrechtlichen Prüfungen werden z.B. Geräuschimmissionen durch Prognoseverfahren ermittelt. Die Eingabedaten für die Berechnung wurden der Betriebsbeschreibung des Verfahrensträgers entnommen. Dies ist fachlich nicht zu beanstanden. Nachdem das Vorhaben noch nicht umgesetzt ist, besteht vorliegend nur die Möglichkeit einer Prognose. Die zuständige Behörde hat die Möglichkeit, im Rahmen der Baugenehmigung weitere Auflagen, z.B. die Durchführung von Lärmmessungen, festzusetzen.
Zu 15 und 16.):
In der SU 1572 wurden die maximal zulässigen Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten festgelegt, diese geben indirekt die zulässigen Schallemissionen auf dem Betriebsgelände vor. Die Betriebszeiten bzw. weitere Vorgaben der einzelnen Geräte / Tätigkeiten können bei Bedarf im Rahmen des Durchführungsvertrags bzw. den Auflagen zur Baugenehmigung geregelt werden
Zu 17., 18. und 19.):
Wie das Ergebnis in der SU 1572, Kapitel 7.2 zeigt, kann der Immissionsrichtwert der TA Lärm an allen Immissionsorten durchgehend eingehalten werden. Das Kriterium der schalltechnischen Irrelevanz nach TA Lärm wird mit Ausnahme eines Teilstücks an der Fassade von IO 7 ebenfalls erfüllt. Der IRWTA Lärm wird hier noch um 5 dB(A) unterschritten, die Verfehlung ist aus fachlicher Sicht tolerierbar. 
Zudem kann nachgewiesen werden, dass auch mit Berücksichtigung der Gesamtbelastung aus der angrenzenden Gewerbefläche auf Flur Nr. 354 und dem Gesamtbetrieb des Vorhabens (Irrenhauser und Seitz incl. Tankstelle) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten bzw. das geforderte Irrelevanzkriterium erreicht wird. Damit werden gesunde Lebensverhältnisse in der Nachbarschaft sichergestellt. 
Bezüglich der Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums zur Nachtzeit durch eine Lkw Betriebsbremse, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein Worst-Case-Szenario handelt. Laut Vorhabensträger und wie aus der Auswertung einer „durchschnittlichen“ Woche der Tankstelle ersichtlich, sind Tankvorgänge bzw. ein Fahrverkehr von Lkw im Nachtzeitraum nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Zudem wurde die Quelle des Spitzenpegels am kritischsten Punkt simuliert. 
Wird als Spitzenpegel die beschleunigte Abfahrt eines Pkw (tatsächlich zu erwarten) angesetzt, kann das Irrelevanzkriterium durchgehend eingehalten werden.
Zu 20., 21. und 23.):
Die Eingabedaten für die Berechnung wurden der Betriebsbeschreibung des Verfahrensträgers entnommen. Dies ist fachlich nicht zu beanstanden. 
Für die Berechnung der Schallemissionen aus dem Lkw Fahrverkehr werden die Anhaltswerte, des in Fachkreisen anerkannten, Technischer Berichts zur Untersuchung der LKW- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, Hessischen Landesamt für Umwelt, 16.05.1995 herangezogen. Für die Studie wurden unterschiedliche Lkw in diversen Situationen messtechnisch erfasst und gemittelt. In der vorliegenden Unter-suchung wurde der kritischere Ansatz des Technischen Bericht mit Lkw > 105 kW angesetzt.
Zu 22., 36., 37und 38.):
In der SU 1572 wurden die maximal zulässigen Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten festgelegt, diese geben indirekt die zulässigen Schallemissionen auf dem Betriebsgelände vor. Die Betriebszeiten bzw. weitere Vorgaben der einzelnen Geräte / Tätigkeiten können bei Bedarf im Rahmen des Durchführungsvertrags bzw. den Auflagen zur Baugenehmigung geregt werden.
Ein Nachtbetrieb muss nicht ausgeschlossen werden, die Untersuchung zeigt, dass z.B. die Anfahrt der Mitarbeiter und die Abfahrt zur Baustelle, Betrieb der Tankstelle etc. vor 06:00 Uhr möglich ist. Hinzuweisen ist darauf, dass es keinen Anspruch darauf gibt, dass nachts keine Emissionen stattfinden, sondern lediglich, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden
Zu 24 und 25.):
Im südlichen Bereich (VEP) sind Schüttboxen geplant. Die Berücksichtigung einer Abschirmung daraus bzw. die zeichnerische Kennzeichnung wurden in der Schalltechnischen Untersuchung SU 1572 im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung nicht vorgenommen.
Zu 26., 27. und 28.):
Der Nachweis des Spitzenpegelkriteriums im südlichen Wohngebiet ist auf Grund der Abstandflächen zu vernachlässigen.
Zu 29., 30., 42., 32. und 33.):
Die Eingabedaten für die Berechnung wurden der Betriebsbeschreibung des Verfahrensträgers entnommen. Dies ist fachlich nicht zu beanstanden.
In der SU 1572 wurden die maximal zulässigen Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten festgelegt, diese geben indirekt die zulässigen Schallemissionen auf dem Betriebsgelände vor. Die Betriebszeiten bzw. weitere Vorgaben der einzelnen Geräte / Tätigkeiten können bei Bedarf im Rahmen des Durchführungsvertrags bzw. den Auflagen zur Baugenehmigung geregt werden.
Zu 34. und 35.):
Vom Vorhabensträger wurde eine Tank-Auswertung einer durchschnittlichen Woche vorgelegt. Die Ergebnisse zeigen, dass mit weniger als 2 Pkw Kunden pro Nachtzeitraum 22:00 – 06:00 Uhr zu rechnen ist. Lkw Tankvorgänge im Nachtzeitraum haben nicht stattgefunden. Eine Benzinanlieferung zur Nachtzeit findet nie statt. 
Bezüglich der Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums zur Nachtzeit durch eine Lkw Betriebsbremse, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein Worst-Case-Szenario handelt. Laut Vorhabensträger und wie aus der Auswertung einer „durchschnittlichen“ Woche der Tankstelle ersichtlich, sind Tankvorgänge bzw. ein Fahrverkehr von Lkw im Nachtzeitraum nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Zudem wurde die Quelle des Spitzenpegels am kritischsten Punkt simuliert. 
Wird als Spitzenpegel die beschleunigte Abfahrt eines Pkw (tatsächlich zu erwarten) angesetzt, kann das Irrelevanzkriterium durchgehend eingehalten werden.
Zu 39. und 40.):
Nach der TA Lärm ist die Ausbreitungsrechnung entsprechend der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Abschnitt 6 durchzuführen. Dabei werden die Schalldämpfung aufgrund von Schallausbreitung durch Bewuchs, Industriegelände und Bebauungsflächen nach Anhang A, Abschirmungen und Reflexionen nach den Abschnitten 7.4 und 7.5 der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, berücksichtigt. 
Berücksichtigt werden dabei die örtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Untersuchung (Bauleitplanung / Bauantrag etc.). Die Halle des Nachbarn Josef Demmel kann sowohl als Abschirmung als auch als Reflektor fungieren. Ob die Halle in der Zukunft abgebrochen oder eine möglicherweise eine höhere Abschirmung errichtet wird liegt nicht im Ermessen des Gutachters und ist bei der Berechnung nach TA Lärm nicht zu berücksichtigten. Beabsichtigt ist dies nach Kenntnisstand der Gemeinde nicht. Sollten sich durch den Abbruch einer abschirmenden Einrichtung künftig eine problematische Immissionsbelastung ergeben, ist diese durch die zuständige Behörde zu lösen.
Zu 41. und 42.):
Bei der Gewerbe-/ Lager-Halle handelt es sich um keinen maßgeblichen Immissionsort nach TA Lärm. Schutzbedürftige Aufenthaltsräume sind u.E. nicht vorhanden.
Zu 43., 44. und 45.):
Die schalltechnische Untersuchung kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Betrieb auf dem Betriebsgelände Fl.Nr. 357, 358 und 358/4, Gemarkung Alberzell, aus schalltechnischer Sicht am Tag und in der Nacht verträglich ist. Damit werden gesunde Lebensverhältnisse in der Nachbarschaft sichergestellt.

Zu „Unzureichende“ Straßenerschließung:
Zu 46.)        :
Künftiges Verkehrsaufkommen durch die Betriebserweiterung wurde bei der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt.
Erschütterungsbelastung werden in ihrem Umfang als nicht relevant eingestuft. 

Zu Nicht-Berücksichtigung der gesamte Verkehrszunahme:
Zu 47.)        :
Die bestehende Gemeindestraße (Singenbacher Straße) wird als ausreichend geeignet und ausgebaut eingeschätzt. Im Übrigen fehlt substantiierter Vortrag, warum die Straße nicht leistungsfähig sein soll. Das Landratsamt hat keine Bedenken bzgl. der straßenmäßigen Erschließung geäußert

Zu Nachteil für die Gemeinde und die Allgemeinheit:
Zu 48.):
Die Gemeinde Gerolsbach hat sich bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung und der Änderung des Flächennutzungsplans eindringlich mit der Frage der Betriebserweiterung am Standort auseinandergesetzt und öffentliche wie private Belange gerecht abgewogen. Darüber hinaus sprach sich in einem Bürgerentscheid eine große Mehrheit für eine entsprechende Betriebserweiterung an diesem Standort aus.
Nachteile und Beeinträchtigungen für Anlieger sind gering und können durch verschiedene Maßnahmen minimiert werden, so dass etwa Richtwerte des Immissionsschutzes unterschritten werden. Es besteht kein Anspruch der Anlieger auf Unterbleiben von Veränderungen, sondern nur auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Dies ist nach den vorgelegten Untersuchungen der Fall.
Durch den Erhalt und die Weiterentwicklung eines gewachsenen Gewerbebetriebs am Ort werden nicht nur weiterhin Gewerbesteuereinnahmen erwartet, sondern auch der Erhalt und der Ausbau von Arbeitsplätzen in der Gemeinde.


Zu Zusammenfassung:
Zu 49.):
Die Gemeinde Gerolsbach hat sich bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung eindringlich mit der Frage der Betriebserweiterung am Standort auseinandergesetzt und öffentliche wie private Belange gerecht abgewogen. Nachteile und Beeinträchtigungen für Anlieger sind gering und können durch verschiedene Maßnahmen minimiert werden, so dass etwa Richtwerte des Immissionsschutzes unterschritten werden, womit gesundes Wohnen in der Nachbarschaft auch weiterhin möglich ist. Eine mögliche Zunahme von Beeinträchtigungen bewegt sich im gesetzlich zulässigen Rahmen.
Zu 50.)        :
Die im Umweltbericht getroffen Aussagen zur alternativen Planungsmöglichkeiten sind zutreffend. Aufgrund der Bestandssituation war es, wie auch bei anderen Betrieben im Gemeindegebiet, erklärtes Ziel der Gemeinde Gerolsbach, deren Weiterentwicklung am Standort zu ermöglichen. Dies entspricht auch den Darstellungen im Flächennutzungsplan und dem Entwicklungsgebot gem. § 8 BauGB.
Zu 51.)        :
Ob und für welche alternative Standorte und Flächen sich der Vorhabensträger bewirbt, obliegt dessen unternehmerischer Entscheidung. Die vorliegend überplanten Flächen sind im Flächennutzungsplan genau für diesen Zweck vorgesehen und bieten sich für eine Betriebserweiterung an.
Zu 52):
Die möglichen Alternativstandorte wurden hinreichen überprüft. Ob und inwieweit der Vorhabensträger durch den Bebauungsplan eine Wertschöpfung erfährt, ist kein drittschützender oder öffentlicher Belang; der Überplanung einer Fläche und der entsprechenden Schaffung von Baurecht ist eine Wertschöpfung jedoch regelmäßig immanent. Dies gilt für jeden entsprechenden Eigentümer und nicht nur für den Vorhabensträger.
Zu 53.):
Die Gemeinde stellt den vorliegenden Bebauungsplan als vorhabenbezogenen unter Beachtung des Erforderlichkeitsgebotes auf. Durch den Erhalt und die Weiterentwicklung eines gewachsenen Gewerbebetriebs am Ort werden nicht nur weiterhin Gewerbesteuereinnahmen erwartet, sondern auch der Erhalt und der Ausbau von Arbeitsplätzen in der Gemeinde.
Zu 54.)
Die Gemeinde stellt den vorliegenden Bebauungsplan als vorhabenbezogenen unter Beachtung des Erforderlichkeitsgebotes auf. Eine Gefälligkeitsplanung liegt nicht vor. Zudem ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, gegen welche öffentlich-rechtlichen Planungsvoraussetzungen, Regeln und Grundlagen verstoßen wird. Auf die Abwägung zu den Punkten 1-48 dürfen wir verweisen.
Zu 55.)
Herr Seitz ist in Gerolsbach als Unternehmer und Bürgermeister tätig – was unproblematisch zulässig ist. An entsprechenden Abstimmungen im Gemeinderat wird er wegen persönlicher Beteiligung nicht mitwirken.
Zu 56.)
Soweit der Einwendungsführer überhaupt in subjektiven Rechten beeinträchtigt wird – und ein Großteil der Einwendungen bezieht sich nicht auf solche Positionen – sind der Gemeinde diese bewusst. Allerdings bewegen sie sich innerhalb des gesetzlich zulässigen und zumutbaren Rahmens und sind daher im Rahmen der Gesamtabwägung hinzunehmen.

Beschluss
Die Stellungnahme des Bürgers 2 wird zur Kenntnis genommen und entsprechend den Abwägungsvorschlägen abgewogen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 12 : 2
Anmerkung: GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert stimmten mit Nein. 



  1. ANREGUNGEN DER VERWALTUNG / DES PLANFERTIGERS

Sachverhalt
  1. Anpassung des Geltungsbereichs an die laufende Flurbereinigung / Dorferneuerung Alberzell
Im Rahmen der laufenden Flurbereinigung / Dorferneuerung Alberzell wurden im Bereich des Vorhabens die Grundstücksgrenzen der Fl.Nr. 358/4 Gmkg. Alberzell angepasst. An der Westseite wurde der Grenzverlauf mit der Fl.Nr. 350 begradigt, eine Anpassung der Grün- und Bauflächen in diesem Bereich erscheint sinnvoll. Im Süden wurde die Fl.Nr. 358/6 neu herausgemessen, diese liegt weiterhin außerhalb des Geltungsbereichs. Im Norden wurde aus der Fl.Nr. 358 die Fl.Nr. 358/5 neu herausgemessen (die amtliche Digitale Flurkarte liegt noch nicht vor, wird jedoch im Verfahren als Grundlage ergänzt). Die Fläche der neuen Fl.Nrn. Fl.Nr. 358/5 kann nunmehr vollständig in den Umgriff des Bebauungsplans aufgenommen werden, damit ist eine Vergrößerung der Eingrünungs- und Ausgleichsflächen nach Norden hin möglich, um das Vorhaben landschaftlich besser einzubinden. 
  1. Zulässigkeit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im südwestlichen Bereich als Zwischennutzung 
Der Vorhabenträger strebt im Zuge der aktuellen Entwicklungen an, im Südwestlichen Geltungsbereich Freiflächen-Photovoltaikanlagen als Zwischennutzung zu errichten, bevor hier weitere Hallen entstehen. Somit könnte das Areal im Sinne der Energiewirtschaft und Nachhaltigkeit sinnvoll zwischengenutzt werden. Zudem würde dann die, für den geplanten zweiten Bauabschnitt erforderliche Ortsrandeingrünung/Ausgleichflächen bereits zeitgleich mit der Bauphase 1 errichtet, so dass die Flächen jetzt schon qualitätvoll nach Süden und Westen hin eingegrünt werden. 
Diese Überlegung wurde dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.07.2022 bereits vorab grundsätzlich vorgestellt.
Es wird nunmehr vorgeschlagen, die Zwischennutzung durch folgende neue Festsetzung im Bebauungsplan planungsrechtlich zu regeln:
„Innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist die Errichtung von freistehenden gebäudeunabhängigen Photovoltaikmodulen auf Ramm- oder Punktfundamenten sowie die zur Anlage gehörenden Betriebs- und Transformatorengebäude und Gebäude bzw. Anlagen zur Aufnahme der Batteriespeicher, als Zwischennutzung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  • die zulässigen freistehenden gebäudeunabhängigen Photovoltaikmodule sowie zur Anlage gehörenden Betriebs- und Transformatorengebäude und Gebäude bzw. Anlagen zur Aufnahme der Batteriespeicher, sind bis zur Errichtung der Gebäude im Baufenster 6 befristet zulässig;
  • die gesamte Anlage ist mit Beginn der Errichtung der Gebäude im Baufenster 6 zurück zu bauen;
  • die Grundflächenzahl GRZ beträgt maximal 0,5 (Module gemessen in senkrechter Projektion auf das Gelände);
  • die zulässige Höhe baulicher Anlagen (HbA) in m beträgt max. 3,10 m (die HbA ist von der natürlichen Geländeoberkante bis zum höchstgelegenen Abschluss baulicher oder technischer Anlagen zu messen);
  • von den Modulen müssen die gesetzlichen Vorschriften bzw. DIN-Vorschriften (Blendrichtlinien) zur Blendwirkung eingehalten werden;
  • die Module sind in Reihen auf Modultischen mit einem Abstand von der Geländeoberfläche von mind. 0,8 m anzuordnen;
  • zwischen den Modulreihen sind mindestens 3,0 m breite besonnte Streifen freizuhalten;
  • die Flächen unter und zwischen den Modulen sind mit gebietseigenem Wildpflanzensaatgut (Herkunft Unterbayerische Hügel- und Plattenregion) anzusäen. Die Fläche ist zweischürig mit einem insektenfreundlichen Mähwerk (Schnitthöhe 10 cm) zu mähen. Alternativ ist eine ökologisch verträgliche, standortangepasste Schafbeweidung zulässig. Düngereinsatz und chemischer Pflanzenschutz sowie Mulchen sind unzulässig. Das Mähgut ist nach jedem Schnitt vollständig von der Fläche zu entfernen.“
Für die Nutzung der Flächen mit Photovoltaikmodulen wird nunmehr eine gutachtliche Einschätzung hinsichtlich möglicher Blendwirkungen eingeholt. Diese soll dann den Unterlagen zum Bebauungsplan zur öffentlichen Auslegung beigegeben werden. Vor Errichtung der Anlagen ist mitunter die Erstellung eines Blendgutachtens erforderlich, um die Verträglichkeit der Anlagen mit der südwestlich angrenzenden Wohnbebauung zu prüfen. Entsprechende Regelungen sind in den Durchführungsvertag aufzunehmen.
  1. Entfall der Bauabschnitte BA 1 und BA 2, da Flächen im Süden bereits genutzt werden sollen (Kieslager, Freiflächen-Photovoltaik)
Nachdem im Süden bereits verschiedene Nutzungen parallel zu Errichtung des Bürogebäudes und der Lehmhalle im Bauabschnitt 1 geplant sind, wie etwa die Freiflächen-Photovoltaikanlage und eine Nutzung als Lagerfläche, sind erforderlichen Maßnahmen zu Eingrünung und zur Entwässerung bereits im Zuge der Errichtung dieser Nutzungen erforderlich. Die Kennzeichnung der Bauabschnitte 1 und 2 im Bebauungs- und Vorhabenplan sollten daher entfallen. 
Entsprechende Regelungen zur zeitlichen Abfolge der Bebauung/Nutzung sollten in den Durchführungsvertag aufgenommen werden. 

  1. Änderung der Planungen zur sog. „Lehmhalle“
Wie dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.07.2022 bereits vorab grundsätzlich vorgestellt, hat der Vorhabenträger seine Planung zur sog. „Lehmhalle“ konkretisiert. 
Im Zuge der Optimierung der Zufahrtssituation in das Untergeschoss (von Nordosten aus) und in das Erdgeschoss (vom Betriebshof von Südwesten aus), sowie der Forderung nach einer möglichst geschlossenen Fassade zum Betriebshof hin (um Lärmabstrahlung nordwestlich gelegenen Wohnnutzungen zu minimieren), soll der Baukörper um wenige Meter nach Süd-Ost verschoben werden. 
Eine Zufahrt vom Untergeschoss der Lehmhalle zum Betriebshof, soll südlich der Lehmhalle in der 1. Bauphase als Rampe im Gelände gleich zusammen mit der temporären Eingrünung angelegt werden. Somit kann der Betriebshof nach Süden hin besser eingegrünt werden, bevor er in einer 2. Bauphase durch eine weitere Halle nach Südosten hin abgeschlossen wird.
Im Sinne optimierter Betriebsabläufe in der Fertigungshalle im EG ist eine größere Wandhöhe erforderlich. Statt einer bisherigen WH von 14,80 m sollte nunmehr eine max. Wandhöhe von 18,40 m zugelassen werden. Dem vor allem nach Osten, zu freien Landschaft hin, wirkenden höheren Gebäude kann mit einer deutlich verstärkten Eingrünung an der Nordostseite der Bauflächen begegnet werden. 

  1. Änderung der Baugrenze im Bauraum 1
Der Vorhabenträger hat seine Planung zur Hallenaufstockung im Bauraum 1 konkretisiert, daher die die Erweiterung der Baugrenze in die Betriebshoffläche von 1,5 m Tiefe erforderlich, der Bauraum hat nun eine Tiefe von 21,5 m statt wie bisher 20,0 m. 

  1. Zulässigkeit von Stützmauern mit einer max. Höhe von 6 m südlich und nördlich der Lehmhalle 
Entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplans werden Stützmauern grundsätzlich mit einer maximalen sichtbaren Höhe von 1,5 m zugelassen. Im Zuge der Umplanung der Lehmhalle und deren Anpassung in das Gelände ist jedoch, südlich und nördlich der Halle die Errichtung von Stützmauern mit einer max. Höhe von 6,0 m erforderlich. Da diese jedoch fest mit dem Gebäude verbunden sind und im Baugebebiet, liegen, treten sie nach außen hin wenig in Erscheinung. Zudem ist im Nordwesten des Plangebiets, im Bereich der bestehenden Tankstelle, die bestehende Stützmauer auf max. 2,5,0 m zu erhöhen, um hier auch eine abschirmende Wirkung für Immissionspunkte in den angrenzenden Bereichen zu generieren. Es wird vorgeschlagen, abweichend von der generellen Zulässigkeit von Stützmauern mit einer max. sichtbaren Höhe von 1,5 m, an den durch Planzeichen gekennzeichneten Bereichen auch Stützmauern mit einer max. sichtbaren Höhe entsprechend des per Planzeichen eingetragenen Werts zuzulassen. Im Bereich des Bauraums 3 sind bündig mit der anschließenden Wand der Lehmhalle zu errichten Mindestens 50 % ihrer Flächen mit Kletterpflanzen zu begrünen. 
Unter Punkt 11 der Festsetzungen „Geländeveränderungen, Stützmauern‘ sollte daher ergänzt werden:
„An den durch Planzeichen gekennzeichneten Bereichen wird die Errichtung von Stützmauern mit einer max. sichtbaren Höhe in m, entsprechend des per Planzeichen eingetragenen Werts zugelassen, wenn mindestens 50% ihrer Wandflächen mit Klettergehölzen begrünt werden. Die sichtbare Höhe ist zu messen ab der Oberkante des geplanten Geländes bis zum oberen Abschluss der Wand. Im Bereich des Bauraums 3 sind die Stützwände bündig mit der Wand des Untergeschosses des angrenzenden Gebäudes zu errichten.“
  1. Änderung der Darstellung der umlaufenden Eingrünungs- und Ausgleichsflächen 
Entsprechend der Grundstücksneuordnung durch die Flurbereinigung, der Anpassung der Bauflächen und der Zulassung einer Freiflächenphotovoltaik-Anlage wurde eine Neuberechnung der der Größen der Ausgleichs Flächen erforderlich. Zudem ist die zeitliche Abfolge der Umsetzung der Ausgleichsflächen (Entfall BA 1 und BA 2, Zwischennutzung Photovoltaik) und eine Anpassung der Entwicklungsziele und Herstellungsmaßnahmen erforderlich. Die westlichen und südlichen Ausgleichsflächen, umlaufend um die Freiflächenphotovoltaik-Anlage sollen als Streuobstwiese mit extensiv genutzter, artenreicher Wiese entwickelt werden, um Verschattungswirkungen der Module zu minimieren. 
Beschluss
Zu1:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und die Grün-, Ausgleichs- und Bauflächen werden, wie vorgestellt, im Bebauungs- und Vorhabenplan angepasst, die neue Fl.Nr. 358/5 wird in den Umgriff aufgenommen. 
Begründung und Umweltbericht sind entsprechend anzupassen. 
Zu 2:
In die Planzeichnung des Bebauungsplans und in den Vorhabeplan wird, wie vorgestellt, eine Fläche zur Zwischennutzung mit freistehenden gebäudeunabhängigen Photovoltaikmodulen aufgenommen. 
„Innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist die Errichtung von freistehenden gebäudeunabhängigen Photovoltaikmodulen auf Ramm- oder Punktfundamenten sowie die zur Anlage gehörenden Betriebs- und Transformatorengebäude und Gebäude bzw. Anlagen zur Aufnahme der Batteriespeicher, als Zwischennutzung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  • die zulässigen freistehenden gebäudeunabhängigen Photovoltaikmodule sowie zur Anlage gehörenden Betriebs- und Transformatorengebäude und Gebäude bzw. Anlagen zur Aufnahme der Batteriespeicher, sind bis zur Errichtung der Gebäude im Baufenster 6 befristet zulässig;
  • die gesamte Anlage ist mit Beginn der Errichtung der Gebäude im Baufenster 6 zurück zu bauen;
  • die Grundflächenzahl GRZ beträgt maximal 0,5 (Module gemessen in senkrechter Projektion auf das Gelände);
  • die zulässige Höhe baulicher Anlagen (HbA) in m beträgt max. 3,10 m (die HbA ist von der natürlichen Geländeoberkante bis zum höchstgelegenen Abschluss baulicher oder technischer Anlagen zu messen);
  • von den Modulen müssen die gesetzlichen Vorschriften bzw. DIN-Vorschriften (Blendrichtlinien) zur Blendwirkung eingehalten werden;
  • die Module sind in Reihen auf Modultischen mit einem Abstand von der Geländeoberfläche von mind. 0,8 m anzuordnen;
  • zwischen den Modulreihen sind mindestens 3,0 m breite besonnte Streifen freizuhalten;
  • die Flächen unter und zwischen den Modulen sind mit gebietseigenem Wildpflanzensaatgut (Herkunft Unterbayerische Hügel- und Plattenregion) anzusäen. Die Fläche ist zweischürig mit einem insektenfreundlichen Mähwerk (Schnitthöhe 10 cm) zu mähen. Alternativ ist eine ökologisch verträgliche, standortangepasste Schafbeweidung zulässig. Düngereinsatz und chemischer Pflanzenschutz sowie Mulchen sind unzulässig. Das Mähgut ist nach jedem Schnitt vollständig von der Fläche zu entfernen.“
Begründung und Umweltbericht sind anzupassen. 
Eine gutachtliche Einschätzung hinsichtlich möglicher Blendwirkungen ist einzuholen und den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung beizulegen. 
Entsprechende Regelungen sind in den Durchführungsvertag aufzunehmen.
Zu 3:
Die Kennzeichnung der Bauabschnitte 1 und 2 im Bebauungs- und Vorhabenplan wird herausgenommen. Begrünung und Umweltbericht sind entsprechend anzupassen.
Regelungen zur zeitlichen Abfolge der Bebauung/Nutzung sind in den Durchführungsvertag aufzunehmen. 
Zu 4:
Das Baufenster Bauraum 3 (Lehmhalle) wird der aktuellen Vorhabenplanung angepasst, statt einer bisherigen WH von 14,80 m wird nunmehr eine max. Wandhöhe von 18,40 m zugelassen.
Zu 5:
Der Bauraum 1 im Bereich der geplanten Hallenaufstockung wird mit einer Tiefe von 21,5 m festgesetzt. 
Zu 6:
In der Planzeichnung werden Bereiche südlich und nördlich der Lehmhalle sowie westlich der Tankstelle gekennzeichnet, in denen auch Stützmauern mit max. sichtbaren Höhen von mehr als 1,5 m zugelassen werden. 
Unter Punkt 11 der Festsetzungen „Geländeveränderungen, Stützmauern‘ wird wie folgt ergänzt:
„An den durch Planzeichen gekennzeichneten Bereichen wird die Errich-tung von Stützmauern mit einer max. sichtbaren Höhe in m, entsprechend des per Planzeichen eingetragenen Werts zugelassen, wenn mindestens 50% ihrer Wandflächen mit Klettergehölzen begrünt werden. Die sichtbare Höhe ist zu messen ab der Oberkante des geplanten Geländes bis zum oberen Abschluss der Wand. Im Bereich des Bauraums 3 sind die Stütz-wände bündig mit der Wand des Untergeschosses des angrenzenden Gebäudes zu errichten.“
Zu 7:
Die erforderlichen Ausgleichs Flächen sind neu zu berechnen, die Planzeichnerischen und textlichen Festsetzungen sind anzupassen, Begründung und Umweltbericht sind ebenfalls entsprechend anzupassen. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 2
Anmerkung: GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert stimmten mit Nein. 

Beschluss

BILLIGUNGS- UND AUSLEGUNGSBESCHLUSS 
Der Gemeinderat der Gemeinde Gerolsbach billigt auf der Grundlage der vorgenannten Abwägung den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 46 „Alberzell Ost“ in der Fassung vom 20.09.2022 einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und dem Umweltbericht ebenfalls jeweils in der Fassung vom 20.09.2022.
Die Verwaltung wird beauftragt die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs. 2 BauGB zu dem Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 46 „Alberzell Ost“ in der Fassung vom 20.09.2022 einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründung und Umweltbericht einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Anmerkung: GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert stimmten mit Nein.

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2.2. Freiflächen Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet - Zwischenbericht zu den aktuellen Planungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 2.2

Sachverhalt

Wie in den Gemeinderatssitzungen am 19.01.2022, 15.02.2022, 23.03.2022  behandelt  sind Planungen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in verschiedenen Gemarkungsbereichen im Gange. Für drei Flächen (Forstern, Dockenried und bei Klenau) wurde eine konkretere Planung vorgelegt und ein Planungsbüro vorgeschlagen (siehe übersandte Planübersichten).
Im Bereich nähe Singenbach wurde ein Konzept für Freiflächen-PV und Agrarthermie vorgestellt (siehe übersandte Planübersicht).

Zur Kenntnisnahme

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3. Behandlung von Anträgen aus der Bürgerversammlung am 28.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 3

Sachverhalt

Das Protokoll der Bürgerversammlung wurde bereits im Bürgerblatt veröffentlicht und als Anlage versandt.

In der Bürgerversammlung wurden keine Anträge gestellt, eine Beschlussfassung im Gemeinderat ist somit nicht notwendig.

Zur Kenntnisnahme 

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4. Umstufung einer Gemeindeverbindungsstraße - Harreßer Weg (Gemarkung Strobenried)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Harreßer Weg befindet sich im Gemarkungsbereich Strobenried und führt vom Abzweig des Weilers Gütersberg zum Weiler Harreß. Der Weg wurde im Jahr 1980 zur Gemeindeverbindungsstraße (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. Art. 46 Nr. 1 BayStrWG)  aufgestuft. 


Der Harreßer Weg ist nach dem aktuellen Ausbauzustand und seiner Verkehrsbedeutung als öffentlicher Feld und Waldweg (Art. 53 Nr. 1 i. V. m Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) einzustufen. Aufgrund dessen sollte zeitnah eine Umstufung der Straße  (Abstufung) nach Art. 7 BayStrWG erolgen.

Beschluss

Das Umstufungsverfahren (Abstufung) im Sinne des Art. 7 BayStrWG  für den „Harreßer Weg“, der derzeit als Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) geführt ist, wird eingeleitet.  Der Harreßer Weg soll zukünftig als öffentlicher Feld- und Waldweg (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG) gewidmet werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Anschaffung Rettungsgeräte für die Feuerwehr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 5

Sachverhalt

Für die Anschaffung neuer Rettungsgeräte (Spreizer/Schneidgerät inkl. Zubehör; Feuerwehr Gerolsbach) wurden drei Angebote eingeholt und durch die Feuerwehr geprüft.  

Ein Förderantrag für die Anschaffung der Rettungsgeräte wurde gestellt, eine Förderzusage liegt noch nicht vor. 

Beschluss

Das wirtschaftlichste Angebot beziffert sich auf 48.033,16 €, Brutto. 
Vorbehaltlich einer Förderzusage der Regierung von Oberbayern, können die benötigten Rettungsgeräte vom Ersten Bürgermeister o. V. i. A. beauftragt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Bekanntgaben / Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 6
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6.1. Bildungsregion Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 6.1
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6.2. Ferienprogramm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 6.2

Sachverhalt

20 Veranstaltungen (leider mussten 2 Veranstaltungen wetterbedingt abgesagt werden „Die Wanderung mit anschließender Grillparty und Spiele und ein Tag bei der Feuerwehr“)

Es nahmen insgesamt 313 Kinder an den Veranstaltungen teil.
Erlebnistage wie mit den Jägern im Wald, Baustelle zum Anfassen, Bauernhofbesichtigungen oder Basteln kommt bei den Kindern sehr gut an.

Kizz Rock, Figurentheater und Clown Heini waren super besucht!

Alle anderen Veranstaltungen waren auch sehr gut gebucht (meist voll belegt). 

Für den ersten Ferienpass nach 2 Jahren Pandemie wurde von unseren Vereinen ein ganz tolles Programm zusammengestellt, VIELEN DANK AN ALLE BETEILIGTEN!

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6.3. Bauliche Erweiterung Mittagsbetreuung an der Grundschule Gerolsbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 6.3

Sachverhalt

Aktuelle Kostenverfolgung (Gesamtkosten ca. 485.000 €) wird vorgetragen und erläutert.

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6.4. Aktuelle Straßensanierungsmaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 6.4

Sachverhalt

Sachstandsbericht

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6.5. Lange Nacht der Feuerwehr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 6.5

Sachverhalt

Save the Date (24.09.2022) – Lange Nacht der Feuerwehr
Die Feuerwehr Strobenried beteiligt sich zusammen mit den Nachbarfeuerwehren Koppenbach, Waidhofen und Wangen im Rahmen der Kampagne „Helfen ist Trumpf“ an der langen Nacht der Feuerwehr. Hier bekommen Sie hautnahe Einblicke in die Arbeit der Feuerwehr. Damit jeder sich beteiligen und Spaß haben kann, wurde ein Programm für Jung und Alt ausgearbeitet. Selbstverständlich ist dafür gesorgt, dass auch das leibliche Wohl nicht zu kurz kommt. Das Fest mit der Band „Die Wuidsaureiter“ lädt zu einem gemütlichen Zusammensein ein.
Freiwillige Feuerwehr Strobenried

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6.6. Sachstandsbericht - Planung Geh- und Radweg Junkenhofen - Landkreisgrenze DAH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 6.6

Sachverhalt

Kürzlich fand eine Besprechung mit dem Staatl. Bauamt Ingolstadt statt. Die Planungen sind bereits weit fortgeschritten, so dass eine Umsetzung des Projekts in Aussicht gestellt werden konnte. 

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6.7. TSV Jetzendorf bedankt sich für die Benutzung der Schulturnhalle Gerolsbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 08. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö 6.7

Sachverhalt

Die Turnhalle in Gerolsbach kann vom TSV Jetzendorf vorübergehend mitgenutzt werden.  Absprachen mit unseren örtlichen Vereinen wurden getroffen. 

Datenstand vom 01.12.2022 12:10 Uhr