Datum: 22.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Gerolsbach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des letzten öffentlichen Protokolls
2 Bauleitplanung und Bauangelegenheiten
2.1 Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 49 "Nähe Raiffeisen", Gerolsbach
2.2 Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 49 "Nähe Raiffeisen", Gerolsbach; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, sowie Empfehlung Satzungsbeschluss
2.3 Planungsvorstellung Vollsortimenter (SuperMarkt) im Plangebiet BP Nr. 49 "Nähe Raiffeisen"
3 Strombeschaffung ab 01.01.2023
4 Straßenbeleuchtung - Endgültige Umrüstung auf LED-Leuchtmittel und Änderung des Dimmprofils
5 Erneuerung öffentlich-rechtliche Verträge mit der AWP f. Wertstoffhof und Containerstellplätze
6 Anschaffung von 2 Hochleistungslüfter für die Feuerwehren
7 Geh- und Radwegebau
7.1 Vereinbarungsentwurf über die Entwässerung und der Verkehrssicherungspflicht des kombinierten Geh- und Radweges an der Kreisstraße PAF 8 von Strobenried bis zur Landkreisgrenze ND-SOB
7.2 Verlängerung des Geh- und Radweges Strobenried - Gerolsbach, bei Riederner Äcker
8 Seniorennachmittage
9 Bekanntgaben / Sonstiges
9.1 Kitaplatz-Bedarfsanmeldung - Webservice
9.2 Sitzungstermine 2023
9.3 Aktuelle Straßensanierungsmaßnahmen
9.4 Aktuelle Termine

zum Seitenanfang

1. Genehmigung des letzten öffentlichen Protokolls

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 1

Sachverhalt

Seitens des Gemeinderates bestehen gegen die oben genannte Niederschrift keine Einwendungen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer

zum Seitenanfang

2. Bauleitplanung und Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 2
zum Seitenanfang

2.1. Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 49 "Nähe Raiffeisen", Gerolsbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 2.1

Sachverhalt

Nach Rücksprache mit dem Eigentümer/Vorhabenträger wird der Städtebauliche-Vertrag öffentlich behandelt (Der Städtebauliche-Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer ist keine öffentlich zugängliche Planunterlage) 
Der Vertragsentwurf wurde im Vorfeld an alle GRM`s ausgehändigt und gebeten im Vorfeld Anregung und Anträge zu stellen. 

Per Mail ging am Sonntag, 20.11. 22 beim Ersten Bürgermeister ein Antrag der UB-Gruppierung ein.  Es werden folgende Änderungsanträge gestellt:

  1. Zu § 3 Nr. 2
Die Gemeinde behält sich für den Fall, dass mit dem Bau des Lebensmittel-Vollsortimenters nicht innerhalb von 12 Monaten nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans mit dem Bau begonnen wird vor, den gesamten Bebauungsplan Nr. 49 umgehend aufzuheben oder abzuändern. 
Erst nach der Fertigstellung des Lebensmittel-Vollsortimenters darf mit der Bebauung der Wohngebiete WA 1 und WA 2 begonnen werden. 
Sollte mit dem Bau des Lebensmittel-Vollsortimenters innerhalb von 12 Monaten nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans mit dem Bau begonnen werden, behält sich die Gemeinde trotzdem weiter vor, den Bebauungsplan für die Bereiche (WA 1 und WA 2) nach 84 Monaten nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans aufzuheben oder abzuändern.
Der Eigentümer verzichtet für diesen Fall auf bereits jetzt unwiderruflich auf Entschädigungsansprüche….“

  1.        Zu § 6 Nr. 3:
„Die Zahlung an die Gemeinde für Infrastrukturabgaben beträgt für das allgemeine WA (Bauabschnitt 2) 1.000.000 Euro und zusätzlich in den ersten 10 Jahren ab Bezug 20.000 Euro pro Jahr (mit einer Inflationsausgleichsregelung). Diese Zahlungen können auch nicht abgewendet werden. „

  1.        § 6 Nr. 10 wird gestrichen.



Rechtliche Würdigung des Antrages:
Zu 1: 
Bei dem BP Nr. 49 „Nähe Raiffeisen“ handelt es sich um einen sog. „Angebotsbebauungsplan“, nicht um einen vorhabenbezogenen. In der vorliegenden  Entwurfsfassung können die Fristen mit der Vermeidung einer Brache städtebaulich begründen. 

Der Vorschlag der UB-Gruppierung sieht jedoch eine strikte zeitliche Staffelung vor, was nichts anderes bedeutet, als nach dem BPlan bestehendes Baurecht einzuschränken. Außerhalb eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gibt es hierfür keine rechtliche Grundlage.

Eine entsprechende Vereinbarung wäre damit unwirksam und könnte im Falle der Gesamtunwirksamkeit auf den kompletten Vertrag durchschlagen und auch die restlichen Regelungen mitziehen.

Zudem wurden bereits weitreichende Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag getroffen. Eine Verschärfung dieser Pflichten verschiebt das Ungleichgewicht und leistet damit der Unwirksamkeit Vorschub.

Definitiv unwirksam, weil unangemessen und städtebaulich nicht begründbar ist die Forderung, dass die Gemeinde nach Errichtung des Marktes ohne nachvollziehbaren Grund den BPlan für die Wohnbebauung aufhebt und der Bauherr auf Entschädigungsansprüche verzichtet. Damit wäre der Bauherr der Willkür der Gemeinde ausgesetzt.


Zu 2:
Bezüglich der geforderten Abgabe gilt zum Thema Angemessenheit das oben Gesagte. Der Betrag von 1 Mio. € ist dabei völlig unverhältnismäßig. Zudem entbehrt dieser Vorschlag jeglicher Rechtsgrundlagen. 

§ 11 Abs.1 Ziff.3 BauGB sieht vor, dass Kosten, für die das Plangebiet ursächlich ist, auf den Bauherrn übertragen werden könnten.

Vorliegend ist eine Ursächlichkeit, schon gar nicht in dieser Höhe, erkennbar. Die UB-Gruppierung möchte im Vertrag schlichtweg eine finanzielle Zahlung unabhängig von der Ursächlichkeit vereinbaren, was unzulässig ist. Hinzu kommt, dass vorliegend der Gemeinde keine Erschließungskosten entstehen und trotz Herstellung der leitungsgebundenen Anlagen vollumfassend Herstellungsbeiträge ohne Anrechnung erhoben werden. Dies ist bereits nicht der Regelfall.

Schlussendlich möchte die UB-Gruppierung die Schaffung von Baurecht von der Zahlung von 1. Mio € abhängig machen. Dieses Konstrukt ist unwirksam und verstößt auch gegen das Koppelungsverbot. Es würde der Verdacht im Raume stehen, dass sich der Bauherr das Baurecht kauft. Auch unter strafrechtlichen Aspekten muss von den Forderungen der UB-Gruppierung abgeraten werden, da sich die Gemeinde sonst in gefährlicher Nähe zum Verdacht der Bestechung oder Vorteilsnahme begibt. 

Beschlussvorschlag:
Der Antrag der UB-Fraktion ist rechtswidrig und birgt ein strafrechtliches Risiko für die Gemeinde.  Der Antrag ist abzulehnen. 
Abstimmungsergebnis: 10 : 2 
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.

Beschluss

Dem vorgestellten Städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt. Der Bürgermeister o. V. i. A. wird 
beauftragt den Vertrag gegenzuzeichnen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert, GRM Gerti Schwertfirm und GRM Peter Popfinger

zum Seitenanfang

2.2. Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 49 "Nähe Raiffeisen", Gerolsbach; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, sowie Empfehlung Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 2.2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.03.2022 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 49 „Nähe Raiffeisen“ gefasst.

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 5, 247/22 und 247/24 sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 7, 73/3, 175/15, der Gemarkung Gerolsbach.

Das Plangebiet wird durch folgende Grundstücke begrenzt:
-        Im Norden durch die Fl.-Nr. 247/14 der Gemarkung Gerolsbach
-        Im Osten durch die Fl.-Nrn. 7, 247/2, 247/8, 247/23, 247/26 und 247/28 der Gemarkung 
Gerolsbach
-        Im Süden durch die Fl.-Nrn. 73/3 und 175/32 der Gemarkung Gerolsbach
-        Im Westen durch die Fl.-Nrn. 73/3, 203 und 203/2 der Gemarkung Gerolsbach


Die Gemeinde Gerolsbach beabsichtigt zusammen mit dem Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines großflächigen Einzelhandels mit integriertem Getränkemarkt und einem Backshop mit Gastronomie (Tagescafé mit Verkauf und Verzehr) zu schaffen. Zum flächensparenden Umgang mit Grund und Boden soll der Einzelhandel überbaut und die Obergeschosse zu Wohnzwecken sowie für Gebäude und Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO genutzt werden. Der nordöstliche Teilbereich (WA 1 und WA2) wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer Einzelhausbebauung festgesetzt, um dem gestiegenen Bedarf an Wohnraum Rechnung zu tragen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Dennoch wurden umweltfachliche Belange in einem Umweltbericht und einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) umfassend untersucht.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 16.08.2022 bis 27.09.2022 gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Herr Eichensher, vom gleichnamigen Ingenieurbüro erläutert die Planungen. 


Zum Bebauungsplanentwurf inklusiver aller Anlagen (Unterlagen wurden versandt) wurden folgende Einwendungen vorgebracht:

A. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange

Stellungnahmen ohne Einwendungen/Anregungen wurden abgegeben von:

  • Altonetz GmbH vom 12.08.2022
  • Markt Hohenwart vom 17.08.2022
  • Deutsche Post AG vom 18.08.2022
  • Gemeinde Aresing vom 08.09.2022
  • Gemeinde Scheyern 08.09.2022
  • Industrie- und Handelskammer vom 16.09.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Verkehrswesen vom 18.08.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Kommunale Angelegenheiten vom 24.08.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Veterinäramt vom 09.09.2022
  • Kus Kommunalunternehmen Strukturentwicklung Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 
               02.09.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern vom 27.09.2022

Keine Beschlussfassung erforderlich



Stellungnahmen mit Einwendungen Anregungen von Trägern öffentlicher Belange:

  1. Staatliches Bauamt Ingolstadt vom 22.08.2022
Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahmen und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Erschließung erfolgt ausschließlich über die Schrobenhausener Straße. Die Planung des Kreisverkehrs hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Planungsabsichten des Bebauungsplans Nr. 49 „Nähe Raiffeisen“, wurde jedoch in der als Anlage beigefügten Verkehrsuntersuchung vom Büro Verkehrsplanung Link vom 07.06.2022 berücksichtigt. Die Zufahrt des Bebauungsplans hält den Abstand von mind. 20 m zum geplanten Kreisverkehr ein.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamt Ingolstadt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Bayernwerknetz AG vom 24.08.2022
Stellungnahme:
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Berücksichtigung in der Bauleitplanung ist hierzu nicht erforderlich. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme der Bayernwerke AG wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger


  1. Regierung von Oberbayern vom 27.08.2022
Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme und Hinweise zur Kenntnis. Bzgl. der maximalen Verkaufsfläche besteht kein Konflikt mit dem LEP, da die Gesamtverkaufsfläche des Vollsortimenters inkl. Backshop insgesamt 1.200m² nicht überschreiten wird. Die entsprechende Festsetzung im Entwurf ist missverständlich und wird konkretisiert. Maßgeblich ist die in der Untersuchung der CIMA unterstellte Flächenaufteilung von 1.150m² Verkaufsfläche für den Markt und 50m² für den Backshop.

Beschluss:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. 

Die Festsetzung 1.2. wird klargestellt und wie folgt gefasst: 
Zweckbestimmung: „großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel“
Zulässig sind Nahversorger als Vollsortimenter mit Getränkeverkauf inkl. Backshop mit Gastronomie bis 1.200 m²; Außengastronomie bis 100 m² Verkaufsfläche sowie Stellplätze.

Abstimmungsergebnis:  10 : 2

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.


  1. Landesamt für Denkmalpflege vom 01.09.2022
Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde ist sich bewusst, dass die geplante Bebauung nicht einer typischen dörflichen Bebauung entspricht, jedoch wird aufgrund der zentralen Lage des Standorts in einer städtebaulich integrierten Lage im Hauptort der Gemeinde eine zukunftsorientierte und ökologische Bauweise als überaus sinnvoll angesehen. Angesichts des Klimawandels und der fortschreitenden Flächenversiegelung werden sich künftig auch in der Baukultur nachhaltige Ansätze etablieren müssen. Die mit der geplanten Bebauung verbundenen Vorteile für Ökologie, dem flächensparenden Umgang mit Grund und Boden überwiegen hier dem subjektiven Anspruch an Erhaltung einer kleinteiligen dörflichen Struktur, die in dieser Form in der Umgebung des Standorts ohnehin nicht mehr vorhanden ist.

Bei den getroffenen Festsetzungen wurde insbesondere großer Wert auf die Gestaltung der Baukörper gelegt, um trotz der größeren Baumasse eine qualitätvolle und sich einfügende Bebauung sicherzustellen. Zudem finden sich in der näheren Umgebung bereits in der Bauform vergleichbare Baukörper (Geschäftsstelle der Raiffeisenbank Aresing-Gerolsbach eG, Mehrfamilienhaus auf Fl.-Nr. 247/28 der Gemarkung Gerolsbach). Damit ist ein Einfügen der Baukörper gewährleistet.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme die vorliegende Planung als Vorhaben der verdichteten Innentwicklung aus landesplanerischer Sicht ausdrücklich begrüßt. So entspricht die Planung auch den Zielen der Raumordnung.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Im Teilbereich SO2 (im Bereich der Kapelle) wird ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung festgesetzt. Bauliche Anlagen in Form von Gebäuden zu Hauptnutzungszwecken sind in diesem Teilbereich nicht zulässig. Dort sollen lediglich die für den Einzelhandel erforderlichen Stellplätze, die festgesetzten Werbeanlagen und untergeordnete Nebenanlagen (z. B. Einhausung Einkaufswagen) realisiert werden. Dadurch wird dem denkmalschutzrechtlichen Belang zur Wahrung der Höhendominanz der freistehenden Kapelle vollumfänglich Rechnung getragen. Vielmehr ergeben sich durch das Abtragen des Geländes und die Rodung des derzeit vorhandenen wilden Bewuchses Verbesserungen hinsichtlich der Sichtbarkeit der Kapelle.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  8 : 4

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert, GRM Peter Popfinger und GRM Gerti Schwertfirm


  1. Planungsverband Region Ingolstadt vom 06.09.2022
Stellungnahme:
.

Abwägungsvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme und Hinweise zur Kenntnis. Bzgl. der maximalen Verkaufsfläche besteht kein Konflikt mit dem LEP, da die Gesamtverkaufsfläche des Vollsortimenters inkl. Backshop insgesamt 1.200m² nicht überschreiten wird. Die entsprechende Festsetzung im Entwurf ist missverständlich und wird konkretisiert. Maßgeblich ist die in der Untersuchung der CIMA unterstellte Flächenaufteilung von 1.150m² Verkaufsfläche für den Markt und 50m² für den Backshop

Der Anregung, die Begründung entsprechend der noch vorhandenen Flächenpotenziale und der Bevölkerungsentwicklung zu ergänzen, wird gefolgt:

„Auswertung der Innenentwicklungspotenziale:
2018 wurden alle Eigentümer von Baulücken in Gerolsbach und den Ortsteilen bezüglich der zukünftigen Nutzung Ihrer Grundstücke angeschrieben. 2021 wurde dies nochmals vorgenommen. Von insgesamt 80 angeschriebenen Personen erhielt die Gemeindeverwaltung 31 Rückmeldungen. Davon standen lediglich 2 zum Verkauf und 9 wurden zur Eigennutzung angegeben. Im Vergleich von 2018 zu 2021 konnten 9 Baulücken bereits geschlossen werden.
Demnach stehen derzeit insgesamt keine bzw. nur noch vereinzelt Baugrundstücke zur Verfügung, die jedoch in den meisten Fällen aufgrund der Eigentumsverhältnisse dem freien Markt nicht zur Verfügung stehen. Entsprechende Innenentwicklungspotenziale in Form von Baulücken stehen demnach nicht zur Verfügung.

Bevölkerungsdichte/ -entwicklung
Die Gemeinde Gerolsbach umfasst eine Gesamtgröße von ca. 58,94 km². Umgerechnet auf die Einwohnerzahl von etwa 3.779 (19. September 2022) entspricht dies einer Bevölkerungsdichte von ca. 64 Einwohner pro km². Der vom Bayerischen Landesamt für Statistik veröffentlichte Demographie-Spiegel für die Gemeinden in Oberbayern prognostiziert einen Bevölkerungszuwachs im Zeitraum von 2019 bis 2033 von 10,0 % oder mehr. Bei einer Einwohnerzahl von etwa 3.779 (19. September 2022) entspricht dies einem Zuwachs von etwa 378 Einwohner oder mehr bis zum Jahr 2033. Daraus ergibt sich eine Bevölkerungsdichte von etwa 70,53 Einwohner pro km² für das Jahr 2033.
(Demographie-Spiegel für die Gemeinden in Oberbayern, Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik)

Mit dem auf Grundlage des Demographie-Spiegels prognostizierten Bevölkerungszuwachs hat sich die Gemeinde Gerolsbach durch die Ausweisung von geeigneten Siedlungsflächen für Wohnbebauung auseinanderzusetzen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49 „Nähe Raiffeisen“ kann ein Teil des dringenden Bedarfs gedeckt und damit das öffentliche Interesse nach Schaffung von notwendigem Wohnraum zur Deckung des Bedarfs für die Bevölkerung an einem städtebaulich integrierten Standort erfüllt werden ohne zusätzlich ungestörte Außenbereichsflächen in Anspruch zu nehmen.“

Beschluss:
Die Stellungnahme des Planungsverband Region Ingolstadt wird zur Kenntnis genommen. 

Die Festsetzung 1.2. wird klargestellt und wie folgt gefasst: 
Zweckbestimmung: „großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel“
Zulässig sind Nahversorger als Vollsortimenter mit Getränkeverkauf inkl. Backshop mit Gastronomie bis 1.200 m²; Außengastronomie bis 100 m² Verkaufsfläche sowie Stellplätze.

Eine Änderung der Planung erfolgt hinsichtlich der o.g. Ergänzung der Begründung und der Klarstellung der Festsetzung 1.2. 

Abstimmungsergebnis:  10 : 2

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 08.09.2022
Stellungnahme:
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich des gesetzlich geforderten Mindestabstandes von geplanten Gehölzen zu landwirtschaftlichen Nutzflächen ist anzumerken, dass die zeichnerisch festgesetzten Gehölze diese Mindestabstände berücksichtigen. Lediglich bestehende Gehölze unterschreiten diese Mindestabstände, unterliegen aber dem Bestandsschutz. Bei allen weiteren geplanten Gehölzpflanzungen sind die Mindestabstände im Rahmen der Freiflächengestaltungsplanung zum Bauantrag zu berücksichtigen (ein Freiflächengestaltungsplan ist gemäß Hinweis E.6 für alle Bauvorhaben erforderlich).

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst. 

Beschluss:
Die Stellungnahme vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vom 22.09.2022
Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:
Zu 1. Wasserversorgung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Abstimmungen mit dem Landratsamt und dem WWA werden intensiv und konstruktiv geführt. Die Erteilung des beantragten Wasserrechts mit dem beantragten Fördervolumen wurde bereits in Aussicht gestellt; vorher ist noch das Genehmigungsverfahren abzuschließen, wobei sich dort aller Voraussicht nach keine Hindernisse ergeben werden.

Zu 2. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Zu 3. Abwasserbeseitigung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Zu 4. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Zu Ausgleichsfläche
Die Hinweise zur Herstellung der externen Ausgleichsfläche auf Fl.-Nr. 938/2 Gemarkung Gerolsbach (am Purrabach) werden im Rahmen der konkreten Planung und Umsetzung der Maßnahme beachtet.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Immissionsschutztechnik vom 23.09.2022
Stellungnahme:


Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen und, dass keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans vorliegen, werden zur Kenntnis genommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Immissionsschutztechnick - wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Bauleitplanung vom 22.09.2022
Stellungnahme:


Abwägungsvorschlag:

Zu 1.
Der Anregung, eine Überplanung des Areals durch z. B. eine Strukturanalyse mit Rahmenplanung zu veranlassen, um u. a. zu einer sinnvollen städtebaulichen Abgrenzung zu gelangen, wird nicht gefolgt. 
Um zu einer sinnvollen städtebaulichen Abgrenzung zu kommen, wurden die umliegende Bebauung (Friedhof/Geschäftsstelle Raiffeisenbank Aresing-Gerolsbach eG/Wohngebäude), die Straße (Kreisstraße PAF) und die Talaue (Riederner Bächlein) als Abgrenzungsstrukturen herangezogen. Die unverbaute Talaue entlang des Riederner Bächlein wird durch die Planung weiterhin bewahrt. Als derzeitige und künftige Abgrenzung dient auch wie bisher die vorhandene Heckenstruktur am nördlichen und westlichen Rand der Fl.-Nr. 247/24 der Gemarkung Gerolsbach, die wieder aufgegriffen wurde und noch dichter bepflanzt wird.
Überlegungen zur Realisierung eines Naherholungsgebiets liegen nicht vor und stehen derzeit nicht zur Diskussion. Im Übrigen steht das geplante Vorhaben solchen Überlegungen bzw. deren Umsetzung auch in Zukunft nicht im Wege.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu Nr. 2
Ortsrandlage
Grundsätzlich kann von keiner klassischen Ortsrandlage ausgegangen werden. Das Plangebiet befindet sich in einer städtebaulich integrierten Lage im Ortskern der Gemeinde und stellt eine städtebaulich sinnvolle Abgrenzung zur Talaue im Osten dar. Hier sei erwähnt, dass auch bereits auf der gegenüberliegenden Seite der Talaue 3-geschossige Einzelhäuser in Erscheinung treten.

Streuobstwiesen
Die Einschätzung, dass das überplante Biotop das Ortsbild und den Ortsrand prägt, wird nicht geteilt, da die Obstwiese im Prinzip nur von den unmittelbar angrenzenden Wohngebäuden und von der Straße „Steinleiten“ aus einsehbar ist. Der Streuobstbestand ist zwar als Biotop amtlich kartiert, es besteht aber kein gesetzlicher Schutz gemäß Bayerischem Naturschutzgesetz (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d. Ilm, Fachlicher Naturschutz). Gleichwohl ist sich der Gemeinderat dem naturschutzfachlichen und ortsplanerischen Wert der Obstwiese bewusst. Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Entwurf wurde gemeinsam in Abstimmung mit der Gemeinde Gerolsbach und dem Bauherrn entwickelt. Unter umfassender Abwägung der verschiedene Planungsvarianten stellte sich die nun vorliegende Planung – trotz der erforderlichen Beseitigung der Obstwiese – als die sinnvollste und zielführendste heraus. Ein Teilerhalt der Streuobstwiese wurde geprüft, ist jedoch aufgrund der erforderlichen Flächengröße des großflächigen Einzelhandels mit seinen Stellplätzen sowie der angestrebten flächensparenden Bauweise (Innenverdichtung) nicht vereinbar. Um dem naturschutzfachlichen Wert des Streuobstbestandes dennoch Rechnung zu tragen, werden auf Basis der durchgeführten „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen entsprechende Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen– sowohl an Ort und Stelle als auch auf einer externen Ausgleichsfläche – durchgeführt. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Spielplatz
Auf Basis der o.g. verschiedenen Planungsvarianten stellte sich die vorliegende Planung mit Anordnung des Spielplatzes im nordwestlichen Bereich insgesamt als die sinnvollste heraus. Der Standort des Spielplatzes befindet sich am Übergang zur freien Landschaft und abseits von Straßenverkehrsflächen, sodass hier eine gefahrlose Nutzung und naturnahe Gestaltung möglich ist. Die angesprochene Beschattung, die nur eine Teilfläche des Spielplatzes betrifft, wird durchaus positiv gesehen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Auslobung Architektenwettbewerb
Der Anregung, die Auslobung eines Architektenwettbewerbs zu veranlassen, wird nicht gefolgt. Die Auslobung eines Architektenwettbewerbs ist nicht erforderlich, da der dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Entwurf gemeinsam in Abstimmung mit der Gemeinde Gerolsbach (Erste öffentliche Diskussionen im Gemeinderat erfolgte bereits am 12.02.2019, 07.07.2020) und dem Bauherrn entwickelt wurde. Dabei wurden verschiedene Bebauungsvarianten besprochen und deren Für und Wider abgewogen. 
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu Nr. 3
Städtebauliche Erforderlichkeit
Der Anregung, die Begründung entsprechend der noch vorhandenen Flächenpotenziale und der Bevölkerungsentwicklung zu ergänzen, wird gefolgt:

„Auswertung der Innenentwicklungspotenziale:
2018 wurden alle Eigentümer von Baulücken in Gerolsbach und den Ortsteilen bezüglich der zukünftigen Nutzung Ihrer Grundstücke angeschrieben. 2021 wurde dies nochmals vorgenommen. Von insgesamt 80 angeschriebenen Personen erhielt die Gemeindeverwaltung 31 Rückmeldungen. Davon standen lediglich 2 zum Verkauf und 9 wurden zur Eigennutzung angegeben. Im Vergleich von 2018 zu 2021 konnten 9 Baulücken bereits geschlossen werden.
Demnach stehen derzeit insgesamt keine bzw. nur noch vereinzelt Baugrundstücke zur Verfügung, die jedoch in den meisten Fällen aufgrund der Eigentumsverhältnisse dem freien Markt nicht zur Verfügung stehen. Entsprechende Innenentwicklungspotenziale in Form von Baulücken stehen demnach nicht zur Verfügung.

Bevölkerungsdichte/ -entwicklung
Die Gemeinde Gerolsbach umfasst eine Gesamtgröße von ca. 58,94 km². Umgerechnet auf die Einwohnerzahl von etwa 3.779 (19. September 2022) entspricht dies einer Bevölkerungsdichte von ca. 64 Einwohner pro km². Der vom Bayerischen Landesamt für Statistik veröffentlichte Demographie-Spiegel für die Gemeinden in Oberbayern prognostiziert einen Bevölkerungszuwachs im Zeitraum von 2019 bis 2033 von 10,0 % oder mehr. Bei einer Einwohnerzahl von etwa 3.779 (19. September 2022) entspricht dies einem Zuwachs von etwa 378 Einwohner oder mehr bis zum Jahr 2033. Daraus ergibt sich eine Bevölkerungsdichte von etwa 70,53 Einwohner pro km² für das Jahr 2033.
(Demographie-Spiegel für die Gemeinden in Oberbayern, Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik)

Mit dem auf Grundlage des Demographie-Spiegels prognostizierten Bevölkerungszuwachs hat sich die Gemeinde Gerolsbach durch die Ausweisung von geeigneten Siedlungsflächen für Wohnbebauung auseinanderzusetzen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49 „Nähe Raiffeisen“ kann ein Teil des dringenden Bedarfs gedeckt und damit das öffentliche Interesse nach Schaffung von notwendigem Wohnraum zur Deckung des Bedarfs für die Bevölkerung an einem städtebaulich integrierten Standort erfüllt werden ohne zusätzlich ungestörte Außenbereichsflächen in Anspruch zu nehmen.“

Zu Nr. 4
Der Anregung, die Verfahrensart zu ändern, wird nicht gefolgt.
Auszug Prüfung Rechtsanwaltskanzlei Labbé und Partner vom 26.04.2022:
Eine Änderung der Planung oder der Verfahrensart ist nicht veranlasst.

Zu Nr. 5
Zu Dachform
Der Anregung, die Festsetzung der begrünten Flachdächer im rückwärtigen östlichen Bereich des Plangebiets zu ändern, wird nicht gefolgt. Aus folgenden Gründen wurde in Abwägung mit den z.T. entgegenstehenden Ansprüchen der traditionellen örtlichen Baukultur und den privaten Interessen nach Gestaltungsfreiheit zur Umsetzung städtebaulicher Zielsetzungen des Natur- und Klimaschutzes neben dem traditionellen Satteldach auch mittels Festsetzung ein Flachdach mit Begrünung ermöglicht:
Eine Bebauung mit einem Flachdach führt gegenüber einer Bebauung E+D zu größeren Wandhöhen und damit zu mehr Abstandsflächen. Hierdurch wird die Bebauungsdichte in der Fläche bei gleicher Wohnfläche reduziert und damit die Eingriffe in das Schutzgut Boden verringert. Sie tragen zu einem ruhigen Erscheinungsbild von Baukörpern bei. Zudem können die Flachdächer zu mindestens 50 % zu begrünt werden. Gegenüber nicht begrünten Dächern bieten begrünte Dächer viele Vorteile: Sie halten in der Substratschicht sowie durch die Wasseraufnahme der Pflanzen Niederschlagswasser zurück und geben es mit zeitlichem Versatz gedrosselt an das Kanalnetz bzw. die Vorflut weiter. Sie leisten damit einen Beitrag zur Vermeidung von Abflussspitzen und dienen der Verringerung von Hochwässern an Fließgewässern. Die Verdunstung der Pflanzen und des durchfeuchteten Substrats kühlt das Gebäude und die Umgebungsluft und trägt damit zur Anpassung neuer Baugebiete an den Klimawandel bei. Staub und Schadstoffe werden gebunden. Das begrünte Dach verringert den Eingriff in die Schutzgüter Boden und Wasser. Es handelt sich um eine seit Jahrzehnten erprobte Bauweise, die bei entsprechender Wartung langen Funktionserhalt aufweist. Die Dauerhaftigkeit eines Gründachs ist gegenüber einem konventionellen Flachdach länger, da die Vegetationsschicht die Dachabdichtung vor UV-Strahlung und Witterungseinfluss schützt. Durch den größeren Schichtaufbau sind auch die wärmedämmenden und schalldämmenden Eigenschaften des Dachs besser. Energiekosten für Raumkühlung werden eingespart und es fallen geringere Niederschlagswassergebühren an. Ein begrüntes Dach schafft Raum für Natur und bietet Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu Geländeveränderungen
Der Anregung, Stützmauer nur bis 2 m Ansichtshöhe zuzulassen, wird nicht gefolgt. Geländeveränderung sind aufgrund des bewegten Geländes und zur Herstellung einer ebenen Fläche hinsichtlich der Nutzung als Stellplatzfläche in größerem Umfang erforderlich. Ein Abrücken von der Grenze würde die Bebaubarkeit des Grundstücks hinsichtlich der geplanten Nutzung soweit einschränken, dass diese nicht mehr möglich wäre. Auch wäre ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden dadurch nicht gegeben. Um die Wirkung der Stützmauer zu verringern sind diese zwingend durch geeignete Maßnahmen (z. B.) Rankhilfen zu begrünen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Der Anregung, einheitlich harmonisch wirkende Regelungen zu z. B. Dächern bzw. Wänden zu treffen, wird nicht gefolgt. Durch die Festsetzung von durchgängig begrünten Flachdächern und der Festsetzung von mind. 30% der geschlossenen Ansichtsfläche der jeweiligen Fassadenseite als Holzfassade sind bereits harmonische Festsetzung, die zu einem ruhigen Gesamterscheinungsbild beitragen, getroffen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu Werbeanlagen
Der Anregung, die Festsetzungen zu den Werbeanlagen weiter zu beschränken, wird nicht gefolgt. Die Festsetzungen wurden bereits auf ein gestalterisch vertretbares Maß reglementiert – jedoch so, dass dem Einzelhandelsbetrieb noch ausreichend die Möglichkeit bietet auf deren Betrieb aufmerksam zu machen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu Einfriedungen
Der Anregung, Festsetzungen zu Einfriedungen zu treffen, wird nicht gefolgt. Eine entsprechende und ausreichende Festsetzung ist bereits unter D.3.6 enthalten. 
(D.3.6: Als Einfriedungen sind nur transparente Zaunanlagen ohne Sockel mit einer Höhe von maximal 1,5 m zulässig. Hierbei muss die Zaununterkante mindestens 10 cm über dem
Boden liegen.)

Zu 6.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Ausdehnung der Grünfläche, zusammen mit einer das Riederner Tälchen querenden Fuß- und Radwegverbindung ist nicht möglich, da die dazu erforderlichen Grundstücksflächen nicht zur Verfügung stehen. Neben den zeichnerisch festgesetzten Gehölzpflanzungen ist die weitere Durchgrünung des Baugebietes im Rahmen der Freiflächengestaltungsplanung zum Bauantrag zu planen (ein Freiflächengestaltungsplan ist gemäß Hinweis E.6 für alle Bauvorhaben erforderlich). Weitergehende textliche Festsetzungen dazu werden für entbehrlich gehalten. Für die Begrünung der Stellplätze im SO2 ergibt sich auf Basis der zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzung nach aktuellem Stand ca. 1 Baum je 6-7 Stellplätze. Dies wird für ausreichend gehalten, weitergehende textliche Festsetzungen dazu werden für entbehrlich gehalten.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu 7.
Der Anregung, Geländeschnitte als Festsetzung in die Planzeichnung aufzunehmen, wird nicht gefolgt. Durch die Festsetzung der maximal zulässigen Wandhöhe in Meter über den Bezugspunkt ist eine eindeutige Regelung der maximal zulässigen Höhe des Gebäudes bereits gegeben. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu 8.
Zu vorhandene Bäume
Die zu erhaltenden Bäume gemäß Festsetzung B.5.7 sind im Plan enthalten (2 Bäume an der Schrobenhausener Straße, 6 Bäume in der „Privaten Verkehrsfläche …“ gem. B.4.3). Die Darstellung im Plan weicht jedoch geringfügig von der Darstellung in der Legende ab und wird redaktionell entsprechend korrigiert.

Zu Sonstige Planzeichen B.6.5
Der Anregung den Punkt B.6.5 in die Hinweise durch Planzeichen zu verschieben, wird gefolgt. Das sonstige Planzeichen unter B.6.5 Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen, wird redaktionell in C. Hinweise durch Text verschoben.



Zu westliche Baugrenze
Der Anregung, die Baugrenze im östlichen Bereich zurückzunehmen oder eine separate Baugrenze für unterirdische Anlagen oder Stellplätze festzusetzen, wird nicht gefolgt. Grundsätzlich sind die Abstandsflächen mit 0,4 H, mind. 3 m einzuhalten. In diesem Bereich sollen jedoch auch bauliche Anlagen errichtet werden können, die selbst keine Abstandsflächen werfen und z. B. als Grenzausbau zulässig sind. Eine Zurücknahme der Baugrenze würde dies verhindern. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu Festsetzung durch Text D.2.2
Der Anregung, die Festsetzung durch Text D.2.2 zu streichen, wird gefolgt. Die Festsetzung durch Text D.2.2 wird redaktionell entfernt.

Zu 9.
Der Anregung, die Begründung unter Punkt 3.1 zu ergänzen, wird nicht gefolgt. Die Begründung ist in Bezug des LEP bereits ausreichend erläutert.

Zu 10.
Zu Fassadengestaltung
Der Anregung, nur helle Materialien bzw. Farben festzusetzen, wird nicht gefolgt. Es wurden bereits regelnde Festsetzung zur Fassadengestaltung getroffen und im städtebaulichen Vertrag noch konkretisiert.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst

Zu Gliederung Stellplätze
Für die Begrünung der Stellplätze im SO2 ergibt sich auf Basis der zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzung nach aktuellem Stand ca. 1 Baum je 6-7 Stellplätze. Dies wird für ausreichend gehalten, weitergehende textliche Festsetzungen dazu werden für entbehrlich gehalten.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst

Zu Fahrradabstellplätze
Der Anregung, gesondert eine Festsetzung zu Fahrradabstellplätze zu treffen, wird nicht gefolgt. Fahrradabstellplätze sind im Plangebiet allgemein zulässig. Die genaue Anzahl wird im städtebaulichen Vertrag geregelt und ist im Baugenehmigungsverfahren zu ermitteln und nachzuweisen. 
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung - wird zur Kenntnis genommen. Die Ergänzung der Begründung erfolgt entsprechend dem Beschlussvorschlag zur Stellungnahme des regionalen Planungsverbandes Ingolstadt. Die redaktionellen Änderungen wie im Abwägungsvorschlag aufgeführt werden berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis:  8 : 4

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert, GRM Peter Popfinger und GRM Gerti Schwertfirm



  1. Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Fachlicher Naturschutz vom 19.09.2022
Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

Zu Pkt. 1 Streuobstwiese:
Dem Gemeinderat ist der naturschutzfachliche und ortsplanerische Wert der Obstwiese durchaus bewusst. Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Entwurf wurde gemeinsam in Abstimmung mit der Gemeinde Gerolsbach und dem Bauherrn entwickelt. Unter umfassender Abwägung der verschiedene Planungsvarianten stellte sich die nun vorliegende Planung – trotz der erforderlichen Beseitigung der Obstwiese – als die sinnvollste und zielführendste heraus. Ein Teilerhalt der Streuobstwiese wurde geprüft, ist jedoch aufgrund der erforderlichen Flächengröße des großflächigen Einzelhandels mit seinen Stellplätzen sowie der angestrebten flächensparenden Bauweise (Innenverdichtung) nicht vereinbar. Um dem naturschutzfachlichen Wert des Streuobstbestandes dennoch Rechnung zu tragen, werden auf Basis der durchgeführten „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen entsprechende Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen– sowohl an Ort und Stelle, als auch auf einer externen Ausgleichsfläche – durchgeführt.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst. 

Zu Pkt. 2 Maßnahmen gemäß spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung (saP)
Die in der o.g. "speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)" genannten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V3, die Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2, die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme CEF1 und CEF2, sowie eine weitere aus naturschutzfachlicher Sicht gegebene Empfehlung wurden als Festsetzung bzw. Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Dabei wurden die Ausgleichsmaßnahme A1 und die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen CEF1 und CEF2 entsprechend den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde abgeändert, bzw. angepasst (vgl. Begründung Pkt. 8.7).

Der Hinweis, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen CEF 1 und CEF 2 vor Baufeldfreimachung der Streuobstwiese (also vor Fällung der Obstbäume) durchzuführen sind wird bei der Durchführung beachtet.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu 3 Ausgleichsfläche
Die Forderung zur dinglichen Sicherung der externen Ausgleichsfläche, sowie der Eintragung ins Ökoflächenkataster ist bereits in der Festsetzung D.8.1 enthalten und wird beachtet.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu 4 insektenfreundliche Leuchtmittel
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und soweit möglich im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt.


Beschluss:
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Fachlicher Naturschutz - wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger




  1. Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Untere Denkmalschutzbehörde vom 26.08.2022
Stellungnahme:
Abwägungsvorschlag:
Im Teilbereich SO2 (im Bereich der Kapelle) wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stellplätze“ festgesetzt. Bauliche Anlagen in Form von Gebäuden zu Hauptnutzungszwecken sind in diesem Teilbereich nicht zulässig. Dort sollen lediglich die für den Einzelhandel erforderlichen Stellplätze, die festgesetzten Werbeanlagen und untergeordnete Nebenanlagen (z. B. Einhausung Einkaufswagen) realisiert werden. Dadurch wird dem denkmalschutzrechtlichen Belang zur Wahrung der Höhendominanz der freistehenden Kapelle vollumfänglich Rechnung getragen. Vielmehr ergeben sich durch das Abtragen des Geländes und die Rodung des derzeit vorhandenen wilden Bewuchses Verbesserungen hinsichtlich der Sichtbarkeit der Kapelle.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Das BLfD wurde am Verfahren beteiligt.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Untere Denkmalschutzbehörde - wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Kreiseigener Tiefbau vom 24.08.2022
Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wurden auf Ebene der Bauleitplanung, soweit möglich, bereits berücksichtigt. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


Beschluss:
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Kreiseigener Tiefbau - wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen vom 20.09.2022
Stellungnahme:
Abwägungsvorschlag:
De im Plangebiet vorgesehene Wendeanlage wurde so groß dimensioniert, dass diese ohne Benutzung der Seitenstreifen bzw. Befahren der Mittelinsel von einem 3-achsigen Müllfahrzeug befahren werden kann.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme der Abfallwirtschaftsbetriebe PAF wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Behindertenbeauftrage des Landkreises Pfaffenhofen vom 01.09.2022
Stellungnahme:
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zur barrierefreien Gestaltung werden zur Kenntnis genommen und soweit möglich in der Erschließungsplanung berücksichtigt. Eine weitere Berücksichtigung in der Bauleitplanung ist hierzu nicht erforderlich. 
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Behinderten Beauftragte - wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm, Besondere soziale Angelegenheiten, Senioren vom 18.08.2022
Stellungnahme:
 

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zur barrierefreien Gestaltung werden zur Kenntnis genommen und soweit möglich in der Erschließungsplanung berücksichtigt. Eine weitere Berücksichtigung in der Bauleitplanung ist hierzu nicht erforderlich.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Besondere soziale Angelegenheiten - wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Gesundheitliche Verbraucherschutz vom 23.08.2022
Stellungnahme:
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Gesundheitsamtes und das Wasserwirtschatsamt Ingolstadt wurden am Verfahren beteiligt.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Gesundheitlicher Verbraucherschutz - wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Immissionsschutz, Bodenschutz, Abfallrecht vom 26.09.2022

Stellungnahme:
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine weitere Berücksichtigung in der Bauleitplanung ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Immissionsschutz, Bodenschutz, Abfallrecht - wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 26.09.2022
Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine Berücksichtigung in der Bauleitplanung ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme der Dt. Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0



  1. Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 28.09.2022
Stellungnahme:
 

Abwägungsvorschlag:
Konfliktpotenzial oder Spannungen zum umliegenden dörflichen Gebiet werden durch die Planung nicht geschaffen. Bei der Art der baulichen Nutzung im Plangebiet handelt es um eine, wie in der Stellungnahme gewünschte, gemischte Nutzung. Es wird ein Einzelhandel realisiert, der mit Gewerbe- und Wohneinheiten überbaut werden soll. In der rückwärtigen und lärmabgewandten Seite zur Tal Aue des Riederner Bächlein wird ein Allgemeines Wohngebiet angesiedelt. Dort soll neben dem Wohnen auch gewerbliche Einheiten die den freien Berufen nach § 13 BauNVO entsprechen in Form von z. B. einer Apotheke, Physiotherapeut o. Ä. angesiedelt werden. So kann eine gemischte Nutzung im Ortskern, ohne die bestehende dörfliche Struktur gänzlich zu unterbrechen, ermöglicht werden. Bestehende Betriebe werden in ihren Entwicklungsmöglichkeiten dadurch nicht eingeschränkt. Vielmehr wird ein belebter Ortskern mit Wohnen und Gewerbe bzw. Nahversorger nebeneinander geschaffen.
Eine Änderung der Planung ist nicht relevant.

Beschluss:
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Gerti Schwertfirm



B. Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Stellungnahmen mit Einwendungen Anregungen von Privatpersonen:


  1. Bürger 1 vom 25.09.2022
Stellungnahme:
Abwägungsvorschlag:
Das geplante Bauvorhaben wurde dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung anhand eines städtebaulichen Konzepts mit Lageplan und Geländeschnitten zur Höhenlage sowie einer aussagekräftigen Visualisierung (3D-Baumassenmodell) aus verschiedenen Perspektiven vorgestellt. Zudem sind der Geländeschnitt sowie eine Perspektive der Visualisierung in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 25 und 26 enthalten, um die am Verfahren Beteiligten und die Öffentlichkeit bestmöglich über Größe und Baumasse des geplanten Vorhabens zu informieren.

Die Gemeinde ist sich bewusst, dass die geplante Bebauung nicht einer typischen dörflichen Bebauung entspricht, jedoch wird aufgrund der zentralen Lage des Standorts in einer städtebaulich integrierten Lage im Hauptort der Gemeinde eine zukunftsorientierte und ökologische Bauweise als sehr sinnvoll angesehen. Angesichts des Klimawandels und der fortschreitenden Flächenversiegelung werden sich künftig auch in der Baukultur nachhaltige Ansätze etablieren müssen. Die mit der geplanten Bebauung verbundenen Vorteile für Ökologie, dem flächensparenden Umgang mit Grund und Boden überwiegen hier dem subjektiven Anspruch an Erhaltung einer kleinteiligen dörflichen Struktur, die in dieser Form in der Umgebung des Standorts ohnehin nicht mehr vorhanden ist.
Bei den getroffenen Festsetzungen wurde insbesondere großer Wert auf die Gestaltung der Baukörper gelegt, um trotz der größeren Baumasse eine qualitätvolle und sich einfügende Bebauung sicherzustellen. Zudem finden sich in der näheren Umgebung bereits in der Bauform vergleichbare Baukörper (Geschäftsstelle der Raiffeisenbank Aresing-Gerolsbach eG, Mehrfamilienhaus auf Fl.-Nr. 247/28 der Gemarkung Gerolsbach). Damit ist ein Einfügen der Baukörper durchaus gewährleistet.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme die vorliegende Planung als Vorhaben der verdichteten Innentwicklung aus landesplanerischer Sicht ausdrücklich begrüßt. So entspricht die Planung auch den Zielen der Raumordnung.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bürgers 1 zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  8 : 4

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert, GRM Peter Popfinger und GRM Gerti Schwertfirm




  1. Bürger 2 vom 24.09.2022
Stellungnahme:
Abwägungsvorschlag:
Zu fehlerhaftes Bauleitverfahren
Auszug Prüfung Rechtsanwaltskanzlei Labbé und Partner vom 26.04.2022:

Eine Änderung der Planung oder der Verfahrensart ist nicht veranlasst. Das im Umgriff des Plangebiets liegende Biotop ist zu Unrecht kartiert, da es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies hat auch das SG Naturschutz am Landratsamt bestätigt, welches keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan hat.

Zu Lärm- und Verkehrsbelastung
Dem Bebauungsplan liegt eine schalltechnische Untersuchung von C. Hentschel Consult vom 08.07.2022 als Anlage bei. Es wird auf Seite 39 und 40 der schalltechnischen Untersuchung verwiesen.
Auszug schalltechnische Untersuchung von C. Hentschel Consult vom 08.07.2022, Seite 39 und 40:

Die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf den Verkehr wurden durch das Büro Verkehrsplanung Link vom 07.06.2022 sachverständig untersucht. Die Sachverständigen kommen in der Verkehrsuntersuchung im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:

„Die Berechnung der Zu- und Ausfahrt der Erschließungsstraße für den Vollsortimenter und das Wohngebiet zeigen erwartungsgemäß keine Leistungsfähigkeitsprobleme. Sowohl für das Linksabbiegen aus der Schrobenhausener Straße als auch für das Einfahren aus der Erschließungsstraße werden in der Spitzenstunde geringe Wartezeiten deutlich unter 10 s und somit Qualitätsstufe A erwartet.“
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst. Im Übrigen hat auch das SG Immissionsschutz am Landratsamt keine Bedenken bzgl. der Lärmbelastung vorgebracht; diese hält sich im gesetzlich zulässigen Rahmen.

Zu Schädigung des Orts- und Landschaftsbildes
Die Gemeinde ist sich bewusst, dass die geplante Bebauung nicht einer typischen dörflichen Bebauung entspricht, jedoch wird aufgrund der zentralen Lage des Standorts in einer städtebaulich integrierten Lage im Hauptort der Gemeinde eine zukunftsorientierte und ökologische Bauweise als sinnvoller angesehen. Angesichts des Klimawandels und der fortschreitenden Flächenversiegelung werden sich künftig auch in der Baukultur nachhaltige Ansätze etablieren müssen. Die mit der geplanten Bebauung verbundenen Vorteile für Ökologie, dem flächensparenden Umgang mit Grund und Boden überwiegen hier dem subjektiven Anspruch an Erhaltung einer kleinteiligen dörflichen Struktur, die in dieser Form in der Umgebung des Standorts ohnehin nicht mehr vorhanden ist.
Bei den getroffenen Festsetzungen wurde insbesondere großer Wert auf die Gestaltung der Baukörper gelegt, um trotz der größeren Baumasse eine qualitätvolle und sich einfügende Bebauung sicherzustellen. Zudem finden sich in der näheren Umgebung bereits in der Bauform vergleichbare Baukörper (Geschäftsstelle der Raiffeisenbank Aresing-Gerolsbach eG, Mehrfamilienhaus auf Fl.-Nr. 247/28 der Gemarkung Gerolsbach). Damit ist ein Einfügen der Baukörper durchaus gewährleistet.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme die vorliegende Planung als Vorhaben der verdichteten Innentwicklung aus landesplanerischer Sicht ausdrücklich begrüßt. So entspricht die Planung auch den Zielen der Raumordnung.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung ist durch den öffentlichen Wasserversorger sichergestellt. Ein Antrag zur Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis wurde bereits beim Landratsamt Pfaffenhofen eingereicht (mit Erhöhung der Entnahmemenge auf 230.000 m³/a). Nach den im Rahmen der Antragstellung durchgeführten Berechnungen kann der in Zukunft erforderliche Wasserbedarf gedeckt und die Erlaubnis erteilt werden. Demnach ist durch die Neuausweisung keine Überlastung des Trinkwassernetztes oder Spannungen im Brunnennetz zu erwarten. Dies haben die engen Abstimmungen der Gemeinde mit dem Landratsamt und dem WWA bestätigt.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bürgers 2 zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger



  1. Bürger 3 vom 25.09.2022
Stellungnahme:
 

Abwägungsvorschlag:
Zu Lärm- und Verkehrsbelastung
Dem Bebauungsplan liegt eine schalltechnische Untersuchung von C. Hentschel Consult vom 08.07.2022 als Anlage bei. Es wird auf Seite 39 und 40 der schalltechnischen Untersuchung verwiesen.
Auszug schalltechnische Untersuchung von C. Hentschel Consult vom 08.07.2022, Seite 39 und 40:
Die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf den Verkehr wurden durch das Büro Verkehrsplanung Link vom 07.06.2022 sachverständig untersucht. Die Sachverständigen kommen in der Verkehrsuntersuchung im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:
„Die Berechnung der Zu- und Ausfahrt der Erschließungsstraße für den Vollsortimenter und das Wohngebiet zeigen erwartungsgemäß keine Leistungsfähigkeitsprobleme. Sowohl für das Linksabbiegen aus der Schrobenhausener Straße als auch für das Einfahren aus der Erschließungsstraße werden in der Spitzenstunde geringe Wartezeiten deutlich unter 10 s und somit Qualitätsstufe A erwartet.“

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst. Im Übrigen hat auch das SG Immissionsschutz am Landratsamt keine Bedenken bzgl. der Lärmbelastung vorgebracht; diese hält sich im gesetzlich zulässigen Rahmen.

Zu Zerstörung des Biotops
Die Einschätzung, dass das überplante Biotop „prägender Bestandteil des Dorfes Gerolsbach und die grüne Lunge in der Dorfmitte“ ist, wird nicht geteilt, da die Obstwiese im Prinzip nur von den unmittelbar angrenzenden Wohngebäuden und von der Straße „Steinleiten“ aus einsehbar ist. Der Streuobstbestand ist zwar als Biotop amtlich kartiert, es besteht aber kein gesetzlicher Schutz gemäß Bayerischem Naturschutzgesetz (vgl. Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d. Ilm, Fachlicher Naturschutz). Gleichwohl ist sich der Gemeinderat und der Bauherr dem naturschutzfachlichen und ortsplanerischen Wert der Obstwiese bewusst. Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Entwurf wurde gemeinsam in Abstimmung mit der Gemeinde Gerolsbach und dem Bauherrn entwickelt. Unter umfassender Abwägung der verschiedene Planungsvarianten stellte sich die nun vorliegende Planung – trotz der erforderlichen Beseitigung der Obstwiese – als die sinnvollste und zielführendste heraus. Ein Teilerhalt der Streuobstwiese wurde geprüft, ist jedoch aufgrund der erforderlichen Flächengröße des großflächigen Einzelhandels mit seinen Stellplätzen sowie der angestrebten flächensparenden Bauweise (Innenverdichtung) nicht vereinbar. Um dem naturschutzfachlichen Wert des Streuobstbestandes dennoch Rechnung zu tragen, werden auf Basis der durchgeführten „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen entsprechende Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen– sowohl an Ort und Stelle, als auch auf einer externen Ausgleichsfläche – durchgeführt. 

Das im Umgriff des Plangebiets liegende Biotop ist zu Unrecht kartiert, da es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies hat auch das SG Naturschutz am Landratsamt bestätigt, welches keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan hat.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu dichte Bebauung
Die Gemeinde ist sich bewusst, dass die geplante Bebauung nicht einer typischen dörflichen Bebauung entspricht, jedoch wird aufgrund der zentralen Lage des Standorts in einer städtebaulich integrierten Lage im Hauptort der Gemeinde eine zukunftsorientierte und ökologische Bauweise als sinnvoller angesehen. Angesichts des Klimawandels und der fortschreitenden Flächenversiegelung werden sich künftig auch in der Baukultur nachhaltige Ansätze etablieren müssen. Die mit der geplanten Bebauung verbundenen Vorteile für Ökologie, dem flächensparenden Umgang mit Grund und Boden überwiegen hier dem subjektiven Anspruch an Erhaltung einer kleinteiligen dörflichen Struktur, die in dieser Form in der Umgebung des Standorts ohnehin nicht mehr vorhanden ist.
Bei den getroffenen Festsetzungen wurde insbesondere großer Wert auf die Gestaltung der Baukörper gelegt, um trotz der größeren Baumasse eine qualitätvolle und sich einfügende Bebauung sicherzustellen. Zudem finden sich in der näheren Umgebung bereits in der Bauform vergleichbare Baukörper (Geschäftsstelle der Raiffeisenbank Aresing-Gerolsbach eG, Mehrfamilienhaus auf Fl.-Nr. 247/28 der Gemarkung Gerolsbach). Damit ist ein Einfügen der Baukörper durchaus gewährleistet.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme die vorliegende Planung als Vorhaben der verdichteten Innentwicklung aus landesplanerischer Sicht ausdrücklich begrüßt. So entspricht die Planung auch den Zielen der Raumordnung.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bürgers 3 zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  9 : 3

Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert und GRM Peter Popfinger

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt unter Würdigung der vorgenannten Abwägung abschließend über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen eingereicht haben, werden von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis gesetzt.

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 49 „Nähe Raiffeisen“ in Gerolsbach samt Begründung und Umweltbericht inklusive der heute redaktionellen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 22.11.2022 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, GRM Oliver Eisert, GRM Peter Popfinger und GRM Gerti Schwertfirm

zum Seitenanfang

2.3. Planungsvorstellung Vollsortimenter (SuperMarkt) im Plangebiet BP Nr. 49 "Nähe Raiffeisen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 2.3

Sachverhalt

Die Planunterlagen werden vorgestellt.         

Beschluss

Der Erste Bürgermeister o. V. i. A. wird ermächtigt bei der Beteiligung im Rahmen des Bauantrags-verfahrens das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, sofern die vorgestellten Planungen den Festsetzungen des Bebauungsplans und dem städtebaulichen Vertrag entsprechen, zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert

zum Seitenanfang

3. Strombeschaffung ab 01.01.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 3

Sachverhalt

Bereits am 23.02.2021 wurde per Beschlussfassung entschieden, dass sich unsere kommunalen Einrichtungen an der KUBUS-Strombündelausschreibung 2023 bis 2025 beteiligen. Es sollte „100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote“ beschafft werden. Die aktuellen Stromverträge laufen am 31.12.2022 aus. 

Im Juni 2022 wurde von der KUBUS GmbH und vom Bay. Gemeindetag mitgeteilt, dass für die 1.453 öffentlichen Auftraggeber wieder für einen Zeitraum von 3 Jahren Angebote eingeholt werden sollen (Arbeitspreis pro Lieferjahr). Mit Mail vom 07.10.2022 teilte die KUBUS GmbH die aktuellen Ergebnisse der Strombündelausschreibung mit. Hier stellte sich heraus, dass für verschiedene Lose keine Angebote abgegeben wurden. Unsere Kommune erhielt auch keinen Lieferkontrakt. KUBUS   erklärte, dass aufgrund der derzeitigen Marktlage keine weitere Ausschreibung durchgeführt wird. 
Der Bay. Gemeindetag teilte mit Rundschreiben vom 07.10.2022 mit, unter anderem mit:
„Aufgrund des schwierigen Marktumfelds konnten nur für 3/5 der ausgeschriebenen Strommenge Lieferkontrakte geschlossen werden, für 2/5 jedoch nicht, da die diesbezüglich eingegangenen Angebote als unwirtschaftlich gewertet wurden. […]  Aufgrund dieser im Auktionszeitraum an der Börse geltenden Strompreise liegt das Preisniveau der bezuschlagten Lose im Durchschnitt über die 3 Jahre Laufzeit bei 45,9336 ct/kWh bzgl. des reinen Energiepreises. Brutto errechnen sich bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 % rund 69 ct/kWh. Da - um überhaupt Angebote zu erhalten - für jedes Lieferjahr der Preis eigens ausgeschrieben werden musste, liegen die Preise für 2023 bei vielen Lieferkontrakten deutlich höher, im Maximum bei bis zu 76,6 ct/kWh (reiner Energiepreis). In diesen Fällen sinken sie 2025 auf bis zu 28,31 ct/kWh.
Gegenüber 2020 führen diese Ergebnisse im Durchschnitt ca. zu einer Verdreifachung der Bruttopreise, für 2023, bei unterschiedlichen Preisen für die Lieferjahre, zu einer Vervierfachung.“

Problematisch war, dass der Ausschreibungszeitraum (Ende August 2022) in dem Zeitraum stattfand, an dem die Strommarktpreise sehr hoch waren und viele Anbieter einen Neukunden-Aufnahmestopp hatten. Siehe nachfolgendes Schaubild


Zum Vergleich 
Aktueller gemeindlicher Strompreis (SLP):                0,05275 € Arbeitspreis (Gesamt ca. 0,205 €/kWh)
KUBUS-Preis für das Jahr 2023 (Ökostrom-Mix Obb.)        0,67829 € Arbeitspreis (Gesamt ca. 0,80 €/kWh)

Aktuell haben sich die Preise wieder etwas entspannt.
Weiterhin gilt aber für Kommunen, trotz der angespannten Situation am Energiemarkt das Vergaberecht zu beachten. Denkbar ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. 

Daher wurde zwischenzeitlich mit mehreren Anbietern Kontakt (5) aufgenommen. Wobei von drei Anbietern keine Rückantwort erfolgte.  

Bieter 1 (Variabler Preis):
Bündelt den Verbrauch zu einem Gesamtportfolio und kauft direkt an den Handelsplätzen zu vielen verschiedenen Kaufzeitpunkten ein. Somit werden echte Marktpreise erzielt (kein Festpreis mehr!). Diese Einkaufsvorteile werden an die Mitglieder weitergegeben. Eine monatliche Grundgebühr und Risikoaufschläge gibt es nicht (nur Verwaltungsgebühr). Gegen einen Aufpreis von 0,4 ct / kW/h kann 100% zertifizierter Ökostrom erworben werden. 

D. h. Es werden feste monatliche Abschläge berechnet und zum Jahresschluss werden die endgültigen Lieferpreise berechnet – siehe nachfolgendes Beispiel. In diesem Modell gelten variable Preise. (Bis 25.11.2022 kann der Auftrag erteilt werden, dann kann eine Belieferung ab 01.01.2023 zugesagt werden. Eine Beauftragung erfolgt für mindestens 3 Jahre)



Bieter 2 (fester Preis): 
Bei einem regionalen Stadtwerk wurde heute (13.00 Uhr) eine Preisanfrage in Auftrag gegeben. Für unsere Liegenschaften kann ein Arbeitspreis für das Jahr 2023 über:
42,74 ct/kWh
beauftragt werden. Eine Zusage muss bis Morgen-Vormittag 10.00 Uhr erfolgen. 
(Bruttopreis ca. 56 ct/kW/h (Konzess., Stromsteuer, NEV-Umlage, KWK-Umlage, Offshore-Uml., Abschalt-Uml., Arbeitspreis-Netz)

Allgemeiner Hinweis zur Energiepreisbremse:
Die kommunalen Spitzenverbände gehen derzeit davon aus, dass die Kommunen neben der So-
forthilfe auch von sämtlichen anderen Entlastungen profitieren werden.

Beschluss

Es wird vorgeschlagen, dem Bieter 1 den Auftrag für die Stromversorgung der Liegenschaften der Gemeinde/KU Gerolsbach ab 01.01.2023 bis 31.12.2025 zu erteilen. Es wird ein Öko-Strom-Bezug beauftragt. Die Verwaltung wird ermächtigt entsprechende Verträge abzuschließen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Straßenbeleuchtung - Endgültige Umrüstung auf LED-Leuchtmittel und Änderung des Dimmprofils

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 4

Sachverhalt

Im Gemeindegebiet werden insgesamt 566 Straßenleuchten betrieben. Hiervon sind bereits 409 Brennstellen (73%!) auf LED-Leuchttechnik umgestellt. Die suggestive Umstellung erfolgte bereits vor über 10 Jahren und hat ein enormes Stromeinsparpotenzial hervorgebracht. 

Vergleich:        2011                        91.257 kW/h         bei 389 Leuchten (234 kW/h pro Leuchte)
               2020                        79.765 kW/h        bei 494 Leuchten (161 kW/h pro Leuchte)
               2022                ca.         80.000 kWh        bei 566* Leuchten (141 kW/h pro Leuchte)
(*In den letzten zwei Jahren sind u.a. im BG Aichmühle, Straßäcker III, Herzogstraße, Hochstraße, Hofmarkstraße, Ludwigstraße, Marsstraße, Orionstraße, Probstei, Raiffeisenstraße, Ringstraße, Schulstraße, Sonnleitenring, Sonnenstraße, Wilhelmstraße und Zaderfeldstraße – neue Brennstellen hinzugekommen.)

(Zur Info: Aktueller Strompreis bis 31.12.2022 ~ 0,21 €/kWh – Zukünftiger Strompreis:  )

A–Umrüstung (ohne Förderung)
Das Bayernwerk hat nachfolgendes Angebot für die Umrüstung von 107 herkömmlichen Brennstellen (mit 114 Leuchtaufsätzen – größtenteils Bavaria Langmatz) unterbreitet.
Die Leuchten werden mit folgender Nachtabsenkung programmiert:
Hauptstraßen: von 22.00 – 05.00 Uhr auf 50 %
Nebenstraßen: von 22.00 – 05.00 Uhr auf 20 % 

Verbrauch bisher:                                  ca. 28.200 kWh/a
Energieeinsparung:                                 ca. 24.000 kWh/a
Verbrauch nach Umrüstung                         ca. 4.200 kWh/a

Umrüstkosten circa         45.000 €, Brutto

B-Umrüstung (mit Förderung)
Das Bayernwerk hat nachfolgendes Angebot für die Umrüstung von 50 herkömmlichen Brennstellen (mit 53 Leuchtaufsätzen) unterbreitet.
Die Leuchten werden mit folgender Nachtabsenkung programmiert:
Hauptstraßen: von 22.00 – 05.00 Uhr auf 50 %
Nebenstraßen: von 22.00 – 05.00 Uhr auf 20 %

Verbrauch bisher:                                  ca. 11.800 kWh/a
Energieeinsparung:                                 ca. 10.000 kWh/a
Verbrauch nach Umrüstung                         ca.   1.800 kWh/a

Umrüstkosten circa         30.000 €, Brutto*

*Aus dem Betrag sind ca. 25.000 € förderfähig; ca. 5.000 Euro sind nicht förderfähig (Überspannungsschutz, Mast abschneiden, Rüstkosten etc.). Es kann mit einer Förderung bis zu 
25% (ca. 6.250 €) (Bundesförderprogrammes „Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung“ über die Kommunalrichtlinien) und 
eine Aufstockung bis zu 70% (ca. 11.250 €) (Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR – Landesförderprogramm) 
gerechnet werden. Zu beachten ist, dass die Förderantragsbearbeitung aktuell einen erheblichen Zeitraum (bis zu 1 Jahr) beansprucht. 

C-Weitere Umrüstung des Dimmprofils
Bis dato war Größtenteils ein Dimm-Standartprofil auf 50% von 01.00 bis 05.00 Uhr hinterlegt. Bei 63 LED-Leuchten kann kein Dimmprofil hinterlegt werden. Weitere LED-Leuchten wurden im Zuge von „Absenkungs-Probebetrieben“ bereits umgerüstet.
Das Bayernwerk hat nachfolgendes Angebot für die Umstellung des Dimm-Profils
Für 266 LED-Leuchten wurde ein Angebot für eine Dimmung auf 20% von 22.00 bis 05.00 Uhr für Nebenstraßen und eine Dimmung auf 50% von 10.00 bis 05.00 Uhr für Hauptstraßen unterbereitet. 
Verbrauch bisher:                                          ca. 27.300 kWh/a
Energieeinsparung:                                 ca. 8.600 kWh/a
Verbrauch nach Umprogrammierung                 ca. 18.700 kWh/a

Umrüstkosten circa         12.000 €, Brutto

Beschluss

Der Bürgermeister o. V. i. A. wird ermächtigt die beschriebenen Umrüstarbeiten an der Straßenbeleuchtung (LED / Dimmprofil) zeitnah zu beauftragen bzw. die entsprechenden Förderungen zu beantragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Erneuerung öffentlich-rechtliche Verträge mit der AWP f. Wertstoffhof und Containerstellplätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 5

Sachverhalt

Anmerkung: GRM Wilhelm Reim verlässt den Sitzungssaal
Die Aktualisierungen der Verträge mit der AWP wurden überwiegend aufgrund des § 2 b UStG durchgeführt. Bestimmte Leistungen, die die Gemeinde für die AWP erbringt, werden ab 01.01.2023 Umsatzsteuerpflichtig. Die zu vereinnahmende UST ist ein durchlaufender Posten. Es ergeben sich sonst keine wesentlichen Veränderungen der Rechte und Pflichten zu den vorherigen Verträgen.  

Beschluss

Den Vertragsänderungen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Anmerkung: GRM Wilhelm Reim war bei der Abstimmung nicht im Sitzungssaal

zum Seitenanfang

6. Anschaffung von 2 Hochleistungslüfter für die Feuerwehren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 6

Sachverhalt

Anmerkung: GRM Wilhelm Reim betritt wieder den Sitzungssaal
Mit Beschluss des Gemeinderats am 19.10.2022 wurden für die gemeindlichen Feuerwehren 3 Wärmebildkameras beschafft, Anschaffungskosten 15.636,60 EUR brutto.
Im Rahmen dieser Ausschreibung wurden auch 3 Angebote für zwei Hochleistungslüfter, jeweils für die Feuerwehr Gerolsbach und Klenau-Junkenhofen, eingeholt. Es wurde nur ein Angebot abgegeben.
Das wirtschaftlichste Angebot beziffert sich somit wie folgt:
2 Stück   Hochleistungslüfter LEADER BatFan 3   Einzelpreis 5.236,- €   Gesamtpreis   10.472,- € brutto.
Weil es sich bei diesem Angebot um ein „Los“ handelte, wurden die 2 Hochleistungslüfter zusammen mit den Wärmebildkameras bestellt.
Hinweise: 
Eine Förderung für die Anschaffung der Wärmebildkameras und Hochleistungslüfter wird nicht in Aussicht gestellt.
Durch die Anschaffung der Wärmebildkameras und Hochleistungslüfter erfolgen überplanmäßige Ausgaben bei der Haushaltsstelle 1300.9350 (Brandschutz, Erwerb von beweglichen Sachen ins Anlagevermögen, Ansatz 50.000, aktuell verfügt, inklusive dieser Investition, in Höhe von 80421,47 EUR). Darin enthalten ist die Anschaffung eines Spreitzers mit Schneidgerät gemäß Beschluss vom 20.09.2022 in Höhe von 48033,16 EUR. Für diese Investition fehlt weiterhin die Förderzusage, die Bestellung ist deswegen noch nicht erfolgt. Nach heutigem Stand ist davon auszugehen, dass diese Investition erst im Jahr 2023 zur Zahlung fällig wird und entsprechend im Haushalt zu berücksichtigen ist. 

Beschluss

Der Bestellung der 2 Hochleistungslüfter zusammen mit den genannten 3 Wärmebildkameras wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Geh- und Radwegebau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 7
zum Seitenanfang

7.1. Vereinbarungsentwurf über die Entwässerung und der Verkehrssicherungspflicht des kombinierten Geh- und Radweges an der Kreisstraße PAF 8 von Strobenried bis zur Landkreisgrenze ND-SOB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 7.1

Sachverhalt

Vereinbarungsentwurf wurde übersandt.

Beschluss

Der Vereinbarung mit dem Landkreis Pfaffenhofen über die Entwässerung und der Verkehrssicherungspflicht des kombinierten Geh- und Radweges an der Kreisstraße PAF 8 von Strobenried bis Landkreisgrenze ND-SOB (Ri. Waizenried) wird vollinhaltlich zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7.2. Verlängerung des Geh- und Radweges Strobenried - Gerolsbach, bei Riederner Äcker

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 7.2

Sachverhalt

Das Landratsamt Pfaffenhofen teilte mit, dass die Planungen für die Verlängerung des Geh- und Radweges für 2023 und die Ausführungsarbeiten für 2024 geplant sind. 

Zur Kenntnisnahme

zum Seitenanfang

8. Seniorennachmittage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2023 ö 5

Sachverhalt

Die größtenteils über die Pfarrgemeinderäte organisierten Seniorennachmittage sind in unserer Gemeinde eine traditionelle gern gesehene Veranstaltung. Die Gemeinde unterstützt die Veranstaltungen mit 7,50 € pro Teilnehmer (Im Jahr 2018 wurden insgesamt 2.452,50 € bezahlt), eine Teilnahme ist ab 60 Jahren möglich. 
Nunmehr kam die Frage auf, ob man das „Mindestteilnahmealter“ und den Zuschussbetrag höher setzten sollte. 

Eine Umfrage bei den Nachbargemeinden ergab: 
Mindestteilnahmealter:                                von 60 / 65 / 67 / 70 Jahren
Zuschüsse pro Teilnehmer/Jahr:                        von 0,00 € / 7,00 € / 10,00 € / 13,00 €


Zur Kenntnisnahme

zum Seitenanfang

9. Bekanntgaben / Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 9
zum Seitenanfang

9.1. Kitaplatz-Bedarfsanmeldung - Webservice

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 9.1

Sachverhalt

Zukünftig sollen Eltern ihren Bedarf an einem Kindergarten-/Krippenplatz bequem online erledigen können. Dieser Weg soll in den nächsten Jahren die postalische Abfrage ersetzen. 

Vorteile für die Eltern
Eltern erhalten einen Überblick über alle Kinderbetreuungsangebote. Per Filter wählen sie individuelle Suchkriterien aus – Einrichtungskonzept, Betreuungszeiten, Inklusionsangebote, Art der Einrichtung. Danach geben sie nur einmal ihre persönlichen Daten ein und wählen ihre Wunsch-Kita aus. Den Stand ihrer Anmeldung und die Zusage wird über das digitale Postfach des Bürgerservice-Portals verschickt und kann als PDF-Dokument gespeichert bzw. gedruckt werden (Maximale Datensicherheit dank BSI-zertifiziertem Rechenzentrum) 
Was man dafür braucht? Einzige Voraussetzung für Eltern ist ein internetfähiger PC. 

Vorteile für die Kindergärten und der Gemeinde
Die Kindergärten und die Verwaltung haben einen transparenten Überblick über den aktuellen Kitaplatzbedarf. Die Betreuungsverträge können dank der digital erfassten Personendaten (die nach Einteilung des Kindes in das vorhandene Programm „adebisKITA“ integriert werden) schnell und unkompliziert erstellt werden. Durch die weiteren Auswertungstools der Webservices wird die Bedarfsplanung und somit auch die Planung des Personals erleichtert. 

zum Seitenanfang

9.2. Sitzungstermine 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 9.2

Sachverhalt

Sitzungstermine 2023 

zum Seitenanfang

9.3. Aktuelle Straßensanierungsmaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 9.3

Sachverhalt

Sanierung Siedlungsstaßen
Die Sanierungsmaßnahmen bei der „Schulsiedlung“ sind abgeschlossen. Aktuell beginnen die Sanierungsarbeiten in der „Blumensiedlung“ in Singenbach. 


Sanierung GVS Gerolsbach - Wolfertshausen

Mit Schreiben vom  09.11.2022 (Eingang 21.11.2022) teilt die Regierung von Obb. mit, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wird. 

Dem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zu einem zuwendungsunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn wurde gleichzeitig mit der Förderbeantragung gestellt. Wegen der Dringlichkeit des Vorhabens stimmt die Regeierung einem solchen sogenannten vorzeitigen Vorhabenbeginn zu. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dieser Zustimmung kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann und dass der Antragsteller das volle 
Finanzierungswagnis trägt. Insbesondere stellt die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns keine Zusicherung auf den Erlass eines Förderbescheides im Sinne des Art. 38 BayVwVfG dar. 

zum Seitenanfang

9.4. Aktuelle Termine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 9.4

Sachverhalt

Es sind wieder alle zum Gerolsbacher Weihnachtsmarkt am 26.11.2022 eingeladen. 

Am 11.12.2022 ab 11.00 Uhr findet eine Matinée von Künstlern aus dem Landkreis und örtlichen Künstlern im Rathaus statt. Hierzu sind alle Interessierten herzlich eingeladen. 

Datenstand vom 30.09.2024 13:56 Uhr