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Daten angezeigt aus Sitzung:  2022/12. Sitzung Gemeinderat Aham, 13.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2022/12. Sitzung Gemeinderat Aham 13.12.2022 ö 7

Protokoll / Bekanntgaben

Wind-an-Land-Gesetz:

Bedeutung Wind-an-Land-Gesetz
Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat über die Einführung des neuen Wind-an-Land-Gesetzes, welches am 10.02.2023 in Kraft tritt. Ziel des Gesetzes ist es, den Mangel verfügbarer Flächen für den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu beheben. Die beiden im RIS zur Verfügung gestellten Karten zeigen zum einen den hohen Mangel an Flächen im Raum Landshut auf. 

Mit der Einführung des Wind-an-Land-Gesetzes übergibt der Bund die Aufgabe der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen an die Länder. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz, welches Teil des Wind-an-Land-Gesetzes ist, sieht hierbei eine Verteilung sog. „Flächenbeitragswerte“ auf die Länder vor. So hat zum Beispiel Bayern bis Ende 2027 1,1 % und bis Ende 2032 1,8 % der Landesfläche für Windkraftanlagen auszuweisen. Bayern hat diese Aufgabe an die 18 Planungsregionen übergeben. 

Änderungen Baugesetzbuch
Ergänzt wird das Wind-an-Land-Gesetz durch Änderungen des Baugesetzbuches. Bisher waren Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. In Bayern war bisher die 10H-Regelung zu berücksichtigen. Diese konnte nur durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzung anderer Abstandsflächen ausgehebelt werden. Mit Änderung des Gesetzes ist Voraussetzung für die Errichtung von Windenergieanlagen eine vorhergehende Planung, entweder im Regional- oder im Flächennutzungsplan. Außerhalb geplanter Windenergieflächen sind Windenergieanlagen als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen. 

Anpassung der 10H-Regelung
Um die bayerische 10-Regelung mit den neuen Gesetzen in Einklang zu bringen, wurde diese angepasst. Grundsätzlich gilt die 10H-Regelung fort. Sie findet jedoch keine Anwendung mehr in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraft, im Wald oder in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die dort ansässigen Betriebe den erzeugten Strom überwiegend selbst nutzen. Weitere Ausnahmen spielen im Bereich der VG Gerzen keine Rolle. 

Auswirkungen
Die Regionalen Planungsverbände sind nun also angehalten, Vorbehalts- und Vorrangflächen für Windkraft auszuweisen.
Wird das Ziel bis Ende 2027 erreicht, sind Windenergieanlagen nur noch in sog. Vorbehalts- und Vorrangflächen zulässig. Diese sind dann auf solchen Flächen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Auf allen weiteren Flächen fallen Windenergieanlagen unter die sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB und sind damit grundsätzlich nicht zulässig. Die Möglichkeit einer Bauleitplanung besteht jedoch weiterhin.

Wird das Ziel jedoch nicht erreicht, sind alle Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB ohne Einhaltung einer 10H-Regelung privilegiert. Der Abstand zu Wohngebieten muss dann nur noch so groß sein, dass immissionsschutzrechtlich keine Bedenken bestehen, hier werden ca. 600 – 700 m, je nach Einzelfall, ausreichen. 

Was hat die Gemeinde nun zu tun
Für die Gemeinden ist vorerst nichts zu veranlassen. Dem Regionalen Planungsverband können Flächen gemeldet werden, welche sich als Vorrangflächen für Windkraft anbieten. Dies ist jedoch keine Pflicht und laut Aussage durch den Bayerischen Gemeindetag nicht sinnvoll, da der Regionale Planungsverband die Flächen prüfen und ausweisen wird, welche für diesen geeignet erscheinen. 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. 


Beendigung Tontagebau „Sichartsreit“:
Der Verwaltung ging ein Schreiben zu, aus dem die Beendigung des Tontagebaus im Bereich Sichartsreit durch die Firma Zacher Tonabbau GmbH & Co. KG hervorgeht. Diese teilte dem Bergamt Südbayern mit, dass der Tagebau nicht mehr weiter betrieben werden soll. Als Grund wird die nicht längerfristige Planbarkeit des Abbaus angegeben, da eine Verlängerung der Abbauverträge nicht möglich war.

Datenstand vom 14.02.2023 14:20 Uhr