Auf den TOP 10 der Sitzung vom 04.09.2023 (Sitzungs-Nr. 2023/07) wird Bezug genommen. Seitens der Verwaltung wurde sowohl das Staatliche Bauamt Landshut, als auch der Landkreis Landshut um Stellungnahme zu den Werbeständern an den Ortseingängen Aham / Loizenkirchen sowie der Ortsmitte gebeten.
Staatliches Bauamt Landshut:
Das Staatliche Bauamt Landshut, als Straßenbaulastträger der Staatsstraße St 2083, wiesen auf die Anbauverbotszone von 20 m zum befestigten Fahrbahnrand hin, welcher im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens gefordert wird. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung liegt in der Zuständigkeit des Landratsamtes Landshut. Die Einschätzung des Staatlichen Bauamtes Landshut erfolgt daher als Hinweis. Dieses schätzt die geplanten Werbeanlagen dahingehend ein, dass diese unter das Verbot nach § 33 Straßenverkehrsordnung fallen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Anfrage an Herrn Bichler, als zuständiger Planer für die Städtebauförderung – in Bezug auf den Bereich der Ortsmitte Aham (Lerchenhof) – weitergeleitet wurde.
Landkreis Landshut, Sachgebiet Verkehrswesen, Straßen- und Wegerecht:
Das Landratsamt Landshut, als zuständige Stelle zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung, beurteilt in deren Stellungnahme, dass, vorbehaltlich genauerer Pläne und einer Ortsbesichtigung, die Werbeanlagen aus den vorliegenden Informationen (Beschreibung der Maße, Lageplan mit Standort) aus Sicht von beiden Fahrtrichtungen als nicht zulässig einzustufen sind.
Architekturbüro Bichler – ISEK:
Herr Bichler kontaktierte die Verwaltung und erkundigte sich über die Planungen der Gemeinde. Er erklärt, dass man hier, im Bereich der Ortsmitte Aham (Lerchenhof), vor weiterer Verfolgung der Realisierung einer Plakatwand, die Förderschädlichkeit in Bezug auf die Städtebauförderung (ISEK) prüfen muss. Denkbar wäre, dass die Regierung durch die Realisierung der Plakatwand eine negative Auswirkung auf das Förderverfahren beurteilt.
Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.