Plakatierung - Beratung
Daten angezeigt aus Sitzung: 2016/06. Sitzung Gemeinderat Aham, 31.05.2016
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) | 2016/06. Sitzung Gemeinderat Aham | 31.05.2016 | ö | beschließend | 5 |
Protokoll / Bekanntgaben
Aufgrund einer früheren Entscheidung des Gemeinderates, wurde bis vor Kurzem festgelegt, dass grundsätzlich keinerlei Plakatierung im Ortsbereich von Aham bzw. Loizenkirchen zugelassen werden soll.
Im Hinblick auf die derzeit wieder stattfindenden Plakatierungen sollte eine einheitliche Regelung gefunden werden.
Zur Regelung der Plakatierung gibt es unterschiedliche Optionen:
Einerseits kann im Einzelfall durch Bürgermeister und Verwaltung aufgrund einer sogenannten Sondernutzungserlaubnis entschieden werden, dass eine Plakatierung stattfinden kann.
Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz kann allerdings keine Beschränkung auf lediglich ortsansässige Veranstalter, gleich welcher Art, erfolgen, vielmehr muss dieses bewerben auf öffentlichem Grund auch auswärtigen Anbietern zugelassen werden. Selbstverständlich sind dabei andere rechtliche Vorgaben, wie die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, zu beachten.
Darüber hinaus kann der Gemeinderat durch Beschlussfassung festsetzen, dass generell keinerlei Werbemaßnahmen auf öffentlichem Grund und Boden stattfinden dürfen; entsprechende Sondernutzungserlaubnisanträge wären generell abzulehnen; wild aufgestellte Werbeplakate oder dergleichen können sofort durch den Bauhof beseitigt werden.
Darüber hinaus hat der Gemeinderat die Möglichkeit im Wege einer Plakatierung Verordnung allgemein gültig festzulegen wann, wo und durch wen entsprechende Werbemaßnahmen stattfinden können oder sollen. Dabei empfiehlt es sich allerdings, zentrale Werbeflächen zur Verfügung zu stellen. Beispielhaft hat dies die Stadt Vilsbiburg vor Kurzem entsprechend umgesetzt.
Von all diesen Optionen unabhängig bleibt die Wahlwerbung, jeweils zwei Monate vor einem gesetzlich angesetzten Wahltermin. Zu Wahlwerbezwecken haben die Parteien nach dem Parteiengesetz vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt bekommen, auf öffentlichem Grund und Boden Wahlwerbung zu betreiben. Dies kann weder durch eine Plakatierungsverordnung, noch durch Beschlussfassung eingeschränkt werden.