Errichtung einer Hofbiogasanlage mit Feststoffdosierung, Vorgrube mit Gärrestabtankplatz und BHKW-Gebäude mit E-Raum. Neubau eines Biomasselagers - Alram 1 - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2024/05. Sitzung Gemeinderat Aham, 01.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2024/05. Sitzung Gemeinderat Aham 01.07.2024 ö beschließend 4.1

Protokoll / Bekanntgaben

Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach § 35 BauGB.

Für das beantragte Vorhaben liegt – nach Ansicht der Verwaltung – eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB vor. Das Vorhaben dient der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1, der nach Angaben des Antragstellers, Tierhaltung betreibt. Der Anschluss der Anlage dient dem öffentlichen Versorgungsnetz.

Weiter
  • steht das Vorhaben in einem räumlich-funktionellen Zusammenhang mit dem Betrieb (Hofstelle: Alram 1),
  • stammt die Biomasse laut Angaben in den Antragsunterlagen überwiegend aus dem Betrieb (Fremdgülle ist geplant, jedoch noch nicht feststehend),
  • wird für die Hofstelle nur eine Anlage betrieben und
  • wird laut den Angaben in den Antragsunterlagen die gesetzlich zugelassene Kapazität der Anlage nicht überschritten.

Seitens der Gemeinde stehen öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen.


Erschließung:

  • Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
  • Die Wasserversorgung ist vorliegend nicht erforderlich.
  • Die Ableitung des Schmutzwassers (Gärreste, o. Ä.) erfolgt über die Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen.
  • Die Ableitung des Niederschlagswassers (Dach BHKW-Gebäude, Fermenter, Gärrestlager 1, Pumpkeller) erfolgt breitflächiges Ableiten auf das Gelände; die Bestätigung zur Ableitung des Niederschlagswassers liegt vor.
  • Die Löschwasserversorgung wird wie folgt beurteilt. 
    • Im Zuge eines vorangegangenen Bauvorhabens (Anbau eines Kaltscharraumes an den bestehenden Hähnchenmaststall, Az. 41S-2537-2021-BAUG) wurde ein Brandschutzkonzept erstellt. Dieses trägt zur Deckung des Löschwasserbedarfes vor, dass ein Löschteich im Westen vorhanden ist, (ca. 180 m entfernt), welcher ganzjährig die erforderliche Löschwassermenge von mindestens 192 m² bereitstellen muss. Dies hat der Bauherr eigenverantwortlich sicherzustellen. 
    • Im Zuge des Bauvorhabens „Neubau einer Biomasseheizung mit Hackschnitzellager“ (Az. 41S- 682-2022-BAUG) zeigte der Bauherr die Beschaffenheit des Löschweihers, sowie das Vorhandensein eines Löschwasserbehälters mit einem Fassungsvermögen von 80 m³ an. 
    • Der Antragsteller erklärt, dass das Brandschutzkonzept derzeit in Bearbeitung ist und nachgereicht wird.
    • Aufgrund der vorausgegangenen Vorhaltungen wird Seitens der Verwaltung der Grundschutz als gesichert angesehen. Es wird auf die Eigenverantwortung des Bauherrn hingewiesen, z. B. für eine ordnungsgemäße Zufahrt zum Löschweiher, o. Ä. zu sorgen. 
  • Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vor.


Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.09.2024 09:47 Uhr