Datum: 19.05.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungsaal im Lerchenhof Aham
Gremium: Gemeinderat Aham
Körperschaft: Gemeinde Aham
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:10 Uhr bis 21:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift aus der Sitzung vom 07.04.2025, Nr. 2025/04, öffentlicher Teil
2 Genehmigung der Niederschrift aus der Sitzung vom 15.04.2025, Nr. 2025/05, öffentlicher Teil
3 Bauangelegenheiten
3.1 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage - Nähe Berghofen - Antrag auf Baugenehmigung
3.2 Ersatzbau für das bestehende Wohnhaus Berghofen 2 an Stelle des genehmigten Gebäudes Berghofen 2a - Berghofen 2 - Antrag auf Vorbescheid
3.3 Überdachung eines bestehenden Fahrsilos - Reit 2 - Antrag auf Baugenehmigung
3.4 Anbau einer Überdachung - OT Loizenkirchen, Pfründeweg 2 - Antrag auf Baugenehmigung
3.5 Errichtung einer Garage, einer Eingangs- und einer Terrassenüberdachung und Errichtung eines Zaunes - Winzersdorf 2a - Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung
3.6 Neubau einer Lärmschutzwand - Vilstalstraße 80 - Antrag auf Baugenehmigung
3.7 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport - OT Loizenkirchen, Am Hirterberg 25 - Antrag auf Baugenehmigung
4 Kommunalunternehmen Aham - Wirtschaftsplan 2025
5 Antrag auf Preisanpassung Schülerbeförderung Schuljahr 2025/2026
6 Informationen
7 Anfragen

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1. Genehmigung der Niederschrift aus der Sitzung vom 07.04.2025, Nr. 2025/04, öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö 1

Sachverhalt

Die Niederschrift aus der oben genannten öffentlichen Sitzung wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Einwendungen gegen die Niederschrift erheben sich nicht.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Niederschrift aus der o. g. öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift aus der Sitzung vom 15.04.2025, Nr. 2025/05, öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö 2

Sachverhalt

Die Niederschrift aus der oben genannten öffentlichen Sitzung wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Einwendungen gegen die Niederschrift erheben sich nicht.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Niederschrift aus der o. g. öffentlichen Sitzung zu genehmigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö 3
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3.1. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage - Nähe Berghofen - Antrag auf Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o.g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach §35 BauGB.

Das Vorliegen einer Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB ist nicht erkennbar. Es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben gemäß §35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Das beantragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Aham. Der betroffene Bereich wird als „Dorfgebiet“ (MD) dargestellt. Das beantragte Vorhaben dient überwiegend dem Wohnen und entspricht somit grundsätzlich der Art der dargestellten, baulichen Nutzung.
Das Vorhaben widerspricht somit der Darstellung des Flächennutzungsplanes nicht.
Ein Baurecht eines Einzelnen kann aus dem Flächennutzungsplan einer Gemeinde jedoch nicht hergestellt werden. Zudem lässt das Vorhaben eine Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten.
Öffentliche Belange sind somit beeinträchtigt.

Es muss jedoch noch angemerkt werden, dass ein genehmigter Vorbescheid von Seiten des Landratsamtes für den Neubau eines Austragshauses für dieses Grundstück, mit einer Garage (41S-1608-2023-VORB), vorliegt.

Erschließung:
  • Es führt ein öffentlich gewidmeter Feld-und Waldweg bis auf Höhe des Grundstücks. Die Auffahrt auf dieses von der öffentlichen Verkehrsfläche aus, ist möglich. Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
  • Die Wasserversorgung ist durch den möglichen Anschluss an die Gemeinschaftsanlage Berghofen gesichert; die Stellungnahme von der Brunnengemeinschaft Berghofen liegt vor.
  • Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt durch eine Kleinkläranlage.
  • Die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt durch Einleitung in eine Zisterne mit nachfolgender Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) gemäß Planzeichnung im Eingabeplan.
  • Die Löschwasserversorgung ist laut Stellungnahme der FFW Aham gesichert.

Die Gemeinde berät die Angelegenheit.

Aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Da die Anforderung an die Formulierung einer Beschlussfassung im positiven Sinn besteht, wird hiermit explizit nochmals darauf hingewiesen, dass mit „Nein“ abzustimmen ist, um das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o.g. Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.2. Ersatzbau für das bestehende Wohnhaus Berghofen 2 an Stelle des genehmigten Gebäudes Berghofen 2a - Berghofen 2 - Antrag auf Vorbescheid

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf Vorbescheid dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach § 35 BauGB.

Das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht erkennbar. Es wird explizit auf die Ausführung hierzu zum Antrag auf Baugenehmigung Az. 41S-1505-2021-BAUG („Sanierung Backofen und Wiedererrichtung Nebengebäude für landwirtschaftliche, gärtnerische Nutzung“) verwiesen. Die Gemeinde hat gegen das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landshut) Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Das Fehlen einer landwirtschaftlichen Privilegierung wurden bereits im Zuge eines vorausgegangenen Klageverfahrens im November 2020 durch das Verwaltungsgericht Regensburg festgestellt und wird durch die Gemeinde weiterhin als zutreffend angesehen. 

Das Klageverfahren gegen das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens zum Antrag Az. 41S-1505-2021-BAUG ist noch anhängig. 


Der vorliegende Antrag auf Vorbescheid umfasst nunmehr den Ersatzbau eines Wohnhauses für das bestehende Wohnhaus „Berghofen 2“. Hierzu ergeht nachfolgende Beurteilung durch die Verwaltung.

Erschließung:
  • Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
  • Die Wasserversorgung ist durch den bestehenden Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung der Brunnengemeinschaft Berghofen gesichert.
  • Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über eine Kleinkläranlage.
  • Die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt durch Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (Erklärung zum Antrag auf Baugenehmigung Az. 41S-1505-2021-BAUG). 
  • Die Löschwasserversorgung ist laut Stellungnahme der FFW Aham gesichert.


Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:
Es handelt sich aufgrund der fehlenden Privilegierung (siehe oben) um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung u. a. öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Die Frage der Erschließung wurde vorstehend behandelt.

Das beantragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Gemeinde. Der betroffene Bereich wird als „Dorfgebiet“ (MD) dargestellt. Das beantragte Vorhaben dient überwiegend dem Wohnen und entspricht somit grundsätzlich der Art der dargestellten, baulichen Nutzung. Das Vorhaben widerspricht somit der Darstellung des Flächennutzungsplans nicht. Ein Baurecht eines Einzelnen kann aus dem Flächennutzungsplan einer Gemeinde jedoch nicht hergeleitet werden.

Das Vorhaben lässt jedoch die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Öffentliche Belange sind somit beeinträchtigt.

Begründung:
Der Antragsteller bringt vor, dass es sich um einen Ersatzbau für das bestehende Wohnhaus „Berghofen 2“ handeln soll. Grundsätzlich kann für einen Ersatzbau eine sogenannte „Teilprivilegierung“ vorliegen und dem Vorhaben dadurch u. a. nicht entgegengehalten werden, dass eine Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Hierzu müssen jedoch die Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB erfüllt sein. 

Das Wohngebäude muss gleichartig und an gleicher Stelle, unter weiteren Voraussetzungen, errichtet werden. Die Größe des abzubrechenden Gebäudes (Berghofen 2) und des bereits bestehenden „Ersatzbaus“ sind augenscheinlich gleichartig (Bauvolumen). 

Grundsätzlich muss das Gebäude an demselben Standort errichtet werden, an welchem der Altbestand gestanden hat (BVerG, Urt. V. 23.1.1981 – 4C 85.77). Geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes sind nach § 35 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 BauGB zulässig. Ob der Standort des bereits errichteten „Ersatzwohnhauses“ zum „Altbestand Berghofen 2“ geringfügig ist, wird Seitens der Verwaltung bezweifelt; liegt jedoch in der Beurteilungskompetenz der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landshut).

Weitere Voraussetzungen:
Insbesondere muss das bestehende Gebäude (Berghofen 2), welches abgebrochen werden soll, zulässigerweise errichtet worden sein (§ 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a BauGB); ein Nachweis hierüber liegt den Antragsunterlagen nicht bei. 

Weiter müssen Missständen oder Mängel des Bestandsgebäudes „Berghofen 2“ vorliegen. Es müssen demnach erhebliche Mängel oder Missstände vorliegen, die nicht von einem vernünftigen Eigentümer durch Modernisierung oder Instandsetzung behoben werden (Kommentar Mitschang/Reidt, in BKL, § 35 Rdnr. 143; Rieger, in: Schrödter, § 35 Rdnr. 185). Dies wird durch die Verwaltung stark angezweifelt. 

Vielmehr sieht die Verwaltung den gegenständlichen Antrag auf Vorbescheid als weiteren Versuch, das widerrechtlich errichtete Gebäude „Berghofen 2a“ auf andere Weise zu legalisieren. Erhebliche Missständen oder Mängel am bestehenden Wohnhaus „Berghofen 2“ bestehen nach Kenntnis der Verwaltung nicht. Auch liegen keine Nachweise hierüber den Antragsunterlagen bei.

Insoweit besteht für das o. g. Vorhaben - aus Sicht der Verwaltung - keine „Teilprivilegierung“ im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtigt im Ergebnis öffentliche Belange (Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung). 

Die endgültige Beurteilung obliegt jedoch dem Landratsamt Landshut, als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.

Aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen öffentlicher Belange ist das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Da die Anforderung an die Formulierung einer Beschlussfassung im positiven Sinne besteht, wird hiermit explizit nochmals darauf hingewiesen, dass mit „Nein“ abzustimmen ist, um das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Vorbescheid zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12

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3.3. Überdachung eines bestehenden Fahrsilos - Reit 2 - Antrag auf Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach § 35 BauGB.

Das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht erkennbar. Es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.

Das beantragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Gemeinde. Der betroffene Bereich wird als „Landwirtschaftliche Vollerwerbstelle Außenbereich“ dargestellt. Das beantragte Vorhaben widerspricht somit grundsätzlich der Art der baulichen Nutzung und somit der Darstellung des Flächennutzungsplans. Das Vorhaben dient dem vorhandenen, gewerblichen Betrieb. Da es sich bei dem Vorhaben um die Überdachung eines bestehenden Fahrsilos handelt, sind nach Ansicht der Verwaltung -öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, da es u. a. nicht zu einer wesentlichen Neuversiegelung von Grund und Boden kommt.

Erschließung:
  • Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
  • Die Wasserversorgung ist vorliegend nicht erforderlich.
  • Die Ableitung von Schmutzwasser ist vorliegend nicht erforderlich.
  • Die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt durch Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
  • Die Löschwasserversorgung ist gesichert.

Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.4. Anbau einer Überdachung - OT Loizenkirchen, Pfründeweg 2 - Antrag auf Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dreifaltigkeitsfeld – Deckblatt Nr. 1“.

Der Bauherr beantragt nachfolgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, um sein Vorhaben wie geplant ausführen zu können:

  • Ziffer 3.4 – Baugrenze:
    Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück Baugrenzen fest, innerhalb derer Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Diese überschreitet der Bauherr mit einer Fläche von 23,82 m² in Richtung Nordosten. Dies ergibt sich aufgrund der geplanten Lage des Anbaus, um die Nachbarn nicht zu beeinträchtigen. 


Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes können erteilt werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Beeinträchtigungen von Nachbarn sind nicht ersichtlich.


Erschließung:
  • Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
  • Die Wasserversorgung ist vorliegend nicht erforderlich.
  • Die Ableitung von Schmutzwasser ist vorliegend nicht erforderlich.
  • Die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt durch Einleitung in die öffentliche Kanalisation

Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Dreifaltigkeitsfeld – Deckblatt Nr. 1“, hinsichtlich der

  • Überschreitung der Baugrenzen (Ziffer 3.2) mit einer Fläche von 23,82 m² in Richtung Nordosten,

zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.5. Errichtung einer Garage, einer Eingangs- und einer Terrassenüberdachung und Errichtung eines Zaunes - Winzersdorf 2a - Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Mit Bescheid vom 19.05.2021 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung für o. g. Vorhaben erteilt. 

Die Errichtung des Zaunes kam bislang nicht zur Ausführung, soll jedoch im Jahr 2026 im Zuge der Anlage des Gartens durchgeführt werden. Es wird daher die Verlängerung der bauaufsichtlichen Genehmigung beantragt.

Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach § 35 BauGB.

Das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht erkennbar. Es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.

Im Vergleich zum gemeindlichen Einvernehmen zum damaligen Antrag auf Baugenehmigung (Sitzung vom 15.03.2021, TOP 3.6, Sitzungs-Nr. 2021/02) bestehen keine Änderungen. Öffentliche Belang sind nicht beeinträchtigt und die Erschließung ist gesichert.

Der Gemeinderat berät die Angelegenheit. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.6. Neubau einer Lärmschutzwand - Vilstalstraße 80 - Antrag auf Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach § 35 BauGB.

Das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht erkennbar. Es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.

Das beantragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Gemeinde. Der betroffene Bereich wird als „Streubebauung / Landwirtschaft“ (Außenbereich) dargestellt. Das beantragte Vorhaben beeinträchtigt nach Ansicht der Verwaltung öffentliche Belange nicht, da es sich um eine Lärmschutzwand handelt.

Erschließung:
  • Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
  • Die Wasserversorgung ist vorliegend nicht erforderlich.
  • Die Ableitung von Schmutzwasser ist vorliegend nicht erforderlich.
  • Die Ableitung von Niederschlagswasser ist vorliegend nicht erforderlich.

Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.

Gemeinderatsmitglied Neumeier merkt an, dass durch das Bauvorhaben die Einsicht in die Straße beeinträchtigt werden könnte. Die Verwaltung erklärt hierzu, dass im Zuge des Verfahrens auch der Straßenbaulastträger (vorliegend das Staatliche Bauamt Landshut) beteiligt wird. Dieses prüft die Einhaltung der Sichtdreiecke.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.7. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport - OT Loizenkirchen, Am Hirterberg 25 - Antrag auf Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö beschließend 3.7

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Loizenkirchen Nord“.


Die Bauherren beantragen nachfolgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, um ihr Vorhaben wie geplant ausführen zu können:

  • Ziffer 2.1 – Grundflächenzahl (GRZ):
Der Bebauungsplan setzt als GRZ max. 0,3 fest. Die zulässige GRZ darf mit Nebenanlagen um 50 % überschritten werden. Es ergäbe sich vorliegend somit eine zulässige GRZ (inkl. Nebenanlagen) von max. 0,45. 

Die Planung der Bauherren ergibt eine GRZ von 0,50. Grund hierfür ist die Ausführung der Größe des Wohnhauses, der Garage und des Carports. Letzte sollen erstellt werden, um ein Großzahl von Fahrzeugen direkt auf dem Grundstück abstellen zu können und den öffentlichen Verkehrsraum nicht zu belasten. Der Einfahrtsbereich (53,54 m²) soll versickerungsfähig ausgeführt werden.

  • Ziffer 9.1.2 – Dachüberstand Terrasse:
Für den Bautyp B setzt der Bebauungsplan einen maximal zulässigen Dachüberstand von Terrassen von 2,50 m fest. Die Bauherren begehren einen Dachüberstand von 3,00 m, um Terrassenmöbel geschützt unterbringen zu können. Für die Bautypen A und C ist ein zulässiger Dachüberstand bei Terrassen von 3,00 m festgesetzt.

  • Ziffer 9.4.2 – Stützmauern (Art und Ausführung):
    Für die Art und Ausführung von Stützmauern setzt der Bebauungsplan Steingitterkörbe (Gabionen)/Natursteinmauern fest. Die Bauherren begehren die Ausführung einer Stützmauer (nach Südosten hin) in Form von L-Steinen aus Beton. Diese soll dem Nachbarn eine dauerhafte und sichere Abstützung gewähren. 


Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes können erteilt werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Beeinträchtigungen von Nachbarn sind nicht ersichtlich.

Aus Sicht der Verwaltung widersprechen die L-Steine aus Beton jedoch der Ästhetik der festgesetzten Art und Ausführung der Stützmauern.


Erschließung:
  • Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
  • Die Wasserversorgung ist durch den bestehenden Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Wasserversorgung Mittlere Vils gesichert.
  • Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Trennsystem).
  • Die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt durch Einleitung in die öffentliche Kanalisation.

Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.


Aus der Mitte des Gemeinderats ergeht die Meinung, der Abweichung von der Art und Ausführung der Steinmauern nicht zu befreien, da man hier bereits im Zuge der Bauleitplanung eingehend beraten hat und sich auf die Zulässigkeit von Steingitterkörben (Gabionen) / Natursteinmauern geeinigt hat.

Da die Meinung hierzu auseinandergeht, soll hierüber entsprechend Beschluss gefasst werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Loizenkirchen Nord“, hinsichtlich der

  • Überschreitung der zulässigen GRZ (Ziffer 2.1) um 0,05 (0,50 inkl. Nebenanlagen anstatt 0,45 inkl. Nebenanlagen),
  • der Überschreitung des zulässigen Dachüberstandes der Terrasse um 0,50 m (3,00 m anstatt 2,50 m) und 
  • der Abweichung der Art und Ausführung von Stützmauern (L-Steine aus Beton anstatt Steingitterkörbe (Gabionen)/Natursteinmauern),

zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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4. Kommunalunternehmen Aham - Wirtschaftsplan 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö vorberatend 4

Sachverhalt

Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmen Aham hat vor der Sitzung den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen. Der Wirtschafts- und Finanzplan wurde dem Gemeinderat bereits vorab im RIS zur Verfügung gestellt.

Der Wirtschaftsplan wurde bereits, seitens der Finanzverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen, der Rechtsaufsichtsbehörde übermittelt.

Der Vorsitzende begrüßt den Vorstand des Kommunalunternehmen Aham (KU), Maximilian Baier, und übergibt diesem das Wort. Der Vorstand erläutert dem Gemeinderat den Wirtschaftsplan 2025. Dieser konnte nicht frühzeitiger erstellt werden, da die Haushaltsplanung der Gemeinde Aham in diesen einläuft und abgewartet werden musste. 

Herr Baier erläutert (zum Stichtag 01.01.2025) den aktuellen Kontostand (- 6.471.649,12 €), die geplanten Einnahmen (3.299.702,07 €, z. B. durch Schlussrechnung Baumaßnahmen, Grundstückverkäufe), die ausstehenden, projektbezogenen Ausgaben (- 65.249,00 €), die allgemeinen Ausgaben (- 33.030,00 €), die ungeplanten Kosten (- 10.000,00 €) sowie die Finanzierungskosten (- 163.060,81 €). Im Ergebnis steht ein Defizit von (-) 3.443.286,86 €.

Herr Baier führt weiter aus, dass gemeinsam mit der Verwaltung derzeit die Umschuldung geklärt wird. Nach derzeitigem Stand gewährt die Gemeinde dem KU einen Kredit in Höhe von 3.680.000,00 €. Die Kontokorrentverbindlichkeiten des KU werden „glatt gezogen“. Im Ergebnis verbleibt in diesem Fall im Jahr 2025 ein geplanter Einnahmenüberschuss im KU von 416.270,60 €.

Gemeinderatsmitglied Maier frägt an, ob in den Einnahmen auch die Zuwendungen für den Kindergartenneubau berücksichtigt sind. Herr Baier führt auf, dass die Zuwendung an die Gemeinde ausbezahlt wird, nicht an das KU. 

Es bestehen keine weiteren Fragen aus der Mitte des Gemeinderates.

Der Vorsitzende bedankt sich beim Vorstand des KU. 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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5. Antrag auf Preisanpassung Schülerbeförderung Schuljahr 2025/2026

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 02.04.2025, Posteingang 29.04.2025, beantragt Herr Harald Mühlhofer – Inhaber des Busunternehmens Mühlhofer – eine Preisanpassung des Beförderungsvertrages vom Jahr 2022 (siehe RIS). 

Im Beförderungsvertrag vom Jahr 2022 wurde eine km-Pauschale von 1,80 Euro netto je Kilometer festgesetzt. Herr Mühlhofer beantragt nun eine Preisanpassung auf 2,00 Euro netto je Kilometer. 

Den Antrag (siehe RIS) begründete Herr Mühlhofer durch die permanenten Kostensteigerungen im Bereich Personalkosten, KFZ-Versicherung und Instandhaltungskosten. 

Die Preisanpassung wurde seitens der Verwaltung geprüft und als gerechtfertigt angesehen. 



Gesamtbetrachtet gab es seit 01.09.2006 eine Preiserhöhung von 0,87 Euro / 77%. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Preisanpassung zu genehmigen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö 6

Sachverhalt

Neubau Spielplatz mit Soccer-Court in Aham – Förderung:
Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat über die Förderzusage im Zuge des Förderprogrammes „LEADER“. Es werden 50 % der Netto-Kosten gefördert.

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7. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/06. Sitzung Gemeinderat Aham 19.05.2025 ö 7

Sachverhalt

Anfrage aus der Mitte des Gemeinderats ergehen nicht.

Datenstand vom 03.06.2025 10:02 Uhr