Am 30. Januar 2020 wurde ein Bürgerantrag nach Art. 18 b Gemeindeordnung beim 1. Bürgermeister, Herrn Walter, zum Thema „Feldweg Melchior-Fanger-Straße, Asphaltierung“ mit zunächst 385 Unterschriften eingereicht.
Im Jahr 1999 wurde das Instrument des „Bürgerantrags“ als zulässiges Mitwirkungsrecht für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde eingeführt. Bereits damals wurde es als sinnvolle Ergänzung zur Bürgerversammlung gesehen. Bevor ein Bürgerantrag thematisch im zuständigen Gremium behandelt wird, ist über die Zulässigkeit eines Antrags zu entscheiden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags muss innerhalb eines Monats seit dem Tag der Einreichung des Antrags vom zuständigen Gremium, hier der Haupt- und Bauausschuss erfolgen. Die Behandlung der inhaltlichen Angelegenheit erfolgt anschließend innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit ebenfalls vom Haupt- und Bauausschuss.
Für die Zulässigkeit sind sowohl die formellen als auch die materiellen Anforderungen hinsichtlich des Antrags zu prüfen:
1) Formelle Anforderungen
a) „Der Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden“
Der Antrag wurde persönlich am 30.1.2020 beim 1. Bürgermeister, Herrn Walter abgegeben.
b) „Der Bürgerantrag muss eine Begründung enthalten
Der Antrag enthält eine Begründung (siehe Antrag)
c) Der Bürgerantrag muss bis zu 3 Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
Der Antrag wurde von 2 Personen (Dr. Helmut Pabst und Harald Schwab) unterzeichnet
d) Der Antrag muss von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohner, demnach von 195 Personen unterschrieben sein.
Von den Verantwortlichen wurden Unterschriftslisten mit 385 Unterschriften abgegeben. Die Unterschriften wurden von der Verwaltung geprüft. Die Prüfung wurde nach 214 gültigen Unterschriften beendet. Somit ist das notwendige Quorum von 1 % übertroffen.
b) Materielle Anforderung
Es muss sich um eine gemeindliche Angelegenheit handeln. Dies ist hier zweifelsfrei erfüllt.
Nach Auffassung der Verwaltung ist somit die Zulässigkeit des Bürgerantrags gegeben. Über den Inhalt des Bürgerantrages wird sich der Haupt- und Bauausschuss
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit beschäftigen.