Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Landsberger Straße I“. Der Bebauungsplan ist nach Angabe des Landratsamtes Starnberg obsolet.
Der Antrag beurteilt sich demnach nach § 34 BauGB.
Mit Bauantrag (1977) und Tektur (1980) wurden die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Garagen genehmigt.
Im Kellergeschoss wurde neben einer Doppelgarage auch ein Lager mit ca. 31,82 m² genehmigt.
Im Erdgeschoss wurden zwei Läden mit 49,40 m² und mit 49,13 m² Nutzfläche und ein weiterer Laden mit Lager mit ca. 98,77 m² genehmigt.
Die Nutzungsänderung umfasst den weiteren Laden mit Lager.
Im 1. Obergeschoss und im 2. Obergeschoss bestehen insgesamt 3 Wohnungen mit Wohnflächen von 76,93 m², 79,35 m² und 82,48 m².
Der Bebauungsplan „Landsberger Straße I“ enthielt die Festsetzung A, 6.4, wonach für sämtliche Grundstücke Garagen im Verhältnis von 1 Garage : 1 Wohneinheit zu errichten sind. Diese Stellplatzzuordnung genießt Bestandschutz.
Der Bebauungsplan „Landsberger Straße I“ enthielt in der Planzeichnung Baufenster für 3 Fertiggaragen und eine Doppelgarage. Es wurden demnach 5 Stellplätze für 3 Wohnungen nachgewiesen. Durch die Umnutzung des weiteren Ladens sind die Stellplätze nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung zu berechnen.
Es soll ein Café mit einer Größe von 44,04 m² entstehen sowie ein Verkaufsraum mit 30,74 m². Für ein Café müssen 1 Stpl. je beg. 8 m² Hauptnutzfläche nachgewiesen werden, somit 6 Stellplätze.
Für einen Laden, (Waren- und Geschäftshaus ohne Verbraucher-/Supermärkte) müssen nach der Stellplatzsatzung mind. 2 Stpl. je Laden nachgewiesen werden. Somit müssen insgesamt 8 weitere Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Die Doppelgarage im Keller ist auf Grund der internen Zuwegung der beantragten Nutzungsänderung zuzuweisen; die 3 Fertiggaragen hinter halb des Gebäudes sind den Wohnungen zuzurechnen und können nicht an die neue gewerbliche Nutzung angerechnet werden.