Rechtmäßigkeit der Herstellung Wildmoosweg, Klarstellungsbeschluss zum Ausbau


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö beschließend 7
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2022 ö 4

Sachverhalt

Die Gemeinde hat den Wildmoosweg hergestellt. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.
Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). 
Vorliegend handelt es sich bei dem Wildmoosweg um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut.

Der Haupt- und Bauausschuss hat am 14. Oktober 2019 wie folgt beschlossen:

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt den Erläuterungsbericht zur Vorentwurfsplanung der erstmaligen Herstellung Wildmoosweg, Gilching vom Ingenieurbüro Neudert, Herr-sching/Ammersee mit Lageplan, Regelquerschnitt und Kostenschätzung zur Kenntnis und stimmt dieser zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRin Brosig bat um namentliche Nennung ihrer Gegenstimme.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Gemeinderat war bei der Fassung des Abwägungsbeschlusses vom 12. Januar 2021 bekannt, dass der Ausbau auf der vorhandenen Trasse erfolgt und in Höhe des westlichen Grenzpunkts des Grundstücks Fl. Nr. 1421 eine Breite von 2,90 m hat und somit ausreichend ist, um den Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu entsprechen.

Beschluss

Dem Gemeinderat war bei der Fassung des Abwägungsbeschlusses vom 12. Januar 2021 bekannt, dass der Ausbau auf der vorhandenen Trasse erfolgt und in Höhe des westlichen Grenzpunkts des Grundstücks Fl. Nr. 1421 eine Breite von 2,90 m hat und somit ausreichend ist, um den Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu entsprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(GRin Brosig ist während der Abstimmung im Sitzungssaal nicht anwesend)

Datenstand vom 28.03.2023 09:07 Uhr