Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Gebäude im Gewerbebereich mit einer Wandhöhe von 10 m, einer GRZ von 0,65 und mit Flach- Sattel- oder Pultdach sowie flachgeneigten Dächern mit einer Dachneigung bis zu 20° zulässig.
Beantragt wird ein Büro- und Produktionsgebäude in folgender Ausführung:
WH: 11 m
GRZ: 0,60
Flachdach
GRZ:
a) Das zu bebauende Grundstück wurde mit einer Grundstücksgröße von ca. 7.144 m² veräußert. Hiervon sind ca. 777 m² private Grünfläche. Somit verbleiben 6.367 m² zur Berechnung der GRZ. Mögliche Grundfläche für das Gebäude bei einer zulässigen GRZ von 0,65 sind 4.138,55 m²
b) Der Antragsteller legt zur Berechnung der GRZ eine Grundstücksgröße von ca. 7.166 m² zugrunde. Abzüglich der privaten Grünfläche verbleibt eine anrechenbare Grundstücksgröße von 6.389 m². Mögliche Grundfläche für das Gebäude bei einer zulässigen GRZ von 0,65 sind 4.152,85 m²
Bei einer überbauten Fläche von 4.309 m² (gemäß Bauantrag) ergibt sich bei einer Grundstücksgröße nach Buchstabe a) eine GRZ von 0,676.
Nach Buchstabe b) liegt die GRZ bei 0,674
In beiden Fällen wird die festgesetzte GRZ von 0,65 überschritten.
Erforderliche Befreiungen:
1. Zufahrtsbreite
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen die Grünstreifen an maximal 2 Stellen bis zu einer Breite von jeweils 6 m für Zufahrten zu den Grundstücken unterbrochen werden.
Laut Antragsteller wird eine der beiden Zufahrten mit einer Breite von 10 m benötigt, um ein problemloses Rangieren der LKW´s zu gewährleisten.
Seitens der Verwaltung stehen keine Hinderungsgründe entgegen; eine ähnliche Befreiung wurde bereits für das gegenüberliegende Gebäude befürwortet.
2. Bauraumüberschreitung
Der festgesetzte Bauraum soll im Untergeschoss durch untergeordnete Bauteile wie ein Entrauchungsschacht auf der N/O-Seite und einen Schacht auf der Nordseite geringfügig überschritten werden.
Auch hier werden seitens der Verwaltung keine Hinderungsgründe gesehen.
3. Garagen
Gem. Festsetzung des Bebauungsplanes sind Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen sowie innerhalb der Umgrenzung für Garagen zulässig.
Das Rampenwerk der Tiefgarage überschreitet die Baugrenze auf einer Länge von 29 m x 4 m (gesamt 116 qm).
Da bereits eine ähnliche Befreiung auf dem Nachbargrundstück befürwortet wurde, werden auch hier keine Hinderungsgründe für eine Befreiung gesehen.
4. Wandhöhe
Gem. Bebauungsplan ist im Geltungsbereich für Gewerbe eine max. Wandhöhe von 10 m festgesetzt.
Da die Produktionsflächen im Erd- und Obergeschoss höhere Geschosshöhen erfordern, um insbesondere die Maschinen für haustechnische Installation unterbringen zu können und außerdem noch statisch tragende Bauteile, Unterzüge und Deckenstärken zu berücksichtigen sind, wird die festgesetzte Wandhöhe um 1 m überschritten.
Auch hier werden keine Hinderungsgründe für eine Befreiung gesehen.
5. Dachaufbauten
Nach Bebauungsplan darf die max. zulässige Wandhöhe von 10 m nur durch untergeordnete Dachaufbauten ohne Aufenthaltsmöglichkeit um max. 3 m überschritten werden (Gesamt: 13 m). Ihre Gesamtgrundfläche darf max. 5 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses betragen.
Die im Antrag dargestellten Aufbauten weisen - gemessen ab Dachkante - eine max. Höhe von 2,45 m auf. Bedingt jedoch durch die beantragte Befreiung zur Überschreitung der zulässigen Wandhöhe wird die Wandhöhe für die Dachaufbauten um 0,45 m überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich.
Die Grundfläche des darunterliegenden Geschosses beträgt 3.049 m² (hiervon 5% = 152,45 m². Die Summe der beantragten Dachaufbauten beläuft sich auf 134,36 m².
Die zulässige Grundfläche ist eingehalten.
Seitens der Verwaltung stehen keine Hinderungsgründe für eine Befreiung der Höhe für Dachaufbauten entgegen.
6. GRZ
Gem. Bebauungsplan ist eine GRZ von max. 0,65 zulässig.
Bei der Berechnung der GRZ ist der Anteil der privaten Grünfläche nicht heranzuziehen.
Da im vorliegenden Antrag diese jedoch mit eingerechnet wurde, fällt die GRZ entsprechend geringer aus. Nach Abzug der privaten Grünfläche ergäbe sich eine GRZ von 0,674. Somit ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
Seitens der Verwaltung stehen einer Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen.
Nachweis Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung
Im Bebauungsplangebiet sind die gemeindliche Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung anzuwenden.
Gemäß den Satzungen ist der Stellplatzbedarf in der Regel nach der Hauptnutzfläche zu berechnen. Sollte sich dabei jedoch ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf ergeben, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
Gemäß dem beantragten Bauvorhaben werden 123 Stellplätze in der Tiefgarage, 13 weitere Stellplätze oberirdisch und 4 Stellplätze auf dem Nachbargrundstück vorgehalten.
Gem. Satzung sind Stellplätze wie folgt erforderlich:
Büros 2.215,46 m² : 25 qm (= gem. Satzung) 36 Stellplätze
Produktion, Handwerk 84 Beschäftigte
(= Satzung 1 Stellplatz je 3 Beschäftigte) 28 Stellplätze
Lager 24 Beschäftigte
(= Satzung 1 Stellplatz je 3 Beschäftigte 14 Stellplätze
Gesamt: 131 Stellplätze
Für das Vorhaben werden insgesamt 140 Kfz-Stellplätze vorgehalten.
Gem. Satzung sind Fahrradabstellplätze wie folgt erforderlich
:
Büros 2.215,46 m² (=1 Stellplatz je beg. 60 m² HNF) 36 Stellplätze
Produktion, Handwerk
(= 1 Stellplatz je 10 Beschäftigte) 9 Stellplätze
Lager
(= 1 Stellplatz je 5 Beschäftigte) 8 Stellplätze
Gesamt 54 Stellplätze
Auf dem Grundstück werden insgesamt 54 Fahrradabstellplätze vorgehalten.
Die gdl. Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung sind eingehalten.