Am 19. November 2019 wurde ein Bürgerantrag nach Art. 18 b Gemeindeordnung beim 1. Bürgermeister, Herrn Walter, zum Thema „Gebührenfreier Kindergarten“ mit zunächst 475 Unterschriften (noch ungeprüft) eingereicht.
Im Jahr 1999 wurde das Instrument des „Bürgerantrags“ als zulässiges Mitwirkungsrecht für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde eingeführt. Bereits damals wurde es als sinnvolle Ergänzung zur Bürgerversammlung gesehen. Bevor ein Bürgerantrag thematisch im zuständigen Gremium behandelt wird, ist über die Zulässigkeit eines Antrags zu entscheiden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags muss innerhalb eines Monats seit dem Tag der Einreichung des Antrags erfolgen. Die Behandlung der inhaltlichen Angelegenheit erfolgt anschließend innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit.
Für die Zulässigkeit sind sowohl die formellen als auch die materiellen Anforderungen hinsichtlich des Antrags zu prüfen:
1) Formelle Anforderungen
a) „Der Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden“
Der Antrag wurde persönlich beim 1. Bürgermeister, Herrn Walter abgegeben.
b) „Der Bürgerantrag muss eine Begründung enthalten
Der Antrag enthält eine Begründung (siehe Antrag)
c) Der Bürgerantrag muss bis zu 3 Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
Der Antrag wurde von 2 Personen (Johanna Reis und Nicolas Reis) unterzeichnet
d) Der Antrag muss von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohner, demnach von 195 Personen unterschrieben sein.
Von den Verantwortlichen wurden Unterschriftslisten mit 475 Unterschriften abgegeben. Die Unterschriften wurden von der Verwaltung geprüft. Die Prüfung wurde nach 250 gültigen Unterschriften beendet. Somit ist das notwendige Quorum von 1 % bei weitem übertroffen.
b) Materielle Anforderung
Es muss sich um eine gemeindliche Angelegenheit handeln. Dies ist hier zweifelsfrei erfüllt.
Nach Auffassung der Verwaltung ist somit die Zulässigkeit des Bürgerantrags gegeben. Über den Inhalt des Bürgerantrages wird sich der Gemeinderat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit beschäftigen.