Bestellung der Bürgermeister zu Standesbeamten in eingeschränkten Wirkungskreis
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 05.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Ersten Bürgermeister der Gemeinden in Bayern hatten seit vielen Jahren die Möglichkeit, die Aufgaben eines Standesbeamten im eingeschränkten Wirkungskreis zu übernehmen. Insbesondere sind sie befugt, Eheschließungen durchzuführen.
Vor einigen Jahren wurde § 2 Abs. 3 der „Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG)“ neu gefasst. Die Befugnis Eheschließungen zu begründen beschränkt sich nicht mehr ausschließlich auf die Ersten Bürgermeister, sondern auf alle Bürgermeister , also auch die weiteren Bürgermeister, einer Gemeinde. Demnach können nun auch der/die Zweite und Dritte Bürgermeister/in zum/r Standesbeamten/in bestellt werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Gemeinderat dies in seiner Sitzung offiziell beschließt.
Nach Ansicht der Verwaltung auch aus der Erfahrung vergangener Jahre sollte ein positiver Beschluss hierüber gefasst werden.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat bestellt sowohl Ersten Bürgermeister Manfred Walter als auch den/die neu gewählte/n Zweite/n Bürgermeister/in und Dritte/n Bürgermeister/in zum/r Standesbeamten/in, beschränkt auf die Vornahme von Eheschließungen.
Beschluss
Der Gemeinderat bestellt sowohl Ersten Bürgermeister Manfred Walter als auch die
neu gewählten Zweiten Bürgermeister und Dritten Bürgermeister zum Standesbeamten, beschränkt auf die Vornahme von Eheschließungen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.06.2020 07:12 Uhr