Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan „Pollinger Str. /Schäftlarner Weg“.
Mit Schreiben vom 26.03.2020 wurde das Vorhaben, Neubau eines Wohn- und Gewerbegebäudes mit Arztpraxis, Einzelhandel und TG im Rahmen einer Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren zugelassen.
Die Tiefgarage sollte zweigeschossig Errichtet werden. Hiervon wurde nun abgewichen. Die Tiefgarage wird nun nur noch 1-geschossig errichtet. Statt eines großen Einzelhandels sollen zwei kleinere Räume für Einzelhandel entstehen. Die Grundrisse der Wohnung- und Geschäftsräume wurden neu überplant.
Es müssten 42 Stellplätze nachgewiesen werden. 28 Stellplätze können in der TG, 8 Stellplätze oberirdisch nachgewiesen werden. 4 Stellplätze sind an der Pollinger Straße als Bestandschutz anzurechnen. Somit können nur 40 Stellplätze nachgewiesen werden, 2 Stellplätze fehlen.
Es wurde der Antrag gestellt, für die zwei Stellplätze ein Mobilitätskonzept anzuerkennen und somit auf die Errichtung der zwei fehlenden Stellplätze zu verzichten.
Für das Bauvorhaben an der Pollingerstraße wird angestrebt, den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Mobilität ohne eigenen (Zweit-/Dritt) PKW zu ermöglichen. Daher wurde das vorliegende Mobilitätskonzept entwickelt und im Gegenzug die Zahl der KFZ-Stellplätze reduziert. Die Anzahl der nachgewiesenen Stellplätze ermöglicht für jede Einheit mind. die Abstellung eines PKW´s. Ein Verzicht auf einen eigenen Zweit-/Drittwagen kann bedingt durch die Lage und Nähe zur S-Bahn als auch dem überörtlichen Busverkehr befürwortet werden.
Bestandteile des Mobilitätskonzeptes:
Der Gemeinschafts-PKW wird den Bewohnern zur Verfügung gestellt und über eine CarSharing-Lösung verwaltet.
So kann der PKW über eine App auch schon im Voraus gebucht werden. Die Abrechnung der Fahrtkosten erfolgt über eine Firma bzw. dem gewählten Betreiber.
Die Kosten für die Benutzer des Gemeinschafts-PKW werden nach Stunden und gefahrenen Kilometer gestaffelt. Die genauen Preise können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht angegeben werden, jedoch wird die Benutzung des PKW´s auf jeden Fall kostengünstiger sein als die Anschaffung und Unterhaltung eines Zweitwagens.
Schätzungsweise werden ca. 1-2 €/Std. und 35 ct. Pro gefahrenen Kilometer inkl. Kraftstoff anfallen.
Die Veranlassung der Wartung und Reparatur erfolgt schnellstmöglich über den Hausmeister bzw. die beauftragte Car-Sharing-Firma. Damit wird sichergestellt, dass der PKW zur Verfügung steht.
Mit dem Car-Sharing-Konzept sind die Bewohner nicht gezwungen, sich ein weiteres Fahrzeug zu kaufen und zu unterhalten.
Auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Fortbewegung möglich. Die nächstgelegene S-Bahn und Bushaltestelle liegen 100 m entfernt und sind in ca. 2 Minuten zu Fuß erreichbar.
Mit diesem Konzept wird den Bewohnern die Möglichkeit geboten, sich auf vielfältige Weise fortzubewegen. Die Einweisung in das Gesamtkonzept im Allgemeinen sowie der genaue Ablauf und Demonstration des Gemeinschafts-PKW´s im Besonderen erfolgt im Zusammenhang mit dem Mietvertrag bis zum Einzug in die Wohnung. Im Mietvertrag werden dem Mieter der /die Stellplätze zur Wohnung zugewiesen, damit gesichert ist, dass dieser dort seine-/n PKW abstellt.
Sollte sich bei einer Überprüfung der Mobilitätsbedürfnisse der Bewohner 5 Jahre nach Erstbezug (mittels Befragung durch Fragebogen) herausstellen, dass das Mobilitätskonzept nicht funktioniert oder nicht aufrechterhalten werden kann, dann verpflichtet sich der Bauherr die 2 Stellplätze abzulösen.
Zur Überprüfung möchte der Bauherr/Betreiber nach 5 Jahren nach dem Bezug der ersten Wohnung eine Befragung nach dem Beispiel des anhängenden Fragebogens unter allen Bewohnerinnen und Bewohner durchführen und die Ergebnisse unaufgefordert der Gemeine Gilching zukommen zu lassen.
Durch den Antrag auf Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes statt zwei Stellplätzen, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Pollinger Str./Schäftlarner Weg“, hier von der Festsetzung 4.3.3, notwendig. Hier wird festgesetzt, dass die Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching (Fassung 17.05.2010) sowie die Fahrradabstellsatzung der Gemeinde Gilching (Fassung 24.04.2007) gilt.
Durch die notwendige Befreiung rutscht das Vorhaben insgesamt (Gesamtvorhaben) in die Genehmigungspflicht.