St. Gilgener-Str. 1; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1704/5, 1704/47, 1704/48, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Es ist geplant 3 Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage zu errichten. Hier sollen 36 Wohnungen (12 Wohnungen pro Haus) entstehen.
Der Zugang und die Zufahrt zu den Grundstücken erfolgt zum Teil über den bestehenden Privatweg. Auf dem Antrag wird angegeben, dass 1/3 (19 Stellplätze)  der KFZ-Stellplätze oberirdisch angeordnet sind und 2/3 (ca. 35 Stellplätze) in der geplanten Tiefgarage. Es sind jedoch nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde 65 Stellplätze nachzuweisen.
Zum Antrag auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Ist das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit GFZ 0,79 und GRZ I 0,26 und GRZ II 0,52 möglich?

Die GRZ und GFZ sind keine Einfügungskriterien nach § 34 BauGB und können daher im Rahmen des Vorbescheidsantrags nicht beantwortet werden.

  1. Ist die Erschließung des südlich angeordneten Baukörpers über den Privatweg (Entfernung zur St.-Gilgener-Straße ca. 60 m) möglich?

Eine Erschließung muss gesichert sein. Erschließungsanlagen sind Straßen oder Wege, Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Anlagen zur Energieversorgung. Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO muss ein Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Bei Grundstücken im Innenbereich besteht die Ausnahme, wenn das Grundstück durch einen Wohnweg begrenzter Länge (höchstens 80 m, mind. 3 m breit) erschlossen wird. Es ist zudem rechtlich sicherzustellen, dass der Privatweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Erschließung des südlich angeordneten Baukörpers über den Privatweg möglich.

  1. Können die drei Baukörper mit 3 Vollgeschoßen (E+II) ausgeführt werden?

Bei § 34 BauGB geht es um die äußere Wahrnehmung und nicht, ob ein tatsächliches Vollgeschoss vorliegt. Das Bezugsobjekt in der näheren Umgebung wirkt nach außen nur wie EG +I+D.

Somit sollte der geplanten Geschossigkeit, die nach außen hin wahrnehmbar ist, mit EG+ II, nicht zugestimmt werden.

  1. Falls einer Ausführung mit 3 Vollgeschoßen (Nr.3) nicht zugestimmt wird, würde alternativ eine Ausführung entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9 a E+I+D zugestimmt werden.
Eine Bebauung mit einer Geschossigkeit von EG+I+D kann zugestimmt werden.


  1. Ist eine seitliche Wandhöhe mit einer Höhe von 8,50 m möglich?
Anmerkung des Antragssteller: Die Firsthöhen der geplanten Gebäude sind mit ca. 10 m etwa gleich dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9 a. Bei Wahl einer Zeltdachform würden die Friste entgegen dem Vergleichsgebäude nicht in Erscheinung treten.

Das Vergleichsgebäude hat einen unterschiedlichen Geländeverlauf, was zu unterschiedlichen Wandhöhen (7,70 m/6,40m) führt. Eine Höhe von 8,50 m ist bei dem Bezugsobjekt jedoch nicht vorzufinden.
Eine Wandhöhe von 8,50 m ist daher nicht möglich.

  1. Falls einer seitlichen Wandhöhe mit einer Höhe von 8,5 m (Nr.5) nicht zugestimmt wird, würde alternativ bei den drei Gebäuden einer seitlichen Wandhöhe entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9 a (Satteldach mit Traufe 7,7 m, First 10,2 m) zugestimmt werden?

Beantragte Bauvorhaben:
Wandhöhe:                8,50 m
Firsthöhe:                9,94 m
Geschossigkeit:        E+II (3-geschossig)
Dachform:                Zeltdach mit einer Neigung von 12°
Überbaute Fläche:        je Haus 299,64 m² (12,49 m x 23,99 m)


Bezugsfall in der näheren Umgebung:
Wandhöhe:                7,70 m/6,40m
Firsthöhe:                10,20m/9,90m
Geschossigkeit:        E+I+D
Dachform:                Satteldach mit einer Neigung von 26°
Überbaute Fläche:        223 m²

Einer Wandhöhe von 7,70 m könnte zugestimmt werden.


  1. Kann die Tiefgaragenzufahrt entsprechend dem gegenüberliegenden Grundstück (St. Gilgener-Straße 6 b), ebenfalls etwa 25 m in Gegenrichtung zur Einbahnstraße vor der Unterführung hergestellt werden.

Die Erschließung ist gesichert. Die Frage, ob eine Zufahrt gegen die Einbahnregelung erfolgen kann, ist nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage zu klären.

Beschlussvorschlag

Die gestellten Fragen zum Vorbescheid werden wie folgt beantwortet:

  1. Ist das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit GFZ 0,79 und GRZ I 0,26 und GRZ II 0,52 möglich?

Die GRZ und GFZ sind keine Einfügungskriterien nach § 34 BauGB und können daher im Rahmen des Vorbescheidsantrags nicht beantwortet werden.

  1.  Ist die Erschließung des südlich angeordneten Baukörpers über den Privatweg (Entfernung zur St.-Gilgener-Straße ca. 60 m) möglich?

Eine Erschließung über die Privatstraße ist möglich, wenn die Mindestbreite von 3 m eingehalten wird.

  1.  Können die drei Baukörper mit 3 Vollgeschoßen (E+II) ausgeführt werden?

Einer Geschossigkeit von EG+ II wird nicht zugestimmt, da in näherer Umgebung keine Vergleichsobjekte mit einer solchen Geschossigkeit bestehen.  

  1.  Falls einer Ausführung mit 3 Vollgeschoßen (Nr.3) nicht zugestimmt wird, würde alternativ eine Ausführung entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9a E+I+D zugestimmt werden.

Eine Bebauung mit einer Geschossigkeit von EG+I+D wird zugestimmt.

  1. Ist eine seitliche Wandhöhe mit einer Höhe von 8,50 m möglich?

Eine Wandhöhe von 8,50 m wird nicht zugestimmt, da in der näheren Umgebung kein Vergleichsobjekt mit einer annähernden Wandhöhe vorzufinden ist.

  1. Falls einer seitlichen Wandhöhe mit einer Höhe von 8,5 m (Nr.5) nicht zugestimmt wird, würde alternativ bei den drei Gebäuden einer seitlichen Wandhöhe entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9 a (Satteldach mit Traufe 7,7 m, First 10,2 m) zugestimmt werden?

Einer Wandhöhe von 7,70 m wird zugestimmt.


  1.  Kann die Tiefgaragenzufahrt entsprechend dem gegenüberliegenden Grundstück (St. Gilgener-Straße 6 b), ebenfalls etwa 25 m in Gegenrichtung zur Einbahnstraße vor der Unterführung hergestellt werden.

Die Erschließung ist gesichert. Die Frage, ob eine Zufahrt gegen die Einbahnregelung erfolgen kann, ist nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage zu klären.

Beschluss

Die gestellten Fragen zum Vorbescheid werden wie folgt beantwortet:

  1. Ist das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit GFZ 0,79 und GRZ I 0,26 und GRZ II 0,52 möglich?

Die GRZ und GFZ sind keine Einfügungskriterien nach § 34 BauGB und können daher im Rahmen des Vorbescheidsantrags nicht beantwortet werden.

  1.  Ist die Erschließung des südlich angeordneten Baukörpers über den Privatweg (Entfernung zur St.-Gilgener-Straße ca. 60 m) möglich?

Eine Erschließung über die Privatstraße ist möglich, wenn die Mindestbreite von 3 m eingehalten wird.

  1.  Können die drei Baukörper mit 3 Vollgeschoßen (E+II) ausgeführt werden?

Einer Geschossigkeit von EG+ II wird nicht zugestimmt, da in näherer Umgebung keine Vergleichsobjekte mit einer solchen Geschossigkeit bestehen.  

  1.  Falls einer Ausführung mit 3 Vollgeschoßen (Nr.3) nicht zugestimmt wird, würde alternativ eine Ausführung entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9a E+I+D zugestimmt werden.

Eine Bebauung mit einer Geschossigkeit von EG+I+D wird zugestimmt.

  1. Ist eine seitliche Wandhöhe mit einer Höhe von 8,50 m möglich?

Eine Wandhöhe von 8,50 m wird nicht zugestimmt, da in der näheren Umgebung kein Vergleichsobjekt mit einer annähernden Wandhöhe vorzufinden ist.

  1. Falls einer seitlichen Wandhöhe mit einer Höhe von 8,5 m (Nr.5) nicht zugestimmt wird, würde alternativ bei den drei Gebäuden einer seitlichen Wandhöhe entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9 a (Satteldach mit Traufe 7,7 m, First 10,2 m) zugestimmt werden?

Einer Wandhöhe von 7,70 m wird zugestimmt.


  1.  Kann die Tiefgaragenzufahrt entsprechend dem gegenüberliegenden Grundstück (St. Gilgener-Straße 6 b), ebenfalls etwa 25 m in Gegenrichtung zur Einbahnstraße vor der Unterführung hergestellt werden.

Die Erschließung ist gesichert. Die Frage, ob eine Zufahrt gegen die Einbahnregelung erfolgen kann, ist nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.02.2021 16:49 Uhr