Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO sind zwar Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m grundsätzlich verfahrensfrei, jedoch sind im verbindlichen Bebauungsplan nur Einfrie-dungen als sockellose Zäune mit senkrechten Holzlatten oder hinterpflanzte Maschen-drahtzäune in einer Höhe von max. 1,2 m zulässig.
Beantragt wird nun die Errichtung einer Einfriedung aus einem mit Steinen hinterfüllten Metallzaun auf einer Länge von ca. 25 m (s. Lageplan). Begründet wird diese zum Schutz vor Lärm und als Sichtschutz. Des Weiteren werden vom Antragsteller diverse Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet angeführt, die die Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. der Einfriedungen nicht einhalten.
Der Gemeinde lag seinerzeit bereits ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gabionenwand auf den o. g. Grundstücken vor, welcher vom Bauausschuss abgelehnt wurde. Das Vorhaben wurde dann dennoch ohne entsprechende Genehmigung errichtet. Dies wurde dem Landratsamt Starnberg mitgeteilt mit der Bitte, eine bauaufsichtliche Prüfung durchzuführen.
Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 22.05.2020 wurde dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass die von ihm angegebenen Bezugsfälle als solche nicht herangezogen werden können, da durch diese Fälle - im Verhältnis zu den zahlreichen rechtmäßig errichteten Einfriedungen - nicht der Eindruck entsteht, dass der Bebauungsplan nicht mehr eingehalten wäre. Die Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. Einfriedungen ist daher nach wie vor einzuhalten.
Der Antragsteller merkt hierzu an, dass die unrechtmäßig errichtete Gabionenwand nun von 1,90 m auf 1,20 m gekürzt wurde bzw. wird. Gemäß Schreiben des Landratsamtes sollte diese jedoch beseitigt werden.
Im Bebauungsplangebiet wurden noch keine Befreiungen von der Festsetzung „Einfriedungen“ erteilt. Somit liegen entsprechende Bezugsfälle nicht vor. Auch die Begründung, dass die Einfriedung als Lärm- und Sichtschutz dienen soll, wird nicht als Grund für eine Befreiung gesehen, da nicht davon auszugehen ist, dass von einer Zufahrtslänge von ca. 5 m zur Garage eine solche Lärmbelästigung entsteht, wogegen eine Schutzmaßnahme - wie beantragt - erforderlich ist.
Des Weiteren weicht die Einfriedung (wie beantragt) von den planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes ab und greift in die gestalterischen Vorgaben des Bebauungsplanes ein.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, einer Befreiung nicht zuzustimmen.